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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1999 – C-334/97

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1999:53

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 4. Februar 1999

1 In dem vorliegenden Verfahren, in dem die Zuständigkeit des Gerichtshofes auf einer Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EGVertrag beruht, hat die Kommission gegen eine italienische Gemeinde vor dem Gerichtshof Klage auf Rückzahlung bestimmter Beträge, die aufgrund von zwei nach Auffassung der Kommission aufgelösten Verträgen als Vorschüsse gezahlt worden waren, sowie auf Ersatz des ihr angeblich durch das Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens erhoben.

I — Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/83 des Rates vom 11. Juli 1983 bestimmt, daß [d]ie Gemeinschaft... für Demonstrationsvorhaben in den... Bereichen — Nutzung alternativer Energiequellen sowie Energieeinsparung und Substitution von Kohlenwasserstoffen — eine finanzielle Unterstützung gewähren [kann]. Am 8. November 1985 beschloß die Kommission, die Demonstrationsvorhaben zu unterstützen, die Gegenstand von zwei mit der Gemeinde Montorio al Vomano (im folgenden: Beklagte) geschlossenen Verträgen waren. Die Verträge wurden von dem amtierenden Bürgermeister der Beklagten am 25. Juli 1986 und von der Kommission am 28. Juli 1986 unterzeichnet.

a) Vertrag 147

3 Der Vertrag mit dem Aktenzeichen WE-147-85 (im folgenden: Vertrag 147) betraf die Errichtung einer 225-kW-Wind- und Dieselgeneratoranlage. Die Arbeiten, deren erster Abschnitt am 8. April 1986 begonnen worden war, sollten am 30. November 1988 beendet sein. Nach Artikel 3 des Vertrages übernahm die Kommission 40 % der tatsächlichen Kosten des Projekts bis zu einem Höchstbetrag von 820000000 ITL. Artikel 4.1 bestimmte, daß die Beklagte die technische und finanzielle Haftung für die in Anhang I des Vertrages vorgesehenen Arbeiten übernahm und für den erforderlichen Versicherungsschutz sorgte. Unter den in Artikel 4.2 genannten Voraussetzungen war die Beklagte berechtigt, Teilarbeiten an Dritte zu vergeben.

4 Artikel 4.3 sah für die Beklagte eine Reihe von Berichtspflichten vor. Zu diesen Berichtspflichten bestimmte Artikel 4.3.2 folgendes:

Binnen neun Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages und sodann halbjährlich hat der Vertragspartner der Kommission in jeweils getrennten Schriftstücken vorzulegen:

einen detaillierten Zwischenbericht über den Fortgang der Arbeiten, über die erreichten Ergebnisse und über erfolgte Patentanmeldungen,

eine Abrechnung der im Berichtszeitraum entstandenen Aufwendungen mit entsprechenden Belegen, und

einen zur Veröffentlichung geeigneten Kurzbericht über den Fortgang der Arbeiten und über die erreichten Ergebnisse.

5 Artikel 8, der im vorliegenden Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lautet wie folgt:

Die Kommission ist ohne weiteres zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund des Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn er die Pflichten zur Vorlage der Berichte nach Artikel 4.3 nicht einhält, und zwar nach Mahnung durch Einschreiben mit Rückschein, falls die Erfüllung nicht binnen eines Monats erfolgt.

Der Vertrag kann auch aufgelöst werden, wenn der Vertragspartner zwecks Erlangung der finanziellen Beihilfen schuldhaft falsche Angaben macht.

In einem solchen Fall sind die als finanzielle Beihilfen gezahlten Beträge vom Vertragspartner unverzüglich an die Kommission zurückzuzahlen, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs dieser Beihilfe. Maßgeblich ist der Zinssatz der Europäischen Investitionsbank zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der finanziellen Beihilfe.

6 Nach Artikel 13 ist der Gerichtshof zur Entscheidung über alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages zuständig. Nach Artikel 14 unterliegt der Vertrag italienischem Recht.

7 Am 20. August 1986 zahlte die Kommission an die Beklagte 246000000 ITL. Im Januar und im September 1987 forderte die Kommission die Beklagte schriftlich auf, den Berichtspflichten gemäß Artikel 4.3 des Vertrages nachzukommen. Mit Schreiben vom 3. November 1987 gab die Kommission der Bitte der Beklagten statt, den Abschluß der Arbeiten bis zum 31. Mai 1989 hinauszuschieben, und zahlte 1987 und 1988 in drei Raten einen Betrag von insgesamt 209200000 ITL. Im November 1988 und März 1989 mußte die Kommission die Beklagte an ihre Verpflichtungen aus Artikel 4.3 erinnern. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission die Bestimmungen des Artikels 8 des Vertrages nicht angewandt.

