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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 25.03.1999 – C-65/99

ECLI:EU:C:1999:176

In der Rechtssache C-65/99 P(R)

Claude Willeme, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch die Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 30, rue de Cessange, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R (Willeme/Kommission, Slg. 1999,II-57) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Entscheidung über den in der ersten Instanz gestellten Antrag,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valsesia, Juristischer Hauptberater, und J. Curali, Rechtsberater, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts P. Léger

folgenden

Beschluß

1 Herr Willeme hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R (Willeme/Kommission, Slg. 1999,II-57; im folgenden: angefochtener Beschluß) ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Dezember 1998, den Rechtsmittelführer sofort seines Dienstes zu entheben und von seinen Bezügen einen Betrag in Höhe der Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten (im folgenden: streitige Entscheidung), zurückgewiesen worden ist.

2 Die Kommission hat schriftliche Erklärungen abgegeben, die am 9. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind.

Der rechtliche Rahmen, der Sachverhalt und das Verfahren

3 Der rechtliche Rahmen und der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt werden im angefochtenen Beschluß folgendermaßen dargestellt:

1 Artikel 88 Absatz 1 bis 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) lautet wie folgt:

Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sich um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt, so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.

In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muß bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge behält oder welcher Hundertsatz seiner Bezüge einzubehalten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts darf nicht einbehalten werden.

Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Bezüge.

Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen ausgesprochen oder kann bis zum Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen Fall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nachzahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen Beträge.

2 Der Rechtsmittelführer ist Beamter der Besoldungsstufe A 3 und Leiter des Referats Äußere Sicherheit im Sicherheitsbüro der Kommission. Ihm sind zugleich die Aufgaben des stellvertretenden Direktors des Sicherheitsbüros übertragen.

3 Bei einer von der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (im folgenden: UCLAF) in der Sache Consultancy and temporary staff contracts/ECHO durchgeführten Untersuchung wurde festgestellt, daß die Ehefrau des Antragstellers bei der Gesellschaft Perry Lux Informatie mit Sitz in Luxemburg für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 angestellt worden war. Diese Feststellungen wurden bei Prüfungen getroffen, die in den Monaten März und Mai 1998 in den Räumen dieser Gesellschaft stattfanden.

4 Die UCLAF versuchte in der Folge festzustellen, unter welchen Bedingungen dieser Arbeitsvertrag geschlossen und vollzogen worden war, und zwar vor allem im Hinblick auf etwaige Verbindungen zu der Angelegenheit, die den Gegenstand der Untersuchung bildete.

5 Herr Willeme und seine Ehefrau wurden hierzu am 7. Oktober 1998 von Vertretern der UCLAF gehört.

6 Bei diesen Gesprächen bestätigte die Ehefrau des Antragstellers, daß sie für das Jahr 1994 mit einer Probezeit von sechs Monaten bei der Firma Perry Lux Informatie als verwaltungstechnische Assistentin für die Ausführung juristischer Tätigkeiten im Bereich humanitärer Aufgaben angestellt worden sei. Sie erklärte auch, daß sie den Vertrag mit Ablauf der Probezeit am 30. Juni 1994 beendet habe.

7 Am 8. Oktober 1998 verhörte die UCLAF Herrn Desmet, der für die Leistungen verantwortlich war, die die Beschäftigten der Firma Perry Lux Informatie im Rahmen eines ECHO-Vertrags für Rechnung der Kommission erbrachten. Herr Desmet erklärte, daß die Ehefrau des Antragstellers die ersten zwei Wochen des Monats Januar 1994 innerhalb der von ihm geleiteten, aus Haushaltsmitteln finanzierten Einheit gearbeitet habe.

8 In dem Untersuchungsbericht der UCLAF vom 4. Dezember 1998 wurde folgendes festgestellt:

3.1 [...]

[die Ehefrau des Antragstellers] hat Anfang des Jahres 1994 im Rahmen eines der streitigen Verträge, die Gegenstand der im Betreff genannten Untersuchung sind, zwei Wochen lang an den Leistungen der externen, in die Zuständigkeit von ECHO fallenden Haushaltseinheit mitgewirkt.

[die Ehefrau des Antragstellers] erhielt von der Firma Perry Lux bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit eine monatliche Vergütung von 97500 BFR.

[...]

