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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.1998 – C-161/97
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1998:553
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 19. November 1998
1 Dieses Rechtsmittel der Gesellschaft deutschen Rechts Kernkraftwerke Lippe-Ems (nachstehend: KLE, Klägerin oder Rechtsmittelführerin) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission; nachstehend: angefochtenes Urteil oder Urteil) wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Regelung der Versorgung der Verbraucher von Erzen und Kernbrennstoffen in der Gemeinschaft auf, wie sie durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend: Vertrag) geschaffen wurde.
2 Der Gerichtshof hat sich insbesondere zum Umfang der Befugnisse der Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend: Agentur) zu äußern, wenn die Lieferverträge, mit deren Abschluß sie beauftragt ist, sich auf Ausgangs stoffe beziehen, die aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft stammen.
I — Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
3 Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages bestimmt: Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.
4 Die Atomgemeinschaft hat gemäß Artikel 2 Buchstabe d des Vertrages für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist in Titel II Kapitel 6 (Artikel 52 bis 76) geregelt, das ein gemeinsames System für die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen einrichtet.
5 Gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages wird die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen ... nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. Demgemäß bestimmt Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a, daß jedes Gebaren verboten [ist], das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern eine bevorzugte Stellung zu sichern.
6 Für die erfolgreiche Durchführung dieser Politik ist gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b eine Agentur geschaffen worden, die Rechtspersönlichkeit besitzt und finanzielle Autonomie genießt.
7 Artikel 53 des Vertrages bestimmt:
Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor.
Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei der Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Ausschließliches Recht der Agentur zum Abschluß von Lieferverträgen
8 Zur Erfüllung ihrer Versorgungspflicht verfügt die Agentur insbesondere über das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.
9 Gemäß Artikel 55 des Vertrages erteilen die Mitgliedstaaten der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die insbesondere zur Ausübung ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen erforderlich sind.
10 Die Versorgung mit Erzen und Ausgangsstoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft ist in erster Linie in Artikel 64 des Vertrages geregelt, in dem erneut hervorgehoben wird, daß die Agentur, die gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung abgeschlossenen Abkommen tätig wird, soweit nicht in diesem Vertrag Ausnahmen vorgesehen sind, das ausschließliche Recht [hat], Abkommen oder Übereinkünfte ... abzuschließen.
Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage
11 Artikel 65 Absatz 1 des Vertrages erklärt für die Lieferungen von Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft das Verfahren der Bedarfsmeldung und Bedarfsdekkung für anwendbar, wie es in Artikel 60 für Lieferungen von Stoffen aus der Gemeinschaft vorgesehen ist.
12 Artikel 60 bestimmt:
Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären.
Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme erforderlich sind. Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß die Kommission zustimmt.
Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen.
Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann. Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69.
Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander gegenüberzustellen sind.
13 Artikel 61 Absatz 1, der zu Abschnitt II (Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft) gehört, legt fest, daß die Agentur verpflichtet [ist], alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.
14 Artikel 65 Absatz 2 bestimmt, daß die Agentur ... den Herkunftsort der Stoffe bestimmen [kann], soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zukommen läßt, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen.
15 Am 5. Mai 1960 erließ die Agentur gemäß Artikel 60 Absatz 6 des Vertrages eine Verordnung über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen.
16 Mit dieser Verordnung wurden vereinfachte Verfahren für die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen geschaffen.
17 Ihr Artikel 5 Absatz 1 bstimmt:
Stellt die Kommission in bezug auf ein bestimmtes Erzeugnis, insbesondere auf Veranlassung der Agentur, nach Anhörung des Beirats, fest, daß die Marktlage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Angebot die Nachfrage offensichtlich übersteigt, so kann sie die Agentur im Wege einer entsprechenden Richtlinie dazu auffordern, das im folgenden näher bezeichnete [vereinfachte] Verfahren anzuwenden.
18 Nach diesem vereinfachten Verfahren können Verbraucher und Erzeuger die Lieferverträge unmittelbar aushandeln und unterzeichnen, nachdem die Agentur die allgemeinen Bedingungen für diese Verträge festgelegt hat. Die Verträge werden dann der Agentur mitgeteilt und gelten als von ihr abgeschlossen, wenn sie nicht binnen 8 Tagen nach Eingang der Verträge den Beteiligten gegenüber Einspruch erhebt.
19 Dieses Verfahren gilt nicht für die Lieferverträge, die sich auf besondere spaltbare Stoffe beziehen.
20 Der durch die Verordnung der Agentur vom 15. Juli 1975 eingefügte Artikel 5bis der Verordnung führt für Erze und Ausgangsstoffe ein neues vereinfachtes Verfahren ein, das zwar der Agentur eine vollständige Marktkenntnis sichert, zugleich aber die Verbraucher ermächtigt, sich unmittelbar an die Erzeuger zu wenden und frei mit dem Erzeuger ihrer Wahl den Liefervertrag auszuhandeln.
21 Gemäß Artikel 5 bis der Verordnung in der geänderten Fassung gilt indessen:
c) der Liefervertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung der Vertragsparteien,
2. die Liefermengen,
3. die jährliche Staffelung der Liefermengen,
4. die Beschaffenheit der zu liefernden Stoffe,
5. das Ursprungsland der zu liefernden Stoffe. Wenn der Lieferant diese Angaben nicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses machen kann, muß er sich gegenüber dem Verbraucher und der Agentur verpflichten, ihnen später das Ursprungsland für jede Teillieferung mitzuteilen,
6. Preis- und Zahlungsbedingungen,
7. Laufzeit der Verträge;
d) der Vertrag muß der Agentur innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden;
...
f) innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet vom Erhalt des Vertrages an, muß die Agentur sich äußern, indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert;
g) die Weigerung, den Vertrag abzuschließen, muß den Betroffenen durch eine begründete Entscheidung mitgeteilt werden. Diese Entscheidung kann gemäß Artikel VIII Absatz 3 der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur der Kommission unterbreitet werden.
Preis
22 Für Lieferungen aus Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft bestimmt Artikel 67 des Vertrages: Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig.
23 Artikel 68 Absatz 1 verbietet ein Preisgebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern unter Umgehung des Grundsatzes des gleichen Zugangs, der sich aus diesem Kapitel ergibt, eine bevorzugte Stellung zu verschaffen.
24 Gemäß Artikel 69 kann [d]er Rat... auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß Preise festsetzen, während [d]ie Agentur ... den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen [kann].
25 Das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete und im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft durch den Beschluß 90/117/Euratom der Kommission vom 27. Februar 1990 abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit gilt für Kernmaterial, wie seinem Artikel 2 Absatz 1 zu entnehmen ist. In Artikel 14 heißt es: Der Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt zu marktgerechten Preisen.
26 Hinzuweisen ist auch auf die Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten, wo es in Nummer 5 heißt, daß die Energiepolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf die Verwirklichung folgender horizontaler Ziele gerichtet sein muß:
a) zuverlässigere Versorgungsbedingungen und Einschränkungen des Risikos jäher Schwankungen der Energiepreise durch
...
die geographische Diversifizierung der Versorgungsquellen außerhalb der Gemeinschaft.
II — Sachverhalt und Verfahren
27 Das Gericht hat in seinem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
1 Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH (im folgenden: Klägerin) ist Eigentümerin und Betreiberin eines Kernkraftwerks in Niedersachsen (Deutschland). Nach ihrer Darstellung verfolgt sie eine mittelfristige Brennstoffbeschaffungspolitik; sie schließe in regelmäßigen Abständen Lieferverträge ab, mit denen sie den Brennstoffbedarf von bis zu fünf Betriebsjahren decke.
2 Im Juni 1993 schrieb die Klägerin die Lieferung von Natururan in Form von Uranhexafluorid (im folgenden: UF6) aus. Am 10. und 22. November 1993 schloß sie einen Liefervertrag mit der British Nuclear Fuels pic (im folgenden: BNFL), einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen Gesellschaft, die das günstigste Angebot gemacht hatte. Nach diesem Vertrag sollten 400 t Natururan in Form von UF6 spätestens am 31. März 1995 an ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiges Anreicherungsunternehmen geliefert werden. Es wurde ein Kaufpreis von 22 USD (ohne Mehrwertsteuer) pro kg vereinbart. Der Vertrag enthielt keine Angaben über das Ursprungsland des zu liefernden Urans, doch verpflichtet sich die BNFL, der Klägerin und der Euratom-Versorgungsagentur ... das Ursprungsland spätestens bei jeder Teillieferung mitzuteilen. Der Vertrag sollte nach seinem Wortlaut erst mit der Zustimmung durch die Agentur wirksam werden.
3 Artikel 5bis Buchstabe d der Vollzugsordnung der Agentur vom 5. Mai 1960 ... sieht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens vor, daß Lieferverträge der Agentur zur Unterzeichnung zum Zwecke des Vertragsabschlusses eingereicht werden müssen. Nach Artikel 5bis Buchstabe f hat sich die Agentur dann innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zu äußern, indem sie den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert.
4 Am 29. November 1993 erhielt die Agentur den geplanten Vertrag zwischen der Klägerin und der BNFL zur Unterzeichnung.
5 Mit Schreiben vom 10. Dezember 1993, das am 13. Dezember 1993, d.h. am letzten Tag der für die Unterzeichnung vorgesehenen Frist von 10 Werktagen, zuging, bat die Agentur die Klägerin und die BNFL um Auskunft über den Ursprung des Urans, das Gegen stand des Vertrages war. Am 14. Dezember 1993 unterrichtete die BNFL die Agentur darüber, daß dieses Uran aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (im folgenden: GUS), vermutlich aus Rußland, stammen werde.
6 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 teilte die Agentur den Vertragsparteien mit, daß ihre Politik darauf gerichtet sei, daß die Verbraucher der Gemeinschaft [Europäische Atomgemeinschaft; im folgenden: Gemeinschaft oder EAG] nicht über ein vernünftiges Maß hinaus von einer einzelnen Versorgungsquelle abhängig werden und daß der Erwerb von Kernmaterial aus den Republiken der GUS zu marktgerechten Preisen (d. h. zu Preisen, die die Produktionskosten widerspiegeln und mit den Preisen in Ländern mit Marktwirtschaft vergleichbar sind) erfolgt. Sie legte dar, daß durch ihre Diversifizierungspolitik der Anteil der Lieferungen aus der GUS auf 20 % bis 25 % des Bedarfs der einzelnen Verbraucher der Gemeinschaft beschränkt werden solle. Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag bringe die Gefahr mit sich, daß sie in eine zu große Abhängigkeit von Uran aus der GUS gerate. Nach ihren Berechnungen stehe der Klägerin in Anbetracht der in den letzten drei Jahren an sie gelieferten Gesamtmenge das Recht zu, pro Jahr ungefähr 45 t Natururan aus der GUS zu erwerben. Die Klägerin habe aber bereits Mengen erworben, die das Niveau einer vertretbaren Abhängigkeit deutlich und für mehrere Jahre überschritten. Außerdem spiegelten die vorgeschlagenen Preise nicht die normalen Produktionskosten wider und seien nicht mit den Preisen in Ländern mit Marktwirtschaft vergleichbar. Die Agentur vertrat deshalb die Auffassung, daß der Abschluß des Vertrages unangemessen wäre, bat aber die Parteien noch, ihr vor Erlaß einer endgültigen Entscheidung ihre Bemerkungen mitzuteilen.
7 Am 29. Dezember 1993 wandte sich die Klägerin unter Berufung auf die Untätigkeit der Agentur gemäß Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages an die Kommission.
8 Am 6. Januar 1994 wurde ihr die Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur betreffend den am 29. November 1993 eingereichten Liefervertrag zugestellt. Nach dieser Entscheidung schloß die Agentur den Vertrag vom 10. und 22. November 1993 zwischen der Klägerin und der BNFL unter der Bedingung ab, daß das zu liefernde Natururan weder unmittelbar noch mittelbar aus der GUS stamme.
9 Am 10. Januar 1994 teilte die Kommission den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, daß die der Klägerin am 6. Januar übermittelte Entscheidung der Agentur fristgerecht ergangen sei, so daß das Unterbreitungsverfahren gegenstandslos geworden sei.
10 Mit Schreiben vom 20. Januar 1994 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen in dem am 29. Dezember 1993 eingeleiteten Verfahren, um der erwähnten Entscheidung Nr. 1/94 Rechnung zu tragen.
11 Außerdem unterbreitete sie mit einem zweiten Schreiben vom selben Tag diese Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages der Kommission.
12 In dem ersten, wegen der angeblichen Untätigkeit der Agentur eingeleiteten Verfahren erließ die Kommission am 4. Februar 1994 die Entscheidung 94/95/Euratom zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABL. L 48, S. 45). Sie wies die Anträge der Klägerin ab, die auf dem Vorbringen beruhten, daß sich die Agentur nicht fristgerecht geäußert habe, und insbesondere darauf gerichtet waren, daß die Kommission die Agentur anweise, den Vertrag vom 10. und 22. November 1993 abzuschließen. Nach Auffassung der Kommission lag keine Untätigkeit der Agentur vor, weil diese berechtigt gewesen sei, ihre Akten zu vervollständigen, und weil die Frist von 10 Werktagen folglich erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die erbetenen ergänzenden Angaben erhalten habe, d. h. am 14. Dezember 1993, in Lauf gesetzt worden und erst am 6. Januar 1994, dem Zeitpunkt, zu dem sie die Entscheidung Nr. 1/94 tatsächlich erlassen habe, abgelaufen sei.
13 In dem Verfahren, das die erwähnte Entscheidung Nr. 1/94 zum Gegenstand hatte, erließ die Kommission am 21. Februar 1994 die Entscheidung 94/285/Euratom zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 122, S. 30). Sie vertrat die Ansicht, daß die Entscheidung der Agentur in der Sache rechtmäßig sei, und wies die Anträge der Klägerin folglich ab.
14 Unter diesen Umständen gelangte die Klägerin zu der Auffassung, daß der in Rede stehende Liefervertrag nicht durchgeführt werden könnte. Im Einvernehmen mit der BNFL nahm sie von diesem Vertrag Abstand.
15 Am 8. und 14. März 1994 schlossen die Klägerin und die BNFL einen neuen Vertrag über die Lieferung von 400 t Uran in Form von UF6 zum Preis von 27 USD pro kg, und zwar unter der Bedingung, daß das Material weder unmittelbar noch mittelbar aus der GUS stamme. Dieser Vertrag wurde von der Agentur am 30. März 1994 abgeschlossen.
28 Unter diesen Umständen hat die Klägerin die Klagen in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 erhoben, die jeweils auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 94/95 und 94/285 der Kommission und, was insbesondere die zweite Klage anbelangt, auf Verurteilung der Gemeinschaft zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von 3511279,30 DM zuzüglich 6 % Zinsen ab 7. April 1994 gerichtet sind.
III — Das angefochtene Urteil
Rechtssache T-149/94
29 Die Klägerin hat vor dem Gericht fünf Klagegründe geltend gemacht: eine Verletzung des Artikels 5 bis Buchstabe f der Verordnung und der Bestimmungen über die Versorgung in Kapitel 6 EAG-Vertrag, einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtssicherheit, eine Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und einen Ermessensmißbrauch.
