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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.12.1998 – C-2/98
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1998:590
Schlußanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 3. Dezember 1998
A — Einführung
1 Im vorliegenden Fall ist über ein Rechtsmittel eines (früheren) Beamten des Europäischen Parlaments (im folgenden: Rechtsmittelführer) gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 1997 zu entscheiden, das seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichts vom Jahre 1991 abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig — weil keine neuen Tatsachen vorgetragen — zurückgewiesen hat. In dem zuletzt genannten Urteil wurde seine Klage gegen die aus disziplinarrechtlichen Gründen erfolgte Rückstufung von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 7 abgewiesen.
Β — Ausgangssachverhalt
2 Die Verfahren gehen ursprünglich auf Disziplinarverfahren gegen Herrn de Compte, einen inzwischen im Ruhestand lebenden ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments, zurück. Diese wurden — zuletzt 1987 — eingeleitet und betrafen seine Tätigkeit als Rechnungsführer im Europäischen Parlament. Ihm wurden verschiedene Unregelmäßigkeiten vorgeworfen, die er sich im Rahmen dieser Tätigkeit habe zuschulden kommen lassen. Gegen die vom Europäischen Parlament in der Disziplinarentscheidung verfügte Rückstufung erhob der Rechtsmittelführer 1988 Klage, die mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom Oktober 1991 abgewiesen wurde.
3 Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde mit Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1994 zurückgewiesen. Was die Vorwürfe angeht, die vom Parlament gegen den Rechtsmittelführer erhoben wurden, machte der Gerichtshof folgende Ausführungen:
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat das Gericht folgende Vorwürfe der Anstellungsbehörde gegen den Rechtsmittelführer,..., für begründet erklärt:
a) Verantwortlichkeit für die Eröffnung eines Anlagekontos auf Sicht bei der Midland Bank London am 21. Juli 1980... und die Anlage eines Betrags von 400000 UKL zu 16 % p. a. auf diesem Konto ohne vorherige Genehmigung, ohne Verbuchung dieser Vorgänge und ohne Verbuchung der Zinsen für 1980 und 1981 in den Büchern des Parlaments;
b) Einziehung zweier auf die Midland Bank gezogener Schecks in Höhe von 17189,15 UKL und 35176,98 UKL am 4. September 1981 und 11. November 1981 ohne präzisen, triftigen Grund, die in BFR, DM und FF von der Bank Sogenal Luxemburg ausbezahlt wurden; keine Verbuchung dieser Vorgänge in den Büchern des Parlaments während des Haushaltsjahres 1981; Verbuchung mit sechs Monaten Verspätung (28. Februar 1982) in Höhe eines Gesamtbetrags von 4136125 BFR, obwohl die Abhebung in verschiedenen Währungen erfolgt war;
c) Verstoß gegen die Pflicht des Rechnungsführers, Ausgaben nur bei Vorlage ordnungsgemäßer Belege zu tätigen und die Werte des Parlaments zu erhalten (keine Belege für einen Betrag von 4100000 BFR, der in der Kasse des Parlaments fehlt).
Dem Rechnungsführer wurde somit kein Kapitalverlust, sondern das Fehlen ordnungsgemäßer Belege vorgeworfen, wie auch das Gericht in seinem Urteil von 1997 nochmals klarstellte.
4 Die Schlußfolgerungen des Gerichts erster Instanz zitierte der Gerichtshof wie folgt:
195. Das Gericht stellt fest, daß die Argumentation der Parteien zu diesem Vorwurf im wesentlichen zwei Fragen betrifft, nämlich in erster Linie die, ob rechtlich der Beweis gelungen ist, daß das Defizit in Höhe von 4,1 Millionen BFR, das in der Abgeordnetenkasse festgestellt wurde und für das Belege fehlen, auf die Buchung zurückzuführen ist, mit der die Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks in Höhe eines Gesamtbetrags in belgischen Franken festgehalten wurde,...
196. Zur ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde sich zur Begründung der Schlußfolgerung, zu der sie in ihrer Disziplinarentscheidung gelangt ist, auf folgende Feststellungen gestützt hat. Der Saldo des Kontos Kasse BFR am Ende des Haushaltsjahres 1981 entsprach dem Saldo auf dem Kontenblatt ,Kasse BFR' zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den Rechnungshof am 18. März 1982. Die Bücher des Parlaments zeigen, daß am 28. Februar 1982 eine Buchung über 4136125 BFR entsprechend dem Gesamtbetrag der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks in BFR erfolgt ist. Der Rechnungshof stellt in Abrede, daß diese Buchung am 28. Februar 1982 habe erfolgt sein können, weil sie bei der Kontrolle der Abgeordnetenkasse im März 1982 nicht vorhanden gewesen sei. Diese Buchung ließ ein Ungleichgewicht zwischen den Konten ,Κοη-tenblätter — Midland Bank' und Kasse BFR' einerseits und dem Kassenbuch, das über den Bestand im Tresor geführt wird, andererseits erkennen. Dieses Ungleichgewicht stellt ein Kassendefizit in gleicher Höhe, also von 4136125 BFR, dar, dessen Vorhandensein vom Rechnungshof, durch die internen Kontrollen des Parlaments und durch den Entlastungsbeschluß des Parlaments vom 11. Juli 1986 für das Haushaltsjahr 1982 bestätigt wurde. In seinem Schreiben vom 30. März 1982 an den Präsidenten des Parlaments hat der Kläger die Nichtverbuchung des Betrags von 4121573 BFR als Ausgaben anerkannt. Der Kläger, der als Rechnungsführer jeden Kassenvorgang nachweisen mußte, hat weder einen Beleg für die Auszahlung eines dem Kassendefizit entsprechenden Betrags vorgelegt noch die Herkunft dieses Defizits erklärt.
...
200. Das Gericht gelangt... zu der Schlußfolgerung, daß die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten eines Defizits von 4,1 Millionen BFR in der Abgeordnetenkasse und der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks angenommen hat, wobei sie davon ausgegangen ist, daß die Verbuchung dieses Vorgangs nicht am Sonntag, dem 28. Februar 1982, sondern nach dem 18. März 1982, dem Tag, an dem der Rechnungshof eine Kontrolle vornahm, erfolgt ist. Die Anstellungsbehörde hat es für erwiesen erachtet, daß die verspätete Verbuchung der Einziehung dieser Schecks ein dem Betrag der beiden Schecks entsprechendes Defizit von 4136125 BFR erkennen ließ. Das Gericht ist der Auffassung, daß diese Auslegung der ihr unterbreiteten Tatsachen durch die Anstellungsbchörde eine Stütze findet in den aufeinanderfolgenden Stellungnahmen des Rechnungshofs und des Disziplinarrats, die äußerst gründliche Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen haben, um die dem Defizit zugrunde liegenden Umstände aufzuklären.
