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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.10.1998 – C-153/97

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:480

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 15. Oktober 1998

I — Sachlicher und rechtlicher Rahmen des Ausgangsverfahrens und Vorabentscheidungsfragen.

1 Der Gerichtshof, der sich unlängst bereits bei zwei Gelegenheiten zur Auslegung und Gültigkeit des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe g (früher Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (nachstehend: Verordnung) geäußert hat, hat sich heute mit der Gültigkeit einer Durchführungsbestimmung zu diesem Artikel 47 zu befassen, nämlich der Nummer 4 des (Spanien betreffenden) Abschnitts D in Anhang VI der Verordnung.

Wiederum wird der Gerichtshof von einem spanischen Gericht angerufen, diesmal allerdings anders als in den beiden erwähnten Rechtssachen von einem letztinstanzlichen Gericht. Mit Beschluß vom 23. April 1997 hat das Tribunal Supremo (Sala de lo Social) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verstößt das Berechnungssystem des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, wenn nach diesem System die spanische theoretische Rente gemäß den Beitragsbemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für die Beiträge maßgebend gewesen sind, die der Arbeitnehmer in dem unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit zu berücksichtigenden Zeitraum entrichtet hat, und eine Anpassung der sich hieraus ergebenden theoretischen Rente in der gleichen Weise stattfindet, wie nach den nationalen spanischen Rechtsvorschriften eine Rente angepaßt worden wäre, die zu dem Zeitpunkt entstanden wäre, in dem der letzte Beitrag in Spanien entrichtet wurde?

2 Muß, um die Gleichbehandlung des Wanderarbeitnehmers im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, die Bemessungsgrundlage der spanischen Rente anhand der Grundlagen ermittelt werden, die für die Beiträge des Wanderarbeitnehmers maßgebend gewesen wären, wenn er in dem vor Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigenden Zeitraum, der nach den spanischen Rechtsvorschriften allgemein festgelegt ist, in Spanien geblieben wäre?

2. Ein volles Verständnis unserer Vorabentscheidungsfragen läßt sich meines Erachtens nicht ohne eine zusammenfassende Betrachtung — nicht so sehr des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens als eher — der maßgebenden Vorschriften des nationalen und des Gemeinschaftsrechts gewinnen.

3 Die spanische Sozialversicherung beruht auf einem Umlageverfahren und ist ein vom Versicherungsfall geprägtes Versicherungssystem: Die Höhe der Leistungen ist also unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten. Insbesondere wird der Betrag der beitragsabhängigen Altersrente der Arbeitnehmer (von dieser Leistung ist die Unterstützungsrente bei Alter zu unterscheiden) — sobald die Voraussetzungen für das Entstehen des Leistungsanspruchs vorliegen — anhand der sogenannten Berechnungsgrundlage (base reguladora) für die Leistung festgestellt. Diese Berechnungsgrundlage entspricht der Summe der Beitragsbemessungsbeträge des betreffenden Arbeitnehmers in den 96 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls, die durch einen vorher festgelegten Divisor (112) geteilt wird. War der betreffende Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon nicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verpflichtet, so sind Beitragsbemessungsgrundlagen zur Schließung dieser Lücken die jedes Jahr durch Gesetz festgelegten Mindestbeträge für volljährige Arbeitnehmer. Auf die Berechnungsgrundlage wird sodann ein Prozentsatz angewandt, der je nach Zahl der Beitragsjahre des Arbeitnehmers unterschiedlich ausfällt, wobei der Betrag der Rente aufgrund dieser Berechnung jedenfalls nicht niedriger sein darf als das Minimum (bzw. höher als das Maximum), das jährlich vom spanischen Gesetzgeber festgelegt wird.

4 Ich füge noch hinzu, daß im Rahmen des beschriebenen Berechnungssystems die Beitragsbemessungsgrundlagen für die 24 Monate, die dem Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar vorausgehen, mit ihrem Nennwert angesetzt werden, während die übrigen — die den ersten 72 Monaten des Gesamtzeitraums von 8 Jahren entsprechen — nach dem Stand des vom Instituto Nacional de Estadística veröffentlichten Indexes der Verbraucherpreise angepaßt werden.

5 Die Festlegung der Berechnungsgrundlagen für die Altersrenten (und die Leistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit aufgrund nicht berufsbedingter Krankheiten) in dem soeben dargestellten System erweist sich bei Wänderarbeitnehmern, die Beitragszeiten in Spanien zurückgelegt haben, aber in den letzten acht Jahren vor Eintritt des Versich er ungs f alls in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet (und Beiträge gezahlt) haben, als weniger leicht. Vor dem 1. Januar 1986, dem Tag des Beitritts des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft, war die Festlegung der Berechnungsgrundlagen für die diesen Arbeitnehmern zustehenden Leistungen Gegenstand entsprechender Regelungen in den zwei- oder mehrseitigen Sozialversicherungsabkommen, die Spanien mit fast allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Griechenland) geschlossen und in sein innerstaatliches System integriert hatte. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem am 4. Dezember 1973 unterzeichneten und am 1. November 1977 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (nachstehend: Abkommen) und insbesondere dessen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b zu, der die Berechnung des Betrages der Altersrente (und aufgrund der Verweisung in Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens auch der Invaliditätsrente) durch die zuständigen spanischen Träger regelt. Diese Bestimmung, für die kein ausdrücklicher Vorbehalt nach Anhang III der Verordnung ausgesprochen wurde, lautet: Wurde die von dem Antragsteller für die Berechnung der Bemessungsgrundlage gewählte Beitragszeit ganz oder teilweise in der Bundesrepublik zurückgelegt, so ermittelt der zuständige spanische Träger diese Bemessungsgrundlage anhand der in Spanien während der ganzen Beitragszeit oder eines Teils dieser Beitragszeit für Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppe geltenden Beitragsgrundlagen.

