Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.04.1999 – C-28/98
ECLI:EU:C:1999:188
In den verbundenen Rechtssachen C-28/98 und C-29/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Thionville (Frankreich) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Marc Charreire (C-28/98),
Jean Hirtsmann (C-29/98)
gegen
Directeur des services fiscaux de la Moselle
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Das Tribunal de grande instance Thionville hat mit zwei Urteilen vom 21. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Februar 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 95 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen M. Charreire bzw. J. Hirtsmann und dem Direktor der Services fiscaux de la Moselle wegen der von letzterem 1996 gegen Charreire erlassenen Beitreibungsbescheide über 39881 FF wegen Nichtzahlung der gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer (im folgenden: Steuer) bzw. wegen eines Antrags von Hirtsmann auf Rückzahlung der 1995 und 1996 nach seiner Meinung ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer in Höhe von 23372 FF.
3 Herr Charreire ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der Marke Chevrolet. Die Finanzverwaltung setzte die steuerliche Nutzleistung dieses Fahrzeugs auf 33 CV [Steuer-PS] fest. Herr Hirtsmann ist Eigentümer eines Kraftfahrzeugs der Marke Jeep Cherokee, das erstmals am 6. Mai 1991 zum Verkehr zugelassen wurde. Die Finanzverwaltung setzte die steuerliche Nutzleistung dieses Fahrzeugs auf 23 CV fest.
4 Herr Charreire erhob gegen den Direktor der Services fiscaux de la Moselle vor dem vorlegenden Gericht Klage wegen Aufhebung der gegen ihn 1996 erlassenen Beitreibungsbescheide. Herr Hirtsmann erhob gegen den Direktor der Services fiscaux de la Moselle vor dem gleichen Gericht Klage wegen Rückzahlung der von ihm 1995 und 1996 entrichteten Steuer.
5 Herr Charreire und Herr Hirtsmann legten dem nationalen Gericht graphische Darstellungen über die Steuerprogression vor und machten geltend, die Steuer steige ab 17 CV ungewöhnlich steil an, wovon die Steuerklassen betroffen seien, in denen es kein Kraftfahrzeug französischer Produktion, sondern nur eingeführte Kraftfahrzeuge gebe, so daß die Steuer protektionistiselle Wirkungen zugunsten der nationalen Produktion entfalte.
6 Das Tribunal de grande instance Thionville hat daher die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage folgender Fragen für erforderlich gehalten. In der Rechtssache C-28/98 hat es dem Gerichtshof die Frage vorgelegt:
Entspricht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erteilung der Betriebserlaubnis für das dem Kläger gehörende Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet mit einer steuerlichen Nutzleistung von 33 CV, amtliches Kennzeichen 6707 ZK 57, und angesichts der vom Kläger vorgelegten graphischen Darstellungen der Steuerprogression einerseits und der Erklärungen der Finanzverwaltung andererseits das angewandte System der Besteuerung objektiven Kriterien, die frei sind von jeder diskriminierenden Wirkung und daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95 des Vertrages fallen?
In der Rechtssache C-29/98 hat das Gericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt:
Entspricht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erteilung der Betriebserlaubnis für das dem Kläger gehörende Kraftfahrzeug der Marke Jeep mit einer steuerlichen Nutzleistung von 23 CV, amtliches Kennzeichen 1438 XX 57, und angesichts der vom Kläger vorgelegten graphischen Darstellungen der Steuerprogression einerseits und der Erklärungen der Finanzverwaltung andererseits das angewandte System der Besteuerung objektiven Kriterien, die frei sind von jeder diskriminierenden Wirkung und daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 95 des Vertrages fallen?
7 Mit Beschluß vom 8. Oktober 1998 hat der Präsident des Gerichtshofes die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
8 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u.a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4; vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14; vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12; vom 19. Juli 1996 in der Rechtssache C-196/96, Lahlou, Slg. 1996, I-3945, Randnr. 4, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4).
9 Die in den Vorlageentscheidungen erteilten Informationen dienen nicht nur dazu, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern sollen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81 bis 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, Randnr. 13, und Lahlou, Randnr. 5). Der Gerichtshof hat in Anbetracht der Tatsache, daß den Beteiligten nach der vorgenannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, dafür zu sorgen, daß diese Möglichkeit erhalten bleibt (vgl. namentlich Urteil Holdijk u. a., Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, Randnr. 13, und Lahlou, Randnr. 5).
10 Zu den Ausgangsrechtsstreitigkeiten ist festzustellen, daß das nationale Gericht, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, in seinen Vor lageurteilen keine Angaben gemacht hat, die den vorgenannten Erfordernissen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Lage in den bei ihm anhängigen Rechtssachen oder bezüglich der Gründe, weshalb es eine Vorlage der Fragen an den Gerichtshof für erforderlich hält, genügen.
11 Erstens hat das vorlegende Gericht nicht den Sachverhalt dargestellt, der den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegt. Es hat sich mit einer gleichlautenden Zusammenfassung der bei ihm eingereichten Schriftsätze begnügt. Der Sachverhalt läßt sich nur anhand einer Prüfung der Schriftsätze der Kläger des Ausgangsverfahrens feststellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten, die schriftliche Erklärungen einreichen möchten, nicht mitgeteilt werden. Obwohl es sich in beiden Fällen bei den Fahrzeugen der Kläger des Ausgangsverfahrens um amerikanische Marken handelt und nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 23; vom 9. Juni 1992 in den Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 14; vom 13. Juli 1994 in der Rechtssache C-130/92, OTO, Slg. 1994, I-3281, Randnr. 18, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-284/96, Tabouillot, Slg. 1997, I-7471, Randnr. 23) Artikel 95 EG-Vertrag auf Erzeugnisse unanwendbar ist, die unmittelbar aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, enthalten die Vorlageurteile keinen Hinweis, ob die Fahrzeuge der Kläger des Ausgangsverfahrens unmittelbar aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Frankreich eingeführt oder vielmehr in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt und von dort nach Frankreich wieder ausgeführt worden sind, was zur Folge hätte, daß auf diesen Fall Gemeinschaftsrecht Anwendung fände. Obwohl das vorlegende Gericht sich in beiden Ausgangsrechtsstreitigkeiten in seiner Frage auf den Zeitpunkt der Erteilung der Betriebserlaubnis für die betreffenden Fahrzeuge bezieht, wird dieser tatsächliche Punkt im Vorlageurteil nicht angeführt.
