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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.1999 – C-433/97

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:133

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 11. März 1999

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um einen von der Kommission gewährten Zuschuß von 530000 ECU für ein von der Rechtsmittelführerin, der IPK-München GmbH (im folgenden: Rechtsmittelführerin), vorgeschlagenes Projekt namens Ecodata zur Errichtung einer Datenbank für den ökologischen Fremdenverkehr in Europa.

2 Der Projektvorschlag wurde am 22. April 1992 auf eine von der Kommission am 26. Februar 1992 im Amtsblatt veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegt. Mit Schreiben vom 4. August 1992 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, daß ihr Projektvorschlag angenommen worden sei, und übermittelte ihr eine Erklärung des Zuschußempfängers (im folgenden: Erklärung), in der die Bewilligungsbedingungen festgelegt waren. In der Erklärung hieß es u. a., daß die Kommission 60 % des Zuschußbetrags nach Eingang der von der Rechtsmittelführerin ordnungsgemäß unterzeichneten Erklärung und den Restbetrag nach Eingang und Anerkennung einer Reihe von Berichten über die Durchführung des Vorhabens zahlen werde. Bei diesen Berichten handelte es sich um einen Zwischenbericht, der binnen drei Monaten nach Beginn der Durchführung des Vorhabens vorzulegen war, und einen mit Buchungsbelegen versehenen Abschlußbericht, der binnen drei Monaten nach Beendigung des Vorhabens, spätestens zum 31. Oktober 1993, vorzulegen war. In bezug auf den letztgenannten Zeitpunkt wurde in der Erklärung erläutert, daß es sich um eine bindende Frist handele, die mit den Haushaltsvorschriften der Gemeinschaften zusammenhänge. Schließlich wurde in der Erklärung darauf hingewiesen, daß die Nichteinhaltung der festgelegten Fristen für die Übermittlung der Berichte und Belege als Verzicht auf die Zahlung des restlichen Zuschusses behandelt werde.

3 Die Erklärung wurde am 23. September 1992 von der Rechtsmittelführerin unterzeichnet und ging am 29. September 1992 bei der Kommission ein. Der erste Teil des Zuschusses wurde der Rechtsmittelführerin jedoch im Anschluß an den Eingang der unterzeichneten Erklärung bei der Kommission nicht ausgezahlt. Am 18. November 1992 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine neue Erklärung, die den gleichen Inhalt wie die dem Schreiben vom 4. August 1992 beigefügte Erklärung hatte. Auf der Grundlage dieser neuen Erklärung wurde der erste Teil des Zuschusses im Januar 1993 ausgezahlt.

4 Mit Schreiben vom 23. Oktober 1992 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, sie gehe davon aus, daß die Durchführung des Projektes spätestens am 15. Oktober 1992 begonnen habe, und erwarte daher bis spätestens 15. Januar 1993 den Zwischenbericht. Im gleichen Schreiben bat die Kommission die Rechtsmittelführerin ferner, noch zwei weitere Zwischenberichte vorzulegen, und zwar am 15. April 1993 und am 15. Juli 1993. Schließlich wiederholte sie, daß der Abschlußbericht spätestens am 31. Oktober 1993 abgegeben werden müsse.

5 Am 24. November 1992 lud Herr Tzoanos, Abteilungsleiter in der GD XXIII, die Rechtsmittelführerin und das Unternehmen 01-Pliroforiki zu einer Besprechung ein, die in Abwesenheit der beiden anderen Projektpartner stattfand. Nach den Angaben der Rechtsmittelführerin, die als solche von der Kommission nicht bestritten wurden, soll Herr Tzoanos in dieser Besprechung vorgeschlagen haben, Ol-Pliroforiki den weit überwiegenden Teil der Arbeit und der Mittel zu überlassen. Von der Rechtsmittelführerin wurde außerdem verlangt, der Teilnahme eines im Projektvorschlag nicht genannten deutschen Unternehmens am Projekt zuzustimmen, und zwar des Studienkreises für Tourismus, der bereits an einem Vorhaben des ökologischen Fremdenverkehrs namens Ecotrans arbeitete. Diese Teilnahme wurde u. a. erneut in einer Besprechung bei der Kommission am 19. Februar 1993 erörtert, in der diese auf der Beteiligung des Studienkreises für Tourismus bestand.

6 Einige Tage nach der Besprechung vom 19. Februar 1993 wurde Herrn Tzoanos die das Ecodata-Projekt betreffende Akte entzogen. Anschließend wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das von internen Untersuchungen der von ihm betreuten Akten begleitet wurde. Das Disziplinarverfahren führte zur Entfernung von Herrn Tzoanos aus dem Dienst. Bei der internen Untersuchung des Verwaltungsverfahrens, das zur Bewilligung des Zuschusses für das Ecodata-Projekt im August 1992 geführt hatte, stellte sich dagegen kein Rechtsverstoß heraus.

