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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.1999 – C-44/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:198

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 22. April 1999

I — Die Vorlagefrage und der rechtliche und tatsächliche Rahmen des Ausgangsverfahrens

1 Das Bundespatentgericht hat den Gerichtshof mit am 20. Februar 1998 in das Register eingetragenem Beschluß ersucht, die Artikel 30 bis 36 des Vertrages im Hinblick auf die deutsche Regelung zur Ausführung des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden: Übereinkommen) auszulegen, wonach die Wirkungen eines bereits erteilten oder vor der Erteilung stehenden Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Übersetzung des Wortlauts des Patents nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wird. Die von diesem Gericht vorgelegte Vorabentscheidungsfrage lautet:

Ist es mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs (Artikel 30, 36 EGV) vereinbar, daß die Wirkungen eines vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für einen Mitgliedstaat erteilten Patents, das in einer anderen als der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefaßt ist, als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn der Patentinhaber dem Patentamt des Mitgliedstaats nicht binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eine Übersetzung der Patentschrift in der Amtssprache des Mitgliedstaats einreicht?

2 Das Übereinkommen wurde am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnet und trat am 7. Oktober 1977 in Kraft. Parteien des Übereinkommens sind gegenwärtig außer den Mitgliedstaaten die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Zypern. Wie aus seinen Artikeln 1 und 2 hervorgeht, hat das Übereinkommen ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von europäischen Erfindungspatenten geschaffen. Diese europäischen Patente haben in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt worden sind, dieselbe Wirkung und unterliegen denselben Vorschriften wie die in diesem Staat erteilten nationalen Patente, soweit sich aus dem Übereinkommen nichts anderes ergibt. Insbesondere bestimmt Artikel 64 Absatz 1 des Übereinkommens: Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist,... dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Das europäische Patent besteht daher, einmal erteilt, im wesentlichen aus einem Bündel nationaler Rechte. Das gemeinsame Recht aus dem Übereinkommen ist somit grundsätzlich auf das Verfahren der Erteilung beschränkt.

3 Besondere Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hat die Sprachenregelung des Übereinkommens, die verschiedene Erfordernisse in Einklang bringen soll : die Effektivität des Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt (im folgenden: EPA) und die Gleichwertigkeit der Sprachen der Vertragsstaaten, die Interessen des Patentanmelders oder -Inhabers und die Interessen seiner Konkurrenten. Nach Artikel 14 des Übereinkommens sind die Patentanmeldungen in einer der Amtssprachen des EPA, also auf deutsch, englisch oder französisch, einzureichen. Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als diejenigen des EPA Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staates mit Wohnsitz im Ausland können die Anmeldung jedoch in einer Amtssprache dieses Staates einreichen, müssen aber bei vorheriger vorschriftsgemäßer nationaler Anmeldung innerhalb von drei Monaten, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag, eine deutsche, englische oder französische Übersetzung einreichen (vgl. Regel 6 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zum Übereinkommen; im folgenden: Verordnung). Die Sprache, die der Anmelder für die Abfassung oder Übersetzung der Patentanmeldung wählt, ist in allen Verfahren vor dem EPA, die diese Anmeldung oder das daraufhin erteilte Patent betreffen, zu verwenden. Insbesondere werden die europäischen Patentanmeldungen und schriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht nur die Patentansprüche sind in die beiden anderen Amtssprachen des EPA zu übersetzen (vgl. Artikel 14 Absatz 7 des Übereinkommens). Im übrigen stellt nach Artikel 70 Absatz 1 des Übereinkommens der Wortlaut der Patentanmeldung oder des Patents in der Verfahrenssprache im allgemeinen in allen Verfahren vor dem EPA oder den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten die verbindliche Fassung dar.

