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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.1999 – C-253/97

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:235

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 6. Mai 1999

I — Einführung

1 Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmäßigkeit mehrerer unterschiedlicher Kürzungen der EAGFL -Mittel zu Lasten Italiens. Es handelt sich dabei sowohl um konkrete Kürzungen als auch um Pauschalkürzungen zwischen 2 % und 10 % bei insgesamt 12 Einzelposten.

2 Die Kommission hatte in der Entscheidung 97/333/EG (im folgenden: angefochtene Entscheidung) u. a. festgestellt, daß folgende Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden können:

A. 17361126678 LIT als Vorfinanzierungskosten für den Bereich Rindfleisch wegen unzulänglicher Kontrollen, Verwendung falscher Etiketten und der Verarbeitung bereits gekochten Fleisches;

B. 2686311350 LIT im Hinblick auf die rechtswidrige Stillegung von Anbauflächen;

C. 76987797 LIT als öffentliche Lagerhaltungskosten wegen unzulänglicher Kontrollen;

D. 911895729 LIT als öffentliche Lagerhaltungskosten für Zucker wegen unzulänglicher Kontrollen;

E. 22731751579 LIT als Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl wegen Unzulänglichkeiten des Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Widerrufs der Anerkennung als Olivenölabfüllbetrieb;

F. 8155895000 LIT als Kosten im Bereich der Zwangsdestillation wegen fehlerhafter Angaben der zu destillierenden Mengen;

G. 2165691000 LIT im Hinblick auf die Erstattung privater Lagerhaltungskosten für Weinüberschüsse wegen fehlerhafter Angaben der Überschußmengen;

H. 3382118277 LIT im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die endgültige Stillegung von Weinbauflächen wegen unzulänglicher Kontrollen;

I. 5771993000 LIT im Hinblick auf Berichtigungen bei der Verbuchung von Lagerbeständen von Rindfleisch mit Knochen bei der Anmeldung der jährlichen Kosten aufgrund der Nichtbeachtung mengenmäßiger Verluste bei der Lagerhaltung;

L. 243553000 LIT im Hinblick auf den vorgezogenen Abzug vorhersehbarer mengenmäßiger Verluste bei entbeintem Rindfleisch wegen des systematischen Abzugs solcher Verluste ohne weitere Überprüfung;

M. 778000000 LIT durch verspätete nicht fristgemäße Bezahlung von Interventionskäufen bei entbeintem Rindfleisch;

N. 27804654011 LIT als Prämien für Schafe und Ziegen wegen Ungeeignetheit der Verwaltung und der Kontrollen.

II — Anträge

3 Mit ihrer Klage begehrt die italienische Regierung in einigen Punkten die komplette Aufhebung und in anderen Punkten eine Verringerung der vorgenommenen Kürzungen. Im wesentlichen begründet sie dies mit der Unverhältnismäßigkeit der betreffenden Summen im Hinblick auf das für den EAGFL eingetretene Risiko, mit Auslegungsschwierigkeiten gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, mit ausreichenden Kontrollen, mit der Kumulierung von konkreten und pauschalen Kürzungen, mit der fehlenden Verantwortlichkeit für bestimmte Mängel, mit der fehlerhaften Berechnung durch die Kommission, mit dem Vorliegen lediglich rein formaler Unregelmäßigkeiten und den mittlerweile eingetretenen Verbesserungen des Kontrollsystems.

4 Die italienische Regierung beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 (C[97]1180 endg.) für nichtig zu erklären, soweit damit die oben genannten Beträge vom Rechnungsabschluß der Italienischen Republik für die vom EAGFL im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben ausgeschlossen wurden.

5 Die Kommission beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6 Die Kommission rechtfertigt die vorgenommenen Kürzungen im wesentlichen mit unzulänglichen Kontrollen und Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.

7 Auf das weitere Vorbringen der Parteien zu den jeweiligen Einzelposten wird im Rahmen der Stellungnahme, soweit erforderlich, einzugehen sein.

III — Stellungnahme

A. Vorfinanzierung im Bereich Rindfleisch

Vorbemerkung

8 Das System der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen besteht im wesentlichen darin, daß Zahlungen schon dann erfolgen können, wenn verarbeitete Erzeugnisse oder Waren der Zollkontrolle noch nicht unterworfen waren. Es ist dabei jedoch sicherzustellen, daß diese Erzeugnisse oder Waren innerhalb bestimmter Fristen exportiert werden. Risiken für das System der Vorfinanzierung können dabei insbesondere bei der Lagerhaltung (Austausch der Erzeugnisse bzw. Waren), den Mengenangaben, der Nichtbeachtung geltender Vorschriften und letztendlich bei der Ausfuhr selbst auftreten.

9 Daher sind die zuständigen nationalen Zollbehörden gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überwachung und Kontrolle der Waren und Erzeugnisse, die dem System der Vorfinanzierung unterliegen, sicherzustellen, bis diese das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Die Exporteure von Erzeugnissen und Waren haben daher Unterlagen zu führen, die jeweils die Ein- und Ausfuhr, die Transporte und Kontrollen sowie die Lagerhaltung bescheinigen. Die Zollbehörden müssen jederzeit in der Lage sein, die Waren oder Erzeugnisse während der Periode der Vorfinanzierung genau zu identifizieren und zu lokalisieren.

Parteivorbringen

10 Die italienische Regierung bestreitet das Vorliegen von Unzulänglichkeiten und Mängeln bei den Kontrollen nicht, vertritt aber die Auffassung, diese würden lediglich Kürzungen in Höhe von insgesamt 2 % rechtfertigen, nicht jedoch in Höhe von 5 %, wie sie die Kommission vorgenommen hatte.

11 Insgesamt stünden die Kürzungen in einem unangemessenen Verhältnis zu den aufgedeckten Unregelmäßigkeiten. Es sei kein bedeutendes Risiko für den EAGFL durch die geringe Anzahl der Kontrollen entstanden. Auch stelle es lediglich einen rein formalen Fehler dar, wenn das betreffende Rindfleisch noch vor der Zollkontrolle bereits gekocht worden sei. Dadurch ergebe sich jedenfalls kein Schadensrisiko für den EAGFL. Auch seien die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unklar, was jedoch nicht zu Lasten Italiens gehen dürfe. Darüber hinaus seien die jeweiligen (Kontroll-) Verfahren mittlerweile entsprechend geändert worden. Damit ergebe sich insgesamt, daß eine 5%ige Kürzung unverhältnismäßig sei.

12 Hauptkritikpunkt der Kommission sind die unzulänglichen Kontrollen durch die italienischen Zollbehörden bei Verbringen des Fleisches in das Hoheitsgebiet und während der Lagerzeit. Auf diese Mängel habe die Kommission schon während ihrer Untersuchungen in den Jahren 1988/89 bis 1992/93 hingewiesen. Verbesserungen seien erst ab Mai 1995 spürbar gewesen; bei der letzten für den vorliegenden Fall bedeutenden Kontrolle Ende 1993/Anfang 1994 seien alle alten Mängel erneut festgestellt worden. So sei es nicht immer möglich gewesen, festzustellen, ob die dem System der Vorfinanzierung unterliegenden Mengen tatsächlich vorhanden waren und den Vorschriften entsprachen. Ein Austausch der Ware oder eine Veränderung der Menge habe so nicht ausgeschlossen werden können. Auffällig sei gewesen, daß zwischen den einzelnen Zollbezirken erhebliche Unterschiede bei den Kontrollen festzustellen gewesen seien. Bei einigen Lagern hätten lediglich Zollinspekteure Zutritt gehabt, wohingegen bei anderen Lagern freier Zugang bestanden habe. Die unzulänglichen Kontrollen seien auch auf das unklare Kompetenzgefüge zwischen Zollbehörde und dem nationalen Institut für Lebensmittelkontrolle (INCA) zurückzuführen. Zwischen Zollabfertigung und Verarbeitung bzw. Lagerung im Unternehmen fänden keine Kontrollen statt, auch nach dem Verlassen der Lager fehlten Kontrollen. Das INCA prüfe zudem nur unter lebensmittelhygienischen Aspekten, nicht jedoch hinsichtlich der Einhaltung der Regeln der Vorfinanzierung. Was das Kochen des Rindfleischs vor der Verarbeitung angehe, sei dies nicht erlaubt, da danach keine Rückschlüsse mehr auf das Ausgangsprodukt gezogen werden könnten. Hinsichtlich der Frage der Etiketten führt die Kommission aus, daß in einem Fall ein Unternehmen die Kontrolletiketten selbst bestellt und angebracht habe, wobei diese Etiketten nicht mit denjenigen der Kontrollbehörde übereingestimmt hätten. Zudem seien von der Kommission Unternehmen kontrolliert worden, die insgesamt 57,31 % der Waren umsetzten, für die eine Vorfinanzierung beantragt worden sei.

