Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.03.1999 – C-315/97
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1999:114
In der Rechtssache C-315/97 Ρ
Diego Echauz Brigaldi, César Montoliu García, María Jesús Ruiz Monroy, Carmen Ochoa de Michelena, María Carmen Labrador Rubio und Leopoldo Fabra Utray, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ramón García-Gallardo Gil-Fournier, Burgos und Madrid, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte J. und Β. Cremades und Partner, Avenue Louise 391, Brüssel,
Rechts mittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-156/95 (Echauz Brigaldi u. a./Kommission, Sig. ÖD 1997, ΙΙ-509) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Curral, Juristischer Berater als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt José Rivas Andrés, Madrid, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren,
José Luis Buendia Sierra, Victoria Pagadigorria Wicke, Miguel Abellán López, Immaculada Gil Tardón, Antonio García Velázquez, Carmen Casado Salinas, Diego González Marín, Eva María Rasines Martín und Julio Vizcarra Soriano, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Kläger im erstinstanzlichen Verfahren,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Hirsch (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini und R. Schintgen,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Diego Echauz Brigaldi, César Montoliu García, María Jesús Ruíz Monroy, Carmen Ochoa de Michelena, Maria Carmen Labrador Rubio und Leopoldo Fabra Utray haben mit Rechtsmittelschrift, die am 12. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der Euratom-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-156/95 (Echauz Brigaldi u. a./Kommission, Sig. ÖD 1997, II-509; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 2. Mai 1995 abgewiesen hat, mit denen die Kommission ihnen die Gewährung von Dienstbefreiung nebst Reisetagen zur Ausübung ihres Wahlrechts in Spanien versagte, wo sie ihren offiziellen Wohnsitz beibehalten hatten und wohin sie anläßlich der Wahlen zum Europäischen Parlament vom Juni 1994 gereist waren.
2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die Rechtsmittelführer, sämtlich Beamte der Kommission und spanischer Staatsangehörigkeit, Dienstbefreiung und Reisetage beantragten, um sich zur Teilnahme an den Wahlen zum Europaparlament am 12. Juni 1994 nach Spanien begeben zu können. Als sie Ende September 1994 erfuhren, daß die Tage, die sie benutzt hatten, um in Spanien zu wählen, weder als Dienstbefreiung für Wahlen noch als Reisetage berücksichtigt worden waren, erhoben sie Beschwerden nach Artikel 90 Paragraph 2 des Statuts für Beamte der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut).
3 Mit Schreiben vom 8. Mai 1995 wies die Kommission diese Beschwerden zurück. Sie wies insbesondere darauf hin, daß nach den Informationen, die sie von der Konsularabteilung der spanischen Botschaft in Belgien erhalten habe, für die im Ausland, in diesem Fall in Belgien, ansässigen Spanier die Möglichkeit der Briefwahl bestehe, wenn sie sich in ein beim Konsulat geführtes Register der abwesenden Wähler mit Wohnsitz in Spanien (Censo Electoral de Residentes Ausentes; im folgenden CERA) eintragen ließen. Nach diesen Informationen habe diese Eintragung die Streichung ihres Namens aus den Wählerverzeichnissen der Personen mit Wohnsitz in Spanien zur Folge und gebe ihnen das Recht, den Stimmzettel für alle in Spanien stattfindende Wahlen direkt vom Konsulat zu erhalten mit Ausnahme der Kommunalwahlen, für die eine besondere Regelung gelte. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich daraus, daß der Wähler per Briefwahl an seinem Wohnsitz außerhalb Spaniens wählen könne, wenn er es wolle. Angesichts dieser Sachlage verweigerte die Kommission den Rechtsmittelführern zusätzlichen Urlaub in Form von Dienstbefreiung und/oder von Reisetagen.
4 In diesem Zusammenhang wies sie auch darauf hin, daß gemäß Artikel 20 des Statuts der Wohnsitz eines Beamten der Kommission am Ort seiner dienstlichen Verwendung sei. Dienstbefreiung für Reisen in seinen Heimatstaat werde gewährt, um dem Beamten die Möglichkeit zu geben, sein Wahlrecht auszuüben, soweit er dies nicht am Ort seiner dienstlichen Verwendung tun könne. Der Beamte könne jedoch jederzeit Jahresurlaub nehmen, um direkt an den Wahlen teilzunehmen, wenn er es wünsche.
