Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.10.1998 – C-416/97
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1998:477
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 13. Oktober 1998
1. Mit ihrer am 9. Dezember 1997 gegen die Italienische Republik erhobenen Vertragsverletzungsklage beantragt die Kommission, festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien
93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung,
94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen,
94/16/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,
93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch
nachzukommen, oder ihr jedenfalls diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat. Außerdem beantragt die Kommission, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. In ihrer Klageschrift zeichnet die Kommission die einzelnen Etappen des in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehenen Vorverfahrens nach.
3. In ihrer am 14. Februar 1998 eingereichten Klagebeantwortung stellt die Italienische Republik weder in Frage, daß dieses Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, noch daß eine Vertragsverletzung tatsächlich gegeben ist. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Angaben zum neuesten Stand des zur Umsetzung der fraglichen Richtlinien festgelegten Zeitplans zu machen. Die Richtlinien 93/119 und 93/118 würden durch Decreto legislativo umgesetzt, sobald das Gemeinschaftsgesetz für 1995—1997, dessen Prüfung durch das Parlament demnächst abgeschlossen werde, ratifiziert und in Kraft getreten sei. Die Richtlinie 94/42 werde durch den im genannten Gemeinschaftsgesetz zugelassenen Rechtsetzungsakt und die Richtlinie 94/16 durch ein Ministerialdekret umgesetzt, das sich gegenwärtig in der Phase der Abstimmung zwischen den beteiligten nationalen Verwaltungen befinde.
4. Die Kommission hält die Einreichung eines Erwiderungsschriftsatzes für entbehrlich, und die beiden Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
5. Unter diesen Umständen kann ich Ihnen nur vorschlagen, dem Antrag der Kommission in vollem Umfang stattzugeben und demgemäß
1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, 94/16/E G der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung und 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch nachzukommen, oder ihr jedenfalls diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.