4 Hauptmerkmal des europäischen Patentsystems ist der nationale Charakter des in den einzelnen Vertragsstaaten gewährten Schutzes (siehe oben, Nr. 2). So erklärt sich, daß die Vertragsstaaten, deren Amtssprache nicht Verfahrenssprache ist, über einen in ihrer eigenen Sprache verfaßten oder übersetzten Patenttext verfügen müssen, und zwar auch im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Wirtschaft. Die Regelung der Publizität von Akten, die in dem uns hier beschäftigenden Bereich Rechtswirkungen erga omnes entfalten, ist zudem im Zusammenhang mit den Artikeln 67 Absatz 3 und 65 des Übereinkommens bezüglich des einstweiligen oder endgültigen Schutzes der Person zu sehen, die Patentschutz begehrt: Einstweiliger Schutz wird ihr nach der Veröffentlichung der Anmeldung gewährt, endgültiger Schutz folgt dagegen auf die Erteilung des europäischen Patents. Diese Bestimmungen sollen die nachteilige Ausgangslage der Vertragsstaaten ausgleichen, deren Amtssprache nicht Amtssprache des EPA (oder jedenfalls Verfahrenssprache) ist, indem sie ihnen erlauben, die Wirksamkeit derartiger Urkunden im jeweiligen Hoheitsgebiet vom Vorliegen einer Übersetzung in der Amtssprache abhängig zu machen.

5 Artikel 65 des Übereinkommens (siehe oben, Fußnote 4) wurde in der deutschen Rechtsordnung durch die Vorschrift ausgeführt, über deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag im Ausgangsverfahren gestritten wird. Artikel II § 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (im folgenden: IntPatÜG) bestimmt:

(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim deutschen Patentamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen und eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.

(2) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgemäß entrichtet, so gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten.

(3) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht die Übersetzung...

6 Die BASF AG, Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren, ist Inhaberin des europäischen Patents 0398276, das eine Zusammensetzung zur Versiegelung von Autolacküberzügen betrifft. Dieses vom Europäischen Patentamt mit Wirkung u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilte Patent wurde der BASF AG durch die BASF Corporation, eine nach dem Recht von New Jersey (USA) gegründete Gesellschaft, übertragen; die Umschreibung in der deutschen Patentrolle erfolgte am 26. August 1997. Der Hinweis auf die Erteilung des in englischer Sprache abgefaßten streitigen Patents wurde am 24. Juli 1996 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht. Mit Beschluß vom 5. Mai 1997, der der BASF Corporation am 22. Mai 1997 zugestellt wurde, stellte das deutsche Patentamt fest, daß die Wirkungen dieses Patents für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel II § 3 Absätze 2 und 3 IntPatÜG als von Anfang an nicht eingetreten galten, weil die BASF Corporation nicht fristgerecht eine deutsche Übersetzung der Patentschrift eingereicht hatte. Um die Aufhebung dieses Beschlusses des deutschen Patentamts zu erreichen, hat die BASF Corporation die vorliegende (von der BASF AG weiterverfolgte) Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt.

II — Vorbringen von BASF, der beteiligten nationalen Regierungen und der Kommission

7 Alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Luxemburgs, siehe jedoch oben, Fußnote 4) und die Kommission haben übereinstimmend mit im wesentlichen gleichen Argumenten geltend gemacht, daß Artikel 30 des Vertrages einer nationalen Regelung wie der streitigen nicht entgegenstehe.

8 In einem anderen Sinne hat sich BASF vor dem Gerichtshof geäußert. Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, daß die hohen Kosten für die Übersetzung der Patentschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland (wie auch in den anderen Vertragsstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 65 des Übereinkommens Gebrauch gemacht hätten) vorgeschrieben sei, viele Inhaber europäischer Patente, insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen, daran hinderten, dem Patent in allen Mitgliedstaaten Wirkung zu verschaffen. Mangels finanzieller Mittel seien sie daher gezwungen, in einem Teil des Gemeinschaftsgebiets auf Patentschutz zu verzichten. Diese Beschränkung führe zu einer Spaltung des Binnenmarktes in ein Schutzgebiet und ein Freigebiet, das aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten bestehe, in denen Patentschutz weder beantragt noch erlangt worden sei. Das in der streitigen Regelung vorgesehene Erfordernis der Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift müsse daher für mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr unvereinbar erklärt werden. Die Sanktion der Unwirksamkeit des Patents bei Nichtvorlage der Übersetzung innerhalb der gesetzlichen Frist stehe außer Verhältnis zu dem mit der streitigen Regelung verfolgten Zweck, möglichst umfangreiche Informationen über Bestehen und Gegenstand des neuen Patentrechts zu gewährleisten. Vor allem bestehe die Notwendigkeit, der Öffentlichkeit Einsicht in die Verfahrensunterlagen in der Amtssprache des benannten Staates zu ermöglichen, wohlgemerkt schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und reiche also in eine Phase zurück, in der nach dem durch das Übereinkommen geschaffenen System die Übersetzungen in dieser Sprache noch nicht vorlägen. Außerdem sei die Übersetzung der Patentschrift in der Amtssprache des Staates, in der das Patent erteilt worden sei, unbeachtlich für die Bestimmung der Reichweite des Patentschutzes, da gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Übereinkommens nur der Wortlaut des Patents in der Verfahrenssprache verbindlich sei. Schließlich würden die Übersetzungen in der Praxis sehr selten von interessierten Dritten zu Rate gezogen.

