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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1999 – C-64/98

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1999:86

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 23. Februar 1999

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um das Rechtsmittel der Odette Nicos Petrides Co. Inc. (im folgenden: Petrides) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997, mit dem die Schadensersatzklage abgewiesen worden ist, die wegen bestimmter Aspekte der der Kommission übertragenen Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak erhoben worden war.

Sachverhalt

2 Im folgenden fasse ich den Sachverhalt des angefochtenen Urteils zusammen, soweit er für das vorliegende Rechtsmittel von Bedeutung ist.

3 Die Klägerin ist eine griechische Gesellschaft, deren Tätigkeit hauptsächlich in der Bearbeitung und im Vertrieb von Tabak in Griechenland und im Ausland besteht. Im streitigen Zeitraum verfügte sie über einen Betrieb zur Tabakbearbeitung und über ein Zentrallager. Je nach Bedarf mietete sie außerdem verschiedene kleine Betriebe und Büroräume. Sie arbeitete mit Zwischenhändlern und anderen Beauftragten in Griechenland und im Ausland zusammen.

4 Der streitige Zeitraum begann im April 1990 und erstreckte sich bis Ende 1991. Während dieser Zeit veranstaltete die Kommission drei Ausschreibungen für Ta-bak aus Beständen der griechischen Interventionsstelle und eine Ausschreibung für Tabak aus Beständen von drei Interventionsstellen der Mitgliedstaaten einschließlich der griechischen. Am 15. Oktober 1991 erhöhte die Kommission die Sicherheit, die jeder Bieter bei der betreffenden Interventionsstelle stellen mußte.

5 Die erste streitige Ausschreibung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 899/90 der Kommission vom 5. April 1990 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle veranstaltet und umfaßte vier Partien Rohtabakballen der Ernten 1986 und 1987, aufgeteilt nach Sorten mit einer Gesamtmenge von 5271428 kg. Die erste Partie umfaßte 1805903 kg Tabak. Sie setzte sich aus den Sorten Mavra, klassischer Kaba Kulak und Elassona, nicht klassischer Kaba Kulak, Katerini, Burley EL und Basmas zusammen. Die zweite Partie umfaßte 1519836 kg Tabak der gleichen Sorten mit Ausnahme der Sorte Basmas. Die dritte Partie umfaßte 1519991 kg Tabak der gleichen Sorten wie die zweite Partie. Die vierte Partie umfaßte 425698 kg Tabak der Sorten Mavra und Basmas. Die Klägerin reichte ein Angebot für die erste und die zweite Partie ein (in Höhe von 76,11 GRD und 63,11 GRD je Kilogramm). Die Kommission beschloß jedoch am 14. Juni 1990, die Angebote der Bieter nicht anzunehmen, weil die Angebotspreise die Gefahr einer Marktstörung darstellten.

6 Die zweite streitige Ausschreibung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/90 der Kommission vom 8. Juni 1990 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle veranstaltet. Sie umfaßte die gleichen vier Partien Rohtabakballen. Die Klägerin gab ein Angebot für die erste und die vierte Partie ab (in Höhe von 91,11 GRD und 101,11 GRD je Kilogramm). Am 7. August 1990 erteilte die Kommission den Zuschlag für das Angebot eines anderen Bieters für die zweite Partie (in Höhe von 102 GRD je Kilogramm) und lehnte alle Angebote über die erste, die dritte und die vierte Partie unter Berufung auf die Gefahr einer Marktstörung ab.

7 Die dritte streitige Ausschreibung wurde für die drei restlichen Partien durch die Verordnung (EWG) Nr. 2610/90 der Kommission vom 10. September 1990 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle veranstaltet. Die Klägerin gab ein Angebot für alle drei Partien ab (in Höhe von 152,26 GRD, 132,26 GRD, und 121,26 GRD je Kilogramm). Die Kommission beschloß am 16. November 1990 erneut, die Angebote der Bieter abzulehnen, weil die angebotenen Preise eine anomale Marktentwicklung hervorrufen könnten.

