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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1999 – C-191/98

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:127

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

SIEGBERT ALBER

vom 9. März 1999

Einführung

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich ein aus dem Dienst entfernter Beamter (im folgenden: Rechtsmittelführer) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission auf seine Entfernung aus dem Dienst abgewiesen wurde.

2 Bei dem Rechtsmittelführer handelt es sich um den ehemaligen Leiter des Referats 3 Tourismus der Direktion A Förderung des Unternehmens und Verbesserung seines Umfelds der Generaldirektion Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus und Sozialwirtschaft (GD XXIII) (Referat XXIII.A.3). Mit Entscheidung vom 22. Juni 1995 hatte die Anstellungsbehörde, die Kommission, beschlossen, gegen ihn die vom Disziplinarrat empfohlene Disziplinarstrafe, Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust der Ruhegehaltsansprüche, zu verhängen.

3 Dem Rechtsmittelführer war im einzelnen vorgeworfen worden,

erstens, nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben und auszuüben, zweitens, gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung verstoßen zu haben, indem er, ohne seine Vorgesetzten darüber informiert zu haben, seinen Wohnsitz an der gleichen Adresse gehabt hat, an der eine externe Firma ihren Sitz hatte, die sich regelmäßig an von der Kommission subventionierten oder zu subventionierenden Vorhaben beteiligt, und indem er öffentlich Kritik an einer nationalen Einrichtung auf dem Gebiet des Tourismus geäußert hat,drittens, auf dem Gebiet seiner beruflichen Tätigkeit bei der Kommission für Rechnung externer Personen oder Einrichtungen Dienstleistungen erbracht zu haben, die seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes als Referatsleiter bei der Kommission gefährden konnten, viertens, entgegen den Interessen der Kommission für externe Personen oder Einrichtungen Schriftstücke vorbereitet zu haben, die später entweder für die Kommission oder für externe Partner für von der Gemeinschaft subventionierte Vorhaben bestimmt waren,und fünftens, während der Ausübung seines Amtes als Leiter des Referats ,Tourismus administrative Unregelmäßigkeiten und Fehler bei der Haushalts- und Rechnungsführung begangen zu haben' .

4 Der Rechtsmittelführer ist am 3. August 1994 — unter Einbehalt der Hälfte seiner Dienstbezüge — vorläufig seines Dienstes enthoben worden. Da eine endgültige Entscheidung nicht in der vorgeschriebenen Zeit erging, wurden ihm am 4. Dezember 1994 — unter Aufrechterhaltung der Suspendierung — seine Dienstbezüge wieder voll gewährt und die bislang einbehaltenen Bezüge nachbezahlt.

5 Nach Ablauf des Verfahrens vor dem Disziplinarrat wurde von der Anstellungsbehörde am 22. Juni 1995 — mit Wirkung zum 1. August 1995 — die Entfernung des Rechtsmittelführers aus dem Dienst — ohne Verlust der Ruhegehaltsansprüche — verfügt. Die Entscheidung erfolgte gemäß Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut — Artikelangaben ohne weitere Nennung betreffen ebenfalls dieses Statut).

6 Gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde legte der Kläger Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 19. Februar 1996 ausdrücklich zurückgewiesen wurde. Am 17. Mai 1996 hat der Kläger daraufhin Klage eingereicht, die mit Urteil vom 19. März 1998 abgewiesen wurde.

7 Das Gericht gelangte in diesem Urteil u. a. zu dem Ergebnis, daß die vom Rechtsmittelführer — dem damaligen Kläger — beantragte Aussetzung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluß eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens nach Artikel 88 Absatz 5 des Statuts nicht notwendig gewesen sei. Das Gericht entschied ferner, daß die administrativen Unregelmäßigkeiten und Fehler bei der Haushaltsund Rechnungsführung in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fielen und daß dieser schließlich nicht geltend machen könne, er habe keinen Zugang zu Unterlagen gehabt, die für seine Verteidigung notwendig gewesen seien.

8 Gegen dieses Urteil hat der Rechtsmittelführer am 19. Mai 1998 Rechtsmittel eingelegt und u. a. geltend gemacht, das Gericht habe Artikel 88 Absatz 5 des Statuts falsch ausgelegt und ziehe ihn darüber hinaus für Versäumnisse zur Verantwortung, die nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen seien. Außerdem hat er — wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren — vorgetragen, sein Recht auf Verteidigung sei nicht gewahrt worden, da die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend begründet gewesen seien. Ferner sei die Waffengleichheit verletzt worden, da er keinen Zugang zu Akten gehabt habe, die sein Vorbringen bestätigt hätten.

9 Er hat deshalb beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben;

2. den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und dabei der ursprünglichen Klage des Rechtsmittelführers wie folgt stattzugeben:

a) die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1995, mit der der Rechtsmittelführer ohne Verlust seiner Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst entfernt wurde, sowie die Entscheidung vom 19. Februar 1996 über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 21. September 1995 gegen die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

b) der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen.

10 Nach Meinung der Kommission ist das Rechtsmittel unbegründet, in zwei Punkten sogar unzulässig. So könnten im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf den dem Rechtsmittelführer zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Frage gestellt werden. Zum anderen wiederhole die Rechtsmittelschrift zur Frage der ausreichenden Verteidigungsrechte in Punkt 23 auf den Seiten 17 und 18 des Rechtsmittels lediglich die bereits im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz erhobenen Vorwürfe, was ebenfalls zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führe.

11 Die Kommission hat deshalb beantragt,

1. das Rechtsmittel

a) als unzulässig zurückzuweisen, soweit es den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, soweit dieser die Feststellungen des Gerichts bezüglich des Gegenstands und des Umfangs der Aufgaben betrifft, die dem Kläger übertragen worden waren, und soweit es den dritten Rechtsmittelgrund betrifft, soweit dieser die unter Punkt 23 des Rechtsmittels, Seiten 17 und 18, wiederaufgenommenen Argumente betrifft;

b) jedenfalls insgesamt als unbegründet zurückzuweisen;

2. dem Kläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Einschlägige Rechtsvorschriften

12 Im vorliegenden Verfahren ist vor allem Artikel 88 des Statuts von Bedeutung. Er lautet:

(Absatz 1) Wird einem Beamten... eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, ..., so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.