30 Mit den ersten beiden Klagegründen wurde die Befugnis der Agentur bestritten, zusätzliche Informationen, im vorliegenden Fall über den Ursprung der Ausgangsstoffe, zu verlangen und außerdem keine endgültige Entscheidung vor Vollständigkeit der Akten zu treffen, d. h. erst dann zu entscheiden, wenn diese die Mindestangaben nach Artikel 5bis Buchstabe c der Verordnung enthalten. Nach Meinung der Klägerin war es unverhältnismäßig, zusätzliche Angaben zu verlangen, und überschritt die Verzögerung beim Erlaß der Entscheidung die Zeit, die erforderlich gewesen wäre, um die Akten zu vervollständigen. Die willkürliche Verzögerung bei den Entscheidungen über den Abschluß der Verträge habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.
31 Das Gericht hat darauf hingewiesen, daß nach Artikel 5 bis Buchstabe c der Verordnung die geographische Herkunft der zu liefernden Stoffe einen zentralen Platz unter den Elementen eines Liefervertrags einnehme, die der Agentur im Rahmen der Anwendung von Artikel 5bis der Verordnung mitgeteilt werden müßten. Die Kenntnis der Agentur von der geographischen Herkunft der Lieferungen sei unerläßlich, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die mit der Durchführung der Versorgungspolitik angestrebt werde.
32 Außerdem gehe aus dem Wortlaut des Artikels 5bis Buchstabe c hervor, daß eine spätere Mitteilung des Herkunftslandes nur zulässig sei, wenn der Lieferant diese Angaben nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe machen können. Die Klägerin und ihr Lieferant hätten zumindest implizit die Lieferung von Stoffen aus der GUS vereinbart.
33 Das Gericht hat daher die Auffassung vertreten, daß die Klägerin, da sie in dem Liefervertrag die geographische Herkunft des Urans nicht angegeben habe, obwohl sich die Vertragsparteien zumindest implizit geeinigt hätten, die administrativen Schwierigkeiten, auf die die Agentur bei ihrer Äußerung gestoßen sei, selbst verursacht habe. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin nicht auf Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung berufen, der für problemlose Fälle ein beschleunigtes Verfahren mit einer Äußerungsfrist von 10 Werktagen für die Agentur vorsehe.
34 Im vorliegenden Fall sei die Agentur aber vor Ablauf der Frist nach Artikel 5bis Buchstabe f berechtigt gewesen, die Vertragsparteien zu ersuchen, ihr zur Vervollständigung der Akten den Ursprung der zu liefernden Stoffe mitzuteilen.
35 Die Zeit, die die Agentur für ihre Entscheidung in Anspruch genommen habe, sei angemessen und stelle weder eine Verletzung des Artikels 5bis Buchstabe f der Verordnung noch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit dar, so daß die ersten beiden Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen seien.
36 Da die Klägerin zu ihrem dritten Klagegrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung keine Ausführungen gemacht hatte, hat das Gericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß es über diesen Klagegrund nicht zu entscheiden habe.
37 Das Gericht hat sodann den vierten Klagegrund des Fehlens einer Begründung zurückgewiesen, da die Entscheidung 94/95 der Kommission die Überlegungen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, klar und unzweideutig wiedergegeben habe.
38 Zum fünften Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs der Agentur und der Kommission, die nach Auffassung der Klägerin nicht über ein Ermessen verfügten, vielmehr verpflichtet gewesen seien, den ihnen von der Klägerin eingereichten Vertrag abzuschließen, hat das Gericht entschieden, daß die Klägerin in keiner Weise dargetan habe, daß Agentur und Kommission ein anderes Ziel als das der Durchführung der Versorgungspolitik verfolgt hätten.
39 Das Gericht hat daher die Klage in der Rechtssache T-149/94 abgewiesen.
Rechtssache T-181/94
Zur Nichtigkeitsklage
40 Die Klägerin hat vor dem Gericht gegenüber der Entscheidung 94/285 der Kommission fünf Klagegründe geltend gemacht, nämlich eine Verletzung von Artikel 5bis der Verordnung und der Bestimmungen über die Versorgung in Kapitel 6 EAG-Vertrag, einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, eine Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und einen Ermessensmißbrauch.
41 Der erste Klagegrund gliedert sich in vier Teile.
42 Mit dem ersten und dem zweiten Teil wird eine Verletzung der Pflicht der Agentur, den Vertrag gemäß Artikel 5bis der Verordnung abzuschließen, und eine Verletzung der Artikel 61 Absatz 1,60 und 65 Absatz 1 sowie der Artikel 52 Absatz 2 und 64 des Vertrages wegen der Versorgungspolitik, wie sie im vorliegenden Fall festgelegt und angewandt wurde, beanstandet. Damit stellte die Klägerin die Befugnis der Agentur in Frage, bei der Ausübung ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Uranlieferverträgen von den Ergebnissen abzuweichen, zu denen das freie Spiel von Angebot und Nachfrage geführt haben.
43 Das Gericht hat das durch Kapitel 6 EAG-Vertrag geschaffene Versorgungssystem im Licht der Ziele der der Gemeinschaft zugewiesenen Ziele untersucht. Nach seiner Auffassung läßt sich der Systematik des Vertrages entnehmen, daß die Aufgabe der Agentur darin besteht, für die Sicherheit der Versorgung als eines der wichtigsten Ziele, die der Vertrag der Gemeinschaft in Artikel 2 Buchstabe d aufgibt, nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen Sorge zu tragen. Das ergebe sich eindeutig aus Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages, der die Schaffung dieser spezialisierten Einrichtung ausdrücklich zu diesem Zweck vorsehe und ihr grundsätzlich ausschließliche Rechte einräume, um die regelmäßige und gerechte Versorgung der Verbraucher der Gemeinschaft mit Kernmaterial aus der Gemeinschaft wie auch aus Drittländern zu gewährleisten.
44 Das Gericht hat entschieden, daß die Agentur auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens berechtigt sei, einen Vertrag abzulehnen, der die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen könnte.
45 Im übrigen hat das Gericht die Auffassung vertreten, daß zwar der Grundsatz der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei der Ausübung des ausschließlichen Rechts der Agentur zum Abschluß von Lieferverträgen in der Regel eingehalten werden müsse, daß aber der Vertrag eine genau bestimmte Ausnahme hiervon vorsehe, weil die Agentur verpflichtet sei, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.
46 Da es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handele, verfüge die Agentur im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse jedenfalls über einen weiten Ermessensspielraum, so daß sich die Kontrolle durch das Gericht auf jeden Fall auf die Prüfung der Frage beschränken müsse, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliege.
47 Die Agentur könne Einfuhren von Kernmaterial zu Recht entgegentreten, wenn die Gefahr bestehe, daß diese Einfuhren, insbesondere durch ihre Auswirkungen auf die Versorgungsquellen, die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigten. Eine solche Gefahr könne als ein rechtliches Hindernis angesehen werden, das der Ausführung eines Auftrags im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages entgegenstehe.
48 Da es zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Entscheidung 94/285 erlassen habe, nicht ausgeschlossen gewesen sei, daß die Gewährleistung einer regelmäßigen und gerechten Versorgung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Vertrages hätte gefährdet werden können, habe das erste rechtliche Hindernis somit tatsächlich bestanden.
49 Zum zweiten Hindernis hatte die Kommission vorgetragen, daß mit dem durch den Vertrag eingeführten Versorgungssystem die Einfuhr von Kernmaterial in die Gemeinschaft zu marktgerechten Preisen habe erreicht werden sollen. Die Geltung eines solchen Grundsatzes im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und der UdSSR oder später den Staaten der GUS sei insbesondere in Artikel 14 des Handelsabkommens anerkannt worden.
50 Das Gericht hat Artikel 14 des Handelsabkommens als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anerkannt und ferner darauf hingewiesen, daß die Agentur nach Artikel 64 des Vertrages verpflichtet sei, gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat abgeschlossenen Abkommen tätig zu werden.
51 Nach der Analyse der verfügbaren Informationen über die Preise, die für die Feststellung erforderlich sei, ob Artikel 14 des Handelsabkommens von der Agentur und der Kommission im vorliegenden Fall zutreffend angewandt worden sei, hat das Gericht sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Vertrag, in dem ein Preis vereinbart worden sei, der sogar unter dem Durchschnittspreis auf den Spotmärkten gelegen habe, nicht der Regel entsprochen habe, daß die Lieferungen zu marktgerechten Preisen erfolgen müßten.
52 Somit war für das Gericht das Bestehen eines zweiten rechtlichen Hindernisses im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages dargetan.
53 Zum dritten Hindernis für den Abschluß des Vertrages, das sich aus der Verpflichtung ergeben sollte, gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen zu gewährleisten und zu verhindern, daß einem Verbraucher gegenüber seinen Konkurrenten eine bevorzugte Stellung eingeräumt werde, hat das Gericht entschieden, daß, wenn die Einfuhren beschränkt werden müßten, die Anwendung einer nach Maßgabe der Marktlage auf einen bestimmten Prozentsatz des Verbrauchs der einzelnen Verbraucher festgesetzten Obergrenze der vertretbaren Abhängigkeit durch das Ziel gerechtfertigt sei, gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen zu sichern.
54 Da die Klägerin bereits mit ihren vorangegangenen Käufen von Uran aus der GUS die von der Agentur festgesetzte Obergrenze überschritten hatte, hatte die Kommission nach Auffassung des Gerichts zu Recht insoweit das Bestehen eines rechtlichen Hindernisses im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages festgestellt.
55 Die Agentur habe dadurch, daß sie den vorbehaltlosen Abschluß des fraglichen Liefervertrags abgelehnt und diesem Vertrag die Bedingung hinzugefügt habe, daß das Uran nicht aus der GUS stammen dürfe, weder einen Rechtsirrtum noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
56 Der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes wurden somit als unbegründet zurückgewiesen.
57 Mit dem dritten Teil des Klagegrundes warf die Klägerin der Agentur und der Kommission vor, sie hätten die Ziele des Artikels 1 des Vertrages verletzt, indem sie sich einseitig an den Interessen der Erzeuger orientiert und die Verbraucherinteressen in Wirklichkeit nicht berücksichtigt hätten. Außerdem schütze die Politik der Agentur die gemeinschaftsansässigen Erzeuger, die gerade 20 % des Uranbedarfs der Gemeinschaft deckten, nur in geringem Maße und komme den Erzeugern bestimmter Drittländer zugute.
58 Das Gericht hat diese Rüge zurückgewiesen, weil die Agentur bestrebt sei, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Verbrauchern in der Gemeinschaft kontinuierliche Lieferungen zu garantieren, so daß es insbesondere im Interesse der Kernindustrie der Gemeinschaft hege, daß eine bestimmte Lieferquelle nicht zu große Bedeutung gegenüber alternativen Quellen erlange. Es liege auch im Interesse der Gemeinschaft insgesamt und entspreche dem Ziel der Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern, daß die Einfuhren zu marktgerechten Preisen erfolgten, wie dies u. a. Artikel 14 des Handelsabkommens zeige. Daher entspreche die Entscheidung 94/285 den Erfordernissen der Versorgungspolitik und laufe also der Aufgabe der Gemeinschaft nicht zuwider.
59 Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes wurde ein Verstoß gegen die Vorschriften über das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Natururan, insbesondere gegen die Artikel 2 Buchstabe g und 92 ff. des Vertrages gerügt, die angeblich den Wirtschaftsteilnehmern die Freiheit gewährleisten, sich ungehindert bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten ihrer Wahl zu versorgen.
60 Das Gericht hat diese Rüge zurückgewiesen, weil die den Unternehmern eingeräumte Freiheit, sich bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten ihrer Wahl zu versorgen, in den vom Vertrag gezogenen Grenzen und insbesondere in der Weise ausgeübt werden müsse, daß die Versorgungssicherheit nicht gefährdet werde. Im vorliegenden Fall sei der Liefervertrag der Klägerin auf bestimmte rechtliche Hindernisse gestoßen, die diese Freiheit gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages beschränkten.
61 Mit dem zweiten Klagegrund beanstandete die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, weil die Agentur es in ihrem Verhalten an Transparenz habe fehlen lassen, ferner eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil die Agentur nicht berücksichtigt habe, daß die Elektrizitätserzeugung in Deutschland nur zu einem geringen Teil von der Kernenergie abhängig sei, und schließlich eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil das Ziel der Diversifizierung auch mit Hilfe von Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages oder der Artikel 70 und 72 des Vertrages erreicht werden könne, die die Förderung von Schürfungsvorhaben und die Anlegung von Handels- und Sicherheitsbeständen regelten.
62 Die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hat das Gericht zurückgewiesen, weil angesichts des Bestehens leicht zugänglicher Informationsquellen, von denen anzunehmen sei, daß sie ein hinreichend umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer dieses sehr speziellen und genau bestimmten Sektors kenne, nicht von einem Mangel an Transparenz gesprochen werden könne.
63 Bezüglich des Grundsatzes der Gleichbehandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Agentur einen Grenzwert anwende, um den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen den gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen zu garantieren, und daß eine solche Vorgehensweise ihre Rechtfertigung in Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages finde. Von der Agentur und der Kommission könne nicht verlangt werden, daß sie der in den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils bestehenden besonderen Situation Rechnung trügen. Auch habe die Klägerin nicht das Vorliegen von Fällen nachgewiesen, in denen die Agentur und die Kommission einem Verstoß gegen Artikel 5bis der Verordnung nicht entgegengetreten wären.
64 Die Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Gericht ebenfalls zurückgewiesen, weil die Agentur in Anbetracht der Ziele ihrer Versorgungspolitik Einfuhren aus der GUS zu nicht marktgerechten Preisen habe entgegentreten müssen. Die Billigung des Vertrages unter der Bedingung, daß das Material nicht aus der GUS stamme, könne aus den bereits dargelegten Gründen, die insbesondere mit den Gefahren zusammenhingen, die diese Herkunft für die Diversifizierung der Versorgungsquellen darstelle, nicht unverhältnismäßig sein.
65 Mit ihrem dritten Klagegrund einer Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung machte die Klägerin geltend, weder die Agentur noch der Beirat seien Organe der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages und die Ausarbeitung der gemeinsamen Versorgungspolitik sei den politischen Organen der Gemeinschaft, nämlich der Kommission und dem Rat, vorbehalten; die Agentur sei lediglich mit der kaufmännischen Durchführung der Versorgung betraut, habe aber keine Zuständigkeit für die Festsetzung von Importquoten.
66 Das Gericht hat diesen Klagegrund zurückgewiesen, weil die Agentur den vom Rat und von der Kommission vorgezeichneten Weg eingeschlagen und in den Grenzen des weiten Ermessensspielraums gehandelt habe, über den sie beim Erlaß von Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik verfüge. Außerdem habe sich die Kommission bei der Überprüfung der Handlung der Agentur, die ihr von der Klägerin gemäß Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages unterbreitet worden sei, die Beurteilung der Agentur zu eigen gemacht.
