Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1999 – C-250/98
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:87
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 23. Februar 1999
1 Mit dieser Klage beantragt die Kommission, die Französische Republik wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, und zwar aus der Richtlinie 89/594/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme (im folgenden: Richtlinie), zu verurteilen. Die Kommission wirft Frankreich konkret vor, in seinem nationalen Recht nicht die Änderungen umgesetzt zu haben, die sich für die Regelung der Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die für die Ausübung des Tierarztberufs erforderlich sind, aus den Artikeln 18 und 19 der Richtlinie ergeben. Die Kommission beantragt außerdem, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
2 Gemäß Artikel 28 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie spätestens zum 8. Mai 1991 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3 Am 18. September 1990 teilte das französische Ministerium für Solidarität, Gesundheit und soziale Sicherung der Kommission die zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen über den Beruf des Arztes, des Zahnarztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers sowie der Hebamme getroffenen Maßnahmen mit.
4 Mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 forderte die Kommission die französische Regierung gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, zum mutmaßlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen über den Tierarztberuf, also der Artikel 16 bis 20, in ihr nationales Recht Stellung zu nehmen.
5 Mit Schreiben vom 4. Mai 1994 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ein Dekret vom 26. Februar 1991 zur Änderung der für die Ausübung des Tierarztberufs geltenden Vorschriften.
6 Da die Kommission der Ansicht war, daß sie keine Informationen über die Umsetzung der Artikel 18 und 19 der Richtlinie erhalten habe, richtete sie am 22. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung.
7 Am 29. Juli 1996 teilten die französischen Behörden der Kommission den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des französischen Gesetzes Nr. 82-899 vom 20. Oktober 1982 über die Ausübung des Tierarztberufs mit. Nach der von der Kommission selbst geäußerten Ansicht wäre Frankreich, sofern dieser Entwurf Gesetz geworden wäre, seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie in vollem Umfang nachgekommen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch durch die vom Präsidenten der Republik am 21. April 1997 verfügte Auflösung des französischen Parlaments unterbrochen.
8 Da die Kommission am 8. Juli 1998 noch immer keine Informationen über die Maßnahmen erhalten hatte, die Frankreich nach den Artikeln 18 und 19 der Richtlinie treffen mußte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
9 Die französische Regierung bestreitet in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen nicht, daß sie die genannten Bestimmungen noch umsetzen müsse; sie versichert aber, daß ein neuer Gesetzentwurf, der mit dem des unterbrochenen Gesetzgebungsverfahrens übereinstimme, in Kürze dem Parlament vorgelegt werde.
10 Aus alledem ergibt sich eindeutig die Vertragsverletzung, die die Kommission der Französischen Republik vorwirft.
11 Die Kosten dieses Verfahrens sind nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.
Ergebnis
12 Ich schlage dem Gerichtshof vor, der Klage stattzugeben und
1. festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 169 EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die Artikel 18 und 19 der Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG und 80/154/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme sowie der Richtlinien 75/363/EWG, 78/1027/EWG und 80/155/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes, des Tierarztes und der Hebamme in ihr nationales Recht umzusetzen;
2. der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.