(Absatz 2) ...

(Absatz 3) Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Monaten... endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge.

(Absatz 4) Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt... oder kann bis zum Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen Fall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der... einbehaltenen Beträge.

(Absatz 5) Ist jedoch gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des Gerichtes rechtskräftig geworden ist.

Rechtsmittelgründe

13 Der Rechtsmittelführer begründet sein Rechtsmittel (z. T. pauschal) mit der Verletzung einer ganzen Reihe von Vorschriften und Prinzipien. Er nennt hierbei insbesondere die Artikel 33 und 46 des Statuts des Gerichtshofes, wonach die Urteile mit Gründen zu versehen sind. Darüber hinaus zählt er die Artikel 12, 13, 14, 17, 21 Absätze 1 und 2 sowie 25 des Statuts auf, die alle zum Titel II Rechte und Pflichten des Beamten gehören. Die von ihm weiter zitierten Artikel 87 Absatz 2, 88 Absatz 5 sowie 1, 2, 3, 7 Absatz 2 und 11 des Anhangs IX des Statuts betreffen die Disziplinarordnung bzw. das Disziplinarverfahren. Darüber hinaus bezieht er sich auf die im Gemeinschaftsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsprinzipien, und zwar insbesondere das Prinzip der Achtung der Rechte der Verteidigung, das Recht auf kontradiktorisches Verfahren und einen unparteiischen Richter (sowie Artikel 6 der Menschenrechtskonvention), das Prinzip der Rechtssicherheit, das Prinzip von Treu und Glauben, den Vertrauensschutz, die Fürsorgepflicht sowie das Prinzip, wonach jeder Verwaltungsakt auf gesetzlich zulässigen, d. h. schlüssigen und nicht mit Rechts- oder Tatsachenfehlern behafteten Gründen beruhen müsse. Im Rahmen der weiteren Prüfung wird nur auf die Punkte eingegangen, die vom Rechtsmittelführer weiter ausgeführt werden.

14 Der Rechtsmittelführer macht im einzelnen drei Rechtsmittelgründe geltend. Im ersten beanstandet er die seiner Meinung nach falsche Auslegung und Anwendung des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts, im zweiten die falschen Schlußfolgerungen des Gerichts insbesondere über seine Funktion und Verantwortlichkeit und im dritten die Verletzung der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens, der Waffengleichheit und der Begründungspflichten.

Erster Rechtsmittelgrund

15 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes lassen sich die Vorwürfe des Rechtsmittelführers im wesentlichen in vier Punkten zusammenfassen. Der erste Vorwurf bezieht sich auf den Sinn und damit verbunden auf die Schutzfunktion der Pflicht, gemäß Artikel 88 Absatz 5 vor der endgültigen Regelung der Rechtsstellung des Beamten das Strafurteil abzuwarten. Der zweite Punkt betrifft die Frage, ob das Disziplinarverfahren und das Strafverfahren gleichzeitig stattfinden müssen. Der dritte Punkt umfaßt die mit der Interpretation des Begriffs gleicher Sachverhalt zusammenhängenden Fragen. Der vierte Punkt betrifft die Frage, was unter dem Begriff Strafverfahren zu verstehen ist.

16 Aus prozeßökonomischen Gründen empfiehlt es sich, die Punkte zwei und vier zunächst zu prüfen.

— Punkt 2 des ersten Rechtsmittelgrundes: Zum Zeitpunkt des Disziplinarbzw. Strafverfahrens

17 Es kann als unstrittig angesehen werden, daß gegen den Rechtsmittelführer zumindest nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung vom 22. Juni 1995 ein förmliches Strafverfahren anhängig war.

— Parteienvortrag

18 Der Rechtsmittelführer meint, daß deshalb seine Rechtsstellung erst nach Abschluß dieses Verfahrens hätte endgültig geregelt werden dürfen, weshalb das Urteil und die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben seien.

19 Seiner Meinung nach schränke es den Anwendungsbereich des Artikels 88 Absatz 5 ein und füge seinem Inhalt etwas hinzu, wenn man voraussetze, daß das Strafverfahren schon während des Disziplinarverfahrens anhängig sein müsse. Aus dem Text des Statuts ergebe sich lediglich, daß gegen den Beamten ein Strafverfahren eingeleitet sein müsse. Es sei nichts darüber gesagt, daß beide Verfahren gleichzeitig stattfinden müßten.

20 Ein aus dem Dienst entfernter Beamter würde all seiner Rechte beraubt, selbst wenn sich im Verlauf des Strafverfahrens herausstellen sollte, daß die Tatsachen, aufgrund deren eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, in Wirklichkeit nicht vorlägen. Wenn es im Statut heiße, daß die Rechtsstellung des Beamten endgültig geregelt werde, so handele es sich hierbei um einen allgemeinen Begriff, zu dem sich die Anstellungsbehörde auch nach einer von ihr getroffenen Entscheidung äußern könne. Dies bedeute, daß alle vorherigen Maßnahmen nur einen vorläufigen Charakter haben könnten und die Rechtsstellung nochmals geprüft und die Entscheidung gegebenenfalls zurückgezogen werden müsse.

21 Nach Meinung der Kommission gehe aus dem Wortlaut des Statuts ganz klar hervor, daß Strafverfahren und Disziplinarverfahren gleichzeitig ablaufen müßten. Man würde dem Text des Artikels 88 Absatz 5 etwas hinzufügen, wenn man — wie der Rechtsmittelführer — behaupte, die Anstellungsbehörde sei gehalten, die Rechtsstellung des Beamten, den sie disziplinarisch bestraft habe, jedes Mal wieder zu prüfen, wenn Strafverfahren nachträglich bezüglich desselben Sachverhalts eröffnet würden. Dies sei völlig im Widerspruch zu Prinzipien der ordentlichen Verwaltung und der Rechtssicherheit.

