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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.02.1999 – C-166/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:104

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. Februar 1999

1 Die Société critouridienne de distribution (im folgenden: Socridis) hat die Steuerbehörden vor dem Tribunal de grande instance Foix (Frankreich) auf Erstattung der von ihr in der Zeit von Mai bis Dezember 1993 entrichteten Verbrauchsteuern verklagt. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, daß die in das französische Recht umgesetzten und im fraglichen Zeitraum angewendeten Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (im folgenden: Struktur-Richtlinie) und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (im folgenden: Steuersätze-Richtlinie) ungültig seien. Die Ungültigkeit ergebe sich daraus, daß sie ein gemeinschaftliches Besteuerungssystem einführten, das diskriminierende und wettbewerbswidrige Praktiken zulasse, mit denen die Erzeugung von Wein zum Nachteil der konkurrierenden Erzeugung von Bier mittelbar begünstigt werde.

2 Da das vorlegende Gericht festgestellt hatte, daß die gemäß den beiden Richtlinien erlassene französische Regelung in der Praxis zu einer deutlich höheren Besteuerung von Bier als von Wein führe, war es der Auffassung, daß sich im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Wein und Bier konkurrierende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages sind, die Frage der Gültigkeit der beiden Richtlinien stelle.

3 In der zutreffenden Erwägung, daß es nicht für die Klärung dieser Frage zuständig sei, hat das Tribunal de grande instance dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Richtlinien 92/83 und 92/84 des Rates zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern im Hinblick auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages, insofern ungültig, als sie

für Bier eine Mindestbesteuerung in Höhe von 1,87 ECU je Grad Alkohol und Hektoliter festsetzen,

während sie für Wein eine Besteuerung allein nach dem Volumen mit einem Mindestsatz von 0 ECU zulassen,

wodurch sie den Mitgliedstaaten vorschreiben, die Besteuerung von Bier bis zum genannten Mindestsatz anzuheben, und damit zu möglicherweise diskriminierenden Unterschieden in der Besteuerung von Bier und Wein führen?

4 Zunächst sind die Bestimmungen der beiden Richtlinien in Erinnerung zu rufen, in denen die Gemeinschaftsregelung niedergelegt ist, die zu der Ungewißheit auf Seiten des vorlegenden Gerichts Anlaß gegeben hat.

5 Die Struktur-Richtlinie enthält einen Abschnitt I, der dem Bier, und einen Abschnitt II, der dem Wein gewidmet ist.

6 In dem Abschnitt über das Bier bestimmt Artikel 1:

(1)Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Bier.

(2)Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

Artikel 3 bestimmt:

(1)Die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer wird entwedernach Anzahl Hektoliter/Grad Plato odernach Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

(2)Bei der Festsetzung der Verbrauchsteuer auf Bier nach Maßgabe der Richtlinie 92/84/EWG können die Mitgliedstaaten die Bruchteile eines Grads Plato oder eines Grads vorhandener Alkoholgehalt außer acht lassen.....

7 In dem Abschnitt über den Wein bestimmt Artikel 7:

(1)Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Wein.

(2)Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.

Artikel 9 bestimmt:

(1)Die von den Mitgliedstaaten auf Wein erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt....

8 In Artikel 5 der Steuersätze-Richtlinie heißt es:

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein auf

0 ECU für stillen Wein und

0 ECU für Schaumwein

je hl des Erzeugnisses festgesetzt.

Artikel 6 lautet:

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Bier auf

0,748 ECU je hl/Grad Plato oder

1,87 ECU je hl/Grad Alkohol

des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

Zu den Vorlagefragen vor ihrer Prüfung

9 Angesichts des Vorbringens vor dem Gerichtshof ist es zunächst unerläßlich, den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sorgfältig zu bestimmen. Das vorlegende Gericht weist uns in den Gründen seines Vorlageurteils ganz deutlich darauf hin, daß die Streitigkeit nicht die Umsetzung [der beiden Richtlinien] in das französische Recht betreffe. Es erwartet also nicht vom Gerichtshof, daß er sich zu der Frage äußert, ob die Besteuerungsmodalitäten für Bier einerseits und für Wein andererseits in Frankreich unter dem Aspekt ihres Verhältnisses zueinander mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder, anders formuliert, daß er dazu Stellung nimmt, ob diese Modalitäten gegen Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages verstoßen.