67 Mit ihrem vierten Klagegrund rügte die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht, weil in der Entscheidung 94/285 eine systematische Herleitung der Kompetenzen der Agentur aus dem Vertrag fehle. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung nicht dargelegt, wieso die Klägerin von Uran aus der GUS abhängig würde und inwiefern der im Liefervertrag vereinbarte Bezugspreis nicht marktwirtschaftlichen Verhältnissen entspreche oder nicht marktgerecht sei.
68 Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß die Begründung der Entscheidung 94/285 die wesentlichen Gründe für die Ablehnung des Abschlusses des von der Klägerin eingereichten Vertrages klar und unzweideutig erkennen lasse.
69 Mit einem fünften Klagegrund rügte die Klägerin einen Ermessensmißbrauch und brachte vor, daß die Agentur und die Kommission über kein Ermessen verfügt hätten, sondern verpflichtet gewesen seien, den Vertrag abzuschließen.
70 Das Gericht hat entschieden, die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Agentur und die Kommission ein anderes Ziel als das der Durchführung der Versorgungspolitik der Euratom verfolgt hätten.
71 Es hat daher die Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen.
Zur Schadensersatzklage
72 Das Gericht hat, da das beanstandete Verhalten der Agentur und die Weigerung der Kommission, den ihr von der Klägerin vorgelegten Anträgen stattzugeben, nicht rechts fehlerhaft gewesen seien, die Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen.
IV — Das Rechtsmittel
73 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 aufzuheben;
2. die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Februar 1994 für nichtig zu erklären;
3. die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Februar 1994 für nichtig zu erklären;
4. die Europäische Atomgemeinschaft zu verurteilen, ihr einen Betrag von 3511279,30 DM als Schadensersatz zuzüglich 6% Zinsen ab 7. April 1994 zu zahlen;
5. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und des Vorverfahrens aufzuerlegen, soweit diese nicht bereits im Rahmen des Schadensersatzantrags zu 4 berücksichtigt sind.
74 Die Kommission beantragt,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 In ihrer Erwiderung beantragt KLE, der Gerichtshof möge die Vorlage der Verhandlungsrichtlinien des Rates an die Kommission sowie anderer Dokumente über die Verhandlungen mit der russischen Föderation über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen anordnen.
76 Diese Dokumente bestätigten, daß die Auffassung, wonach die GUS insgesamt als einzige Versorgungsquelle anzusehen sei, der Praxis der Kommission widerspreche.
77 KLE ergänzt, daß anderenfalls der Gerichtshof die Verfahrensunterlagen der Agentur und der Beklagten, soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen, zu den Akten nehmen [solle].
V — Prüfung der Rechtsmittelgründe
78 Die Kommission ist der Auffassung, daß das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig sei, und beantragt dessen Zurückweisung gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit der Begründung, es handele sich lediglich um eine Wiederholung der in erster Instanz erhobenen Klage ohne als solche erkennbare Rechtsmittelgründe. Das Rechtsmittel entspreche daher nicht den Erfordernissen des Artikels 52 der EAG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
79 KLE steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß die Erfordernisse des Artikels 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung erfüllt seien, weil das Rechtsmittel auf Verfahrensfehler des Gerichts, die ihre Interessen beeinträchtigten, sowie auf zahlreiche Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sei.
80 Sie begnüge sich keineswegs mit einer Verweisung oder einer wörtlichen Wiederholung der Klage. Das Rechtsmittel folge getreulich bis in die Abschnittsüberschriften und die Terminologie dem Urteil des Gerichts, das insgesamt gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.
Vorbemerkungen
81 Die Vorgehensweise der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift wirft ernsthaft die Frage der Anwendung des Artikels 19 der Verfahrensordnung auf. Offensichtlich hat nämlich KLE die bei der Darstellung des Rechtsmittels verwendete Struktur auf die des Urteils des Gerichts abgestimmt, die auf jeden der von KLE in erster Instanz vorgetragenen Klagegründe eingeht.
82 Gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten. Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist diesen Bestimmungen zu entnehmen, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.
83 Sie haben klargestellt, daß diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht entspricht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
84 Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, daß es anders, als es der erste Teil der von Ihnen üblicherweise gegebenen Begründung vermuten läßt, mit der Sie die Zurückweisung der in erster Instanz bereits vorgebrachten Klagegründe und Argumente rechtfertigen, nicht ausreicht, diese zur Vermeidung ihrer Unzulässigkeit neu zu formulieren. Wie der zweite Teil dieser Begründung eindeutig erkennen läßt, wird die Zulässigkeit eines Klagegrundes oder eines Arguments bereits dadurch hinreichend beeinträchtigt, daß vom Gericht bereits behandelte Rügen, gleichgültig, ob sie nun identisch formuliert werden oder nicht, erneut vorgetragen werden, um den Gerichtshof zu einer Äußerung unter den gleichen Bedingungen und aufgrund der gleichen Zuständigkeiten wie das Gericht zu bewegen.
85 Mithin läßt die systematische Wiederholung der bereits dem Gericht vorgetragenen Klagegründe in der Rechtsmittelinstanz ernsthafte Zweifel an der wirklichen Absicht von KLE entstehen, die somit eher eine erneute Prüfung der Klage anzustreben scheint.
86 Eine vertiefte Untersuchung der Rechtsmittelschrift und des Erwiderungsschriftsatzes läßt indessen deutlich werden, daß in den Äußerungen der Rechtsmittelführerin nebeneinander eine Anzweiflung der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, ihre eigenen Bewertungen dieser Feststellungen oder der hierfür herangezogenen Beweise, aber auch wirkliche und in Ihre Zuständigkeit fallende Rechtsfragen enthalten sind, deren Erörterung in gewisser Beziehung gerechtfertigt erscheinen mag. Demnach dürfte ein Rückgriff auf Artikel 119 nicht sachgerecht sein.
87 Dies ist im übrigen auch der Standpunkt des Gerichtshofes, der sich für eine Fortsetzung des Verfahrens entschieden hat.
88 KLE hat, wie ich bereits sagte, die von ihr gegen das Urteil des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht, wie dies üblich ist, ausdrücklich aufgeführt. Sie hat sie unmittelbar entwickelt und dabei den Benennungen der Klagegründe zugeordnet, die sie in erster Instanz formuliert hatte und nun als Richtlinie für ihre schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof benutzt.
89 Diese Vorgehens weis e wirkt sich naturgemäß auf die Darstellung meiner Schlußanträge aus, da ich mich entschieden habe, dem vorgeschlagenen Plan in seinen Grundzügen zu folgen, um nicht die Folgerichtigkeit zu gefährden, mit der KLE ihre Argumente vorbringen wollte, und um zu diesen in vollem Umfang Stellung zu nehmen.
A — Feststellungen des Urteils in der Rechtssache T-149/94
1. Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Befugnisse der Agentur nach Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung
90 KLE macht im wesentlichen geltend, daß Artikel 5bis Buchstabe f entgegen der Entscheidung des Gerichts die Agentur weder zu einem Auskunftsersuchen noch zu einer Verlängerung der dort vorgesehenen Frist von 10 Tagen ermächtige, da er ihr abschließend vorschreibe, innerhalb dieser Frist den streitigen Vertrag entweder abzuschließen oder seinen Abschluß abzulehnen.
91 Dieser Rechtsmittelgrund von KLE wirft die Frage auf, welchen genauen Umfang die der Agentur übertragenen Befugnisse haben, wenn ihr ein Liefervertrag zwecks Abschluß zugeleitet wurde und ihr die Herkunft der vertraglichen Lieferungen nicht bekannt ist.
92 Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung sieht seinem Wortlaut nach nur eine Alternative vor, da die Agentur nur die Wahl hat, binnen der gesetzlichen Frist den Vertrag abzuschließen oder seinen Abschluß abzulehnen.
93 Die Befugnisse der Agentur müssen indessen unter Berücksichtigung sowohl der ihr übertragenen Aufgaben als auch der Ziele ermittelt werden, die der Vertrag und das anwendbare abgeleitete Recht verfolgen.
94 Der Vertrag bestimmt, daß die Gemeinschaft für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen [hat]. Die Regelmäßigkeit der Versorgung der Gemeinschaft mit Kernbrennstoffen hängt nun aber eng mit der Diversifizierung der Versorgungsquellen zusammen. Keine Körperschaft kann nämlich das Risiko eingehen, bei Erzeugnissen, die für die Wirtschaftstätigkeit eines Landes und damit für das Niveau der Lebenshaltung seiner Bewohner so notwendig sind wie Energiestoffe, Handelsbeziehungen nur mit einem Lieferanten oder einer beschränkten Anzahl von Lieferanten zu unterhalten. Das Fehlen sofort verfügbarer alternativer Versorgungsquellen würde sie ernsten Folgen des plötzlichen Ausfalls eines ihrer Lieferanten aussetzen, zumal ein solcher Ausfall wegen der geringen Anzahl ihrer Lieferanten einen erheblichen Teil ihrer Versorgung treffen würde. Die Diversifizierung der Versorgung ist daher eine Vorbedingung für ihre Regelmäßigkeit und die Sicherheit, die sich daraus für die Gemeinschaft ergibt.
95 Die gleiche Überlegung hat auch den Rat zu der ausdrücklichen Feststellung in seiner bereits genannten Entschließung vom 16. September 1986 bewogen, daß die Energiepolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf die Verwirklichung zuverlässigerer Versorgungsbedingungen und die Einschränkung des Risikos jäher Schwankungen der Energiepreise durch die geographische Diversifizierung der Versorgungsquellen außerhalb der Gemeinschaft gerichtet sein muß.
96 Daraus ergibt sich, daß die Kenntnis der geographischen Herkunft der Lieferungen für die Agentur wirklich bedeutungsvoll ist. Gerade sie ist eine Bedingung für die Wirksamkeit des Erfordernisses der Diversifizierung der Versorgung, denn sie erlaubt es, die Versorgungsquellen zu ermitteln, damit nicht nur die Herkunftsvielfalt sichergestellt wird, sondern auch die Risiken der Unterbrechung der Versorgung eingeschätzt werden können, die durch die politische oder wirtschaftliche Konjunktur eines Lieferstaats oder einer Gruppe von Lieferstaaten geprägt werden. Die Notwendigkeit einer genauen Information über die Versorgungsquellen kann daher meines Erachtens nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung der Vorschriften bleiben, in denen die Befugnisse der Agentur festgelegt sind.
97 Die Vorschriften des Vertrages belegen diese wichtige Bedeutung. Artikel 60, der für Verbraucher von Ausgangsstoffen aus Ländern sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft gilt, legt fest, daß diese der Agentur in regelmäßigen Abständen den Herkunftsort der Lieferungen angeben.
98 Noch weitergehend ist die Agentur, der das ausschließliche Recht zusteht, Abkommen oder Übereinkünfte über die Versorgung abzuschließen, außerdem befugt, die Bedingungen festzulegen, unter denen sie alle Aufträge der Benutzer ausführen kann, wozu offensichtlich auch die Herkunftsbedingungen gehören.
99 Diese Befugnis wird durch Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages bestätigt, wonach die Agentur den Herkunftsort der Stoffe bestimmen kann, soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zugute kommen läßt, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen.
100 Außerdem übt die Agentur ihr ausschließliches Recht nach Artikel 64 des Vertrages gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung abgeschlossenen Abkommen aus. Ist die Gemeinschaft mit anderen Worten durch völkerrechtliche Abkommen gebunden, die sich auf ihre Versorgung mit nuklearen Ausgangsstoffen auswirken könnten, so hat die Agentur diese zu befolgen, was wiederum voraussetzt, daß sie keinen Versorgungsvertrag abschließen kann, ohne zuvor über die Herkunft der im Vertrag genannten Lieferungen unterrichtet worden zu sein. Ohne diese Information kann sie unmöglich feststellen, ob die Vertragsbeziehungen unter das betreffende Abkommen fallen, oder dessen richtige Anwendung überprüfen.
101 Der Vertrag läßt also ersichtlich keinen Zweifel an der Bedeutung, die der geographischen Herkunft der Lieferungen beizumessen ist, noch an der Befugnis der Agentur zu, vollständige Angaben über diese Herkunft zu verlangen.
102 Unter diesen Umständen läßt sich schwerlich behaupten, daß Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung der Agentur vor schreibt, sich in all den Fällen, in denen ihr die geographische Herkunft der Ausgangsstoffe unbekannt ist, binnen der festgelegten Frist zum Abschluß des Vertrages zu äußern.
103 Ein solches Verständnis würde die Agentur, falls Angaben über die Herkunft fehlen, den Abschluß des Vertrages vorsorglich ablehnen lassen, nur um die Sicherheit der Versorgung der Gemeinschaft sicherzustellen.
104 Aus den eben dargelegten Gründen kann ich der Begründung des Gerichts nur beipflichten, daß der geographische Ursprung der zu liefernden Stoffe ... einen zentralen Platz unter den Elementen eines Liefervertrags ein[nimmt], die der Agentur im Rahmen der Anwendung von Artikel 5bis der Vollzugsordnung mitgeteilt werden müssen, weil [d]ie Versorgungssicherheit, die mit der Durchführung der Versorgungspolitik angestrebt wird, ... nämlich nur dann gewährleistet werden [kann], wenn die Agentur den geographischen Ursprung der Lieferungen kennt.
105 Angesichts dieser Notwendigkeit bin ich bei Zugrundelegung des Wortlauts des Artikels 5bis Buchstabe f der Verordnung der Auffassung, daß das Gericht mit der Feststellung, daß die Agentur die Parteien zur Vervollständigung der Akten durch Angabe der Herkunft der zu liefernden Stoffe auffordern durfte, keinen Rechtsfehler begangen hat. Wenn die Vorschrift der Agentur auch vorschreibt, sich binnen der gesetzlichen Frist von 10 Tagen zu äußern, so verbietet sie ihr andererseits doch nicht, eine Ermittlungsmaßnahme wie die fragliche anzuordnen, solange das Auskunftsersuchen, wie das Gericht in erster Instanz ausdrücklich klargestellt hat, innerhalb der Frist ergeht.
106 Angesichts der Bedeutung der Rolle der Agentur bei der Versorgung außerhalb der Gemeinschaft ist es wohl nicht übertrieben, ihr eine Ermittlungsbefugnis zuzugestehen, weil und wenn diese Befugnis durch die Besorgnis gerechtfertigt ist, ihre Kontrollaufgabe effektiver auszuüben und trotzdem den Parteien eine letzte Möglichkeit zu lassen, ihren Vertrag zu ergänzen und dadurch zum Abschluß zu bringen.
107 Eine Schwierigkeit entsteht allerdings, wenn die verlangte Auskunft innerhalb der Frist erteilt wird, die Agentur indessen wie im vorliegenden Fall ihre Entscheidung nach Fristablauf trifft.
108 Die Rechtsmittelführerin beanstandet insoweit, das Gericht habe eine Überschreitung der gesetzlichen Frist gebilligt, obwohl nach Artikel 5bis Buchstabe c Nummer 5 der Verordnung ein Lieferant, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Angaben über das Herkunftsland der zu liefernden Stoffe machen könne, berechtigt sei, dies insbesondere der Agentur später schriftlich mitzuteilen.