22 Werde das Strafverfahren nach Abschluß des Disziplinarverfahrens eröffnet und dabei festgestellt, daß der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt in Wirklichkeit nicht vorgelegen habe, wenn also neue Tatsachen bekannt würden, könne der Beamte gemäß Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens beantragen.

— Stellungnahme

23 Der Meinung des Rechtsmittelführers kann nicht gefolgt werden, denn wenn auch nachträgliche Strafverfahren zu berücksichtigen wären, könnte man zum Zeitpunkt einer Disziplinarentscheidung nie wissen, ob diese endgültig oder nur vorläufig ist. Dies ist — wie die Kommission zu Recht vorträgt — mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

24 Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels 88 ergibt sich eine andere Auslegung als die vom Rechtsmittelführer angeführte. In Absatz 5 heißt es nicht: wird ein Strafverfahren eingeleitet, sondern es heißt: ist jedoch... ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dieser Wortlaut ist im Kontext zu den Absätzen 3 und 4 zu sehen. So ist zu erkennen, daß das Strafverfahren innerhalb der Vier-Monats-Frist des Absatzes 3 bzw. — falls diese überschritten ist — innerhalb der Zeit, in der das Disziplinarverfahren anhängig ist, eingeleitet worden sein muß, denn sonst könnte eine endgültige Regelung nicht nach Absatz 5 ausgesetzt werden. Dieser Zusammenhang der Absätze bestätigt die Notwendigkeit der Gleichzeitigkeit beider Verfahren. Dies ergibt sich auch aus dem Begriff der endgültigen Regelung als Beendigung der vorläufigen Dienstenthebung. Eine endgültige Regelung durch eine verfügte Disziplinarstrafe kann nicht durch ein erst später anhängiges Strafverfahren rückwirkend wieder zu einer nur vorläufigen Maßnahme werden.

— Punkt 4 des ersten Rechtsmittelgrundes: Zum Begriff Strafverfahren

— Parteienvortrag

25 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe im angegriffenen Urteil den Begriff Strafverfahren in Artikel 88 Absatz 5 zu eng ausgelegt. Aus den Akten gehe hervor, daß vor der Entscheidung bezüglich der Entfernung aus dem Dienst bereits eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei. Nichts weise darauf hin, daß man den Begriff Strafverfahren notwendigerweise als ein Verfahren vor einem Strafgericht ansehen müsse. Vielmehr sei ein Verfahren eröffnet, sobald Untersuchungen eingeleitet worden seien.

26 Die Kommission weist darauf hin, daß zwischen einfachen strafrechtlichen Untersuchungen und Strafverfahren ein Unterschied bestehe. Die Untersuchungen setzten kein öffentliches Verfahren in Gang, sondern dienten lediglich der Sammlung von Informationen. Es komme häufig vor, daß auf eine strafrechtliche Untersuchung hin kein Verfahren folge.

— Stellungnahme

27 Aus dem Begriff Strafverfahren läßt sich auf den ersten Blick nicht ableiten, ob damit tatsächlich ein strafgerichtliches Verfahren gemeint ist. Betrachtet man jedoch die ähnliche Regelung in Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs IX des Statuts, so ist dort vorausgesetzt, daß der beschuldigte Beamte strafgerichtlich verfolgt wird. Aufgrund dieser unterschiedlichen Formulierungen könnte man zu dem Schluß kommen, daß der Begriff Strafverfahren in Artikel 88 Absatz 5 weiter auszulegen sei und über ein rein strafgerichtliches Verfahren hinaus auch Ermittlungsmaßnahmen umfasse. Betrachtet man jedoch die Regelung des Artikels 88 Absatz 5 im Gesamtzusammenhang, so wird deutlich, daß von der Zielsetzung her kein Unterschied zu Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs IX besteht. Eine unterschiedliche Regelung im gleichen Statut ergäbe auch keinen Sinn. Artikel 88 Absatz 5 schreibt vor, daß im Fall eines solchen Strafverfahrens die Rechtsstellung des Beamten erst endgültig geregelt wird, wenn das Urteil des Gerichtes rechtskräftig geworden ist. Aus dem Begriff Urteil ergibt sich eindeutig, daß auch hier nur ein gerichtliches Verfahren gemeint sein kann, denn Untersuchungen oder Ermittlungen führen allenfalls zu einer Klageerhebung, jedoch nicht zu einem Urteil.

28 Wie das Gericht in Randnummer 36 — unter Zitierung eines Briefes des Vertreters des Rechtsmittelführers vom 31. Mai 1995 — und in Randnummer 37 des Urteils festgestellt hat, war gegen den Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Anstellungsbehörde (noch) kein förmliches Strafverfahren eingeleitet. Die Formulierung der Randnummer 31 des Urteils steht dem nicht entgegen, da sie die Auffassung der Parteien und nicht die des Gerichts wiedergibt; für letztere sind allein die Randnummern 36 und 37 entscheidend, in denen festgestellt wird, daß z. Zt. des Erlasses der Disziplinarverfügung kein Strafverfahren eingeleitet war.

29 Somit sind die Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 5 nicht erfüllt, da auch — wie oben dargetan — ein später eingeleitetes Strafverfahren daran nichts ändert. Eine falsche Auslegung des Artikels 88 Absatz 5 durch die Anstellungsbehörde bzw. durch das Gericht liegt also nicht vor, so daß auf die weiteren Vorwürfe im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes eigentlich nicht mehr eingegangen werden müßte.

