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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.11.1998 – C-423/97
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:576
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 26. November 1998
A — Einführung
1 Im vorliegenden Fall befaßt das Juzgado de Ia Instancia No 22 Valencia den Gerichtshof mit Fragen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einen Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte, der auf Einladung eines Unternehmens mit Sitz in Valencia in einem Touristenzentrum in Denia — 100 km von Valencia entfernt — abgeschlossen wurde.
2 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts umfaßte der Vertrag, der am 14. September 1996 zwischen den Parteien, der Firma Travel Vac, S. L. (im folgenden: Travel Vac) und einem Verbraucher, Herrn Manuel José Antelm Sanchis, abgeschlossen wurde, Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien sowie Dienstleistungen und andere rein schuldrechtliche Verpflichtungen. Zum Vertragsabschluß war der Verbraucher auf Einladung des Unternehmens Travel Vac — mit Sitz in Valencia — nach Denia gekommen. Wie das vorlegende Gericht weiter vorträgt, betrug der Immobiliarwert des Vertrages 285000 PTS, während der Gesamtwert 1090000 PTS umfaßte.
3 Wie sich aus dem vom nationalen Gericht vorgelegten Vertrag ergibt, bezog sich der Immobiliarwert auf den 1/51 Teil des Eigentums an einem Appartement in einem Touristenzentrum in Denia, der ein ausschließliches Nutzungsrecht für die 19. Woche des Jahres vermittelte. Das Eigentum des Appartements wurde dabei als in 51 Teile geteilt angesehen, wobei jeder dieser Teile ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Woche des Jahres vermittelte, während der Rest des Jahres, also die 52. Woche, für die Instandhaltung reserviert war. Der Restpreis, also der Gesamtpreis abzüglich des Immobiliarwerts, umfaßte — wie sich aus dem Vertrag ergibt — Mehrwertsteuer, Teilzeitnutzung am Mobiliar und Anschluß an die Organisation R. C. I. (Resort Condominium International). Die Mitgliedschaft dort erlaubte einen Austausch der jeweiligen Aufenthaltsrechte und die Nutzung aller Gemeinschaftseinrichtungen der Anlage.
4 Der Vertrag sah weiter für den Fall der Nichtzahlung bei Fälligkeit u. a. einen Ersatz des Schadens zuzüglich Zinsen im Wert von 25 % des Gesamtpreises der Transaktion vor. Dieser sollte auch dann gezahlt werden, wenn der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht, das ihm innerhalb von 7 Tagen zustehen sollte, durch ein verbindliches Dokument Gebrauch gemacht hatte.
5 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist der Verbraucher zu dem für die Unterzeichnung der Bestätigung bei der Bank vorgesehenen und vereinbarten Termin am 17. September 1996, also 3 Tage nach Unterzeichnung des Vertrages, nicht erschienen. Er fand sich vielmehr am selben Tag in den Geschäftsräumen des Verkäufers in Valencia ein und erklärte mündlich, daß alles wirkungslos sei und die von ihm unterschriebenen Dokumente zurückgegeben werden müßten.
6 Die Firma Travel Vac stellte schließlich Vollstreckungsantrag gegen den Verbraucher, was zu dem zugrundeliegenden Rechtsstreit führte.
7 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien auf den folgenden Fall keine Anwendung finde. Diese Richtlinie sehe eine Umsetzungsfrist von 30 Monaten vor, so daß sie erst bis zum April 1997 hätte umgesetzt werden müssen, während der hier streitige Vertrag bereits im Jahr 1996 geschlossen worden sei. Ungeachtet dessen ist das Gericht der Auffassung, daß auf den vorliegenden Vertrag eine andere Richdinie, nämlich die Richtlinie 85/577, Anwendung finden könnte, da der hier streitige Vertrag sich nicht nur auf Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien beziehe, sondern zugleich einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag darstelle. Bei der Richtlinie 85/577 handele es sich im Gegensatz zur Sonderregelung der Richtlinie 94/47 um eine allgemeine Regelung für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen würden. Sie bleibe weiterhin gültig, soweit sie nicht im Widerspruch zu der Sonderregelung stehe.
8 Aus diesem Grunde hat das Gericht folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt der Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im allgemeinen oder der auf Seite 76 der Akten wiedergegebene Vertrag im besonderen unter die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Anwendung dieser Richtlinie?
2. Steht, falls der in den Akten wiedergegebene Vertrag aufgrund der genannten Vorschrift wegen seiner Natur als Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen ist, diesem hypothetischen Ausschluß der Umstand entgegen, daß der Vertrag nicht nur ein Recht an Immobilien zum Gegenstand hat, sondern daß das fragliche Geschäft auch Dienstleistungen und andere rein schuldrechtliche Verpflichtungen umfaßt (Artikel 3), wobei diese einen höheren Wert haben als jene (der Wert der Immobiliarrechte beträgt 285000 PTS von einem Gesamtwert des Vertrages von 1090000 PTS)?
3. Fällt das aus Wohnungen, an denen Teil-zeitnutzungsrechte bestehen, gebildete Touristenzentrum in der Stadt Denia, in das der Verbraucher eingeladen wurde, in den Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie, wenn man berücksichtigt, daß der Geschäftssitz der Firma Travel Vac S. L. sich in Valencia, Caile Profesor Beltrán Báguena 5-6, befindet?