3.2. Die Bedingungen, unter denen [die Ehefrau des Antragstellers] von der Firma Perry Lux Informatie den Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt wurde, könnten überprüft werden, um festzustellen, ob Herr Willeme im Hinblick auf mehrere einschlägige Bestimmungen des Statuts die ihm obliegenden Dienstpflichten beachtet hat.

9 Dieser Untersuchungsbericht wurde Herrn Smidt, Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission (GD IX) gemäß Artikel 21 der Entscheidung C (1998) 2049/5 der Kommission vom 14. Juli 1998 betreffend die von [der UCLAF] durchgeführten Untersuchungen vorgelegt.

10 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 teilte der Generaldirektor der GD IX dem Antragsteller mit, daß er in Anbetracht der von der UCLAF mitgeteilten Tatsachen entschieden habe, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten. Dieses Schreiben lautet:

Die Vorwürfe, die bisher gegen Sie erhoben worden sind, beziehen sich auf die Verletzung Ihrer Pflichten aus dem Statut, insbesondere auf die Verletzung der in den Artikeln 11 bis 14 des Statuts geregelten Pflichten, nämlich der Pflicht zur Unabhängigkeit und Loyalität sowie der Pflicht, sich jeder Handlung zu enthalten, die dem Ansehen Ihres Amtes abträglich sein könnte.

Wegen der Art der gegen Sie erhobenen Vorwürfe habe ich entschieden, Sie vorläufig Ihres Dienstes zu entheben und während der Dauer der vorläufigen Dienstenthebung die Hälfte Ihres Grundgehalts gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Statuts einzubehalten.

11 Diesem Schreiben war die [streitige] Entscheidung vom 16. Dezember 1998 beigefügt, die vom Generaldirektor der GD IX als Anstellungsbehörde erlassen worden war. Nach dieser Entscheidung ergibt sich aus den von der UCLAF ermittelten Tatsachen ..., daß [die Ehefrau des Antragstellers] diesen Vertrag aufgrund der Stellung erhalten konnte, die [der Antragsteller] im Sicherheitsbüro innehatte. Darüber hinaus wird Herrn Willeme ... vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstoßen zu haben: gegen Artikel 11 Absatz 1 des Statuts, der vorschreibt, daß sich der Beamte bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Gemeinschaften leiten zu lassen hat, gegen Artikel 12 Absatz 1 des Statuts, der bestimmt, daß der Beamte sich jeder Handlung zu enthalten hat, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte, und gegen Artikel 13 des Statuts, der bestimmt, daß der Beamte seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen hat. Schließlich ist nach Ansicht der Anstellungsbehörde ... Herr Willeme wegen der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe vorläufig vom Dienst fernzuhalten; er ist daher seines Dienstes zu entheben, und während der Dauer der Dienstenthebung ist die Hälfte seines Grundgehalts gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Statuts einzubehalten. Die Anstellungsbehörde entschied, daß Herr Willeme ... seines Dienstes enthoben wird und daß νοη seinen Bezügen ... ein Betrag in Höhe der Hälfte des Grundgehalts einbehalten wird (Artikel 1 der [streitigen] Entscheidung). Diese Entscheidung ist sofort vollziehbar (Artikel 2 der [streitigen] Entscheidung).

4 Der Rechtsmittelführer legte am 24. Dezember 1998 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die streitige Entscheidung Beschwerde ein, mit der er die Aufhebung der Entscheidung und die Gewährung von Schadensersatz und Zinsen begehrte. Darüber hinaus erhob er mit demselben Begehren Klage beim Gericht gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts.

5 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat er gleichfalls Antrag auf Aussetzung der streitigen Entscheidung gestellt.

Der angefochtene Beschluß

6 Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung nach Prüfung des Vorbringens des Rechtsmittelführers bezüglich des Fumus boni iuris des Antrags und bezüglich der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung zurückgewiesen.

7 Was den Fumus boni iuris angeht, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst darauf hingewiesen, daß Artikel 88 vorsehe, daß ein Beamter von der Anstellungsbehörde seines Dienstes enthoben werden könne, wenn ihm eine schwere Verfehlung zur Last gelegt werde. Da sich der Rechtsmittelführer auf eine Verletzung des Artikels 88 berufe, sei es Sache des Richters der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die dem Rechtsmittelführer von der Anstellungsbehörde vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht offensichtlich ohne jede Grundlage seien (Randnrn. 29 und 30 des angefochtenen Beschlusses).