9 Im übrigen habe der Patentinhaber ein grundlegendes Interesse daran, seine Konkurrenten rechtzeitig in deren Sprache über Bestehen und Gegenstand seines Rechts zu informieren. Dieses Interesse hänge mit den Folgen zusammen, die diese Unterrichtung in den nationalen Rechtsordnungen aufgrund der Vorschriften habe, die die Verletzung patentierter Erfindungen bestraften. Deshalb seien mildere Sanktionen als die nach dem deutschen Gesetz denkbar, etwa daß der Patentinhaber bis zur Vorlage einer Übersetzung keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus dem Patent geltend machen könne und daß gegebenenfalls Konkurrenten, die die patentierte Erfindung vor Einreichung der Übersetzung gutgläubig benutzt hätten, ein Weiterbenutzungsrecht einzuräumen sei. Anderer Auffassung sind die nationalen Regierungen, denen zufolge die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit des europäischen Patents, die es erlaube, die Gefahr einer unbeabsichtigten Verletzung möglichst geringzuhalten, die einzige Sanktionsmöglichkeit ist, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit uneingeschränkt vereinbar erscheine.

10 Auch nach Auffassung des Vorlagegerichts kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Übersetzungserfordernis nach Artikel II § 3 Absätze 2 und 3 IntPatÜG wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten, die gleichsam eine Art Eintrittsgeld für den Zugang zu den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten seien, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 des Vertrages sei. Zudem gehöre die Abwägung, ob eine Übersetzung sofort vorsorglich für den Fall hinterlegt werden sollte, daß sich ein Dritter in einem Mitgliedstaat an dem Patent rechtswidrig bereichere, oder erst dann, wenn ein konkreter Verletzungsfall eintrete, typischerweise zur Dispositionsfreiheit des Eigentümers einer Sache oder eines Rechts. Die Entscheidung des Patentinhabers über die tatsächliche Ausübung seines Rechts und gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten sollte daher die Wirkungen des erteilten Patents nicht in Frage stellen. Schließlich dürfte, wenn in dem Übersetzungserfordernis eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu sehen sei, eine solche Beschränkung nicht mit Artikel 36 des Vertrages zu begründen sein. Man könne nicht sagen, daß das Übersetzungserfordernis das gewerbliche Eigentum schütze; vielmehr beeinträchtige es das Patentrecht, indem es den Zugang zum Patentschutz in den Mitgliedstaaten nachhaltig erschwere.

III — Rechtliche Prüfung

11 Die Prüfung der vom Bundespatentgericht vorgelegten Frage hat meines Erachtens von zwei Prämissen auszugehen. Erstens könnte, wenn entsprechend den von BASF angeführten Gesichtspunkten die Unvereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit den Gemeinschaftsvorschriften über den freien Warenverkehr festgestellt werden sollte, dieser Fehler nicht bereits dadurch geheilt werden, daß der deutsche Gesetzgeber die streitigen Vorschriften auf der Grundlage eines dem Vertrag nachfolgenden internationalen Übereinkommens erlassen hat, dem gegenwärtig alle Mitgliedstaaten angehören. Dies gilt um so mehr, als die Vertragsstaaten sowohl das Erfordernis der Übersetzung des in einer fremden Sprache verfaßten Wortlauts des Patents als auch die Sanktion der von Anfang an bestehenden Unwirksamkeit des Patents bei fehlender Einreichung einer solchen Übersetzung im Übereinkommen nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ vorgesehen haben (siehe oben, Fußnote 4).