Stellungnahme

13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Verwaltungen, die genaue Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen. So ergibt sich insbesondere aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70, wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, daß die Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht.

14 Der Gerichtshof hat des weiteren ausgeführt, daß der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert. Insoweit trifft die Kommission die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. Die Kommission muß demzufolge ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt werden.

15 Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellung der Kommission nicht durch bloße Behauptungen erschüttern, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll. Gelingt dem Mitgliedstaat der Nachweis nicht, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.

16 Im vorliegenden Fall bestreitet die italienische Regierung das Vorliegen von Unzulänglichkeiten und Mängeln bei den Kontrollen grundsätzlich nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß Italien es versäumt hat, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen zu schaffen, das gewährleisten konnte, daß die finanziellen Maßnahmen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar waren. Fehlt aber ein solches System oder läßt das eingeführte System Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, die für die Vergütung der fraglichen Ausgaben gelten, so ist die Kommission berechtigt, bestimmte Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats nicht anzuerkennen.

17 Die Kommission darf daher gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszuzahlen, sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben.

18 Daher ist es zwar Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen, doch hat dann der Mitgliedstaat (gegebenenfalls) nachzuweisen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Fehler unterlaufen ist.

19 Im übrigen hätte die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von den Verstößen betroffenen Ausgaben insgesamt ablehnen können, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der italienischen Kontrollbehörden festzustellen.

20 Im vorliegenden Fall hatte die Kommission eine Pauschalkürzung in Höhe von insgesamt 5 % für angemessen erachtet. Sie hat sich dabei auf die in dem sogenannten Beile-Bericht enthaltene Tabelle berufen. In diesem Bericht wird unter Berufung auf die Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung Nr. 729/70 eine Reduzierung der Pauschalabrechnung auf drei mögliche Prozentsätze vorgeschlagen:

2 %, wenn die Mängel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems begrenzt sind oder die Durchführung von Kontrollen betreffen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben nicht dringend erforderlich waren, so daß von einem geringen Risiko für Verluste des Fonds ausgegangen werden kann;

5 %, wenn die Mängel wichtige Elemente des Kontrollsystems betreffen oder die Durchführung von Kontrollen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben wichtig sind, so daß vernünftigerweise auf ein bedeutsames Risiko für Verluste für den Fonds geschlossen werden kann;

10 %, wenn die Mängel sich auf die Gesamtheit oder auf grundlegende Elemente des Kontrollsystems beziehen oder die Durchführung von Kontrollen betreffen, die für die Sicherstellung der Regelgemäßheit, der Ausgaben wesentlich sind, so daß vernünftigerweise auf ein hohes Risiko für ausgedehnte Verluste zu schließen ist.

21 Die entscheidenden Kriterien sind also die Effizienz des Kontrollsystems, die Erheblichkeit der Mängel sowie die Einschätzung des zu erwartenden Schadens für den EAGFL.

22 Im vorliegenden Fall war es also Sache Italiens, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine Übernahme der Ausgaben durch den EAGFL vorlagen, bzw. nur eine geringfügigere Korrektion gerechtfertigt gewesen wäre.

23 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, daß das Kontrollsystem unstreitig erhebliche Mängel aufgewiesen hat. Wie die Kommission diesbezüglich ausgeführt hat — was von Italien ebenfalls nicht bestritten wurde — ist es durch die unklare Kompetenzverteilung zwischen den zuständigen italienischen Behörden zu der Situation gekommen, daß während der Lagerung und Verarbeitung des Rindfleischs keine Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Regeln der Vorfinanzierung vorgenommen wurden. Die von dem INCA durchgeführten Kontrollen in den Unternehmen betrafen lediglich lebensmittelhygienische Aspekte. Ebenso ist der Kommission zuzustimmen, wenn sie geltend macht, daß das Kochen des Rindfleischs vor der Zollkontrolle entgegen den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen wurde. Danach ist es in der Tat nicht mehr möglich, festzustellen, von welcher Beschaffenheit das Ausgangsprodukt gewesen ist. Ähnlich verhält es sich mit der Frage der Etikettierung des Rindfleischs. Auch hier bestehen erhebliche Kontrollmängel, die gerade auch dadurch belegt werden, daß es Unternehmen möglich war, eigene Etiketten zu verwenden, die nicht denjenigen entsprachen, die von den Kontrollbehörden normalerweise verwendet wurden. Im übrigen kommt es nicht auf die Zahl der stichprobenartigen Kontrollen der Kommission an, sondern auf die Häufigkeit und Wirksamkeit der Kontrollen, für die die Italienische Republik die Verantwortung trägt. Da also insgesamt die zahlreichen Mängel das gesamte System betreffen, ist nach den Richtlinien des Beile-Berichts eine Kürzung in Höhe von 5 % gerechtfertigt.

24 Die Verbesserungen, auf die sich Italien beruft, haben erst ab Mai 1995 greifen können, auch wenn der rechtliche Rahmen schon 1993 dafür gelegt wurde. Insofern können diese Verbesserungen für den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1993 nicht berücksichtigt werden.

25 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

B. Mehrjährige Stillegung von Produktionsflächen

Vorbemerkung

26 Die Beihilfenregelung, mit der die Stillegung von Ackerflächen (set-aside) gefördert werden soll, wurde durch Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 eingeführt. Nach dieser Vorschrift kommen für diese Regelung alle Ackerflächen unabhängig vom Erzeugnis in Betracht, sofern sie während eines zu bestimmenden Bezugszeitraums tatsächlich bestellt wurden. Diese Maßnahme besteht somit darin, daß die bisher zum Anbau genutzten landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr bestellt werden. Entscheidend für die Beihilfefähigkeit war, daß während des Bezugszeitraums die Anbauflächen tatsächlich bestellt wurden, mit der Folge, daß andere Flächen nicht für eine Förderung in Betracht kamen. Für Italien war der Bezugszeitraum das Wirtschaftsjahr 1987/88.

Parteivorbringen

27 Italien begehrt mit seinem zweiten Klagegrund die Aufhebung und nur hilfsweise eine Reduzierung der vorgenommenen Kürzungen. Begründet wird dies mit einer angeblichen Mehrdeutigkeit des Begriffes Brache. Der EAGFL verstünde diesbezüglich unter Brache die herkömmliche Brache, die italienischen Erzeuger und Beamten der Landwirtschaftsämter jedoch auch eine verschleierte Brache im Zusammenhang mit Gründüngung. Diese Brache sei vorwiegend von den sizilianischen Bauern angewandt worden, und zu Unrecht kürze die Kommission die Mittel hierfür. Die zuständigen Behörden hätten der Kommission versichert, daß diese Brache schon seit längerer Zeit angewandt würde. Eine Kürzung der Mittel sei schon aufgrund der Mehrdeutigkeit der Regelung nicht rechtmäßig. Darüber hinaus gelte das Rotationsprinzip bei der Brache, so daß nur ein Teil der landwirtschaftlichen Anbaufläche betroffen gewesen sei und nicht notwendigerweise derjenige, für den die Prämie gewährt worden sei.

28 Die Kommission verweist auf ihr Vorbringen in der Rechtssache C-242/96, bei der es um die gleiche Fragestellung, allerdings für das Haushaltsjahr 1992, gegangen sei. Es habe sich gezeigt, daß die zuständigen Behörden von der einschlägigen Regelung, wonach zu fördernde Flächen im Referenzzeitraum zu bewirtschaften waren, keine Kenntnis hatten. Zudem hätten die unmittelbar betroffenen sizilianischen Landwirte bei Besichtung ihrer Betriebe den Erklärungen der italienischen Behörden widersprochen, wonach die Technik der herkömmlichen Brache keine gängige landwirtschaftliche Praxis mehr sei. Diese sei vielmehr weiterhin praktiziert worden.