8 Aufgrund der eigenen Angaben des Rechtsmittelführers sowie der im Bericht der UCLAF wiedergegebenen Tatsachen ist der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anstellungsbehörde mit der Feststellung, daß die Ehefrau des Rechtsmittelführers ihren Vertrag aufgrund der Stellung des Rechtsmittelführers erhalten habe, und mit der Schlußfolgerung, daß sich aus den ihr zur Kenntnis gebrachten Tatsachen Verstöße des Rechtsmittelführers gegen die ihm gemäß den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Statuts obliegenden Pflichten ergäben, den Sachverhalt nicht auf den ersten Blick offensichtlich falsch gewürdigt habe (Randnrn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses).

9 Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung war die Anstellungsbehörde bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles zu Recht der Auffassung, daß die Schwere der Verstöße eine vorläufige Dienstenthebung des Rechtsmittelführers unter Einbehaltung seiner Bezüge gemäß Artikel 88 des Statuts rechtfertige (Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses).

10 Weiter heißt es in dem angefochtenen Beschluß, der Rechtsmittelführer habe nichts vorgetragen, was prima facie den Schluß zuließe, daß seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da die Bestimmungen des Artikels 88 des Statuts in Anbetracht dessen, daß die Entscheidung über die Dienstenthebung eine vorläufige Maßnahme darstelle, die an das Vorliegen des Vorwurfs einer schweren Verfehlung, nicht aber an das Vorliegen einer ordnungsgemäß nachgewiesenen Verfehlung geknüpft sei, nicht vorsähen, daß der Beamte vorher gehört werden müsse (Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses).

11 Zur behaupteten Dringlichkeit hat der Richter der einstweiligen Anordnung den mit der Einbehaltung der Bezüge verbundenen Schaden und — getrennt hiervon — den Schaden hinsichtlich der beruflichen Laufbahn, auf die der Rechtsmittelführer einen Anspruch zu haben glaubt, sowie den immateriellen Schaden geprüft.

12 Hinsichtlich des mit der Einbehaltung der Bezüge verbundenen Schadens ergibt sich aus den Feststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung, daß der Rechtsmittelführer mit den Bezügen, die ihm nach Einbehaltung verbleiben, bis zur endgültigen Regelung der finanziellen Situation sämtliche Ausgaben bestreiten kann, die zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse und derjenigen seiner Familie erforderlich sind (Randnrn. 37 bis 41 des angefochtenen Beschlusses).

13 Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Schäden hat der Richter der einstweiligen Anordnung festgestellt, daß diese Schaden — sofern sie eingetreten sind, was unterstellt wird — eine unmittelbare und unvermeidbare Folge der Entscheidung der Anstellungsbehörde waren, mit der die Dienstenthebung des Beamten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 88 des Statuts verfügt wurde. Die Aussetzung des Vollzugs einer gemäß Artikel 88 des Statuts ergangenen Entscheidung könne daher nur angeordnet werden, wenn der Richter der einstweiligen Anordnung über Schäden dieser Art hinaus feststelle, daß ein ausgeprägter Fumus boni iuris bestehe und daß bei der Interessenabwägung die Interessen der Partei überwögen, die die Anordnung beantragt habe, was vorliegend nicht der Fall sei, da es am erforderlichen Fumus boni iuris fehl[e] (Randnr. 42 des angefochtenen Beschlusses).

14 Jedenfalls ist der Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses zufolge eine etwaige Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung nicht besser geeignet, dem Rechtsmittelführer die Weiterverfolgung der beruflichen Laufbahn zu ermöglichen und das Ansehen und die Ehre des Rechtsmittelführers sowie seiner Familie wiederherzustellen, als wenn diese Entscheidung möglicherweise zukünftig aufgehoben werde oder wenn gegebenenfalls die zuständigen Behörden bis zum Abschluß des Disziplinarverfahrens die für eine Strafe erforderlichen Beweise nicht beibringen könnten.

15 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat schließlich festgestellt, daß nicht die streitige Entscheidung selbst, sondern das gegen den Rechtsmittelführer eingeleitete Disziplinarverfahren die Ernennung des Rechtsmittelführers zum Direktor des Sicherheitsbüros verhindert habe (Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses).

Vorbringen der Parteien

16 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen Verfahrensfehler sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts, die sich daraus ergebe, daß in dem Beschluß die für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wesentlichen Voraussetzungen sachlich und rechtlich unzutreffend gewürdigt worden seien; dies stelle einen Rechtsfehler dar.

