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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.1999 – C-376/97

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:54

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 4. Februar 1999

1 Geht der nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Anspruch auf eine Sonderprämie für Rindfleischerzeuger im Rahmen der zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf den Betriebsnachfolger über, der im übrigen die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie erfüllt?

2 Das ist im wesentlichen der Gegenstand der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften

3 Bis 1987 wurde die Marktstützung im Rindfleischsektor, die zur Vermeidung oder Beherrschung eines erheblichen Preisrückgangs vorgesehen war, hauptsächlich durch ein System öffentlicher Ankäufe gewährleistet. Der Rat stellte jedoch fest, daß die öffentliche Intervention zunehmend ihre ursprüngliche Aufgabe eines Sicherheitsnetzes verloren und sich zu einer eigenständigen Absatzmöglichkeit entwickelt habe, und beschloß in jenem Jahr, durch den Erlaß der Verordnung Nr. 467/87 die öffentlichen Ankäufe zu beschränken und die somit verfügten Auswirkungen der Anpassung durch Stützungsinstrumente für die Erzeugereinkommen und die vorübergehende Beibehaltung der bestehenden Prämien aufzufangen.

4 In diesem Zusammenhang ist die Gewährung einer für jedes gehaltene Tier einmalig gezahlten Sonderprämie an die Erzeuger der Mitgliedstaaten vorgesehen, die noch nicht in den Genuß von Prämien gemäß einer bestehenden Regelung gelangen.

5 Nachdem die Sonderprämie ursprünglich als vorübergehendes Instrument angelegt war, um die Inanspruchnahme der Intervention zu verringern und dieser ihre ursprüngliche Funktion als Sicherheitsnetz zurückzugeben, gilt sie heute ohne zeitliche Begrenzung.

6 Die Modalitäten für die Gewährung dieser Prämie sind in Artikel 4a der Verordnung Nr. 805/68 in der durch die Verordnung Nr. 571/89 geänderten Fassung geregelt, dessen Absatz 1 bestimmt:

Rindfleischerzeuger können eine Sonderprämie erhalten. Sie wird ihnen auf Antrag für mindestens neun Monate alte männliche Rinder gewährt, die in ihrem Betrieb gemästet werden.

Die Prämie ist je Kalenderjahr und Betrieb auf neunzig Tiere beschränkt; sie wird je Tier auf 40 ECU festgesetzt.

Die Prämie wird für jedes Tier nur einmal gewährt. Sie wird dem Erzeuger gezahlt oder an ihn weitergegeben.

7 Wie in dieser Grundverordnung vorgesehen, legte der Gemeinschaftsgesetzgeber später die allgemeinen Regeln dieser Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger fest und bestimmte im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 572/89 des Rates vom 2. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 des Rates vom 10. Februar 1987 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger insbesondere die Begriffe Erzeuger und Betrieb näher.

8 So ist gemäß Artikel 1 dieser Verordnung als Erzeuger definiert, der jeweilige landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person, dessen Betrieb sich in der Gemeinschaft befindet und der Rinderhaltung betreibt.

9 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 versteht man unter Betrieb die Gesamtheit der von dem Erzeuger verwalteten und im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Erzeugungseinheiten.

10 Schließlich wurden die Durchführungsbestimmungen für die Sonderprämienregelung von der Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 vom 20. März 1989 erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung der in dem genannten Artikel 4a vorgesehenen Sonderprämie festlegt.

11 Diese Bedingungen sind so angelegt, daß die Anträge mit Erklärungen und Verpflichtungen der Begünstigten versehen sind, die von den Mitgliedstaaten der Verwaltungskontrolle und einer Kontrolle an Ort und Stelle bei einer Mindestanzahl von Betrieben unterzogen werden und im Falle von Unrichtigkeiten zur vollständigen Wiedereinziehung der gezahlten Summe führen.

12 So bestimmt Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 714/89 u. a., daß die Prämienanträge die Verpflichtung des Erzeugers [enthalten], die männlichen Rinder, für welche er die Prämiengewährung beantragt, während des nach Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Zeitraums... mindestens bis zum Alter von neun Monaten, auf seinem Betrieb zu halten.

Artikel 8 Absatz 2 überläßt den Mitgliedstaaten die Befugnis, diesen Mindestzeitraum festzulegen; dieser Zeitraum muß jedoch mindestens zwei und darf höchstens fünf Monate betragen. In Deutschland beträgt er drei Monate.