5 Ferner wies die Kommission das von den Rechtsmittelführern vorgebrachte Argument zurück, daß das Erfordernis, sich bei dem Konsulat ihres Wohnsitzes in Belgien einzuschreiben, gegen Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Protokoll) verstoße. Ihrer Auffassung nach bezieht sich dieser Artikel auf die Vorschriften, die die Einwanderung und die Niederlassungsfreiheit einschränken und nicht auf die Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung bei einem Konsulat und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
6 Schließlich wies die Kommission darauf hin, daß die Tatsache, daß andere Organe den Beschluß 201/92 des Kollegiums der Verwaltungschefs über Dienstbefreiung für Wahlen anders anwendeten, indem sie, wie die Rechtsmittelführer behaupteten, ihren Mitarbeitern Dienstbefreiung für die Teilnahme an Wahlen an deren Heimatort gewährten, nicht geeignet sei, die strikte Anwendung des Beschlusses durch die Kommission in Frage zu stellen, die ohne jede Diskriminierung gegenüber allen ihren Mitarbeitern erfolge.
7 Nach der so begründeten Zurückweisung der Beschwerden durch die Kommission erhoben die Rechtsmittelführer Klage bei dem Gericht und stützten diese auf vier Klagegründe, von denen sie zwei auch im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens vorbringen, und zwar das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
8 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils ausgeführt, Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls, wonach die Beamten der Gemeinschaften ihren offiziellen Wohnsitz in ihrem Heimatstaat beibehalten können, könne nicht so ausgelegt werden, daß sie nicht gezwungen werden dürften, ihren Wohnsitz in Belgien zu nehmen, um an der Briefwahl teilnehmen zu können. Nach Auffassung des Gerichts sieht gerade wegen der Verpflichtung der Beamten gemäß Artikel 20 des Statuts, an ihrem Dienstort oder in angemessener Entfernung davon zu wohnen, Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls vor, daß sie nicht den Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht für Ausländer unterworfen seien, um ihre Niederlassung in jedem beliebigen Mitgliedsstaat zu erleichtern. Somit betreffe Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls im wesentlichen das Verhältnis zwischen den Beamten und dem Staat der dienstlichen Verwendung, nicht aber das zwischen den Beamten und ihrem Heimatstaat. Daraus hat das Gericht den Schluß gezogen, daß die Rechtsmittelführer nicht dargetan hätten, daß sich das Erfordernis, die für die Briefwahl notwendigen Formalitäten bei dem zuständigen spanischen Konsulat zu erledigen, gegenüber den belgischen Behörden auf die durch Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls garantierte Befreiung von den Formalitäten auswirke.
9 Das Gericht hat in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Rechtsmittelführer keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten hätten, eine Einschreibung in das Register des spanischen Konsulats für Briefwahl hätte ihnen einen steuerlichen und einen immateriellen Schaden zugefügt.
10 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß keiner der Rechtsmittelführer auf die praktischen Schwierigkeiten gestoßen sei, vor denen die spanischen Staatsbürger angeblich stünden, wenn sie ihr Wahlrecht in Brüssel ausübten, da sie sich freiwillig dafür entschieden hätten, sich nicht in das CERA eintragen zu lassen.
11 Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine diskriminierende Behandlung gerügt wurde, da ein für alle Organe der Gemeinschaft einheitliches Kriterium für die Anwendung des Beschlusses 201/92 fehle, hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils daran erinnert, daß es sich in diesem Fall um freiwillig von dem Organ gewährte Dienstbefreiung gehandelt habe und nicht um eine sich aus dem Statut ergebende rechtliche Verpflichtung. Unter Verweisung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-193/87 und C-194/87 (Maurissen und Gewerkschaftsbund/Rechnungshof, Slg. 1990, I-95, Randnrn. 26 und 27) hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission zumindest in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen sei, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie die Beamten des Rates und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erführen. Das Gericht hat daher entschieden, daß die Tatsache, daß Beamten anderer Organe die fraglichen Dienstbefreiungstage gewährt worden seien, keine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung darstelle.
