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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.10.1998 – C-284/97

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1998:485

In der Rechtssache C-284/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, und Olivier Couvert-Castéra, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Frédéric Pascal, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 214, S. 31) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H. Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1998,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 214, S. 31; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus dieser Richtlinie verstoßen hat.

2 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie — mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 7 — vor dem 1. Januar 1995 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das französische Recht erhalten hatte und über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Französische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 2. August 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Am 25. Oktober 1995 teilte die Französische Republik der Kommission mit, daß die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in Vorbereitung seien.

5 Da die Kommission jedoch keine Informationen über den Erlaß derartiger Maßnahmen erhielt, richtete sie am 26. September 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik mit der Aufforderung, den Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

6 Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Französische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt wurde.

8 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.

9 Folglich ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat.

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/40/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.