13 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind aufgerufen, die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Bedingungen durch Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu überwachen. In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 heißt es:

Die Kontrolle bezieht sich insbesondere auf:

a) die Zahl der männlichen Rinder, die sich auf dem vom Erzeuger bewirtschafteten Betrieb befinden und Gegenstand des Antrags sind ...

b) die Richtigkeit der vorgesehenen Erklärungen und die Einhaltung der vom Erzeuger eingegangenen Verpflichtungen;

c) die Einhaltung der Bestimmungen über die... Identifizierung oder Kennzeichnung.

14 Bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Prämiengewährung findet eine in Artikel 9 der Verordnung Nr. 714/89 vorgesehene Sanktionsregelung Anwendung.

Sachverhalt und Verfahren

15 Im Mai 1991 beantragte Karl-Heinz Wettwer (im folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) die Gewährung der Prämie für zehn auf seinem Betrieb gehaltene Tiere. Danach übertrug er im Juli 1991 seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb auf seinen Sohn, der im übrigen außerdem Leiter eines Pachtbetriebs war.

16 Die Bezirksregierung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, stützte sich auf diese Übergabe, um die Gewährung der beantragten Prämie zu verweigern. Sie vertrat die Auffassung, daß insbesondere die Bedingung nicht erfüllt sei, daß der Antragsteller die betreffenden Tiere mindestens drei Monate auf seinem Betrieb gehalten habe, da Empfänger der Prämie nur der Antragsteller sein könne und ein Übergang der Ansprüche auf den betrieblichen Rechtsnachfolger nicht möglich sei.

17 Zur Begründung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage berief sich der Kläger des Ausgangsverfahrens darauf, daß die Bedingungen für die Prämiengewährung noch immer gegeben seien, da sein Sohn nach der Betriebsübernahme die vorgesehenen Verpflichtungen erfülle. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht demgegenüber geltend, daß die Gewährung der streitigen Sonderprämie personen- und nicht betriebsbezogen sei.

18 Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, wobei es die von der Bezirksregierung vertretene Auslegung des Artikels 4a Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 571/89 für zutreffend erachtete, daß die Prämie einer Person und nicht einem Betrieb gewährt werde, wie sich aus der Definition des Begriffes Erzeuger ergebe. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens nach der Hofübergabe kein Erzeuger mehr sei, könne er richtigerweise keine Prämiengewährung beanspruchen.

Das Gericht war der Auffassung, daß der Sohn des Klägers sich aus dem gleichen Grund auch nicht darauf berufen könne, daß die Prämienvergünstigung gleichzeitig mit dem Betrieb übergegangen sei, da die Gewährungsbedingungen, insbesondere die der Bestandserhaltung während des Kontrollzeitraums, in der Person des Antragstellers erfüllt sein müßten.

19 Auf die Berufung des Klägers des Ausgangsverfahrens wurde diese Entscheidung durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht abgeändert. Im Gegensatz zum Erstgericht war dieses Gericht der Auffassung, daß die Sonderprämie betriebs- und nicht personenbezogen gewährt werden müsse. Folglich seien die Gewährungsbedingungen erfüllt, und die Prämie müsse daher nach der Mitteilung von der Übergabe dem Übernehmer gewährt werden.

20 Im Rahmen des von der Bezirksregierung gegen dieses Urteil eingeleiteten Revisionsverfahrens hat das vorlegende Gericht mit der Feststellung, daß sich Argumente für beide Auffassungen finden ließen, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Anspruch auf eine Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1991 auf einen Erzeuger übergegangen, dem der Antragsteller während des Verpflichtungszeitraums seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und der die vorgeschriebene Haltung und Mästung der Rinder vorgenommen hat?

Stellungnahme

21 Wie das Erstgericht festgestellt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, anders als bei der Regelung über die Gewährung anderer Gemeinschaftsprämien — wie z. B. der Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 oder der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 eingeführten Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands —, die Übernahme der vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtungen durch seinen Nachfolger im Fall der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger nicht ausdrücklich vorgesehen.