8 Mit Einschreiben vom 5. März 1990 drohte die Kommission jedoch die Auflösung des Vertrages an, wenn die Beklagte nicht die technischen und finanziellen Abschlußberichte vorlegen würde. Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die Kommission zu dieser Zeit der Auffassung war, daß die Arbeiten bis zum 31. Mai 1989 vereinbarungsgemäß beendet worden waren. Der weitere Schriftverkehr zeigte jedoch, daß dem nicht so war. Mit Schreiben vom 18. September 1991 teilte die Beklagte der Kommission mit, daß sie beabsichtige, das ursprüngliche Projekt zu ändern. Sie bat praktisch um eine weitere Verschiebung des Fertigstellungstermins auf den 31. Dezember 1992. Mit einem weiteren Einschreiben vom 20. Dezember 1991 verlangte die Kommission eine Abschrift der förmlichen Entscheidung der zuständigen Behörde der Beklagten über die Finanzierung des geänderten Projekts sowie der Genehmigung zur Verbindung der Turbine mit dem Stromnetz. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Vertrag nach Artikel 8 aufgelöst werden würde, wenn die Übersendung der Unterlagen nicht bis zum 31. Januar 1992 erfolgen würde. Die Beklagte antwortete am 8. Januar 1992.

9 Nach einer Besichtigung der Baustelle im März 1992 verlangte die Kommission von der Beklagten mit Einschreiben vom 25. August 1992 die Vorlage folgender Papiere:

die schriftliche Zustimmung der Region Abruzzen, aus der sich die Höhe ihres Beitrags zum neuen Projekt und der Zeitpunkt der Zahlung dieses Beitrags ergebe;

die schriftliche Bestätigung der Beklagten bezüglich der Rückerstattung der aufgrund des Vertrages 149 erbrachten Zahlungen (siehe unten);

eine Analyse der Finanzierung der Gesamtkosten des Projekts; und

ein neues Arbeitsprogramm, aus dem die Modalitäten der Verwirklichung des Projekts hervorgingen.

Sämtliche Unterlagen seien bis zum 30. September 1992 vorzulegen. Andernfalls, so die Kommission, werde sie nach Artikel 8 des Vertrages vorgehen.

10 Die Beklagte teilte der Kommission mit Schreiben vom 13. Oktober 1992 mit, daß die Bauarbeiten am 3. November beginnen würden. Mit zwei Schreiben vom 29. Oktober 1992 übersandte die Beklagte der Kommission ein neues Arbeitsprogramm und teilte mit, daß es bei der Überweisung der Restfinanzierung durch die Region Abruzzen erhebliche Verzögerungen gebe. In ihrer Erwiderung vom 30. November 1992 stellte die Kommission fest, daß das Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober nach Fristablauf abgesandt worden sei und nicht die angeforderten Informationen enthalten habe. Sie teilte der Beklagten mit, daß sie daher beschlossen habe, nach Artikel 8 des Vertrages vorzugehen. Die zuständige Dienststelle der GD XIX der Kommission verlangte mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 und 24. Januar 1996 ohne Erfolg die Erstattung des Betrages von 455200000 ITL.

b) Der Vertrag 149

11 Der Vertrag mit dem Aktenzeichen HY-149-85 (im folgenden: Vertrag 149) betraf die Errichtung einer 300-kW-Wasserkraft-anlage mit integriertem Wind-/Dieselgene-rator- und Wasserpumpsystem (im Rückarbeitsverfahren). Die Berichts- und Auflösungsklauseln stimmten im wesentlichen mit den Klauseln des Vertrages 147 überein. Die Arbeiten sollten bis Ende Mai 1988 beendet sein. Die Beklagte war gemäß Artikel 4.2.1 berechtigt, die Ausführung von Teilarbeiten an Dritte zu vergeben. Sie schloß im April 1986 einen solchen Vertrag mit der Tecno Sri. Die Kommission zahlte am 8. August 1986 158400000 ITL an die Beklagte.

12 Die Kommission forderte die Beklagte 1987 zweimal auf, den ersten Bericht gemäß Artikel 4.3.1 des Vertrages vorzulegen. Am 27. Oktober 1987 stellte die Firma Tecno die Arbeiten an der Anlage ein. Am 8. Januar 1988 übersandte die Kommission der Beklagten ein förmliches Schreiben gemäß Artikel 8 mit der Androhung, sie werde den Vertrag auflösen, wenn der finanzielle und technische Bericht gemäß Artikel 4.3.1 nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Schreibens vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 16. März 1988 teilte die Kommission mit, daß sie den Vertrag auflöse. Nach dem Vortrag der Kommission ist mit den Arbeiten, die Gegenstand des Vertrages 149 sind, niemals begonnen worden.