109 KLE ergänzt dies im wesentlichen dahin, daß das Gericht, um ihr das Recht auf spätere Mitteilung dieser Angabe abzusprechen, ihr und ihrem Lieferanten vorgeworfen habe, die Herkunft des Urans aus der GUS verschwiegen zu haben, obwohl der Begriff Ursprungsland in Artikel 5bis Buchstabe c Nummer 5 der Verordnung eine Staatengemeinschaft wie die GUS überhaupt nicht erfasse.
110 Es muß darauf hingewiesen werden, daß sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Wortlaut des Artikels 5bis Buchstabe c Nummer 5 der Verordnung ergibt, daß eine spätere Mitteilung des Ursprungslandes nur zulässig ist, wenn der Lieferant diese Angaben nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses machen konnte. Es hat dann entschieden, daß dies im vorliegenden Fall nicht zutreffe, weil die Klägerin und ihr Lieferant zu diesem Zeitpunkt zumindest implizit die Lieferung von Stoffen aus der GUS vereinbart hätten.
111 Wie das Gericht anerkannt hat, rechtfertigt das in Artikel 5bis Buchstabe c Nummer 5 der Verordnung verwendete Wort kann eine solche Auslegung, die sich meines Erachtens auch aufdrängt, weil damit Umgehungsversuchen vorgebeugt wird, mit denen sonst eine Vertragspartei versuchen könnte, die Mitteilung der Herkunft der Ausgangsstoffe hinauszuschieben, um so unter Mißachtung der Erfordernisse der Diversifizierung der Versorgung den Abschluß des geplanten Vertrages durch die Agentur zu erreichen.
112 Nach Aktenlage war zwar die Antwort der BNFL bezüglich der Herkunft aus der GUS eindeutig, allerdings bezüglich des eigentlichen Herkunftslandes hypothetisch. Angesichts der Bedeutung, die die Kenntnis der Agentur vom Herkunftsort des Urans hat, muß aber der Besitz einer Information über die Herkunft, mag sie auch ungenau oder bezüglich des Herkunftslandes sogar unsicher sein, die Vertragsparteien verpflichten, sie mit dem ihnen bekannten Inhalt weiterzugeben. Das Gericht durfte daher feststellen, daß die geographische Herkunft, obwohl sie den Vertragsparteien bekannt war, nicht mitgeteilt worden war, selbst wenn es damit die GUS gemeint haben sollte, so daß das Urteil in diesem Punkt Zustimmung verdient.
113 Ich darf hinzufügen, daß die von KLE vorgebrachten Rechtsmittelgründe, mit denen die Begründung des Urteils angegriffen wird, wonach den Vertragsparteien die Herkunft des Kernmaterials bei der Übermittlung des Vertrages bekannt gewesen war, nicht in Ihre Zuständigkeit fallen und nach Ihrer ständigen Rechtsprechung für unzulässig zu erklären sind.
114 Sie haben nämlich entschieden, daß das Rechtsmittel nach dem Wortlaut sowohl des Artikels 168a EG-Vertrag als auch der entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrages auf Rechtsfragen beschränkt ist. Diese Beschränkung sei auch erwähnt in Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes, die die Gründe umschrieben, auf die ein Rechtsmittel gestützt werden könne, nämlich Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt würden, und Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.
115 Aus den erwähnten Bestimmungen ergebe sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden könne, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften bezögen und jede Tatsachenwürdigung ausschlössen. Für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergebe, daß die Feststellungen tatsächlich falsch seien — und für ihre Würdigung sei allein das Gericht zuständig. Habe das Gericht Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so sei der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und den entsprechenden Bestimmungen des EGKS- und des EAG-Vertrages zur Kontrolle befugt, soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet habe.
116 Nach dieser Rechtsprechung ist der Gerichtshof somit weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den B e weis wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt daher, falls keine Verfälschung der Beweismittel vorliegt, keine Rechtsfrage dar, die der Gerichtshof überprüfen könnte.
117 In Randnummer 37 des Urteils hat das Gericht alle Beweismittel angeführt, die es zu der Feststellung veranlaßt haben, daß die Vertragsparteien zuvor den Herkunftsort des Urans vereinbart hatten, so daß sie in der Lage waren, ihn im Vertrag selbst zu erwähnen.
118 Damit hat das Gericht eine unangreifbare Beurteilung der ihm unterbreiteten Beweismittel vorgenommen.
119 Schließlich behauptet die Rechtsmittelführerin, auch wenn sie ihre Unkenntnis des Herkunftslandes der Lieferungen vorschützt, doch nicht, daß die in erster Instanz herangezogenen Beweismittel in irgendeiner Weise verfälscht worden seien.
120 Weiterhin ist festzustellen, wozu die Agentur, der bekannt war, daß die Vertragsparteien nach Vertragsabschluß nicht mehr berechtigt waren, ihr den Herkunftsort der Lieferungen mitzuteilen, daß sie diese Information aber gleichwohl durch ein Auskunftsersuchen innerhalb der Frist erhalten konnte, bei Ablauf der Frist verpflichtet war.
121 Konnte die Agentur mit anderen Worten eine neue Frist beanspruchen, um sich dann nach Erhalt der verlangten Auskünfte zu dem Antrag auf Abschluß des Vertrages zu äußern?
122 Ginge man davon aus, daß die Frist von 10 Tagen auf jeden Fall eingehalten werden muß, so würde man es damit dem Lieferanten ermöglichen, die Agentur nicht über die Herkunft des Urans zu unterrichten, mit dem Risiko zudem, daß diese aufgrund der Erwägung, daß sie sich nicht in Unkenntnis der Herkunft der Ausgangsstoffe äußern könne, einfach den Abschluß des Vertrages ablehnen würde. Ähnlich könnte die Sorge um unbedingte Einhaltung der Frist die Agentur veranlassen, sich vor Erhalt der Herkunftsangabe zu äußern, obwohl diese Auskunft noch ganz kurz vor Fristende eingehen könnte. Die Agentur wäre daher auch hier versucht, den Abschluß des Vertrages vorsichtshalber zu versagen, was übertrieben sein könnte, wenn die Herkunft der Lieferungen einen solchen Standpunkt nicht zu rechtfertigen vermöchte.
123 Eine andere Auslegung könnte den Gedanken zur Geltung bringen, daß die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor nicht die Agentur über alle Angaben verfügt, die für die Ausübung ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß des Vertrages erforderlich sind.
124 Dieses Verständnis, das auch der angefochtenen Begründung des Gerichts zugrunde liegt, scheint mir dem allgemeinen Aufbau des Systems, das der Vertrag zur Durchführung der Versorgungspolitik geschaffen hat, eher zu entsprechen, weil es das Erfordernis, daß sich die Agentur rasch zu äußern hat, von der Einreichung eines Vertrages bei ihr abhängen läßt, der alle Angaben enthält, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Kontrolle der Versorgungsquellen erforderlich sind. Die streitige Frist sollte demgemäß mit dem Erhalt einer vollständigen Akte zu laufen beginnen.
125 Aufgrund dieser Auslegung bin ich der Meinung, daß das Gericht davon ausgehen durfte, daß die Frist von 10 Tagen am 14. Dezember 1993, dem Tag, an dem die Agentur die erbetene Auskunft erhalten hatte, zu laufen begonnen hatte. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin kann die Dauer der Frist nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da die Zeitspanne davor mangels vollständiger Akten keine Berücksichtigung finden konnte.
126 KLE bestreitet, für die administrativen Schwierigkeiten der Agentur vor ihrer Äußerung verantwortlich zu sein, und meint außerdem, das Gericht habe das beschleunigte Verfahren nach Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung zu Unrecht den problemlosen Fällen vorbehalten wollen.
127 Ich schlage Ihnen vor, diese Rechtsmittelgründe als unzulässig zu behandeln, weil sie gegen nichttragende Erwägungen des angefochtenen Urteils gerichtet sind.
128 Der Angriff gegen diese Gründe ist nämlich nicht geeignet, das Urteil im Ergebnis zu ändern.
129 Nach alledem ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
2. Zum Rechtsmittelgrund der Nichteinhaltung der Frist nach Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung
130 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, daß die gesetzliche Frist auf jeden Fall verstrichen war, als die Agentur am 6. Januar 1994 ihre Entscheidung Nr. 1/94 traf, und tritt der Berechnung der Frist entgegen, die ihrer Meinung nach am 28. Dezember 1993 abgelaufen war. Selbst wenn die Frist erst am 6. Januar 1994 abgelaufen sei, sei die Entscheidung der Agentur vom gleichen Tage nicht ordnungsgemäß ergangen, weil sie mit Einschreiben vom 7. Januar übersandt worden sei.
131 Gemäß Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung muß sich die Agentur innerhalb einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet vom Erhalt des Vertrages an, äußern.
132 Es steht fest, daß der Ausdruck Werktage im Sinne von Arbeitstagen gemeint ist, so daß bei der Fristberechnung die beiden Tage des Wochenendes sowie die Feiertage ausscheiden.
133 Bei deren Ermittlung ist, da Zahl und Datum je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind, zunächst das anwendbare Recht zu ermitteln; im vorliegenden Fall wird es durch das Statut der Bediensteten der Agentur festgelegt.
134 Da diese Personen dem gleichen Statut unterliegen wie die Bediensteten der Kommission, entsprechen die Feiertage, die sie beanspruchen können, denen, die die Kommission durch jährliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festlegt.
135 Hieraus sowie aus der Mitteilung der Kommission über die Ferientage des Jahres 1993 ergibt sich, daß die Tage von Donnerstag, dem 23. Dezember, bis zum Freitag, dem 31. Dezember 1993, Ferientage waren, so daß von der Zahl der Tage zwischen dem 15. Dezember 1993, dem Tag nach dem Erhalt der verlangten Angaben durch die Agentur, und dem 6. Januar, dem Tag der Mitteilung der Entscheidung Nr. 1/94, sieben Tage abzuziehen sind.
136 Zu diesen Tagen, die bei der Berechnung der Frist nicht zu berücksichtigen sind, kommen die Wochenendtage des betreffenden Zeitraums hinzu, also weitere sechs Tage.
137 Die Summe der Wochenend- und Feiertage beträgt somit insgesamt 13 Tage, die von den 23 Tagen des betreffenden Zeitraums abzuziehen sind.
138 Der zehnte und letzte Tag der gesetzlichen Frist entspricht mit anderen Worten Donnerstag, dem 6. Januar 1994, also zweifelsfrei dem Tag, an dem die Entscheidung Nr. 1/94 erlassen wurde.
139 Dem Wortlaut des Artikels 5bis Buchstabe f der Verordnung ist zu entnehmen, daß sich die Agentur binnen einer Frist von 10 Tagen zu äußern hat, und das hat sie getan.
140 Folglich ist dem Gericht mit seiner Feststellung, daß die ...Frist [in der die Agentur ihre Entscheidung getroffen hat] angemessen [war] und ... [k]eine Verletzung des Artikels 5 bis Buchstabe f der Vollzugsordnung dar[stellte].
3. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung
141 KLE vertritt die Auffassung, daß die der Agentur übertragene Zuständigkeit zum Abschluß von Versorgungsverträgen keine Ermessensentscheidung trage und sie nicht berechtige, die gesetzliche Frist, in der sie sich zu äußern habe, zu verlängern; sie verweist bezüglich dieser Rüge auf ihre Klageschrift. Der Kommission, die die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes einwendet, weil er lediglich das Klagevorbringen wiederhole, entgegnet KLE, daß mit diesem Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werde, den das Gericht verkannt habe, weil es einen Teil ihres tatsächlichen Vorbringens in erster Instanz unbeachtet gelassen habe. Die Mitglieder des Gerichts hätten persönlich keine Kenntnis des Akteninhalts gehabt, zumal die Darstellung im Sitzungsbericht unvollständig gewesen sei.
142 Selbst wenn das Gericht zu Recht festgestellt hätte, daß sie zum Klagegrund der Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung keine Ausführungen gemacht habe, hätte das Gericht doch von Amts wegen die Vereinbarkeit des Verhaltens der Agentur mit diesen Vorschriften prüfen müssen.
143 Dieser Rechtsmittelgrund ist als unzulässig zurückzuweisen.
144 In den Randnummern 42 und 43 des Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Klägerin zu ihrem dritten Klagegrund, der Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung, keine Ausführungen gemacht habe, und sich daher auf den Standpunkt gestellt, daß über diesen Klagegrund nicht zu entscheiden sei.
145 Die Rechtsmittelführerin verweist zunächst einmal bloß auf bestimmte Seiten ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift. Zwar erläutert sie dann den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und erklärt, das Gericht habe einen Teil ihres Tatsachenvorbringens nicht geprüft, legt aber nicht die Gründe dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Richter erster Instanz einen Teil der Tatsachen außer acht gelassen haben, die für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig waren. Ein solcher Rechtsmittelgrund ist aber nur zulässig, wenn er die zu Unrecht beiseite gelassenen Tatsachen bezeichnet und sie den beanstandeten Gründen des Urteils zuordnet, um dessen Mangelhaftigkeit zu belegen. Ein solcher Nachweis ist indessen nicht erbracht worden.
146 Außerdem ist das Gericht nicht verpflichtet, sich ausdrücklich zu jedem der von einer Partei zur Stützung ihres Antrags vorgebrachten Umstände zu äußern, wenn nur seine Entscheidung rechtlich begründet und durch klare und unzweideutige Gründe belegt ist.
147 Wie ich bereits ausgeführt habe, hat das Gericht bei seiner Äußerung zur Anwendung der gesetzlichen Frist durch die Agentur die einschlägigen Vorschriften zutreffend ausgelegt. Es hat ferner die Auffassung vertreten, daß die Frist angemessen war und insbesondere keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellte. Die Begründung läßt in keiner Weise den Eindruck entstehen, daß das Gericht so entschieden habe, ohne daß die Richter sämtliche von den Parteien vorgebrachten Tatsachen, Klagegründe und Argumente zur Kenntnis genommen hätten.
148 Zurückzuweisen ist das Vorbringen, die Richter erster Instanz hätten keine persönliche Kenntnis von den Einzelheiten der Rechtssache gehabt. Niemand kann bestreiten, daß, wie es Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorschreibt, nur die Richter an der Beratung teilgenommen haben, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. Die mündliche Verhandlung soll es den Parteien ermöglichen, ihren Standpunkt rasch, aber vollständig und unmittelbar vor dem Gericht darzulegen, was eine unmittelbare Kenntnisnahme von den vorgebrachten Rügen und Argumenten durch die Mitglieder des Gerichts sicherstellt.
149 Ebensowenig ist streitig, daß die Richter erster Instanz während des gesamten Verfahrens und insbesondere bei der Beratung Zugang zu sämtlichen Verfahrensschriftstücken, Beweisstücken und Dokumenten der Akten hatten.