Verfahrensfehler

17 Was zunächst den auf einen Verfahrensfehler gestützten Rechtsmittelgrund angeht, macht der Rechtsmittelführer geltend, daß der Richter der einstweiligen Anordnung nicht ohne vorherige Anhörung der Parteien hätte entscheiden dürfen.

18 Der Rechtsmittelführer beruft sich auf Artikel 105 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der wie folgt lautet: Der Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsident setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme. Diese Vorschrift gebe dem Richter der einstweiligen Anordnung nicht das Recht, ohne Anhörung der Parteien zu entscheiden. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers liegt die Bedeutung [dieser Vorschrift] ... einzig und allein darin, daß dem Antragsgegner vom Präsidenten [des Gerichts] das Recht zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben wird.

19 Der Rechtsmittelführer trägt vor, die mündliche Verhandlung entspreche, wie sich aus Artikel 18 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergebe, einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, und der Präsident des Gerichts hätte sich in Analogie zu dem in Artikel 120 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehenen Verfahren vorher an die Parteien wenden müssen.

20 Die Kommission hält dem entgegen, sowohl die Verfahrensordnung des Gerichts als auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofes sähen teils ausdrücklich, teils unausgesprochen die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vor. Sie verweist insbesondere auf die Artikel 105 §2 Absatz 2 und 111 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Verletzung des Gemeinschaftsrechts

21 Die vom Rechtsmittelführer geltend gemachte Verletzung des Gemeinschaftsrechts betrifft zum einen die Beurteilung des Fumus boni iuris und zum anderen die Dringlichkeit.

Zum Fumus boni iuris

22 Zur Beurteilung des Fumus boni iuris räumt der Rechtsmittelführer zunächst ein, daß er die in Artikel 13 des Statuts vorgesehene Anzeige nicht vorgenommen habe, beruft sich jedoch auf mehrere Gesichtspunkte: Der von seiner Ehefrau geschlossene Arbeitsvertrag gehöre zu der durch Artikel F Absatz 2 EU-Vertrag geschützten Privatsphäre; er selbst habe keine falschen Angaben gemacht und habe insoweit auch keinerlei eigenes Interesse; die Auslegung des Artikels 13 dürfe nicht vom Wortlaut, sondern müsse von dessen Zielsetzung ausgehen, die darin bestehe, die Unabhängigkeit des Beamten und seine Loyalität gegenüber dem Organ, bei dem er angestellt sei, zu erhalten. Unter Berufung auf bestimmte Einzelheiten des vorliegenden Sachverhalts kommt der Rechtsmittelführer zum Ergebnis, daß die Verletzung des Artikels 13 allein nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung begründen könne, der den sofortigen Erlaß der streitigen Entscheidung rechtfertige.

23 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 13 des Statuts genauso ausgelegt werden müsse wie Artikel 12 des Statuts, aufgrund dessen der Beamte verpflichtet sei, jede Nebentätigkeit, die er selbst ausübe, anzuzeigen. Die Rechtsprechung bestätige, daß allein die Tatsache, daß diese Nebentätigkeit nicht angezeigt werde, bereits eine Pflichtverletzung darstelle (Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96, Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, S. I-A-129 und ΙΙ-343, Randnr. 66). Würde man davon ausgehen, daß die Berufstätigkeit des Ehegatten zur Privatsphäre gehöre, würde man Artikel 13 seine Bedeutung nehmen. Auf jeden Fall sei Artikel 13 in der streitigen Entscheidung nicht allein, sondern zusammen mit den Artikeln 11 und 12 des Statuts zitiert worden, da die Nichtanzeige einer Tätigkeit des Ehegatten die Vermutung einer Vorteilsannahme stützen könne.

24 Der Rechtsmittelführer trägt vor, die Artikel 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Statuts hätten keinen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt, da seine Ehefrau den Vertrag nicht aufgrund der von ihm bekleideten Stellung erhalten habe. Der Bericht der UCLAF gebe keinen Hinweis auf eine von ihm begangene berufliche Verfehlung und enthalte keine Feststellungen über einen Zusammenhang zwischen seinen Tätigkeiten und dem von seiner Ehefrau geschlossenen Vertrag, sondern mache lediglich den Vorschlag, diese Aspekte näher zu untersuchen.