201. Somit ist... davon auszugehen, daß... es zu Recht als erwiesen erachtet wird, daß das Fehlen von Belegen vorliegend mit der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks im Zusammenhang steht. Demnach ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, daß die angefochtene Maßnahme an einem Begründungsmangel leidet oder daß sie mit einem offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist, Begriffe, die die Grenzen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts durch das mit der Anfechtungsklage angerufene Gericht darstellen.
C — Ausgangslage für den Wiederaufnahmeantrag
5 Am 28. Juni 1995 — also nach dem am 2. Juni 1994 ergangenen Urteil des Gerichtshofes, in dem das Urteil des Gerichts vom Oktober 1991 bestätigt wurde, — erstellte der Berichterstatter des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments, der Abgeordnete Jean-Claude Pasty, den Entwurf eines Berichts, der für die Ausführung des Parlamentshaushalts im Haushaltsjahr 1993 die Erteilung der Entlastung vorsah. Herr Pasty erwähnte in diesem Entwurf den die Abgeordnetenkasse betreffenden Vorgang. In seiner Sitzung vom September 1995 nahm der Ausschuß für Haushaltskontrolle den Entwurf des Berichts von Herrn Pasty an, jedoch ohne den Abschnitt über den die Abgeordnetenkasse betreffenden Vorgang, der vom Berichterstatter zurückgezogen wurde.
6 In einem mehr als 30 Seiten umfassenden Schreiben (mit 283 Randnummern) vom Februar 1996 an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen des Parlaments nahm Herr Pasty ausführlich zu den Vorwürfen gegen den Rechtsmittelführer Stellung. Er gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß die gegen den Rechtsmittelführer erhobenen Vorwürfe u. a. deswegen unbegründet seien, weil die Kontrolle durch den Rechnungshof nicht sorgfältig durchgeführt worden sei, keine Belege für ein Defizit in der angegebenen Höhe vorhanden seien und ein solches Defizit auch aus anderen Gründen habe entstehen können.
7 Aufgrund dieses Briefes stellte der Rechtsmittelführer im Juni 1996 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen. Nach Meinung des Gerichts waren die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren — das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils dem Gericht und der beantragenden Partei unbekannt waren — nicht gegeben. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten Tatsachen handele es sich um reine Behauptungen, Vermutungen und persönliche Bewertungen durch Herrn Pasty. Das Gericht begründet die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags auch damit, daß das Vorbringen nicht geeignet sei, das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Rechtsstreits zu veranlassen. Zum Teil handele es sich auch um Tatsachen, die dem Antragsteller bereits in den Vorverfahren bekannt gewesen seien oder für deren Vorliegen er nicht, wie nach der Verfahrensordnung vorgeschrieben, Beweismittel benannt habe oder die er nicht so klar und deutlich vorgebracht habe, daß der Antragsgegner seine Erwiderung hätte vorbereiten und das Gericht über den Wiederaufnahmeantrag hätte entscheiden können.
8 Gegen dieses Urteil hat der Rechtsmittelführer am 7. Januar 1998 Rechtsmittel eingelegt und beantragt,
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
das Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 aufzuheben;
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es dem Antrag auf Wederaufnahme des Verfahrens stattgibt;
dem Parlament die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
9 Das Parlament hat beantragt,
das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig zu erklären;
hilfsweise das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären;
die Kosten entsprechend Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes festzusetzen.
D — Einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts
10 Was das Rechtsmittel beim Gerichtshof angeht, so regelt Artikel 168 a Absatz 1 EG-Vertrag, daß gegen die Entscheidungen des Gerichts ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden kann. Genaueres ist in Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: EWG-Satzung) vorgesehen. Dort heißt es:
Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
...
11 Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in Artikel 41 der EWG-Satzung geregelt, der zu Titel III Verfahren gehört, der wiederum nach Artikel 46 Absatz 1 der EWG-Satzung auch das Verfahren vor dem Gericht bestimmt.
Artikel 41 lautet:Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofes eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt....
12 Nach Artikel 126 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz muß der Antrag auf Wiederaufnahme enthalten:
...
c) die Bezeichnung der Tatsachen, die dem Antrag zugrunde liegen;
d) die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, und für die Wahrung der in Artikel 125 genannten Fristen.
E — Parteienvortrag
13 Der Kläger macht zunächst allgemeine Ausführungen zum Urteil des Gerichts erster Instanz und analysiert danach aus seiner Sicht Schritt für Schritt das von ihm angefochtene Urteil.
14 Insbesondere geht er auf den Brief des Herrn Pasty ein, auf den sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor allem stützte. Er weist auf die Kompetenz und die Funktion des Verfassers u. a. als Berichterstatter des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments hin. Es handele sich somit um jemanden, der freien Zugang zu allen Rechnungsunterlagen der Verwaltung gehabt habe. Dieser sei aufgrund einer detaillierten Überprüfung in seinem Brief zu dem Ergebnis gelangt, die Beschuldigungen gegenüber Herrn de Compte seien unbegründet. Es handele sich bei dem Brief somit um eine neue Tatsache, die entscheidungserheblich sei.
15 Das Gericht hätte dieses Dokument, das niemals in irgendeiner Weise bestritten worden sei, im Wiederaufnahmeverfahren als ebenso beweiskräftig ansehen müssen wie im vorhergehenden Verfahren die Aussagen der Beamten von Parlament und Rechnungshof, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt und die es als unwiderlegliche Beweise angesehen habe. Das Gericht habe seine Verpflichtung nicht erfüllt, ihm die Möglichkeit zu geben, seine Beweise — ebenso wie die Gegenseite — darzulegen.
16 Ein (Rechts-)Irrtum des Gerichts bestehe darin, daß es die von Herrn Pasty behandelte Problematik nicht als neue Tatsache ansehe, obwohl die Elemente, die Herr Pasty vorbringe, um die Thesen des Parlaments zu erschüttern, neu seien. Seine Behauptungen seien schriftlich niedergelegt und hätten den gleichen Wert wie die Behauptungen von Beamten, auf denen die Anschuldigungen aufbauten, auf die sich das Gericht gestützt habe, um sein Urteil vom Oktober 1991 zu erlassen.