12 Zweitens geht es hier ebenfalls unstreitig nicht darum, die Verdienste des durch das Übereinkommen geschaffenen zentralisierten Patentschutzsystems oder das Maß an Effektivität der von den Vertragsstaaten für die Sprachenverwendung gewählten Lösung in Frage zu stellen. Ich leugne nicht, daß die Sprachenregelung des Übereinkommens einige wichtige Vorteile für die Wirtschaftsteilnehmer und die nationalen Behörden für gewerbliches Eigentum in den Vertragsstaaten aufweist. Andererseits bin ich mir dessen bewußt, daß es sich — auch auf politischer Ebene — um ein heikles Problem handelt und daß sich nicht leicht Alternativlösungen finden lassen, die derjenigen vorzuziehen wären, nach der sich das Übereinkommen richtet (wie auch, darauf sei hingewiesen, das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, das jetzt Bestandteil der am 15. Dezember 1989 in Luxemburg geschlossenen Vereinbarung über Gemeinschaftspatente ist). Die Frage, mit der der Gerichtshof heute befaßt ist, hat jedoch einen sehr viel engeren Gegenstand. Es geht darum, zu ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Sanktionsvorschrift den freien Warenverkehr in den Mitgliedstaaten einschränkt. Ich schließe mich den von den nationalen Regierungen und der Kommission vorgebrachten Argumenten an, die ich gleich wiedergeben werde.

13 Zunächst ist unstreitig, daß die Patentvorschriften beim jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts noch nicht Gegenstand einer einheitlichen Regelungundeiner Angleichung der Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene sind. Folglich ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, die Voraussetzungenund Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes zu bestimmen. Ich vergesse nicht, daß eine Maßnahme wie die des Ausgangsverfahrens unabhängig davon, ob für die Waren ein Patentrecht besteht oder nicht, nicht bereits den Warenverkehr betrifft, sondern eine der Bedingungen für die uneingeschränkte und dauerhafte Wirkung dieses Rechts in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten. Die subjektive Rechtsstellung des Patentinhabers ist im vorliegenden Fallnämlichrichtigerweiseals Auflage (onere) undnichtals Verpflichtung (obbligo) zur Einreichung einer Übersetzung der Patentschrift (wie von BASF, den Mitgliedstaaten und der Kommissiongeltendgemacht) zubezeichnen. Unter Auflage verstehe ich hier nicht eine dem Inhaber eines Rechts unbedingt auferlegte Verhaltenspflicht, deren Nichterfüllung mit der Sanktion eines zwangs- und ersatzweise erfolgenden Eingreifens der Rechtsordnung belegt ist, sondern ein Erfordernis, das der Betroffene nur insoweit zu beachten har,alsesmitder Erreichungeines bestimmten Ergebnisses verknüpft ist, das er anstrebt und das für ihn günstig ist. Für den vorliegenden Fall hat das Vereinigte Königreich an den Inhalt des gewerblichen Ausschließlichkeitsrechts, das ein Patent seinem Inhaber für die Dauer von 20 Jahren verleiht, und an die strengen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen erinnert, die in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen für Verletzungen des Patentschutzes für ein Erzeugnis vorgesehen sind. Nach Ansicht der beteiligten nationalen Regierungen hängt das Erfordernis der rechtzeitigen Einreichung der Übersetzung der Patentschrift vor allem damit zusammen, daß verhindert werden solle, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem Markt desjenigen Mitgliedstaats tätig seien, für den ein europäisches Patent erteilt wurde, Gefahr liefen, unter Verstoß gegen das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit mit derartigen Sanktionen belegt zu werden, ohne daß es ihnen durch Einsichtnahme in die entsprechende Patentschrift in der Amtssprache ermöglicht worden wäre, den Schutzbereich des betreffenden Rechtes genau zu ermitteln. Wie die dänische und die finnische Regierung bemerkt haben, wäre es ungerecht und ineffektiv, wenn Dritte, die bereits dem Verwertungsmonopol des Erfinders für das Erzeugnis unterliegen, die Patentschrift individuell übersetzen müßten, um sicherzustellen, daß sie durch ihr eigenes Verhalten nicht das entsprechende Recht verletzen. Außerdem erlaubt es die rechtzeitige Erfüllung der streitigen Auflage sämtlichen anderen Wirtschaftsteilnehmern des Vertragsstaats, für den ein europäisches Patent erteilt wurde, die Möglichkeit eines Einspruchs gegen das Patent zu prüfen, wenn einer oder mehrere der in Artikel 100 des Übereinkommens angegebenen Gründe vorliegen.