4. Findet das in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers vorgesehene Rücktrittsrecht seine Begründung in einer Vermutung der Beeinflussung oder Manipulierung des Willens des Käufers/Verbrauchers, die auf den in Artikel 1 der Richtlinie genannten Umständen beruht? In welchem Zusammenhang steht diese Begründung des in der Richtlinie vorgesehenen Rücktrittsrechts gegebenenfalls mit der allgemeinen Arglist des Verkäufers, der hinterlistige Worte oder Machenschaften [einer der Vertragsparteien] gebraucht, die die andere Vertragspartei zum Abschluß eines Vertrages bewegen, der anderenfalls nicht zustande gekommen wäre (Artikel 1.269 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches), und allgemein mit der notwendigen freien vertraglichen Einigung (Artikel 1.254, 1.258 und 1.261 ff. des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches)?
5. Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die Anzeige nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ausdrücklich erfolgen muß oder kann sie gegebenenfalls in Handlungen bestehen, die als eindeutig anzusehen sind, wie z. B. im vorliegenden Fall, als der Verbraucher zu dem für die Unterzeichnung der Bestätigung bei der Bank vorgesehenen und vereinbarten Termin, nämlich am 17. September 1996 (3 Tage nach Unterzeichnung des auf Seite 76 der Akten wiedergegebenen Vertrages), nicht erschienen ist — ein Verhalten, das durch das persönliche Erscheinen des Verbrauchers in den Geschäftsräumen des Verkäufers in Valencia ebenfalls am 17. September 1996 bestätigt und ergänzt wurde, bei dem der Verbraucher erklärte, daß alles wirkungslos ist und die vom [ihm] unterschriebenen Dokumente zurückgegeben werden müssen?
6. Sind die Rückerstattung, die Rückgabe und die anderen Wirkungen, die als Gegenleistung im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts des Verbrauchers nach Artikel 5 der Richdinie in Artikel 7 zugunsten des Verkäufers vorgesehen sind, mit der Vereinbarung eines pauschalen Ersatzes für die dem Verkäufer entstandenen Schäden in Höhe von 25 % des Gesamtpreises der Transaktion in Artikel 4 des auf Seite 76 der Akten wiedergegebenen Vertrages vereinbar?
Einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
9 Die Richtlinie 85/577 gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:
während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs, oder
...
10 Artikel 3 Absatz 2 nimmt jedoch bestimmte Verträge aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Demnach gilt diese Richtlinie nicht für
a) Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;
...
11 Das auch in den Vorlagefragen erwähnte Rücktrittsrecht des Verbrauchers ist in Artikel 5 geregelt:
1. Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens 7 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anzeige vor Fristablauf abgesandt wird.
2. Die Anzeige bewirkt, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.
12 Nach Artikel 6 kann der Verbraucher auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten. Die Rechtsfolgen der Ausübung des Rücktrittsrechts regeln sich nach Artikel 7, der bestimmt:
Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zah lungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.
Parteienvortrag
13 Nach Meinung der Firma Travel Vac, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, fällt der hier streitige Vertrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577. Sie bezieht sich hierbei auf die Beratungen innerhalb der Kommission. Bei der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie auf Immobilien und Rechte an Immobilien sei es klar gewesen, daß Time-Sharing-Verträge und deren Ausgestaltung als Teilzeitnutzung nicht unter die Richtlinie fielen. Um spezielle Regeln für Tätigkeiten im Rahmen des Time-Sharing einzuführen, habe man die Richtlinie 94/47 erlassen, die hier jedoch wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht nötig gewesenen und noch nicht durchgeführten Umsetzung keine Anwendung finde. Zu den weiteren Vorlagefragen nimmt das Unternehmen deshalb keine Stellung.
14 Der Verbraucher, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist dagegen der Meinung, daß Teilzeitnutzungsverträge keine Rechte an Immobilien vermittelten. Es gehe bei diesen Verträgen lediglich um Dienstleistungen, die der Gewerbetreibende zu erbringen habe. Man könne außerdem davon ausgehen, daß der hier streitige Vertrag während eines vom Gewerbetreibenden organisierten Ausflugs abgeschlossen worden sei, da Travel Vac Ort und Zeit einseitig bestimmt habe. Es spiele dabei keine Rolle, daß der Verbraucher nicht in einem vom Gewerbetreibenden gemieteten Fahrzeug an den Vertragsort gebracht worden sei. Letzterer könne auch nicht als Geschäftsraum angesehen werden, da es sich um große Säle im Touristenzentrum gehandelt habe.
15 Nach Meinung der spanischen Regierung geht aus dem Vertrag nicht ganz klar hervor, wer diesen Vertrag als Verkäufer abgeschlossen hat, Travel Vac oder ein Unternehmen mit Sitz in Denia. Es sei sehr wahrscheinlich, daß der Vertrag in einem Raum abgeschlossen worden sei, den der Verkäufer eingerichtet habe, um dort sein Produkt in direkter Nähe zur Tourismusanlage zu vermarkten. Berücksichtige man dieses materielle Kriterium, gebe es keinen Zweifel, daß der Vertrag in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden abgeschlossen worden sei. Die spanische Regierung hält die Richtlinie 85/577 jedoch dennoch für anwendbar, da sie auch in dem Falle Schutz gewähren solle, in dem der Verbraucher vom Gewerbetreibenden veranlaßt wird, sich in dessen Geschäftsräume zu begeben, um dort den Vertrag abzuschließen.
