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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.01.1999 – C-417/97

Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1999:39

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio Saggio

vom 28. Januar 1999

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Kommission hat mit am 9. Dezember 1997 eingegangener Klageschrift eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen das Großherzogtum Luxemburg erhoben. Sie ersucht den Gerichtshof um die Feststellung, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/22/EWG des Rates über Wertpapierdienstleistungen (im folgenden: Richtlinie) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionsbestimmungen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Die genannte Richtlinie sieht in Artikel 31 vor, daß die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Juli 1995 die erforderlichen Vorschriften erlassen müssen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, daß die Umsetzungsbestimmungen bis spätestens 31. Dezember 1995 in Kraft treten müssen und daß die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen haben.

3 In der Klageschrift führt die Kommission aus, sie habe von den luxemburgischen Regierungsbehörden keine Mitteilung über innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten und verfüge auch nicht über Informationen aus anderen Quellen, anhand deren sie feststellen könnte, daß derartige Maßnahmen in Kraft gesetzt worden seien. Unter diesen Umständen sandte die Kommission der luxemburgischen Regierung am 27. Oktober 1995 ein Mahnschreiben.

4 Die luxemburgischen Behörden teilten daraufhin der Kommission mit Schreiben vom 8. Januar 1996 mit, die Chambre des députés habe mit den Beratungen über einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie begonnen und ein zweiter Entwurf zu demselben Zweck werde in Kürze vorgelegt. Am 19. August 1996 unterrichtete die Ständige Vertretung Luxemburgs bei der Gemeinschaft die Kommission über die Vorlage dieses zweiten Gesetzentwurfs. Später teilten die luxemburgischen Behörden mit, Artikel 21 der Richtlinie (über die Information der Anleger) sei durch eine Ministerialverordnung vom 27. Dezember 1995 umgesetzt worden. Danach leiteten die luxemburgischen Behörden der Kommission keine weiteren Mitteilungen über die Umsetzung irgendeiner anderen Bestimmung der Richtlinie zu.

5 In Anbetracht dieser Sachlage gab die Kommission am 24. Februar 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie dem Großherzogtum Luxemburg vorwarf, die mehrfach zitierte Richtlinie nicht umgesetzt zu haben. Die luxemburgischen Behörden wandten sich mit Schreiben vom 22. April 1997 an die Kommission und machten geltend, in bezug auf vielfältige Aspekte der Richtlinie sei es nicht erforderlich, neue Bestimmungen zu erlassen, um die innerstaatliche Rechtsordnung an die Richtlinie anzupassen, da derartige Bestimmungen bereits im luxemburgischen Recht existierten. Die luxemburgischen Behörden machten jedoch keine näheren Angaben zum Inhalt dieser Bestimmungen.

Aufgrund dieser Stellungnahme der luxemburgischen Behörden gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß diese den größten Teil der Bestimmungen der Richtlinie, nämlich alle, die im Schreiben vom 22. April 1997 nicht erwähnt waren, nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hatten und daß demzufolge das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und aus den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages verstoßen hatte.

Zum Vorliegen der Vertragsverletzung

6 Nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Nach Artikel 5 Absatz 1 EG-Vertrag treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Was insbesondere die Umsetzung der Richtlinie 93/22 in das innerstaatliche Recht angeht, so ist die entsprechende Verpflichtung ausdrücklich in Artikel 31 der Richtlinie enthalten, der hierzu eine Frist bis zum 1. Juli 1995 setzt und den Mitgliedstaaten aufgibt, die Kommission unverzüglich vom Erlaß der erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

7 Die luxemburgische Regierung räumt in ihrer am 13. März 1998 eingegangenen Klagebeantwortung ausdrücklich ein, die Richtlinie 93/22 noch nicht vollständig umgesetzt zu haben, und beruft sich zur Rechtfertigung auf Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren. Sie fügt hinzu, die Chambre des deputes habe in der Sitzung vom 20. Januar 1998 einen Gesetzentwurf angenommen, der durch Änderungen des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor und des Artikels 113 des Code de commerce die Richtlinie teilweise umsetze. Schließlich sei am 16. Juli 1996 ein zweiter Gesetzentwurf über die Beaufsichtigung der Märkte eingebracht worden, und die Chambre des députés werde diesen demnächst annehmen. Unter diesen Umständen vertritt die luxemburgische Regierung die Auffassung, daß sich das vorliegende Verfahren in Kürze als gegenstandslos erweisen werde, und beantragt daher die Abweisung der Klage.

8 Der Ansicht der luxemburgischen Regierung kann nicht gefolgt werden. Da zumindest einige der in der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt wurden, kann tatsächlich kein Zweifel daran bestehen, daß das Großherzogtum Luxemburg seine Verpflichtungen aus Artikel 189 des Vertrages und der Richtlinie verletzt hat. Die Tatsache, daß die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften nach den Erwartungen der luxemburgischen Regierung noch im Laufe des vorliegenden Verfahrens erlassen werden könnten, hat auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluß. Denn nach Ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343, Randnr. 38) ist es die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist, nach der sich die Vertragsverletzung des Staates auch zeitlich bestimmt, so daß die verspätete Umsetzung unabhängig davon, ob sie vor der Klageerhebung oder während des Verfahrens erfolgt, das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen läßt, soweit nicht die Kommission die Klage zurücknimmt, was hier nicht der Fall ist.

Zu den Kosten

9 Das Großherzogtum Luxemburg ist demnach mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist das Großherzogtum Luxemburg zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Ergebnis

10 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen verstoßen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen ;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.