7 Da keine Einigung mit dem Studienkreis für Tourismus erzielt werden konnte, trafen die Rechtsmittelführerin und die Unternehmen, deren Beteiligung im ursprünglichen Vorschlag vorgesehen war — Innovence, Tourconsult und Ol-Pliroforiki — im März 1993 eine Vereinbarung über die Gestaltung des Projektes und insbesondere über die Aufgabenverteilung. Am 29. März1993 kam es zum förmlichen Abschluß dieser Vereinbarung.

8 Die Rechtsmittelführerin legte im April 1993 einen ersten Bericht, im Juli 1993 einen zweiten Bericht und im Oktober 1993 einen Abschlußbericht vor. Sie lud die Kommission auch zu einer Vorführung der erzielten Ergebnisse ein. Diese Vorführung fand am 15. November 1993 statt.

9 Mit Schreiben vom 30. November 1993 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, daß der Abschlußbericht zeige, daß die am 31. Oktober 1993 abgeschlossene Tätigkeit nicht hinreichend dem entspreche, was im Projektvorschlag vom 22. April 1992 vorgesehen gewesen sei. Die Kommission weigerte sich daher, die noch offenen 40 % des beabsichtigten Zuschusses von 530000 ECU für das Projekt auszuzahlen.

10 Da die Rechtsmittelführerin der Auffassung war, ihr sei durch die Entscheidung der Kommission, den zweiten Teil des ihr durch die Mitteilung vom 4. August 1992 bewilligten Zuschusses nicht auszuzahlen, ein schwerwiegender Schaden entstanden, hat sie Klage auf Nichtigerklärung der betreffenden Maßnahme erhoben.

11 Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht zwei Klagegründe angeführt. Mit dem ersten Klagegrund hat sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens gerügt, mit dem zweiten eine unzureichende Begründung.

12 Mit Urteil vom 15. Oktober 1997 hat das Gericht erster Instanz die Klage abgewiesen.

13 Mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

14 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94 aufzuheben und die Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994, mit der die Zahlung der zweiten Rate des der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 4. August 1992 bewilligten Zuschusses abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

2. hilfsweise, das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen,

3. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Prüfung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts

16 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe, von denen ich zunächst den zweiten, den dritten und den vierten prüfen werde.

Zweiter Rechtsmittelgrund

17 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht durch Nichtberücksichtigung der Äußerungen des Herrn Tzoanos vom 19. Februar 1993 gerügt.

18 Die Rechtsmittelf ührerin wirft dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, daß Herr Tzoanos in einer Besprechung zwischen den Vertretern der Kommission, den vier Projektpartnern und dem Studienkreis für Tourismus erklärt habe, die Kommission sei damit einverstanden, daß sich das Projekt nur auf vier statt auf zwölf Mitgliedstaaten erstrecke. Diese Äußerungen bildeten den Beweis für die Änderung des Projektes. Die betreffende Äußerung, die in dem von den Dienststellen der Kommission erstellten Protokoll der Besprechung vom 19. Februar 1993 steht, lautet:

The proposal did not make clear where the information for the network was to be derived from, but the Commission would prefer that this information is drawn from all member states; the latter, however, was not a formal obligation. Die Rechtsmittelführerin meint insoweit, das Gericht hätte die Frage einer Verletzung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens oder des Estoppel-Prinzips prüfen müssen. Da die Kommission nämlich die Änderung der Bedingungen für die Zuschußbewilligung akzeptiert habe, sei sie aufgrund dieser Prinzipien daran gehindert, der Rechtsmittelführerin jetzt die Nichtbeachtung der ursprünglichen Bewilligungsbedingungen vorzuhalten.

19 Die Kommission vertritt zunächst die Auffassung, dieser Rechtsmittelgrund richte sich in Wirklichkeit gegen die Tatsachenfeststellung des Gerichts, daß das Projekt nur teilweise durchgeführt worden sei; er sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

20 Ich teile diesen Standpunkt nicht. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft nämlich die Frage, ob die Bewilligungsbedingungen durch die streitigen Äußerungen wirksam geändert werden konnten. Die Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, insbesondere ob das Projekt unter Berücksichtigung der Bedingungen abgeschlossen wurde, kann erst an zweiter Stelle geklärt werden: Zunächst ist zu ermitteln, welchen Inhalt die zu erfüllenden Bedingungen hatten, bevor festgestellt werden kann, ob sie tatsächlich erfüllt wurden.

21 Wenn die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Urteil des Gerichts enthalte keine Begründung hinsichtlich der Frage, ob die Bewilligungsbedingungen geändert worden seien, trägt sie also einen Rechtsmittelgrund vor, der sich auf die rechtlichen Folgen der streitigen Äußerungen bezieht und nicht auf die Tatsachenfeststellung des Gerichts, daß die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt gewesen seien.

22 Dieser Rechtsmittelgrund könnte zwar zu dem Ergebnis führen, daß die Bewilligungsbedingungen geändert worden waren und daß deshalb die Tatsachenfeststellung des Gerichts, die ursprünglichen Bedingungen seien nicht erfüllt gewesen, irrelevant war. Dadurch wird jedoch der Feststellungsinhalt selbst ganz offensichtlich nicht in Frage gestellt. Die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeit liegt hier somit nicht vor.