12 Das Gericht hat außerdem in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß den Rechtsmittelführern nicht der Beweis gelungen sei, daß Dienstbefreiung und Reisetage zum Wählen in ihrem Heimatstaat solchen Beamten gewährt worden seien, deren nationale rechtliche Regelung der in Spanien geltenden Regelung vergleichbar sei, und hat im Ergebnis verneint, daß die Kommission vergleichbare Situationen ohne objektive Rechtfertigung unterschiedlich behandelt habe.
13 Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen.
14 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Kommission in die Kosten.
15 Zur Begründung ihrer Rechtsmittelanträge führen die Rechtsmittelführer zum einen eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht an, die in der offensichtlich irrigen Auslegung und Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung durch das Gericht liege, und zum anderen eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung.
16 Zum ersten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, daß gemäß Artikel 20 des Statuts in Verbindung mit Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls ein Beamter der Gemeinschaften die Möglichkeit haben müsse, seinen tatsächlichen Aufenthalt in den Staat seiner dienstlichen Verwendung zu verlegen und dabei seinen gesetzlichen oder offiziellen Wohnsitz in seinem Heimatstaat beizubehalten. Der Begriff des Wohnsitzes sei im Statut also in einem gewöhnlichen oder tatsächlichen, nicht aber notwendigerweise in einem rechtlichen Sinn zu verstehen. Für die Beamten, die ihren offiziellen Wohnsitz in Spanien beibehielten und die rechtmäßig ihr Wahlrecht ausüben wollten, bliebe folglich nur die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, die beide ihre Belange beeinträchtigten: Sie müßten sich entweder nach Spanien begeben und mehrere Tage Urlaub nehmen, was nach dem Beurteilungsmaßstab, den die Kommission dem Beschluß 201/92 entnehme, kein Recht auf Dienstbefreiung einräume; oder sie müßten sich in das CERA eintragen lassen, wozu sie sich vorher bei dem im Staat ihres Dienstortes zuständigen spanischen Konsulat als im Ausland ansässig anmelden müßten, wodurch sie ihren offiziellen Wohnsitz in Spanien verlören. Dabei betonen die Rechtsmittelführer ausdrücklich, daß die Verlegung des offiziellen Wohnsitzes oder die Einschreibung in das CERA weder nach spanischem Recht noch nach Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben sei, sondern allein aufgrund einer Verwaltungspraxis der Kommission verlangt werde, der andere Organe wie der Rat oder der Wirtschafts- und Sozialausschuß nicht folgten, die den Beamten, die ihr Wahlrecht in ihrem Heimatstaat ausüben wollten, tatsächlich Dienstbefreiung zu diesem Zweck gewährten.
17 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes behaupten die Rechtsmittelführer zunächst eine Ungleichbehandlung von Beamten der verschiedenen Organe. Zwar habe jedes Organ der Gemeinschaft unzweifelhaft eine eigene Organisationsgewalt, die die Grundlage für die Gewährung oder die Verweigerung von Dienstbefreiung aus unterschiedlichen Gründen für seine Beamten darstelle, doch gebe es ein einziges Statut, das einheitlich die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Beamten der Gemeinschaften definiere. Die Tatsache, daß in der Regelung über die Gewährung von Dienstbefreiung der Fall von Dienstbefreiung für Wahlen nicht ausdrücklich erwähnt sei, ändere nichts daran, daß sowohl der Geist des Statuts als auch jede seiner einzelnen Vorschriften (insbesondere Artikel 5 Absatz 3, wonach für die Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe die gleichen Voraussetzungen gälten) die Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zwischen Beamten geböten.
