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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1999 – C-215/98

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1999:219

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 29. April 1999

1 In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag festzustellen, daß die Hellenische Republik die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.

2 Die Kommission behauptet insbesondere, daß die Hellenische Republik Artikel 6 der Richtlinie nicht durchgeführt habe.

3 Nach Artikel 1 der Richtlinie bezweckt diese die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwertung und die kontrollierte Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die gefährliche Stoffe enthalten.

4 Folgende Bestimmungen der Richtlinie sind entscheidungserheblich:

Artikel 6Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen:Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und Akkumulatoren,Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder umweltfreundlichere Stoffe enthalten,schrittweise Verringerung der Zahl von unter Anhang I fallenden Altbatterien und Altakkumulatoren im Hausmüll,Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe sowie über Verfahren für die Wiederverwertung,gesonderte Beseitigung von unter Anhang I fallenden Altbatterien und Altakkumulatoren.Die Programme werden erstmalig für eine Laufzeit von vier Jahren aufgestellt, die am 18. März 1993 beginnt. Sie sind bis spätestens 17. September 1992 der Kommission vorzulegen.Die Programme werden regelmäßig — mindestens einmal alle vier Jahre — insbesondere im Lichte des technischen Fortschritts sowie der Wirtschafts- und der Umweltsituation revidiert und aktualisiert. Die geänderten Programme sind der Kommission rechtzeitig mitzuteilen.

5 Anhang I nennt die Arten von Batterien und Akkumulatoren, die nach Maßgabe eines bestimmten Quecksilber-, Kadmiumund Bleigehalts unter die Richtlinie fallen.

6 Die Kommission übersandte der Hellenischen Republik im November 1995 ein Schreiben, in dem sie ausführte, daß ihrer Meinung nach die in Artikel 6 vorgesehenen Programme noch nicht aufgestellt worden seien. Sie wies darauf hin, daß sie von der Hellenischen Republik keine Mitteilung gemäß Artikel 6 erhalten habe und auch nicht über andere Informationen verfüge, aus denen sie hätte entnehmen können, daß die Hellenische Republik ihrer Verpflichtung, diese Programme aufzustellen, nachgekommen sei.

7 Die griechische Regierung informierte die Kommission in ihrem Antwortschreiben vom März 1996 über einen Ministerialerlaß, nach dem die in Artikel 6 vorgesehenen Programme von einem speziell dafür eingesetzten Ausschuß bis zum 18. März 1997 aufgestellt werden sollten. Die Kommission hielt diese Antwort für unbefriedigend, da ihr die fraglichen Programme nach Artikel 6 der Richtlinie bis spätestens 17. September 1992 hätten vorgelegt werden müssen.

8 Nach einem weiteren Briefwechsel, der die Kommission ebenfalls nicht zufriedenstellte, übersandte diese der Hellenischen Republik im April 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser binnen zwei Monaten seit ihrer Zustellung nachzukommen.

9 Die griechische Regierung teilte in ihrem Antwortschreiben vom Dezember 1997 mit, daß das zuständige Ministerium im Hinblick auf die in Artikel 6 vorgesehenen Programme eine Studie in Auftrag gegeben habe. Da die Kommission der Auffassung war, daß die Aufstellung der fraglichen Programme sich noch im Anfangsstadium befinde, beschloß sie, Klage nach Artikel 169 zu erheben.

10 In ihrer Klagebeantwortung führt die Hellenische Republik aus, daß die in Randnummer 9 genannte Studie nunmehr abgeschlossen und dem zuständigen Ministerium zur Durchführung übermittelt worden sei. Diese Studie über die Behandlung der gefährliche Stoffe enthaltenden Batterien und Akkumulatoren enthalte eine Beschreibung der derzeitigen Lage in Griechenland und definiere die mit der Aufstellung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Programme verbundenen Ziele. Die Aufstellung dieser Programme werde einer nationalen Stelle übertragen, die demnächst eingerichtet werde.

11 Die Hellenische Republik ist deshalb der Auffassung, daß sie alle erdenklichen Anstrengungen unternommen habe und weiter unternehmen werde, um die in Artikel 6 vorgesehenen Programme zu realisieren.

12 Die Kommission bestreitet in ihrer Erwiderung weder die Anstrengungen, die die griechischen Behörden für die Aufstellung der in Artikel 6 der Richtlinie geforderten Programme unternommen haben, noch den Beitrag, den die genannte Studie zur Planung und Durchführung der Programme geleistet hat. Diese beschränke sich allerdings darauf, zu bestimmten Ergebnissen und Vorschlägen für die Schaffung eines Rahmens für die Verwaltung dieser Programme zu gelangen.

13 Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß die Programme noch nicht aufgestellt worden seien und die fragliche Studie nur als ein erstes Stadium der Ausarbeitung der in Artikel 6 vorgesehenen Programme angesehen werden könne.

14 In ihrer Gegenerwiderung verweist die Hellenische Republik auf einen Gesetzentwurf mit der Bezeichnung Maßnahmen und Voraussetzungen für eine neue Bewirtschaftung von Verpackungen und anderen Erzeugnissen, der u. a. Vorschriften über die Bewirtschaftung von Batterien und Akkumulatoren und die Schaffung einer Kontrollbehörde enthalte. Griechenland ist deshalb der Meinung, daß es alle erdenklichen Anstrengungen unternommen habe, um die fraglichen Programme durchzuführen.

15 Meines Erachtens ist die Klage der Kommission begründet. Nach Artikel 189 des Vertrages ist die Richtlinie für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Im vorliegenden Fall reichen die Studie und der Gesetzentwurf, auf die sich Griechenland beruft, für die Erreichung des von Artikel 6 angestrebten Zieles, nämlich die Durchführung von Programmen betreffend Batterien und Akkumulatoren, nicht aus. Sie enthalten höchstens Details bestimmter Programme, die möglicherweise in der Zukunft aufgestellt werden.

16 Darüber hinaus kann sich die Hellenische Republik nicht damit verteidigen, daß sie alle erdenklichen Anstrengungen unternommen habe und weiter unternehme, um ihre Vertragsverletzung wiedergutzumachen. Eine auf Artikel 169 des Vertrages gestützte Klage erfordert allein die objektive Feststellung der Vertragsverletzung und den Beweis irgendeines Untätigbleibens ohne eine ablehnende Haltung des betroffenen Mitgliedstaats.

Ergebnis

17 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie die in Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren vorgesehenen Programme nicht aufgestellt und der Kommission mitgeteilt hat;

2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.