10 Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen ausschließlich die Gültigkeit der Struktur-Richtlinie und der Steuersätze-Richtlinie. Diese könnten nach seiner Ansicht dadurch, daß sie für Bier eine Mindestbesteuerung in Höhe von 1,87 ECU je Grad Alkohol und Hektoliter festsetzen, während sie für Wein eine Besteuerung allein nach dem Volumen mit einem möglichen Mindestsatz von 0 zulassen, zu einer Schaffung von Besteuerungsunterschieden rühren, die mit dem EG-Vertrag, insbesondere mit Artikel 95 Absatz 2, unvereinbar sind.

11 Die Bestimmung der Zweifelsfragen fällt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Eurotunnel u. a. nachdrücklich hervorgehoben hat, in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

12 Socridis bringt jedoch noch auf andere Einwände gegen die Gültigkeit der beiden Richtlinien vor. Nach ihrer Ansicht verletzen die beiden Richtlinien den Vertrag aus vier Gründen:

1. Sie verwenden eine Harmonisierungsmethode und Lösungen in bezug auf Wein und Bier, die gegen Artikel 95 des Vertrages, und zwar gegen dessen Absatz 2, verstoßen.

2. Sie laufen insofern dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider, als sie einen Besteuerungsunterschied zwischen Wein und Bier vorschreiben und legitimieren, der in keinem gemeinsamen Verhältnis zu der objektiv feststellbaren Verschiedenheit dieser beiden Arten von miteinander konkurrierenden durch Gärung gewonnenen Getränken steht.

3. Sie verletzen insofern Artikel 99 EG-Vertrag, als sie die Besteuerungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem wesentlichen Punkt nicht verringern, sondern im Gegenteil diese Unterschiede und damit auch das sich daraus ergebende Handelshemmnis vergrößern.

4. Ihre Begründung ist unzureichend und genügt daher nicht den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag.

13 Während der erste Grund den Ausführungen des vorlegenden Gerichts sehr genau entspricht, erscheint der Zusammenhang zwischen den drei anderen Gründen und den Fragen des vorlegenden Gerichts weniger offensichtlich. Im Hinblick auf den zweiten Grund läßt sich meines Erachtens jedoch insoweit ein Zusammenhang feststellen, als die Frage der Einführung einer unterschiedlichen Besteuerung herkömmlicherweise unter dem Blickwinkel des Artikels 95 des Vertrages, auf den sich die Fragen des Gerichts beziehen, betrachtet wird.

14 Im Hinblick auf den dritten Grund erweist sich der Zusammenhang als durchaus noch fraglicher. In der Tat scheint, dieser Grund prima facie den Charakter der beiden Richtlinien als Annäherungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 99 des Vertrages, der ihre Rechtsgrundlage bildet, überhaupt in Frage zu stellen. So weit hat das vorlegende Gericht letztlich nicht gehen wollen und solches wäre ihm auch nur schwer aus dem einfachen Grund zuzuschreiben, daß es sich die Frage nach der Gültigkeit der beiden Richtlinien im Hinblick auf den EG-Vertrag als ganzen und nicht nur im Hinblick auf seinen Artikel 95 Absatz 2 stellt.

15 Ich halte es dennoch nicht für angezeigt, die Prüfung dieses von Socridis vorgetragenen Einwands auszusparen, da man in ihr einen weiteren Weg sehen kann, die das vorlegende Gericht beschäftigende Frage der durch die beiden Richtlinien bewirkten Legitimierung der Besteuerungsunterschiede zwischen konkurrierenden Erzeugnissen anzugehen.

16 Es bleibt der vierte Grund, das Fehlen einer (ausreichenden) Begründung, den das vorlegende Gericht an keiner Stelle erwähnt. Steht es uns zu, ihn zu prüfen? Sicherlich, wenn man der herkömmlichen Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt, die Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Eurotunnel u. a. zusammengefaßt hat. In der Tat besteht nach dieser vom Generalanwalt nicht in Frage gestellten Rechtsprechung von der Regel, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Gültigkeit einer Handlung des abgeleiteten Rechts ausschließlich im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht vorgetragenen Bedenken prüfen darf, eine Ausnahme für solche Ungültigkeitsgründe, die von Amts wegen geprüft werden können; zu diesen gehört die Verletzung wesentlicher Formerfordernisse, zu der auch das Fehlen einer (ausreichenden) Begründung gehört.