6 Das Abkommen und die übrigen von Spanien geschlossenen internationalen Übereinkünfte über soziale Sicherheit sind (mit Ausnahme der Bestimmungen, für die ein ausdrücklicher Vorbehalt gemacht wurde) am 1. Januar 1986 außer Kraft getreten, während, wie bereits erwähnt, in Spanien die Verordnung anwendbar wurde. Gemäß ihrem Artikel 6 tritt die Verordnung nämlich grundsätzlich in den Grenzen ihres persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs an die Stelle aller Abkommen über soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

7 Was den genannten Artikel 47 Absatz 1 betrifft, so gewinnt seine Anwendbarkeit im Zusammenhang der Verordnung in all den Fällen Bedeutung, in denen der Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs eines Wanderarbeitnehmers auf Invaliden- oder Altersrente nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats von der Anwendung des durch Artikel 45 geschaffenen Verfahrens der Zusammenrechnung der von dem betreffenden Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber insoweit mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung zusätzliche Kriterien für die Berechnung des theoretischen oder des tatsächlichen anteiligen Betrages der Leistung in der Zuständigkeit jedes beteiligten Trägers festgelegt.

8 Aus Anlaß des Beitritts des Königreichs Spanien (und der Portugiesischen Republik) zur Gemeinschaft wurde dann der geltende Wortlaut des Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung in Buchstabe e (jetzt Buchstabe g) um eine neue Vorschrift ergänzt, wonach der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt.

9 Konkret gesprochen hat der zuständige spanische Träger die Berechnung der theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit vorzunehmen. Der so ermittelte Betrag der theoretischen Leistung wird für Renten gleicher Art um die für jedes his zum Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht (Hervorhebung von mir). Dies hat der Gemeinschaftsgesetzgeber 1992 wörtlich so festgelegt, als er in Abschnitt D des Anhangs VI der Verordnung eine neue Nummer 4 einfügte

10 In seinem Vorabentscheidungsurteil vom 12. September 1996 in der Rechtssache Lafuente Nieto, in dem es um die Berechnung der einem spanischen Arbeitnehmer zustehenden Sozialversicherungsleistung ging, der in Deutschland erwerbsunfähig geworden war und in dem Zeitraum, der für die Ermittlung der Durchschnittsbeitragsgrundlage maßgebend war, keine Beiträge nach spanischem Recht entrichtet hatte, hat der Gerichtshof zwei wichtige Grundsätze aufgestellt. Er hat vor allem klargestellt, daß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (jetzt Buchstabe g) der Verordnung gerade auch für ein System der Leistungsberechnung gilt, bei dem wie im spanischen Recht eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen wird (Randnrn. 16 bis 29 des Urteils).

Diese Bestimmung, hat der Gerichtshof hinzugefügt, entspricht der Regelung der Artikel 48 und 51 des Vertrages und wird daher ordnungsgemäß nur im Licht der Zwecke dieser Vertragsbestimmungen ausgelegt. Diese schreiben vor, die Wanderarbeitnehmer gegenüber jeder abträglichen Auswirkung der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit wie etwa der möglichen Verringerung der Leistungen der sozialen Sicherheit zu schützen. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e (jetzt Buchstabe g) der Verordnung kann daher nicht einmal ausnahmsweise so ausgelegt werden, daß zu Lasten von Wanderarbeitnehmern auf eine Berechnungsmethode zurückgegriffen werden könnte, die auf einer Mindest- oder Durchschnittsbeitragsgrundlage beruht. Zum anderen kann nach demselben Urteil diese Berechnung auch nicht auf den Umfang der Beiträge gestützt werden, die im Herkunftsstaat entrichtet wurden. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage muß immer die nach den nationalen Rechtsvorschriften geltende bleiben, die anzuwenden gewesen wären, wenn der Betreffende weiterhin nach den Vorschriften des für die Leistungsfeststellung zuständigen Staates beitragspflichtig geblieben wäre. Allerdings wird dem so ermittelten theoretischen Betrag der Leistung jeder angemessene Anpassungsoder Steigerungsbetrag hinzugerechnet, als ob der Betreffende weiter die gleiche Berufstätigkeit unter den gleichen Umständen in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt hätte (vgl. Randnrn. 30 bis 43).