16 Die Kommission ist wie das vorlegende Gericht der Meinung, daß die Richtlinie 85/577 als allgemeine Norm anwendbar sei, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Haustürgeschäft handele. Sie sieht dies im vorliegenden Fall als gegeben an, da der Vertrag nicht nur Rechte an Immobilien, sondern auch Dienstleistungen betreffe. Im übrigen müsse Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, der den Anwendungsbereich festlege, aufgrund des Schutzzwecks weit ausgelegt werden. Die Richtlinie finde deshalb auch dann Anwendung, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher einlade und ihn veranlasse, sich persönlich zu einem bestimmten Ort zu begeben, wo Produkte und Dienstleistungen in einer bestimmten Art angeboten und präsentiert würden. Bei diesem Ort handele es sich nach Meinung der Kommission im vorliegenden Fall nicht um die Geschäftsräume des Gewerbetreibenden.
B — Stellungnahme
17 Gegenstand der ersten drei Fragen des vorlegenden Gerichts ist die Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577 auf den vorliegenden Fall, d. h. auf den im vorliegenden Fall geschlossenen Vertrag.
Zu Frage 1 und 2
18 Hierbei geht es darum, ob der hier streitige Vertrag unter die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung einzuordnen ist und somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Wie bereits erwähnt, wurde im Jahre 1994 eine Richtlinie zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien erlassen. Es könnte nun fraglich sein, ob angesichts dieser Richtlinie die Richtlinie 85/577 über die Haustürgeschäfte auf den vorliegenden Vertrag — einen Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte — noch Anwendung findet. Dabei ist zu beachten, daß die Richdinie 94/47 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in spanisches Recht umgesetzt worden war und die Frist für diese Umsetzung auch noch nicht abgelaufen war. Es steht deshalb — unstreitig — fest, daß diese Richtlinie auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung findet.
19 Die Kommission trägt demgegenüber vor, falls der hier streitige Vertrag alle Voraussetzungen erfülle, um in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 zu fallen, fände diese hier als generelle Norm zweifellos Anwendung.
20 Dem ist zuzustimmen. Es geht in beiden Richtlinien vor allem auch um den Schutz des Verbrauchers. Dies ergibt sich bereits aus den Titeln der Richdinien. So heißt es außerdem im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 94/47: Zur Gewährleistung eines hohen Schutzes für den Erwerber und angesichts der besonderen Merkmale von Systemen zur Teilzeitnutzung von Immobilien muß der Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einer oder mehreren Immobilien bestimmte Mindestangaben enthalten. Nach Artikel 1 ist Gegenstand dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Erwerber hinsichtlich bestimmter Aspekte von Verträgen, die unmittelbar oder mittelbar den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einer oder mehreren Immobilien (timesharing) betreffen.
21 Die Richtlinie 94/47 bezweckt also den Schutz des Verbrauchers, der Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien erwirbt. Die Richtlinie 85/577 dagegen schützt den Verbraucher nicht hauptsächlich, weil er ein bestimmtes Gut erwirbt, sondern wegen der Art und Weise, wie dieser Erwerb bzw. Vertragsabschluß abgewickelt wird. Es geht dabei um Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Diese Richtlinie gewährt dem Verbraucher somit Schutz aufgrund dieses Überraschungsmoments.
22 Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien. Der Verbraucher sollte demnach einen gewissen Schutz genießen. Erfüllt der Vertrag jedoch außerdem die Voraussetzungen der Richtlinie 85/577, d. h. handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, so würde auch dies einen gewissen Schutz des vertragschließenden Verbrauchers verlangen. Das heißt, im vorliegenden Fall wäre der Verbraucher aufgrund beider Umstände — des Teilzeitnutzungsvertrages und des Haustürgeschäfts —, die hier kombiniert sind, schutzwürdig. Die Tatsache, daß der Teilzeitnutzungsvertrag an Immobilien eventuell als Haustürgeschäft im Sinne der Richtlinie 85/577 abgeschlossen wurde, macht den Verbraucher somit erst recht schutzbedürftig und damit um so schutzwürdiger.
23 Folgte man dem Vorschlag der Klägerin, wonach der hier streitige Vertrag ausschließlich unter die Richtlinie 94/47 falle, würde dies bedeuten, daß der Verbraucher im vorliegenden Fall keinen Schutz genösse, weil das von ihm abgeschlossene Haustürgeschäft zusätzlich Teilnutzungsrechte zum Gegenstand hatte. Die Tatsache, daß er aufgrund eines weiteren Aspektes zusätzlich schutzbedürftig und schutzwürdig ist, würde dazu führen, daß ihm der entsprechende Schutz gänzlich verweigert würde. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck beider Richtlinien.