13 Das letzte Schreiben, mit dem die Kommission die Beklagte zur Rückerstattung der aufgrund der Verträge 147 und 149 erbrachten Zahlungen aufforderte, wurde am 20. September 1996 übersandt. Die Beklagte gab keine Antwort.

c) Das Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Die Kommission erhob am 24. September 1997 die vorliegende Klage. Bezüglich des Vertrages 147 macht die Kommission geltend, daß die Beklagte folgende Klauseln verletzt habe:

Artikel 2 (Ausführungsfristen)

Artikel 4.3 (Vorlage regelmäßiger Berichte)

Artikel 4.4 (Unterrichtung über Verzögerungen)

Artikel 4.5 (Unterrichtung über den Fortschritt der Arbeiten)

Die Kommission macht unter Berufung auf das Schreiben vom 25. August 1992, das das nach Artikel 4.3 erforderliche förmliche Schreiben sei, geltend, daß der Vertrag gemäß Artikel 8 aufgelöst sei. Sie behauptet, daß die Auflösung der Beklagten mit Einschreiben vom 30. November 1992 mitgeteilt worden sei.

15 Zum Vertrag 149 führt die Kommission aus, daß die Beklagte die Artikel 4.3, 4.4 und 4.5 des Vertrages verletzt habe, und zwar bezüglich der Vorlage regelmäßiger Berichte an die Kommission und bezüglich der Unterrichtung der Kommission über alle die Vertragserfüllung in Frage stellenden Umstände und über den Fortschritt der Arbeiten. Sie ist daher der Auffassung, daß der Vertrag aufgrund des förmlichen Schreibens vom 8. Januar 1988 gemäß Artikel 8 aufgelöst worden sei und daß die Auflösung der Beklagten mit Einschreiben vom 16. März 1988 mitgeteilt worden sei.

16 Unter Berufung auf Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs macht die Kommission auch Ersatz des Schadens geltend, der ihr durch die Nichterfüllung der Verträge durch die Beklagte entstanden sei. Sie schätzt den Zeitaufwand für die Überwachung der Tätigkeiten der Beklagten auf 95 Dienststunden. Ausgehend von einem Stundensatz von 125000 ITL macht sie insoweit 11875000 ITL geltend. Der Schaden bestehe darüber hinaus in der Beeinträchtigung des guten Rufes des Organs im Verhältnis zu anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie im Verhältnis zu Dritten, die möglicherweise mit der Gemeinschaft Verträge schließen wollten. Vorbehaltlich des Betrages, den der Gerichtshof für angemessen hält, schätzt die Kommission den Gesamtschaden auf 50000000 ITL.

17 In ihrer Klagebeantwortung trägt die Beklagte vor, daß die Fertigstellungsfrist des 30. November 1988 nur als Hinweis gedient habe, was dadurch bestätigt werde, daß fast ein Jahrzehnt vergangen sei, bevor die Kommission Schritte gegen die Mißachtung der Frist unternommen habe. Da die Kommission die Kommunalverwaltung nicht aufgefordert habe, ihre Pflichten zu erfüllen, und hierfür auch keine Frist gesetzt habe, sei der Antrag auf Auflösung wegen Nichterfüllung nach Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs unzulässig. Das Verhalten der Kommission habe die Beklagte zu der Annahme veranlaßt, daß die Kommission bereit sei, den Abschluß des Gerichtsverfahrens gegen die Firma Tecno wegen Nichterfüllung und eine neue Entscheidung der Region Abruzzen über die Finanzierung der Arbeiten abzuwarten.

18 In der Sache trägt die Beklagte vor, daß die Kommission mit Schreiben vom 25. August 1992 nach reiflicher Überlegung die Frist für die Vorlage der Unterlagen auf den 30. September 1992 gesetzt habe. Die Kommission habe nicht beachtet, daß die Beklagte der Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 das Arbeitsprogramm übersandt habe, das am 25. August 1992 angefordert worden sei. Da das Schreiben vom 30. November 1992 auf einer falschen tatsächlichen Voraussetzung beruhe, sei Artikel 8 des Vertrages somit unanwendbar.

19 Die Klausel über den vertraglichen Zinssatz sei nichtig, da der Bürgermeister mit der Billigung des Artikels 8 nur die Voraussetzungen der Vertragsauflösung, nicht aber den Zinssatz angenommen habe. Schließlich bestimme Artikel 8, daß Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung, nicht ab Erhalt der fraglichen Beträge geschuldet seien.

