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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.10.1998 – C-410/97
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1998:524
In der Rechtssache C-410/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch Nicolas Schmit, Direktor für internationale wirtschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, 6, rue de la Congrégation, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113, S. 19) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter H. Ragnemalm (Berichterstatter) und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1998,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113, S. 19; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die luxemburgische Rechtsordnung erhalten hatte, leitete sie das in Artikel 169 EG-Vertrag vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein, indem sie der luxemburgischen Regierung am 16. Mai 1995 ein Mahnschreiben sandte.
4 Die luxemburgische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 12. September 1996 mit, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien.
5 Da ihr kein endgültig erlassener Text übermittelt wurde, richtete die Kommission am 16. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Großherzogtum Luxemburg und forderte es auf, binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
6 Die luxemburgische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 23. Januar 1997 mit, daß die Verabschiedung eines Verordnungsentwurfs bevorstehe.
7 Da die Kommission keine Information darüber erhalten hatte, daß das Umsetzungsverfahren abgeschlossen sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
8 Das Großherzogtum Luxemburg erkennt in seiner Klagebeantwortung an, daß es seiner Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nicht nachgekommen ist. Es erklärt jedoch, daß gerade ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie ausgearbeitet werde und der Regierung noch vor Mitte März 1998 vorgelegt werde.
9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
10 Daher ist festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.