30 Obwohl zum Zeipunkt der Disziplinarverfügung — auf den es allein ankommt — noch kein förmliches Strafverfahren eröffnet worden war, hat das Gericht erwogen, in der Sache erst später zu entscheiden für den Fall, daß der Rechtsmittelführer hätte nachweisen können, daß seine Situation in einem (späteren) Strafverfahren hätte beeinträchtigt werden können. Es hat dabei insbesondere den dem Artikel 88 Absatz 5 des Statuts zugrunde liegenden Schutzgedanken geprüft. Deshalb sei auch hier auf die anderen Punkte des ersten Rechtsmittelgrundes eingegangen.

— Punkt 1 des ersten Rechtsmittelgrundes: Vorwurf der falschen Interpretation des Schutzgedankens des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts

— Parteienvortrag

31 Der Rechtsmittelführer beanstandet die sich aus der Randnummer 34 des Urteils ergebenden Folgerungen des Gerichts. Dort hat das Gericht ausgeführt:

...der Beamte soll nämlich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nicht in eine Lage gebracht werden, die weniger vorteilhaft ist als die, in die er sich ohne eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts — im vorliegenden Fall des Gerichts erster Instanz — befunden hätte Artikel 88 Absatz 5 des Statuts entspricht dem Bestreben, die Stellung des Beamten in einem Strafverfahren nicht zu beeinträchtigen, das aufgrund von Handlungen, die auch Gegenstand eines Disziplinarverfahrens innerhalb seines Organs sind, gegen ihn anhängig ist.

32 Nach Meinung des Rechtsmittelführers erlaube der Wortlaut des Artikels 88 Absatz 5 keine solche restriktive Auslegung. Ziel der Regelung sei es vielmehr, darauf zu achten, daß die Verwaltungsbehörde, die gegebenenfalls eine Disziplinarentscheidung ausspreche, vollständig über die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen aufgeklärt werde, die im übrigen auch Gegenstand des Strafverfahrens seien. Grund dafür sei — wie das Gericht selbst hervorhebe — der unterschiedliche Umfang der Nachprüfung, die die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht auf der einen und die Strafverfolgungsbehörde und das Strafgericht auf der anderen Seite vornehmen können; die Letztgenannten verfügen nämlich normalerweise über eine weiter gehende Nachprüfungsbefugnis als die Erstgenannten.

33 Um jeden Fehler im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden, werde im Statut vorgesehen, daß die zuständigen Behörden abwarteten, bis das Strafgericht endgültig über die Sache geurteilt habe, um so gegebenenfalls genauer und angemessener den dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalt einschätzen zu können. Dies gelte um so mehr, als die Situation eines Beamten vor einem Strafgericht nicht benachteiligt würde, wenn bereits eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. Denn Disziplinarstrafen könnten Handlungen betreffen, die strafrechtlich nicht von Bedeutung seien und deshalb auch strafrechtlich nicht verfolgt würden.

34 Der Rechtsmittelführer macht hierzu weiter ausführliche Ausführungen, auf die jedoch nicht näher eingegangen werden muß, da sich aus dem Wortlaut des Artikels 88 Absatz 5 ergibt, daß dem Disziplinar-und dem Strafverfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde liegen muß. Dies trägt auch die Kommission vor.

35 Die Kommission ist weiter der Meinung, selbst wenn man den Artikel 88 Absatz 5 des Statuts so auslegen würde, wie vom Rechtsmittelführer behauptet, sei dieses Argument im vorliegenden Verfahren ohne jede Bedeutung. Wie das Gericht festgestellt habe, ergebe sich aus den Akten, daß zum Zeitpunkt der streitigen Disziplinarentscheidung kein Strafverfahren im Sinne des Artikels 88 Absatz 5 gegen den Beamten eingeleitet gewesen sei. Aus diesem Grunde könne diese Regelung hier überhaupt nicht zur Anwendung gelangen.

— Stellungnahme

36 Es ist dem Gericht zuzustimmen, daß der eigentliche Schutzgedanke des Artikels 88 Absatz 5 darin besteht, den Beamten im Strafverfahren nicht zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des Artikels 88 Absatz 5 ist nicht primär die strafgerichtliche Feststellung eines Sachverhalts als Grundlage für ein Disziplinarverfahren. Im übrigen hätte daran der betreffende Beamte ein gleich großes Interesse wie die Anstellungsbehörde.

37 Würde man dem Vorbringen des Rechtsmittelführers folgen, so würde dies bedeuten, daß die Disziplinarbehörde sich nur dann auf einen vollständigen und richtigen Sachverhalt stützen könnte, wenn ein gleichzeitig anhängiges Strafverfahren abgeschlossen worden sei. Daraus könnte man jedoch schließen, daß in rein disziplinarrechtlichen Verfahren die Tatsachen nicht ausreichend festgestellt werden können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch wenn die Nachprüfungsbefugnis eines Strafgerichts weiter gehen mag als die des Disziplinarrats, so zeigen doch die im Anhang IX des Statuts erwähnten Prüfungsmöglichkeiten, daß die Nachprüfungsbefugnis ausreichend ist, um im Rahmen eines Disziplinarverfahrens den Sachverhalt so weit aufzuklären, daß über die Verhängung einer Disziplinarstrafe entschieden werden kann.

38 Sollte das Strafverfahren dennoch zu anderen Schlußfolgerungen kommen, so besteht gemäß Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens, so daß auch insoweit eine Beeinträchtigung der Rechte des Beamten nicht vorliegt.

39 Es ist ferner zu bedenken, daß eine Behörde von sich aus normalerweise kein Interesse daran haben kann, ein Disziplinarverfahren lange auszusetzen. Erfahrungsgemäß können sich Strafverfahren bei Ausschöpfung des Instanzenweges lange hinziehen. Beispielsweise könnte dies unter Umständen dazu führen, daß der Beamte — wenn innerhalb der Vier-Monats-Frist des Artikels 88 Absätze 3 und 4 des Statuts keine Disziplinarentscheidung erging — für die gesamte Dauer des Strafverfahrens seine vollen Dienstbezüge erhält.