8 Die vierte Ausschreibung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 der Kommission vom 7. August 1991 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der deutschen, der griechischen und der italienischen Interventionsstelle veranstaltet. Die Gesamtmenge von 105486276 kg bestand aus elf in vier Gruppen aufgeteilten Partien. Eine Gruppe von Partien konnte erst dann zum Verkauf gestellt werden, wenn für die vorhergehende Gruppe der Zuschlag erteilt war. Damit wurde bezweckt, für alle Tabaksorten Angebote zu erhalten, wobei mit den am wenigsten nachgefragten Sorten begonnen werden sollte. In jeder Partie war der Tabak einer bestimmten Sorte aus den Beständen der verschiedenen Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten zusammengefaßt. Die Klägerin hatte Interesse an einigen dieser Partien. Ihre Angebote, die für eine geringere Menge galten, als für die fraglichen Partien festgesetzt war, wurden als nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechend abgelehnt.

9 Nachdem die Klägerin am 13. September 1991 an das für Landwirtschaftsfragen zuständige Mitglied der Kommission geschrieben hatte, um die Aussetzung der Verordnung Nr. 2436/91 zu erwirken, ohne allerdings eine in ihren Augen zufriedenstellende Antwort erhalten zu haben, erhob sie beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Ausschreibung Nr. 91/C/213/04 der Kommission (Rechtssache C-232/91). Außerdem reichte sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung einen Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verordnung ein (Rechtssache C-232/91 R). Da die Klägerin durch die angefochtenen Rechtsakte nicht individuell betroffen war, wurde ihre Klage mit Beschluß vom 14. November 1991 als unzulässig abgewiesen. Ihr Antrag auf einstweilige Anordnung wurde mit Beschluß vom 10. Januar 1992 ebenfalls zurückgewiesen.

10 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 162/92 der Kommission vom 24. Januar 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 2436/91 wurden die letzten drei Partien der vierten Ausschreibung in zehn Partien aufgeteilt, weil eine Unterscheidung nach dem Erntejahr auf einen höheren Verkaufswert hoffen ließ.

Das anwendbare Recht

11 Am 21. April 1970 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak. Zu den wesentlichen Mechanismen dieser gemeinsamen Marktorganisation gehört die Verpflichtung der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, die in der Gemeinschaft geernteten und über den normalen Handelsweg nicht abgesetzten Tabakblätter zum Interventionspreis anzukaufen. Durch den Absatz des so angekauften Tabaks darf keine Störung des Marktes auftreten; den Käufern ist gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung zu gewährleisten (Artikel 7 -Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 727/70).

12 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 327/71 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Festsetzung bestimmter Grundregeln für die Verträge über die erste Bearbeitung und Aufbereitung, für Lagerverträge sowie für den Absatz des im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabaks sieht vor, daß der Absatz auf der Grundlage von jeweils festgesetzten Preisbedingungen erfolgt, wobei insbesondere die Marktentwicklung und der Marktbedarf berücksichtigt werden.

13 Artikel 1 der mehrfach geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 der Kommission vom 13. Dezember 1973 zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus den Beständen der Interventionsstellen bestimmt:

(1)Die im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Tabakballen werden durch Ausschreibung oder öffentliche Versteigerung auf den Markt gebracht.

(2)Ausschreibung ist eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, dessen Angebot das günstigste ist und den Bedingungen dieser Verordnung entspricht....

14 Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt zum Ablauf der Ausschreibungen:

Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist wird auf Grund der Angebote und nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 für jede Partie ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird beschlossen, die Ausschreibung aufzuheben.

15 Ursprünglich sah Artikel 5 Absatz 1 folgendes vor:

Jeder Bieter stellt eine Kaution in Höhe von 0,28 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohtabak bei der betreffenden Interventionsstelle.

Die Kaution wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3263/85 der Kommission vom 21. November 1985 zur Änderung der Verordnung Nr. 3389/73 auf 0,339 ECU/kg angehoben. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3389/73 wurde sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3040/91 der Kommission vom 15. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2436/91 auf 0,7 ECU/kg angehoben.

Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

16 Mit Klageschrift, die am 24. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Kommission eine auf Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Schadensersatzklage erhoben.

17 Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 hat das Gericht die Klage in bezug auf die erste Ausschreibung für verjährt, erklärt und in bezug auf die drei übrigen Ausschreibungen abgewiesen sowie der Klägerin die Kosten auferlegt.