17 Sofern ein Begründungsmangel von Amts wegen vom Gerichtshof aufgegriffen werden kann, ist er ganz sicher dann zu untersuchen, wenn eine der Parteien des Ausgangsverfahrens sich in ihrem Vorbringen darauf berufen hat. Aber ist diese Rechtsprechung noch aktuell? Die Frage stellt sich deshalb, weil der Gerichtshof in der Rechtssache Eurotunnel u. a., obwohl er dazu von dieser Gesellschaft und dem Generalanwalt aufgefordert worden war, zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung des Artikels 190 des Vertrages geprüft hat, bevor er zu dem Ergebnis kam, daß die Prüfung der von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen erbracht hatte, die die Gültigkeit der betroffenen Rechtsakte beeinträchtigen konnten. Handelt es sich hier um eine zu berücksichtigende Änderung der Rechtsprechung? Es scheint mir verfrüht, dies anzunehmen. Ich werde daher den herkömmlichen Weg beschreiten und auch den vierten Ungültigkeitsgrund untersuchen, den Socridis erkannt zu haben meint.

Zum Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages

18 Soweit es sich um die Gültigkeit der beiden Richtlinien im Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikels 95 des Vertrages handelt, ist meines Erachtens von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Auswirkungen dieses Artikels auf die einschlägigen Modalitäten der Besteuerung von Bier und Wein auszugehen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, daß Bier und Wein keine gleichartigen Produkte im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 sind, so daß die Voraussetzungen, die diese Vorschrift aufstellt, nicht auf die Besteuerungsunterschiede zwischen diesen beiden Getränken anwendbar sind. Dagegen sind Wein und Bier miteinander konkurrierende Getränke im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 mit der Folge, daß die Mitgliedstaaten in ihrer jeweiligen Besteuerung das eine Getränk aus inländischer Erzeugung nicht zum Nachteil des anderen, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten bevorzugen dürften.

19 Daraus folgt sodann, daß nicht alle Weinsorten und alle Biersorten als miteinander im Wettbewerb stehend angesehen werden dürfen, da sie nicht alle substituierbar sind. Wie der Gerichtshof nämlich, zuletzt in einem Urteil vom 9. Juli 1987, entschieden hat, weisen nur die gängigen Weine, die im allgemeinen billig sind, ausreichend gemeinsame Merkmale mit Bier auf, um eine Alternative für den Verbraucher darzustellen, und [können] also im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag als im Wettbewerb mit Bier stehend angesehen werden.

20 Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag [...] beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung eine nach Maßgabe objektiver Kriterien differenzierende Besteuerung bestimmter Getränke nicht [verbietet]. Eine solche Besteuerung hat dann keine Schutzwirkung zugunsten einer inländischen Produktion, wenn unter jede der Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Erzeugung alkoholischer Getränke fällt.

21 Schließlich läßt sich kaum genug hervorheben, daß die Grenzen, die Artikel 95 des Vertrages den Mitgliedstaaten in der Gestaltung ihres Steuerwesens setzt, nur insoweit bestehen, als es um die Besteuerung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen geht. Der Gerichtshof hat dies wiederholt in Erinnerung gerufen: Im Aufbau des Vertrages ergänzen diese Bestimmungen [des Artikels 95] diejenigen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung.

22 Dies vorausgeschickt, können wir die durch die beiden Richtlinien getroffene Regelung Artikel 95 Absatz 2 gegenüberstellen, denn der Umstand, daß sie auf der Grundlage des Artikels 99 des Vertrages erlassen worden ist, legt ihr keinerlei Immunität gegenüber Artikel 95 bei, da die Gesamtheit des primären Gemeinschaftsrechts der Gesamtheit des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts vorgeht. Für den Bereich der Steuerharmonisierung sind diese Grundsätze unmißverständlich in der Rechtssache Schul in Erinnerung gerufen worden.