150 Die Beanstandung des Sitzungsberichts, der lediglich einen der zugänglichen Teile der Akten darstellt, kann daher keinen Erfolg haben, zumal KLE zwar mit Schreiben vom 13. September 1996 Bemerkungen zu diesem Sitzungsbericht eingereicht, seine Berichtigung verlangt und im Hinblick auf möglicherweise irreführende Wendungen sowie bestimmte Beurteilungen, [die], falls erforderlich, in der mündlichen Verhandlung [bezeichnet werden] gewisse Vorbehalte geäußert hat, diese Bemerkungen sich aber nicht auf Mängel beziehen, die auf der Unvollständigkeit des Sitzungsberichts beruhen könnten, und die außerdem von KLE in der Sitzung dem Gericht nicht nähergebracht werden konnten.
151 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht, wenn es wie im vorliegenden Fall feststellt, daß ein Kläger einen der zur Stützung seiner Klage angeführten Gründe nicht näher ausgeführt hat, nicht gehalten sein kann, die Säumnis dieser Partei dadurch auszugleichen, daß es die Rügen, die geltend zu machen dessen Aufgabe war, von Amts wegen prüft.
4. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht
152 KLE macht geltend, daß Artikel 162 des Vertrages die Kommission [verpflichtete], ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen, [und] Gleiches gemäß Artikel 5bis Buchstabe g der Verordnung für die Agentur [galt], als sie ihr Auskunftsersuchen formulierte.
153 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Kommission richtet, macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß die Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1994, mit der diese bekanntgegeben habe, daß die Entscheidung Nr. 1/94 der Agentur innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ergangen sei, was das gegen die Agentur eingeleitete Untätigkeitsverfahren gegenstandslos mache, keinerlei Begründung enthalte, die den Beginn und die Berechnung der neuen, der Agentur gewährten Frist zur Äußerung über den Vertrag zu rechtfertigen vermöchte.
154 Außerdem habe die Kommission in ihrer Entscheidung 94/95 ebenfalls ihre Begründungspflicht verkannt, indem sie die Frage der Herkunft der Ausgangsstoffe ganz allge mein behandelt habe, obwohl sie eigentlich die Begriffe Ursprungsland und Versorgungsquellen hätte heranziehen müssen.
155 Weiter vorzuwerfen sei der Kommission, daß sie die GUS insgesamt als eine besondere Versorgungsquelle betrachte, von der abhängig zu sein eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, obwohl dies dem Interimsabkommen vom 29. Dezember 1994 mit der Russischen Föderation widerspreche, in dem sich die Gemeinschaft verpflichtet habe, Rußland insbesondere im Hinblick auf die Versorgungspolitik im Nuklearsektor als eine eigenständige und von anderen Lieferanten verschiedene Versorgungsquelle zu behandeln. KLE beantragt insoweit, gemäß Artikel 21 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Vorlage der Verhandlungsrichtlinien des Rates an die Kommission sowie anderer Dokumente über die Verhandlungen mit Rußland über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen anzuordnen, die bestätigten, daß die Auffassung der Kommission ihrer eigenen Praxis widerspreche.
156 Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist unzulässig.
157 Den vorgenannten Bestimmungen des Vertrages und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ist nämlich zu entnehmen, daß das Rechtsmittel nicht nur auf Rechtsfragen beschränkt ist, sondern auch nur auf Gründe gestützt werden kann, die das Urteil des Gerichts tangieren, wie etwa Unzuständigkeit des Gerichts, Verfahrensfehler, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt würden, und Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.
158 Die von KLE vorgebrachten Rügen beziehen sich indessen auf einen Begründungsmangel der Entscheidung 94/95 der Kommission und in deren Schreiben vom 10. Januar 1994, das die Rechtsmittelführerin als Entscheidung einstuft, ohne daß irgendeine genaue Bezugnahme auf Punkte des Urteils zu erkennen wäre.
159 Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
160 Sie haben stets folgendes betont: Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des von ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.
161 Einige dieser Rügen sind aber von KLE nie dem Gericht vorgetragen worden, so daß dieses sich bei der Abfassung der Gründe des Urteils zu Recht auf die ihm vorgetragenen Klagegründe beschränkt hat.
162 Eine Durchsicht des angefochtenen Urteils und der Akten des Gerichts erweist, daß die Begründung der Entscheidung 94/95 der Kommission über die Herkunft der Waren oder die Auswirkung des Interimsabkommens vom 29. Dezember 1994 auf den streitigen Vertrag nie vor dem Gericht erörtert worden ist.
163 Ebenso war das Vorbringen, es fehle eine Begründung für den Beginn und die Berechnung der neuen Frist, gegen die Entscheidung 94/95 und nicht wie vorliegend gegen das Schreiben vom 10. Januar 1994 gerichtet.
164 Auch dem Antrag auf Zugang zu Ratsdokumenten, den KLE in ihrer Erwiderung gestellt und in dem Schreiben, das am 14. September 1998 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, wiederholt hat, kann nicht entsprochen werden. Der Antrag soll seinem Inhalt nach den Zugang zu ergänzenden Beweisstücken eröffnen, die aber, da sie in erster Instanz dem Gericht nicht zur Prüfung vorlagen, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht unterbreitet werden können. Wenn nämlich der Gerichtshof grundsätzlich nicht zuständig ist, Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Stützung der ihm vorgetragenen Tatsachen herangezogen hat, so kann er erst recht nicht zuständig sein, über Beweisstücke zu urteilen, die erst während des bei ihm anhängigen Verfahrens vorgelegt werden.
165 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet KLE, das Gericht habe sich lediglich zu dem Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Kommission geäußert, obwohl doch auch die Agentur als Gemeinschaftsbehörde, auf die das Auskunftsverlangen und die Fristverlängerung zurückgingen, bei jeder Handlung nach Artikel 53 des Vertrages dieser Verpflichtung unterliege. Dieser Mangel mache die Entscheidung der Agentur rechtswidrig, die die Gründe für die einseitige Verlängerung der Frist hätte darlegen müssen. Folglich wiesen auch die Entscheidung 94/95 der Kommission und die Stellungnahme des Gerichts in Randnummer 40 des Urteils einen Mangel auf.
166 Der in erster Instanz eingereichten Klageschrift läßt sich in der Tat entnehmen, daß das Gericht mit der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Artikel 5bis Buchstabe g der Verordnung durch die Agentur befaßt worden war.
167 Das Gericht erwähnt diesen Punkt in der Zusammenfassung des Parteivorbringens (Randnr. 44) nicht und ist daher bei seiner Würdigung (Randnrn. 46 ff. des angefochtenen Urteils) nicht auf ihn eingegangen.
168 Diese Rüge ist daher begründet. Mithin ist insoweit eine fehlerhafte Begründung des Gerichts festzustellen, und Ihnen ist vorzuschlagen, das Urteil in diesem Punkt aufzuheben, weil dieser Teil des Klagegrundes, mit dem ein Begründungsfehler der Agentur gerügt worden war, übergangen wurde.
169 Gemäß Artikel 55 § 1 der E AG-Satzung des Gerichtshofes kann dieser bei Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Da dies meines Erachtens der Fall ist, sollte der Gerichtshof im Interesse einer geordneten Rechtspflege über diesen Punkt selbst entscheiden.
170 Im ersten Satz des von KLE herangezogenen Artikels 5bis Buchstabe g der Verordnung heißt es, daß die Weigerung, den Vertrag abzuschließen, den Betroffenen durch eine begründete Entscheidung mitgeteilt werden [muß],
171 Diese Vorschrift verpflichtet die Agentur zu einer Begründung nur, wenn die der Kommission vorgelegte Entscheidung die Weigerung enthält, den Vertrag abzuschließen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, da keiner der von KLE erwähnten Handlungen der Agentur eine solche Weigerung enthielt.
172 Soweit es um das Schreiben vom 10. Dezember 1993 geht, mit dem die Agentur KLE und BNFL innerhalb der gesetzlichen Frist um Angaben zur Herkunft des Urans ersuchte, so zeigt der Gegenstand dieses Ersuchens auch ohne zusätzliche Erläuterungen seitens der Agentur eindeutig, daß diese großen Wert darauf legte, vor Abschluß des Vertrages über die Herkunft der Lieferungen unterrichtet zu werden. Zu diesem Zeitpunkt rechtfertigte nichts die Annahme, daß eine Weigerung in Aussicht genommen sei.
173 Was das Schreiben vom 20. Dezember 1993 betrifft, mit dem die Agentur KLE und BNFL die Erfordernisse ihrer Diversifizierungspolitik, den von KLE bereits erreichten Grad der Abhängigkeit und ihren Wunsch nach einer Stellungnahme der Vertragsparteien zur Unangemessenheit des Vertrages mitteilte, so ist festzustellen, daß die Agentur mit diesem Schreiben lediglich einen Meinungsaustausch über etwas in Gang bringen wollte, was damals bestenfalls als Entscheidungsentwurf angesehen werden konnte. Damit gab sie ihrem Schreiben einen provisorischen Charakter, der nichts mit einer beschwerenden Weigerung zu tun hatte, für die allein die formellen Erfordernisse einer Begründung gelten könnten.
174 Außerdem kann die stillschweigende Entscheidung, den Beginn der Frist von der Herstellung einer vollständigen Akte abhängig zu machen, nicht wie eine spätere Entscheidung behandelt werden, den Abschluß des Vertrages über eine aus der GUS stammende Lieferung zu verweigern.
175 Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
5. Zum Rechtsmittelgrund eines Ermessensmißbrauchs der Agentur
176 KLE macht geltend, die Agentur habe mit ihrem Ersuchen um zusätzliche Angaben und durch die Verlängerung der gesetzlichen Frist ihren Zuständigkeitsbereich überschritten und einen Ermessensmißbrauch begangen, weil sie bei ihrer Äußerung zum Abschluß des Vertrages entgegen der Entscheidung des Gerichts nicht über einen Ermessensspielraum verfüge.
177 Der Ermessensmißbrauch werde dadurch belegt, daß die Agentur von ihrer bisherigen Praxis abgewichen sei, bei der sie zugelassen habe, daß der gesamte Uranbedarf durch Lieferungen aus der GUS gedeckt werde. Mit ihrer Weigerung, den streitigen Vertrag abzuschließen, habe die Agentur die westlichen Uranerzeuger schützen und damit einen anderen Zweck verfolgen wollen als den, zu dem ihr diese Befugnisse übertragen worden seien.
178 Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, daß es ständiger Rechtsprechung [entspricht], daß eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde, und dann ausgeführt, daß die Klägerin ... in keiner Weise dargetan [hat], daß die Agentur und die Kommission ein anderes Ziel als das der Durchführung der Versorgungspolitik verfolgt hätten.
179 Aus den bereits dargelegten Gründen ist der Gerichtshof nicht befugt, sich zum Wert der dem Gericht vorgelegten Beweismittel zu äußern, falls diese nicht verfälscht worden sind.
180 Im vorliegenden Fall belegt die Rechtsmittelführerin in keiner Weise, daß das Gericht sich mit seiner Annahme, der Klagegrund, mit dem KLE geltend machte, der Agentur und der Kommission stehe kein Ermessen zu, habe nicht zum Nachweis eines Ermessensmißbrauchs geführt, einer solchen Verfälschung schuldig gemacht hätte.
181 Es kann nämlich nicht gebilligt werden, wenn KLE eine Überschreitung der Befugnisse durch die Agentur als einen Ermessensmißbrauch einstuft. Diese Frage, die bereits bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes in diesen Schlußanträgen behandelt wurde, hat nichts mit dem Rechtsmittelgrund eines Ermessensmißbrauchs zu tun, der bei dem beklagten Gemeinschaftsorgan nicht in einer Überschreitung der ihm übertragenen Befugnisse besteht, sondern, wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat, darin, daß diese zu anderen Zwecken als demjenigen ausgeübt werden, zu dem sie ihm übertragen worden sind.
182 Dem Vorbringen, die Agentur habe mit ihrer früheren Politik gebrochen und die westlichen Erzeuger schützen wollen, läßt sich eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht nicht entnehmen. KLE sucht nämlich nicht den Nachweis für eine solche Verfälschung zu erbringen, weil die betreffenden Rügen nicht denselben Gegenstand wie der Klagegrund haben, zu dem das Gericht in seinem Urteil Stellung genommen hat.
183 Diese Besonderheit zeigt im übrigen, daß dies ein neues Vorbringen ist, denn wenn es auch in erster Instanz vorgebracht worden sein mag, ist es doch nie in Form von Rügen zur Stützung des Klagegrundes eines Ermessensmißbrauchs im Rahmen der Rechtssache T-149/94 ins Feld geführt worden. Es ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
B — Feststellungen des Urteils in der Rechtssache T-181/94
Zur Nichtigkeitsklage
1. Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Artikels 5bis der Verordnung und der Bestimmungen über die Versorgung in Kapitel 6 EAG-Vertrag
184 Bei der Prüfung der verschiedenen Rügen und Argumente, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorbringt, dürften sich zwei Teile unterscheiden lassen.
a) Zum ersten Teil: Verkennung des Umfangs der Befugnisse der Agentur
185 KLE legt dar, daß es nicht Sache der Agentur sei, die gemeinsame Versorgungspolitik festzulegen, weil diese zum Aufgabenbereich der Gemeinschaftsorgane gehöre. Der Agentur stehe keineswegs der weite Ermessensspielraum zu, den ihr das Gericht im Bereich der Versorgungspolitik zubillige. Dieses müsse ganz im Gegenteil eine strenge Kontrolle vornehmen, wie die Agentur die ihr übertragenen Befugnisse ausübe.
186 Außerdem dürfe die Agentur, selbst wenn sie verpflichtet sei, einen Vertragsabschluß abzulehnen, wenn diesem ein rechtliches Hindernis entgegenstehe, doch dessen Inhalt nicht dadurch abändern, daß sie ihm wie im vorliegenden Fall die Bedingung einer bestimmten Herkunft hinzufüge.
187 Keines der drei rechtlichen Hindernisse, die nach Meinung des Gerichts der Ausführung des Auftrags entgegengestanden hätten, sei wirklich seiner Art nach typisch.
188 Wie das Gericht in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils vertreten auch die Rechtsmittelführerin und die Kommission die Auffassung, daß Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages, dem zufolge die Agentur verpflichtet ist, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen, im vorliegenden Fall anwendbar sei.
189 In diesem Punkt möchte ich jede Doppeldeutigkeit beseitigen. Artikel 61 steht im 2. Abschnitt des Kapitels 6, Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft. Außerdem hat der Gesetzgeber, wenn er die Bestimmungen dieses Abschnitts auf den folgenden Abschnitt, Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft, ausdehnen wollte, dies ausdrücklich angeordnet. Zum Beispiel ergibt sich ganz klar aus der Verweisung in Artikel 65 auf Artikel 60, daß der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch die Lieferung von Ausgangsstoffen mit Herkunft aus einem Drittland erfaßt.
190 Für Artikel 61 kann dergleichen nicht festgestellt werden, dessen Bereich sich somit offensichtlich auf Erzeugnisse aus dem Aufkommen der Gemeinschaft beschränkt. Jede Anwendung dieser Vorschrift bei der Prüfung eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit eingeführten Erzeugnissen scheint mir daher deren Anwendungsbereich mißbräuchlich zu beanspruchen.
