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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.11.1998 – C-354/97

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1998:526

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 11. November 1998

1. Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:

a) Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke;

b) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder;

c) Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

d) Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG;

e) Richtlinie 95/1 O/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen.

2. Im Rahmen der Vorverfahren forderte die Kommission die Französische Republik mit einer entsprechenden Zahl von Mahnschreiben mit Datum vom 27. Oktober 1995 auf, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den fünf genannten Richtlinien nachzukommen; diese Maßnahmen hätten spätestens am 30. Juni 1995 getroffen worden sein müssen. Auf diese Aufforderungen hin teilten die französischen Behörden der Kommission (am 24. Januar 1996) mit, der Erlaß der einschlägigen Vorschriften sei in Vorbereitung.

3. Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung über den tatsächlichen Erlaß der betreffenden Vorschriften erhalten hatte, richtete sie (am 16. Dezember 1996) fünf mit Gründen versehene Stellungnahmen an die französische Regierung, in denen sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den Richtlinien nachzukommen. Auf die mit Gründen versehene Stellungnahme betreffend die Richtlinie 94/28 antwortete die französische Regierung mit Schreiben vom 12. März 1997, mit dem sie der Kommission mitteilte, ein diesbezüglicher Gesetzentwurf werde in der Nationalversammlung und im Senat gerade erörtert.

4. Da sich in der Folgezeit nicht ergab, daß die Französische Republik ihre Rechtsvorschriften an die genannten Richtlinien angepaßt hätte, hat die Kommission am 14. Oktober 1997 Klage beim Gerichtshof erhoben.

5. Vor dem Gerichtshof gibt die französische Regierung den ihr vorgeworfenen Verstoß zu und räumt ein, daß sie ihr innerstaatliches Recht nicht innerhalb der gesetzten Frist an die Richtlinien angepaßt hat. Sie macht jedoch geltend, sie habe verschiedene Gesetz- oder Verordnungsentwürfe vorbereitet, die eine Umsetzung dieser Richtlinien in ihre innerstaatliche Rechtsordnung ermöglichten.

6. Da die der Französischen Republik von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung offenkundig ist, ist der Klage stattzugeben.

7. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag des Klägers zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Ergebnis

8. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und

1. festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:

a) Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke;

b) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder;

c) Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

d) Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG;

e) Richdinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen;

2. der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.