40 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann gesagt werden, daß der eigentliche Sinn und Zweck des Artikels 88 Absatz 5 der ist, den Beamten in einem Strafverfahren nicht zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, von demjenigen, der sich auf die Aussetzung beruft, entsprechende Angaben und Begründungen zu erwarten. Insoweit ist auch die Schlußfolgerung des Gerichts in Randnummer 38 seines Urteils richtig. Es heißt dort:

Da gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt jedoch Ermittlungen durchgeführt wurden, die zu einer Strafverfolgung führen konnten, ist dem Kläger entsprechend dem Gedanken des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts zu gestatten, konkret darzutun, daß eine seine Rechtsstellung endgültig regelnde Entscheidung seine Position bei einer etwaigen späteren, den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfolgung, zu der die während des Disziplinarverfahrens laufenden Ermittlungen führen konnten, beeinträchtigen konnte. Insoweit hat der Kläger die betreffenden Handlungen genau zu bezeichnen und die Gründe anzugeben, aus denen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde hinsichtlich jeder einzelnen Handlung geeignet war, seine Position bei einer etwaigen späteren Strafverfolgung zu beeinträchtigen.

— Punkt 3 des ersten Rechtsmittelgrundes: Feststellung des gleichen Sachverhalts

— Parteienvortrag

41 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht gehe — fälschlicherweise — davon aus, daß er den Sachverhalt nennen müsse, der beiden Verfahren zugrunde liege.

42 Der Rechtsmittelführer meint, er habe nicht die Gründe anzugeben, aus denen eine Entscheidung der Anstellungsbehörde hinsichtlich jeder einzelnen Handlung geeignet war, seine Position bei einer etwaigen späteren Strafverfolgung zu beeinträchtigen. (Der Rechtsmittelführer bezieht sich hierbei auf die Randnummern 38 und 41 des angegriffenen Urteils.) Es genüge, daß die Identität des Sachverhalts bei Disziplinar- und Strafverfahren nachgewiesen werde, ohne daß es notwendig sei, weitere Präzisierungen zu liefern.

43 Da er in diesem Stadium des Strafverfahrens keinen Zugang zu den Unterlagen gehabt habe, würde bei Zugrundelegen der Argumentation des Gerichts Artikel 88 Absatz 5 in der Mehrzahl der Fälle, wenn nicht sogar regelmäßig, eine unwirksame Regelung sein.

44 Unter Bezugnahme auf Randnummer 41 des Urteils macht der Rechtsmittelführer schließlich geltend, es stelle ebenfalls eine Verletzung des Artikels 88 Absatz 5 dar, wenn das Gericht vom betreffenden Beamten verlange, zu beweisen, daß er glauben dürfe, daß eine von der Anstellungsbehörde getroffene Entscheidung seine Rechtsstellung im strafrechtlichen Sinne benachteiligen könne. Ein Disziplinarverfahren könne sich nicht auf Hypothesen stützen. Deshalb müsse das Verfahren ausgesetzt werden, bis ein Urteil gefällt worden sei. Im übrigen habe die Anstellungsbehörde durch die Aufhebung seiner Immunität selbst eine genaue Kenntnis über die Sachverhalte gehabt.

45 Die Kommission macht geltend, was den Zugang des Rechtsmittelführers zu den Strafakten anbelange, so gehe aus den Dokumenten im Anhang an die Antwort des Rechtsmittelführers auf die vom Gericht gestellten Fragen hervor, daß er vollständig über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt informiert gewesen sei.

46 Darüber hinaus führt die Kommission aus, da Artikel 88 Absatz 5 zum Ziel habe, die Rechtsstellung des Beamten im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zu beeinträchtigen, sei es logisch, daß die Verwaltung sich nicht mit einfachen Behauptungen seitens des Beamten begnügen könne, sondern daß sie von ihm erwarte, daß er genau darlege, worin der beiden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt bestehe und erkläre, weshalb eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über diesen Sachverhalt seine Rechtsstellung im Strafverfahren beeinflussen könne.

47 Was schließlich das Vorbringen des Beamten angeht, wonach Artikel 88 Absatz 5 nicht auf einfache Hypothesen gestützt werden könne, ist die Kommission der Meinung, daß diesem Vorbringen ein falsches Verständnis der entsprechenden Passage des Urteils zugrunde liege. In Randnummer 41 habe das Gericht ausgeführt, es sei Sache des Beamten, darzulegen, weshalb seiner Einschätzung nach eine Entscheidung der Anstellungsbehörde seine Rechtsstellung beeinflussen könnte. Der hypothetische Aspekt beziehe sich somit nicht auf den Sachverhalt, sondern auf die Folgen, die eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über diesen Sachverhalt für den Beamten im Strafverfahren haben könne.

— Stellungnahme

48 Wie sich aus Randnummer 35 des Urteils ergibt, erwartet das Gericht präzisere Angaben zum Begriff gleicher Sachverhalt erst für die Zeit der tatsächlichen Einleitung des Strafverfahrens. Es heißt in Randnummer 35 des Urteils wörtlich:

... Nur wenn ein solches Strafverfahren eingeleitet worden ist, läßt sich nämlich der Sachverhalt, auf den es sich bezieht, bestimmen und mit den Handlungen vergleichen, wegen deren das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, um so eine etwaige Identität festzustellen.

49 Daraus folgert das Gericht in Randnummer 37, daß die Anstellungsbehörde Artikel 88 Absatz 5 nicht verletzt habe.

50 Das Gericht erwartet auch präzisere Angaben von seiten des Rechtsmittelführers nicht für das Disziplinarverfahren, sondern erst im und für das laufende Gerichtsverfahren, wie sich aus Randnummer 40 des Urteils eindeutig ergibt, denn offensichtlich war das Gericht bereit, im Interesse des Rechtsmittelführers die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache später zu treffen. Es ging also nicht um eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens, sondern um eine eventuell spätere gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der von der Anstellungsbehörde getroffenen Verfügung. Der Rechtsmittelführer hat die vom Gericht erbetenen Angaben jedoch nicht in der nötigen Präzisierung gemacht.