20 Wenn eine Partei die für die Vertragsausführung bestimmte Frist verlängere, könne dies, so die Beklagte in ihrer Gegenerwiderung, dahin ausgelegt werden, daß diese Partei auf die Klausel verzichte oder sich einstweilen nicht auf sie berufen wolle. Das Aufforderungsschreiben der Kommission vom 25. August 1992 betreffe lediglich technische und finanzielle Berichte. Diese seien aber am 29. Oktober 1992 übersandt worden. Das Schreiben der Kommission vom 16. März 1988, mit dem die Kommission die Auflösung des Vertrages 149 mitgeteilt habe, habe die Beklagte niemals erhalten. Im Hinblick auf den Zinssatz trägt die Beklagte vor, daß nach den geltenden Grundsätzen des Vertragsrechts die stärkere Partei der anderen Partei alle nötigen Informationen geben müsse, zu denen vorliegend auch der vertragliche Zinssatz gehöre.

II — Erörterung

21 Im vorliegenden Verfahren ist eine eingehende Berücksichtigung der Einwände der Beklagten durch die unzusammenhängende Darstellung dieser Einwände sowie insbesondere dadurch reichlich erschwert worden, daß die Beklagte niemals erklärt hat, auf welchen Vertrag sich ihr Vorbringen bezieht. Ich habe jedoch soweit wie möglich versucht, dieses Vorbringen nach den allgemeinen Grundsätzen, denen die Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt, so auszulegen, daß es den Anträgen der Beklagten entspricht, nämlich dem Antrag, die Klage der Kommission abzuweisen, weil die Beklagte ihre Vertragspflichten erfüllt habe, und dem Hilfsantrag, Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab Klageerhebung, frühestens ab dem Schreiben zuzusprechen, mit dem der Vertrag für aufgelöst erklärt wurde.

a) Die teilweise Unzulässigkeit der Einwände der Beklagten

22 Die Beklagte trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, daß die vertragliche Bestimmung, mit der ein höherer als der gesetzliche Zinssatz vereinbart werde, rechtswidrig sei, da der effektive Zinssatz nicht genannt werde, und daß der stärkere Vertragspartner verpflichtet sei, der anderen Partei sämtliche relevanten Gesichtspunkte mitzuteilen. Auch habe sie niemals das Einschreiben der Kommission vom 16. März 1988 erhalten. Der Vertrag 149 sei demzufolge niemals aufgelöst worden. Diese Verteidigungsmittel sind gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eindeutig unzulässig, dem zufolge neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Die Beklagte hat weder versucht, vorzutragen, daß die Verteidigungsmittel auf solche Gründe gestützt werden, noch wäre ihr dies meines Erachtens möglich gewesen.

b) Die Auflösung des Vertrages 147

23 Das erste Verteidigungsmittel der Beklagten, das nur dahin verstanden werden kann, daß es den Vertrag 147 betrifft, beinhaltet, daß die für die Fertigstellung der Arbeiten bestimmte Frist lediglich Hinweischarakter gehabt habe. Dies zeige sich daran, daß die Kommission nach Fristablauf fast ein Jahrzehnt gewartet habe, bevor sie die vorliegende Klage erhoben habe. Unter diesen Umständen sei die Klage auf Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung nach Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs unzulässig.

24 Obwohl es richtig ist, daß sich die Kommission auf die Verletzung mehrerer Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vertrag 147 bezieht, die nicht in Artikel 4.3 geregelt sind, ist es eindeutig, daß sich die Kommission auf die Auflösung des Vertrages im Jahr 1992 gemäß Artikel 8 beruft und nicht die Auflösung wegen Nichterfüllung nach Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs beantragt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit geht daher fehl. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, mit dem die Schwere der Verletzung in Frage gestellt wird. Dieses Vorbringen greift nicht durch, wenn eine Partei sich auf eine ausdrückliche Auflösungsklausel beruft. Wie die Corte di Cassazione mit Urteil vom 28. Januar 1993 entschieden hat, besteht bereits aufgrund der Vereinbarung einer solchen Klausel zwischen den Parteien Einigkeit, daß die Nichterfüllung der näher bezeichneten Verpflichtung die Auflösung des gesamten Vertrages rechtfertigen soll.

25 Das zweite Verteidigungsvorbringen der Beklagten, das angesichts der genannten Zeitpunkte und trotz bestimmter Widersprüchlichkeiten ebenfalls so zu verstehen ist, daß es sich auf den Vertrag 147 bezieht, beinhaltet, daß Artikel 8 des Vertrages unanwendbar sei, weil

das förmliche Schreiben nicht durch Einschreiben mit Rückschein übersandt worden sei;

die Kommission auch nach Fristablauf Berichte angefordert habe, so daß ihr Verhalten einen Verzicht auf die Auflösungsklausel darstelle;