23 Die Kommission macht ferner geltend, diesen Äußerungen, denen nur entnommen werden könne, daß die Rechtsmittelführerin eine Teilleistung vorgeschlagen habe, die kein Recht auf den vollen Zuschuß gebe, sei kein rechtliches Gewicht beizumessen.

24 Ein solches Argument gehört zu der die Sache selbst betreffenden Frage, welche rechtliche Wirkung die streitigen Äußerungen möglicherweise hatten.

25 Der hier geprüfte Rechtsmittelgrund betrifft jedoch die Begründung des Gerichts und nicht eine mögliche Antwort in der Sache selbst.

26 Insoweit ist festzustellen, daß das Gericht auf die Argumentation der Rechtsmittelführerin nicht näher eingeht. Die Frage, ob die geographische Erstreckung der Datenbank ausreicht, wird vom Gericht nur mit folgenden Worten angeschnitten:

Die Klägerin hat diese Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten. Am 31. Oktober 1993 waren die Arbeiten zur Erstreckung des Systems auf andere als die in der Pilotphase erfaßten Regionen und Mitgliedstaaten nicht abgeschlossen.

27 Die Rechtsmittelführerin kann daraus zwar schließen, daß das Gericht ihre Argumentation bezüglich einer möglichen Änderung der Bewilligungsbedingungen damit zwangsläufig implizit abgelehnt hat, da es lediglich prüft, ob die ursprünglichen Bedingungen eingehalten wurden.

28 Die Worte des Gerichts geben jedoch weder der Rechtsmittelführerin noch im übrigen dem Gerichtshof bei der Ausübung seiner Kontrolle die geringste Möglichkeit, festzustellen, weshalb das Gericht die Auffassung der Rechtsmittelführerin in diesem Punkt abgelehnt hat.

29 Zwar ist die auf die Äußerungen des Herrn Tzoanos gestützte Argumentation der Rechtsmittelführerin nicht ausdrücklich im Stadium der Erwiderung der Klagebeantwortung der Kommission vorgebracht worden.

30 Das spielt jedoch keine Rolle für die Frage, ób das Gericht seine Pflicht, die Zurückweisung des betreffenden Klagegrundes zu begründen, erfüllt hat. Es hat nämlich auch nicht die möglicherweise gegebene Unzulässigkeit des Klagegrundes festgestellt.

31 Nach alledem ist zu schließen, daß das Gericht rechtlich nicht hinreichend begründet hat, weshalb es die Argumentation der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und das Estoppel-Prinzip aufgezeigt werden sollte, der darin bestehe, daß die Kommission jetzt die Einhaltung von Bedingungen verlange, deren Änderung sie zuvor akzeptiert habe.

32 Ich halte den zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin daher für begründet.

Dritter Rechtsmittelgrund

33 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß sich das Gericht auf falsche Tatsachen gestützt habe.

34 Das Gericht habe in Randnummer 47 des Urteils festgestellt, daß [d]ie Klägerin... erst im März 1993 Verhandlungen mit ihren Partnern über die Verteilung der Aufgaben für die Durchführung des Projektes geführt [habe]. Daß diese Behauptung nicht zutreffe, ergebe sich bereits aus den Prozeßakten.

35 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da mit ihm eine Tatsachenfeststellung des Gerichts in Frage gestellt werde, die im übrigen offensichtlich und völlig unstreitig sei.

36 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Tatsachenfeststellung des Gerichts im Rahmen eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn die Feststellung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Tatsachenfeststellung des Gerichts im Widerspruch zu den Prozeßakten steht.

37 Aus den Akten ergibt sich aber, daß die Rechtsmittelführerin im November 1992 und Februar 1993 an Besprechungen teilgenommen hat, mit denen in erster Linie die wesentlichen Aspekte der Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Projektbeteiligten geklärt werden sollten.

38 So betraf die erste Besprechung die Aufgabenverteilung zwischen der Rechtsmittelführerin und dem griechischen Unternehmen 01-Pliroforiki; anschließend äußerte sich die Rechtsmittelführerin zumindest einmal schriftlich im Januar zur Aufgabenverteilung.

39 Die Besprechung vom Februar diente im wesentlichen der Festlegung der Modalitäten für die Beteiligung eines Unternehmens namens Ecotrans, das nicht im Vorschlag der Rechtsmittelführerin aufgeführt gewesen war, dessen Beteiligung die Kommission aber wünschte. Im Protokoll dieser Besprechung ist im übrigen festgehalten, daß der Rechtsmittelführerin eine Frist bis zum 13. März zur Regelung der Frage der Aufgabenverteilung eingeräumt wurde.

40 Man könnte einwenden, daß diese zweite Besprechung, da sie die Beteiligung eines Drittunternehmens betraf, nicht zu den Verhandlungen mit den Partnern der Rechtsmittelführerin gehörte, um die Terminologie des Gerichts zu verwenden.