Rechtsmittelgründe

18 Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin folgende Gründe geltend:

fehlende Begründung im Hinblick auf die Erreichung des Zieles, Marktstörungen zu vermeiden, in bezug auf die zweite und dritte Ausschreibung;

fehlerhafte Tatsachenwürdigung bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung;

Verfälschung der Beweismittel in bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der zweiten Ausschreibung;

Verstoß gegen die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70;

Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit;

fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Erhöhung der Sicherheitsleistung im Rahmen der vierten Ausschreibung;

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3389/73.

Bevor ich mit der Prüfung der einzelnen Rechtsmittelgründe beginne, weise ich darauf hin, daß ich bei dieser Prüfung nur die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Rechtsmittelgründe und das Vorbringen in der Erwiderung nur insoweit berücksichtigen werde, als hierdurch diese Rechtsmittelgründe näher ausgeführt und erläutert werden. So ist nämlich Artikel 117 § 1 der Verfahrensordnung auszulegen, der bestimmt, daß Rechtsmittelschrift und Rechtsmittelbeantwortung... durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung., ergänzt werden [können].

A — Erster Rechtsmittelgrund: Fehlende Begründung im Hinblick auf die Erreichung des Zieles, Marktstörungen zu vermeiden, in bezug auf die zweite und dritte Ausschreibung

19 Mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, in dem angefochtenen Urteil sei nicht erläutert worden, weshalb die Maßnahme der Kommission in bezug auf die zweite und dritte Ausschreibung zur Erreichung des Zieles, Marktstörungen zu vermeiden, geeignet gewesen sei. Diese Begründung, so die Rechtsmittelführerin, sei für die Prüfung von Bedeutung, ob während dieser Ausschreibungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden sei.

20 Die Kommission ist der Auffassung, dieser Rechtsmittelgrund sei eine bloße Behauptung, so daß Zweifel an seiner Zulässigkeit beständen.

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß es Sache der Rechtsmittelführerin gewesen sei, den behaupteten Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor dem Gericht zu beweisen. Sie führt sodann aus, angesichts der Unbestimmtheit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin habe das Gericht erster Instanz dargelegt, daß die Maßnahmen des Verwaltungsorgans aufgehoben werden könnten, wenn das Ziel, den Markt nicht zu stören, nicht beachtet werde (Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils). Dies könne sich darin äußern, daß die Marktpreise nicht bekannt seien oder, was auf dasselbe hinauslaufe, dadurch, daß die in Rede stehenden Waren zu Preisen in den Verkehr gebracht würden, die im Vergleich zu den gängigen Marktpreisen zu niedrig seien. Schließlich sei in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden, daß die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer veranlaßt habe, ihr im Rahmen der dritten Ausschreibung höhere Preise vorzuschlagen, als im Rahmen der zweiten Ausschreibung angeboten worden waren. Deshalb sei das Vorbringen, die Kommission habe die Preise nicht gekannt, zurückgewiesen worden. Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe sich hinsichtlich der dritten Ausschreibung von ähnlichen Erwägungen leiten lassen.

21 Vor dem Gericht erster Instanz oblag es der Klägerin, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des beklagten Organs als notwendige Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft darzulegen. Denn im Rahmen einer Schadensersatzklage wird die Rechtswidrigkeit der Maßnahme eines Organs nicht vermutet und auch nicht von Amts wegen ermittelt. Das Gericht hat sodann die Begründetheit eines solchen Vorbringens zu beurteilen.