11 Im Anschluß an den Erlaß des Urteils Lafuente Nieto hat das Tribunal Supremo dem Gerichtshof die oben angeführten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Nr. 1 dieser Schlußanträge). Herr Graj era Rodríguez, der Kläger des Ausgangsverfahrens, hat den Anspruch auf die spanische Altersrente am 2. Februar 1993 erworben, nachdem er Beiträge zum spanischen (in den Jahren 1953 bis 1961 und von Ende 1967 bis 1969) und zum deutschen System (von 1961 bis 1967 und von 1969 bis 1993) geleistet hatte. Folglich hat er in dem Zeitraum, der nach der Versicherungsregelung für die Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend ist (3. Februar 1985 bis 2. Februar 1993), keine Beiträge im Sinne der spanischen Rechtsvorschriften geleistet. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, wurde die ihm vom INSS gewährte Rente in Höhe von monatlich 5141 PTA (ohne anwendbare Steigerungen) aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 2873 PTA berechnet, die sich aus der — anschließend durch 112 geteilten — Summe der Bemessungsgrundlagen ergibt, die den von Herrn Graj era Rodríguez innerhalb der dem 30. Juni 1969 (Zeitpunkt der Entrichtung des letzten Beitrags an die spanische soziale Sicherheit vor seinem Weggang nach Deutschland) unmittelbar vorausgegangenen 96 Monate tatsächlich entrichteten Beiträgen entsprechen. In erster Instanz hatte der Juzgado de lo Social Madrid der Klage von Herrn Grajera Rodríguez stattgegeben und dem INSS aufgegeben, eine monatliche Berechnungsgrundlage von 149988 PTA zugrunde zu legen, die offensichtlich auf die jährlichen Höchstbeträge für die Gruppe der Arbeiter im Zeitraum vom 1. Februar 1985 bis 31. Januar 1993 zurückging, und zwar weil die tatsächlichen monatlichen Arbeitsentgelte des Klägers in Deutschland während der letzten acht Jahre seines Arbeitslebens sehr viel höher (nämlich mehr als doppelt so hoch) waren als die genannten spanischen Höchstbeträge. Nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Tribunal Superior de Justicia Madrid, das die Richtigkeit der Berechnung des INSS im wesentlichen bestätigte, legte Herr Graj era Rodríguez zwecks Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (para la unificación de la doctrina) Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein und machte geltend, daß das angefochtene Urteil zu einigen unlängst von höheren spanischen Gerichten erlassenen Urteilen und zu dem Urteil des vorlegenden Gerichts vom 27. März 1995 in Widerspruch stehe.

12 Das Tribunal Supremo erkennt an, daß das im vorliegenden Fall vom INSS herangezogene Kriterium mit dem in Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung übereinstimme, ist aber der Meinung, daß die Berechnungsmethode nach der Verordnung möglicherweise zu Ergebnissen führe, die im Widerspruch zu den von den Artikeln 48 und 51 des Vertrages verfolgten Zwecken stünden. Die bloße Anpassung der theoretischen Leistung könne nicht die Gleichbehandlung des Wanderarbeitnehmers im Vergleich zu dem daheim gebliebenen Arbeitnehmer sicherstellen, wenn der Betreffende sein Arbeitsleben in einem anderen Mitgliedstaat beendet habe und die in Spanien zurückgelegten Beitragszeiten lange zurücklägen. In vielen Fällen kenne man nicht einmal die damaligen Grundlagen der vom Arbeitnehmer während der in Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 angegebenen Zeiträume entrichteten Beiträge. Davon abgesehen habe in den letzten Jahrzehnten eine entschiedene Anhebung des sozialen Schutzniveaus des spanischen Systems aufgrund der Erhöhung der Löhne infolge des allgemeinen Wirtschaftswachstums und der schrittweisen Annäherung der Bemessungsgrundlagen an die effektiven Entgelte stattgefunden. Zum anderen hat nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts die große Menge von Anpassungskriterien (einzelne und einheidiche Prozentsätze, feste Erhöhungsbeträge, kombinierte Verbesserungen) für die Renten in den 70er Jahren und Anfang der 80er Jahre zu einem Konzentrationseffekt bei den Mindestrenten und zugleich zu einer starken Annäherung der mittleren und der kleinen Renten geführt. Außerdem soll die Sicherstellung einer automatischen Anpassung der Renten an die Entwicklung des Indexes der Verbraucherpreise — sie wurde durch die Ley 26/1985 eingeführt, nachdem der spanische Gesetzgeber erstmals 1974 allgemeine Kriterien für die Anpassung der Renten aufgestellt hatte — nur teilweise gewirkt und ausschließlich die nach Inkrafttreten der neuen Regelung entstandenen Rentenansprüche betroffen haben.

13 Der Vorlagebeschluß ergänzt, daß der vorliegende Rechtsstreit nicht anhand der Grundsätze entschieden werden könne, die der Gerichtshof im Urteil Lafuente Nieto aufgestellt habe. Dieses Urteil befasse sich mit der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 47 Absatz 1 der Verordnung in der Fassung vor Erlaß der Verordnung Nr. 1248/92 (vgl. Nr. 8 dieser Schlußanträge) außerdem lege es fest, daß dem theoretischen Betrag der dem Betreffenden zustehenden Leistung angemessene Steigerungs- und Anpassungsbeträge hinzuzurechnen seien, als ob der Betreffende weiter die gleiche Berufstätigkeit unter den gleichen Umständen in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt hätte. Allerdings könne die Rente — so das vorlegende Gericht — nicht angepaßt werden, als ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit weiterhin in Spanien ausgeübt hätte, weil diese Art der Aktualisierung, die für die Beitragsbemessungsgrundlagen gilt [vgl. Nr. 4 dieser Schlußanträge], nicht auf die Rentenhöhe angewandt werden kann.