23 Aber zugleich besteht, wie Rat und Kommission hervorgehoben haben, auch kein Zweifel daran, daß nur dann die Ungültigkeit der beiden Richtlinien festzustellen wäre, wenn diese die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, Umsetzungsmaßnahmen zu erlassen, die sich als unvereinbar mit den Anforderungen des Artikels 95 Absatz 2 erwiesen, d. h. die Mitgliedstaaten in eine Situation versetzten, in der die korrekte Umsetzung der Richtlinien sie automatisch in Konflikt mit dem genannten Artikel bringen würde. Ist dies tatsächlich der Fall?

24 Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die wesentliche von den beiden Richtlinien auferlegte Verpflichtung darin besteht, Bier mit einem Mindestverbrauchsteuersatz zu belegen.

25 Einmal angenommen, daß ein Mitgliedstaat, weil seine inländische Erzeugung des einen Getränks bedeutsam, des anderen Getränks aber völlig unbedeutend ist, bei der Umsetzung der beiden Richtlinien sehr sorgsam vorgehen muß, um nicht in den Verdacht einer Bevorzugung seiner inländischen Erzeugung zu geraten, ist nicht ersichtlich, weshalb ihn der Umstand, daß er Bier mit einem in Abhängigkeit vom Alkoholgehalt variierenden Mindestverbrauchsteuersatz belegen muß, daran hindern sollte, zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeden Schutz der inländischen Erzeugung ausschließt.

26 Er verfügt in der Tat über einen beträchtlichen Freiraum. Soweit er die von den beiden Richtlinien festgelegten Besteuerungsmethoden anwendet und bei Bier das festgelegte Niveau nicht unterschreitet, kann er den Verbrauchsteuersatz für Wein und den für Bier gleichermaßen frei festsetzen.

27 Die Zwänge, denen ihn die beiden Richtlinien unterwerfen, hindern ihn keinesfalls daran, bei der Festlegung der effektiven Verbrauchsteuersätze den von der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten Wettbewerbsbeziehungen zwischen bestimmten Arten von Wein und bestimmten Arten von Bier Rechnung zu tragen.

28 Socridis hat gleichwohl geltend gemacht, daß die beiden Richtlinien, selbst wenn einzuräumen sei, daß sie die Mitgliedstaaten nicht daran hinderten, Artikel 95 Absatz 2 zu befolgen, dennoch ungültig seien, da sie mögliche Verstöße gegen diese Vorschrift legitimierten.

29 Sie meint, da Minimalbeträge von 0 ECU für Wein und 1,87 ECU je hl/Grad Alkohol [für Bier] vom Rat festgelegt worden sind, scheint der sich daraus ergebende Mindestunterschied zwischen Wein und Bier mit 4° (748 %) legitim: Die Mitgliedstaaten werden einen solchen Mindestunterschied nicht als an sich mit dem Vertrag unvereinbar ansehen, da er einstimmig vom Rat festgelegt wurde. Aus diesem Grunde wird jeder geringere Unterschied gleichfalls legitimiert sein. Es versteht sich von selbst, daß ähnliche Unterschiede damit ebenso als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden, wenn sie eine Besteuerung oberhalb der Mindestsätze betreffen. In der Rechtssache 170/78 wird offenbar, daß diese Unterschiede das Doppelte, Dreifache, sogar Vierfache des vom Gerichtshof zugelassenen Maximalunterschiedes betragen.

30 Socridis verweist hier auf das Urteil vom 12. Juli 1983, in dem der Gerichtshof die auf Wein und Bier liegende Belastung im Vereinigten Königreich verglichen hatte und zu dem Ergebnis gelangt war, daß der festzustellende Unterschied zu einer überhöhten Besteuerung des Weins führte. Es handelte sich jedoch um einen Fall, in dem der betroffene Mitgliedstaat praktisch keinen Wein produzierte. Der Gerichtshof hat folgendes festgestellt:

Im Anschluß an die umfassende Beweiserhebung, die der Gerichtshof vorgenommen hat, zeigt sich daher — unabhängig davon, welcher Vergleichsmaßstab verwendet wird, und ohne daß es letztlich nötig wäre, dem einen oder anderen den Vorzug zu geben —, daß das Steuersystem des Vereinigten Königreichs zur Folge hat, daß Wein aus anderen Mitgliedstaaten einer höheren Besteuerung unterliegt, die geeignet ist, die einheimische Bierproduktion zu schützen.

