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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.1999 – C-203/98

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:122

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 4. März 1999

A — Sachverhalt

1 Im Rahmen der vorliegenden Klage erhebt die Kommission den Vorwurf, das Königreich Belgien habe gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 52 EG-Vertrag verstoßen, indem von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen ein Wohnsitz oder eine Niederlassung seit mindestens einem Jahr in Belgien verlangt wird.

2 Das Wohnsitz- bzw. Niederlassungserfordernis ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs.

3 Die Kommission hatte Belgien zunächst mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 auf das — ihrer Ansicht nach — bestehende Problem der Vereinbarkeit der genannten belgischen Vorschrift mit den Artikeln 6, 52 und 59 des EG-Vertrags hingewiesen. In seinem Antwortschreiben verwies Belgien auf Gesetzesvorhaben zur Änderung der bestehenden Gesetzeslage.

4 Da die Kommission im weiteren Verlauf keine Informationen darüber erhielt, daß die in Frage stehenden belgischen Bestimmungen geändert worden waren, gab sie mit Schreiben vom 19. Juni 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte Belgien auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe nachzukommen.

5 In seinem Antwortschreiben vom 28. Juli 1997 bestätigte Belgien die Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit der belgischen Bestimmungen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Das Wohnsitz- bzw. Niederlassungserfordernis besteht jedoch weiterhin.

6 Die Kommission reichte daher am 28. Mai 1998 Klage ein und beantragt nunmehr,

1. festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 52 EG-Vertrag verstoßen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt;

2. dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

7 Den zunächst mit der Klageschrift erhobenen Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 59 EG-Vertrag hat die Kommission in ihrer Erwiderung zurückgenommen.

8 Belgien hat in seiner Klagebeantwortung zwar keine ausdrücklichen Anträge gestellt, jedoch trägt es vor, die in Rede stehenden Bestimmungen über die Verkehrszulassung von Flugzeugen würden in bezug auf die Bedenken der Kommission geändert. Danach entspräche die diesbezügliche belgische Gesetzgebung den Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 52 des Vertrages.

9 Bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen sei die zuständige Verwaltung angewiesen worden, die streitgegenständlichen Bestimmungen nicht auf natürliche oder juristische Personen aus anderen Mitgliedstaaten anzuwenden. Seit 1996 bestehe eine Verwaltungspraxis, die eine Gleichbehandlung zwischen belgischen Staatsangehörigen und solchen aus anderen Mitgliedstaaten gewährleiste.

B — Stellungnahme

10 Ein Verstoß gegen die Artikel 6 und 52 EG-Vertrag ist im vorliegenden Fall gegeben, da es für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten unmöglich ist, eine Verkehrszulassung für Flugzeuge zu erlangen, sofern sie nicht seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung in Belgien haben. Damit ist eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegeben. Der daraus resultierende Verstoß gegen Artikel 6 und 52 EG-Vertrag wird als solcher nicht explizit bestritten.

11 Was das Vorbringen Belgiens betrifft, es sei seit 1996 bestehende Verwaltungspraxis, die fraglichen Bestimmungen des Königlichen Dekrets vom 15. März 1954 nicht anzuwenden, so ist hierzu festzustellen, daß ein solcher Vortrag nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht geeignet ist, eine bestehende Vertragsverletzung zu rechtfertigen.

12 Auch der Hinweis auf ein bestehendes Gesetzgebungsvorhaben vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist das Königreich Belgien antragsgemäß zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

C — Ergebnis

14 Aufgrund vorstehender Überlegungen wird vorgeschlagen,

1. festzustellen, daß Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6 und 52 EG-Vertrag verstoßen hat, indem es von Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft für die Verkehrszulassung von Flugzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d der Königlichen Verordnung vom 15. März 1954 zur Regelung des Luftverkehrs einen Wohnsitz oder eine Niederlassung seit einem Jahr in Belgien verlangt;

2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.