Was die Behauptung angeht, die Kommission sei ihrer Verpflichtung, jede Störung des Marktes bei der Vermarktung von Tabak aus den Beständen der Interventionsstellen zu vermeiden, nicht nachgekommen, konnte die Aufgabe des Gerichts nicht darin bestehen festzustellen, daß die Maßnahme der Kommission diesem Ziel entsprochen habe. Es hatte vielmehr zu prüfen, ob die ihm vorliegenden Angaben den Schluß auf die Nichterreichung des Zieles und gegebenenfalls auf ein rechtswidriges Verhalten des Organs zulassen. Es war daher Sache der Rechtsmittelführerin, zumindest Anhaltspunkte dafür anzuführen, daß die Kommission mit der Ablehnung der Angebote im Rahmen der zweiten und dritten Ausschreibung rechtswidrig'gehandelt hatte, nicht aber Sache des Gerichts, das Gegenteil zu beweisen. So ist hinsichtlich der zweiten Ausschreibung die Randnummer 52 des angefochtenen Urteils zu verstehen, die sich darauf beschränkt, festzustellen, daß die Behauptung, die Kommission habe die Marktpreise nicht gekannt, nicht dem Sachverhalt entspreche. Da aber die behauptete Rechtswidrigkeit entfällt, ist das Vorbringen zurückzuweisen. Zur dritten Ausschreibung führt das Gericht in Randnummer 64 ebenso aus, daß die Klägerin nichts dafür vorgetragen [hat], daß die Kommission, als sie am 16. November 1990 beschloß, sämtliche Angebote abzulehnen, um den Markt nicht zu stören, dem Marktbedarf... nicht Rechnung getragen hätte. Der Umstand, daß die Kommission den Markt nicht stören wollte, zeigt bis zum Beweis des Gegenteils, daß sie der Entwicklung und den Bedürfnissen des Marktes zumindest so, wie sie sie damals einschätzte, Rechnung getragen hat.

Aus diesen Gründen kann dieser Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben, da er einen Punkt zum Gegenstand hat, der, selbst wenn ihm zu folgen wäre, nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. Er ist infolgedessen zurückzuweisen.

Β — Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Tatsachenwürdigung bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der zweiten Ausschreibung

22 Dieser Rechtsmittelgrund zerfällt in zwei Teile. Erstens trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe mit der Auffassung, daß die anläßlich der zweiten Ausschreibung erlassene Entscheidung der Kommission vom 7. August 1990 zur Erreichung des Zieles, den Markt nicht zu stören, angemessen sei, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diese Entscheidung, so die Rechtsmittelführerin, habe zwei widersprüchliche Maßnahmen enthalten: Einerseits sei für die zweite Partie der Zuschlag erteilt worden, und andererseits seien die Gebote für die vierte Partie abgelehnt worden. Diese letztgenannte Maßnahme verstoße ferner gegen den Wortlaut der Ausschreibung sowie gegen Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3389/73, wonach der Zuschlag demjenigen erteilt werde, dessen Angebot das günstigste sei (siehe oben, Nr. 13).

Zweitens beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ausgeführt, daß die Ablehnung der bei der zweiten Ausschreibung eingegangenen Angebote durch die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer veranlaßt habe, im Rahmen der nachfolgenden Ausschreibung höhere Preise anzubieten, um darzutun, daß die Entscheidung über die Ablehnung der Angebote im Hinblick auf das Ziel, den Markt nicht zu stören, angemessen gewesen sei. Sie ist der Auffassung, diese Eignung könne nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vorliegenden Angaben, nicht aber im nachhinein beurteilt werden.

23 Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes hat die Kommission ausgeführt, das Vorbringen, das diesem zugrunde liege, sei neu und der Rechtsmittelgrund sei daher zurückzuweisen. Ich bin dagegen der Ansicht, daß die besonderen Argumente zwar neu sind, daß aber der Rechtsmittelgrund als solcher es nicht ist. Er ist dennoch zurückzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen.

Bereits vor dem Gericht hat die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß die Kommission bei Vornahme der zweiten Ausschreibung die Regeln der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe. Das Gericht hat zunächst auf die Merkmale des Begriffes der Verhältnismäßigkeit hingewiesen und ist dann zum Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nicht deutlich gemacht habe, im Hinblick auf welche Ziele die Maßnahme der Kommission als unnötig und unangemessen anzusehen sei. Gleichwohl hat das Gericht die Vereinbarkeit des Verhaltens der Kommission im Hinblick auf das Ziel, den Markt nicht zu stören, geprüft und ist zur Auffassung gelangt, daß die Behauptung, die Entscheidung vom 7. August 1990 entspreche nicht diesem Ziel, nicht auf den von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Grund gestützt werden könne, daß der Kommission die Preise nicht bekannt gewesen seien.