31 In diesem Urteil hat der Gerichtshof also nicht einen objektiven Unterschied zwischen den beiden betroffenen Erzeugnissen festgelegt, der von allen Mitgliedstaaten in jedem Fall beachtet werden müßte, er hat vielmehr den Sonderfall der Überbesteuerung von eingeführtem Wein bei Fehlen einer inländischen Erzeugung untersucht.

32 Der Rat hat die beiden in Frage stehenden Richtlinien vor dem Hintergrund der klaren und ihm wohlbekannten Tatsachenlage erlassen, daß alle Mitgliedstaaten ausnahmslos einen bedeutenden Teil ihres Bierverbrauchs selbst produzieren. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes konnte er in dieser Situation davon ausgehen, daß ein Mitgliedstaat selbst dann seine heimische Weinproduktion (soweit vorhanden) nicht mittelbar schützen würde, wenn er den sich aus den beiden Richtlinien ergebenden Unterschied vollständig ausschöpfte und eine Abgabe von 0 für Wein und einen Satz von 1,87 ECU je hl/Grad Alkohol für Bier anwendete.

33 Dagegen wollte und konnte der Rat den Mitgliedstaaten, indem er die Möglichkeit offen ließ, die beiden Erzeugnisse auf einem höheren Niveau zu besteuern, nicht zu verstehen geben, daß es ihnen künftig freistehe, insbesondere auf Wein jeden beliebigen Satz anzuwenden, wenn sie nicht zu den Produzenten gehörten.

34 Im übrigen bin ich aus noch allgemeineren Erwägungen nicht mit Socridis Darstellung der Auswirkungen der beiden Richtlinien einverstanden.

35 Sie läuft darauf hinaus, daß es immer dann, wenn eine Richtlinie — wie im vorliegenden Fall — den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen für ihre Umsetzung läßt, schon allein deshalb zur Ungültigkeit der entsprechenden Richtlinie führt, weil die Mitgliedstaaten durch fehlerhaften Gebrauch dieses Ermessens eine von ihnen in jedem Fall zu beachtende Bestimmung oder Grundregel des Gemeinschaftsrechts verletzen könnten.

36 Nun gehört es aber zum Wesen des Rechtsetzungsinstruments der Richtlinie, daß den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bleibt, d. h. die Möglichkeit, daß jeder von ihnen jeweils für sich und im Hinblick auf die Lage in seinem Land und auf die eigens für ihn bestehenden insbesondere rechtlichen Anforderungen die ihm am besten geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen kann.

37 Ich halte es für völlig ausgeschlossen, daß der fehlerhafte Gebrauch, den ein Mitgliedstaat von dem Spielraum macht, den ihm eine Richtlinie läßt, auf diese zurückwirken und ihre Gültigkeit in Frage stellen kann.

38 Erinnern wir uns in diesem Zusammenhang daran, daß die Mitgliedstaaten die Richtlinien unter der Kontrolle der Kommission umsetzen, die in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 155 EG-Vertrag ein Vertragsverletzungsverfahren anstrengen kann, wenn sie den Eindruck hat, daß bei der Umsetzung gegen eine Verpflichtung oder eine Regel des Gemeinschaftsrechts verstoßen worden ist, die die Mitgliedstaaten auf jeden Fall beachten mußten.

39 Es ist schwer vorstellbar, daß der Gerichtshof dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Verfahrens ein Verteidigungsmittel zugesteht, durch das er sich auf das Argument zurückziehen kann, daß ihm die Richtlinie ein Ermessen einräume. Die Annahme, daß die Struktur-Richtlinie und die Steuersätze-Richtlinie eine Verletzung des Artikels 95 Absatz 2 durch einen Mitgliedstaat legitimierten, geht daher fehl.

40 Das Verhältnis zwischen den beiden Richtlinien und Artikel 95 Absatz 2 ist im Rahmen des Vorbringens vor dem Gerichtshof auch unter einem anderen Blickwinkel betrachtet worden, nämlich unter dem der Zulässigkeit unterschiedlicher Besteuerungen und der Bedingungen, an die die Rechtsprechung des Gerichtshofes sie knüpft. Daß die Struktur-Richtlinie und die Steuersätze-Richtlinie unterschiedliche Besteuerungsmodalitäten für Bier und für Wein vorsehen und daß diese Modalitäten sowohl hinsichtlich der Methode für die Berechnung der Steuersätze als auch bezüglich der Mindestsätze für Wein vorteilhafter sind als für Bier, scheint mir nicht streitig zu sein.