Stellungnahme

29 Im Zusammenfassenden Bericht wird ausgeführt, daß die Kontrollen der Dienststellen des EAGFL gezeigt haben, daß es sich in Sizilien im Referenzzeitraum bei zahlreichen Flächen, die nach der Regelung über die mehrjährige Stillegung stillgelegt werden sollten, um herkömmliche Brachflächen gehandelt habe. Die Untersuchungen haben außerdem ergeben, daß die italienischen Behörden die Förderfähigkeit der Flächen nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hatten. Der Zweck der Regelung, nämlich die Verringerung der Erzeugung sei daher nur teilweise erreicht worden. Die Kommission hat eine finanzielle Berichtigung der von Sizilien gemeldeten Ausgaben um 5 %, anstatt der von ihr zunächst vorgeschlagenen 10 % auch aufgrund des Zusammenfassenden Berichts der Schlichtungsstelle vorgenommen.

30 Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil in der Rechtssache C-242/96 ausgeführt hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die italienische Regierung nicht bestreitet, daß sie nicht geprüft habe, ob die angeblich stillgelegten Flächen zuvor tatsächlich bestellt worden waren oder ob sie zumindest im Rahmen der modifizierten Brache bestellt worden waren. Die italienische Regierung hat auch im vorliegenden Fall keinen Beweis dafür liefern können, daß die Praxis der herkömmlichen Brache durch die Praxis der sogenannten verschleierten Brache geändert worden sei. Auch hier ist auf die Daten, die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen, das auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurde, hinzuweisen, wonach die Praxis der herkömmlichen Brache noch 1986 und 1987 üblich war. Auch aus den Erklärungen der unmittelbar betroffenen Landwirte, die denjenigen der italienischen Behörden widersprechen, ist zu entnehmen, daß in Sizilien weiterhin die herkömmliche Brache, die jedoch nicht förderungswürdig ist, betrieben wurde.

31 Demzufolge ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

C. Erstattung der Lagerkosten

Vorbemerkung

32 In diesem Zusammenhang geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit der Kürzungen im Hinblick auf die Übernahme von Kosten für die Lagerhaltung von Zucker im Zeitraum vom 15. Oktober 1992 bis 31. Dezember 1992.

33 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 geregelt. Artikel 8 dieser Verordnung sieht für bestimmte Arten von Zucker, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen werden, eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten vor. Diese Kosten werden den Inhabern des Erzeugnisses auf der Grundlage eines für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Pauschalsatzes vergütet. Das System wird durch eine Abgabe finanziert, die bei den Zuckererzeugern auf die von jedem einzelnen erzeugten Mengen erhoben wird und deren Satz ebenfalls für die gesamte Gemeinschaft einheitlich ist.

34 In der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen enthalten. Artikel 2 dieser Verordnung bestimmt die Empfänger der Vergütung, und Artikel 3 sieht vor, daß diese Vergütung von dem Mitgliedstaat gewährt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der eingelagerte Zucker befindet. Dabei handelt es sich um die Hersteller, die über eine Grundquote verfügen, um die Raffinerien, die Interventionsstellen und außerdem um die Hersteller von Zuckergries, Agglomeratzucker und Kandis sowie um die anerkannten spezialisierten Handelsbetriebe. Letzteren wird eine Vergütung gewährt, sofern sie Eigentümer des gelagerten Zuckers oder der gelagerten Sirupe sind. Da eine Vergütung nicht ohne Kontrollmöglichkeit gewährt werden kann, schreibt Artikel 3 außerdem die vorherige Anerkennung der Lager durch den Mitgliedstaat vor, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden.

35 Die Berechnung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage monatlicher Erhebungen über die gelagerten Mengen, die sich nach der durchschnittlichen Menge bestimmen, die sich zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindet. Die Höhe der Vergütung wird letztlich unter Berücksichtigung der Finanzierungs-, Ver-sicherungs- und eigentlichen Lagerkosten festgesetzt.

36 Die von jedem Zuckerhersteller für die erzeugten Mengen zu erhebende Abgabe ist so festzusetzen, daß für ein Zuckerwirtschaftsjahr die voraussichtliche Summe der Abgaben gleich der voraussichtlichen Summe der Vergütungen ist. Dieser dem System zugrunde liegende Grundsatz wird mit dem Begriff der finanziellen Neutralität bezeichnet. Sollte in einem Zuckerwirtschaftsjahr die Summe der erhobenen Abgaben nicht gleich der Summe der zu zahlenden Vergütungen sein, so wird der Differenzbetrag auf ein späteres Wirtschaftsjahr übertragen.

37 Die zu erhebende Abgabe berechnet sich wie folgt: Die Summe der voraussichtlichen Vergütungen für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr wird um die möglicherweise bestehenden Differenzbeträge erhöht bzw. vermindert; das so gewonnene Ergebnis wird sodann durch die voraussichtlich während dieses Zuckerwirtschaftsjahres abgesetzte und im Rahmen der Höchstquoten erzeugte Zuckermenge geteilt.

38 Wegen der Komplexität des Systems war es auch erforderlich, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren unerläßlichen Kontrollmaßnahmen und -verfahren vorzusehen, insbesondere die Beschränkung der Anerkennung der Lager je nach der Möglichkeit der Kontrolle und Buchführung angesichts des unterschiedlichen Ursprungs des Zuckers, der von ein und derselben Person gelagert werden kann. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 sind alle Mitgliedstaaten schließlich verpflichtet, alle für die Anwendung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen sie die Kontrollmaßnahmen bestimmen, die sie für notwendig halten.

39 Die Kommission hatte für das Wirtschaftsjahr 1993 eine pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % vorgenommen.

Parteivorbringen

40 Die italienische Regierung beantragt in diesem Zusammenhang die Aufhebung der Kürzungen und nur hilfsweise eine Reduzierung. Sie verweist auch hier auf ihre Ausführungen in der Rechtssache C-242/96. Die 10%ige Kürzung der Kommission sei nicht gerechtfertigt, da es sich zum einen in dem betreffenden Haushaltsjahr 1993 um eine Übergangsperiode gehandelt habe, da die Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (AI-MA — staatliche Behörde für Agrarmarktinterventionen) die Verwaltung des Systems von der Cassa Conguaglio Zucchero und die Kontrollen, die bisher den Uffici tecnici imposta di fabbricazione oblagen, übernommen habe. Zudem sei für die spezialisierten Händler ein Verwaltungssystem eingeführt worden, das wirksam arbeite und schwere Sanktionen bei Verstößen vorsehe. Diese Händler seien verpflichtet, ein Register zu führen, das von der kommunalen Verwaltung kontrollliert werde. Letztlich sei noch zu beachten, daß das Beitragssystem im Bereich der Lagerhaltung im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 dazu geführt habe, daß insgesamt mehr Abgaben gezahlt worden seien, als Beihilfen zurückgeflossen seien. Kein Wirtschaftsteilnehmer gebe bei solchen Voraussetzungen zu hohe Bestände an.

41 Nach Auffassung der Kommission reiche ein Verwaltungskontrollsystem, wie es in Italien bestehe, nicht aus, um die Anforderungen an das System der Kostenerstattung der Lagerhaltung zu sichern. Ein solches Kontrollsystem entspreche insbesondere nicht Artikel 19 der Verordnung Nr. 1998/78, wenn festzustellen gewesen sei, daß keine Kontrollen bei den spezialisierten Händlern und anderen freien Lagerhaltern stattgefunden hätten. Erforderlich gewesen wären — so die Kommission — periodische Überprüfungen in den Lagern, um die Angaben in den Registern mit den tatsächlichen Beständen zu überprüfen, was jedoch nicht geschehen sei. Insbesondere hätten keine physischen Kontrollen stattgefunden, so seien z. B. während der Produktion nur automatische Zähler benutzt worden. Strikte Kontrollen wären aber gerade hier unbedingt notwendig gewesen, um jede Manipulation zwischen verschiedenen Zuckersorten auszuschließen. Aus dem Grundsatz der finanziellen Neutralität ergebe sich zudem, daß das gesamte System auf Gemeinschaftsebene zu betrachten sei, nicht jedoch auf Ebene der Produzenten oder Mitgliedstaaten. Der Einwand Italiens, die Erzeuger hätten mehr eingezahlt als erhalten, gehe daher fehl. Für die Kommission wäre es nahezu unmöglich, alle Kontrollen selbst durchzuführen. Zuviele Faktoren seien bei den Kontrollen zu beachten, wie z. B. der exakte Beginn der Unternehmenstätigkeit, vor- und nachdatierte Rechnungen und gestaffelte Beträge. Der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium das Unternehmen seine Tätigkeit ausführe, sei für die Kontrollen zuständig. Was die spezialisierten Händler betreffe, so sei festzustellen, daß diese keine Abgaben leisteten wie die Erzeuger von Zucker. Daher könne sehr wohl ein Interesse bestehen, hohe Mengen anzugeben, die nicht zutreffend sein müßten.