41 Meines Erachtens läßt sich jedoch nicht bestreiten, daß, wenn es um die Aufgabenverteilung bei einem bestimmten Vorhaben und damit um die Verteilung feststehender Mittel geht, die Verhandlungen über die Beteiligung eines Drittunternehmens zwangsläufig im Rahmen der Verteilung zwischen den ursprünglichen Partnern erfolgen.

42 Die Akten berichten somit klar und deutlich von Verhandlungen über die Aufgabenverteilung im Rahmen des Projektes, an denen die Rechtsmittelführerin teilnahm und die vor dem vom Gericht festgestellten Zeitpunkt (März 1993) stattfanden.

43 Daß diese Treffen anscheinend auf Veranlassung der Kommission und nicht der Rechtsmittelführerin zustande kamen, ändert nichts daran, daß sie stattfanden und daß die Rechtsmittelführerin an ihnen teilnahm und somit über die Aufgabenverteilung verhandelte.

44 Auch die Überlegung der Kommission, die Rechtsmittelführerin habe möglicherweise nicht soviel Initiative und Effizienz gezeigt, wie die Umstände zu verlangen schienen, ändert nichts daran, daß die Rechtsmittelführerin bereits lange vor März 1993 an Verhandlungen über die Aufgabenverteilung teilgenommen hatte.

45 Die Feststellung des Gerichts, die Rechtsmittelführerin habe erst im März 1993 solche Verhandlungen geführt, steht daher im Widerspruch zu den zu den Akten genommenen Unterlagen und ist offensichtlich fehlerhaft.

46 Der dritte Rechtsmittelgrund greift daher ebenfalls durch.

Vierter Rechtsmittelgrund

47 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es auf den 31. Oktober 1993 als Endtermin für die Abgabe des Abschlußberichts abgestellt habe.

48 Hierfür trägt die Rechtsmittelführerin eine Reihe von Argumenten vor.

49 Zunächst beruft sie sich auf den vertraglichen Charakter ihrer Beziehungen zur Kommission. Diese habe als Starttermin für das Projekt, das eine Dauer von fünfzehn Monaten haben sollte, den 15. Oktober 1992 festgesetzt. Sie habe daher das Projektende nicht einseitig auf den 31. Oktober 1993 legen können. Dies widerspreche den Grundsätzen des Vertragsrechts.

50 Die Kommission macht dagegen geltend, daß die Rechtsmittelführerin nur eine offensichtlich unrichtige Behauptung wiederhole, die bereits im Verfahren vor dem Gericht zurückgewiesen worden sei.

51 Die Kommission wendet sich insbesondere gegen die von der Rechtsmittelführerin befürwortete Auslegung eines Schreibens der Kommission vom 23. Oktober 1992, in dem diese der Rechtsmittelführerin mitgeteilt hat, sie gehe davon aus, daß die Durchführung des Projektes am 15. Oktober 1992 begonnen habe (For the purposes of this exercise all projects are deemed to start by 15 October).

52 Ich teile die Auffassung der Kommission, daß man dem Inhalt dieses Schreibens entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keine Entscheidung der Kommission über die Verschiebung des Starttermins für das Projekt entnehmen könne. Das Dokument nennt nämlich das Datum des 15. Oktobers nur mit Einschränkung, da dieses Datum mit der Erläuterung for the purposes of this exercise, d. h. zum Zweck der Kontrolle des Voranschreitens der Arbeiten (monitoring), versehen ist.

53 Außerdem und vor allem wurde in demselben Schreiben daran erinnert, daß die Kommission den Abschlußbericht weiterhin am 31. Oktober 1993 erwarte.

54 Die Rechtsmittelführerin kann daher aus diesem Dokument nicht auf die Absicht der Kommission schließen, den Endtermin zu ändern, unabhängig davon, welche Zweifel der Hinweis auf den 15. Oktober ansonsten hätte wecken können. Deshalb ist davon auszugehen, daß keine einseitige Änderung der Bedingungen des Vertrages durch die Kommission erfolgt sein konnte, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Beziehungen zwischen der Kommission und der Rechtsmittelführerin tatsächlich vertraglicher Art waren.

55 Überzeugender erscheinen jedoch andere Argumente, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes vorträgt.

56 Sie führt nämlich aus, daß der verzögerte Start des Projektes auf der verspäteten Auszahlung des Zuschusses und den Einmischungen der Kommission beruht habe. Die Kommission verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und handle rechtsmißbräuchlich, wenn sie von der Rechtsmittelführerin verlange, eine Frist einzuhalten, deren Einhaltung sie durch ihr eigenes Verhalten unmöglich gemacht habe.

57 Das Gericht habe die Reichweite dieser Grundsätze verkannt, als es die Auffassung vertreten habe, die Rechtsmittelführerin hätte selbst beweisen müssen, daß ihr das Verhalten der Beamten der Kommission die Möglichkeit genommen habe, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.