14 Zwar geht aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes noch ein weiterer Grundsatz hervor: Die Mitgliedstaaten behalten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung, in welchen Fällen und mit welchen Modalitäten Patentschutz eintritt, doch dürfen sie sich nicht auf Artikel 222 des Vertrages stützen, um auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums Maßnahmen zu ergreifen, die gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verstoßen würden. Mir ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern Artikel 30 des Vertrages auf eine Vorschrift wie Artikel II § 3 Absätze 2 und 3 IntPatÜG Anwendung finden kann.

Unter Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, zu verstehen. Sowohl die tatsächliche Herstellung und das tatsächliche Inverkehrbringen eines patentierten Erzeugnisses im Hoheitsgebiet der benannten Staaten als auch der nachfolgende grenzüberschreitende Verkehr dieses Erzeugnisses sind aber lediglich ein mögliches Resultat der positiven Entscheidung, mit der das Verfahren zur Erteilung des Patents abgeschlossen werden kann. Dementsprechend bildet die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit des Patents im nationalen Hoheitsgebiet, die gegebenenfalls aus der Untätigkeit des Patentinhabers bezüglich der verlangten Einreichung der Übersetzung folgt, sicherlich weder für das Inverkehrbringen der Erfindung, für die Patentschutz beantragt worden war, in Deutschland noch für den grenzüberschreitenden Verkehr des betreffenden Erzeugnisses ein rechtliches Hindernis. Eine Sanktion wie die in der streitigen Regelung vorgesehene erscheint insofern ohne Unterscheidung nach der Herkunft der Waren, mit denen möglicherweise zwischen den Mitgliedstaaten Handel getrieben wird, anwendbar und weist daher keine protektionistischen Wirkungen auf. Da die Sanktion dazu führt, daß der Patentinhaber ex tunc das gewerbliche Ausschließlichkeitsrecht verliert, das ihm andernfalls in dem Staat zustünde, in dem das Patent erteilt worden war, kann die streitige Maßnahme vielmehr die Wirkung haben, ein mögliches Hindernis beim Zugang des patentierten Erzeugnisses zum nationalen Markt zu entfernen.

15 Die Mitgliedstaaten haben ferner zutreffend festgestellt, daß die Wahl der benannten Vertragsstaaten Teil der kommerziellen und gewerblichen Gesamtstrategie des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers ist. Bei dieser Wahl sind die potentiellen Gewinne, die von der gewerblichen Verwertung der Erfindung auf den betreffenden Gebietsmärkten erwartet werden, sämtlichen bereits entstandenen Kosten wie z. B. Forschungs- und Entwicklungskosten sowie den noch veranschlagten Kosten (Produkteinführung, Marketing und Werbung) gegenüberzustellen. Selbst wenn jedoch feststünde, daß der Berücksichtigung der Erfordernisse der Sprachenregelung des Übereinkommens bei der Wahl der Staaten, für die Patentschutz beantragt wird, große Bedeutung zukommt — wie es BASF behauptet —, so würde der unfreiwillige Verzicht auf Patentschutz für die Erfindung in der deutschen Rechtsordnung nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin doch nicht bereits durch das in der streitigen Regelung vorgesehene Übersetzungserfordernis verursacht, sondern a) durch die hohen Kosten, die der Patentinhaber für die Übersetzung der Patentschrift zu tragen hat, und b) durch mangelnde finanzielle Mittel des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, insbesondere bei einem kleineren oder mittleren Unternehmen. Es handelt sich offenkundig um zufällige, rein wirtschaftliche Umstände, die jedenfalls in keinem Zusammenhang mit der nationalen Maßnahme stehen. Vor allem der Faktor der hohen Übersetzungskosten scheint, insbesondere aufgrund der technologischen Entwicklung im betreffenden Dienstleistungsmarkt, örtlich und zeitlich veränderlich zu sein. Außerdem läßt sich, wie die finnische Regierung bemerkt hat, bezweifeln, ob ein allgemeines Interesse am Patentschutz besteht, wenn der Anmelder eines europäischen Patents selbst der Auffassung ist, daß der potentielle wirtschaftliche Wert der Verwertung der Erfindung unter den Gesamtkosten für die Erlangung des betreffenden Rechts liegt.