Letztlich will die Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittelgrund nur erreichen, daß der Gerichtshof die Beweismittel anders als das Gericht beurteilt, was jedoch nur möglich ist, wenn diese Beweismittel verfälscht worden wären oder wenn sich die materielle Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Gerichts aus zu den Akten gereichten Unterlagen ergäben.

Da weder die eine noch die andere Voraussetzung vorliegt, ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

24 Was den zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft, so steht fest, daß das Gericht mit der Bezugnahme auf die günstigeren Gebote, die die Kommission nach Ablehnung der für die zweite Ausschreibung eingegangenen Angebote für die dritte Ausschreibung erhalten hatte, offensichtlich nicht sagen wollte, daß diese Entscheidung der Kommission dem von der Verordnung vorgesehenen Ziel, den Markt nicht zu stören, entsprochen habe, sondern nur das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückweisen wollte, der Grund für die Nichterreichung des Zieles liege darin, daß der Kommission die Preise nicht bekannt gewesen seien. Demjenigen, der ein Angebot ablehnt und dann ein anderes günstigeres erhält, werden die Marktpreise nicht unbekannt sein.

Auf jeden Fall unterliegt diese Frage insgesamt der Tatsachenwürdigung des Gerichts, die allein diesem zukommt. Sie kann daher nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist infolgedessen ebenfalls für unzulässig zu erklären.

C — Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Beweismittel in bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der zweiten Ausschreibung

25 Die Rechtsmittelführerin macht im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe, um den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz bei der zweiten Ausschreibung zurückzuweisen, die Angaben im Protokoll über die Beratungen des Verwaltungsausschusses Tabak und im Sonderbericht des Rechnungshofes verfälscht, aus denen hervorgehe, daß ihr Angebot deutlich höher gewesen sei. Aus diesem Protokoll ergebe sich eindeutig, daß das — abgelehnte — Angebot der Klägerin für die vierte Partie, das abgelehnt worden sei, 75 % des Tabakwerts ausgemacht habe, während das — angenommene — Angebot eines Konkurrenten für die zweite Partie nur 23 % des Effektivwerts des Erzeugnisses erreicht habe. Der Rechnungshof sei in seinem Bericht zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen (Nrn. 4.53 bis 4.55).

26 Nach Ansicht der Kommission betrifft dieser Rechtsmittelgrund die Tatsachen-Würdigung des Gerichts und ist daher für unzulässig zu erklären.

27 Mit der Verfälschung, die von der Rechtsmittelführerin in bezug auf die beiden Unterlagen geltend gemacht wird, soll offensichtlich gar nicht vorgetragen werden, daß das Gericht ganz oder teilweise die Beweiskraft der Unterlagen verneint habe, sondern daß das Gericht aus diesen Beweismitteln nicht dieselben Schlußfolgerungen wie die Rechtsmittelführerin gezogen habe. Die Rechtsmittelführerin wiederholt damit wörtlich einen der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und stützt sich hierbei auf denselben Sachverhalt, der das Gericht veranlaßt hat, diesen Klagegrund zurückzuweisen. Dieser Antrag läuft daher darauf hinaus, daß der Gerichtshof einen vor dem Gericht vorgebrachten Aspekt erneut prüfen soll. Dies wäre eine Überschreitung der dem Gerichtshof durch Artikel 49 seiner Satzung eingeräumten Zuständigkeit.

Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher für unzulässig zu erklären.

D — Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70

28 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe dadurch gegen die Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 und gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 727/70 verstoßen, daß es in den Randnummern 58 und 66 des angefochtenen Urteils der Kommission ein weites Ermessen bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak zugestanden habe. Dieses Ermessen sei den Gemeinschaftsorganen zwar einzuräumen, wenn sie wirtschaftspolitische Entscheidungen träfen, nicht aber bei einfachen Entscheidungen über die Verwaltung eines bestimmten Landwirtschaftssektors wie den beanstandeten. Obwohl die Verordnung Nr. 3389/73 der Kommission die Befugnis einräume, den Zuschlag für eine bestimmte Partie nicht zu erteilen und gegebenenfalls für diese Partie einen Mindestverkaufspreis festzusetzen, lege sie ihr zugleich die Verpflichtung auf, diesen Mindestverkaufspreis auf die Partien der folgenden Ausschreibung anzuwenden.