das Verhalten der Kommission insofern widersprüchlich sei, als sie in ihrem Schreiben vom 20. September 1996 festgestellt habe, daß der Vertrag 1988 aufgelöst worden sei, während sich aus dem Schreiben vom 30. November 1992 eindeutig ergebe, daß der Vertrag nicht aufgelöst worden sei. Mit der Erklärung, den Vertrag auflösen zu wollen, habe die Kommission daher ein Verhalten gezeigt, aus dem hervorgehe, daß sie auf die Klausel verzichtet habe und sogar mit einer neuen Ausführungsfrist einverstanden sei. In Erwiderung auf das Schreiben der Kommission vom 25. August 1992, mit dem eine Frist auf den 30. September 1992 gesetzt worden sei, habe die Beklagte die Unterlagen am 29. Oktober 1992 übersandt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Auflösung seien somit nicht erfüllt.

26 Meiner Ansicht nach ist der erste Teil dieses Verteidigungsvorbringens schlicht als unwahr zurückzuweisen. Die Kommission hat Kopien der Rückscheine zu jedem der eingeschriebenen förmlichen Schreiben vorgelegt, die sie der Beklagten am 5. März 1990, 20. Dezember 1991 und 25. August 1992 bezüglich des Vertrages 147 übersandt hatte. Darüber hinaus hat die Beklagte auf diese Schreiben mit Schreiben vom 19. April 1990, 8. Januar 1992 bzw. 13. Oktober 1992 geantwortet und kann daher nicht behaupten, sie nicht erhalten zu haben.

27 Der zweite und der dritte Teil des Verteidigungsvorbringens der Beklagten betreffen meiner Ansicht nach denselben rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich die Frage, ob das Verhalten der Kommission nach Fristablauf nach der einschlägigen Rechtsprechung der Corte di Cassazione als Verzicht auf die Auflösung auszulegen ist. Das Vorbringen der Beklagten über das angeblich widersprüchliche Verhalten der Kommission, die 1992 einen Vertrag habe auflösen wollen, der bereits 1988 aufgelöst worden sei, beruht auf einer Verwechslung der Verträge 147 und 149 und ist zurückzuweisen.

28 Eine befriedigende Auseinandersetzung mit dieser Frage macht es erforderlich, genau zu bestimmen, ob und wann der Vertrag 147 ordnungsgemäß aufgelöst wurde. Die Berufung auf eine ausdrückliche Auflösungsklausel ist in Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs geregelt, der folgendes bestimmt:

Die Vertragsparteien können ausdrücklich vereinbaren, daß der Vertrag aufgehoben wird, falls eine bestimmte Verpflichtung nicht in gehöriger Weise erfüllt wird.

Die Auflösung erfolgt in diesem Fall kraft Gesetzes, wenn die betreffende Partei der anderen gegenüber erklärt, daß sie von der Auflösungsklausel Gebrauch machen will.

29 Im vorliegenden Fall übersandte die Kommission das erste förmliche Schreiben, mit dem sie die Beklagte aufforderte, Artikel 4.3 des Vertrages zu erfüllen, am 5. März 1990. Obwohl die Kommission aufgrund der Tatsache, daß die Beklagte aus durchsichtigen Gründen die angeforderten Berichte nicht vorgelegt hatte, berechtigt gewesen wäre, den Vertrag spätestens ab dem in diesem Schreiben genannten Zeitpunkt (31. Mai 1990) aufzulösen, tat sie dies weder damals noch dann, als die Beklagte die in dem Einschreiben vom 20. Dezember 1991 gesetzte Frist nicht eingehalten hatte. In keinem der beidem Fälle konnte die Auflösung kraft Gesetzes erfolgen, da die Kommission der Beklagten gegenüber nicht den Willen kundgetan hatte, von der Option einer Auflösung Gebrauch zu machen, wie es sowohl nach Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs als auch nach Artikel 8 des Vertrages erforderlich ist. Andererseits ist der in ihrem Schreiben vom 30. November 1992 zum Ausdruck gebrachte Willen, den Vertrag 147 aufzulösen, nachdem die Beklagte ihrem Schreiben vom 25. August 1992 nicht Folge geleistet hatte, klar und eindeutig.

30 Die Beklagte hat akzeptiert, daß sich die Kommission grundsätzlich auf Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4.3 des Vertrages stützen konnte, obwohl sie ausführt, daß Artikel 8 unter den gegebenen Umständen wegen der zwei am 29. Oktober 1992 an die Kommission übersandten Schreiben unanwendbar gewesen sei. Die Beklagte hat insbesondere nicht die Auffassung der Kommission angegriffen, das Einschreiben vom 25. August 1992 sei eine Mahnung im Sinne des Artikels 8 gewesen.