Stellungnahme

42 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Italien gegen seine Kontrollverpflichtungen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen dadurch verstoßen hat, indem es in dem von der Kommission überprüften Zeitraum keine Kontrollen an Ort und Stelle bei den spezialisierten Händlern vorgenommen hat. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, daß diese Händler zwar ein Register zu führen hatten, die darin enthaltenen Angaben jedoch nicht auf ihre Richtigkeit in den jeweiligen Lagern vor Ort überprüft wurden.

43 Legt man das Kontrollerfordernis, wie es sich aus Artikel 19 der Verordnung Nr. 1998/78 ergibt, im Licht der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission aus, so ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen haben, das gewährleistet, daß die finanziellen Maßnahmen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind. Fehlt aber, wie im vorliegenden Fall, ein solches System oder läßt das eingeführte System Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen bestehen, die für die Vergütung der fraglichen Ausgaben gelten, so ist die Kommission berechtigt, bestimmte Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats nicht anzuerkennen.

44 Das Vorbringen der italienischen Regierung, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den von den Zuckerherstellern entrichteten Abgaben und den Erstattungen der Lagerkosten, ist ebenfalls zurückzuweisen.

45 Das Ausgleichssystem beruht zwar auf dem Grundsatz der finanziellen Neutralität in dem Sinne, daß die erhobenen Abgaben den gezahlten Vergütungen entsprechen müssen. Dies ergibt sich zum einen aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1358/77 und zum anderen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Dieses Gleichgewicht muß jedoch auf Gemeinschaftsebene und nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder des betreffenden Unternehmens erreicht werden.

46 Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die Abgaben entrichten, nicht notwendigerweise auch diejenigen sind, die eine Vergütung erhalten. So erhalten z. B. spezialisierte Händler eine Vergütung, ohne jedoch Abgaben entrichtet zu haben. Auch bei den Herstellern fallen die beiden Beträge nicht ohne weiteres zusammen, wenn die Beträge anhand der den Herstellern zugewiesenen Produktionsquoten und der Lagerdauer festgesetzt werden.

47 Aus diesen Gründen müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollverfahren einführen, um zu prüfen, ob Lagerkosten, die einen Vergütungsanspruch begründen, auch tatsächlich angefallen sind. Das Fehlen oder die Lückenhaftigkeit solcher Kontrollen könnte es nämlich bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, sich fiktive Kosten erstatten zu lassen, was selbstverständlich Wettbewerbsverzerrungen herbeiführen würde. Diese entstünden insbesondere zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kontrollsystem den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung genügt.

48 Aufgrund der festgestellten Mängel, die sich auf grundlegende Elemente des Kontrollsystems beziehen und die Durchführung von Kontrollen betreffen, die insgesamt für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben wesentlich sind, konnte die Kommission ermessensfehlerfrei davon ausgehen, daß insgesamt ein hohes Risiko für ausgedehnte Verluste des EAGFL bestand.

49 Die von der Kommission beschlossene Berichtigung in Höhe von 10 % ist daher nicht ungerechtfertigt. Der dritte Klagegrund ist demzufolge zurückzuweisen.

D. Erstattung der Lagerhaltungskosten für Zucker

50 Dieser Punkt betrifft die gleiche Problematik wie die unter Punkt C (Nrn. 32 bis 49), allerdings für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1993.

51 Die Kommission hat hierbei Kürzungen in Höhe von pauschal 2 % vorgenommen. Die Argumentation der Parteien ist im wesentlichen die gleiche wie unter Punkt C. Auch in diesem Zeitraum habe die AIMA, so die Kommission, keine Kontrollen vorgenommen, diese hätten erst ab Juli 1993 begonnen, sollten aber rückwirkend ab Januar 1993 gelten. Die unterschiedliche Höhe der Berichtigungen für die Zeiträume vor bzw. nach dem 1. Januar 1993 hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, daß sich Verbesserungen im Kontrollsystem andeuteten und die Kommission in diesem Bereich im Rahmen ihres Ermessens dem Mitgliedstaat durchaus ihr Entgegenkommen zeigen wollte.

52 Die Vorgehensweise der Kommission ist nicht zu beanstanden, da Italien insbesondere keinen offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission nachweisen konnte. Insbesondere stellen die Berichtigungen, wie auch die Kommission ausgeführt hat, keine Sanktion für unterbliebene Kontrollmaßnahmen dar, sondern sollen lediglich das für den EAGFL entstandene Risiko abfedern.

53 Im übrigen ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Kürzungen auf die Ausführungen unter Punkt C (Nrn. 42 bis 49) hinzuweisen.

54 Somit ist auch der vierte Klagegrund der italienischen Regierung zurückzuweisen.

E. Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

Vorbemerkung

55 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird eine Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl gezahlt, wenn der Erzeugungsrichtpreis abzüglich der Erzeugungsbeihilfe höher als der repräsentative Marktpreis für Olivenöl ist. Die Beihilfe ist dann gleich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 führen die Mitgliedstaaten ... ein Kontrollsystem ein, das gewährleistet, daß für das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht ...

56 Nach Artikel 8 wird die Beihilfe ausgezahlt, ... wenn die von dem Mitgliedstaat, in dem die Abfüllung erfolgt, mit der Kontrolle beauftragte Stelle die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt hat. Die Beihilfe kann jedoch bereits bei Vorlage des Beihilfeantrags im voraus gezahlt werden, falls eine ausreichende Sicherheit geleistet wird.

57 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 3089/78 darf eine Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl nur für anerkannte Olivenölabfüllbetriebe gewährt werden. Artikel 2 dieser Verordnung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen eine solche Anerkennung erteilt werden darf. Nach Artikel 3 der Verordnung ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Artikel 7 und 8 dieser Verordnung betreffen das einzuführende Kontrollsystem, das gewährleisten soll, daß für das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, auch ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht.

58 Die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 enthalten. Nach Artikel 9 Absatz 3 sind die Kontrollen im Beisein der zuständigen Behörde durchzuführen und die Ergebnisse der mit der Zahlung beauftragten Stelle mitzuteilen, wobei auch diese Stelle Kontrollen durchzuführen hat, um sicherzustellen, daß ein Anspruch auf die Beihilfe besteht. Nach Artikel 12 dieser Verordnung ist die Anerkennung und damit der Anspruch auf Beihilfe zu widerrufen, wenn Mengen angegeben wurden, die die als beihilfefähig anerkannten Mengen um 20 % oder mehr übersteigen.

59 Die Kommission hat in diesem Bereich zunächst eine konkrete Berichtigung in Höhe von 10610940125 LIT vorgenommen und zusätzlich noch eine Pauschalkürzung in Höhe von 2 % vorgenommen.

Parteivorbringen

60 Die italienische Regierung trägt zunächst vor, die Kommission hätte neben einer konkreten Kürzung nicht auch noch eine pauschale Berichtigung vornehmen dürfen. Es sei offensichtlich, daß nach einer konkreten Kürzung keine Rechtfertigung mehr bestehe, noch Pauschalbeträge abzuziehen. Was nun die konkrete Kürzung betrifft, trägt die italienische Regierung vor, die Kommission habe hierbei einen Berechnungsfehler begangen. Sie habe den Berichtigungen fälschlicherweise alle gezahlten Beträge zugrunde gelegt und nicht die bereits zurückerhaltenen abgezogen. Zudem seien Summen mitveranschlagt worden, die bereits gewährt worden seien, noch bevor die Beanstandungen geltend gemacht worden seien. Eine Vergleichsrechnung ergebe daher lediglich einen Betrag in Höhe von 7147758628 LIT (anstelle von 10610940125 LIT).