191 Der Streit um die Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Agentur scheint mir indessen weitgehend formaler Art zu sein, da dieses Vorgehen von Erfordernissen bestimmt wird, die meines Erachtens mit den in Artikel 61 angeführten durchaus vergleichbar sind. Die Agentur ist verpflichtet, die von den Benutzern eingereichten Aufträge auszuführen, hat jedoch darauf zu achten, daß dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.
192 Diese Verpflichtung und die mit ihr verbundenen Begrenzungen in Form eines Widerspruchsrechts der Agentur gegen den Abschluß bestimmter Verträge ergeben sich aus dem Vertrag.
193 Das Ziel der regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft, wie es der Vertrag verfolgt, erlaubt es, den Ermessensspielraum der Agentur abzuschätzen. Das Erfordernis einer regelmäßigen und gerechten Versorgung verpflichtet die Agentur nämlich, die von den Benutzern eingereichten Aufträge soweit nur irgend möglich auszuführen, ermöglicht ihr aber, denen zu widersprechen, die das Ziel der Diversifizierung der Versorgung gefährden und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnten.
194 Damit weisen die Gründe für eine Weigerung der Agentur, die diese dem Abschluß eines Vertrages entgegenhalten kann, die gleiche Natur auf wie die, die bei Anwendung des Artikels 61 als rechtliche Hindernisse einzustufen wären, so daß die auf dieser Vorschrift aufbauende Argumentation des Gerichts durch deren begrenzten Anwendungsbereich nicht entwertet werden kann.
195 Vor der Prüfung der drei Gründe, mit denen die Agentur die in ihrer Entscheidung Nr. 1/94 festgelegte Herkunftsbedingung rechtfertigt, muß ich zunächst noch auf die Rüge eines fehlenden Ermessens der Agentur im Bereich der Versorgungspolitik und auf das Argument zurückkommen, sie sei nicht befugt, eine Herkunftsbedingung vorzuschreiben.
196 Wie bei den anderen Zielen der Europäischen Atomgemeinschaft wird die Erfüllung der Aufgaben, die ihr im Bereich der Versorgung mit Uranerzen und -brennstoffen übertragen sind, von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Zuständigkeiten wahrgenommen, die ihnen der Vertrag zuweist.
197 Artikel 52 des Vertrages verankert den Grundsatz einer gemeinsamen Versorgungspolitik und begründet die Agentur, der eine wesentliche Rolle bei der Durchführung dieser Politik zukommt.
198 Mit dem ihr in dieser Vorschrift zugestandenen ausschließlichen Recht wird ihre Aufgabe im Bereich der Versorgung der Gemeinschaft mit Kernbrennstoffen instrumentalisiert. Zugleich wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Verbraucher aufgestellt, um die Gefahren einer Beeinträchtigung des gleichen Zugangs zu den Versorgungs quellen zu beseitigen, der für die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen maßgebend ist.
199 Wie das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, werden der Agentur durch das durch Artikel 5bis der Vollzugsordnung eingeführte vereinfachte Verfahren ihre ausschließlichen Rechte nicht genommen, [so daß] auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens die Agentur... berechtigt [ist], einen Liefervertrag abzulehnen, der die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen könnte. Was die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage betrifft, so werden die Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur in der gemäß Artikel 60 Absatz 6 des Vertrages erlassenen Vollzugsordnung geregelt, die gemäß Artikel 65 auch für Lieferungen aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist.
200 Artikel 5bis der Verordnung ist zu entnehmen, daß die Ermächtigung zu unmittelbaren Kontakten zwischen Verbrauchern und Erzeugern der Agentur keineswegs das ausschließliche Recht zum Abschluß der Verträge entzieht.
201 Insgesamt sichern die Bestimmungen des Vertrages über die Befugnisse der Agentur ihr eine weite Zuständigkeit, die, wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat, sowohl für die Wirtschafts- und Handelspolitik als auch für die Kernenergiepolitik gilt.
202 Der Umfang dieser Zuständigkeit darf indessen nicht überschätzt werden; auch darf man nicht übersehen, daß deren Legitimität in den Beziehungen zwischen Agentur und Kommission begründet ist.
203 Die wahre Natur der Agentur wird nämlich sichtbar, wenn man die übrigen einschlägigen Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Artikel 53 und 54, betrachtet. Zwar hat die Agentur nach Artikel 54 Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie, aber sie steht gemäß Artikel 53 Absatz 1 unter der Aufsicht der Kommission. Es wird sogar im einzelnen festgelegt, daß die Kommission ihr Richtlinien [erteilt], ... gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht [hat] und ... ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor [ernennt].
204 Die Kommission ist daher für die Agentur mehr als eine bloße Aufsichtsbehörde, deren Eingreifen von einer Befassung im Anschluß an einen angefochtenen Rechtsakt abhängig wäre, ganz wie bei einem Gericht, das über die Akte einer unabhängigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. Berücksichtigt man das Initiativ- und Einspruchsrecht der Kommission gegenüber der Agentur, so ist deren Ermessensspielraum völlig der von der Kommission beschlossenen Politik untergeordnet.
205 Die Rechtsmittelführerin kann sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, die Agentur maße sich mißbräuchlich und entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen des Vertrages zugunsten der Gemeinschaftsorgane die Befugnis an, die gemeinsame Versorgungspolitik zu gestalten.
206 Die institutionelle Funktionsstruktur der Agentur verbietet daher die Annahme, daß die von ihr getroffenen Entscheidungen Ausfluß irgendeiner autonom ausgeübten Befugnis zur Gestaltung der gemeinsamen Versorgungspolitik seien, denn diese Entscheidungen, die vor ihrem Erlaß zumindest stillschweigend von der Kommission gebilligt und nachher von ihr bestätigt werden, sind eindeutig das Ergebnis der Politik dieses Organs, die von einer ihrer Verwaltungsgliederungen ins Werk gesetzt werden.
207 Die Kommission ist daher sehr wohl das Gemeinschaftsorgan, das gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages mit der Politik der Versorgung der Gemeinschaftsverbraucher betraut ist, und wenn auch der Agentur in diesem Bereich ein bedeutender Ermessensspielraum eingeräumt ist, so muß doch darauf hingewiesen werden, daß dieser Spielraum innerhalb der Grenzen liegt, die die Kommission festgelegt hat.
208 Die Rüge, die Agentur habe bei der Festlegung der gemeinsamen Versorgungspolitik einen übergroßen Anteil für sich beansprucht, muß folglich zurückgewiesen werden.
209 KLE macht geltend, daß die Agentur, anders als das Gericht in diesem Punkt entschieden habe, nicht befugt sei, den Inhalt des Vertrages durch die Hinzufügung von Bedingungen abzuändern.
210 Artikel 5bis bestimmt in der Tat, daß die Agentur sich äußern muß, indem sie entweder den Vertrag abschließt oder den Abschluß verweigert. Es scheint mir allerdings, wie ich bereits ausgeführt habe, nicht den Zielen des Vertrages zu entsprechen, daß man die Entscheidungsbefugnis der Agentur einschränkt, wenn dieser die Herkunft der Lieferungen unbekannt ist oder wenn sie wie im vorliegenden Fall vernünftige Gründe für die Annahme hat, daß der Ursprung der Erzeugnisse möglicherweise die Sicherheit der Versorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beeinträchtigt.
211 Ergänzend darf ich sagen, daß die streitige Bedingung nicht als Änderung des Vertragsinhalts behandelt werden kann, weil zu dem Zeitpunkt, als die Agentur ihre Entscheidung traf, die Vertragsparteien selbst keine Gewißheit über das Herkunftsland hatten, was belegt, daß die von der Agentur eingefügte Bedingung eine Modalität betraf, die im Vertrag selbst nicht endgültig festgelegt war. Ich bin sogar der Meinung, daß die Agentur bei dieser Ungewißheit die Maßgaben des Artikels 5bis gerade dadurch eingehalten hat, daß sie für den Fall, daß die Erzeugnisse nicht aus der GUS stammen sollten, den Vertrag abschloß, den Abschluß jedoch für den Fall verweigerte, daß dies zutreffen sollte. Folglich ist die Alternative dieser Vorschrift beachtet worden.
212 KLE bezweifelt, daß die von der Kommission geltend gemachten Schwierigkeiten, die das Gericht als gegeben anerkannt habe, tatsächlich vorgelegen hätten.
213 Die Gründe, die der Ausführung des Auftrags entgegenstanden, waren bekanntlich das Erfordernis einer Diversifizierung der Versorgungsquellen außerhalb der Gemeinschaft, das Preisniveau nach dem Handelsabkommen und die Verpflichtung, einen gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen sicherzustellen.
214 Das Gericht hat entschieden, daß die Agentur, da es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse jedenfalls über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Es hat hieraus eine Beschränkung seiner Kontrollbefugnis auf das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmißbrauchs abgeleitet.
215 Die Entscheidungen der Agentur und der Kommission im Bereich der gemeinsamen Versorgungspolitik sind von Erfordernissen nicht nur des Diskriminierungsverbots, son dem auch der Sicherheit der Versorgung geprägt. Sie sind daher abhängig vom gegenwärtigen und künftigen Zustand des Kernmaterialmarktes, was eine Einschätzung der wahrscheinlichen Entwicklung der Struktur von Angebot und Nachfrage oder der Folgen der Ausrichtung der Drittländer beim Export der von ihnen hergestellten Kernbrennstoffe notwendig macht.
216 Da es sich um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte handelt, verfügt die Agentur, wenn auch unter der Kontrolle der Kommission, über einen weiten Ermessensspielraum, wie dies übrigens bei der Kommission auch im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Fall ist.
217 Folglich ist dem Gericht zuzustimmen, wenn es davon ausgegangen ist, daß die Prüfung darauf zu beschränken sei, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
218 Nach Meinung von KLE besteht kein rechtliches Hindernis infolge der langfristigen Gefahr einer Abhängigkeit von Lieferungen aus der GUS.
219 Die Rechtsmittelführerin beruft sich hierbei, wie namentlich dem Sitzungsbericht zu entnehmen ist, auf folgende Argumente.
220 Die Festlegung des zulässigen Grades der Abhängigkeit der Gemeinschaft von Lieferungen aus der GUS falle in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane und nicht in die der Agentur.
221 Zu diesem Punkt möchte ich, bevor ich mit der Darstellung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin fortfahre, auf meine früheren Ausführungen zu den Befugnissen verweisen, die der Agentur vom Vertrag im Bereich der gemeinsamen Versorgungspolitik zugesprochen worden sind, um damit zu belegen, daß diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann.
222 Die Rechtsmittelführerin führt weiter aus, die Kommission habe auf die Produktionskapazitäten der Staaten der GUS hingewiesen, die etwa 25 % betragen sollen. Sie habe indessen keine Aussage über die langfristigen Produktionskapazitäten und die angeblich hieraus folgende langfristige Abhängigkeit der Gemeinschaft getroffen, obwohl sie diese Daten für die Einschätzung der Abhängigkeit von der GUS für wesentlich gehalten habe. Obwohl die Europäische Union seit Ende 1991 die Unabhängigkeit der Russischen Föderation und der anderen GUS-Staaten anerkannt habe und nicht alle Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR der GUS angehörten, unterschieden weder die Agentur noch die Kommission die stark voneinander abweichenden Produktionskapazitäten dieser souveränen Staaten.
223 Das Gericht habe gegen Artikel 61 in Verbindung mit den Artikeln 2 Buchstabe d und 3 Absatz 1 letzter Satz sowie Artikel 136 des Vertrages verstoßen, als es, um das Risiko einer langfristigen Abhängigkeit der Gemeinschaft als rechtliches Hindernis für den Abschluß des Vertrages einzustufen, die gesamte GUS als eine einzige Versorgungsquelle behandelt und damit ohne jede Nachprüfung die Annahmen der Kommission zu diesem Punkt übernommen habe.
224 Die Kommission habe sich insoweit lediglich auf die Produktionskapazitäten gestützt, ohne den Preis verf all insbesondere auf den Spotmärkten oder das Vorhandensein erheblicher Lagerbestände zu berücksichtigen, das die Menge der verfügbaren Stoffe mit Ursprung in der GUS erkläre. Es sei aber absehbar, daß diese Lagerbestände in wenigen Jahren abgesetzt seien, wie groß die Uranerzlager und die Produktionskapazitäten der GUS auch immer seien. Da sich nach Meinung der Kommission die Produktion der GUS-Staaten auf etwa 25 % belaufen habe und dieser Vomhundertsatz zugleich die Obergrenze einer zulässigen Abhängigkeit von Lieferungen aus der GUS dargestellt habe, habe die Kommission mit ihrer Einschätzung, daß eine Überschreitung dieses Satzes von 25 % durch ein einzelnes Versorgungsunternehmen langfristig zu einer unannehmbaren Abhängigkeit der gesamten Gemeinschaft von Lieferungen aus der GUS führen könne, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Absatz der Lagerbestände sei nämlich die wesentliche Ursache für den Preisrückgang insbesondere auf den Spotmärkten gewesen.
225 Agentur und Kommission hätten sich auch bei ihren Voraussagen zur Preisentwicklung getäuscht. Es sei von Anfang an klar gewesen, daß die Preise sich im Jahr 2000 stabilisieren würden. Tatsächlich sei diese Stabilisierung bereits 1996 eingetreten.
226 Außerdem werde die Produktionskapazität zu Beginn des nächsten Jahrhunderts etwa 90 % der Nachfrage entsprechen. Man könne daher nicht, wie es das Gericht tue, von einem strukturellen Defizit der Produktion für einen so kurzen Zeitraum sprechen. In Wirklichkeit weise die Produktion der Gemeinschaft wegen der sehr schwachen Uranerzlager in der Gemeinschaft eine defizitäre Struktur auf. Eine noch so geschickte Politik der Diversifizierung könne daran nichts ändern, weil die Verteilung der Uranerzlager in der Welt nach den Naturgesetzen nicht von der Versorgungspolitik der Agentur abhängig sei. Das erkläre auch, warum der Gerichtshof in seinem Urteil ENU/Kommission die Klage der ENU abgewiesen habe.
227 Die Rechtsmittelführerin wirft der Kommission vor, sie habe den Umstand, daß KLE mehr als 150 % ihres Jahresbedarfs durch Käufe auf dem Spotmarkt für Stoffe aus der GUS gedeckt habe, deshalb berücksichtigt, weil sie in der Beschränkung der Versorgung auf dem Spotmarkt auf 10 % einen der Grundsätze der Versorgungspolitik der Gemeinschaft erblicke. Dieser Standpunkt entspreche nicht der Kompetenzverteilung des Vertrages und verstoße gegen die Vertrags- und die Unternehmensfreiheit, die von der deutschen Verfassung und der Gemeinschaftsrechtsordnung garantiert würden.