31 Eine ordnungsgemäße Auflösung des Vertrages 147 durch die Kommission setzt natürlich voraus, daß diese die verfahrensmäßigen Erfordernisse des italienischen Gesetzes und des Artikels 8 genau beachtet. Abgesehen davon soll mit der Bezugnahme auf Artikel 4.3 in der Klageschrift eindeutig Artikel 8.1 gemeint sein, der die Übersendung eines förmlichen Schreibens vorschreibt, wenn die nach Artikel 4.3 geforderten Berichte nicht fristgemäß vorgelegt werden. Artikel 4.3 andererseits nimmt an keiner Stelle Bezug auf die Übersendung eines solchen Schreibens. Angesichts der Schwierigkeiten, die ich mit der Auslegung des Vorbringens der Beklagten hatte, wäre es unbillig, überzubewerten, was offensichtlich nur ein Schreibfehler in den Schriftsätzen der Kommission ist.

32 Die Kommission war nach Artikel 8 des Vertrages 147 verpflichtet, die Beklagte zur Erfüllung des Artikels 4.3 aufzufordern. In dem vorliegenden Fall jedoch, in dem die Beklagte ihre meisten vertraglichen Verpflichtungen in unglaublicher Weise nicht erfüllt hatte und in dem im Zeitpunkt des Schreibens der Kommission vom 25. August 1992 fast keine Arbeiten ausgeführt waren, konnte von der Kommission kaum erwartet werden, daß sie die Vorlage von Berichten über den Fortschritt der Arbeiten oder die Vorlage von finanziellen Belegen anmahnte. Unter diesen Umständen würde ich es für ausgesprochen formalistisch halten, von der Kommission zu verlangen, daß sie in ihrem förmlichen Schreiben die Beklagte auffordert, die Fristen zur Vorlage der nach Artikel 4.3 des Vertrages geschuldeten Berichte einzuhalten, wenn beide Parteien wußten, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mehr möglich war. Wenn das Vertragsverhältnis sich nicht entwickelt hätte, hätte die Kommission keine andere Wahl gehabt, als den Vertrag früher zu beendigen, was genau das ist, was die Beklagte versucht hatte zu verhindern. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht bestritten, daß sie zur Vorlage der im Schreiben vom 25. August 1992 aufgeführten Unterlagen verpflichtet war und die Kommission den Vertrag nach dieser Bestimmung auflösen durfte, wenn die Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllte; sie trug ausdrücklich vor, daß sie mit der Vorlage des Arbeitsprogramms Artikel 8 erfüllt habe. Außerdem entsprechen die von der Kommission mit diesem Schreiben angeforderten Unterlagen weitgehend den Informationen über die Ausführung der Arbeiten und ihrer Finanzierung, die die Berichte liefern sollten. Diese Auslegung des Artikels 4.3 des Vertrages scheint mir auch am besten dem gemeinsamen Parteiwillen zu entsprechen, an dem sich die Vertragsauslegung nach Artikel 1362 des italienischen Zivilgesetzbuchs im Grundsatz zu orientieren hat.

33 Eine Partei kann sich nur dann auf eine ausdrückliche Auflösungsklausel stützen, wenn die Vertragsbrüchige Partei die Nichterfüllung der bestimmten Verpflichtungen nach Artikel 1218 des italienischen Zivilgesetzbuchs zu vertreten hat. Aus dem Sachverhalt des vorliegenden Falles und vor allem aus der Übernahme der gesamten technischen und finanziellen Haftung für die Ausführung der geplanten Arbeiten nach Artikel 4.1 des Vertrages 147 ergibt sich eindeutig, daß die Nichterfüllung des Vertrages weder von einem Dritten zu vertreten, noch auf eine andere Ursache zurückzuführen ist. Die Beklagte hat nicht versucht, ihr Verschulden in dieser Hinsicht zu bestreiten.

34 Die einzig offene Frage ist daher eine Frage des Sachverhalts, nämlich die, ob die Beklagte der Kommission die in ihrem Schreiben vom 25. August 1992 genannten Unterlagen vorgelegt hatte, bevor die Auflösung des Vertrages (durch die Mitteilung der Kommission mit Schreiben vom 30. November 1992) wirksam wurde. Die erste von den angeforderten Unterlagen war die schriftliche Zustimmung der Region Abruzzen, aus der sich die Höhe ihres Beitrags zum neuen Projekt und der Zeitpunkt der Zahlung dieses Beitrags ergibt. Entgegen ihren Behauptungen entspricht das Schreiben vom 29. Oktober 1992, auf das sich die Beklagte stützt, nicht dieser Aufforderung. Aus dem einschlägigen Schreiben geht im Gegenteil hervor, daß bei der Finanzierung durch die Region Abruzzen erhebliche Verzögerungen eingetreten waren und daß der Betrag bis Ende Januar 1993 zur Verfügung stehen werde. In der Akte fehlt jedoch jeder Hinweis, daß diese Finanzierung bis zu dem genannten Zeitpunkt oder zumindest bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens gewährt worden ist.