61 Die pauschale Kürzung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Beanstandungen hätten nur insgesamt 55 Unternehmen (weniger als 10 % der Gesamtzahl) betroffen, wobei von 33 Unternehmen die Rückzahlungen komplett erfolgt seien und nur bei 22 noch teilweise Außenstände vorlägen. Da auch bei insgesamt nur 4 % der gesamten Beihilfeempfänger Unregelmäßigkeiten zu Tage getreten seien, sei eine pauschale Kürzung nicht mehr notwendig, wenn dies durch die konkrete Berichtigung abgedeckt sei. Hilfsweise wird vorgetragen, auch die Berechnung der 2%igen Kürzung sei fehlerhaft, da nicht alle geflossenen bzw. zurückerhaltenen Gelder berücksichtigt worden seien.

62 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung zudem vorgetragen, die Kommission habe bei der von ihr vorgenommenen finanziellen Berichtigung auch Beträge mit einberechnet, die sich auf Mengen bezögen, die die 20%-Marge nicht überschritten hätten, für die also die Anerkennung nicht zu widerrufen gewesen wäre. Es habe sich dabei im konkreten um zwei näher bezeichnete Einzelfälle gehandelt, so daß die Berechnungen der Kommission insoweit fehlerhaft seien.

63 Die Kommission begründet ihr Vorgehen im wesentlichen damit, daß bei Untersuchungen Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen sowie Verfahrensfehler beim Widerruf der Anerkennung festzustellen gewesen seien. Es sei grundsätzlich möglich, neben einer konkreten auch eine pauschale Berichtigung vorzunehmen. Es finde sich in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine Bestimmung, die ein solches Vorgehen verbieten würde. Das für den EAGFL bestehende Risiko habe sich nur bei einigen Unternehmen genau berechnen lassen; die pauschalen Kürzungen beträfen die darüber hinaus gehenden Risiken durch die Unzulänglichkeiten bei dem durch die italienischen Behörden angewandten Verfahren.

64 Die Kommission trägt hierzu weiter vor, daß es während zehn Jahren zwischen den italienischen Behörden Auslegungsund Kompetenzschwierigkeiten gegeben habe. Für das Industrieministerium habe es sich bei dem Widerruf der Anerkennung um eine Sanktion gehandelt, die an die vorherige Verhängung von Geld- und Verwaltungsbußen geknüpft war, die durch das Institut zur Bekämpfung des Betrugs verhängt worden seien. Demgemäß habe es sich bei dem Widerruf der Anerkennung nur um einen formalen Akt der Verhängung einer Buße gehandelt. So seien dem Industrieministerium seit 1990 insgesamt 688 Fälle zum Widerruf der Anerkennung gemeldet worden, was jedoch nur bei 24 Unternehmen geschehen sei. Im Gegensatz hierzu habe das Landwirtschaftsministerium die AIMA als zuständige Behörde für die Kontrollen und den Widerruf der Anerkennung angesehen. Diese habe unabhängig von zuvor verhängten Geld- und Verwaltungsbußen handeln, also den Widerruf autonom verfügen können. Erst im Mai 1995 habe sich ein interministerieller Ausschuß mit dieser Problemstellung befaßt. Nachdem dieser zu keinem Ergebnis gekommen sei, sei erst im Mai 1996 das Industrieministerium als zuständige Behörde durch den Staatsrat anerkannt worden. Während all dieser Jahre seien tatsächliche Verluste für den EAGFL entstanden, die insbesondere auch durch die pauschale Berichtigung abgedeckt werden sollten. Nach der üblichen Vorgehensweise, die auch durch die Rechtsprechung abgesichert sei, bezögen sich die pauschalen finanziellen Berichtigungen immer auf die von dem jeweiligen Mitgliedstaat für den Rechnungsabschluß insgesamt angegebenen Ausgaben. Die bis zum jeweiligen Stichtag zurückerhaltenen Beträge seien mitberücksichtigt. Daher sei das Vorbringen der italienischen Regierung zurückzuweisen.

65 Was die behauptete fehlerhafte Berechnung aufgrund der Nichtbeachtung der 20%-Marge betreffe, so ist die Kommission der Auffassung, das Vorbringen der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung sei verspätet, da diese Argumentation erst hier vorgebracht worden sei und die Kommission daher keine Möglichkeit habe, sich gegen dieses Vorbringen zu verteidigen. Schriftsätzlich hatte sie ausgeführt, sie habe sich bei ihren Berechnungen an den einschlägigen Vorschriften orientiert und die 20%-Regel auch schon für das Haushaltsjahr 1993 (16. Oktober 1992 bis 15. Oktober 1993) angewandt.

Stellungnahme

66 Die italienische Regierung bestreitet im wesentlichen nicht das Vorliegen von Unzulänglichkeiten und Mängeln bei den Kontrollen und dem Widerruf der Anerkennung. Sie beruft sich vielmehr auf die Unrichtigkeit der Berechnungen der Kommission zur Festlegung der finanziellen Berichtigungen.

67 Was nun die parallele und damit gleichzeitige Anwendung von konkreter und pauschaler Berichtigung betrifft, so ist festzustellen, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bemüht sein muß, wenn sie nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückweist, die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen vorzunehmen. Diese Berechnungen beruhen auf der Beurteilung der Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre.

68 Die Kommission darf gemäß den geltenden Vorschriften nur die gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, die rechtmäßig ausbezahlt wurden. Alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die zu Unrecht ausbezahlt wurden, bleiben zu Lasten der Mitgliedstaaten. Die Kommission kann daher nach ständiger Rechtsprechung die von den Verstößen betroffenen Ausgaben sogar insgesamt ablehnen, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der Kontrollbehörden festzustellen.

69 Daraus ergibt sich, sollte das für den EAGFL eingetretene Risiko nicht alleine über konkrete Berichtigungen abgedeckt werden können, daß Raum für weitere pauschale Kürzungen verbleiben muß. Es widerspräche dem System der Finanzierung des EAGFL, wenn bei Vorliegen von Gründen für eine konkrete Kürzung weitere Schäden bzw. Risiken, die nicht so eindeutig zu ermitteln sind, zu Lasten des EAGFL gingen. Dies stünde auch nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

70 Daher ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn konkrete und pauschale Berichtigungen gleichzeitig vorgenommen werden.

71 Was nun das Vorbringen der italienischen Regierung betrifft, die Kommission habe zu Unrecht bei ihrer konkreten Berichtigung sämtliche gezahlten Beträge zugrunde gelegt und damit auch Vorgänge aus Vorjahren mit eingerechnet, so ist dieser Vorwurf zurückzuweisen.

72 Die Kommission hat nach ständiger Rechtsprechung sämtliche gezahlten Beträge zu berücksichtigen und nur die gegebenenfalls bis zum Stichtag für das Referenz] ahr bereits zurückerhaltenen Gelder mit einzubeziehen. Gerade dies hat die Kommission im vorliegenden Fall auch getan, indem sie die ihr angegebenen Ausgaben der Berichtigung zugrunde legte. Die für das Haushaltsjahr 1993 nicht fristgemäß zurückerhaltenen Beträge brauchte und konnte sie dagegen nicht berücksichtigen.

73 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtbeachtung der 20%-Regel der Kommission bei der Berechnung der von ihr vorgenommenen Kürzungen ist festzustellen, daß dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen ist. Die italienische Regierung hat diesen Vorwurf erst in der mündlichen Verhandlung erhoben, obwohl die zugrunde liegenden Tatsachen schon während des schriftlichen Verfahrens bekannt waren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solches Vorbringen aber als verspätet zurückzuweisen, wenn dem oder der Beklagten durch ein solches Vorgehen die Verteidigungsmöglichkeit genommen wird.

74 Somit konnte die italienische Regierung keinen Berechnungsfehler im Hinblick auf die konkreten Berichtigungen nachweisen.