24 Die Klägerin stellt außerdem auf die unterschiedlichen Zeiträume ab, die die beiden Richtlinien dem Verbraucher zugestehen, um über einen etwaigen Rücktritt nachzudenken. Dies hätte nach Meinung der Klägerin für den Verbraucher kontraproduktive Wirkung. Dies ist jedoch nicht ganz nachzuvollziehen. Die Tatsache, daß auf einen bestimmten Vertrag die Grundgedanken zweier Richtlinien Anwendung finden könnten, die dem Verbraucher einen bestimmten Schutz gewähren, kann nicht dazu führen, daß der Verbraucher keinerlei Schutz genießt. Im Fall der Anwendbarkeit der Richtlinien wird es allerhöchstens zu entscheiden sein, welche der beiden auf den entsprechenden Sachverhalt Anwendung findet. Da jedoch wie erwähnt im vorliegenden Fall die Richtlinie 94/47 unstreitig noch nicht anwendbar ist, braucht letztere Frage im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
25 Es ist außerdem darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie über die Haustürgeschäfte dem Verbraucher keine längere Überlegungsfrist einräumt als die Richtlinie 94/47; im Gegenteil — nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 beträgt diese Frist mindestens 7 Tage, während sie nach der Richtlinie 94/47 10 Tage beträgt. In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, daß beide Richtlinien nur einen Mindestschutz für den Verbraucher festlegen, so daß die einzelnen Mitgliedstaaten durchaus längere Fristen festlegen können. Die Richtlinie 85/577 besagt somit, daß der Verbraucher bei einem Haustürgeschäft mindestens einen bestimmten Schutz genießen muß. Den kann man ihm nicht deshalb verwehren, weil der Schutz, den eine andere Richtlinie vorsieht, von ihm noch nicht geltend gemacht werden kann.
26 Die beiden Richtlinien enthalten außerdem keine Regelungen, die ausdrücklich die Anwendung der anderen Richtlinie jeweils ausschlössen. Ferner enthält die Richdinie 94/47 keine Regelungen für den Fall, daß ein Teilzeitnutzungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wird. Ebensowenig ist in der Richtlinie über Haustürgeschäfte ausdrücklich festgeschrieben, daß sie auf Verträge über Time-Sharing keine Anwendung findet.
27 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 könnte jedoch zu einer solchen Abgrenzung bzw. zu einem solchen Ausschluß führen. Die Klägerin bejaht dies mit Hinweis auf die Beratungen innerhalb der Kommission. Zu diesem Inhalt der Beratungen gibt es jedoch keinerlei Hinweise. Die Formulierung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ist ganz allgemein gewählt. Ob damit auch speziell Time-Sharing-Verträge gemeint sind, ist aus der Richtlinie direkt nicht abzulesen. Es ist vielmehr notwendig, die Ausgestaltung des Time-Sharing-Vertrags zu untersuchen und zu prüfen, ob ein derart ausgestalteter Vertrag unter die Regelung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a fällt. Dies gilt um so mehr, als es sich bei dem sogenannten Time-Sharing-Vertrag nicht um einen Vertrag handelt, dessen Ausgestaltung klar festgelegt ist. Selbst in der Richtlinie 94/47 ist darauf hingewiesen, daß diese weder regeln soll, inwieweit Verträge über die Teilzeitnutzung einer oder mehrerer Immobilien in den Mitgliedstaaten geschlossen werden können, noch die Rechtsgrundlagen dieser Verträge festlegen soll. Es kommt somit bei der Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577 auf Teilzeitnutzungsverträge nach deren Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a auf die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages an.
28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen einer Vorlagefrage nicht auf hypothetische Fragen geantwortet werden kann, sondern nur bezüglich der Umstände des vorliegenden konkreten Falles, im Vorliegenden also nicht bezüglich eines wie auch immer ausgestalteten Time-Sharing-Vertrags, sondern bezüglich des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossenen Vertrages. Wenn dieser die Voraussetzung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt, soll die Richtlinie 85/577 nicht auf ihn Anwendung finden, unabhängig davon, ob er als Time-Sharing-Vertrag bezeichnet wird oder nicht. Insofern sind die Fragen 1 und 2 gemeinsam zu behandeln.
29 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts hat der hier streitige Vertrag nicht nur Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien zum Gegenstand, sondern auch Dienstleistungen und andere rein schuldrechtliche Verpflichtungen, deren Wert höher ist als der der Immobiliarrechte. Dieser Vertrag ist als Gesamtheit zu betrachten und einzuordnen, wobei jedoch zu beachten ist, wie sich die einzelnen Komponenten auswirken. So könnte man den Vertrag aufgrund der von ihm übertragenen Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien insgesamt aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 ausschließen. Die Rechtsnatur solcher Teilzeitnutzungsrechte wird von den Mitgliedstaaten bestimmt und kann sehr unterschiedlich sein. Man kann jedoch davon ausgehen, daß es sich zumindest um andere Rechte an Immobilien im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 handelt. Diese Einordnung nimmt im übrigen auch die spanische Regierung vor.
30 Andererseits muß man jedoch beachten, daß der wirtschaftlich überwiegende Teil des Vertrages Dienstleistungen und andere schuldrechtliche Verpflichtungen umfaßt. Spanien und die Kommission gehen deshalb zu Recht davon aus, daß der hier streitige Vertrag nicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist.
31 Dies entspricht wohl auch am ehesten dem Schutzgedanken der Richtlinie. Der Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag abschließt, der zum überwiegenden Teil nicht Rechte an Immobilien betrifft, sollte den durch die Richtlinie verliehenen Schutz in Anspruch nehmen können.