22 Eine solche Verpflichtung des Nachfolgers wäre jedoch ganz unverzichtbar, wenn man zuließe, daß dieser sich zugleich mit dem Betrieb den Prämienanspruch des ursprünglichen Antragstellers übertragen läßt. Hier genügt der Hinweis auf eines der Erfordernisse, von denen die Prämiengewährung abhängt: Die Prämie kann je Kalenderjahr und Betrieb nur für höchstens neunzig Tiere, und zwar für jedes Tier nur einmal gezahlt werden. Die Verpflichtung des Antragstellers kann jedoch nicht ausreichen, die Einhaltung dieser Bedingung durch den Übernehmer zu gewährleisten. Es ist nämlich sehr gut möglich, daß der Betriebsübernehmer, der wie im vorliegenden Fall selbst Erzeuger ist, dieses Kontingent bereits ausgeschöpft hat. Da der Betrieb als die Gesamtheit der von dem Erzeuger verwalteten und im Gebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Erzeugungseinheiten definiert ist, kann dieser Übernehmer nicht beanspruchen, in den Genuß der ursprünglich beantragten Prämien zu gelangen, wenn er für die von ihm zuvor gehaltenen Tiere bereits den zulässigen Höchstbetrag in Anspruch genommen hat. Somit halte ich es für problematisch, eine automatische Übertragung des Prämienanspruchs zuzulassen, wenn nach den streitigen Rechtsvorschriften keine besondere Verpflichtung des Betriebsübernehmers vorgesehen ist.

23 In Wirklichkeit habe ich den Eindruck, daß diese Lücke den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers wiedergibt, die Übertragung des Prämienanspruchs im Fall der Hofübergabe auszuschließen, daß es sich also keineswegs um ein Versäumnis handelt, das durch Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze oder in Analogie zu anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ausgeräumt werden könnte.

24 In anderen gemeinsamen Marktordnungen enthaltene Regelungen für gleichartige Beihilfen oder Prämien sind im allgemeinen so angelegt, daß sie an die Person des Antragstellers und nicht an den Betrieb gebunden sind. Im Fall einer Betriebsübergabe geht der Prämienanspruch verloren und geht nicht mit dem Betrieb über, sofern nicht ausdrückliche Bestimmungen oder Sonderregelungen dies vorsehen.

25 Bei einigen gemeinsamen Marktordnungen war der Gesetzgeber selbst darauf bedacht, ausdrücklich klarzustellen, daß der Prämienanspruch an die Erzeuger gebunden ist, denen die Prämie gewährt worden ist.

26 Das ist im Schaf- und Ziegenfleischsektor der Fall.

27 Für die Gewährung anderer Prämien als der streitigen ist dies auch im Rindfleischsektor so, mit dem wir es hier zu tun haben. So haben Anspruch auf die Mutterkuhprämie seit 1992 ausdrücklich nur Erzeuger, die die Prämie für das Bezugsjahr erhalten haben und einen Prämienantrag auch für die Jahre bis 1992 einschließlich gestellt haben. Nach dieser Verordnung kann ein Erzeuger, wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Art veräußert, alle seine Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen. Er kann seine Ansprüche auch insgesamt oder teilweise auf andere Erzeuger übertragen, ohne seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern.

28 Häufiger ist die Prämie stillschweigend an denjenigen gebunden, der sie beantragt hat; gleichwohl besteht insoweit angesichts Ihrer Rechtsprechung kaum ein Zweifel.

29 So verhält es sich bei den Prämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, zu denen Sie entschieden haben, daß die... schriftliche Verpflichtung des Empfängers der Prämie zur Nichtabgabe von Milch und Milcherzeugnissen diesen persönlich bindet und nicht mit dem Betrieb übergeht. Bei einer Übertragung des Eigentums oder der Nutznießung am Betrieb verliert der Empfänger den Anspruch auf die Prämie. Deshalb geht [i]m Falle der Abgabe von Milchkühen, die zur Zeit der Antragstellung im Betrieb gehalten wurden und die einen Anspruch auf die Prämie begründet haben, ... die Verpflichtung des Empfängers, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, nicht durch die Abgabe auf den Käufer der Kühe über,

30 Einige Jahre später haben Sie, ebenfalls im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse, in bezug auf die durch die neue Regelung eingeführten Referenzmengen im gleichen Sinne entschieden. Einem Kläger, der aus dieser neuen Regelung herleitete, daß das Eigentumsrecht dem Mitgliedstaat die Verpflichtung auferlege, eine Regelung über eine vom Eigentümer an den ausscheidenden Pächter zu zahlende Vergütung einzuführen, haben Sie die allgemeine Erwägung entgegengehalten, daß [d]as in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum... nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils [umfaßt], der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt.