41 Streitig sein könnte dagegen der wirkliche Charakter des Problems dieser unterschiedlichen, für Wein anscheinend vorteilhafteren Besteuerung. Tatsächlich sind, wie schon erwähnt, alle Mitgliedstaaten Bierproduzenten, während nur einige von ihnen Weinproduzenten sind, so daß eine Uberbesteuerung von Bier die inländische Erzeugung im Verhältnis zu der eingeführten nicht notwendig zu bevorrechtigen scheint, was das entscheidende Merkmal des Artikels 95 Absatz 2 darstellt.

42 Tatsächlich hat der vor den Gerichtshof gebrachte Rechtsstreit gezeigt, daß das wahre Risiko protektionistischer Überbesteuerung bei den Mitgliedstaaten, die nur Bier produzieren, den Wein betrifft.

43 Da es sich um die Zulässigkeit von Systemen unterschiedlicher Besteuerung handelt, ist außer an die Rechtssache Walker an die Rechtssache Essevi und Salengo zu erinnern, wonach

das Gemeinschaftsrecht beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein[schränkt], für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, etwa der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist (Randnr. 21).

44 Das Urteil Kommission/Frankreich bestätigt diese Rechtsprechung in allen Punkten.

45 Im Licht dieser Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Besteuerung von Bier und Wein, die letzteren bevorteilt, durchaus vertretbar. Nicht nur die verwendeten Grundstoffe, einerseits Trauben, andererseits Hopfen und Getreide, und die Produktionsweisen, handwerklich in dem einen Fall, im allgemeinen industriell im anderen, unterscheiden sich grundsätzlich, auch die Stellung des Weinbaus und die des Brauwesens in der Wirtschaft der Mitgliedstaaten sind nicht vergleichbar. Selbst in den Mitgliedstaaten, in denen kein Wein hergestellt wird, kann man der Brauereiwirtschaft kaum dasselbe sozioökonomische Gewicht beimessen wie dem Weinbau in einigen Mitgliedstaaten.

46 Hinzu kommt ganz offenbar die Tatsache, daß der Ausstoß der Weinerzeugung, und zwar insbesondere der Konsumweine, für die ja gerade ein Wettbewerbsverhältnis mit bestimmten Bieren festgestellt werden konnte, im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik schwerwiegende Probleme aufwirft und auch in den kommenden Jahren weiter aufwerfen wird. Im übrigen liegen die Produktionskosten beim Bier, wie in diesem Verfahren vorgetragen worden ist, sowohl für die üblichen als auch für die höherwertigen Erzeugnisse weit unter denen für Wein.

47 Ich leite daraus nicht ab, daß Bier im Verhältnis zu Wein notwendigerweise höher besteuert werden muß; ich stelle lediglich fest, daß einerseits eine solche Höherbesteuerung auf gute Gründe gestützt werden kann und daß andererseits die uns vorgelegten statistischen Angaben belegen, daß die aus den beiden streitigen Richtlinien resultierenden Anforderungen für die Besteuerung von Bier sicherlich nicht dessen Wettbewerbsposition gefährden, selbst wenn ein Mitgliedstaat den ihm zugestandenen Spielraum nutzt, Wein nicht mit einer Verbrauchsteuer zu belegen.

48 Wir sollten auch nicht vergessen, daß die Verbrauchsteuer nicht die einzige auf Wein und Bier liegende Steuer ist und daß man zur Beurteilung der Wettbewerbsbeziehung, in der die beiden Getränke auf der Ebene des Verbrauchs stehen, das Gewicht der Umsatzsteuer berücksichtigen muß, die sich im Hinblick auf den höheren Preis des Weins zu dessen Nachteil auswirkt, und so den Vorteil, den er möglicherweise auf der Ebene der Verbrauchsteuer genießt, relativiert.

