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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1998 – C-364/97

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1998:512

In der Rechtssache C-364/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Pieter Jan Kuijper als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Michael A. Buckley als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1) nachzukommen, und/oder der Kommission nicht diese Vorschriften mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. September 1998,

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, und/oder der Kommission nicht diese Vorschriften mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1995 nachzukommen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die irische Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß Irland diese Verpflichtung erfüllt hätte, leitete sie gegen diesen Staat das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie ihm am 27. Februar 1996 ein Aufforderungs- schreiben übermittelte.

4 Da sie hierauf keine Antwort erhielt, richtete die Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.

5 Da sie auf diese Stellungnahme hin keine offizielle Antwort erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

6 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die irische Regierung die Vertragsverletzung nicht, weist jedoch darauf hin, daß Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie bevorstünden. Außerdem ersucht sie den Gerichtshof, das Verfahren für die Dauer von drei Monaten auszusetzen.

7 Die Kommission hält in ihrer Klageerwiderung an ihren Anträgen fest und äußert sich nicht zu dem Antrag der irischen Regierung.

8 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; spätere Veränderungen berücksichtigt der Gerichtshof nicht (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-361/95, Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-7351, Randnr. 13).

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, ist der Klage stattzugeben.

10 Somit ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.