32 Der Beklagte geht sogar noch einen Schritt weiter und trägt vor, bei Time-Sharing-Verträgen gehe es generell nur um Dienstleistungen. Ziel sei es, die Nutzung der Immobilie durch die Dienstleistung des Eigentümers bzw. Gewerbetreibenden zu ermöglichen. Dieser müsse entsprechende Terminpläne aufstellen, die Nutzung der Wohnung gestatten, diese instand halten und möblieren. Außerdem — so der Beklagte weiter — bezögen sich Time-Sharing-Verträge nicht auf die Nutzung einer einzigen sondern mehrerer Immobilien. Der Abschluß eines solchen Vertrages sei eher wie der Beitritt zu einem Club durch Erwerb eines Teils anzusehen. Dabei sei nochmals daran erinnert, daß es hier nicht um Time-Sharing-Verträge im allgemeinen geht, sondern um den hier streitigen Vertrag.
33 Der Beklagte sieht den Vertrag dabei als Ganzes an, d. h. er betrachtet nicht die einzelnen Komponenten, sondern den Vertrag unter Einbeziehung der Dienstleistungen. Diesen gesteht er dabei die überwiegende und entscheidende Bedeutung zu. Daraus folgt jedoch nicht, daß nicht ein Erwerb eines wie auch immer ausgestalteten Immobiliarrechts stattfindet. Selbst wenn der Beklagte auf die Rechtsprechung der spanischen Gerichte abstellt, die die Time-Sharing-Verträge in Ermangelung eines Gesetzes regelt, so kann die Auslegung durch die nationalen Gerichte nicht für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinie maßgeblich sein. Wie bereits erwähnt, kann diese Auslegung und Ausgestaltung im nationalen Recht unterschiedlich sein und würde somit zu einer unterschiedlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 85/577 führen. Dies würde dem Ziel der Richtlinie widersprechen, die gerade die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten angleichen möchte. Es ist außerdem anzumerken, daß nicht bekannt ist, wie der Vertrag, der dem vom Beklagten zitierten Urteil zugrunde lag, ausgestaltet war. Im übrigen sieht auch die von der Richtlinie 94/47 aufgestellte Definition des Vertrages über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten vor, daß ein dringliches Recht oder ein sonstiges Nutzungsrecht an einer Immobilie begründet oder übertragen wird.
34 Das heißt, es findet eine Übertragung eines Nutzungsrechts und somit eines sonstigen Rechts an einer Immobilie statt. Dabei kann man — entsprechend dem Vortrag des Beklagten — prüfen, ob im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Vertrages, diese Immobiliarrechte vernachlässigt werden können.
35 Es bleibt somit festzuhalten, daß im Rahmen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a bezüglich des hier streitigen Vertrages zu prüfen ist, ob die Immobiliarrechte — sowohl inhaltlich als auch von der Gesamtausrichtung des Vertrages her — von geringerer Bedeutung sind. In wirtschaftlicher Hinsicht läßt sich dies im vorliegenden Fall bejahen. Ob dies auch für die übrigen Aspekte gilt, muß vom vorlegenden Gericht anhand der Umstände des zugrundeliegenden Falles geprüft werden.
36 Da jedoch zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht die Dienstleistungen und anderen schuldrechtlichen Verpflichtungen im hier zu prüfenden Vertrag weitaus überwiegen, ist davon auszugehen, daß der Vertrag nicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 ausgeschlossen ist.
37 Der Beklagte spricht im Rahmen der Beantwortung der zweiten Frage noch einen weiteren Punkt an. Er prüft, ob der hier streitige Vertrag eventuell nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, da es sich um einen Vertrag über Dienstleistungen handelt. Dieser ist aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Hier ist vor allem die erste dieser Bedingungen zu prüfen. Sie lautet: Der Vertrag wird anhand eines Katalogs eines Gewerbetreibenden geschlossen, den der Verbraucher in Abwesenheit des Vertreters des Gewerbetreibenden eingehend zur Kenntnis nehmen konnte. Ein solcher Katalog wurde dem Verbraucher — wenn überhaupt — nicht zum eingehenden Studium überlassen. Die beiden anderen Bedingungen betreffen die Aufrechterhaltung einer ständigen Verbindung zwischen dem Vertreter des Gewerbetreibenden und dem Verbraucher und die Notwendigkeit, im Katalog und im Vertrag auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß die Waren dem Lieferer zurückgesandt werden können und vom Vertrag zurückgetreten werden kann. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall wohl nicht erfüllt.
38 Es bleibt somit festzuhalten, daß der hier streitige Vertrag nicht nach Artikel 3 Absatz 2 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 ausgeschlossen ist.
Frage 3
39 In diesem Zusammenhang beschränkt sich das vorlegende Gericht auf die Frage, ob das Touristenzentrum in den Geltungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/577 fällt. Es sollte an dieser Stelle jedoch Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich insgesamt geprüft werden, um festzustellen, ob der hier streitige Vertrag alle Voraussetzungen erfüllt, um in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu fallen.