Wie sich aus dem Wortlaut der zweiten Vorabentscheidungsfrage ergibt, ist das vorlegende Gericht gemäß der ständigen Rechtsprechung in diesem Bereich der Auffassung, daß bei einer vollständigen und auf objektiven Grundlagen beruhenden Aktualisierung der dem betreffenden Arbeitnehmer zustehenden Leistungen als Bemessungsgrundlage für die streitige Sozialleistung die zwischen Höchst- und Mindestbetrag liegende Durchschnittsgrundlage nach den im Bezugszeitraum — 96 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls — für die entsprechende Berufsgruppe geltenden spanischen Vorschriften zu berücksichtigen sei. Angesichts der praktischen Unmöglichkeit, die Einzelheiten des Versicherungsverlaufs in Spanien zu rekonstruieren, stellt die Durchschnittsgrundlage [so das vorlegende Gericht] ein gewogenes Mittel dar, das das Arbeitsentgelt des Durchschnittsarbeitnehmers der betreffenden Beruf sgruppe widerspiegelt. Das vorlegende Gericht stellt allerdings klar, daß es den Gerichtshof nicht mit der Frage befassen wolle, ob die Bemessungsgrundlagen für die letzten acht Jahre (und nicht die früheren tatsächlichen Grundlagen vor dem Weggang) heranzuziehen seien, denn die Wahl dieses Mittels [der Aktualisierung] ist ein Problem des innerstaatlichen Rechts. Die Zweifel des Tribunal Supremo bezüglich der Gültigkeit der Nummer 4 des Anhangs VI Abschnitt D der Verordnung gelten einer anderen Frage: Ist ein Berechnungssystem wie das spanische, wenn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der ausgewanderte spanische Arbeitnehmer die gleiche Versicherungsleistung beanspruchen kann, die er erhalten hätte, wenn er seine Tätigkeit weiterhin unter den gleichen Bedingungen in Spanien bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt hätte, mit den Zwecken der Artikel 48 und 51 des Vertrages vereinbar, wenn es auf vergangene Bemessungsgrundlagen abstellt und die sich ergebende Rente lediglich insoweit anpaßt, als gleichartige Renten anzupassen sind, die zum Zeitpunkt der Entrichtung des letzten Beitrags vor dem Weggang entstanden sind? Das vorlegende Gericht zeigt eindeutig, daß es einer Verneinung dieser Frage zuneigt, und weist darauf hin, daß im Rahmen des nach dieser Regelung anzuwendenden Systems der Aktualisierung die Stellung des Wanderarbeitnehmers nur unvollständig und willkürlich der seßhafter Arbeitnehmer angepaßt werde. Ein solches System könne nur schwer die Entwertung der Leistung ausgleichen, die sich aus der Berechnung anhand lange zurückliegender Grundlagen ergebe.

14 Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Naranjo Arjona u. a. sein Urteil erlassen. Bekanntlich hat dieses (bereits in Fußnote 1 angeführte) Urteil — bezüglich des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e (jetzt Buchstabe g) der Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 — die zuvor im Urteil Lafuente Nieto aufgestellten Auslegungsgrundsätze bestätigt, auf die ich bereits hingewiesen habe (Nr. 10 dieser Schlußanträge). Der Gerichtshof hat hinzufügt — und dies ist eine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Feststellung —, daß, sollte sich die Anwendung der so ausgelegten Vorschrift für Arbeitnehmer, die schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung in diesem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt waren, als ungünstiger erweisen als die eines früheren Abkommens mit dem letztgenannten Staat, das zuständige Gericht ausnahmsweise die Vorschriften dieses Abkommens anwenden [müßte]

II — Rechtliche Prüfung und Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

15 Ich habe bereits auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages hingewiesen. Diese Bestimmungen tragen, wie Sie in zahlreichen Urteilen entschieden haben, so vollständig wie möglich zur Durchsetzung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft bei und verhindern damit, daß diese aufgrund ihrer Abwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Vorteile der sozialen Sicherheit verlustig gehen, die ihnen die Vorschriften ihres Heimatlandes gewähren. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Gemeinschaft davon abhalten, von seinem Grundrecht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde dann ein Hindernis für diese Grundfreiheit darstellen. Daher bezweckt die aufgrund des genannten Artikels 51 erlassene Verordnung Nr. 1408/71 im Kern, die Anwendung der Versicherungssysteme nach einheitlichen und gemeinschaftlichen Kriterien sicherzustellen, die in jedem Mitgliedstaat für Arbeitnehmer gelten, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Sie legt zu diesem Zweck einen Komplex von Bestimmungen fest, die insbesondere auf dem Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sowie auf dem Schutz der Rechte des Arbeitnehmers beruhen, die dieser aufgrund von Versicherungssystemen erworben hat, die für ihn gelten oder gegolten haben. Das bereits erwähnte Prinzip der Gleichbehandlung impliziert sodann das Verbot nicht nur offenkundiger, sondern auch das verdeckter Diskriminierungen, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien als der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird oder wenn auf vergleichbare Situationen unterschiedliche Vorschriften angewandt werden, ohne daß ein objektiv rechtfertigender Grund vorläge.

16 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Vorschrift der Verordnung, die festlegt, daß die Berechnungsgrundlage der spanischen Altersrente nur aufgrund der tatsächlich nach den spanischen Vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu ermitteln ist — unabhängig davon, wie weit diese Zeiten zurückliegen —, sowohl seßhafte als auch Wanderarbeitnehmer betrifft.