58 Zu prüfen ist daher, ob das Gericht in Randnummer 47 seines Urteils zu Recht festgestellt hat:

Selbst wenn die Klägerin Hinweise dafür beigebracht hat, daß ein oder mehrere Beamte der Kommission sich in der Zeit von November 1992 bis zum Februar 1993 in problematischer Weise in das Projekt eingemischt haben, so hat sie doch nicht aufgezeigt, daß diese Einmischungen ihr die Möglichkeit nahmen, vor März 1993 eine wirksame Zusammenarbeit mit ihren Partnern in die Wege zu leiten.

59 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch, daß es von ihr diesen praktisch nicht zu erbringenden Beweis einer negativen Tatsache verlangt habe, die Grenzen, die das Verbot des Rechtsmißbrauchs der Kommission auferlege, inhaltlich ausgehöhlt.

60 Es stimmt zwar, daß das Gericht den Beweis einer negativen Tatsache gefordert hat, als es von der Rechtsmittelführerin den Beweis der Unmöglichkeit einer Zusammenarbeit mit ihren Partnern verlangt hat.

61 Wichtiger erscheint mir jedoch folgende Überlegung. Das Gericht hat selbst festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin Hinweise dafür beigebracht habe, daß sich Beamte der Kommission in die Verwaltung des Projektes eingemischt hätten. Darüber hinaus hat es die Art und Weise, in der diese Einmischungen erfolgten, sogar als problematisch bezeichnet.

62 Ich meine daher, das Gericht hätte aus dieser Feststellung die Konsequenzen ziehen müssen, die sich daraus, wie mir scheint, zwangsläufig für die Beweislast ergeben.

63 Die Rechtsmittelführerin hat nämlich durch die Beibringung der vom Gericht erwähnten Hinweise meines Erachtens einen Anfangsbeweis dafür erbracht, daß sich das vom Gericht erwähnte Verhalten der Kommission schädlich auf den Projektablauf auswirkte.

64 Nach den insoweit allgemein anerkannten Grundsätzen bleibt dieser Anfangsbeweis nicht, wie das Gericht anscheinend meint, folgenlos, sondern führt im Gegenteil zu einer Umkehr der Beweislast.

65 Da die Rechtsmittelführerin Hinweise beigebracht hatte, die die Annahme zuließen, daß das angebliche Verhalten der Bediensteten der Kommission möglicherweise Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Projektablauf hatte, oblag es somit der Kommission, die Beweislast zu übernehmen und den Beweis dafür zu erbringen, daß die Rechtsmittelführerin trotz der betreffenden Handlungen uneingeschränkt in der Lage war, das Vorhaben zufriedenstellend zu verwalten.

66 Das gilt um so mehr, als sich die Rechtsmittelführerin abgesehen von den vom Gericht genannten Hinweisen auch auf die nicht bestrittene Tatsache beruft, daß die Kommission für ein Projekt, das fünfzehn Monate dauern und im Oktober 1993 enden sollte, die erste Rate des streitigen Zuschusses erst im Januar 1993 auszahlte.

67 Das Gericht hat daher meines Erachtens rechtsfehlerhaft gehandelt, als es von der Rechtsmittelführerin den Beweis dafür verlangte, daß die Handlungen der Beamten der Kommission es ihr unmöglich gemacht hatten, mit ihren Partnern zusammenzuarbeiten.

68 Das Gericht hat aber aufgrund seiner Entscheidung bezüglich der Beweislast in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin der Kommission nicht vorwerfen könne, die Verzögerungen bei der Durchführung des Projektes verursacht zu haben.

69 Da sich das Gericht auf diese Feststellung gestützt hat, wenngleich ohne genau anzugeben, warum es sie für relevant gehalten hat, ist die Position der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden, und der Rechtsmittelgrund eines Rechtsverstoßes hinsichtlich der Beweislast greift durch.

70 Es ist daher nicht erforderlich, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu prüfen, wonach das Gericht die Beweisregeln verletzt und seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erfüllt habe, da es den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Beiziehung von Unterlagen der GD XXIII abgelehnt und zugleich eine für sie ungünstige Entscheidung bezüglich der Beweislast getroffen habe.

71 Da diese drei Rechtsmittelgründe meines Erachtens durchgreifen, brauchen die übrigen nicht geprüft zu werden.

72 Ich kann Ihnen daher nur vorschlagen, das Urteil des Gerichts aufzuheben. Da die Akten eine vollständige Darstellung des Rechtsstreits enthalten, kann die Sache vom Gerichtshof selbst entschieden werden.

Prüfung der Sache selbst

73 Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf folgende Überlegungen.

74 Die Kommission habe sich verpflichtet, ihr die in der Entscheidung über die Zuschußbewilligung vorgesehenen Mittel auszuzahlen, und die von der Kommission vorgebrachten Argumente erlaubten es ihr nicht, sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

75 Im einzelnen macht die Rechtsmittelführerin zunächst geltend, daß sich die Kontrollbefugnis der Kommission auf eine bloße Kontrolle der Mittelverwendung beschränke. Was letztere betreffe, so ließen sich die Argumente der Kommission aber leicht zurückweisen.