31 Kürzlich haben Sie sich noch deutlicher ausgedrückt und den Geltungsbereich dieser Rechtsprechung weit über die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gewährten Prämien hinaus ausgedehnt. In einem Urteil vom 9. November 1995 (Country Landowners Association) haben Sie ausgeführt, daß weder die maßgebenden Bestimmungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch noch irgendein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, einen Mechanismus zum Ausgleich des Schadens einzuführen, den die Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen durch die Einführung eines Systems von Prämienansprüchen erlitten, die den Erzeugern von Schaf- und Ziegenfleisch oder von Rindfleisch zustünden. Eine solche Verpflichtung lasse sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz des Schutzes des Eigentumsrechts ableiten, da die Einführung einer Prämienanspruchsregelung für die jeweiligen Erzeuger selbst dann, wenn sie eine nachteilige Auswirkung auf den Kapitalwert der Flächen dadurch habe, daß der Prämienanspruch von Erzeugern, die nicht Eigentümer der ihre Haltung bildenden Flächen seien, übertragen werde, das Eigentum nicht beeinträchtige, da die Vorteile, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeräumt würden, nicht als ein Recht angesehen werden könnten, das aus dem Eigentum oder der Berufstätigkeit der Betroffenen herrühre, dessen Zuteilung oder Übertragung mit einer Ausgleichsverpflichtung zu Lasten der einen oder der anderen Partei eines Pachtvertrags verbunden sein müsse.

32 Wendet man sich schließlich Ihrer Rechtsprechung zu den streitigen Rechtsvorschriften zu, so ist es angesichts dieser Rechtsprechungsentwicklung nur folgerichtig, daß auch hier von einer Bindung der Prämie an den Erzeuger ausgegangen wird. Auf das Ersuchen um Auslegung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 714/89 — der die Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Prämie vorsieht — haben Sie in Ihrem Urteil vom 23. November 1993 (Schuhmacher) aufschlußreiche Erläuterungen gegeben zum Begriff der von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommenen Kontrolle, aufgrund deren eine Sanktion verhängt werden kann. Mit dem Hinweis darauf, daß die Verwaltungskontrolle die Prüfung der vom Antragsteller zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegten Unterlagen umfasse, machen Sie die Gewährung der Prämie eindeutig davon abhängig, daß der Erzeuger, der sie beantragt hat, die vorgesehenen Bedingungen einhält. Daraus ist für den uns beschäftigenden Sachverhalt zu folgern, daß die Frage, ob die Tiere, für die eine Prämie beantragt worden ist, während des vorgeschriebenen Dreimonatszeitraums auf dem Betrieb gehalten worden sind, somit ohne Bedeutung ist: Die Bedingung der Haltung auf dem Betrieb kann nicht als erfüllt angesehen werden, wenn sie nicht der Antragsteller selbst erfüllt hat, wie es der Fall ist, wenn die Übertragung vor Ablauf der drei Monate erfolgt ist, für die sich dieser verpflichtet hat, die Rinder auf seinem Betrieb zu halten.

33 Die Bestimmung, um die es im Urteil Schumacher ging, ist für die Antwort auf die Ihnen vorgelegte Frage nach meinem Eindruck übrigens von wesentlicher Bedeutung.

34 Es gibt nämlich Fälle, in denen der Prämienanspruch erhalten bleibt, obwohl der Erzeuger, der einen Antrag auf Gewährung der Prämie gestellt hat, seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat; diese Fälle sind in Artikel 9 der Verordnung Nr. 714/89 im einzelnen aufgeführt.

35 Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Abnahme der Zahl der Tiere, zu deren Haltung auf seinem Betrieb während des Mindestzeitraums sich der Erzeuger verpflichtet hatte, auf natürliche Lebensumstände des Bestandes (Artikel 9 Absatz 2) zurückzuführen ist oder wenn die Verpflichtung zur Haltung der Rinder auf dem Betrieb während dieser Zeit aufgrund von Fällen höherer Gewalt, wie dem Tod des Begünstigten, nicht eingehalten werden konnte (Artikel 9 Absatz 3).

36 Bei der streitigen Übertragung liegt keiner dieser Härtefälle vor.

37 Ohne mich mit den Tatbestandsmerkmalen des Artikels 9 Absatz 2 aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt angeführt worden ist, weise ich das Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens zurück, daß die Übergabe unter Lebenden nach innerstaatlichem Recht der Rechtsnachfolge durch Erbschaft vergleichbar sei, so daß an sie die gleichen Folgen zu knüpfen seien.

Es trifft zwar zu, daß beim Tod des Begünstigten der Beihilfe — ein Umstand, der, wie wir gerade gesehen haben, als ein Fall höherer Gewalt angesehen wird — gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 714/89 der Prämienanspruch bestehen bleibt — sofern der Erzeuger die zuständigen Behörden innerhalb von zehn Tagen ab dem betreffenden Fall informiert —, jedoch kann der Fall, mit dem wir es zu tun haben, nicht die gleichen Auswirkungen haben. Es handelt sich keineswegs um den Tod des Begünstigten, woraus sich eine offene Rechtsnachfolge ergäbe.