16 BASF hat ferner geltend gemacht, daß die vom deutschen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion für die nicht fristgerechte Einreichung der Patentschrift dazu führen könne, daß der Gemeinschaftsmarkt in ein Schutzgebiet und ein Freigebiet gespalten werde, das aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls weiterer Mitgliedstaaten bestehe, die in der Anmeldung nicht benannt seien oder für die die Wirkungen des Patents mangels Übersetzung von Anfang an nicht eingetreten seien (siehe oben, Fußnote 10). Auch diese Argumentation überzeugt mich nicht. Die Möglichkeit einer Isolierung von Märkten der Mitgliedstaaten ist meines Erachtens ein Resultat, das sich zwangsläufig aus dem durch das Übereinkommen geschaffenen zentralisierten System ergibt. Im Rahmen eines solchen Systems ist es völlig normal, daß der Erfinder (nicht anders, als wenn er die Erteilung eines nationalen Patents in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt) den mit dem europäischen Patent begehrten Schutz auf einen größeren oder kleineren Teil des Gemeinschaftsgebiets beschränken kann. Außerdem betrifft das Recht des Inhabers eines (europäischen oder nationalen) Patents, sich gegen Verletzungen der Erfindung in denjenigen Staaten zur Wehr zu setzen, in denen ihm ein Monopol für das Inverkehrbringen eingeräumt ist, offenkundig auch die Einfuhr von Konkurrenzprodukten, die Dritte in einem Staat des Freigebiets hergestellt und in den Verkehr gebracht haben.

17 Unzutreffend ist meines Erachtens schließlich die von BASF erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation, wonach die Anwendung des Artikels 30 auf das streitige Übersetzungserfordernis alternativ aus der Einstufung von Patentrechten als Waren (Vermögenswerte) im Sinne des Dritten Teils Titel I des Vertrages folge. Ich meine nämlich, daß sich vom freien Verkehr immaterieller Güter wie z. B. der Rechte des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums nur im übertragenen Sinne sprechen läßt. Das schließt meiner Ansicht nach die Möglichkeit aus, Patentrechte unter den Begriff der Waren zu subsumieren, wie ihn der Gerichtshof bei der Auslegung des Artikels 30 vertritt, wonach Gegenstände, die einen Geldwert haben und im Hinblick auf den Verkauf oder andere zulässige Handelsgeschäfte körperlich über eine Grenze verbracht werden können, unabhängig von der Natur dieser Geschäfte unter das Verbot staatlicher Maßnahmen fallen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern.

18 Nach früheren Urteilen des Gerichtshofes steht Artikel 30 des Vertrages einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, deren beschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr zu ungewiß und zu mittelbar sind, als daß sich daraus eine rechtswidrige Einmischung in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ergeben könnte. Wie in der Lehre festgestellt wurde, ist bei diesem Grundsatz nach der Rechtsprechung im Urteil Dassonville stets ein — im vorliegenden Fall nicht gegebener — Kausalzusammenhang zwischen der betreffenden staatlichen Maßnahme und der Importentwicklung zu ermitteln. Das Ergebnis, zu dem ich in unserem Fall gelange, trifft ungeachtet dessen zu, daß Artikel 30 bekanntermaßen keine sogenannte De-minimis-Regel aufstellt, so daß für eine Verletzung dieser Vorschrift eine geringfügige Behinderung des zwischenstaatlichen Handels ausreicht — vorausgesetzt, es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der erlassenen Maßnahme und der beschränkenden Wirkung auf die Einfuhren, der jedoch hier, wie ich gerade bemerkt habe, fehlt.