25 Die Schlußfolgerung des Präsidenten des Gerichts in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses gehe daher von einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung aus und sei folglich rechtsfehlerhaft, soweit sie eine Anwendung des Artikels 88 des Statuts rechtfertige.

26 Der Richter der einstweiligen Anordnung habe darüber hinaus zu Unrecht nicht geprüft, ob die vom Rechtsmittelführer zur Stützung seiner Nichtigkeitsklage vorgebrachten Klagegründe — die fehlende Begründung der streitigen Entscheidung, die Verletzung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers, das Mißverhältnis zwischen der streitigen Entscheidung und dem, was dem Rechtsmittelführer zur Last gelegt werden könne, sowie die Tatsache, daß es in Anbetracht seiner Vergangenheit nicht im dienstlichen Interesse unbedingt geboten gewesen sei, ihn sofort von seinem Arbeitsplatz zu entfernen — auf den ersten Blick als begründet angesehen werden könnten.

27 Es könne ihm keinerlei schwere Verfehlung vorgeworfen werden, da die Verletzung des Artikels 13 des Statuts einer solchen Verfehlung nicht gleichgestellt werden könne. Es hätte festgestellt werden müssen, daß gegen ihn eine derart schwere Beschuldigung erhoben worden sei, daß hierdurch die Ausübung seines Amtes beeinträchtigt und eine Gefahr für den Dienst begründet worden wäre. Überdies hätte die Hälfte seiner Bezüge nur einbehalten werden dürfen, wenn die ihm zur Last gelegten Tatsachen ein solches Gewicht gehabt hätten, daß sie die Entlassung des Beamten hätten begründen können.

28 Schließlich würde die Beurteilung des Fumus boni iuris, wenn sie Grundlage für eine Zurückweisung des Antrags auch im Rechtsmittelverfahren sein sollte, in gewisser Weise zu einer Vorverurteilung sowohl hinsichtlich der Aufhebung der streitigen Entscheidung in der Sache als auch hinsichtlich der Aufhebung einer etwaigen später verhängten Disziplinarstrafe führen.

29 Die Kommission trägt vor, daß die streitige Entscheidung selbst eine vorläufige Entscheidung sei, die nicht auf das Vorliegen erwiesener, sondern auf das Vorliegen behaupteter Tatsachen gestützt sei. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe daher zu Recht die Frage geprüft, ob die dem Rechtsmittelführer vorgeworfenen Pflichtverletzungen offensichtlich ohne jede Grundlage seien.

30 Die vorläufige Dienstenthebung müsse sich insbesondere dann auf schwerwiegende Vorwürfe stützen, wenn sie damit verbunden werde, daß von den Bezügen der höchstzulässige Satz einbehalten werde. Der angefochtene Beschluß bestätige aber, daß es keinen Grund für die Annahme gebe, daß die Vorwürfe nicht schwerwiegend seien. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es sich um einen hohen Beamten handele, der insbesondere die Aufgabe habe, dafür zu sorgen, daß andere ihre Pflichten erfüllten.

31 Der Rechtsmittelführer vertritt schließlich die Auffassung, seine Verteidigungsrechte seien offenkundig verletzt worden, da er vor Erlaß der aufgrund von Artikel 88 des Statuts ergangenen streitigen Entscheidung nicht gehört worden sei. Dies gelte insbesondere angesichts der Tatsache, daß die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, derart schnell zu handeln.

32 Die Kommission macht demgegenüber geltend, die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet, den Beamten vor Erlaß einer vorläufigen Dienstenthebungsmaßnahme, die keine Disziplinarstrafe sei, zu hören.

Zur Dringlichkeit

33 Hinsichtlich der Dringlichkeit legt der Rechtsmittelführer zunächst allgemein seine schwierige finanzielle Lage dar.

34 In bezug auf den behaupteten immateriellen Schaden trägt er vor, der Richter der einstweiligen Anordnung verhindere dadurch, daß er diesen Schaden in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses als eine unmittelbare und unvermeidbare Folge der streitigen Entscheidung qualifiziere, daß das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Aussetzung einer Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung gemäß Artikel 88 Absatz 1 des Statuts in Anspruch genommen werde. Hierin liege eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

35 Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses sei rechtsfehlerhaft, soweit sich hieraus ergebe, daß die Dringlichkeitsvoraussetzung mit dem Bestehen eines ausgeprägten Fumus boni iuris und mit der Voraussetzung verbunden worden sei, daß bei der Interessenabwägung die Interessen der Partei überwögen, die die Maßnahme beantragt habe. Werde aber die Dringlichkeit vom Fumus boni iuris abhängig gemacht, so stelle dies eine Verkennung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes dar, die jeweils einen eigenen Inhalt und eine eigene Bedeutung hätten.