29 Zunächst ist festzuhalten, daß die Ausschreibungsmaßnahmen der Kommission im Rahmen der Verwaltung der Marktorganisation für Rohtabak von der Beurteilung einer komplexen wirtschaftlichen Situation abhängen. Wie die Kommission vorträgt, ist die Frage, ob die Gefahr einer Marktstörung besteht, ihrer Natur nach komplex und läßt sich niemals durch eine festgelegte oder routinemäßige Verwaltungsmaßnahme beantworten. Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. April 1992 zur Verwaltung des Marktes für Weinalkohol durch die Kommission entschieden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88, die verschiedene Aspekte der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Bereich regelt, sieht ein dem der vorliegenden Rechtssache entsprechendes Ausschreibungsverfahren vor und stattet die Kommission mit Befugnissen aus, die denen ähneln, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Zugleich verpflichtet diese Verordnung die Kommission, bei jedem Ausschreibungsverfahren dafür zu sorgen, daß verschiedene Ziele, darunter das Ziel, Marktstörungen zu vermeiden, eingehalten werden. Für die Beurteilung eben der Frage, ob ein Beschluß der Kommission, eine Ausschreibung wegen der Gefahr einer Marktstörung aufzuheben, rechtmäßig ist, hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung Nr. 3877/88 der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verleiht.

Dasselbe hat in der vorliegenden Rechtssache zu gelten. In den Bereichen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, begründen daher selbst Entscheidungen, die sich hinterher als angreifbar erweisen könnten, nicht notwendigerweise die Haftung der Gemeinschaft, wenn kein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Organs vorliegt.

30 Das Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Artikel 1 und 6 der Verordnung Nr. 3389/73 ist neu und muß daher zurückgewiesen werden. Könnte [nämlich] eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

31 Die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagene Auslegung der Vorschriften der Verordnung Nr. 3389/73 läßt sich überdies nicht genau ableiten und führt darüber hinaus auch zu offensichtlich absurden Ergebnissen. Es gibt nämlich keinen Sinn, daß der von der Kommission für eine bestimmte Partie festgesetzte Mindestverkaufspreis zwangsläufig für alle übrigen, im Rahmen desselben Ausschreibungsverfahrens angebotenen Partien gelten soll, da die Qualität und die sonstigen Merkmale des Erzeugnisses sehr stark von einander abweichen können, wie es auch in der Praxis vorkommt und wie es insbesondere bei der streitigen dritten Ausschreibung der Fall war.

Auch der vierte Rechtsmittelgrund ist infolgedessen zurückzuweisen.

E — Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit

32 Mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe sich, um ihr Vorbringen in bezug auf die Rechtswidrigkeit der vierten Ausschreibung und der Erhöhung der Sicherheitsleistung zurückzuweisen, ausschließlich auf die Unterlagen gestützt, die die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts angeführt habe. In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem diese Unterlagen vorgelegt worden seien, und der Kompliziertheit ihres Inhalts seien die Erfordernisse des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit nicht beachtet worden, da ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen. Die Antwort der Kommission sei ferner einen Tag nach Ablauf der festgesetzten Frist bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

33 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist zwischen der Mitteilung der Antwort der Kommission, die am 15. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, und der mündlichen Verhandlung, die am 2. Mai stattfand, ausreichend war, damit die Anwälte der Rechtsmittelführerin vom Inhalt dieser Antwort Kenntnis nehmen und ihr gegebenenfalls widersprechen konnten; insoweit genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin die Möglichkeit hatte, spätestens in der Sitzung die von ihr für zweckmäßig gehaltene Stellungnahme zu der genannten Antwort abzugeben. Da sie es nicht getan hat und auch weder die Verschiebung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, um die Antwort der Kommission aufmerksam prüfen zu können, noch Vorbehalte gemacht oder Verwahrung eingelegt hat, ist davon auszugehen, daß sie unter Verzicht auf eine etwaige Verfahrensgarantie, die sie im wesentlichen aus den Erfordernissen eines kontradiktorischen Verfahrens hätte herleiten können, der relativ kurzen Frist, die ihr zur Verfügung stand, zugestimmt hat.