40 Dazu muß es sich um einen Vertrag handeln, der zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird. Die spanische Regierung wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, wer eigentlich als Verkäufer den Vertrag abgeschlossen hat. Tatsächlich ist im Vertrag neben dem Beklagten des Ausgangsverfahrens als weiterer Vertragspartner José Francisco Laparra Esteilés angegeben, der als Vertreter eines schweizerischen Unternehmens mit Zweigniederlassung in Spanien, nämlich in Denia, handelte. Andererseits wurde der Vertrag anhand eines Formulars der Firma Travel Vac abgeschlossen, und die Unterschrift wurde ebenfalls für Travel Vac geleistet.
41 Das vorlegende Gericht, das diese Frage letztendlich zu prüfen hat, spricht im Vorlagebeschluß von dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Als Parteien des Ausgangsverfahrens sind Travel Vac und der Verbraucher angegeben. Da außerdem im Rahmen der Frage 3 bezüglich des Artikels 1 Absatz 1 der Geschäftssitz der Travel Vac angegeben ist, kann wohl davon ausgegangen werden, daß der Vertrag zwischen dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Travel Vac geschlossen wurde.
42 Letztere ist unstreitig Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie. Wie bereits erwähnt, hat der von ihr abgeschlossene Vertrag unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand.
43 Was den anderen Vertragspartner, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, angeht, so macht das vorlegende Gericht keine weiteren Angaben. Man kann jedoch davon ausgehen, daß er unstreitig als Verbraucher im Sinne der Richtlinie angesehen wird. Dies zu prüfen, ist letztlich Aufgabe des nationalen Richters.
44 Ein Vertrag im Sinne der Richtlinie 85/577 muß außerdem — so Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich—während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs geschlossen werden. Es ist zunächst festzuhalten, daß der Verbraucher sich von Valencia nach Denia begeben hat und dabei eine Strecke von 100 km zurückgelegt hat. Man kann deshalb wohl zumindest davon ausgehen, daß der Vertrag im Rahmen eines Ausflugs abgeschlossen wurde.
45 Fraglich ist jedoch, ob dieser Ausflug vom Gewerbetreibenden organisiert worden ist. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts wurde der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nach Denia eingeladen. Wie aus den Schriftsätzen hervorgeht, wurde der Transport selbst nicht in einem von Travel Vac gemieteten Transportmittel durchgeführt.
46 Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß Tag, Zeit und Ort bzw. Zielort des Ausfluges vom Gewerbetreibenden angegeben worden sind. Der Verbraucher hatte sich nach diesen Angaben zu richten, d. h. der Termin wurde nicht zwi sehen beiden vereinbart oder ausgehandelt. Auch die in Denia stattgefundene Veranstaltung ist vom Gewerbetreibenden organisiert worden. Das heißt, das einzige, was dieser nicht organisiert hatte, war die Fahrt nach Denia.
47 Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß aus den Schriftsätzen des Verbrauchers im Ausgangsverfahren hervorgehe und dies wohl auch nicht bestritten werde, daß der Verbraucher wiederholt Briefe erhalten habe, die ihn drängten, sich dringend in Denia einzufinden, um eines der luxuriösen Geschenke in Empfang zu nehmen, das ihm allein aufgrund seiner Anwesenheit und ohne weitere Verpflichtungen überreicht werden sollte. Diesen Briefen folgten zahlreiche Telefonanrufe, die den Verbraucher aufforderten, an den Verkaufsveranstaltungen in der Tourismusanlage teilzunehmen. Dies unterstellt — es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen —, kann davon ausgegangen werden, daß der Verbraucher mit Nachdruck dazu veranlaßt werden sollte, sich nach Denia zu begeben.
48 Betrachtet man nun das Schutzziel der Richtlinie 85/577, wie es sich nach dem vierten Erwägungsgrund darstellt, so kann festgehalten werden, daß die Initiative zu den Vertragsverhandlungen eindeutig vom Gewerbetreibenden ausging. Außerdem erwähnt der vierte Erwägungsgrund ein Überraschungsmoment, das darin besteht, daß der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht nicht hervor, inwieweit der Verbraucher über den Inhalt der geplanten Verkaufsveranstaltung informiert war. Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob auch ein notwendiges Überraschungsmoment bei den Vertrags Verhandlungen gegeben war. Es kann jedoch nach den hier vorliegenden Angaben festgehalten werden, daß es sich nicht um eine normale Verabredung zu einem Kundengespräch gehandelt hat. Dies gilt um so mehr, als durch die Zusage eines Geschenkes aufgrund der bloßen Anwesenheit die Verkaufsveranstaltung nicht im Vordergrund stand.
49 Eine weitere Anforderung an den Vertrag nach Artikel 1 Absatz 1 besteht darin, daß er außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden abgeschlossen wurde. Der Sitz des Gewerbetreibenden, hier der Firma Travel Vac, befindet sich wie bereits erwähnt in Valencia. Nach Angaben des Beklagten wurde der Vertrag in großen Sälen unterschrieben, die der Gewerbetreibende eingerichtet hatte, um dort sein Produkt vor zahlreichen Verbrauchern zu präsentieren. Die Veranstaltung habe mehrere Stunden gedauert. In ihrem Verlauf seien Geschenke verteilt und alkoholische Getränke angeboten worden, wohl um den Verbraucher positiv zu stimmen und zu einer Unterschrift zu bewegen.