36 Im Gegensatz zu den in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen würde im übrigen eine Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung deutlich zum Ausdruck bringen, daß der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei. Hierdurch könne erreicht werden, daß der Rechtsmittelführer und seine Familie gegenüber Dritten nicht in Verruf gebracht würden.

37 Schließlich beanstandet der Rechtsmittelführer Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses und macht geltend, der Schaden ergebe sich gegenwärtig unbestreitbar aus der streitigen Entscheidung, die unabhängig von jeder etwaigen späteren Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus sich selbst heraus Wirkungen habe. Dies gelte umso mehr, falls das Disziplinarverfahren ohne Strafe oder mit einer geringfügigen Strafe abgeschlossen werde.

38 Zu diesen verschiedenen Argumenten betreffend die Beurteilung der Voraussetzung der Dringlichkeit durch den Richter der einstweiligen Anordnung trägt die Kommission im wesentlichen drei Gesichtspunkte vor.

39 Zunächst stellt die Kommission die Frage, ob der zuständige Richter in einem Rechtsmittelverfahren, selbst wenn es einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffe, ersucht werden könne, die Frage nach dem Umfang des Schadens zu prüfen, bei der es sich um eine Tatsachenfrage handele.

40 Die Kommission trägt sodann vor, der Rechtsmittelführer gebe die in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses angeführte Begründung des Richters der einstweiligen Anordnung verzerrt wieder. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe die Beurteilung des Fumus boni iuris und die Beurteilung der Dringlichkeit zusammen untersucht, um vor allem zu prüfen, welche Interessen bei der Interessenabwägung überwögen, was selbstverständlich eine — wenn auch nur summarische — Beurteilung des wahrscheinlichen Ausgangs der Klage verlange.

41 Zu den in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Beurteilungen ist die Kommission der Auffassung, daß der Richter der einstweiligen Anordnung mit der Feststellung, daß sich der angebliche Schaden für die berufliche Laufbahn des Rechtsmittelführers aus dem laufenden Disziplinarverfahren und nicht aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, nur die Wahrheit festgestellt habe. Die Anstellungsbehörde könne die Bewerbung des Rechtsmittelführers auf die betreffende Stelle gegebenenfalls nur unter Berücksichtigung des laufenden Disziplinarverfahrens ablehnen.

42 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß der angefochtene Beschluß auch dann, wenn er, was tatsächlich nicht der Fall sei, im einzelnen beanstandet werden könnte, dennoch bestätigt werden müsse, sofern er durch andere Gründe gestützt werde. Sie ist der Auffassung, daß dies insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Dringlichkeit der Fall sei.

43 Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Informationen enthalten, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Würdigung

44 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann.

45 Diese Bestimmungen gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18, und vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 44).

46 Darüber hinaus ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -Würdigung herangezogen hat (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).

Zum gerügten Verfahrensfehler

47 Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verfahrensfehler gerügt wird, ist sogleich darauf hinzuweisen, daß die Zweckmäßigkeit der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien Gegenstand des Ermessens ist, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt (Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 22).

48 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Randnummer 16 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich, daß der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung war, daß er über alle für eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung maßgeblichen Anhaltspunkte verfügte, ohne daß eine vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien zweckdienlich gewesen wäre.

49 Der Rechtsmittelführer kann sich nicht erfolgreich auf die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes berufen, der wie folgt lautet: Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

50 Artikel 36 Absatz 1 dieser Satzung, der auf das Verfahren vor dem Gericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung Anwendung findet, bestimmt nämlich, daß der Präsident insbesondere über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 185 des Vertrages nach einem abgekürzten Verfahren [entscheiden kann], das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist.

51 In diesem Rahmen ermächtigt Artikel 105 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den Richter der einstweiligen Anordnung, der Gegenpartei [eine Frist] ... zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu setzen.

52 Aus den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich, daß der Richter der einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung der Parteien entscheiden kann.