Die Übergabe unter Lebenden kann, selbst wenn sie nach innerstaatlichem Recht gleichartige Folgen hat, keinesfalls als ein Fall höherer Gewalt angesehen werden. Unter diesem Begriff sind nämlich nach Ihrer Rechtsprechung ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Die Hofübergabe ist demgegenüber ein von Übernehmer und Übergeber gewolltes Rechtsgeschäft, das unter gewöhnlichen Umständen eintritt, von den Parteien gewählt wird und daher für sie vorhersehbar ist. Sie stellt somit kein Ereignis dar, das den Kriterien entspricht, die einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 714/89 kennzeichnen, wie etwa der Tod des ursprünglichen Beihilfeantragstellers, der eine Übertragung der Prämie auf den Übernehmer rechtfertigt.

38 Schließlich wird die hier vertretene Auffassung durch den letzten, in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 714/89 vorgesehenen Härtefall bestätigt, in dem die vorgeschriebenen Bedingungen nicht vom Erzeuger eingehalten zu werden brauchen. Diese Bestimmung findet Anwendung, sofern die Differenz zwischen der Zahl der angegebenen und der Zahl der tatsächlich berechtigten Tiere unter 5 % oder, wenn 20 Tiere oder weniger angegeben sind, maximal ein Tier beträgt, und diese Differenz auf andere Gründe zurückzuführen ist als die in Artikel 9 Absatz 2 (Abnahme der Zahl der Tiere aufgrund natürlicher Lebensumstände des Bestandes) und Absatz 3 (Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Haltung der Rinder auf dem Betrieb während eines Mindestzeitraums aufgrund höherer Gewalt) genannten, sofern es sich nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht um eine falsche Erklärung handelt, die absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit erfolgt ist. In diesem Fall wird dem Erzeuger der Prämienanspruch nicht vollständig entzogen, oder es wird ihm gegebenenfalls nicht die Rückzahlung des unberechtigt gezahlten Betrages auferlegt, zu der er grundsätzlich verpflichtet ist, wenn festgestellt wird, daß er die vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt; stattdessen wird der ihm gewährte Betrag anteilig gekürzt.

Somit kann er sich jedenfalls auch dann nicht auf seinen guten Glauben berufen und Anspruch auf die Prämie für letztlich nicht prämienberechtigte Tiere erheben, wenn er sämtliche Bedingungen erfüllt hat.

An dieser Strenge der Vorschrift, die gleichwohl gewissen Härtefällen Rechnung trägt, sollte sich meiner Meinung nach Ihre Auslegung der streitigen Regelung ausrichten. Es scheint mir wenig sinnvoll, die Gewährung der streitigen Prämie an den Übernehmer eines Betriebes zuzulassen, der während des Mindestzeitraums übertragen worden ist, für den sich der ursprüngliche Erzeuger zur Haltung der von dem Prämienantrag erfaßten Rinder auf seinem Betrieb verpflichtet hat — wobei dieser Übernehmer keine persönliche Verpflichtung übernommen hat —, während der gutgläubige Erzeuger, der alle eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben glaubte, gemäß dem genannten Artikel 9 Absatz 4 für die letztlich für nicht prämienberechtigt erklärten Tiere keine Prämie erhält und ihm darüber hinaus die gewährte Prämie für den Rest der Herde deshalb gekürzt wird.

39 Sowohl die Einzelheiten als auch die Strenge dieser Vorschrift bestärken mich in meiner Überzeugung, daß die Absätze 2 bis 4 eine abschließende Aufzählung der Härtefälle enthalten. Mit anderen Worten, der Prämienanspruch bleibt, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen nicht einhält, nur in einem der drei in dieser Bestimmung genannten Fälle vollständig oder teilweise erhalten. Wenn der Gesetzgeber den Fall einer vollständigen Betriebsübertragung unter Lebenden nicht ausdrücklich vorgesehen hat, heißt das, daß der Anspruch auf die Sonderprämie selbst dann untergeht, wenn der Betriebsübernehmer die vom Antragsteller eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

Ergebnis

40 Demnach komme ich zu dem Ergebnis, daß Sie folgendermaßen entscheiden sollten:

Die Bestimmungen über die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 des Rates vom 2. März 1989, in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 572/89 des Rates vom 2. März 1989 und (EWG) Nr. 714/89 der Kommission vom 20. März 1989 sind dahin auszulegen, daß der Anspruch auf eine Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Jahr 1991 nicht auf einen Erzeuger übergehen kann, dem der Antragsteller während des Verpflichtungszeitraums seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und der die vorgeschriebene Haltung und Mästung der Rinder vorgenommen hat.