49 Wir können daher als Ergebnis festhalten, daß in dem Unterschied in der Besteuerung, den die beiden Richtlinien zulassen, aber keineswegs vorschreiben, da der einzelne Mitgliedstaat gemäß seiner konkreten Situation ein Besteuerungsverhältnis festlegen kann, das keinen Protektionseffekt hat, nicht per se eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesehen werden kann.

Zum Verstoß gegen Artikel 99 des Vertrages

50 Aber für Socridis ergibt sich eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zugleich auf einer anderen Ebene, nämlich der des Gebrauchs, den der Rat von seinen ihm nach Artikel 99 des Vertrages zustehenden Befugnissen macht. Socridis weist zunächst darauf hin, daß die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips danach zu beurteilen sei, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet seien und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgingen. Sodann führt sie aus, daß die beiden Richtlinien auf dem Weg zu einer Harmonisierung nicht weit genug gegangen sind, da sie weit hinter dem [zurückgeblieben sind], was notwendig gewesen wäre, um die mindestens notwendige Annäherung des Besteuerungsverhältnisses von Wein und Bier herbeizuführen, die mit Artikel 95 Absatz 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

51 Ich glaube, daß diese Kritik von einem Mißverständnis herrührt, denn das vom Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlaß der beiden Richtlinien verfolgte Ziel bestand nicht darin, die Besteuerung von Wein und Bier einander anzunähern. Die Richtlinien zielen keineswegs darauf ab, Artikel 95 umzusetzen, der dem Rat hierzu keinerlei Befugnis zuweist, da seine Anwendung allein Sache der Mitgliedstaaten ist. Mit dem Erlaß der Richtlinien wollte der Rat aufgrund der ihm von Artikel 99 ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse eine Annäherung des Rechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern bewirken, die ihm notwendig erschien, um die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes in der nach Artikel 7a EG-Vertrag vorgesehenen Frist zu gewährleisten.

52 Es ging bei dem Erlaß dieser beiden Richtlinien nicht darum, Wettbewerbsprobleme zwischen verschiedenen Getränkearten zu regeln oder steuerliche Diskriminierungen in bestimmten Mitgliedstaaten zu beenden, sondern darum, im Hinblick auf die Errichtung des Binnenmarktes den freien Warenverkehr mit verschiedenen Getränkearten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestmöglich zu gewährleisten. Und genau das ist geschehen, denn man darf die beiden Richtlinien nicht auf die einzelnen Bestimmungen beschränken, die vorliegend im Streit sind. Diese Richtlinien stellen für eine Vielzahl von Problemen im Zusammenhang mit Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke Regeln auf, die diesen Bereich der Besteuerung erheblich vereinfachen. Es ist müßig, diese alle aufzuzählen; dies würde uns auch zu weit von der uns vorgelegten Frage entfernen. Um sich aber von dem Fortschritt zu überzeugen, den diese Richtlinien ermöglicht haben, reicht es aus, sich auf die sehr detaillierten Bestimmungen über die verschiedenen Steuersenkungen zu beziehen, die für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen werden können.

53 Es hieße die Befugnisse des Gemeinschaftsgesetzgebers nach Artikel 99 mißverstehen, wenn man ihm vorwerfen würde, die Verbrauchsteuern auf Wein und Bier einander nicht angeglichen zu haben. Der Rat kann auf der Grundlage des Artikels 99 nur handeln, um für die Errichtung des Binnenmarktes notwendige Maßnahmen zu erlassen. Er verfügt, wie er uns sehr deutlich in Erinnerung gebracht hat, nicht über eine unbedingte oder unbegrenzte Ermächtigung zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern.

54 Diese Beschränkung schließt jedoch einen Ermessensspielraum nicht aus, von dem der Rat durch die Einschätzung Gebrauch gemacht hat, daß die Vorschläge, die die Kommission ihm 1987 und 1989 aufeinanderfolgend unterbreitet habe, über das hinausgingen, was zur Errichtung des Binnenmarktes erforderlich sei. Dies hat sich als im großen und ganzen zutreffend erwiesen, wenn man dem 1995 von der Kommission erstatteten Bericht Glauben schenkt, den sie pflichtgemäß vorgelegt hat, um eine Bilanz aus den ersten beiden Jahren der Anwendung des harmonisierten (Steu-er-)Systems zu ziehen.