53 Dieses Ergebnis wird im übrigen durch die Bestimmungen des Artikels 105 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt, nach denen der Präsident des Gerichts dem von einer Partei gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgeben kann, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht.

54 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Gemeinschaftsrechts

55 Zunächst sind die Rechtsmittelgründe betreffend die Beurteilung der Dringlichkeit durch den Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen. Dabei sind nacheinander der materielle Schaden, der Schaden hinsichtlich der beruflichen Laufbahn des Rechtsmittelführers und der immaterielle Schaden zu untersuchen, wie sich der Präsident des Gerichts mit ihnen befaßt hat.

56 Was zunächst den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten materiellen Schaden angeht, der durch die Einbehaltung der Hälfte seiner Bezüge entstanden ist, ergibt sich aus den Tatsachenfeststellungen des Richters der einstweiligen Anordnung, daß der Rechtsmittelführer normalerweise in der Lage sein muß, mit den Bezügen, die ihm nach Einbehaltung verbleiben, bis zur endgültigen Regelung der finanziellen Situation aufgrund des Statuts sämtliche Ausgaben zu bestreiten, die zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse und derjenigen seiner Familie erforderlich sind.

57 Aus den in den Randnummern 44 bis 46 dieses Beschlusses genannten Gründen können diese Feststellungen zur finanziellen Situation des Rechtsmittelführers nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in Frage gestellt werden.

58 Was sodann den Schaden hinsichtlich der beruflichen Laufbahn des Rechtsmittelführers angeht, stellen die in Randnummer 37 dieses Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen des Rechtsmittelführers die Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung in Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses, nach der die Ursache für diesen etwaigen Schaden in dem gegen den Rechtsmittelführer eingeleiteten Disziplinarverfahren und nicht in der streitigen Entscheidung liegt, nicht in Frage.

59 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat daher zu Recht im wesentlichen festgestellt, daß die Aussetzung der streitigen Entscheidung nicht geeignet sei, den Schaden hinsichtlich der beruflichen Laufbahn des Rechtsmittelführers zu beseitigen.

60 Was schließlich den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten immateriellen Schaden angeht, der auf den Auswirkungen der streitigen Entscheidung auf das Ansehen des Rechtsmittelführers bei der Kommission beruhen soll, und was deren Folgen für seine Ehefrau und seinen Sohn betrifft, ist erstens festzustellen, daß es sich, wie der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, grundsätzlich um eine unmittelbare und unvermeidbare Folge der streitigen Entscheidung handelt.

61 Wie sich zweitens aus Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat der Richter der einstweiligen Anordnung nicht ausgeschlossen, daß eine Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung einen immateriellen Schaden dieser Art beseitigen könnte. Er hat jedoch festgestellt, daß eine solche Aussetzung dies nicht besser erreichen könnte als das Urteil, mit dem das Verfahren zur Hauptsache abgeschlossen wird.

62 Daher ist der Richter der einstweiligen Anordnung hinsichtlich des immateriellen Schadens zu Recht zu dem Schluß gekommen, daß es an der erforderlichen Dringlichkeit fehle, da der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Sicherung des Schadensersatzes sei, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache. Zur Erreichung des zuletzt genannten Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (zitierter Beschluß Antonissen/Rat und Kommission, Randnr. 27).

63 Da die Erwägungen in Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses neben und unabhängig von der Prüfung des Fumus boni iuris die in dem Beschluß enthaltene Schlußfolgerung zulassen, wonach hinsichtlich des angeblichen immateriellen Schadens keine Dringlichkeit vorliegt, sind die Ausführungen in Randnummer 42 des Beschlusses über den Fumus boni iuris und die Interessenabwägung überflüssig.

64 Daher können die Rechtsmittelgründe, die sich auf den Fumus boni iuris beziehen, das Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (zitierter Beschluß SCK und FNK/Kommission, Randnr. 31, und Beschluß vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/OHMI, Slg. 1997, I-4729, Randnr. 18). Eine Prüfung dieser Rechtsmittelgründe ist daher nicht erforderlich.

65 Es ist jedoch hinzuzufügen, daß, wie sich im übrigen ausdrücklich aus Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses ergibt, entgegen den Darlegungen des Rechtsmittelführers weder die Prima-facie-Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung noch die des vorliegenden Beschlusses die Entscheidung über die Klage vorwegnimmt.

66 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten

67 Nach Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

68 Da die Kommission keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.