Wie bereits gesagt, zieht jedoch der Vorlagebeschluß, wenn auch nur zögernd, die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung der beiden Gruppen von Arbeitnehmern in Erwägung. Eine solche Diskriminierung würde, wenn sie denn eine solche sein sollte, nur einen Teil, aber vermutlich den größeren Teil der Wanderarbeitnehmer treffen. Die Zurücklegung der letzten Jahre der Versicherungszeit im Ausland und das Erreichen eines Umlageniveaus im Zuwanderungsland (insbesondere wenn es sich, wie häufig, bei den Fällen, die die spanischen Gerichte beschäftigen, um Deutschland handelt), das im Vergleich sowohl zu den spanischen Durchschnittslöhnen als auch zu den für die jeweils betroffenen Berufsgruppen geltenden Mindestbeitragssätzen wesentlich höher liegt, scheinen nämlich bei den spanischen Abwanderungswellen in die europäischen Länder ständig wiederzukehren. Benachteiligt würden durch die Gemeinschaftsregelung bezüglich der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und der zu berücksichtigenden Beitragszeiten daher möglicherweise alle diejenigen Wanderarbeitnehmer — vorausgesetzt natürlich, sie haben ihren Anspruch auf die spanische Altersrente infolge der Anwendung des erwähnten Mechanismus der Zusammenrechnung erworben (vgl. Nr. 7 dieser Schlußanträge) —, die die letzten Jahre ihrer Berufs- und Versicherungslaufbahn außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets zurückgelegt haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes würde eine mögliche Diskriminierung nicht einfach deshalb zu verneinen sein, weil von ihr auch andere Wanderarbeitnehmer betroffen sein könnten, die sich theoretisch in der gegenteiligen Situation befänden (Zurücklegung der letzten acht Jahre der Versicherungszeit in Spanien).

17 Warum befragt Sie das Tribunal Supremo zur Vereinbarkeit der Anwendungsmodalitäten der spanischen Regelung über die Altersrenten, wie sie in Nummer 4 des Anhangs VI Abschnitt D der Verordnung niedergelegt sind, mit dem Ziel des Artikels 51 des Vertrages? Wenn ich mir die Begründung des Vorlagebeschlusses ansehe, scheint mir hier eine doppelte Argumentations weis e zugrunde zu liegen. Zweifach wäre nämlich auch die Vorzugsbehandlung, die seßhaften Arbeitnehmern aufgrund der Verordnungsregelung in Verbindung mit den spanischen Vorschriften zuteil würde. Wie bereits mehrfach erwähnt, könnte nämlich im Gegensatz zu den Wanderarbeitnehmern (oder zum größten Teil von ihnen) die Berechnungsgrundlage bei seßhaften Arbeitnehmern anhand der Beitragsbemessungsgrundlagen (und folglich der tatsächlichen Beiträge) der letzten acht Jahre der Berufstätigkeit errechnet werden, die dem Erreichen des Rentenalters unmittelbar vorausgingen. Folglich wären die bei der Berechnung verwendeten Grundlagen die höchsten des gesamten Arbeitslebens des Betreffenden.

Zusätzlich wäre die Berechnung der Leistung nicht durch die verwaltungsmäßigen und statistischen Schwierigkeiten behindert, die diese Maßnahme unweigerlich erschweren, wenn Versicherungsbeiträge Jahrzehnte früher erbracht worden sind. Schwierigkeiten dieser Art scheinen allerdings in der aktuellen Phase der normativen Entwicklung des spanischen Versicherungssystems unbekannt zu sein, die mit der Reform von 1979 eingesetzt hat. Im einzelnen würde die Heranziehung jüngerer Umlagen aufgrund der Errechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage dazu führen, daß hier nicht erneut die Probleme auftreten könnten, die mit der Erfassung nachprüfbarer Daten bezüglich weit zurückliegender Beitragsgrundlagen zusammenhängen, und ebensowenig die technische Komplexität, die mit der Aktualisierung von Renten aufgrund einer Berechnung verbunden ist, die eine Einzelprüfung einer Reihe von Rechtsvorschriften und Verwaltungsentscheidungen erfordert, die sich auf einen weiten Zeitraum erstrecken und häufig Leistungen unterschiedlicher Art betreffen. Das in der entsprechenden Vorschrift des Anhangs VI der Verordnung gestaltete Aktualisierungssystem ist mit anderen Worten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht nur abstrakt diskriminierend, sondern kann auch konkret nicht zufriedenstellend funktionieren: Zum Schaden für die Wanderarbeitnehmer käme sozusagen noch der Spott hinzu.

18 Es läßt sich nicht leugnen, daß die vom vorlegenden Gericht umsichtig dargestellten Probleme real und ernst sind. Gleichwohl bin ich nicht der Meinung, daß sie die Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung beeinträchtigen können. In diesem Punkt möchte ich der Untersuchung folgen, die die Kommission in der vorliegenden Rechtssache vorgetragen hat. Dem beteiligten Organ zufolge kann nicht an die Ungültigkeit der in der genannten Vorschrift festgelegten Aktualisierungsmethode gedacht werden, weil sie in Wirklichkeit gar keine besondere Methode vorschreibt. Diese Auslegung der streitigen Vorschrift wird übrigens durch die Urteile Lafuente Nieto und Naranjo Arjona bestätigt. In diesen beiden Urteilen hat der Gerichtshof bekanndich entschieden, daß die Berechnungsgrundlage anhand der Beiträge zu ermitteln ist, die der Wanderarbeitnehmer im Sinne der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich entrichtet hat. Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Anwendung der Verordnung auf keinen Fall dazu führen darf, daß der Wert der dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats zustehenden Versicherungsleistungen verringert wird. Der Gerichtshof hat sich folglich darauf beschränkt, einen Ausgangspunkt und einen Zielpunkt anzugeben, die der zuständige Träger (und im Streitfall das nationale Gericht) bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu beachten hat. Eine andere Frage ist allerdings die der Wahl und des Einsatzes der Mittel des innerstaatlichen Rechts, die am angemessensten sind, um vom angegebenen Ausgangspunkt aus das Ziel einer vollständigen Anpassung der dem Arbeitnehmer zustehenden Leistung zu erreichen. Meines Erachtens müssen aber diese Maßnahmen in der ausschließlichen Zuständigkeit des nationalen Gerichts verbleiben; das vorlegende Gericht in unserem Fall zeigt übrigens eindeutig, daß es einen entsprechenden Standpunkt einnimmt, wenn es sagt, daß die Wahl des Mittels der Aktualisierung ein Problem des innerstaadichen Rechts sei (vgl. Nr. 13 dieser Schlußanträge).