51 Geht man davon aus, daß das Strafverfahren in Belgien — wie das Gericht angibt — seit dem 4. Januar 1996 eröffnet war, der Rechtsmittelführer jedoch erst im September 1997 auf die vom Gericht gestellten Fragen schriftlich geantwortet hat — die mündliche Verhandlung fand erst im November 1997 statt —, so ist nicht ganz ersichtlich, weshalb der Rechtsmittelführer auch Ende 1997 noch keine Information über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren gehabt haben sollte.

52 Im übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht von demjenigen, dessen Lage es im Strafverfahren nicht beeinträchtigen wollte und deshalb das Verfahren aussetzen oder das Urteil gegebenenfalls später erlassen wollte, verlangt, daß er den Sachverhalt benennt, der beiden Verfahren zugrunde liegt. Insoweit ist auch die Angabe, die Anstellungsbehörde habe infolge der Aufhebung der Immunität des Rechtsmittelführers vom Sachverhalt Kenntnis gehabt, unerheblich, da es in diesem letzteren Fall lediglich auf die Kenntnis des Gerichts ankommt.

53 Der Rechtsmittelführer hat also nicht dargelegt, daß ein Strafverfahren eingeleitet war, das den gleichen Sachverhalt betraf wie den im Disziplinarverfahren. Er hat ferner nicht dargelegt, daß eine vorherige (gerichtliche) Feststellung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung seine Rechtsstellung in diesem Strafverfahren hätte beeinträchtigen können.

54 Aus all dem folgt, daß weder die Anstellungsbehörde Artikel 88 Absatz 5 falsch angewandt, noch das Gericht diesen Artikel rechtsfehlerhaft ausgelegt hat. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher in seiner Gänze als unbegründet zurückzuweisen.

55 Es sei nochmals betont, daß für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Disziplinarentscheidung allein die Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung entscheidend sind. Da am 22. Juni 1995 noch kein förmliches Strafverfahren eingeleitet war, bestand für die Anstellungsbehörde keine Notwendigkeit, die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers erst später endgültig zu regeln. Ausweislich der Akten — insbesondere Randnummern 36 und 41 des Urteils — ist dem Rechtsmittelführer am 4. Januar 1996 die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt geworden. Zwar wurde über seine Beschwerde erst am 19. Februar 1996 — also danach — entschieden; aufgrund der Aktenlage kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der Anstellungsbehörde auch zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderlichen Einzelheiten über dieses Verfahren bekannt waren. Dies ergibt sich daraus, daß selbst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 13. November 1997 diese Einzelheiten nicht bekannt waren. Im Regelfall wird die Strafanzeige von der Anstellungsbehörde erstattet, die dann natürlich auch die Kenntnisse über den gleichen Sachverhalt hat. Im vorliegenden Fall kannte nur der Rechtsmittelführer diese Umstände und hätte — da er sich auf die Aussetzung nach Artikel 88 Absatz 5 berief — auch die Einzelheiten mitteilen müssen. Das Gericht hätte die Frage, ob zur Zeit des bei ihm anhängigen Verfahrens ein Strafverfahren über den gleichen Sachverhalt eingeleitet war, gar nicht in dieser Breite prüfen müssen. Eine Notwendigkeit, das Verfahren auszusetzen bzw. erst später zu entscheiden, bestand für das Gericht nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß Klagen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag keine aufschiebende Wirkung haben. Doch selbst wenn man diesen vorgenannten Ausführungen nicht folgen sollte, ergibt die Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Überlegungen zum ersten Rechtsmittelgrund, daß es nicht rechtsfehlerhaft gehandelt hat.

Zweiter Rechtsmittelgrund (zu den Schlußfolgerungen des Gerichts betreffend die Funktion und Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers)

Parteienvortrag

56 Nach Meinung des Rechtsmittelführers stützte sich das Gericht in seinem Urteil auf falsche Begründungen und ziehe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht die sich aus den Akten ergebenden Schlüsse. Er bezieht sich hierbei auf Randnummer 203 des Urteils, in der das Gericht ausführt, daß die Kommission im vorliegenden Verfahren die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers bei der haushaltsmäßigen und finanziellen Begleitung eines Projekts nicht auf seine Eigenschaft als Anweisungsbefugter stütze. Das Gericht ziehe daraus die Schlußfolgerung, daß der Rechtsmittelführer sich in diesem Bereich nicht dadurch der Verantwortung entziehen könne, daß er bestreite, die Funktion des Anweisungsbefugten ausgeübt zu haben. Die Verantwortung, die ihm auferlegt werde, beziehe sich aber gerade auf den Aufgabenbereich des Anweisungsbefugten. Da er — so der Rechtsmittelführer weiter — jedoch die Zahlungen nicht angeordnet habe, könne er keinerlei Verantwortung in diesem Bereich tragen. Der Rechtsmittelführer verweist hierzu auf die Entscheidung, mit der seine Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen worden ist. In dieser Entscheidung habe die Kommission ihn — fälschlicherweise — als Anweisungsbefugten bezeichnet. Die Kommission habe ihren Vorwurf somit auf diese Eigenschaft gestützt. Das Gericht müsse aus der Tatsache, daß er diese Position nicht innegehabt habe, Konsequenzen ziehen. Man könne ihn nur für Versäumnisse verantwortlich machen, die in seinen Verantwortungsbereich gefallen seien. Die Kommission aber mache ihn als Leiter des Referats XXIII.A.3 für Versäumnisse verantwortlich, die eigentlich dem Generaldirektor zuzuschreiben seien.