75 Auch im Bereich der pauschalen Kürzungen kommt man zu dem gleichen Ergebnis. Die Kommission ist richtigerweise von den Gesamtsummen, die ihr mitgeteilt worden waren, ausgegangen, wobei sie jedoch die bis zum jeweiligen Stichtag eingegangenen rückgeforderten Gelder berücksichtigt hat. Auch angesichts der, im übrigen von der italienischen Regierung nicht bestrittenen, Unzulänglichkeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Kontrollen erscheint eine pauschale Kürzung in Höhe von 2 % der Ausgaben als gerechtfertigt. Da es immerhin zehn Jahre gedauert hat, bis der Kompetenzstreit zwischen den italienischen Behörden beigelegt war und somit in der Zwischenzeit keine effizienten Kontrollen durchgeführt werden konnten, muß davon ausgegangen werden, daß Mängel aufgetreten sind, die insgesamt ein Risiko für Verluste des Fonds bedeuteten.

76 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Summe der von der Kommission in diesem Bereich vorgenommenen Berichtigungen — eine konkrete und eine zusätzliche 2%ige pauschale — unter einer einzigen pauschalen Kürzung in Höhe von 5 % liegt, die angesichts der Kontrollmängel wohl auch hätte gerechtfertigt werden können.

77 Somit ist auch dieser Klagegrund der italienischen Regierung zurückzuweisen.

F. Zwangsdestillation

Vorbemerkung

78 Die obligatorische Destillation wurde eingeführt, weil sie als die geeignetste Maßnahme zum Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt angesehen wurde. Daher sieht Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 vor, daß, sollte sich während eines Wein Wirtschaftsjahres auf dem Markt der Tafelweine und der zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weine ein schwerwiegendes Ungleichgewicht ergeben, eine obligatorische Destillation von Tafelwein beschlossen wird. Dabei ist es Aufgabe der Kommission, die Mengen festzulegen, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen und so insbesondere hinsichtlich der für das Ende des Wirtschaftsjahres vorhersehbaren vorhandenen Menge und der Preise wieder eine normale Marktlage herzustellen. Die zu destillierende Gesamtmenge wird dann auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden. Die zu destillierende Menge wird dann auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion aufgeteilt. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in jeder abgegrenzten Erzeugungsregion hergestellten Tafelweinmengen mit. Aufgrund dieser Mitteilung wird dann die Gesamtmenge, die in der Gemeinschaft zu destillieren ist, festgelegt. Die Termine für die Mitteilungen dürfen dabei jedoch nicht nach dem 15. Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres liegen. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 sind die Erzeuger von Wein gehalten, den von den Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Behörden jedes Jahr eine Erntemeldung vorzulegen. Nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung schätzen die Mitgliedstaaten den Hektarertrag der Tafelweinerzeugung in ihrem Hoheitsgebiet und teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer Schätzung jeweils bis zum 20. Januar gestaffelt nach Ertragsklassen mit.

79 Gemäß Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87 wird vor dem 10. Dezember jeden Jahres eine Vorbilanz zur Feststellung der verfügbaren Mengen und zur Schätzung des Bedarfs der Gemeinschaft aufgestellt.

80 Durch diese Verfahren können jeweils die Jahresernten und die Lagerbestände ermittelt werden. Aufgrund dieser Angaben über die bestehenden und zu erwartenden Mengen an Tafelwein werden dann die zur Zwangsdestillation vorgesehenen Mengen festgelegt. Der Prozentsatz des zu destillierenden Weins ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird.

81 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 129/93 vom 26. Januar 1993 hatte die Kommission die einzelnen mitgliedstaatlichen Mengen — für Italien wurde diese mit 12760000 Hektolitern angegeben — für die durchzuführende Zwangsdestillation festgesetzt. Die Mitgliedstaaten waren dann gehalten, diese Mengen auf die einzelnen Erzeugerregionen umzulegen und der Kommission die errechneten Werte in diesem Fall bis zum 15. Februar 1993 mitzuteilen.

82 Die Kommission hat im Fall Italiens für das Wirtschaftsjahr 1993 ein Unterschreiten der Menge des zu destillierenden Weines um insgesamt 1285000 Hektoliter festgestellt. Sie hat daher eine konkrete Berichtigung in Höhe von 8155895000 LIT vorgenommen.

Parteivorbringen

83 Die italienische Regierung bestreitet zwar nicht, insgesamt 1285000 Hektoliter unter den Vorgaben geblieben zu sein, beantragt aber dennoch die Aufhebung der vorgenommenen Kürzungen. Das für die Festlegung der Skala erforderliche Verfahren sehe eine Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Kommission vor. Dabei würden aufgrund der bisherigen Produktionszahlen Vorhersagen für den kommenden relevanten Zeitraum aufgestellt. Sollte dabei ein Fehler bei der Vorhersage unterlaufen, könne nicht automatisch alleine der Mitgliedstaat hierfür verantwortlich gemacht werden. Da es sich nur um Vorhersagen handele, wobei die tatsächliche Entwicklung vielen Schwankungen und Unwägbarkeiten unterworfen sei, sei eine Haftung des Mitgliedstaats ausgeschlossen.

84 Hilfsweise wird die Berechnung der Kürzungen angefochten. Diese sei anhand der Lagerkosten für den nicht destillierten Wein erfolgt. Es bestehe jedoch nicht notwendigerweise eine Verbindung zwischen der Entscheidung der Erzeuger, Wein zu lagern und zu destillieren. Außerdem dürfe nicht die gesamte Lagerzeit (die Vertragsdauer liege hier im Schnitt bei neun Monaten) angerechnet werden, sondern lediglich zwei Monate (1. Juli bis zur Destillation), da bis zum 1. Juli die Lagerkosten über den EAGFL sowieso abgerechnet werden könnten. Darüber hinaus seien die Lasten für den EAGFL im Vergleich zum Vorjahr deutlich geringer geworden, was die Kommission hätte mitberücksichtigen müssen. Zudem würden nunmehr regelmäßige Kontrollen durchgeführt, so daß die Kürzungen insgesamt als ungerechtfertigt erschienen.

85 Die Kommission weist auf das Fehlen jeglicher Kontrollen bis zum Jahr 1993/94 hin und trägt weiter vor, Italien habe nicht fristgemäß die angeforderten Unterlagen hinsichtlich durchgeführter Kontrollen, verhängter Sanktionen sowie erfaßter Mengen Perlwein und Traubensaft eingereicht. Es zeige sich deutlich, daß zu wenig destilliert worden sei, zuviel Wein auf Lager gelegen habe und daher viele zusätzliche Lagerverträge hätten geschlossen werden müssen. Die Kürzungen seien demzufolge insgesamt rechtmäßig erfolgt.

Stellungnahme

86 Zunächst ist festzustellen, daß Italien die mangelhaften Kontrollen und fehlerhaften Vorhersagen nicht bestreitet. Da dies aber wesentliche Punkte im Rahmen der Zwangsdestillation sind, erscheint grundsätzlich eine finanzielle Berichtigung zu Lasten Italiens nicht ungerechtfertigt.

87 Die Unzulänglichkeiten des Kontrollsystems fallen eindeutig in die Verantwortlichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats, so daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung berechtigt ist, Beträge, die zu Unrecht ausgezahlt wurden, den Mitgliedstaaten anzulasten.

88 Was nun die Frage der Schätzungen der jeweiligen Ernteerträge betrifft, so ist davon auszugehen, daß hierfür allein die Erzeuger und die Mitgliedstaaten zuständig sind. Nur diese sind jeweils im Besitz der erforderlichen Zahlen und können diese gegebenenfalls auch kontrollieren, um sie dann der Kommission zur Verfügung zu stellen. Insofern sieht zwar das System der Zwangsdestillation eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor. Allerdings nur insoweit, als letztlich die Prozentzahlen für die zu destillierenden Mengen festgelegt werden. Die Kommission ist dabei in erheblichem Maße auf die Zuarbeit aus den Mitgliedstaaten angewiesen. Sollten Fehler bei den Schätzungen unterlaufen, so fallen diese ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Sollten dann aber, verursacht durch diese Fehler, mögliche Schäden für den EAGFL auftreten, so ist die Kommission berechtigt, entweder die Ausgaben insgesamt zurückzuweisen oder aber finanzielle Berichtigungen vorzunehmen.