76 Aufgrund der Grenzen, die die Zuschußregeln der Kontrollbefugnis der Kommission setzten, sei diese nicht berechtigt gewesen, die Zahlung wegen inhaltlicher Mängel des Projektes abzulehnen.

77 Selbst wenn man im übrigen annehme, daß sich die Kommission grundsätzlich auf derartige Argumente hätte berufen können, seien sie im vorliegenden Fall nicht zutreffend.

78 Schließlich bleibe die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags auch dann bestehen, wenn davon auszugehen sei, daß die schließlich durchgeführten Arbeiten vom ursprünglichen Vorschlag abwichen.

79 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Vorbringen insbesondere darauf, daß die verspätete Durchführung des Projektes auf dem Verhalten der Kommission beruht habe, die ihre Arbeiten stark behindert und gestört habe.

80 Sie dürfe sich daher nicht auf den 31. Oktober 1993 als Endtermin berufen, dessen Einhaltung ihre eigenen Handlungen unmöglich gemacht hätten, und die Rechtsmittelführerin habe zu Recht annehmen können, daß die Verwirklichung des Vorhabens und somit der Endtermin verschoben worden seien.

81 Die Kommission rechtfertigt ihre Entscheidung hauptsächlich damit, daß das Projekt am 31. Oktober 1993 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies sei das einzig ausschlaggebende Kriterium für die Frage, ob die Zahlung des restlichen Zuschusses geschuldet sei oder nicht, da sich die Rechtsmittelführerin durch die Unterzeichnung der Erklärung des Zuschußempfängers verpflichtet habe, das Projekt bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen, andernfalls aber auf die Zahlung verzichte.

82 Es sei daran erinnert, daß die Bewilligungsentscheidung der Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 4. August 1992 übermittelt wurde. Die Rechtsmittelführerin wurde aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Erklärung des Zuschußempfängers zu unterzeichnen und zurückzuschicken, damit die Zahlung vorgenommen werden könne.

83 Die Erklärung wurde von der Rechtsmittelführerin am 23. September 1992 unterzeichnet und zurückgeschickt, was übrigens kein Zeichen besonderer Promptheit eines Unternehmens ist, das einen Gemeinschaftszuschuß erhält. Wie aus Nummer 19 der von der Kommission beim Gericht eingereichten Gegenerwiderung hervorgeht, wurde das Schreiben am 29. September 1992 bei der Posteingangsstelle der GD XXIII eingetragen und Herrn Tzoanos zugeleitet. Anschließend geschah zwei Monate lang nichts. Die Kommission erläutert detailliert die Gründe für diese Untätigkeit, die sie ausschließlich auf das vorsätzliche Verhalten des betreffenden Beamten zurückführt. Im November wandte sich die Rechtsmittelführerin an die Kommission, um sich nach der Auszahlung der ersten Rate zu erkundigen. Daraufhin wurde — so die Kommission — das Auszahlungsverfahren in Gang gesetzt und im Januar 1993 zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt die Auszahlung vorgenommen.

84 Drei Monate waren also bereits vergangen, seit die Rechtsmittelführerin die ordnungsgemäß unterzeichnete Annahmeerklärung zurückgeschickt hatte, ohne daß das Unternehmen die erste Rate erhalten hatte, obwohl deren Auszahlung laut Erklärung nach Eingang der unterzeichneten Erklärung bei der Kommission erfolgen sollte.

85 Übrigen sei darauf hingewiesen, daß diese Erklärung, auf deren wörtliche Auslegung die Kommission ihre Auffassung stützt, sowohl auf den Projektvorschlag der Rechtsmittelführerin, der ausdrücklich eine Projektdauer von fünfzehn Monaten vorsah, als auch auf den 31. Oktober 1993 als spätesten Termin für den Projektabschluß Bezug nahm.

86 Zwar hatten die ausgewählten Projekte laut Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Dauer von einem Jahr aufzuweisen. Der Vorschlag der Rechtsmittelführerin wurde dennoch — einschließlich des ausdrücklichen Hinweises auf die Dauer von fünfzehn Monaten — von der Kommission angenommen.

87 Die Erklärung war im August 1992, als sie der Rechtsmittelführerin zur Annahme zugesandt wurde, völlig stimmig. Das war jedoch nicht mehr der Fall, als die Kommission schließlich die erste Zahlung vornahm, die gemäß der Erklärung zu entrichten war. Denn diese Zahlung erfolgte, wie wir gesehen haben, erst im Januar.