57 Die Kommission trägt demgegenüber vor, durch die Art und Weise, wie der Rechtsmittelführer das Urteil zitiere, entstehe ein falscher Eindruck, da nur eine bestimmte Passage der gesamten Argumentation herausgegriffen werde. Die Schlußfolgerungen des Gerichts beruhten nicht auf der Feststellung, daß die Kommission die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers nicht auf seine Eigenschaft als Anweisungsbefugten gestützt habe. Das Gericht habe unabhängig von der Frage der Funktion als Anweisungsbefugter dargelegt, daß der Rechtsmittelführer in seiner Eigenschaft als Leiter des Referats verpflichtet gewesen sei, die Begründetheit von Zahlungsanforderungen zu prüfen, so daß er persönlich verantwortlich sei, wenn eine Zahlung sich als ungerechtfertigt herausstelle. Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß das Bestehen dieser Verpflichtung in den Rahmen der Tatsachenfeststellung des Gerichts falle, die nicht angegriffen werden könne.

58 Im übrigen habe die Kommission den Rechtsmittelführer (irrigerweise) nur in einem Dokument — der Entscheidung zur Zurückweisung der Beschwerde — als Anweisungsbefugten bezeichnet. In allen anderen Fällen habe sie sich immer auf seine Eigenschaft als Leiter des Referats bezogen.

Stellungnahme

59 Auch dieser Rechtsmittelgrund kann nicht durchgreifen. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat das Gericht sich nicht damit begnügt, festzustellen, ob der Rechtsmittelführer als Anweisungsbefugter zur Verantwortung zu ziehen sei, sondern — ab Randnummer 187 — zunächst geprüft, welche Aufgaben dem Rechtsmittelführer übertragen worden waren. Danach wurde festgestellt, inwieweit die Kommission den Rechtsmittelführer in der angegriffenen Disziplinarentscheidung zur Verantwortung gezogen hatte. Bezüglich der von der Kommission behaupteten Verantwortung im Bereich der haushaltsmäßigen und finanziellen Begleitung von Projekten hat das Gericht dann im einzelnen das Vorbringen des Rechtsmittelführers geprüft. Es gelangte in Randnummer 202 des Urteils zu dem Ergebnis, daß dem Referat eine besondere Aufgabe übertragen worden sei, zu der auch die haushaltsmäßige und finanzielle Begleitung gehörte. Des weiteren hält das Gericht fest, daß diese Aufgabe nicht korrekt erfüllt worden sei, und daß jedenfalls die festgestellten Mängel in den Verantwortungsbereich des für das Referat verantwortlichen Beamten fielen, zumindest da letzterer nicht nachweise, daß er alles getan habe, um diese Aufgabe zu erfüllen. Aus diesem Grunde könne der Rechtsmittelführer auch nicht vorbringen, er sei von jeder Verantwortung frei, da er die Zahlungen nicht angeordnet habe. Erst im Anschluß an diese ausführliche Prüfung, die nicht zu beanstanden ist, führt das Gericht aus, daß im übrigen darauf hinzuweisen sei, daß die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Verantwortlichkeit des Rechtsmittelführers nicht auf seine Eigenschaft als Anweisungsbefugten gestützt habe.

60 Wenn das Gericht somit zu dem Schluß kommt, daß die geltend gemachten Versäumnisse — unabhängig von der Eigenschaft als Anweisungsbefugter — in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fielen, so handelt es sich hierbei um eine Tatsachenfeststellung, die nicht im Rahmen des Rechtsmittels überprüft werden kann. Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit unzulässig, soweit darin die Tatsachenfeststellungen des Gerichts bezüglich einer Veranwortlichkeit des Rechtsmittelführers in Frage gestellt werden. Doch kann dies letztlich dahinstehen, da der zweite Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet ist, denn das Gericht hat aus der Tatsache, daß der Rechtsmittelführer zwar nicht Anweisungsbefugter war, trotzdem die notwendigen und richtigen Konsequenzen gezogen, weil es auf die tatsächliche und nicht auf die bloß formelle Verantwortung des Rechtsmittelführers im Referat der Dienststelle abgestellt hat.

Dritter Rechtsmittelgrund (zur Frage der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens, der Waffengleichheit und der Pflicht zu einer schlüssigen Begründung)

Erster Vorwurf

— Parteienvortrag

61 Nach Meinung des Rechtsmittelführers müsse das Urteil auch deshalb aufgehoben werden, weil darin die Prinzipien des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit nicht angewandt worden seien. In Randnummer 329 des Urteils werde zu Unrecht ausgeführt, der Rechtsmittelführer hätte Zugang zu den Unterlagen gehabt, über die auch der Disziplinarrat — für seine Stellungnahme — und die Anstellungsbehörde — für ihre Entscheidung — verfügt hätten. Es würde auch fälschlicherweise behauptet, er habe Kenntnis von allen Tatsachen nehmen können, auf die sich die Entscheidung gründe.

62 Die Kommission habe zwar auf Bitten des Gerichts bestimmte Dokumente vorgelegt, jedoch nicht die meisten den Haushalt und die Finanzen betreffenden Dokumente. Er hätte in anderen Schriftstücken eventuell etwas finden können, was zu seiner Verteidigung und für seine Argumente geeignet gewesen wäre. Aus dem Urteil Solvay/Kommission gehe hervor, die Verteidigungsrechte, die der Klägerin im Verwaltungsverfahren zustünden, würden zu sehr gegenüber den Befugnissen der Kommission eingeschränkt, denn diese würde dann sowohl die Funktion der Mitteilung der Rügen als auch die Entscheidungsfunktion ausüben und dabei eine gründlichere Kenntnis der Unterlagen besitzen als die Verteidung.

63 Die Kommission trägt demgegenüber vor, im vorliegenden Verfahren sei vom Gericht festgestellt worden, daß der Rechtsmittelführer zugegeben habe, Zugang zu denselben Unterlagen gehabt zu haben, über die sowohl der Disziplinarrat als auch die Anstellungsbehörde verfügt hätten. Dies werde anscheinend auch im Rechtsmittel nicht bestritten. Aus diesem Grunde sei nicht ersichtlich, weshalb das Gericht eine unrichtige Anwendung des Prinzips der Waffengleichheit vorgenommen habe.

