Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 02.03.1999 – C-422/98
ECLI:EU:C:1999:113
In der Rechtssache C-422/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Colonia Versicherung AG Zweigniederlassung München u. a.
gegen
État belge
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 30 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat mit Urteil vom 10. November 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 1998, gemäß Artikel 1 77 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Dieses Urteil ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Colonia Versicherung AG Zweigniederlassung München u. a. und dem belgischen Staat ergangen.
3 Da das nationale Gericht der Auffassung war, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung einer Gemeinschaftsbestimmung aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorab -entscheidung vorgelegt:
Stellt es eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, daß § 210 der Ministerialverordnung vom 22. Januar 1948 von demjenigen, der mit Steuerbanderolen versehene Tabakwaren nach Belgien einführt, wenn sie zum Verbrauch ungeeignet sind, die Vernichtung der Erzeugnisse in Belgien unter Aufsicht der belgischen Zollbehörden verlangt und von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten, die diese Vernichtung bestätigen, keine Beweiskraft zuerkennt?
4 Vorab ist festzustellen, daß das Erfordernis, zu einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, die für das nationale Gericht sachdienlich ist, verlangt, daß das Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm vorgelegten Fragen umreißt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993,I-393, Randnr. 6, sowie Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 30. Juni 1997 in der Rechtssache C-66/97, Banco de Fomento e Exterior, Slg. 1997, I-3757, Randnr. 7, vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 5, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4).
5 Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen (Beschluß Agostini, Randnr. 5).
6 Im vorliegenden Fall reichen die Angaben im Vorlageurteil nicht aus, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Das nationale Gericht begnügt sich mit der Vorlage der Vorabentscheidungsfrage, ohne in irgendeiner Weise anzugeben, worauf sich diese Frage gründet. Das Gericht beschreibt weder den tatsächlichen Rahmen des Rechtsstreits oder die tatsächlichen Annahmen, auf die es sich stützt, noch den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen oder die genauen Gründe, die es bewogen haben, um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen und die Vorlage der Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof für notwendig zu halten.
7 Im übrigen verweist das nationale Gericht in seinem Urteil auf die Anträge der Kläger, die Darstellung des Sachverhalts und das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens, wie es in deren Schriftsätzen wiedergegeben sei.
8 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Beteiligten nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Beschluß Testa und Modesti, Randnr. 6). Daher ist eine Verweisung des nationalen Gerichts auf die Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die im übrigen voneinander abweichende Darstellungen des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits enthalten können, nicht geeignet, die Möglichkeit der Einreichung von Erklärungen, die den Beteiligten in dieser Bestimmung eingeräumt wird, zu wahren.
9 Da jeder Hinweis auf die Sach- und Rechtslage, auf die sich das nationale Gericht bezieht, fehlt, ist dem Gerichtshof eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich.
10 Demgemäß ist nach den Artikeln 92 und 103 § 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die dem Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage offensichtlich unzulässig ist.
Kosten
11 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Das vom Tribunal de première instance Brüssel mit Urteil vom 10. November 1998 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.