Dann kann aber meines Erachtens das etwaige Fehlen objektiver und verläßlicher Daten zu alten Beitragsbemessungsgrundlagen kein Hindernis für die Anwendung des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung sein, und schon gar kein Hindernis, das diese Vorschrift geradewegs ungültig machen würde. Sollte sich tatsächlich herausstellen, daß keine zuverlässigen Daten vorliegen, so sind übrigens die geltenden allgemeinen Beweisregeln des spanischen Sozialversicherungsrechts anzuwenden. Das gleiche hat übrigens auch für die technische Komplexität der Berechnungen zu gelten, die bei der Aktualisierung einer Rente vorzunehmen sind, die so festgestellt wird, als ob sie zum Zeitpunkt der Abwanderung in einen anderen Mitgliedstaat erworben worden wäre. Das nationale Gericht muß — wenn es die Lösung für unpraktikabel hält, die vom Gesetzgeber von Zeit zu Zeit festgelegten und zum Teil persönlich wie sachlich heterogenen Mittel in ihrer Vielfalt zu ermitteln und auszulegen — das in Artikel 51 des Vertrages festgelegte Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der vollen Kaufkraft der dem Arbeitnehmer zustehenden theoretischen Leistung, in anderer Weise angehen. Unter diesem Blickwinkel ist die streitige Vorschrift daher rechtmäßig. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sich zum Inhalt der verschiedenen Lösungen zu äußern, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats abstrakt zugelassen sind. Darauf habe ich bereits hingewiesen. Ich will lediglich noch bemerken, daß sowohl die Anpassung der Rente an die Entwicklung des Indexes der Verbraucherpreise im Anschluß an die letzte Entrichtung eines Beitrags an den spanischen Versicherungsträger als auch die Aktualisierung und Neubewertung des Betrages der seinerzeit nach den entsprechenden Vorschriften entrichteten Beiträge, wie sie der Gerichtshof in der Begründung des Urteils Lafuente Nieto umrissen hat, als gerechte und hinreichend praktikable Kriterien für die Anwendung durch den nationalen Richter gelten können.

19 Die vorstehenden Erwägungen bedürfen indessen noch der Präzisierung. Das Tribunal Supremo hat in seinem Vorlagebeschluß auch auf die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen hingewiesen, denen in Spanien in ferner Vergangenheit die Gesetzgebung über die Mindestlöhne und die Bemessungsgrundlagen gefolgt sei, die nicht den tatsächlichen Entgelten entsprochen hätten. Das vorlegende Gericht hat auch die Politik der Konzentrierung der von den spanischen Regierungen bis 1985 beschlossenen periodischen Anpassungen auf die Mindestrenten erwähnt. Berücksichtigt man dies, so läßt sich nicht ausschließen, daß, selbst wenn die Rente, die dem Arbeitnehmer zusteht, als ob er weiter in Spanien gearbeitet hätte, vollständig angepaßt wird und das nationale Gericht hierbei die angemessensten Formen und Modalitäten anwendet, die das innerstaatliche Recht bereithält, ihre Berechnung doch letztlich nur einen geringen Betrag ergibt. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß diese Möglichkeit auf die Eigenarten — und, wie ich hinzufügen möchte, die ideologischen und politischen Vorgaben — der spanischen Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit einer anderen Epoche zurückzuführen ist; bei der Prüfung der Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung darf man ihr daher keinen Einfluß zuschreiben. Die Verordnung bezweckt eigentlich nicht die Harmonisierung, sondern die Koordinierung der innerstaatlichen Vorschriften über die soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten. Sie hat eigene nationale Systeme bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach nationalem Recht oder erforderlichenfalls nach durch Gemeinschaftsrecht ergänztem nationalen Recht zustehen. Folglich werden materielle und Verfahrensunterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und damit den Rechten der dort berufstätigen Personen durch Artikel 51 des Vertrages nicht berührt. Andererseits ist die Anwendung der Verordnung für einen Arbeitnehmer in der Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens mit Sicherheit vorteilhaft, weil er allein nach den spanischen Vorschriften (zunächst einmal abgesehen von den Durchführungsvorschriften des Abkommens, vgl. unten, Nr. 22) keinen Anspruch auf die streitige Rente hätte, weil er keine ausreichenden Versicherungszeiten nachweisen kann.