17 Der Brief von Herrn Pasty müsse in seiner Gesamtheit geprüft werden. Das Gericht habe somit einen Irrtum begangen, indem es nicht auf die grundlegende Schlußfolgerung eingegangen sei. Diese stelle sicher eine neue Tatsache dar, nämlich — wie er ausführt — das Fehlen von Gründen für die Anschuldigungen gegen ihn.
18 Würde man diesen Behauptungen jede Bedeutung absprechen, bevor man sie nachgeprüft habe, so wäre dies mit dem Inabredestellen der Vernehmung eines Zeugen vergleichbar, der bereit wäre, die Unschuld eines wegen einer Straftat — der Rechtsmittelführer spricht von Mord — Verurteilten zu bezeugen.
19 Schließlich zitiert der Rechtsmittelführer mehrere Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz und weist darauf hin, daß der Begriff Tatsache nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weit ausgelegt werden müsse. Außerdem scheine der Gerichtshof unter diesem Begriff nicht nur die Tatsachen an sich zu verstehen, sondern auch die Beweismittel, die diese Tatsachen nachweisen oder erschüttern könnten.
20 Der Rechtsmittelgegner geht zunächst auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz ein, das einen Antrag auf Wiederaufnahme für unzulässig erklärt hat. Seiner Meinung nach ist ein solches Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Das Parlament nennt hierfür zwei Gründe.
21 Zum einen verweist es auf den Inhalt von Artikel 168 a EG-Vertrag und Artikel 51 der EWG-Satzung, wonach das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei. Nach Artikel 41 der EWG-Satzung sei Voraussetzung für die Wiederaufnahme aber das Vorliegen einer (neuen) Tatsache. Da außerdem nach Artikel 127 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zunächst über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags zu entscheiden sei, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, nehme das Gericht hierbei — so der Rechtsmittelgegner — alleine eine Prüfung der Tatsachen vor, ohne auf Rechtsfragen einzugehen.
22 Das Parlament verweist außerdem auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach nur das Gericht erster Instanz für die Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung zuständig sei. Somit sei ein Rechtsmittel, das nur eine erneute Prüfung von Tatsachen anstrebe, die bereits dem Gericht vorgelegen hätten, für unzulässig zu erklären. Folglich müsse auch ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil, das einen Wiederaufnahmeantrag für unzulässig erklärt habe, und gegen die Würdigung der angeblich neuen Tatsachen durch das Gericht gerichtet sei und lediglich eine erneute Prüfung des Wiederaufnahmeantrags bezwecke, für unzulässig erklärt werden.
23 Im vorliegenden Fall habe das Gericht durch sein Urteil vom 5. November 1997 entschieden, daß der Antrag auf Wiederaufnahme in Wirklichkeit nur eine erneute Würdigung bereits bekannter Tatsachen und somit der Begründetheit des Urteils von 1991, das inzwischen Rechtskraft erlangt habe, bezweckte. Durch das vorliegende Rechtsmittel versuche der Rechtsmittelführer, vom Gerichtshof eine erneute Würdigung der dem Gericht vorgelegten Tatsachen zu erlangen. Da sich der Antrag somit auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen beziehe, sei, so der Rechtsmittelgegner, das Rechtmittel für unzulässig zu erklären.
24 Zum anderen verweist das Parlament darauf, daß in Artikel 51 des EWG-Statuts die Grenzen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgelegt seien. Außerdem sehe Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vor, daß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten müsse. Im vorliegenden Fall aber sei im Rechtsmittel keinerlei Verletzung einer rechtlichen Vorschrift gerügt. Es enthalte kein rechtliches Argument, sondern beschränke sich darauf, die Würdigung der Tatsachen des Wiederaufnahmeantrags durch das Gericht anzugreifen. Der Antragsteller nehme zwar eine Analyse des Urteils vor, ohne jedoch präzise rechtliche Argumente zur Unterstützung des Rechtsmittels zu nennen. Insbesondere werde keiner der Rechtsmittelgründe in Artikel 51 des EWG-Statuts vorgetragen, und der Antragsteller präzisiere auch nicht, worin die Verletzung von Rechtsregeln durch das Gericht bestehe. Er beschränke sich vielmehr darauf, angebliche Fehler des Gerichts aufzuzählen, die darin bestünden, daß die von Herrn Pasty vorgetragenen Behauptungen nicht als neue Tatsachen eingestuft worden seien. Das Rechtsmittel bezwecke somit ausschließlich, den Gerichtshof zu verpflichten, eine erneute Prüfung des Briefes vorzunehmen, der dem Gericht vorgelegen habe. Aus diesen Gründen sei das Parlament der Meinung, daß das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig erklärt werden müsse.
25 Bezüglich der Bedeutung des Schreibens von Herrn Pasty verweist das Parlament auf die Wirkungen der Rechtskraft eines Urteils. Meinungen, Behauptungen, Einschätzungen, Erklärungen, Interpretationen usw. über eine abgeschlossene Rechtssache, die Rechtskraft erlangt habe, dürften nicht mehr in Betracht gezogen werden. Einfache Behauptungen, die nicht durch Beweis belegt seien, würden keine neue Tatsache darstellen, die das besondere Verfahren der Wiederaufnahme rechtfertigen könnte. Wäre es möglich, jede abgeschlossene Rechtssache aufgrund persönlicher Meinungen wiederzueröffnen, würde das Prinzip der Rechtssicherheit bedeutungslos. Das Parlament verweist in diesem Zusammenhang außerdem auf Artikel 126 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, enthalten muß.
26 Was die Behauptung des Rechtsmittelführers betrifft, er habe nicht in gleicher Weise seine Beweise vorlegen können, trägt das Parlament vor, daß der Antragsteller gleichen Zugang zu allen Unterlagen gehabt habe und daß ihm alle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um sich zu rechtfertigen.
27 Schließlich weist das Parlament darauf hin, daß der Abschnitt des Berichts von Herrn Pasty bezüglich der Abgeordnetenkasse kein offizielles Dokument darstelle — weil er vom Berichterstatter zurückgezogen und deshalb nicht darüber abgestimmt worden sei —, weshalb es auch nicht nötig gewesen sei, ihn zu kommentieren. Der spätere Brief von Herrn Pasty an den Generaldirektor spiegele — so auch das Gericht erster Instanz — nur die persönliche Meinung von Herrn Pasty wider. Deshalb habe das Parlament keine Veranlassung gehabt, zu dieser Meinung Stellung zu nehmen.
F — Stellungnahme
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
28 Was die Frage der Zulässigkeit angeht, so kann auch im Rechtsmittelverfahren gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen Fehlens neuer Tatsachen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß vom Gerichtshof nicht auch rechtliche Fragen zu prüfen sind. Es geht hier nicht um die Würdigung einer vom Gericht abgelehnten Tatsache an sich, wofür dieses allein zuständig ist, sondern um die Anwendung und Auslegung von Artikel 41 des EWG-Statuts durch das Gericht erster Instanz. Im einzelnen geht es also darum, ob das Gericht im Sinne von Artikel 41 EWG-Satzung richtig gewürdigt hat, ob es sich bei dem vom Antragsteller Vorgetragenen um neue Tatsachen handelt, ob diese unbekannt und von entscheidender Bedeutung waren.
29 Wird vom Rechtsmittelführer vorgetragen, dem Gericht sei bei der Auslegung der zu prüfenden Begriffe ein Fehler unterlaufen, so müssen durchaus auch rechtliche Fragen geprüft werden. Es geht dann z. B. nicht nur um die Frage, ob eine Tatsache, die als neue Tatsache vorgetragen wird, vom Gericht zu Recht nicht als neu eingestuft wurde, sondern unter Umständen um die Frage, ob das Gericht den Begriff neue Tatsache im Sinne von Artikel 41 der EWG-Satzung von vornherein zu eng ausgelegt hat. Dies zu prüfen, ist eine Rechtsfrage. Auch im Rahmen der Auslegung des Begriffes entscheidend kann eine rechtliche Prüfung durch den Gerichtshof notwendig werden, z. B. wenn die falsche Anwendung einer Norm gerügt wird. Aus diesem Grunde kann man nicht davon ausgehen, daß ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, das einen Wiederaufnahmeantrag wegen fehlender neuer Tatsachen für unzulässig erklärt hat, selbst grundsätzlich als unzulässig anzusehen ist.
30 Im vorliegenden Fall wendet sich der Rechtsmittelführer nicht gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts, wonach die vorgebrachten Tatsachen an sich keine neuen Tatsachen darstellten. Er ist jedoch der Meinung, daß das Schreiben von Herrn Pasty insgesamt — einschließlich des den Schlußfolgerungen des Parlaments widersprechenden Ergebnisses — als neue Tatsache im Sinne von Artikel 41 angesehen werden müsse. Zur Unterstützung seines Vortrages verweist er auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, woraus er ableitet, daß nicht nur die neue Tatsache an sich, sondern auch das entsprechende Beweismittel als neue Tatsache im Sinne des Artikels 41 EWG-Satzung angesehen werde. Wenn er außerdem vorträgt, nach der Rechtsprechung müsse der Begriff Tatsache weit ausgelegt werden, so ist daraus wie auch aus dem Vorhergehenden zu schließen, daß er sich gegen die Auslegung des Artikels 41 EWG-Statut durch das Gericht wendet und nicht nur allein dessen Tatsachenwürdigung angreift. Ob dies für alle Punkte gilt, die er im Rahmen der detaillierten Analyse des Gerichtsurteils vorbringt, wird im folgenden für das jeweilige Argument gesondert zu prüfen sein. Es ist jedoch festzuhalten, daß das Rechtsmittel nicht von vornherein als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist; vielmehr ist die Zulässigkeit zu bejahen.
Zur Begründetheit des Rechtsmittels
31 Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, ist der Wiederaufnahmeantrag kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem die Rechtskraft eines endgültigen Urteils wegen der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage gestellt werden kann. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlaßt hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden.
32 Wenn der Rechtsmittelführer hier auf die Besonderheiten des Dokuments, d. h. die besondere Stellung und Funktion des Autors sowie die detaillierte Analyse und deren Ergebnis hinweist, so folgt daraus noch keine Rechtfertigung, die Rechtskraft des in dieser Sache ergangenen Urteils aufzuheben. Daß der Inhalt des Briefes bisher nicht bestritten wurde, reicht ebensowenig aus.
33 Der Rechtsmittelführer weist selbst darauf hin, daß die in dem Brief behandelte Materie an sich nicht neu ist. Wenn er auf die Elemente abstellt, die er vorbringt, um die Schlußfolgerungen des Parlaments zu erschüttern und nachzuweisen, daß die Beschuldigungen unbegründet sind, so handelt es sich hierbei — wie vom Rechtsmittelführer selbst zugegeben — um Behauptungen. Dies reicht an sich aber nicht aus, um die Rechtskraft eines bestehenden Urteils aufzuheben. Diese Behauptungen müssen vielmehr belegt werden.
34 Aus diesem Grund kann der Rechtsmittelführer sich auch nicht darauf beschränken, daß die anderen Beteiligten, das Parlament und der Rechnungshof, auch nur Behauptungen aufgestellt hätten und das Gericht aufgrund dessen entschieden habe. Außerdem ist das Urteil nicht nur aufgrund der Behauptungen des Parlaments und des Rechnungshofes ergangen. Im Prozeß konnte sich auch der Rechtsmittelführer zu den ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen äußern. Nach Meinung des Gerichts leide die angefochtene Maßnahme weder an einem Begründungsmangel noch sei sie mit einem offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet, Begriffe, die die Grenzen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts durch das mit der Anfechtungsklage angerufene Gericht darstellen würden.
35 Aus dem Wesen der Wiederaufnahme ergibt sich somit, daß eine reine Behauptung grundsätzlich keine neue Tatsache im Sinne des Artikels 41 EWG-Satzung sein kann. Dies ergibt sich auch aus Artikel 126 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach der Wiederaufnahmeantrag die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen von Tatsachen, die die Wiederaufnahme rechtfertigen, enthalten muß.
36 Auch eine Prüfung der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob dabei auch das Beweismittel an sich als neue Tatsache angesehen wird, ist nicht unbedingt ersichtlich, hier aber auch nicht von entscheidender Bedeutung. Tatsache ist jedoch, daß in den zitierten Rechtssachen die vorgebrachten angeblich neuen Tatsachen jeweils auch belegt wurden bzw. selbst Urkunden darstellten. Außerdem wurde die Einstufung einer Tätigkeit durch eine Stellenbekanntgabe belegt, die eine entsprechende Verfügung des Generalsekretärs enthielt. Eine bestimmte Praxis der Kommission wurde durch eine Erklärung der Bevollmächtigten der Kommission in einer mündlichen Verhandlung belegt; und diese wiederum durch die Tonbandaufzeichnung dieser Erklärung. Als Nachweis von Änderungen, die ersichtlich an einem Text vorgenommen wurden, wurde der Text selbst vorgelegt. Es kann somit festgehalten werden, daß — unabhängig davon, ob sie als neue Tatsachen oder als Nachweis dieser Tatsachen angesehen wurden — jeweils offizielle Dokumente oder Erklärungen vorgelegt bzw. nachgewiesen wurden, um die angeblichen neuen Tatsachen zu belegen.
37 Dabei hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Urteil, das eine rechtliche Würdigung von Tatsachen enthalte, die zum Zeitpunkt eines früheren Urteils in einem anderen Verfahren unbekannt waren, keinesfalls selbst eine neue Tatsache darstellen könne. Zur Berechnung der Frist für die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens hat der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsache selbst abgestellt (es handelte sich u. a. um ein ärztliches Gutachten) und nicht auf das spätere Urteil. Ebenso hat der Gerichtshof auch die rechtliche Würdigung von Erklärungen in einem Urteil nicht als neue Tatsache eingestuft.
38 Im vorliegenden Fall wird kein offizielles Dokument vorgelegt, sondern ein persönliches Schreiben, das die persönliche Meinung von Herrn Pasty wiedergibt. Seine Würdigung der Tatsachen ist auch nicht mit einem offiziellen Sachverständigengutachten vergleichbar. Da auch — wie erwähnt — die rechtliche Würdigung von Tatsachen durch den Gerichtshof nicht als neue Tatsache angesehen wird, kann die persönliche Einschätzung durch Herrn Pasty, die er nicht als Berichterstatter, sondern als Privatperson abgegeben hat, erst recht nicht als neue Tatsache angesehen werden.
39 Es bleibt noch anzufügen, daß die Vorlage dieses Briefes nicht vergleichbar ist mit der Benennung eines Zeugen im Strafverfahren. Der Zeuge selbst ist ja gerade der Nachweis neuer Tatsachen, ζ. B. eines Alibis für den Verurteilten. Im vorliegenden Fall werden jedoch keine neuen Tatsachen behauptet, sondern bereits bekannte Tatsachen anders gewürdigt. Dies allein kann nicht ohne weiteres und ohne jeden Beleg eine Wiederaufnahme rechtfertigen.
40 Es bleibt somit festzuhalten, daß das Schreiben, das die persönliche Würdigung der Tatsachen durch Herrn Pasty wiedergibt, an sich nicht als neue Tatsache angesehen werden kann, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würde. Dies könnte dann anders sein, wenn die darin enthaltenen Behauptungen in irgendeiner Weise auch belegt würden. Dies wird im Rahmen der Prüfung der vom Rechtsmittelführer vorgenommenen Analyse des Urteils vom 5. November 1997 zu untersuchen sein.
G — Zur Analyse des Urteils des Gerichts erster Instanz
Punkt 1 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
41 Der Rechtsmittelführer trägt anhand bestimmter Passagen des Urteils vom November 1997 vor, daß das Gericht irrtümlicherweise seine Behauptungen nicht als neu angesehen habe. Als erstes nennt er hierbei die Behauptung, man habe ihm—dem Rechtsmittelführer — keine Gelegenheit gegeben, die Konten in Ordnung zu bringen. In seiner Qualität als Beteiligter hätte es ihm notwendigerweise erlaubt sein müssen, Kontrollen und Nachprüfungen durchzuführen. Die neue Tatsache bestehe darin, daß dies niemals in diesem Sinne — wie nun in dem Brief von Herrn Pasty — bezeugt worden sei. Ferner habe das Gericht die Vorwürfe gegen das Parlament, die Herr Pasty in seinem Brief erhoben habe, irrtümlicherweise als einfache Vermutung betrachtet. Danach habe das Parlament dem Rechtsmittelführer erst nach einiger Zeit Zugang zur Buchführung gewährt, was dem Parlament erlaubt habe, vorher neue Schriftstücke zu erstellen oder Register anzulegen, die die Verwaltung des früheren Rechnungsführers, der aus seiner Position verdrängt worden sei, verdeckt hätten. Es handele sich hierbei um eine Tatsache, die entscheidungserheblich sei.
Stellungnahme
Wenn der Rechtsmittelführer vorträgt, in dem Brief von Herrn Pasty werde erstmals schriftlich behauptet, er habe die Konten nicht in Ordnung bringen können, so stellt dies keine neue Tatsache dar. Schon der Vorgang an sich ist nicht neu. Nicht nur ihm, sondern auch dem Gericht war bekannt, ab welchem Zeitpunkt er versetzt worden war und daß er danach keine Kontrollen oder Überprüfungen mehr hat durchführen können. Diese Tatsache ist außerdem auch nicht entscheidungserheblich. Daß sie nun von Herrn Pasty in seinem persönlichen Brief schriftlich festgehalten ist, macht aus diesem Umstand keine neue Tatsache, die eine Wiedereröffnung des Verfahrens rechtfertigen würde.
42 Was die Vorwürfe gegen die Verwaltung angeht, neue Schriftstücke angefertigt zu haben, so sind dies Behauptungen, die nicht belegt werden und deshalb nicht für eine Wiederaufnahme ausreichen.
Punkt 2 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
43 Der zweite Punkt der Analyse bezieht sich auf das Urteil, soweit es der Argumentation des Rechtsmittelführers nicht folgt, wonach das Konto bei der Midland Bank den zuständigen Stellen bekannt gewesen sei. Er stützt diese Behauptung auf den Brief von Herrn Pasty, wonach eine Bestätigung der Einnahme (ordonnance de recette) über 19000 UKL bezüglich des streitigen Kontos vom Direktor der Finanzen des Europäischen Parlaments im Februar 1982 unterschrieben worden sei.
44 Das Gericht stellte jedoch fest, daß sich aus der fraglichen Bestätigung der Einnahme (ordonnance de recette) nur ergebe, daß sie von der Person, die sie erstellt hatte, auf Mai 1982 datiert worden sei und vom Direktor der Finanzen auch im Mai unterschrieben worden sei; somit also erst nachdem die Midland Bank das Parlament von dem Bestehen des Kontos informiert hatte. Das Gericht schloß daraus, daß die angeblich neue Tatsache auf keinen Fall geeignet sei, das Gericht zu einem anderen Ergebnis zu bringen als im Urteil vom Oktober 1991.
45 Im Rechtsmittel trägt der Rechtsmittelführer nun vor, dem Gericht sei ein Irrtum unterlaufen, weil es sich nicht bewußt gemacht habe, daß die Bestätigung der Einnahme (ordonnance de recette) sich auf Zinsen der Midland Bank vom 24. Februar 1982 beziehe, d. h. auf einen Zeitpunkt vor April 1982 und somit vor der Information seitens der Midland Bank, daß ein entsprechendes Konto bei ihr bestehe. Herr Pasty führe außerdem in Randnummer 34 seines Schreibens aus, die Dokumente bezüglich der Eröffnung des Kontos befänden sich in den Archiven, so daß man nicht behaupten könne, es habe sich um ein heimliches oder schwarzes Konto gehandelt.
Stellungnahme
46 Wenn das Gericht in seinem Urteil von 1997 ausführt, die Bestätigung der Einnahme (ordonnance de recette) sei im Mai 1982 unterschrieben worden, so handelt es sich hierbei um eine Tatsachenfeststellung, die nicht zu überprüfen ist. Wenn der Rechtsmittelführer nun vorträgt, die Bestätigung beziehe sich auf Zinsen vom Februar 1982, so folgt daraus nicht, daß der Direktor der Finanzen, der diese Bestätigung im Mai 1982 unterschrieben hat, vor diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem Konto hatte. Dies kann somit — wie auch das Parlament vorträgt — nicht als Nachweis dafür gelten, daß das Konto bekannt sein mußte.
Punkt 3 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
47 Des weiteren wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe die Angabe von Herrn Pasty nicht in Betracht gezogen, wonach er nicht ein einziges Rechnungsdokument gefunden habe, das einen Kassenüberschuß von 14552 BFR feststellte — wie vom Rechnungshof behauptet —, sondern nur ein Dokument, das einen Überschuß von 11772 BFR feststellte. Das Gericht habe ausgeführt, der Antragsteller, d. h. der Rechtsmittelführer im vorliegenden Verfahren, habe dieses Dokument nicht gemäß Artikel 126 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zur Unterstützung seines Antrags vorgelegt. Der Irrtum des Gerichts bestehe nach Meinung des Rechtsmittelführers darin, nicht dieselben Anforderungen die Vorlage von Dokumenten betreffend auch gegenüber dem Rechnungshof gestellt zu haben, der einen Überschuß von 14552 BFR behauptet habe, eine Summe, die laut Herrn Pasty durch keinerlei Dokument bestätigt werde. Auch dies stelle eine neue Tatsache dar, die im Verfahren sehr wichtig sei.
48 Hierzu macht das Parlament geltend, das Gericht habe das Vorliegen einer neuen Tatsache nicht nur mangels Beweises verneint, sondern auch deshalb, weil die Frage bezüglich eines angeblichen Kassenüberschusses von 11772 BFR von dem Antragsteller bereits im Rahmen des Verfahrens erhoben worden sei, das der Disziplinarentscheidung vorausgegangen sei. Das Gericht führe außerdem aus, der Antragsteller habe schon zu jener Zeit die Möglichkeit gehabt, die Angaben des Rechnungshofes zu bestreiten.
Stellungnahme
49 Dem Parlament ist zuzustimmen. Eine Wiederaufnahme war somit nicht nur mangels Beweises, sondern schon aufgrund des Fehlens einer neuen Tatsache abzulehnen. Was die Frage des Betrages des tatsächlichen Kassenüberschusses angeht, so ist außerdem fraglich, ob dies entscheidungserheblich sein kann.
Punkt 4 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
50 Der Rechtsmittelführer trägt hier vor, das Gericht hätte nicht nur das Einziehen der beiden Schecks, sondern auch die Tatsache, daß dies nach Meinung von Herrn Pasty ordnungsgemäß erfolgte, beachten und letzteres als neue Tatsache anerkennen müssen. Zur Erläuterung nennt er wiederum das Beispiel des Zeugen im Strafverfahren.
51 Nach Meinung des Parlaments verkenne der Rechtsmittelführer die Tatsache, daß das Gericht das Wesentliche der Behauptung von Herrn Pasty gar nicht habe nachprüfen können, weil es sich um einfache Behauptungen handelte, die nicht durch einen Beweis belegt worden seien. Außerdem, so das Parlament weiter, lege das Gericht detailliert die Gründe dar, weshalb die Behauptungen keine neuen Tatsachen darstellten.
Stellungnahme
52 Was das Vorbringen des Rechtsmittelführers angeht, wonach das Einziehen der Schecks ordnungsgemäß erfolgt sei, so kann diese Behauptung ohne Belege allein für eine Wiederaufnahme nicht ausreichen. Betrachtet man die Angaben im Schreiben von Herrn Pasty, auf das der Rechtsmittelführer verweist, so finden sich Ausführungen, wonach es Nachweise dafür gebe, daß der Gegenwert der Schecks vom Rechtsmittelführer im Tresor des Parlaments deponiert worden sei. Der Rechtsmittelführer bezieht sich auf dieses Vorbringen von Herrn Pasty, ohne die entsprechenden im Brief erwähnten Nachweise vorzulegen. Dies gilt auch für die Frage, wann die Einlösung der Schecks vom Rechtsmittelführer verbucht wurde. Herr Pasty geht in seinem Brief davon aus, daß diese Buchung tatsächlich im Februar vorgenommen wurde. Er folgert daraus, daß die Prüfung durch den Rechnungshof, bei der keine Verbuchung festgestellt wurde, nicht vollständig und sorgfältig gewesen sei. Er bezieht sich dabei auf eine Kontrolle, die eine private Firma durchgeführt habe. Sie habe die Verbuchung des Gegenwerts der beiden Schecks bei ihrer Überprüfung festgestellt. Allerdings macht er nur sehr vage Angaben dazu, wann der entsprechende Prüfbericht abgegeben wurde, und erwähnt nicht, zu welchem Zeitpunkt die Kontrolle durchgeführt wurde. Der Brief enthält somit nur reine Behauptungen. Da der Rechtsmittelführer sich nur auf dieses Schreiben beruft, ohne darüber hinaus weitere Dokumente vorzulegen, liegt kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Die Verbuchung selbst — also ohne ein bestimmtes Datum — stellt, wie auch das Gericht ausführt, keine neue Tatsache dar, da sie bereits im Verfahren erörtert wurde.
Auch diesbezüglich ist somit die Entscheidung des Gerichts nicht zu beanstanden.
Punkt 5 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
53 Der Rechtsmittelführer macht in diesem Zusammenhang geltend, das Gericht habe sein Vorbringen bezüglich der Schlußfolgerungen des Urteils von 1991 nicht ebenso gewürdigt wie die früheren Behauptungen der Beamten des Parlaments und des Rechnungshofes, indem es darauf hingewiesen habe, die angeblich neuen Tatsachen seien nicht klar und präzise angegeben worden. Die von ihm angeführten Behauptungen im Brief von Herrn Pasty seien jedoch klar und präzise und außerdem bisher nicht bestritten worden — im Gegensatz zu den reinen Behauptungen von Parlament und Rechnungshof. Auf letztere habe das Gericht sein Urteil gestützt, während es das Vorbringen des Rechtsmittelführers als nicht ausreichend klar und präzise zurückgewiesen habe.
Stellungnahme
54 Die Ausführungen des Gerichts im Urteil von 1997 sind nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Das Gericht hat ausgeführt, daß der Rechtsmittelführer der Verpflichtung aus Artikel 126 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung dadurch nicht nachgekommen sei, daß er die Tatsachen, auf welche er seinen Antrag auf Wiederaufnahme gründe, nicht angegeben habe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung hat das Gericht dann ausgeführt, die Angabe der angeblichen neuen Tatsachen müsse ausreichend klar und präzise sein, (auch) um der Gegenpartei die Möglichkeit zu geben, ihre Erwiderung vorzubereiten, und um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, über den Antrag zu entscheiden.
55 Daß Herr Pasty aus den gegebenen Tatsachen andere Schlußfolgerungen zieht, reicht — wie bereits oben erläutert — für das Vorliegen einer neuen Tatsache nicht aus. Aus diesem Grund muß der Rechtsmittelführer genauere Angaben dazu machen, worauf er das Vorliegen neuer Tatsachen stützt und wie er sie nachweist. Dies hat er nicht getan.
56 Dies weist im übrigen das Gericht auch nach. Es beschränkt sich somit nicht darauf, das Vorbringen des Antragstellers als zu ungenau abzuweisen. Es führt vielmehr aus, daß die vom Antragsteller zitierten Randnummern des Briefes von Herrn Pasty nur eine persönliche Einschätzung der Tatsachen enthielten. Auch dies kann nicht beanstandet werden.
57 In den vom Rechtsmittelführer zitierten Randnummern 170 bis 180 des Briefes stellt Herr Pasty nochmals dar, der Rechnungshof stütze sich auf falsche Angaben. Da diese Ausführungen vom Rechtsmittelführer jedoch nicht durch weitere Dokumente belegt werden, stellen auch sie nur reine Behauptungen dar.
58 In seinem Schreiben trägt Herr Pasty außerdem vor, vom buchungsmäßigen Standpunkt aus spreche nichts dafür, daß die beiden Schecks die Ursache für den Buchungsunterschied seien, denn es gebe auch andere Fallkonstellationen, die ebenfalls einen solchen Buchungsunterschied verursachen könnten.
59 Würde es sich dabei um bisher nicht in Erwägung gezogene Alternativen handeln, könnte dies unter Umständen eine neue Tatsache darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits im Urteil vom 17. Oktober 1991 ist darauf verwiesen, daß der Disziplinarrat darauf hingewiesen hat, daß er sich bei seinen Beratungen mit zwei widersprüchlichen Thesen konfrontiert sah, von denen eine einen Zusammenhang zwischen Buchungsunterschied und Einziehung der Schecks ausschloß. Außerdem führt das Gericht aus: Somit ist auch bei Berücksichtigung der Erklärung des Vertreters des Rechnungshofs vor dem Disziplinarrat, wonach selbst eine genaue Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Buchungsunterschied und dem Betrag der beiden Schecks keinen absolut sicheren Schluß dahin zulasse, daß das betreffende Defizit von der Einziehung dieser Schecks herrühre, davon auszugehen, daß in der angefochtenen Entscheidung es zu Recht als erwiesen erachtet wird, daß das Fehlen von Belegen vorliegend mit der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks im Zusammenhang steht. Es steht somit fest, daß auch in dem ursprünglichen Urteil andere Alternativen für die Entstehung des Buchungsunterschieds angerührt und geprüft wurden. Auch hier wurde somit nicht das Vorliegen neuer Tatsachen nachgewiesen.
Punkt 6 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
60 Der Rechtsmittelführer beanstandet des weiteren das Fehlen eines Protokolls über die Feststellung der buchungsmäßigen Situation im Moment der Amtsübergabe auf den neuen Rechnungsführer. Der Rechtsmittelführer bestreitet nicht, daß das Gericht durchaus zu Recht darauf hingewiesen habe, daß er diese Frage mehrmals vorgebracht habe und sich ans Parlament gewandt habe, um dieses Protokoll zu erhalten, weshalb dieser Punkt insoweit keine neue Tatsache darstelle.
61 Die neue Tatsache läge aber in der Erklärung, die das Parlament zum ersten Mal in seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1996 gemacht habe, wonach die Feststellung des Verlustes nicht in Form eines Protokolls festgehalten worden sei. Dieser Mangel sei ein wesentliches Element von entscheidendem Einfluß auf das gesamte Disziplinarverfahren. Ohne das Protokoll seien die Anschuldigungen auf einfache Vermutungen oder Behauptungen gestützt, die nicht den Wert eines echten juristischen Gutachtens hätten, sondern bestritten würden, wie das Schreiben von Herrn Pasty zeige.
62 Würde man einem solchen Eingeständnis des Parlaments, kein Protokoll angefertigt zu haben, den Wert einer neuen Tatsache absprechen, so wäre dies dem Fall vergleichbar, wenn in einem Strafverfahren der Antrag auf Wiederaufnahme abgelehnt würde, obwohl inzwischen unter Umständen selbst die Anklage die Unschuld des Täters festgestellt habe.
63 Bezüglich des Beweiswertes der Erklärungen der Beamten des Parlaments verweist der Rechtsmittelführer schließlich darauf, daß das Gericht auf die schriftliche und mündliche Aussage von zwei Parlamentsbeamten Bezug nehme. Diese hätten aber im Verfahren des Parlaments gegen die Versicherung Royale Belge vor dem Luxemburger Handelsgericht schriftliche Ehrenerklärungen abgegeben, die den früheren Aussagen völlig widersprächen. Der Rechtsmittelführer habe sie deshalb wegen Falschaussage angezeigt.
64 Hierzu führt das Parlament aus, die beiden Beamten hätten vor dem Luxemburger Gericht dieselbe Situation beschrieben, die auch vom Rechnungshof, vom Parlament und vom Gericht erster Instanz festgestellt worden sei, und daraus die Schlußfolgerung gezogen, daß das Parlament einen wirtschaftlichen Verlust erlitten habe. Die Anschuldigungen von Herrn de Compte gegen die Beamten seien deshalb offensichtlich unbegründet.
65 Was das Fehlen eines Protokolls angeht, macht das Parlament geltend, der Rechtsmittelführer erkenne selbst an, daß dies keine neue Tatsache sei. Außerdem weist es darauf hin, daß das Vorbringen bezüglich des fehlenden Protokolls vom Gericht zudem als nicht fristgerecht angesehen worden sei.
66 Wenn — so das Parlament weiter — vermutet werde, eine Bemerkung in den Schriftsätzen des Europäischen Parlaments stelle eine neue Tatsache dar, so habe der Rechtsmittelführer die Rollen im Wiederaufnahmeverfahren verwechselt. Es sei nicht das Europäische Parlament, das neue Tatsachen vorbringe (und vorbringen müsse). Es habe sich darauf beschränkt, die Tatsachen zu wiederholen, die Grundlage des Urteils von 1991 gewesen seien. Außerdem verweist das Parlament auf die begründete Stellungnahme des Disziplinarrats vom November 1987, woraus hervorgehe, daß diese Frage schon im Rahmen des Disziplinarverfahrens aufgeworfen worden sei und ein Vertreter des Rechnungshofes erklärt habe, ein solches Verfahren der Kontenübergabe sei — angesichts der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der durchgeführten Kontrollen — bei den Gemeinschaftsinstitutionen nicht üblich.
Stellungnahme
67 Was die Frage des fehlenden Protokolls angeht, so ist nicht ganz ersichtlich, worin die neue entscheidungserhebliche Tatsache bestehen sollte. Das Fehlen des Protokolls war unstreitig bereits vorgetragen. Daß dieses Fehlen nun vom Parlament selbst erwähnt wird, könnte höchstens dann eine neue Tatsache darstellen, wenn dieser Punkt sehr umstritten und für die Entscheidung von großer Bedeutung gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
68 Was die Anschuldigung gegenüber den beiden Beamten angeht, so könnte allerhöchstens eine Verurteilung wegen Falschaussage eine neue Tatsache darstellen und dies auch nur dann, wenn sich das Gericht in seinem Urteil von 1991 überwiegend auf die Aussage dieser beiden Beamten bezogen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil stützt sich z. B. auch auf die Prüfungen und Stellungnahmen des Rechnungshofes und des Disziplinarrats.
Punkt 7 der Analyse des Rechtsmittelführers
Sachverhalt und Parteienvortrag
69 Schließlich geht der Rechtsmittelführer auf die Ausführungen des Gerichts ein, wonach er sich darauf beschränkt habe, lediglich bestimmte Randnummern des Briefes von Herrn Pasty wiederzugeben, und damit nicht ausreichend klar und präzise die Tatsachen angegeben habe, auf die er den Wiederaufnahmeantrag stütze; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, in den Schriftsätzen die angeblich neuen Tatsachen zu suchen.
70 Der Rechtsmittelführer zitiert nochmals die entsprechenden Randnummern und schließt mit der Feststellung, daß die Klarheit dieser Behauptungen keine weiteren Recherchen erforderlich mache.
Stellungnahme
71 Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht in seinem Urteil darauf hingewiesen hat, daß nach Artikel 126 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die neuen Tatsachen ausreichend klar und präzise dargelegt werden müssen. Zuvor ist es jedoch im einzelnen auf die vom Antragsteller erwähnten Randnummern des Briefes von Herrn Pasty eingegangen. Diese Ausführungen des Gerichts wurden vom Rechtsmittelführer bereits in den vorhergehenden Punkten seiner Analyse — erfolglos — beanstandet. Es ist deshalb nicht notwendig, auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers (nochmals) weiter einzugehen, da es insoweit lediglich eine Wiederholung darstellt.
Η — Zusammenfassende Wertung
72 Es ist somit aus dem gesamten Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht ersichtlich, daß das Gericht bei seiner Prüfung eine eventuell entscheidungserhebliche neue Tatsache falsch bewertet hätte. Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung liegt somit nicht vor.
I — Kosten
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
73 Der Rechtsmittelführer wendet sich außerdem gegen die Kostenfestsetzung des Gerichts erster Instanz.
74 Da im vorliegenden Fall alle anderen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, bleibt letztlich nur das Vorgehen gegen die Kosten übrig. In einem solchen Fall sieht Artikel 51 Absatz 2 der EWG-Satzung vor, daß ein Rechtsmittel, das nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtet ist, als unzulässig zurückzuweisen ist.
Kosten des vorliegenden Verfahrens
75 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Absatz 2 gilt in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten, daß Artikel 70 nur dann Anwendung findet, wenn ein Organ Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb Artikel 70, wonach die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst tragen, hier keine Anwendung findet.
76 Für die Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten sieht Artikel 122 jedoch außerdem vor, daß abweichend von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Gerichtshof bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen kann, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
77 Das Parlament hat in seinem Schriftsatz beantragt, die Kosten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 festzusetzen. Dort heißt es, daß der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Da es aber im Text seines Schriftsatzes ausgeführt hat, der Rechtsmittelführer sei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, kann daraus geschlossen werden, daß das Parlament beantragt hat, dem Rechtsmittelführer in jedem Fall — also wohl auch im Falle des Obsiegens — die Kosten aufzuerlegen. Da jedoch der Rechtsmittelführer unterliegt, sind ihm gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 die Kosten aufzuerlegen.
J — Ergebnis
78 Ich schlage deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.