Es ist nicht nachzuweisen, daß die Verspätung bei der Einreichung der Antwort der Kommission — die die Rechtsmittelführerin der Kommission vorwirft und die von dieser bestritten wird — Einfluß auf die Verteidigungsrechte gehabt hat oder, wie es in Artikel 51 der Satzung der Gerichtshofes heißt, daß durch sie die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden sind; mithin handelt es sich dabei um eine reine Verfahrensfrage, über die allein das Gericht zu entscheiden hat. Sie kann daher nicht zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Aus alledem ergibt sich, daß der fünfte Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen ist.

F — Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Erhöhung der Sicherheitsleistung im Rahmen der vierten Ausschreibung

34 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Maßnahme der Kommission getrennt geprüft und dadurch ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, daß sich das rechtswidrige Verhalten des Organs aus dem Zusammenhang dieser Maßnahmen ergebe.

35 Die Kommission macht geltend, dem Gericht stehe es nach der Verfahrensordnung frei, seine Urteile so zu gliedern, wie es dies für zweckmäßig halte. Die Rechtsmittelführerin habe überdies nicht dargelegt, daß eine im Zusammenhang erfolgende Prüfung der einzelnen, dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegenden Handlungen zulässig sei, und auch nicht erläutert, worin der Schaden bestehe, der ihr durch das Unterbleiben einer solchen Gesamtbetrachtung entstanden sei.

36 Meines Erachtens verwechselt die Rechtsmittelführerin rechtswidriges Verhalten und Schaden. Wie die Kommission ausgeführt hat, kann ein Komplex von rechtmäßigen Handlungen auch zusammen genommen nicht zur Rechtswidrigkeit führen, was jedoch nicht unbedingt der Fall ist, wenn der Schaden durch eine Mehrheit von Handlungen verursacht wurde. Eine Handlung nämlich, die als solche keinen Schaden verursacht, kann in Verbindung mit anderen Handlungen zu einer schadenverusachenden Handlung werden. Da sich das Gericht jedoch darauf beschränkt hat, die Frage der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission zu prüfen, ohne untersuchen zu müssen, ob die anderen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt waren, ist ein solches Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zulässig.

37 Im übrigen hat die Rechtsmittelführerin zu keiner Zeit dargelegt, welche neuen Gesichtspunkte, anhand deren die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gemeinschaftsorgans dargetan werden könnte, sich aus einer Gesamtbeurteilung der streitigen Maßnahmen ergeben hätten.

38 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

G — Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3389/73

39 Mit diesem letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, die Kommission sei berechtigt gewesen, die Frist zwischen der Bekanntmachung der Ausschreibung und dem Angebotstermin von 45 auf 20 Tage zu verkürzen. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, die Verordnung Nr. 3389/73, die die Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Tabak aus den Beständen der Interventionsstellen festlege, sei eine wesentliche, höherrangige Norm.

40 Dieses Vorbringen geht jedoch fehl. Artikel 3 der Verordnung Nr. 3389/73 der Kommission legte eine Frist von 45 Tagen zwischen der Bekanntmachung und dem Angebotstermin fest. Im Hinblick auf die vierte Ausschreibung hat die gleichrangige Verordnung (EWG) Nr. 395/90 der Kommission vom 15. Februar 1990 zur Änderung der Verordnung Nr. 3389/73 (ABl. L 42, S. 46) diese Frist unter Änderung des genannten Artikels 3 auf 20 Tage verkürzt. Lex posterior derogat legi priori. Diese Änderung entsprach ferner, wie das Gericht ausgeführt hat, objektiven und nichtdiskrimierenden Gründen (der Notwendigkeit, vor der Einführung der neuen gemeinsamen Marktorganisation den Verkauf der Partien beschleunigt vorzunehmen) und lag im Rahmen des weiten Ermessens, das der Kommission im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zuerkannt ist.

Dieser Rechtsmittelgrund geht folglich fehl und ist daher zurückzuweisen.

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wenn daher entsprechend meinem Vorschlag die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen oder für unzulässig erklärt werden, ist diese zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen.

Ergebnis

42 Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund des vorliegenden Rechtsmittels für unzulässig zu erklären, die übrigen Rechtsmittelgründe zurückzuweisen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.