35 Die Kommission hatte auch eine schriftliche Entscheidung der Beklagten über die Erstattung der Beträge verlangt, die aufgrund des Vertrages 149 gezahlt worden waren. Es gibt auch hier keinen Hinweis, daß diese kommen würde, und zwar weder damals noch heute. Während die Beklagte hierzu kein materielles Argument vorgebracht hat, hat sie im Gegenteil im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich jede Verpflichtung zur Erstattung dieser Beträge bestritten.

36 Die Kommission hatte drittens eine Analyse der Finanzierung der Gesamtkosten des Projekts verlangt. Weder wird in den Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 1992 auf eine solche Analyse Bezug genommen, noch hat die Beklagte dargelegt, daß die Kommission die verlangte Information erhalten habe. Zudem wurde innerhalb der von der Kommission mit Schreiben vom 25. August 1992 genannten Frist, d. h. bis zum 30. September 1992, keine der Informationen zur Verfügung gestellt.

37 Betrachtet man das Schreiben der Kommission vom 25. August 1992 als Mahnschreiben nach Artikel 8 des Vertrages 147, so wurde dieser Vertrag unter diesen Umständen meines Erachtens von der Kommission mit Schreiben vom 30. November 1992 wirksam aufgelöst.

38 Obwohl die Kommission sich mit der Geltendmachung der Erstattung der Vorschüsse, die aufgrund der zwei Verträge gezahlt worden waren, reichlich Zeit gelassen haben mag, hat die Beklagte keinerlei Beweis für ein Verhalten der Kommission geliefert, aus dem geschlossen werden könnte, daß diese sich nach diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Auflösung des Vertrages nach Artikel 8 stützen wollte. Die einzigen Mitteilungen, die sie von der Kommission nach dem Schreiben vom 25. August 1992 in Bezug auf den Vertrag 147 erhielt, waren das Schreiben vom 30. November 1992, in dem mitgeteilt wurde, daß dieser Vertrag (und der Vertrag 149) aufgelöst worden war, und die Zahlungsaufforderungen der Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 12. Dezember 1995, 24.Januar 1996 und 20. September 1996. Meines Erachtens ist vor allem die Behauptung der Beklagten als völlig unsubstantiiert zurückzuweisen, daß die Kommission sie zu der Annahme verleitet habe, sie, die Kommission, sei bereit, den Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten, das anscheinend gegen die Firma Tecno anhängig war. Ich halte es auch nicht im entferntesten für möglich, aus der Aufforderung der Kommission in ihrem Schreiben vom 25. August 1992, eine Abschrift der schriftlichen Zustimmung der Region Abruzzen bezüglich der Finanzierung des Projekts vorzulegen, einen Hinweis auf die Absicht zu konstruieren, vor der Auflösung des Vertrages diese Finanzierung abzuwarten, zumal da die Beklagte der Aufforderung nicht nachkommen konnte. Zudem ist dieses Vorbringen mit Artikel 4.1 des Vertrages unvereinbar, der, wie oben erwähnt, ausdrücklich bestimmte, daß die Beklagte die gesamte technische und finanzielle Haftung für das Projekt übernahm.

39 Ich bin daher der Auffassung, daß der Vertrag 147 von der Kommission mit Schreiben vom 30. November 1992 wirksam aufgelöst wurde, und daß die Beklagte zu verurteilen ist, die aufgrund des Vertrages gezahlten Vorschüsse, wie sie in der Klageschrift der Kommission näher bezeichnet worden sind, zurückzuzahlen.

c) Die Auflösung des Vertrages 149

40 Dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung, insbesondere aber den Zeitangaben und angeblichen Tatsachen, auf die sie sich beruft, kann meines Erachtens bezüglich des Antrags der Kommission auf Rückzahlung der Beträge, die aufgrund des Vertrages 149 geschuldet sind, kein rechtliches Argument entnommen werden. Aus der Akte ergibt sich eindeutig, daß die Klage der Kommission in bezug auf den Vertrag 149 zulässig und begründet ist. Ich schlage daher vor, dem Antrag der Kommission in dieser Hinsicht stattzugeben.

