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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1998 – C-283/97
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:484
In der Rechtssache C-283/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, und Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Conseiller général im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel (ABl. L 297, S. 8) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H. Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel (ABl. L 297, S. 8; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
2 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß das Königreich Belgien dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 10. Februar 1994 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
4 Am 12. Juni 1995 teilte das Königreich Belgien der Kommission mit, daß die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Vorbereitung seien.
5 Da die Kommission jedoch keine Informationen über den Erlaß derartiger Maßnahmen erhielt, richtete sie am 4. März 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien mit der Aufforderung, den Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
6 Da ihr das Königreich Belgien lediglich einen Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie übermittelte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde.
8 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Ver wal tungs Vorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.