228 Das Rechtssystem des Vertrages trage in keiner Weise eine Verpflichtung zu Lasten der Versorgungsunternehmen, den Großteil ihrer Bedürfnisse im Rahmen mehrjähriger Verträge statt auf dem Spotmarkt zu decken. Die Gültigkeitsdauer der Lieferverträge zwischen den Parteien verbleibe in deren alleiniger Zuständigkeit, auch wenn die Agentur das ausschließliche Recht habe, den Vertrag abzuschließen oder den Abschluß zu verweigern. Die Auffassung, daß ihre Versorgung auf dem Spotmarkt eine Beeinträchtigung des Grundsatzes des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen oder eine bevorzugte Stellung im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Vertrages darstelle, sei rechtlich verfehlt. Auch aus diesem Grund müsse daher das Urteil aufgehoben werden.
229 In einer freien Marktwirtschaft sei es unvorstellbar, daß ein Wirtschaftsteilnehmer nur deshalb bestraft werde, weil er die Marktentwicklung richtiger einschätze als seine Wettbewerber und dies zum Anlaß nehme, den Abschluß langfristiger Verträge abzulehnen.
230 Schließlich sei das interne Beurteilungskriterium von 25 % zulässiger Abhängigkeit für jeden Benutzer bei Lieferungen aus der GUS in den Verträgen überschritten worden, die die Agentur 1991 und 1992 abgeschlossen habe, ohne daß diese hierin ein rechtliches Hindernis gesehen hätte. Sie habe daher annehmen dürfen, daß die Agentur nichts gegen den Vertrag einzuwenden habe.
231 Betrachtet man dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin, so wird ganz deutlich, daß sie im wesentlichen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dessen souveräne Würdigung der ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel angreifen will. Das ist ihr aber nicht gestattet. Wenn der Gerichtshof jede dieser Rügen, die zumeist reine Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind, prüfen dürfte, so würde ihm damit eine Zuständigkeit zugestanden, die ihm in der Rechtsmittelinstanz entgegen den Bestimmungen des Vertrages und der EAG-Satzung des Gerichtshofes die Überprüfung eines komplexen Sachverhalts gestatten würde.
232 Es kommt hinzu, daß KLE mit ihrem Vorbringen mit wenigen Ausnahmen in keiner Weise und jedenfalls nicht genau die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils benennt, obwohl sie hierzu nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wie dieser selbst sie in ständiger Rechtsprechung auslegt, eigentlich verpflichtet wäre.
233 Schlimmer noch, die Rügen werden gegen die Agentur und die Kommission gerichtet, ohne daß gegen das Urteil des Gerichts die geringste Beanstandung erhoben oder auch nur der kleinste Hinweis auf das Urteil selbst erfolgen würde.
234 Ebenso fehlt weitgehend eine Darstellung der Rechtsgründe zur Stützung des Nichtigkeitsklage von KLE, oder sie werden, falls vorgetragen, nicht genau umschrieben und nicht streng nur zur Stützung einer Argumentation gegen das angefochtene Urteil formuliert.
235 Was insbesondere die Rüge betrifft, das Gericht habe bei seinen Ausführungen zur Feststellung des Vorliegens eines Hindernisses für den Abschluß des Vertrages sämtliche Staaten der GUS als eine einzige Versorgungsquelle betrachtet, muß darauf hingewiesen werden, daß bloße Hinweise auf bestimmte einzelne Vorschriften des Vertrages nicht ausreichen, um eine Prüfung dieser Rüge durch den Gerichtshof zu rechtfertigen. Die Rechtsmittelführerin bringt nämlich nichts vor, was eine Verbindung zwischen der behaupteten Unregelmäßigkeit und dem Regelungsgehalt der herangezogenen Bestimmungen herstellen könnte.
236 Ich halte daher dieses Vorbringen, mit dem das Vorliegen eines Hindernisses im Zusammenhang mit der Politik der Diversifizierung der Versorgungsquellen in Zweifel gezogen werden soll, für unzulässig.
237 Da die zu diesem Punkt von KLE erhobenen Rügen zurückzuweisen sind, sind Sie meines Erachtens nicht gehalten, sich zu den anderen Teilen des Rechtsmittelgrundes zu äußern, mit denen die Feststellungen des Urteils bezüglich des Vorliegens eines rechtlichen Hindernisses aufgrund von Artikel 14 des Handelsabkommens und zum Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen angegriffen werden.
238 Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung weist nämlich der Gerichtshof alle Rügen gegen nichttragende Gründe in einem Urteil des Gerichts ohne weiteres zurück, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können.
239 Im vorliegenden Fall genügt es, daß irgendeiner der gegen den Abschluß des Verträges angeführten und vom Gericht anerkannten Gründe nicht in Zweifel gezogen werden kann, um die Entscheidung 94/285 als insoweit rechtmäßig zu betrachten. Die seiner Prüfung geltende Begründung des Urteils reicht aus, um die Zurückweisung des Rechtsmittels in diesem Punkt zu begründen.
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die Zielsetzungen der Artikel 1 und 2 des Vertrages
240 KLE rügt, das Gericht habe mit der Ansicht, es liege im Interesse der Atomindustrie der Gemeinschaft, daß eine besondere Versorgungsquelle wie die GUS insgesamt gegenüber anderen Quellen nicht zuviel an Bedeutung gewinne, die Zielsetzungen verkannt, die Artikel 1 und 2 des Vertrages verfolgten.
241 Nur souveräne Staaten könnten als Versorgungsquellen betrachtet werden. Außerdem gehöre die Diversifizierung der Versorgungsquellen nicht zu den in Artikel 2 des Vertrages aufgeführten Zielen. Kommission und Agentur hätten gegen den im Vertrag anerkannten Grundsatz der Versorgungsfreiheit der Benutzer verstoßen.
242 Ich habe bereits die Gründe für meinen Standpunkt dargelegt, daß der Grundsatz einer regelmäßigen Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft, wie er in Artikel 2 Buchstabe d des Vertrages verankert ist, von der Diversifizierung der Versorgungsquellen abhängig ist. Anders als KLE meint, ist diese daher als eine ganz eigenständige Zielsetzung des Vertrages zu verstehen, da ohne sie der Grundsatz seine Substanz verlöre.
243 Außerdem führt die Rechtsmittelführerin nicht die rechtlichen Gesichtspunkte an, die sie zu der Aussage veranlassen, daß die vom Vertrag festgelegten Grenzen der Versorgungsfreiheit nicht gerechtfertigt seien.
244 Gleiches hat für die Rüge gegenüber dem Begriff der Versorgungsquellen zu gelten. Kein rechtliches Argument wird zur Stützung des Vorbringens angeführt, daß dieser Begriff unter Ausschluß jeder Staatengruppe oder einer bestimmten Region der Erde ausnahmslos mit Staaten verknüpft sei. Die Rechtsmittelführerin häuft zu diesem Punkt bloße Tatsachen an und gibt damit zu verstehen, daß sie die entsprechenden Feststellungen des Gerichts in Frage stellen will.
245 Angefügt sei noch als bloße Hilfserwägung, daß angesichts des Fehlens einer genauen Vertragsdefinition der geographischen Lage der Quellen, die bei der Durchführung der Ziele der Sicherheit und der Diversifizierung der Versorgung berücksichtigt werden müssen, nicht ausgeschlossen werden kann, daß mehrere Staaten bei ein und derselben Würdigung der Gefahr, die für die Gemeinschaft bei Häufung der mit ihnen abgeschlossenen Versorgungsverträge bestehen würde, zusammengefaßt werden. Unter diesen Umständen kann eine einzige, zulässige Abhängigkeitsschwelle durchaus für eine Gruppe souveräner Staaten gelten.
2. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
a) Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
246 KLE erhebt, wie es im Sitzungsbericht heißt, die Rüge, daß im Verhalten der Agentur, die jeder demokratischen Kontrolle entzogen sei, Transparenz, Kohärenz und Vorhersehbarkeit fehle.
247 Der Entscheidung 1/94 lasse sich nicht entnehmen, daß das Erfordernis marktgerechter Preise durch Artikel 14 des Handels abkommens mit der UdSSR, mit anderen Worten durch ein Abkommen mit einem nicht mehr existierenden Staat, eingeführt worden sei. KLE habe nicht durch die Feststellungen einer Arbeitsgruppe von Sachverständigen im Jahre 1992 gebunden werden können, die im Rahmen des hinter verschlossenen Türen tagenden Beirats gebildet worden sei und deren Schlußfolgerungen ausschließlich auf wesdichen Produktionskosten beruht hätten, die nichts mit marktgerechten Preisen zu tun hätten. Es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, daß die Agentur aus der Feststellung in ihrem Jahresbericht für 1992, wonach die Einfuhren von Natururan aus der GUS ungefähr 25 % des Nettobedarfs der Gemeinschaft ausmachten, die Schlußfolgerung ableiten werde, daß die gegenwärtigen Kapazitäten langfristiger Produktion der GUS und ihr Anteil an der Weltproduktion sich ebenfalls auf 25 % beliefen. Schließlich habe sie nicht vorhersehen können, daß Agentur und Kommission internationale Abkommen mit den Staaten der GUS, nach denen jeder von ihnen als eine besondere Lieferquelle anzusehen sei, nicht einhalten würden. Da die Agentur schon zuvor Verträge mit KLE und anderen Benutzern auch zu nicht marktgerechten Preisen abgeschlossen habe, habe nichts vermuten lassen, daß die Agentur aus einem internen Dokument eine völlig abweichende gemeinsame Versorgungspolitik ableiten werde, für deren Gestaltung ihr übrigens Artikel 52 Absatz 1 keinerlei Zuständigkeit verleihe.
248 Selbst ein überaus umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer habe nicht erwarten können, daß nach Meinung der Agentur die Sicherheit der Versorgung der Gemeinschaft mittel- und langfristig dadurch gefährdet werden könne, daß ein einziger kleiner Benutzer wie sie, der keine langfristigen Verträge geschlossen habe, in einem Jahr 150 % seines Jahresbedarfs durch Käufe auf dem Spotmarkt decken werde.
249 Mit diesem Vorbringen möchte KLE in Wirklichkeit die Würdigung der von ihr vorgetragenen Tatsachen durch das Gericht in Frage stellen.
250 Das Gericht hat festgestellt, daß die Grundlagen für das Vorgehen der Agentur, nämlich die Entschließung des Rates, die in Nr. 5 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich das Ziel der geographischen Diversifizierung der Versorgungsquellen außerhalb der Gemeinschaft nennt, und das Handelsabkommen, nach dessen Artikel 14 die Preise marktgerecht sein müssen, jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
251 Unter Heranziehung der Angaben im Jahresbericht der Agentur für das Jahr 1992 zum hohen Niveau der Einfuhren von Natururan aus der GUS und zu den bereits abgeschlossenen Verträgen über zukünftige Lieferungen, zu den verlangten Preisen, die in keiner Beziehung zu den im Westen festgestellten Produktionskosten stünden, sowie zu der von Kommission und Agentur festgestellten Notwendigkeit korrigierender Maßnahmen hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß [a]ngesichts des Bestehens leicht zugänglicher Informationsquellen, von denen anzunehmen ist, daß sie ein hinreichend umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer dieses sehr speziellen und genau bestimmten Sektors kennt, ... daher nicht von einem Mangel an Transparenz gesprochen werden [kann].
252 Die Rechtsmittelführerin begnügt sich damit, rein tatsächliche Argumente vorzutragen und zu entwickeln, und legt keinerlei rechtlichen Gesichtspunkt dar, der diese Würdigung des Gerichts in Frage stellen könnte.
b) Zum Verstoß gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung
253 KLE wirft dem Gericht vor, ihre Rügen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben.
254 Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages verpflichte die Agentur, die Verbraucher nicht aufgrund der von ihnen beabsichtigten Verwendung der beantragten Lieferungen irgendwie unterschiedlich zu behandeln. Aufgrund der Anwendung ihres internen Kriteriums der Beurteilung teile die Agentur den großen staatlichen Unternehmen die gleichen Uranmengen aus Staaten der GUS zu wie den kleinen, rechtlich selbständigen Privatunternehmen, obwohl die großen staatlichen Unternehmen ihre Vorhaben sehr viel besser und langfristiger planen könnten als die kleinen Unternehmen wie sie. Darin sei eine diskriminierende Behandlung zu sehen.
255 KLE behauptet lediglich, das Gericht habe ihre Rügen im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes nicht geprüft, benennt aber keine Mängel, die die Gültigkeit des Urteils beeinträchtigen könnten. Es muß im Gegenteil darauf hingewiesen werden, daß das Gericht zu Recht die Vorgehensweise der Agentur gebilligt hat, die für jeden Wirtschaftsteilnehmer einen Grenzwert der zulässigen Abhängigkeit festlegt, um den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen den gleichen Zugang zu den Versorgungsquellen zu garantieren.
256 Außerdem läßt die Festlegung eines Höchstbedarfssatzes für jedes Unternehmen keine auf die Verwendung der Lieferungen abstellende noch irgendeine andere Diskriminierung erkennen. Die Prüfung der Beurteilung des Gerichts in diesem Punkt bringt auf jeden Fall keine Verletzung einer Rechtsnorm zutage.
c) Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
257 KLE beanstandet, das Gericht habe verkannt, daß die Agentur ermessensmißbräuchlich ihre Versorgungspolitik selbst festgelegt, die Möglichkeiten der Artikel 65 Absatz 2, 70 und 72 des Vertrages nicht geprüft und ferner außer acht gelassen habe, daß die nachträgliche Einfügung einer Klausel in den Liefervertrag ebenfalls eine schwere Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit darstelle, die von der Rechtsordnung der Gemeinschaft geschützt werde. Eine solche Beeinträchtigung hätte Anlaß für eine besondere Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sein müssen.
258 Gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages, ihrer eigenen Satzung sowie Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung sei die Agentur lediglich befugt, den Vertrag entweder abzuschließen oder seinen Abschluß global abzulehnen, dürfe aber keine neue Klausel einfügen. Nur in einem Fall, nämlich in Artikel 65 Absatz 2, räume der Vertrag der Agentur das Recht ein, gestaltend in die Vertragsbeziehung einzugreifen. Aber auch dann dürfe die Agentur den Herkunftsort der Stoffe nur bestimmen, wenn sie dem Benutzer Lieferbedingungen zukommen lasse, die mindestens ebenso günstig seien wie die in dem Auftrag angegebenen. Eine analoge Anwendung des Artikels 65 Absatz 2 sei ausgeschlossen, weil im vorliegenden Fall die Lieferbedingungen zu Lasten der Vertragsparteien abgeändert worden seien, so daß allein die Verpflichtung nach Artikel 61 Absatz 1 durchgreife. Da weder ein rechtliches noch ein sachliches Hindernis der Erfüllung des Vertrages entgegenstehe, sei die Agentur somit verpflichtet, den Vertrag abzuschließen. Für den Fall, daß wirklich ein rechtliches Hindernis für die Durchführung des Auftrags bestanden haben sollte, habe Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages die Agentur verpflichtet, seinen Abschluß abzulehnen. Somit habe sie, als sie ihn trotzdem abgeschlossen und ihm eine Bedingung hinzugefügt habe, ihre Zuständigkeit überschritten.
259 Die Rechtsmittelführerin wirft damit dem Gericht zunächst im wesentlichen vor, zum einen ihr Vorbringen in der ersten Instanz übergangen und zum anderen sein Urteil in mehreren Punkten nicht ausreichend begründet zu haben.