d) Die Höhe der geschuldeten Zinsen

41 Mit dem Vortrag, daß die Klausel, nach der der Zinssatz der Europäischen Investitionsbank zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der Beihilfe maßgeblich ist (im folgenden: EIB-Zinssatz), nichtig sei, beruft sich die Beklagte auf Artikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuchs. Dieser sieht u. a. vor, daß Klauseln in Formularverträgen, die zugunsten der die Formularverträge stellenden Partei eine Ausnahme von der gerichtlichen Zuständigkeit vorsehen — hier also wohl eine Ausnahme von der Zuständigkeit für die Bestimmung des Zinssatzes —, unwirksam sind, wenn sie nicht in Schriftform spezifisch gebilligt werden. Im vorliegenden Fall billigte der amtierende Bürgermeister der Beklagten am 25. Juli 1986 ausdrücklich schriftlich im Sinne der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuchs eine Reihe von Klauseln des Vertrages, zu denen auf Seite 11 des Vertrages auch Artikel 8 gehörte. Absatz 3 dieser Bestimmung legt nicht nur den Zinssatz fest, sondern stellt diese Festlegung auch in den Zusammenhang mit der Anwendung der ausdrücklichen Auflösungsklausel. Das Vorbringen der Beklagten vermag mich in diesem Punkt nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, daß der von der Kommission angegebene Zinssatz von 14,2 % der EIB-Zinssatz war. Ich schlage daher vor, daß der Gerichtshof ausspricht, daß die Vorschüsse mit 14,2 % zu verzinsen sind.

42 Das Vorbringen der Beklagten betreffend den Beginn des Zinslaufs geht ebenfalls fehl. Nach Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 8 ([pur] considerando le prescrizioni dettate dall'art. 8), daß Zinsen ab Auflösung des Vertrages geschuldet sind. Der Wortlaut des Absatzes 3 ist jedoch eindeutig. Er verlangt, daß die Zinsen ab Empfang der Beträge gezahlt werden. Die Beklagte hat die Berechnung der auf die einzelnen Vorschüsse geschuldeten Zinsen, auf die die Kommission ihre Klage stützt, nicht bestritten. Ich schlage daher vor, daß der Gerichtshof in dieser Hinsicht zugunsten der Kommission entscheidet.

e) Der Schadensersatzanspruch der Kommission

43 Schadensersatz wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten ist unter bestimmten Umständen gemäß Artikel 1218 des italienischen Zivilgesetzbuchs zulässig. Nach der Rechtsprechung der Corte di Cassazione hat die Partei, die einen solchen Schadensersatz geltend macht, das Bestehen des Schadens zu beweisen; nach Artikel 1223 des italienischen Zivilgesetzbuchs ist der Schadensersatz auf den Schaden oder den entgangenen Gewinn beschränkt, den der Kläger als direkte und unmittelbare Folge der Nichterfüllung erlitten hat. Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht dargelegt, daß das Verhalten der Beklagten zusätzliche Kosten verursachte, die über diejenigen Kosten hinausgingen, die ihr bei der Durchführung solcher Verträge im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem EGVertrag entstanden wären. Die Kausalität zwischen dem krassen Fehlverhalten der Beklagten und einem Schaden der Kommission ist nicht dargelegt worden.

44 Wenn ein Vertragspartner Verträge nicht eingehalten hat, kann überdies hieraus kaum der Schluß gezogen werden, daß dies zu einer Beeinträchtigung des guten Rufes der Kommission in ihren Beziehungen zu anderen möglichen Vertragspartnern, den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, führt. Beeinträchtigt sein könnte der gute Ruf allenfalls dadurch, daß die Kommission die Beklagte erst drei. Jahre, nachdem zweifelsfrei feststand, daß der Vertrag 147 nicht zur Ausführung kommen würde — im Fall des Vertrages 149 erst acht Jahre nach diesem Zeitpunkt —, gerichtlich in Anspruch nahm, sowie dadurch, daß sie die Beklagte in ihren Schreiben vom Dezember 1995 und Januar 1996 nicht zur Zahlung der auf die Vorschüsse geschuldeten Zinsen aufforderte.

f) Kosten

45 Wenn der Gerichtshof meinen Vorschlägen der Sache nach entsprechen sollte, hätte die Kommission in allen ihren Anträgen obsiegt. Unter diesen Umständen schlage ich vor, daß die Beklagte, wie von der Kommission beantragt, zur Tragung der Kosten verurteilt wird.

III — Ergebnis

46 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. die Comune di Montorio al Vomano zu verurteilen, an die Kommission aufgrund des Vertrages mit dem Aktenzeichen WE-147-85 zu zahlen:

246000000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % ab 1. Dezember 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

49200000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % ab 1. März 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

110800000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % ab 1. Juni 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

49200000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % ab 1. August 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung;

2. die Comune di Montorio al Vomano zur verurteilen, an die Kommission aufgrund des Vertrages mit dem Aktenzeichen HY-149-85158400000 ITL nebst Zinsen von 14,2 % ab 1. November 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung zu zahlen;

3. die Comune di Montorio al Vomano zur Tragung der Kosten zu verurteilen.