20 Befassen wir uns nun mit dem anderen Aspekt, den das vorlegende Gericht zum Anlaß nimmt, in der streitigen Vorschrift einen Widerspruch zu Artikel 51 des Vertrages zu sehen. Der Gerichtshof habe — so das vorlegende Gericht — im Urteil Lafuente Nieto festgestellt, daß der Wanderarbeitnehmer, dem eine Rente zustehe, so behandelt werden müsse, als ob er weiter die gleiche Berufstätigkeit unter den gleichen Umständen im Herkunftsstaat ausgeübt hätte (vgl. Nr. 10 dieser Schlußanträge); dieses Kriterium solle sicherstellen, daß die Behandlung der Rente dem Artikel 51 entspreche. Außerdem sei in Anhang VI Abschnitt D der Verordnung festgelegt, daß die Berechnung der theoretischen Leistung anhand der Beiträge zu erfolgen habe, die der Arbeitnehmer dem zuständigen Träger vor seiner Abwanderung gezahlt habe. Der Betrag dieser Beiträge sei aber trotz der nachfolgenden Anpassung im Vergleich zur Beitragsposition des Betreffenden im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls immer noch unangemessen. Die Ungültigkeit der Nummer 4 des Anhangs VI Abschnitt D der Verordnung folge somit daraus, daß das vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählte Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel ungeeignet sei.

Dieser Abfolge von Erwägungen stehe ich einigermaßen ratlos gegenüber. Mit der Festlegung des Kriteriums, daß die Tätigkeit des Wanderarbeitnehmers — für die hier interessierenden Rentenzwecke — als ohne Unterbrechung im Herkunftsstaat fortgesetzt zu behandeln sei, hat der Gerichtshof eine Formel — oder, wenn man will, eine rechtliche Fiktion — anwenden wollen, die die Wirksamkeit der Versicherungsvorsorge sicherstellen soll. Mit dieser Formel soll natürlich auch der Grundsatz der erforderlichen Aktualisierung der Leistung Geltung erlangen, die einem Arbeitnehmer zusteht, der lange vor Eintritt des Versicherungsfalls Beiträge zum Versicherungssystem geleistet hat. Allerdings muß gesagt werden, daß diese Fiktion cum grano salis verstanden werden muß. Bei der Auslegung dürfen die grundlegenden Merkmale des sogenannten beitragsabhängigen Finanzierungsmodells der Sozialversicherung nicht vergessen werden, bei dem letztlich die Beitragsanteile der Versicherten die Höhe des Leistungsanspruchs festlegen. Wie die spanische Regierung ausgeführt hat, besagt einer der anerkannten Grundsätze unseres Rechts der sozialen Sicherheit, daß der Betrag [der beitragsabhängigen Renten] eng mit Beitragsleistung und Proportionalität zusammenhängt, so daß die finanziellen Leistungen ein getreues Abbild der zuvor erbrachten Beitragsleistung sind; auf diese Weise erhalten diejenigen, die vergleichbare Beiträge geleistet haben, auch ähnlich hohe Leistungen.

Dieses Kriterium, wonach der Wanderarbeitnehmer so behandelt werden soll, als ob er weiterhin im Herkunftsstaat tätig gewesen sei, kann indessen nicht zur Begründung seines angeblichen Anspruchs auf eine Rente mit einem Betrag dienen, der auf dem vom Versicherten (im Zuwanderungsland) zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt während eines Zeitraums beruht, in dem dieser dem für die Feststellung zuständigen Träger (des Herkunftsstaats) keine Beiträge zu entrichten hatte (und auch tatsächlich nicht entrichtet hat). Nehmen wir an, daß die streitige Leistung z. B., um dieser Anforderung zu entsprechen, auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen des spanischen Rechts für die maßgebliche Berufsgruppe in den letzten acht Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls bestimmt würde. Dies ist die Vorstellung des Tribunal Supremo. Bei dieser Lösung würde indessen der Wanderarbeitnehmer gegenüber einem seßhaften Arbeitnehmer der gleichen Berufsgruppe ungebührlich bevorzugt. Der im Land bleibende und der abwandernde Arbeitnehmer würden in diesem Fall jeweils eine Rente erhalten, die unterschiedlich proportional zu dem Arbeitsentgelt während der letzten Berufsjahre wäre; während dieses Zeitraums hätte aber nur der seßhafte Arbeitnehmer zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit beigetragen, das die Leistung zu erbringen hat. Man würde bei dieser Argumentation letztlich auch ungerechtfertigterweise dem vom Wanderarbeitnehmer im Ausland erzielten Arbeitsentgelt eine doppelte Wirkung beimessen. Um ein Beispiel im vorliegenden Fall zu nennen: Die Beiträge, die ein Wanderarbeitnehmer in der Lage von Herrn Graj era Rodríguez in den letzten acht Jahren seiner Tätigkeit entrichtet hätte, wären bei der Berechnung sowohl der deutschen als auch der spanischen Altersrente zu berücksichtigen.

Nach meiner Auffassung hat daher der Gemeinschaftsgesetzgeber unter dem Blickwinkel der vom Tribunal Supremo angeführten Aspekte ordnungsgemäß von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, über den er bei der Durchführung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verfügt. Berücksichtigt man die Grundsätze der zuteilenden Gerechtigkeit, der Wahrung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und der hierdurch bedingten Wirksamkeit des sozialen Schutzes, die allesamt für das Funktionieren der durch die Verordnung eingeführten Regelung verantwortlich sind, so müssen die beiden Vorabentscheidungsfragen meiner Meinung nach verneint werden.