260 Mit seinem Hinweis darauf, daß die Agentur in Anbetracht der Ziele ihrer Versorgungspolitik Einfuhren aus der GUS zu nicht marktgerechten Preisen entgegentreten mußte, hat das Gericht sich indessen klar und ausreichend zur Unzweckmäßigkeit einer Anwendung der genannten Bestimmungen geäußert.
261 Das Gericht hat vor allem die Rechtmäßigkeit der von der Agentur eingeführten Herkunftsbedingung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend gerechtfertigt, indem es auf andere Stellen der Urteilsbegründung hingewiesen hat, wo dargelegt wird, daß sich die Agentur Uraneinfuhren widersetzen können müsse, wenn diese die geographische Diversifikation der Versorgungsquellen gefährden.
262 Damit wird das mit der streitigen Maßnahme verfolgte Ziel ausdrücklich genannt, und aus dem Urteil geht eindeutig hervor, daß die Fortsetzung der Einfuhren von Kernmaterial aus der GUS das Erfordernis einer regelmäßigen Versorgung hätte gefährden können.
263 Soweit es weiter um das Fehlen der Zuständigkeit der Agentur, eine Bedingung für den Abschluß des Vertrages festzulegen, sowie um das Fehlen von Hindernissen für dessen Durchführung geht, möchte ich auf meine Ausführungen zu diesen verschiedenen Fragen verweisen.
264 Demgemäß ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
3. Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung
265 KLE macht geltend, das Gericht habe die Zuständigkeitsverteilung nach dem Vertrag verkannt, als es der Agentur die Befugnis zur Gestaltung der gemeinsamen Versorgungspolitik zugesprochen habe, obwohl diese lediglich notarähnliche Funktionen wahrnehme und rein gewerberechtliche Befugnisse ausübe.
266 Ich erlaube mir, zu diesem Punkt auf die Ausführungen zu verweisen, die ich dem Rang der Agentur und der Kommission bei der Gestaltung der Versorgungspolitik der Gemeinschaft und dem Umfang der Befugnisse gewidmet habe, über die die Agentur in diesem Bereich verfügt. Diesen Ausführungen läßt sich entnehmen, daß die Bestimmungen des Vertrages die Agentur ermächtigen, unter der engen Kontrolle der Kommission Entscheidungen im Bereich der gemeinsamen Versorgungspolitik zu treffen. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
4. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht
267 KLE bringt vor, das Gericht habe die ihm obliegende Begründungspflicht nicht beachtet, als es die Rüge übergangen habe, die Kommission habe keine systematische Beziehung zwischen den Zuständigkeiten der Agentur und dem Vertrag hergestellt und nicht dargelegt, wieso die Rechtsmittelführerin von Lieferungen aus der GUS abhängig würde, noch, wieso der vertraglich vereinbarte Preis nicht marktgerecht sei.
268 Außerdem verstoße die Begründung der Kommission gegen das Kriterium der Produktionskapazität der GUS-Staaten, das sie als entscheidend für die Ermittlung der Abhängigkeit der Gemeinschaft ansehe.
269 Schließlich betreffe die Klage entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 146 seines Urteils nicht die Gründe für die Weigerung der Agentur, den Vertrag abzuschließen, sondern die Gründe, aus denen die Kommission nicht das ihr nach Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages zustehende Recht ausgeübt habe.
270 Zunächst ist der Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Fehlerhaftigkeit der Begründung der Kommission bezüglich des Kriteriums der Produktionskapazität der GUS-Staaten rügt. Dieser Teil des Vorbringens von KLE ist nämlich, worauf die Kommission zu Recht verwiesen hat, gegen deren Entscheidung gerichtet und greift nicht das angefochtene Urteil an. Außerdem stützt die Rechtsmittelführerin ihre Argumentation auf rein tatsächliche Umstände des Akteninhalts, ohne dabei rechtliche Gründe zu formulieren.
271 Zu dem gerügten Begründungsmangel ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht festgestellt hat, die Kommission habe in ihrer Entscheidung deutlich gemacht, daß die Agentur nicht verpflichtet sei, Aufträge auszuführen, wenn dem rechtliche oder sachliche Hindernisse entgegenstünden (vierzehnte Begründungserwägung der Entscheidung 94/285), und anschließend auf Artikel 64 des Vertrages [hingewiesen], wonach die Agentur gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat abgeschlossenen Abkommen tätig werde... (einundzwanzigste Begründungserwägung).
272 Mit diesen Gründen ist das Gericht eindeutig auf den Teil des Klagegrundes bezüglich der Zuständigkeit der Agentur nach dem Vertrag eingegangen, weil das Urteil ausdrücklich auf Artikel 64 verweist, dessen Hauptzweck es ist, dieser Einrichtung das ausschließliche Recht zu übertragen, in den Grenzen der mit einem Drittstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation abgeschlossenen Abkommen Verträge über Lieferungen von außerhalb der Gemeinschaft zu schließen.
273 Es besteht kein Anlaß, erneut die Anwendung des Artikels 61 zu erörtern, weil sich die Argumentation der Rechtsmittelführerin zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes auf das Vorliegen einer unzureichenden Begründung des Gerichts und nicht auf die Maßgeblichkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage bezieht. Im übrigen genügt der Hinweis, daß die im Urteil zu findende Erwähnung der Grenzen der Verpflichtung der Agentur, Lieferaufträge durchzuführen, eine stillschweigende, aber klare Bezugnahme auf diesen Artikel darstellt, der die Befugnis der Agentur begründen soll, sich bei bestimmten Fallgestaltungen dem Abschluß des Vertrages zu widersetzen.
274 Bei Durchsicht des Urteils zeigt sich ferner entgegen der Darstellung der Rechtsmittelführerin, daß sich das Gericht zur Darlegung der Kommission zu den Gründen geäußert hat, weshalb diese der Auffassung war, daß KLE von Lieferungen aus der GUS abhängig würde.
275 Das Gericht hat nämlich auf die dreiunddreißigste Begründungserwägung der Entscheidung 94/285 hingewiesen, in der die Kommission dargelegt habe, daß eine Erhöhung des Anteils der GUS-Staaten an den Gesamtlieferungen, der gegenwärtig auf 20 % bis 25 % festgesetzt sei, mit den langfristigen Versorgungsinteressen der Gemeinschaft nur schwer zu vereinbaren wäre. Diese Begrün dung läßt klar und eindeutig die Gründe erkennen, die die Kommission zum Erlaß ihrer Entscheidung bewogen haben, zumal das Gericht zwar nicht diese gesamte Begründungserwägung wiedergibt, sie aber doch genau bezeichnet und damit die Klägerin in die Lage versetzt, sie nachzulesen und dabei festzustellen, daß die Kommission darauf hingewiesen hat, daß ...die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern langjährige Lieferabkommen abgeschlossen hat und daß [d]ie Beziehungen zu diesen Vertragspartnern sowie zu weiteren Lieferländern im Rahmen der gemeinsamen Versorgungspolitik ebenfalls zu berücksichtigen [sind].
276 Es ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht nicht ausdrücklich auf das Vorbringen von KLE eingegangen ist, die Kommission habe sich nicht zu den Gründen geäußert, weshalb der vertraglich vereinbarte Preis nicht marktwirtschaftlichen Bedingungen entspreche oder nicht marktgerecht sei.
277 Das Gericht hat lediglich festgestellt, daß die Kommission sich auf Artikel 64 des Vertrages berufen habe, dem zufolge die Agentur gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten Staat abgeschlossenen Abkommen tätig werde, und dann auf Artikel 14 des Handelsabkommens verwiesen, der bekanntlich den Handel zwischen der Gemeinschaft und der UdSSR vom Erfordernis marktgerechter Preise abhängig machte.
278 Wie wir indessen bereits bei der Prüfung der Rügen bezüglich der unzureichenden Begründung der Entscheidung 94/285 im Hinblick auf die Zuständigkeit der Agentur und der Gefahr einer Abhängigkeit von der GUS feststellen konnten, hat das Gericht vollständig die Gründe dargelegt, weshalb die Begründung der Entscheidung zu diesen beiden Punkten ausreichend war, weil sie nämlich die wesentlichen Gründe für die Ablehnung des Abschlusses des von der Klägerin eingereichten Vertrages klar und unzweideutig erkennen [läßt].
279 Aufgrund der Auffassung, daß die Entscheidung der Kommission durch die diesen beiden Punkten gewidmeten Gründe ausreichend begründet war, konnte das Gericht davon absehen, die Rüge bezüglich des Preisniveaus anders als durch stillschweigende Zurückweisung in Form des Hinweises zu behandeln, daß die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung ausreichend seien.
280 Die Kommission hat im übrigen zu Recht darauf hingewiesen, daß sich das Gericht durch Zusammenfassung und Wiederholung der wesentlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung die Begründung der Kommission zu eigen gemacht und damit die Rügen der Klägerin zurückgewiesen hat.
281 Dem Rechtsmittelgrund kann somit nicht stattgegeben werden.
5. Zum Rechtsmittelgrund eines Ermessensmißbrauchs
282 KLE rügt, das Gericht habe nicht geprüft, ob die von der Agentur getroffenen Maßnahmen zum Bereich ihrer Zuständigkeit gehörten, was der Prüfung des vom Urheber wirklich verfolgten Zweckes vorauszugehen habe. Eine solche Prüfung sei durch das Fehlen einer vergleichbaren Untersuchung seitens der Kommission selbst unmöglich gemacht worden.
283 Das Gericht habe, als es bei seiner Feststellung, KLE habe nicht nachgewiesen, daß Agentur und Kommission ein anderes Ziel als die Durchführung der Versorgungspolitik verfolgt hätten, nicht zwischen den beiden unterschieden und damit kaschiert, daß die Klägerin mit diesem Klagegrund zunächst die fehlende Begründung der Entscheidung der Kommission und nur mittelbar die der Ent Scheidung der Agentur beanstanden wollte. Sie rügt die Kommission, weil diese angesichts des Fehlgebrauchs der Befugnisse, die der Agentur gemäß Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages zuerkannt seien, dieser gegenüber keinen Gebrauch von ihrem Vetorecht gemacht habe.
284 Schließlich belege der Hinweis des Gerichts auf das Schreiben der Agentur vom 20. Dezember 1993, daß diese die westlichen Erzeuger habe schützen wollen.
285 Der Teil des Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, daß das Gericht die Ausübung der Befugnisse der Agentur nicht geprüft habe, kann keinen Erfolg haben.
286 Es genügt nämlich der Hinweis darauf, daß das Gericht sich ausdrücklich zu Natur und Umfang der Zuständigkeiten der Agentur sowie zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten geäußert hat.
287 Nach der Feststellung, daß die Aufgabe der Agentur darin besteht, die Erreichung eines der wesentlichen Ziele, die dieser Vertrag der Gemeinschaft in Artikel 2 Buchstabe d zuweist, nämlich das der Versorgungssicherheit, gemäß dem ... Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen zu gewährleisten, hat das Gericht ausgeführt, daß die Schaffung dieser spezialisierten Einrichtung ausdrücklich zu diesem Zweck im Vertrag vorgesehen sei und daß die Agentur, da es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse jedenfalls über einen weiten Ermessensspielraum verfügt.
288 Das Gericht hat dann nach Festlegung dieses rechtlichen Rahmens geprüft, ob die drei von der Kommission zur Rechtfertigung der Herkunftsbedingung im Liefervertrag herangezogenen Hindernisse begründet waren.
289 Das Vorbringen von KLE, das Gericht habe in dem Teil des Urteils, der sich mit dem Klagegrund des Ermessensmißbrauchs befasse, nicht zwischen der Agentur und der Kommission unterschieden, obgleich in erster Linie der Kommission angelastet worden sei, daß sie ihr Vetorecht nicht ausgeübt habe, ist als unzulässig zurückzuweisen.
290 Der einzige rechtliche Gesichtspunkt betrifft nämlich die Befugnis der Kommission, Einspruch gegen die Maßnahmen der Agentur zu erheben. Der vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund betraf indessen einen der Kommission angelasteten Ermessensmißbrauch; weil aber keine Argumente vorgebracht wurden, die das Vorliegen eines Zweckmißbrauchs belegen könnten, schließt dies die Annahme eines fehlerhaften Gebrauchs des Vetorechts aus.
291 Soweit es um den Hinweis des Gerichts auf das Schreiben der Agentur vom 20. Dezember 1993 geht, muß darauf hingewiesen werden, daß das Vorbringen von KLE die Würdigung der in erster Instanz erhobenen Beweise angreift, was nur dann zulässig ist, wenn das betreffende Vorbringen eine Verfälschung der Beweise belegen kann.
292 Mit der Berufung auf das Vorliegen einer Zielsetzung des Schutzes westlicher Erzeuger will KLE offensichtlich nicht eine solche Verfälschung geltend machen, sondern neue Beweismittel zur Stützung ihres Vorbringens anführen.
293 Da es sich um neues Vorbringen handelt, das eine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Beweise nicht zu belegen vermag, ist es für unzulässig zu erklären. Der Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zur Schadensersatzklage
294 KLE macht geltend, das Gericht habe durch die Abweisung ihrer Schadensersatzklage mit der Begründung, das Verhalten der Agentur und die Weigerung der Kommission, ihren Anträgen stattzugeben, sei nicht rechtsfehlerhaft, verkannt, daß sich die Nichtigkeitsanträge ausschließlich auf die Entscheidungen der Kommission bezogen hätten. Der Schadensersatzantrag habe sich aber ausschließlich auf die Wiedergutmachung des Schadens infolge des rechtswidrigen Verhaltens der Agentur bezogen, so daß sich das Gericht dazu habe äußern müssen.
295 Dieser Rechtsmittelgrund ist, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nicht zulässig, da das Gericht bei der Prüfung der Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission und seiner Feststellung, das Verhalten der Agentur und der Kommission sei rechtmäßig gewesen, zugleich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Agentur vorgenommen hat und damit auf den in erster Instanz vorgebrachten Klagegrund eingegangen ist. Außerdem lassen die Feststellungen des Urteils zum Verhalten der Agentur keine Gründe erkennen, die für ein rechtswidriges Verhalten sprächen. Schließlich gibt die Rechtsmittelführerin auch keinerlei Hinweise auf in erster Instanz vorgebrachte Tatsachen, zu denen sich das Gericht nicht geäußert hätte und die für ein solches Verhalten kennzeichnend wären.
VI — Kosten
296 Gemäß Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er selbst den Rechtsstreit entscheidet.
297 Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung für das Rechtsmittelverfahren gilt, kann der Gerichtshof beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
Ergebnis
298 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94 (Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission) insoweit aufzuheben, als in ihm nicht zu dem in der Rechtssache T-149/94 vorgebrachten Klagegrund Stellung genommen wird, die Euratom-Versorgungsagentur habe die einseitige Verlängerung der Frist nach Artikel 5bis Buchstabe f der Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 15. Juli 1975 zur Änderung der Vollzugsordnung der Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen nicht begründet;
2. über diesen Klagegrund selbst zu entscheiden und die Klage für unbegründet zu erklären;
3. das Rechtsmittel im übrigen zurückzuweisen;
4. jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.