64 Was die übrigen Dokumente betreffe, deren Vorlage der Rechtsmittelführer beantragt habe, so weist die Kommission darauf hin, daß weder der Disziplinarrat noch die Anstellungsbehörde eine Selektion der Dokumente vorgenommen hätten.

65 Aus dem Urteil Solvay gehe hervor, daß im Einzelfall zu entscheiden und zu prüfen sei, ob die Nichtvorlage von Dokumenten den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der Entscheidung zum Nachteil des Klägers habe beeinflussen können. Diese Prüfung habe das Gericht auch im vorliegenden Verfahren vorgenommen und sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, das Recht auf Zugang zu weiteren Dokumenten könne die getroffenen Feststellungen nicht beeinflussen, da diese auf Dokumente gestützt seien, zu denen auch der Rechtsmittelführer Zugang gehabt habe. Dies könne als Tatsachenfeststellung des Gerichts im Rahmen des Rechtsmittels nicht angegriffen werden.

— Stellungnahme

66 Zunächst ist anzumerken, daß das Gericht in Randnummer 329 des Urteils darauf hingewiesen hat, daß der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung nicht auf den Vortrag der Kommission eingegangen ist, wonach er während des Disziplinarverfahrens Zugang zu den Unterlagen gehabt hätte, über die auch der Disziplinarrat und die Anstellungsbehörde verfügt hätten. Daraus schließt das Gericht, daß das Prinzip der Waffengleichheit gewahrt worden ist und daß der Rechtsmittelführer Kenntnis von allen Unterlagen gehabt hat, auf die sich die Entscheidung stützte. Auch habe ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden, seine Bemerkungen zu diesen Unterlagen vorzulegen. Im Anschluß daran prüfte das Gericht dann, ob andere Feststellungen getroffen worden wären, wenn der Rechtsmittelführer zu weiteren Dokumenten — als den ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens übermittelten — Zugang gehabt hätte. In diesem Falle wäre eine Verletzung des Verteidigungsrechts anzunehmen, wenn die vom Rechtsmittelführer gewünschten Dokumente — so das Gericht — gezeigt hätten, daß der Rechtsmittelführer in haushaltsrechtlicher und finanzieller Hinsicht nicht verantwortlich gewesen wäre. Jedoch ist vom Gericht schon anhand der vorliegenden, also der übermittelten Unterlagen, rechtsfehlerfrei festgestellt worden, daß der Rechtsmittelführer verantwortlich war. Keines der — nicht übermittelten Dokumente — hätte es daher dem Rechtsmittelführer ermöglicht, seine Verantwortlichkeit zu bestreiten. Auch aus diesem Grunde kann somit kein Fehler des Urteils festgestellt werden.

Zweiter Vorwurf

67 Der Rechtsmittelführer macht schließlich im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien weder klar formuliert noch begründet worden. Da er jedoch selbst vorträgt, er habe diesen Vorwurf zum Teil auch im Vorverfahren und vor dem Gericht selbst geltend gemacht, ist dieses Vorbringen im Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Vorwurf

— Parteienvortrag

68 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, es habe sich an die Stelle der Kommission gesetzt und in bezug auf einzelne Projekte die von der Kommission nicht präzise formulierten Vorwürfe gegen den Rechtsmittelführer selbst formuliert.

— Stellungnahme

69 Dieses Vorbringen ist als unbegründet zurückzuweisen. Bezüglich des ersten Projekts — IFTO — verweist das Gericht in Randnummer 266 des Urteils mangels zusätzlicher Angaben in der Entscheidung auf den Bericht der Generaldirektion XX. Zwei Vorwürfe in diesem Bericht, auf den die Entscheidung verweise, beträfen präzise den Kläger.

70 Bezüglich des zweiten Projekts — IE-RAD — führt das Gericht in Randnummer 278 aus, in Ermangelung zusätzlicher Angaben in der Entscheidung müsse der Bericht der Generaldirektion XX geprüft werden, auf den diese Entscheidung sich beziehe. Aus diesem Bericht ergebe sich, daß die erhobenen Vorwürfe insbesondere dem Rechtsmittelführer zugeschrieben würden, auch wenn dieser nicht ausdrücklich genannt werde. Im nachfolgenden führt das Gericht aus, aus diesen Präzisierungen und dem Inhalt der Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde sowie den Erwiderungen des Rechtsmittelführers könne man vier konkrete Vorwürfe gegen ihn ableiten.

71 Im folgenden weist das Gericht darauf hin, daß die Kommission die Vorwürfe in ihrer Entscheidung zur Ablehnung der Beschwerde des Rechtsmittelführers präzisiert habe.

72 Auch bezüglich des dritten Projekts — BDG — führt das Gericht aus, aus dem Bericht der Generaldirektion XX, auf den die Disziplinarentscheidung verweise, lasse sich schließen, daß dem Rechtsmittelführer zwei Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt würden. Diese werden im Anschluß genannt. Danach weist das Gericht dann im einzelnen nach, daß diese Vorwürfe dem Rechtsmittelführer gegenüber auch erhoben werden können.

73 Es war also nicht das Gericht, das die Vorwürfe gegen den Rechtsmittelführer präzisiert hat, denn diese ergeben sich aus den genannten Berichten, auf denen die Entscheidung der Anstellungsbehörde fußte. Aus dem Vorhergehenden ergibt sich somit, daß auch im Rahmen dieses Vorwurfs kein Rechtsfehler des Gerichts festgestellt werden kann. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher ebenfalls in seiner Gänze als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

74 Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Da im vorliegenden Fall der Rechtsmittelführer unterliegt, sind ihm gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ergebnis

75 Aus diesem Grunde ist wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.