88 Wie wir bereits im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes gesehen haben, sind die Kommission und die Rechtsmittelführerin entgegengesetzter Meinung insbesondere bezüglich der Art und Weise, in der das Rundschreiben auszulegen ist, das die Kommission am 23. Oktober an alle Unternehmen geschickt hat, die im Rahmen desselben Programmes einen Zuschuß erhielten. In diesem Schreiben teilte die Kommission mit, sie gehe davon aus, daß die Durchführung des Projektes am 15. Oktober 1992 begonnen habe (For the purposes of this exercise, all projects are deemed to start by 15 octobre), und erwarte daher den ersten Zwischenbericht bis spätestens 15. Januar 1993. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Abschlußbericht spätestens am 31. Oktober 1993 vorzulegen sei.

89 Im spezifischen Kontext des Vorhabens der Rechtsmittelführerin ist die Bedeutung dieses Dokuments nicht klar. Ist das Schreiben — da die Kommission, wie wir gesehen haben, eine Projektdauer von fünfzehn Monaten akzeptiert hatte — so zu verstehen, daß der Starttermin für das Projekt auf den 15. Oktober 1992 verschoben wurde, so daß der Zeitpunkt für den Abschluß logischerweise auf den 15. Januar 1994 zu verschieben war? Oder ist der Schwerpunkt auf den letzten Satz zu legen und das Schreiben folglich so zu verstehen, daß der Endtermin weiterhin der 31. Oktober 1993 war und somit davon auszugehen war, daß das Projekt am 1. August 1992 begonnen worden war, also fünf Monate vor Zahlung des Zuschusses und sogar vor Rücksendung der Erklärung durch die Rechtsmittelführerin ?

90 Jedenfalls hatte die Kommission aufgrund der soeben beschriebenen Umstände keinen vernünftigen Grund zur Annahme, daß der ursprünglich vorgesehene Endtermin völlig ungeändert bleiben konnte. Sie kann dem vom Zuschuß begünstigten Unternehmen nämlich nicht eine wörtliche Auslegung der in Nummer 5 der Erklärung vorgesehenen Bedingung (31. Oktober 1993 als Endtermin) aufzwingen, zugleich aber selbst, ohne daß dies Folgen hätte, die Anwendung der in Nummer 2 der Erklärung vorgesehenen Zahlungsbedingungen (Zahlung nach Eingang der mit Datum versehenen und unterzeichneten Erklärung) umgehen.

91 Diese Überlegung gilt übrigens unabhängig davon, ob man die Beziehung zwischen der Kommission und der Zuschußempfängerin als vertraglich einstuft oder nicht.

92 Zwar kann, wie die Kommission hervorhebt, ein von einem Zuschuß begünstigtes Unternehmen ohne weiteres sofort nach Erlaß der Bewilligungsentscheidung in Erwartung der Zahlung die Arbeit aufnehmen.

93 Im vorliegenden Fall war jedoch so viel Zeit verstrichen, daß man nicht mehr davon ausgehen kann, daß das begünstigte Unternehmen in der Lage war, die Arbeiten unter Verwendung seiner eigenen Mittel voranzutreiben, als ob nichts geschehen wäre.

94 Das gilt um so mehr, als, wie die Kommission einräumt, während des Zeitraums nach der Rücksendung der Erklärung durch die Rechtsmittelführerin zahlreiche Interventionen durch die Bediensteten der Kommission erfolgten. Diese Interventionen dienten je nachdem einer Beeinflussung der Aufgaben- und damit der Mittelverteilung zwischen den Projektpartnern oder sogar dazu, die Einbeziehung eines weiteren Unternehmens zu fördern, das in dem von der Rechtsmittelführerin eingereichten Vorschlag ursprünglich nicht vorgesehen war. Dies war unstreitig auch noch bei der Besprechung vom 19. Februar 1993 der Fall, auf die bereits Bezug genommen worden ist (siehe oben, Nr. 5).

95 Die Verhandlungen zur Beteiligung von Ecotrans (Studienkreis für Tourismus e. V) wurden — ohne Erfolg — bis März 1993 fortgesetzt; erst am 29. März trafen die ursprünglichen Partner eine Vereinbarung über die Projektgestaltung und insbesondere über die Aufgabenverteilung.

96 In einem derartigen Kontext konnte die Kommission nicht davon ausgehen, daß das Unternehmen bedenkenlos seine eigenen Mittel für die Durchführung des Projektes verwenden und in der Lage sein werde, die Arbeiten im ursprünglich vorgesehenen Tempo voranzutreiben.

97 Vor dem Gericht hat die Kommission geltend gemacht, daß die Rechtsmittelführerin auch unabhängig von der Frage einer Einbeziehung von Ecotrans von Beginn an nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt habe.

98 Was die Stichhaltigkeit dieses Arguments betrifft, so ergibt sich jedoch aus der vom zuständigen Direktor der Kommission in einem internen Vermerk vom 25. Februar 1993 vorgenommenen Bewertung, die der Erwiderung der Rechtsmittelführerin beigefügt war, daß sich der Direktor dessen bewußt war, daß man die Verzögerung bei der Verwirklichung des Vorhabens nicht allein der Rechtsmittelführerin anlasten könne, und daß sich die Kommission in einem echten Dilemma befand. Der Direktor erinnert zunächst daran, daß die erste Auszahlung verspätet erfolgte, und führt sodann aus:

In addition it is clear that little or no work has been done on the project. Here IPK will always argue that this was due to our imposing the additional requirement of their consulting and involving Ecotrans in the project eben though they did not form part of the original proposal or our subsidycontract. There may even be some justification in this point although I am not that sure that IPK would have worked more quickly in any event.