18 Nach Auffassung der Rechtsmittelführer ist dieser Grundsatz von der Rechtsprechung tatsächlich in zahlreichen Fällen angewandt worden, in denen es um die Diskriminierung von Beamten gegangen sei, etwa aus sprachlichen Gründen (Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T-109/92, Slg. ÖD 1994, II-105), wegen der Eignung für eine Tätigkeit (Urteil des Gerichts vom 5. Februar 1997, Petit-Laurent/Kommission, T-211/95, Slg. ÖD 1997, II-57) und wegen der Zulassungsvoraussetzungen für eine Bewerbung (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, Bernardi/Parlament, T-146/95, Slg. 1996, II-769). In keinem dieser Fälle sei als relevant beurteilt worden, welchem Organ der Betroffene angehört habe. Im vorliegenden Fall erscheine daher die Ungleichbehandlung spanischer Beamter im Dienst unterschiedlicher Organe als in jeder Hinsicht unverständlich.
19 Die Rechtsmittelführer stellen ebenfalls eine Ungleichbehandlung von Beamten unterschiedlicher Nationalität innerhalb der Kommission fest. Selbst wenn die Rechtslage in Spanien einen nicht auf andere Wahlrechtssysteme übertragbaren Fall sui generis darstelle, beeinträchtige das spanische System der Wahl bei dem Konsulat wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten und Störungen genauso wie die in Portugal, Frankreich und Italien bestehenden Systeme die Ausübung des Wahlrechts dadurch, daß dieses staatsbürgerliche Recht nicht nur für die Beamten der Gemeinschaften, sondern auch für alle anderen spanischen Staatsbürger beschränkt werde, die im CERA eingetragen seien.
20 Die Kommission beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels und die Verurteilung der Rechtsmittelführer in die Kosten.
21 Zum ersten Klagegrund vertritt sie die Auffassung, daß die Unterscheidung, die die Rechtsmittelführer zwischen dem gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt und dem offiziellen Wohnsitz machten, jeder rechtlichen Grundlage im Gemeinschaftsrecht entbehre. Diese Begriffe bezeichneten ein und dasselbe. Es könne keinen rechtlichen oder offiziellen Wohnsitz an einem Ort ohne tatsächlichen Aufenthalt an diesem Ort geben. Im Gemeinschaftsrecht sei der Begriff des Wohnsitzes ein Rechtsbegriff, der auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhe.
22 Zum zweiten Klagegrund sieht die Kommission nicht, inwiefern die Urteile Lacruz Bassols/Gerichtshof, Petit-Laurent/Kommission und Bernardi/Parlament die Argumentation der Rechtsmittelführer zur Frage der Ungleichbehandlung von Beamten verschiedener Organe stützen könnten, da sich diese Urteile nicht mit der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf Beamte verschiedener Organe, sondern mit seiner Anwendung innerhalb ein und desselben Organs befaßten. Diese Rechtsprechung stehe auch nicht im Widerspruch zum Urteil Maurissen und Gewerkschaftsbund/Rechnungshof, auf das sich das Gericht bezogen habe. Die Kommission zieht daraus den Schluß, daß sie nicht verpflichtet sei, für ihre Beamten die gleiche Behandlung sicherzustellen, wie sie den Beamten des Rates und des Wirtschafts- und Sozialausschusses gewährt werde.
23 Bezüglich der Diskriminierung innerhalb eines Organs beschränkt sich die Kommission auf den Hinweis, daß die Rechtsmittelführer keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt hätten, daß die Kommission entgegen der Feststellung des Gerichts vergleichbare Situationen ohne objektive Rechtfertigung unterschiedlich behandelt habe.
24 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluß abweisen, der mit Gründen zu versehen ist.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
25 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, das Gericht habe das Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es bei seiner Auslegung des Beschlusses 201/92 die Bedeutung des Artikels 20 des Statuts und des Artikels 12 Buchstabe b des Protokolls verkannt habe.
26 Nach Artikel 57 des Statuts kann einem Beamten ausnahmsweise auf seinen Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anhang V des Statuts enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung dieser Dienstbefreiung. Diese Bestimmungen sehen keine Dienstbefreiung für die Teilnahme an Wahlen vor.