50 Sollte dies den Tatsachen entsprechen, so kann eine solche Umgebung entgegen der Meinung der spanischen Regierung nicht als Geschäftsraum angesehen werden. Sie ist auch vom Verbraucher als solche nicht zu erkennen und steigert aus diesem Grunde das bereits erwähnte Überraschungsmoment. Etwas anderes wäre es, wenn das Unternehmen in der Tourismusanlage selbst eine Niederlassung, d. h. ein Verkaufsbüro eingerichtet hätte. Nach den hier vorliegenden Angaben handelte es sich aber lediglich um normale Örtlichkeiten des Tourismuszentrums.
51 Es kann somit festgehalten werden, daß der Vertrag nicht im Rahmen eines normalen Kundengespräches im Büro unterzeichnet wurde, sondern nach den vorliegenden Angaben in einer Atmosphäre, die nicht die Möglichkeit gab, in Ruhe über einen Vertragsschluß nachzudenken. Da der Verbraucher wohl auch im voraus nicht entsprechend informiert worden war, kann man davon ausgehen, daß es sich hier um einen Vertrag gehandelt hat, der nach Artikel 1 Absatz 1 unter die Richtlinie 85/577 fällt und dem Verbraucher aufgrund mangelnder Vorbereitung keine Möglichkeit gab, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. Er hatte auch keine Möglichkeit, alle Folgen seines Handelns zu überblicken. Die Schutzfunktion der Richtlinie besteht aber gerade darin, ihm dies zu ermöglichen. So heißt es im Urteil Dietzinger, auf das auch die spanische Regierung hinweist:
Die Richtlinie 85/577 soll nämlich die Verbraucher schützen, indem sie es ihnen ermöglicht, einen Vertrag zu widerrufen, der nicht auf Initiative des Kunden, sondern auf die des Gewerbetreibenden geschlossen wurde, so daß der Kunde möglicherweise nicht alle Folgen seines Handelns überblicken konnte.
Der nach der Richtlinie vorgesehene Schutz steht dem Verbraucher somit zu.
2h Frage 4
52 Die Begründung für das in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 gewährte Rücktrittsrecht findet sich im vierten und fünften Erwägungsgrund der Richtlinie. Dort wird darauf abgestellt, daß die Initiative in der Regel nicht vom Verbraucher ausgeht und dieser auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist und keine Möglichkeit zum Vergleich mit anderen Angeboten hat. Das Rücktrittsrecht soll ihm die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken. Sind diese Umstände gegeben, d. h. fällt der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie, so ist allein damit das Rücktrittsrecht begründet. Eines weiteren Nachweises z. B. der Willensmanipulierung bedarf es nicht. Dem entspricht auch der Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1, der weder eine Begründung noch eine Bedingung für das Rücktrittsrecht nennt.
53 Die Richtlinie stellt somit nicht auf das Verhalten des Gewerbetreibenden ab, sondern auf die Umstände des Vertragsabschlusses und die Situation des Verbrauchers. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Umstände geeignet sind, dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, den Willen des Verbrauchers zu manipulieren bzw. das Produkt besser darzustellen, als es ist. Eine solche Vorgehensweise muß aber für die Gewährung des Rücktrittsrechts nicht nachgewiesen werden.
54 Was die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Regelungen des nationalen Rechts betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens keine Auslegung bzw. Interpretation des innerstaatlichen Rechts vorgenommen werden kann. Es kann jedoch festgehalten werden, daß die Richtlinie 85/577 zur Gewährung des Rücktrittsrechts keine Verbindung zum Verhalten des Gewerbetreibenden herstellt. Sicherlich können Machenschaften seitens des Gewerbetreibenden schon darin bestehen, daß der Verkäufer bewußt überrascht werden soll und dadurch den Vertragsschluß nicht gründlich überdenken kann. Dies muß aber nicht so sein und ist auch keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht. Zu dessen Gewährung müssen nur die objektiven Umstände nach Artikel 1 Absatz 1 nachgewiesen werden.
55 Ebenso ist es mit der freien vertraglichen Einigung. Der Verbraucher muß nicht nachweisen, daß seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wurde. Es genügt der Nachweis der Umstände, die eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit möglich machen bzw. machten.
56 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, die in den nationalen Regelungen festgeschriebenen Voraussetzungen nachzuprüfen. Die im innerstaatlichen Recht an diese Merkmale geknüpften Sanktionen können zusätzlich zu dem nach der Richtlinie gewährten Rücktrittsrecht hinzutreten.