19 Nach dem bisher Festgestellten ist auch bei einer Maßnahme wie der des Ausgangsverfahrens ausgeschlossen, daß sie — auch nur mittelbar oder potentiell — die Einfuhren beschränkt. Der einzige Umstand, den BASF für eine Qualifizierung der betreffenden Regelung als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anführen konnte, ist folgender: Kleine oder mittlere Wirtschaftsteilnehmer oder jedenfalls solche ohne ausreichende Finanzmittel, die daran interessiert seien, in der Bundesrepublik Deutschland Patentschutz für ihre Erfindungen zu erlangen, könnten durch die hohen Kosten für die erforderliche Übersetzung der Patentschrift davon abgehalten werden, den Patenten in diesem Mitgliedstaat Wirkung zu verschaffen. Jedenfalls könnte die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit des gegebenenfalls bereits erteilten Patents im deutschen Hoheitsgebiet ihrerseits davon abhalten, das Erzeugnis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen es hypothetisch Patentschutz erlangt habe, nach Deutschland einzuführen, und zwar sowohl weil die auf den deutschen Markt ausgeführten Waren die Aufmerksamkeit von Verletzern auf sich ziehen könnten, die in der Lage wären, billigere Konkurrenzprodukte herzustellen und auf dem betreffenden Markt zu vertreiben, als auch weil die solchermaßen in Deutschland vertriebenen patentierten Erzeugnisse als Parallelimporte in die Ausfuhrmitgliedstaaten zu einem niedrigeren Preis als dem in diesen Staaten vom Patentinhaber oder dessen Lizenzinhabern verlangten Preis eingeführt werden könnten. Meines Erachtens genügt jedoch eine derartige Reihe bloßer Eventualitäten nicht, um eine Beschränkung des Handels zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Nicht zutreffend erscheint daher der Hinweis von BASF in der mündlichen Verhandlung auf Ihr Urteil in der Rechtssache C-30/90, in dem Sie festgestellt haben, daß eine nationale Maßnahme, nach der für ein nationales Erzeugnis gegen angemessene Vergütung eine Zwangslizenz erteilt werden kann, wenn die Nachfrage nach dem patentierten Erzeugnis auf dem nationalen Markt in wesentlichem Umfang durch Einfuhren befriedigt wird, notwendig zur Folge [hat], daß die Einfuhr des patentierten Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten zurückgeht und somit der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird. Der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angestellte Vergleich zwischen dem Erfordernis der Einreichung der Übersetzung der Patentschrift und dem Erfordernis der Nutzung des Patents durch Herstellung des patentierten Erzeugnisses im nationalen Hoheitsgebiet erscheint nämlich willkürlich, da im zweiten Fall anders als im ersten vom Patentinhaber als Voraussetzung dafür, daß er das entsprechende Ausschließlichkeitsrecht behält, ein Verhalten verlangt wurde, das eine Auswirkung auf den Warenverkehr im grenzüberschreitenden Handel hatte.

Da mangels einer spürbaren Wirkung auf die Einfuhren keine Maßnahme gleicher Wirkung gegeben sein kann, ist die vorliegende Vorabentscheidungsfrage zu bejahen: Die Ihnen vom Bundespatentgericht zur Prüfung vorgelegte nationale Regelung weist keinen Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr über die nationalen Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus auf.

IV — Ergebnis

Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage des Bundespatentgerichts folgendermaßen zu beantworten:

Artikel 30 des Vertrages steht einer nationalen Maßnahme nicht entgegen, wonach die Wirkungen eines vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für einen Mitgliedstaat erteilten Patents von Anfang an als nicht eingetreten gelten, wenn der Inhaber des Patents nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Patentamt des betreffenden Mitgliedstaats eine Übersetzung der Patentschrift in der Amtssprache dieses Staates einreicht, bei der es sich nicht um die Sprache handelt, in der das europäische Patent verfaßt ist.