89 Im vorliegenden Fall hat die Kommission von einer konkreten Berichtigung Gebrauch gemacht, die insgesamt nicht beanstandet werden kann. Die Kommission konnte das für den EAGFL mögliche Risiko nur anhand des weiterhin gelagerten Weines berechnen. Es mag zwar nicht automatisch ein Zusammenhang bestehen zwischen den gelagerten Mengen und den nicht destillierten Tafelweinquantitäten, jedoch ist keine andere Berechnungsgrundlage ersichtlich, und die italienische Regierung konnte in dieser Hinsicht auch keinen Nachweis für konkrete Berechnungsfehler erbringen.

90 Was den Vorwurf der italienischen Regierung betrifft, die Kommission habe die Destillationsmengen schon vor dem 15. Februar 1993 — also vor Ende der Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten an die Kommission —, nämlich durch die Verordnung Nr. 129/93 vom 26. Januar 1993 festgelegt, so ist hierzu anzumerken, daß in der letztgenannten Verordnung lediglich die mitgliedstaatlichen Mengen festgelegt wurden. Die von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Februar 1993 an die Kommission zu übermittelnden Daten bezogen sich jedoch auf die Verteilung dieser Mengen auf die einzelnen Erzeugerregionen. Die Kommission mußte also mit der Festlegung der nationalen Quoten nicht bis Februar 1993 warten, sondern konnte diese schon vorzeitig vornehmen. Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der Festlegung der einzelnen Erzeugermengen konnte erst nach Veröffentlichung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Zwangsdestillation erfolgen. Insofern ist die Kommission auch hierbei rechtmäßig vorgegangen.

91 Demzufolge waren die von der Kommission vorgenommenen finanziellen Berichtigungen rechtmäßig, und auch dieser Klagegrund der italienischen Regierung ist zurückzuweisen.

G. Weinüberschüsse in privater Lagerhaltung

92 Es handelt sich hierbei um eine der vorgenannten, unter Punkt F (Nr. 78 ff.) abgehandelten, vergleichbaren Berichtigung, allerdings für das Wirtschaftsjahr 1991/92.

93 Die Kommission hatte eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 2165691000 LIT im Hinblick auf die Nichtdestillierung von 319000 Hektolitern Tafelwein vorgenommen. Das Vorbringen der Parteien entspricht unter diesem Punkt demjenigen, das schon unter Punkt F ausgeführt worden war.

94 Auch diesbezüglich kann entsprechend dem in den Nummern 86 bis 91 Ausgeführten festgehalten werden, daß die Kommission berechtigt war, aufgrund der festgestellten Mängel des Verwaltungskontrollsystems eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen. Die italienische Regierung konnte nicht nachweisen, daß der Kommission bei der Berechnung des zu kürzenden Betrages Fehler unterlaufen wären.

95 Daher ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

H. Endgültige Stillegung von Weinbauflächen

Parteivorbringen

96 Die italienische Regierung trägt vor, die Kommission habe zwar ihren ursprünglich vorgeschlagenen Kürzungsbetrag reduziert, dennoch sei die letztendlich vorgenommene konkrete Kürzung fehlerhaft. Zum einen hätte für die Provinz Agrigento lediglich ein Prozentsatz von 1,01 % und nicht von 3,09 % angewandt werden dürfen. Auch die Korrektion in Höhe von 9,55 % der Ausgaben der Provinz Agrigento sei falsch. Es seien Beihilfen nur für solche Trauben gewährt worden, die ursprünglich tatsächlich angebaut worden seien, wie Kontrollen der zuständigen Behörden ergeben hätten. Unterschiede zwischen den Kontrollberichten der Behörden und den Büchern der Winzer seien auf die Ungenauigkeit dieser letztgenannten Bücher zurückzuführen.

97 Die Kommission trägt vor, die Kontrollen seien unzulänglich gewesen, zudem seien die Bücher der Winzer sehr ungenau, wie sich insbesondere bei den Angaben zu den Bebauungsflächen und den Rebsorten ergeben habe. Der geltend gemachte Prozentsatz in Höhe von 1,01 % beziehe sich jedoch nicht auf den hier streitigen Zeitraum 1991/92 sondern auf den der Jahre 1992/93. Was den zweiten Punkt betreffe, habe Italien Beihilfen für Tafelweintrauben gezahlt, die jedoch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht förderungswürdig gewesen seien.

Stellungnahme

98 Wie sich aus dem Vorbringen der Kommission ergibt, sind die von ihr vorgenommenen finanziellen Berichtigungen rechtmäßig. Zum einen ist sie richtigerweise von einem Prozentsatz von 3,09 % für das Wirtschaftsjahr 1991/92 ausgegangen, wohingegen für das Jahr 1992/93 ein anderer Prozentsatz, nämlich in Höhe von 1,01 % zu gelten hatte. Es ist darüber hinaus nicht zu beanstanden, daß die Kommission nicht die Kosten für Ausgaben übernommen hat, die die Stillegung von Weinbauflächen für Traubensorten betreffen, die aus Sicht der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht förderungswürdig sind.

99 Da daher die italienische Regierung Beihilfen für die Stillegung von Weinbauflächen zu Unrecht geleistet hat, war die Kommission befugt, diesen Schaden für den EAGFL zu Lasten des Mitgliedstaats abzurechnen. Die italienische Regierung konnte darüber hinaus keinen Berechnungsfehler der Kommission bei der Ermittlung der konkreten Korrektion nachweisen.

100 Aus diesem Grund ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

I. Berichtigungen bei der Verbuchung von Lagerbeständen von Rindfleisch mit Knochen bei der Anmeldung der jährlichen Kosten

Parteivorbringen

101 Die italienische Regierung macht diesbezüglich geltend, die von der Kommission der finanziellen Berichtigung zugrunde gelegten Zahlen betreffend die nicht angemeldeten Verluste bezögen sich nicht nur auf das Rechnungsjahr 1993, sondern gingen schon auf die Jahre 1991 und 1992 zurück. Dies ergebe sich aus der Lagerung der betreffenden Waren und Erzeugnisse über einen längeren Zeitraum als nur lediglich ein Wirtschaftsjahr. Beachte man dies, ergebe sich aber, daß die Verluste bei der Lagerhaltung nicht über das Erlaubte hinausgingen und die vorgenommenen Kürzungen daher rechtswidrig seien. Die festgestellten Unregelmäßigkeiten seien rein formaler Natur gewesen und hätten für den EAGFL kein Schadensrisiko bedeuten können.

102 Die Kommission trägt vor, die durchgeführten Kontrollen hätten ergeben, daß die Lagerkosten ohne Berücksichtigung der Verluste während der Lagerzeit angegeben worden seien. Kontrollen der AIMA hätten Verluste von insgesamt 1204707 Tonnen ergeben, was ein Überschreiten der Toleranz um 829717 Tonnen bedeutet habe. Die Kürzungen hätten auch deshalb direkt erfolgen müssen, da dem EAGFL nicht die Kosten für unrechtmäßige Zahlungen zugewiesen werden können und Verluste in der Lagerhaltung dann zu verrechnen seien, wenn sie aufträten. Die Kommission weist zudem darauf hin, daß bei einer Kontrolle durch die Dienststellen des EAGFL im Juni 1996 erneut die gleichen Mängel festgestellt worden seien.

Stellungnahme

103 Es ist nochmals darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das gewährleistet, daß die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen entsprechend den geltenden Gemeinschaftsvorschriften gewährt werden.

104 Insofern tragen auch die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verantwortung dafür, daß jeweils zum Abschluß eines Rechnungsjahres die der Kommission zu erteilenden Informationen korrekt vorliegen.