12 Zweitens enthalten die Vorlageurteile widersprüchliche Angaben, so daß es nicht möglich ist, sich ein ausreichend genaues Bild von der rechtlichen Lage zu verschaffen.
13 In der Rechtssache C-28/98 ist das Rundschreiben, das tatsächlich zur Berechnung der steuerlichen Nutzleistung des Fahrzeugs des Klägers des Ausgangsverfahrens herangezogen worden ist, nicht genau bestimmt worden. Das Vorlageurteil enthält nämlich widersprüchliche Angaben zu der Frage, welches Rundschreiben die Finanzverwaltung angewandt hat, um dem Fahrzeug von Herrn Charreire eine steuerliche Nutzleistung von 33 CV zuzuordnen. In dem Urteil heißt es, daß nach den Angaben des Klägers die steuerliche Nutzleistung seines Fahrzeugs auf der Grundlage des Rundschreibens von 1977 berechnet worden sei, wobei der Faktor K begrenzt gewesen sei, während nach Angaben der Finanzverwaltung dieses Fahr zeug auf der Grundlage des Rundschreibens vom 12. Januar 1988 besteuert worden sei, durch das die durch das Rundschreiben von 1977 festgelegte Obergrenze des Faktors K bei der Berechnung der steuerlichen Nutzleistung aufgehoben worden sei.
14 In der Rechtssache C-29/98 enthält das Vorlageurteil ebenfalls widersprüchliche Angaben zu der Frage, welches Rundschreiben zur Bestimmung der steuerlichen Nutzleistung des Fahrzeugs des Klägers des Ausgangsverfahrens angewandt worden ist. In den Entscheidungsgründen führt das vorlegende Gericht aus, daß nach der Einlassung der Finanzverwaltung in ihren Schriftsätzen für das Fahrzeug des Klägers des Ausgangsverfahrens weiterhin das Rundschreiben vom 28. Dezember 1956 gelte, obwohl es zuvor festgestellt hatte, daß nach der Klageerwiderung der Finanzverwaltung vom 20. November 1996 dieses Fahrzeug am 6. Mai 1991 zum Verkehr zugelassen und seine steuerliche Nutzleistung nach dem Rundschreiben vom 12. Januar 1988 berechnet worden sei, durch das die im Rundschreiben von 1977 festgelegte Obergrenze des Faktors K bei der Berechnung der steuerlichen Nutzleistung aufgehoben worden sei. Im übrigen bestreitet der Kläger nach seinen Ausführungen in der Klageschrift, die in dem Vorlageurteil zusammengefaßt worden sind, ebenso wie Herr Charreire offensichtlich, daß das Rundschreiben vom 12. Januar 1988 über die Aufhebung der Begrenzung des Faktors K angewandt worden ist, und ist daher der Ansicht, daß die steuerliche Nutzleistung seines Fahrzeugs gemäß dem Rundschreiben von 1977 berechnet worden ist.
15 Drittens hat das vorlegende Gericht die Gründe, weshalb es eine Vorlage der Fragen an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung für erforderlich hält, nicht näher erläutert.
16 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof in seinen beiden Entscheidungen in völlig gleicher Weise, ob eine Besteuerungsregelung wie die in den Ausgangsverfahren angewandte mit Artikel 95 EG-Vertrag vereinbar ist. Zur Begründung seines Ersuchens begnügt es sich ohne weitere Ausführungen oder Erläuterungen mit dem Hinweis auf die von den Klägern Charreire und Hirtsmann in ihren im Aus gangs verfahren eingereichten Schriftsätzen vom 16. Dezember 1996 auf der Grundlage der graphischen Darstellungen der Steuerprogression vorgenommene Analyse der Situation, aus der sich ergebe, daß die Besteuerung großzylindriger Fahrzeuge Besonderheiten aufweist, die für eine Erörterung des diskriminierenden Charakters der Besteuerung sprechen.
17 Da die Vorlagefragen im wesentlichen den Anstieg der Steuer betreffen, ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-113/94 (Casarin, Slg. 1995, I-4203) zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß Artikel 95 EG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Regelung über die Kraftfahrzeugsteuer, die einen Anstieg des Progressionskoeffizienten wie den im Aus gangs verfahr en in Rede stehenden vorsieht, nicht entgegensteht, sofern dieser Anstieg nicht bewirkt, daß der Verkauf von Fahrzeugen inländischer Herstellung gegenüber dem Verkauf der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge begünstigt wird. Obwohl eine der Parteien des Ausgangsverfahrens auf dieses Urteil verwiesen hat, hat das vorlegende Gericht in den vorliegenden Fällen nicht die Gründe dargelegt, weshalb es eine Vorlage der Fragen an den Gerichtshof noch für erforderlich hält.
18 Somit ist nach den Artikeln 92 und 103 Absatz 1 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen offensichtlich unzulässig sind.
Kosten
19 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Die mit Urteilen vom 21. März 1997 vom Tribunal de grande instance Thionville vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung sind unzulässig.