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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.04.1999 – C-171/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:183

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 20. April 1999

1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen Ladungsaufteilungsvereinbarungen in Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg im Rahmen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion (im folgenden: UEBL) auf der einen Seite und Togo, Mali, Senegal und der Elfenbeinküste auf der anderen Seite. Nach Ansicht der Kommission verstößt der Abschluß dieser Abkommen mit Mali und Togo gegen Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Außerdem haben die Beklagten nach Ansicht der Kommission gegen die Artikel 3 und 4 Absatz 1 dieser Verordnung verstoßen, indem sie die Abkommen mit dem Senegal und der Elfenbeinküste weder so angepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugang der Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens und Luxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 dient der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen. Nach der Verordnung soll insbesondere der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ... auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern angewandt werden, damit die bestehenden Beschränkungen schrittweise aufgehoben und die Einführung neuer Beschränkungen vermieden werden kann. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung lautet: Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des Dienstleistungsnehmers.

3 Die hier entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung sind die über Ladungsaufteilungsvereinbarungen. Dabei ist zwischen bestehenden und künftigen Vereinbarungen zu unterscheiden. Letztere sind nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung untersagt, es sei denn, daß aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Linienreedereien der Gemeinschaft sonst keine wirksame Möglichkeit hätten, am Seeverkehr mit dem betreffenden Drittland teilzunehmen. In diesen Fällen können solche Vereinbarungen nach Maßgabe des Artikels 6 zugelassen werden. Bestehende Vereinbarungen werden nach Artikel 3 nach und nach beendet oder gemäß Artikel 4 angepaßt. Artikel 4 lautet:

(1)Bestehende Ladungsaufteilungsvereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, sind gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen; dabei gilt insbesondere folgendes:a)Im Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen müssen sie mit diesem Kodex sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 in Einklang stehen;b)im Nichtkodex-Verkehr sind die Abkommen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. Januar 1993, so anzupassen, daß ein angemessener, freier und nicht diskriminierender Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 zu den Ladungsanteilen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen wird.

(2)Einzelstaatliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden umgehend den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Das in der Entscheidung 77/587/EWG vorgesehene Konsultationsverfahren ist anwendbar.

(3)Über Fortschritte bei den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anpassungen erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht, und zwar anfänglich alle sechs Monate und in der Folgezeit jährlich.

(4)Treten bei der Anpassung von Abkommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Schwierigkeiten auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission davon in Kenntnis. In Fällen, in denen Abkommen mit Absatz 1 Buchstabe b) unvereinbar sind, ergreift der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt.

4 Am 25. Oktober 1973 schlossen die Republik Elfenbeinküste und die UEBL ein zwischenstaatliches Abkommen, das in Artikel 3 Absatz 1 folgende Ladungsaufteilungsvereinbarung enthält:

Für die Beförderung jeglicher Art von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege und unabhängig von dem Be- oder Entladehafen wenden die Vertragsparteien auf die von ihren jeweiligen Reedereien eingesetzten Schiffe eine Regelung an, die auf dem Verteilungsschlüssel 40/40/20 bezüglich Wert und Volumen der Ladung beruht.

5 Ein entsprechendes Abkommen schlossen am 3. September 1984 die Republik Senegal und die UEBL. Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens enthielt eine Ladungsaufteilungsvereinbarung, die den gleichen Wortlaut hatte wie die in dem Abkommen mit der Elfenbeinküste.

6 Am 12. Februar 1985 kam ein Abkommen zwischen der Republik Mali und der UEBL zustande. Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens enthielt folgende Ladungsaufteilungsvereinbarung:

Für die Beförderung von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege (Liniendienst) und unabhängig von dem Be- oder Entladehafen wenden die Vertragsparteien auf die von ihren jeweiligen nationalen Reedereien eingesetzten Schiffe eine Regelung an, die auf dem Verteilungsschlüssel 40/40/20 bezüglich Wert und Volumen der Ladung beruht. Sollte der den Drittländern zugewiesene Anteil von 20 % von diesen nicht befördert werden, wird der verbleibende Teil wert- und volumenmäßig zu gleichen Teilen zwischen den nationalen Reedereien der Republik Mali und der UEBL aufgeteilt.