27 Am 18. Dezember 1991 faßte das Gremium der Verwaltungschefs den Beschluß 201/92. Dieser Beschluß sieht in seinem ersten Absatz vor, daß ein Tag Dienstbefreiung insbesondere den Beamten und sonstigen Bediensteten gewährt wird, die sich an den Ort der Wahlen zum Europäischen Parlament begeben, sofern dieser Ort mindestens 200 km vom Dienstort entfernt liegt. Gemäß dem zweiten Absatz dieses Beschlusses wird die Zahl der Reisetage nach Maßgabe der Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Ort der Wahl festgesetzt. Der dritte Absatz dieses Beschlusses stellt aber klar, daß die Dienstbefreiung und eventuell die Reisetage nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer Briefwahl oder einer Wahl bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung besteht, ohne daß die Ausübung des Wahlrechts der Beamten und sonstigen Bediensteten bei anderen Wahlen gefährdet wird.
28 Durch Rundschreiben vom 24. Januar 1992 erklärte die Kommission diesen Beschluß für ab dem 1. Januar 1992 anwendbar.
29 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß das Statut den Beamten und sonstigen Bediensteten kein Recht auf Dienstbefreiung für die Teilnahme an Wahlen gewährt. Unter Hinweis auf den Beschluß 201/92 gewähren aber die Organe den Beamten und sonstigen Bediensteten Dienstbefreiung, um sich an den Ort der Wahl begeben zu können, wenn Briefwahl oder Wahl bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung nicht möglich sind, ohne die Ausübung ihres Wahlrechts bei anderen Wahlen zu gefährden.
30 Das Gericht hat in den Randnummern 1 und 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß das Königreich Spanien für seine im Ausland ansässigen Staatsbürger die Möglichkeit vorsehe, sich bei dem Konsulat einzuschreiben und danach per Briefwahl zu wählen, ohne die Ausübung ihres Wahlrechts bei anderen Wahlen zu gefährden. In Randnummer 37 hat das Gericht außerdem festgestellt, daß die Rechtsmittelführer nicht auf die praktischen Schwierigkeiten gestoßen seien, vor denen ihrer Behauptung nach die spanischen Staatsbürger stünden, wenn sie ihr Wahlrecht per Briefwahl ausübten. Daher ist festzustellen, daß die Rechtsmittelführer kein Recht auf die beantragte Dienstbefreiung hatten.
31 Damit entbehrt der Antrag der Rechtsmittelführer jeder Rechtsgrundlage, da die auf Artikel 20 des Statuts und Artikel 12 Buchstabe b des Protokolls gestützten Argumente nicht schlüssig sind.
32 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
33 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, das Gericht habe den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt, denn es habe zu Unrecht das Vorliegen einer Ungleichbehandlung von spanischen Beamten der verschiedenen Gemeinschaftsorgane und von Beamten verschiedener Nationalität innerhalb der Kommission nicht anerkannt.
34 Der Beschluß 201/92 bezweckte zwar, die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für Wahlen genauer festzulegen und, vorbehaltlich seiner Annahme, die Verwaltungspraxis der verschiedenen Organe in diesem Bereich zu vereinheitlichen, doch können sich die Rechtsmittelführer nicht darauf berufen, daß manche Organe von Fall zu Fall Dienstbefreiung für Wahlen über diesen Beschluß hinaus gewähren. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Maurissen und Gewerkschaftsbund/Rechnungshof, Randnrn. 26 und 27) können auf der Eigeninitiative der Organe beruhende und ohne jede rechtliche Verpflichtung erlassene Maßnahmen nicht zur Stützung des Klagegrundes einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung herangezogen werden.
35 Was die angebliche Ungleichbehandlung von Beamten unterschiedlicher Nationalität durch die Kommission angeht, genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführer selbst einräumen, daß das spanische Wahlsystem nicht mit dem eines anderen Mitgliedsstaates vergleichbar sei, und daß sie nach den Feststellungen des Gerichts keinen Nachweis für die von ihnen angeführten praktischen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Wahlrechts per Briefwahl erbracht haben.
36 Damit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
37 Folglich ist nach Artikel 119 der Verfahrens Ordnung das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 70 der Verfahrens Ordnung, wonach in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst tragen, findet nach Artikel 122 auf von den Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe eingelegte Rechtsmittel keine Anwendung. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsmittelverfahens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Gesamtschuldner.