55 Es ist sicherlich nicht verboten, eine abweichende Meinung zu vertreten und der Auffassung zu sein, daß die durchgeführte Harmonisierung recht zaghaft ausgefallen ist, sowie der Überzeugung zu sein, daß der Binnenmarkt bei der Verbrauchsteuer unterliegenden Erzeugnissen nach wie vor unter gewissen Unzulänglichkeiten leidet.

56 Wir haben uns hier jedoch nicht an einer Debatte zu diesem Thema zu beteiligen, sondern uns zu der Frage äußern, ob die beiden Richtlinien im Hinblick auf Artikel 99, auf den sie gestützt sind, ungültig sind. Aus meiner Sicht verlangt diese Frage eindeutig eine negative Antwort, da nichts darauf hindeutet, daß der Rat bei Erlaß der Bestimmungen, zu denen uns das vorlegende Gericht befragt, die ihm nach Artikel 99 zustehenden Befugnisse verkannt hat.

Zur Begründungspflicht

57 Es bleibt ein letzter, von Socridis vorgebrachter Punkt, den ich kurz untersuchen werde, und zwar der der Begründung der beiden Richtlinien hinsichtlich der Bestimmungen über die Struktur und die Verbrauchsteuersätze für Bier einerseits und für Wein andererseits. Es ist kaum zu bestreiten, daß in dieser Begründung einiges unausgesprochen (elliptisch) bleibt. Jedoch ist eine solche Begründung nicht notwendigerweise unzureichend oder gar inexistent. Erinnern wir uns daran, daß es hier um die Begründung von Richtlinien des Rates geht, deren Adressaten allein die Mitgliedstaaten sind, und daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes in die Beurteilung, ob eine Begründung ausreichend ist, immer den Umstand einbezogen hat, daß der Adressat eines Rechtsakts sich nicht über die Motive für eine Entscheidung täuschen konnte, da er an dem Verfahren ihres Erlasses eng beteiligt war. Man darf im übrigen nicht aus dem Blick verlieren, daß die Rechtsprechung niemals gefordert hat, daß dann, wenn eine Maßnahme eine komplexe Regelung enthält, alle ihre technischen Aspekte Gegenstand einer besonderen und ausführlichen Begründung sein müßten. Man darf auch nicht übersehen, daß die beiden Richtlinien in einem Zusammenhang miteinander und mit anderen Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, stehen und daher nicht Gegenstand einer isolierten Betrachtung seien dürfen, aus der Zweifel erwachsen könnten.

58 Schließlich gilt es zu erkennen, daß Begründungserwägungen, wonach etwas angezeigt, zweckmäßig, ratsam oder erforderlich ist oder aber geschehen sollte, muß u. ä., in Rechtsakten der Gemeinschaft häufiger als man denkt vorkommen und daß die Gültigkeit einer Vielzahl von ihnen im Hinblick auf Artikel 190 des Vertrages bezweifelt werden könnte, wenn man diese Art der Begründung für unzureichend erachten müßte.

59 Da der Gemeinschaftsgesetzgeber allgemeine Regelungen im Rahmen einer mit weitem Ermessensspielraum ausgestatteten Harmonisierungsbefugnis erläßt, wäre es meines Erachtens zuviel von ihm verlangt, jede Maßnahme, die er erläßt, mit einer Begründung zu versehen, die sowohl eine Rechtfertigung ihres Inhalts als auch vorweg eine Widerlegung der Kritik aller jener enthält, denen die entsprechende Maßnahme nicht zusagen wird, da sie ihren Interessen nicht entgegenkommt.

60 An die Begründung einer Harmonisierungsrichtlinie und an die einer Entscheidung, mit der eine staatliche Beihilfe für vertragswidrig erklärt oder einem Unternehmen eine Geldbuße für die Verletzung der Wettbewerbsregeln auferlegt wird, ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen.

61 Ich schlage daher vor, den gegen die beiden Richtlinien vorgebrachten Einwand des Fehlens einer Begründung nicht für stichhaltig anzusehen.

Ergebnis

62 Da mir keiner der uns zur Prüfung vorgelegten Bedenken die Gültigkeit der streitigen Bestimmungen der Struktur-Richtlinie und der Steuersätze-Richtlinie in Frage zu stellen scheint, schlage ich vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Foix wie folgt zu antworten:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke beeinträchtigen könnte.