7 Schließlich kommt noch das Abkommen vom 19. Oktober 1984 zwischen der Republik Togo und der UEBL in Betracht. Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens lautet:

Bezüglich der Beförderung von Waren im Handelsverkehr zwischen den Ländern der beiden Parteien auf dem Seewege (Liniendienst), und zwar unabhängig vom Be- oder Entladehafen, kommen die Parteien überein, das Prinzip der Ladungsaufteilung auf der Grundlage einer strikten Gleichheit der Rechte und der Kriterien der Tonnage, der bezahlenden Einheit und des Wertes der Ladung anzuwenden, wobei das letztgenannte Kriterium ausschlaggebend ist.

Der Teil des Verkehrs, der den von ihren jeweiligen Reedereien eingesetzten Schiffen vorbehalten ist, beläuft sich auf mindestens 40 % des Gesamtverkehrs, während der den Reedereien aus Drittländern zugängliche Teil 20 % nicht überschreiten darf.

Vorverfahren

8 Die Kommission war der Meinung, daß die Ladungsaufteilungsvereinbarungen in den Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg im Rahmen der UEBL auf der einen Seite und dem Senegal, der Elfenbeinküste, Mali und Togo auf der anderen Seite einen Teil des Seeverkehrs den Schiffen unter der Flagge der Vertragsparteien vorbehielten. Diese Vereinbarungen seien daher diskriminierend und verstießen gegen die Verordnung Nr. 4055/86. Mit Schreiben vom 10. April 1991 und 9. November 1995 an das Königreich Belgien bzw. an das Großherzogtum Luxemburg eröffnete die Kommission das Vorverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag. Sie machte geltend, daß die Abkommen mit dem Senegal und der Elfenbeinküste gegen die Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verstießen, während die mit Mali und Togo im Widerspruch zu Artikel 5 der genannten Verordnung ständen.

Da das Vorverfahren ergebnislos blieb, erhob die Kommission die vorliegenden Klagen.

Zur Begründetheit

9 Die Kommission macht geltend, die Abkommen mit dem Senegal und der Elfenbeinküste enthielten Ladungsaufteilungsvereinbarungen, die entgegen der Verordnung Nr. 4055/86 Ladungsanteile nationalen Reedereien vorbehielten. Da es sich um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Abkommen gehandelt habe, hätten diese nach dem Zeitplan gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung angepaßt werden müssen. Eine Anpassung sei jedoch nicht erfolgt.

Bei den Abkommen mit Mali und Togo handele es sich um künftige Abkommen, da sie nach Erlaß der Verordnung Nr. 4055/86 in Kraft getreten seien. Solche Abkommen könnten nach Artikel 5 der Verordnung nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände genehmigt werden, die jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen seien.

10 Das Königreich Belgien bestreitet nicht das Vorliegen einer Vertragsverletzung. Es beschränkt sich auf den Hinweis, daß das Abkommen mit Togo entsprechend den Wünschen der Kommission geändert worden sei. Aufgrund eines Schreibfehlers sei jedoch ein neuer Notenaustausch mit Togo erforderlich. Dieser werde in Kürze erfolgen. Zu den anderen Abkommen weist die belgische Regierung darauf hin, daß die Verhandlungen wegen der erforderlichen Änderungen mehr Zeit als vorgesehen beanspruchten, daß sie aber voranschritten.

11 Luxemburg bestreitet nicht das Vorbringen der Kommission, beantragt aber — und dies ist seltsam — Klageabweisung. Bezüglich der Begründetheit begnügt es sich jedoch ganz einfach mit einem Hinweis auf die Klagebeantwortung Belgiens in der Rechtssache C-201/98. In diesem Verfahren hat die belgische Regierung jedoch weder das Vorliegen einer Vertragsverletzung bestritten noch Klageabweisung beantragt. Ich bin deshalb der Meinung, daß die Vertragsverletzung Luxemburgs nur formell und nicht der Sache nach bestritten wird. Nach meiner Ansicht ist daher den Klagen der Kommission stattzugeben.

Ergebnis

12 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

den Klagen der Kommission in den Rechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98 stattzugeben und

den beklagten Regierungen die Kosten aufzuerlegen.