105 Insofern hat die Kommission zu Recht das Ansinnen der italienischen Regierung zurückgewiesen, man möge doch für den Abschluß des Rechnungsjahres 1993 bis ins Jahr 1995 warten, bis die Lager geleert seien, um so die dort aufgetretenen Verluste feststellen zu können. Ein effizientes und frühzeitig greifendes Kontrollsystem, wie es zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften notwendig gewesen wäre, hätte dazu beitragen können, die aufgetretenen Mißstände zu vermeiden. Daher ist es dem Mitgliedstaat zuzurechnen, wenn infolge der Unzulänglichkeiten seiner eigenen Kontrollen Verluste bei der Lagerhaltung eventuell auch für das Rechnungsjahr 1993 mitberücksichtigt wurden, die möglicherweise schon in Vorjahren aufgetreten waren. Die italienische Regierung konnte allerdings nicht nachweisen, daß solche Verluste tatsächlich noch aus den Vorjahren herrühren. Das Aufstellen bloßer Behauptungen reicht hierfür nicht aus, denn nach den Grundsätzen über die Beweislast muß nach ständiger Rechtsprechung der Mitgliedstaat der Kommission die fehlerhafte Berechnung der vorgenommenen Kürzungen nachweisen. Gerade dies konnte die italienische Regierung jedoch nicht tun.

106 Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht, wie die italienische Regierung darzulegen versucht, um rein formale Mängel des Kontrollsystems, da die Kommission insofern nachweisen konnte, daß zum Teil überhaupt keine Kontrollen durchgeführt worden sind. Da diese Kontrollen jedoch ein fundamentaler Bestandteil der Beihilfenregelung in den gemeinsamen Marktorganisationen sind, erfolgten die von der Kommission vorgenommenen finanziellen Berichtigungen zu Recht.

107 Die von der Kommission beschlossene Berichtigung ist daher nicht ungerechtfertigt.

L. Vorgezogener Abzug vorhersehbarer mengenmäßiger Verluste bei entbeintem Rindfleisch

Parteivorbringen

108 Italien beanstandet hierbei, die Kommission habe nicht akzeptiert, daß ein automatischer Abzug vorhersehbarer mengenmäßiger Verluste in Höhe von 0,1 kg pro Konserve vorgenommen werde. Gehe man aber von einem Gewicht je Konserve von 25 bis 30 kg aus, so halte sich der automatisch vorgenommene Abzug deutlich unter der erlaubten Toleranz von 0,6 %.

109 Die Kommission verweist auf die Notwendigkeit des Vorliegens exakter Zahlen auch hinsichtlich der Verluste. Im Moment des Verkaufs könne das tatsächliche Gewicht nicht geprüft werden, man sei auf die Angaben des Etiketts angewiesen. Stimmten diese aber nicht mehr mit dem tatsächlichen Gehalt überein, so seien wirksame Kontrollen nicht mehr möglich. Im übrigen verweist die Kommission darauf, daß die beanstandete Methode in Italien nach 1993 abgeschafft worden sei.

Stellungnahme

110 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 dient die Angabe des tatsächlichen Gewichts dazu, den Weg der Ware bis in die Geschäfte hinein verfolgen zu können.

111 Der Kommission ist zuzustimmen, wenn sie hierfür einen automatischen Abzug von 0,1 kg pro Konserve als nicht den Regeln entsprechend ansieht. Wenn Sinn und Zweck der Verlustangabe darin bestehen, die tatsächlich vorhandene Menge näher zu bezeichnen, so kann dies nur dadurch geschehen, daß eine exakte Messung vorgenommen wird. Auch wenn sich der von den italienischen Behörden praktizierte automatische Verlustabzug unterhalb der Toleranzgrenze in Höhe von 0,6 % befindet, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß bei einzelnen Partien erhebliche Schwankungen auftreten. Diese Schwankungen würden jedoch nicht dokumentiert werden und könnten sich letztendlich zu Lasten des EAGFL niederschlagen.

112 Da aber der Mitgliedstaat für die Durchführung ordnungsgemäßer Kontrollen verantwortlich ist, um die Rechtmäßigkeit der finanziellen Unterstützungen sicherzustellen, war die Kommission zur Vornahme der Kürzungen berechtigt.

113 Die italienische Regierung konnte daher nicht nachweisen, daß die von der Kommission vorgenommenen finanziellen Berichtigungen rechtswidrig oder auch nur falsch berechnet waren.

114 Demzufolge ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

M. Verspätete Bezahlung von Interventionskäufen bei entbeintem Rindfleisch

115 Die Kommission hatte hierbei eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 778000000 LIT verfügt, nachdem die Interventionsstellen nicht innerhalb von 65 Tagen, nachdem die Waren geliefert worden waren, diese angekauft hatten. Nach Auffassung der italienischen Regierung handelte es sich nur um geringfügige Verzögerungen, die nötig wurden, da die zuständige Interventionsstelle (AIMA) noch eine sogenannte antimafia Bestätigung zur Abwicklung der Käufe benötigte.

116 Hierzu ist zu bemerken, daß nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 die Ankäufe innerhalb von 45 bis 65 Tagen nach Lieferung der Ware zu erfolgen haben. Eine Übernahme der Kosten durch den EAGFL kann jedoch nur dann erfolgen, wenn sämtliche Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Fristen überschritten, wie auch schon in den Jahren 1991 und 1992, was von der italienischen Regierung nicht bestritten worden ist.

117 Da es sich insofern um Mängel handelt, die sich auf die Gesamtheit des Kontrollsystems beziehen, das für die Sicherstellung der Regelgemäßheit der Ausgaben wesentlich ist, war die Kommission berechtigt, eine pauschale Kürzung in Höhe von 10 % vorzunehmen. Die italienische Regierung konnte darüber hinaus keinen Berechnungsfehler der Kommission nachweisen.

118 Somit ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.

N. Ungeeignete Verwaltung und Kontrolle der Prämien für Schafe und Ziegen

119 Hierbei handelt es sich um eine Problemstellung, wie sie für das Haushaltsjahr 1992 schon in der Rechtssache C-242/96 mit Urteil vom 1. Oktober 1998 entschieden wurde.

120 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen. Schon bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Prämienanträge für das Haushaltsjahr 1992 waren gravierende Mängel bei den Kontrollverfahren festgestellt worden. Die Dienststellen des EAGFL hatten insbesondere auf die unzulängliche Kontrolle der Antragsakten, die mangelnde Zuverlässigkeit bestimmter Inspektionsberichte und das Fehlen von Gegenkontrollen der in den Anträgen enthaltenen Angaben mit dem bei den Kontrollen an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen hingewiesen.

121 Insgesamt bestreitet die italienische Regierung das Vorliegen von Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen nicht. Sie macht jedoch geltend, daß seit den damaligen Untersuchungen umfassende Verwaltungsreformen durchgeführt worden seien, mit der Folge, daß mittlerweile ein effizientes Kontrollsystem bestehe, das die korrekte Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sicherstelle.

122 Die Kommission begründet ihre 10%ige Pauschalkürzung wie schon für das Haushaltsjahr 1992 mit den damals noch bestehenden Unzulänglichkeiten des Kontrollsystems. Selbst wenn, wie die italienische Regierung vorträgt, Reformen durchgeführt worden seien, seien für das Haushaltsjahr 1993 dieselben Mängel wie schon im Jahr zuvor festgestellt worden. Die angestrebten Verbesserungen hätten demzufolge noch nicht gegriffen.

123 Da die italienische Regierung das Bestehen von Unzulänglichkeiten des Kontrollsystems an sich nicht bestreitet, jedoch bedeutende Verbesserungen geltend macht, stellt sich die Frage, ob die von der Kommission vorgenommene Kürzung in Höhe von 10 % gerechtfertigt ist. In Anbetracht der Schwere und des Umfangs der weiterhin festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie wegen des erhöhten Unwirksamkeitgrads der Kontrollen bestand für den EAGFL ein ernsthaftes finanzielles Risiko. Insofern reicht die bloße Behauptung der italienischen Regierung nicht aus, die Reformen seien veranlaßt, die zuständigen Stellen würden auf die Unregelmäßigkeiten hingewiesen und man sei bemüht, eine insgesamt höhere Kontrolldichte zu erreichen. Da zumindest für das Haushaltsjahr 1993 weiterhin die gleichen Mängel wie schon 1992 festzustellen waren, ist die von der Kommission vorgenommene finanzielle Berichtigung auch der Höhe nach gerechtfertigt.

124 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß keiner der von der italienischen Regierung angeführten Klagegründe begründet und somit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Kosten

125 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV — Ergebnis

126 Es wird deshalb vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.