The outcome of this is that we have had a delay of some 5 months out of approximatively 14. In the circumstances I think it is most unlikely that the deadline of 31st of October for completion of the contract can be achieved.

I would like if possible to be able to give some indication before 13 March that we can extend the date. Apparently, however, if we do so we will loose the balance of the subsidy (approximately 240. 000 ECU) as we will not pay it in this year. This may however be preferable to forcing the partners to attempt to meet the deadlines which seem totally unrealistic.

I would be grateful if you and RS could consider whether there is some way out of this dilemma. All that occurs to me is that we can perhaps accept the loss of the 240. 000 and pay that amount eventually out of next year's budget — but this will of course draw the problem that was created to the attention of the Management Committee.

[Zudem ist klar, daß wenig oder gar nicht am Projekt gearbeitet wurde. Insoweit beruft sich die IPK stets darauf, dies liege daran, daß wir von ihr zusätzlich verlangt hätten, Ecotrans zu konsultieren und in das Projekt einzubeziehen, obwohl Ecotrans im ursprünglichen Vorschlag bzw. in unserem Zuschußvertrag nicht genannt worden sei. Dieser Standpunkt mag in gewissem Maße sogar gerechtfertigt sein, wenngleich ich mir nicht so sicher bin, daß die IPK andernfalls schneller gearbeitet hätte.

Die Folge ist, daß wir bei einer Zeitspanne von ungefähr vierzehn Monaten etwa fünf Monate Verspätung haben. Unter diesen Umständen halte ich es für höchst unwahrscheinlich, daß der Vertrag fristgerecht bis zum 31. Oktober erfüllt werden kann.

Wenn möglich, würde ich gerne vor dem 13. März einen Hinweis darauf geben, daß wir diesen Zeitpunkt verschieben können. Anscheinend verlieren wir dann jedoch den restlichen Zuschuß (ungefähr 240000 ECU), da wir ihn nicht in diesem Jahr auszahlen. Dies könnte jedoch vorteilhafter sein, als die Projektpartner zu zwingen, sich um die Einhaltung der völlig unrealistisch erscheinenden Fristen zu bemühen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie und RS überlegen könnten, ob es einen Weg aus diesem Dilemma gibt. Alles, was mir einfällt, ist, daß wir vielleicht den Verlust der 240000 ECU hinnehmen und diesen Betrag aus dem Haushalt des nächsten Jahres bezahlen können — was aber natürlich den Verwaltungsausschuß auf das geschaffene Problem aufmerksam machen wird.]

Der zuständige Bedienstete der Kommission war also offenkundig der Ansicht, daß zumindest aus Billigkeitsgründen eine Fristverlängerung gerechtfertigt und einzig problematisch die Jährlichkeit der betreffenden Kredite sei. Eine praktische Lösung dieses Problems schien ihm gleichwohl möglich.

99 Meines Erachtens hätte die Kommission tatsächlich eine derartige Lösung suchen müssen.

100 Aus dem Schreiben der Kommission vom 30. November 1993, in dem die Gründe für die schließlich mit Schreiben vom 3. August 1994 ergangene Entscheidung ausgeführt sind, geht jedoch hervor, daß die Kommission ausschließlich mit dem Zustand des Projektes am 31. Oktober 1993 argumentiert, um die Auszahlung des Restbetrags abzulehnen.

101 Die sonstigen Überlegungen in diesem Schreiben, denen die Beteiligten lange Ausführungen widmen, betreffen die Verwendung bereits gezahlter Mittel im Zusammenhang mit einer möglichen Entscheidung der Kommission, die Rückerstattung der Mittel zu verlangen.

102 Da die Klage ausschließlich auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Ablehnung der Auszahlung des Restbetrags gerichtet ist, ist es nicht unsere Aufgabe, die Argumente zu prüfen, die im Zusammenhang mit einer möglichen Entscheidung, die Rückerstattung zu verlangen, vorgebracht werden.

Ergebnis

103 Die Kommission hat demnach gegen ihre eigene Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses verstoßen, indem sie die Auffassung vertrat, daß das Projekt bis zum 31. Oktober 1983 abgeschlossen werden müsse, obwohl die Auszahlung des Zuschusses nicht nach Eingang der Annahmeerklärung erfolgte, und indem sie bis Februar 1993 auf einer Änderung der Liste der beteiligten Unternehmen bestand. Dadurch hat sie zugleich gegen den Grundsatz des patere legem quam ipse fecisti und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Da die Kommission meines Erachtens mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, komme ich außerdem zu dem Ergebnis, daß ihr die Kosten aufzuerlegen sind.