Zu Frage 5
57 In dieser Frage bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Anforderungen an die Anzeige des Rücktritts nach Artikel 5 Absatz 1. Bezüglich dieser Anzeige verweist Artikel 5 Absatz 1 jedoch ausdrücklich auf das Verfahren und die Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind. Entspricht die Anzeige dem nationalen Recht, wird sie auch nach der Richtlinie akzeptiert. Die Ausgestaltung der Anforderungen ist somit Sache des nationalen Gesetzgebers. Allerdings heißt es in Artikel 5 Absatz 1 im letzten Satz, daß die Frist als gewahrt gilt, wenn die Anzeige vor Fristablauf abgesandt wird. Daraus könnte man schließen, daß die Anzeige zumindest schriftlich erfolgen soll. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß bei der Richtlinie 85/577 der Schutz des Verbrauchers im Vordergrund steht. Hat dieser deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er vom Vertrag zurücktreten will, so will die Richtlinie ihm ein Rücktrittsrecht sicher nicht deshalb versagen, weil die Anzeige nicht schriftlich erfolgte. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Richtlinie soll dem Verbraucher sicher nicht zugemutet werden, den Inhalt der Richtlinie zu kennen und zu wissen, daß danach die Anzeige schriftlich erfolgen sollte. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen auf dem Gebiet dieser Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten. Das heißt, es ist durchaus möglich, daß ein Mitgliedstaat die Anzeige auch durch eindeutige Handlungen zuläßt, um dem Verbraucher die Ausübung des Rücktrittsrechts zu erleichtern. Dabei ist allerdings zu beachten, ob eine solche Regelung tatsächlich eine Erleichterung für den Verbraucher bedeutet, da es wohl schwieriger sein wird, einen durch eindeutige Handlungen erfolgten Rücktritt zu beweisen. Andererseits wiederum dürfen die Anforderungen an die Form der Anzeige des Rücktritts nicht derart ausgestaltet werden, daß eine Ausübung des Rücktrittsrechts in einem Maße erschwert wird, daß ein solches Rücktrittsrecht praktisch nicht mehr besteht.
Zu Frage 6
58 Gegenstand dieser Frage ist die Vereinbarkeit des im Vertrag vorgesehenen pauschalen Ersatzes für die dem Käufer entstandenen Schäden in Höhe von 25 % des Preises, der auch im Falle des Rücktritts und nicht nur der Nichterfüllung des Vertrages zu zahlen ist. Diese Vereinbarkeit ist nicht gegeben. Zum ersten kann die Nichterfüllung des Vertrages nicht mit der Situation gleichgesetzt werden, in der der Verbraucher von dem ihm gesetzlich zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.
59 Zum zweiten ist nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie für den Fall des Rücktritts vorgesehen, daß der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. Demnach besteht nach dem Rücktritt vom Vertrag keine Verpflichtung des Verbrauchers mehr, für deren Nichterfüllung er einen Schadensersatz zahlen müßte. Ein solcher Schadensersatz käme einer Bestrafung für den Rücktritt gleich. Dies würde auch dem Schutzzweck der Richtlinie völlig zuwiderlaufen, der darin besteht, den Verbraucher davor zu bewahren, unvorbereitet finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen.
60 Andererseits müssen natürlich bereits geleistete Zahlungen oder Lieferungen zurückerstattet werden. Dies ist in Artikel 7 der Richtlinie unter Verweis auf das einzelstaatliche Recht geregelt. In diesem Zusammenhang kann auch eine Regelung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens vorgesehen sein. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Vertragsverhandlungen alleine aufgrund ihrer Initiative durchgeführt wurden und sie somit das Risiko des Nichtzustandekommens des Vertrages tragen sollte. Auf keinen Fall kann ein pauschal festgelegter Schadensersatz in Höhe von 25 % des ursprünglichen Preises im Fall des zulässigen Rücktritts als mit der Richtlinie vereinbar angesehen werden.
C — Ergebnis
61 Aufgrund der vorhergehenden Überlegungen schlage ich folgende Beantwortung der Vorlagefragen vor:
Der zwischen der Travel Vac und Herrn M. J. Antelm Sanchis abgeschlossene Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien ist nicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen, da er neben den Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien auch Dienstleistungen und andere rein schuldrechtliche Verpflichtungen umfaßt, die zumindest wertmäßig von größerer Bedeutung sind als die Immobiliarrechte.
Ein Touristenzentrum, in dem ein Vertrag abgeschlossen wird und das 100 km vom Geschäftssitz des vertragschließenden Unternehmens entfernt ist, ist nicht als Geschäftsraum im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/577 anzusehen, wenn das Unternehmen dort kein ständiges Büro eingerichtet hat, sondern lediglich einen großen Saal angemietet hat, um dort im Rahmen einer Veranstaltung vor mehreren Verbrauchern sein Produkt zu präsentieren. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben sind, ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen.
Das in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 gewährte Rücktrittsrecht findet seine Begründung in der Tatsache, daß ein Vertrag auf Initiative des Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Ein bestimmtes Verhalten oder eine Manipulierungsabsicht des Gewerbetreibenden muß nicht vorliegen und deshalb auch nicht nachgewiesen werden, ebensowenig wie eine Beeinträchtigung der freien vertraglichen Einigung.
Die Formerfordernisse an die Anzeige nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/577 richten sich nach den allgemeinen Regeln der Mitgliedstaaten. Dabei muß die Anzeige nicht unbedingt schriftlich erfolgen. Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie 85/577 günstigere Verbraucherschutzbestimmungen erlassen oder beibehalten.
Die Rechtsfolgen des Widerrufs nach Artikel 7 der Richtlinie 85/577, insbesondere Rückerstattung von Zahlungen und Rückgabe empfangener Waren, betreffen die Rückgängigmachung bereits erfolgter Leistungen und gegebenenfalls den Ersatz konkret nachweisbarer Schäden und sind nicht mit einem pauschalen Ersatz für die dem Käufer entstandenen Schäden vereinbar.