21 Damit ist indessen die Prüfung des vorliegenden Falles noch nicht abgeschlossen. Der Gerichtshof ist nämlich, wie sich aus seiner Rechtsprechung ergibt, auch wenn er die Rügen des Klägers des Ausgangsverfahrens gegenüber der von ihm als ungültig betrachteten Regelung nicht für begründet hält, durchaus berechtigt, zu prüfen, ob die beanstandete Maßnahme unter anderen Gesichtspunkten fehlerhaft ist, ohne hierbei durch den Vorlagebeschluß gebunden zu sein.

Bezüglich des vorliegenden Rechtsstreits habe ich bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in den Urteilen Lafuente Nieto und Naranjo Arjona u. a. einige Überlegungen zum Zweck der Vorschrift in Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 angestellt hat. Ich habe ebenfalls darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift zwar erst nach den in den erwähnten Rechtssachen streitigen Tatsachen in Kraft getreten ist — und damit in beiden Fällen nichts mit den Vorabentscheidungsfragen zu tun hatte —, der Gerichtshof sie aber gleichwohl zur Stützung seiner Auslegung des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe e (jetzt Buchstabe g) der Verordnung herangezogen hat (vgl. Nr. 17 dieser Schlußanträge). Der Gerichtshof hat damit auf die Notwendigkeit eines Kriteriums für die tatsächliche und ununterbrochene Anpassung der theoretischen Leistung hinweisen wollen, damit diese möglichst wirksam der Absicht gerecht wird, den Betroffenen so zu schützen, als ob er weiterhin seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat nachgegangen wäre. Nur in dieser Weise können die Modalitäten der Verordnung, nach denen die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage des Wanderarbeitnehmers nur anhand der an den mit der Feststellung befaßten Träger tatsächlich entrichteten Beiträge ermittelt werden soll, mit den Grundsätzen des Artikels 51 des Vertrages in Einklang gebracht werden.

Demgemäß muß man meines Erachtens die Bestimmung des Buchstabens b der Nummer 4 als unvereinbar mit Artikel 51 ansehen, die den Zeitraum für die Aktualisierung der Rente des Wanderarbeitnehmers in Situationen wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens auf das Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls beschränkt — und dabei ohne vernünftigen Grund gerade das Jahr außer acht läßt, in dem der Versicherungsfall eintritt. Dieses Ergebnis, das ich hier dem Gerichtshof unterbreite, wird im übrigen durch die neue Fassung der Vorschrift bestätigt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der erwähnten Verordnung Nr. 1223/98 eingeführt hat — um mit ihr in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere des Urteils in der Rechtssache C-251/94, Lafuente Nieto) ... Buchstabe d der Nummer 4 in Abschnitt D. SPANIEN von Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend den internen Bestimmungen anzupassen, wenn der Grundbetrag der Renten anhand der Bemessungsgrundlagen für die bisher entrichteten Beiträge berechnet wird. Ab 1. Juli 1998 lautet Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 Buchstabe b wie folgt: Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht (vgl. die Artikel 1 Ziffer 8 Buchstabe b und 3 Absatz 1). Die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung der Verordnung entspricht der Fassung vor der Veränderung, auf die ich hingewiesen habe, und ist daher meines Erachtens mit den dargestellten Maßgaben teilweise ungültig.

22 Zum Schluß dieser Untersuchung bleibt entsprechend dem Urteil Naranjo Arjona u. a. (vgl. Nr. 14 dieser Schlußanträge) ein letzter Punkt zu klären. Es handelt sich um den Grundsatz der Aufrechterhaltung der Rechte, die dem Wanderarbeitnehmer durch die gleichzeitige Anwendung des nationalen Rechts und der Abkommen über soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten garantiert werden, die später durch eine abweichende und weniger günstige Gemeinschaftsregelung ersetzt wurden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß die Berechnung der streitigen Leistung im Ausgangsverfahren konkret zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, je nachdem, ob man das Berechnungssystem nach der Verordnung (vgl. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e und Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 in der von mir dem Gerichtshof vorgeschlagenen Auslegung) oder aber das nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens (vgl. Nr. 14 dieser Schlußanträge) zugrunde legt. Das nationale Gericht wird somit — anhand eines Vergleichs der mit den beiden Methoden jeweils erzielten Ergebnisse — zu prüfen haben, ob sich die Anwendung dieses Abkommens für die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich als günstiger oder ungünstiger als die der Verordnung erweist. Im erstgenannten Fall wären gemäß dem im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsatz ausnahmsweise die Vorschriften des Abkommens anzuwenden. Im gegenteiligen Fall müßten die Vorschriften der Verordnung, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werden, angewandt werden.

III — Ergebnis

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Tribunal Supremo wie folgt zu beantworten:

1. Anhang VI Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 ist, soweit darin bestimmt wird, daß in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens der Betrag der theoretischen spanischen Rente, die gemäß den Beitragsbemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für die tatsächlich entrichteten Beiträge des Arbeitnehmers in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit maßgebend waren, in angemessener Weise für jedes bis zum Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls folgende Jahr anzupassen ist, mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar und daher in den angegebenen Grenzen ungültig. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die die Gültigkeit dieser Vorschrift beeinträchtigen könnten.

2. Ist die Anwendung dieser Vorschrift in der vorstehenden Auslegung für den Arbeitnehmer, der bereits vor Inkrafttreten der Verordnung in Spanien eine nichtselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübte, weniger günstig als die eines zuvor mit diesem Staat geschlossenen Abkommens, so hat das nationale Gericht ausnahmsweise die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden.