Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.1998 – C-319/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1998:626
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 17. Dezember 1998
1. Mit der vorliegenden Klage ersucht die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag den Gerichtshof um Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien nachzukommen.
2. Nach Artikel 12 dieser Richtlinie hatten nämlich die Mitgliedstaaten ihr innerstaatliches Recht bis spätestens 30. April 1997 an die Bestimmungen der Richtlinie anzupassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3. Im Laufe des Vorverfahrens richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben vom 9. September 1997 an die belgische Regierung. Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, sandte sie am 19. Februar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie nachzukommen.
4. Auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme teilte die belgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 20. April 1998 mit, daß der Ministerrat, wenn auch mit gewisser Verspätung, einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet habe, der sobald er Gesetz geworden sei, der Kommission übermittelt werde.
5. Da die Kommission am 17. August 1998 nicht feststellen konnte, daß die genannte Richtlinie umgesetzt worden war, hat sie Klage beim Gerichtshof erhoben.
6. In ihrer Klagebeantwortung weist die belgische Regierung darauf hin, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie am 18. August 1998 der Abgeordnetenkammer zugeleitet worden sei und daß er schnellstmöglich angenommen werde.
7. Da die Vertragsverletzung, die die Kommission dem Königreich Belgien vorwirft, offenkundig ist, ist der Klage stattzugeben und sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen (Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung).
Ergebnis
8. Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, der vorliegenden Klage stattzugeben und
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien nachzukommen;
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.