Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.05.1999 – C-325/98
ECLI:EU:C:1999:244
In der Rechtssache C-325/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal de grande instance Lille (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Philippe Anssens
gegen
Directeur des services fiscaux du Nord
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Das Tribunal de grande instance Lille hat mit Urteil vom 7. August 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Anssens (im folgenden: Kläger) und dem Directeur des services fiscaux du Nord (im folgenden: Beklagter) über zwei an den Kläger gerichtete Steuerbescheide des Beklagten wegen fehlender Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer (im folgenden: Steuer) für die Jahre 1992/1993 und 1993/1994.
3 Aus dem Vorlageurteil geht hervor, daß der Kläger Eigentümer eines Fahrzeugs ohne Marke ist, das erstmals am 6. April 1988 zugelassen wurde. Die Finanzverwaltung setzte die steuerliche Nutzleistung dieses Fahrzeugs auf 24 CV (Steuer-PS) fest.
4 Am 29. Juli 1993 und am 30. Juli 1994 wurde gegen den Kläger jeweils ein Verwarnungsgeld wegen Nichtzahlung der Steuer für die Jahre 1992/1993 und 1993/1994 festgesetzt. Am 12. September 1994 und am 17. Oktober 1994 erhielt er jeweils einen Steuerbescheid, mit dem von ihm die Zahlung eines Betrages von 32356 FF für das Jahr 1993 und von 35438 FF für das Jahr 1994 verlangt wurde. Mit Bescheid vom 27. November 1995 wies der Beklagte die auf Befreiung von diesen Steuern gerichtete Beschwerde des Klägers zurück, die damit begründet worden war, daß die Steuer im Hinblick auf Artikel 95 EG-Vertrag diskriminierend sei. Der Kläger hat vor dem Tribunal de grande instance Lille Klage auf Erlaß der ihn belastenden Steuern erhoben.
5 Der Kläger hat dem nationalen Gericht graphische Darstellungen des Steuerverlaufs vorgelegt und vorgetragen, diese Steuer stehe insgesamt im Widerspruch zu Artikel 95 EG-Vertrag, da sie vor allem gegenüber Fahrzeugen ausländischer Herstellung mit einer steuerlichen Nutzleistung von mehr als 18 CV einen diskriminierenden Charakter habe.
6 Das Tribunal de grande instance Lille hat es für erforderlich gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Entspricht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts freisteht, Erzeugnisse wie Personenwagen einem System der Verkehrssteuer zu unterwerfen, die nach einem objektiven Kriterium, wie dem des Hubraums, progressiv wächst, sofern dieses Besteuerungssystem keine diskriminierende oder protektionistische Wirkung hat, das vom französischen Gesetzgeber eingeführte Steuersystem diesen Kriterien der Objektivität und der Nichtdiskriminierung, das folgende Merkmale aufweist:
1. jeweilige Unterschiede von einer Steuerstufe zur anderen unter Zugrundelegung der ersten Steuerstufe 2-3-4 Steuer-CV, Vignette 95/96 des Departements Charente in Höhe von 206 FF, und damit
für die Steuerstufe 19 und 20 CV 1910 FF
für die Steuerstufe 21 und 22 CV 2888 FF
für die Steuerstufe 23 CV und höher 4332 FF
während der größte Unterschied auf den vorhergehenden Steuerstufen, die geringere steuerliche Nutzleistungen erfassen, 1118 FF beträgt;
2. gewogene Unterschiede je Steuerstufe und je Nutzleistungsstufe von
955 FF für die Steuerstufe 19 und 20 CV
1444 FF für die Steuerstufe von 21 und 22 CV
4332 FF für die Steuerstufe von 23 CV und höher
während der größte gewogene Unterschied auf den vorhergehenden Steuerstufen 373 FF beträgt (Steuerstufe 12, 13 und 14 Steuer-CV);
3. Kosten für die Vignette je Steuer-CV von
302,70 FF bei einer steuerlichen Nutzleistung von 19 CV
287,60 FF bei einer steuerlichen Nutzleistung von 20 CV
411,40 FF Bei einer steuerlichen Nutzleistung von 21 CV
392,70 FF bei einer steuerlichen Nutzleistung von 22 CV
564,00 FF bei einer steuerlichen Nutzleistung von 23 CV
540,30 FF bei einer steuerlichen Nutzleistung von 24 CV
518,90 FF bei einer steuerlichen Nutzleistung von 25 CV
während die höchsten Kosten je Steuer-CV bei einem Fahrzeug mit einer Leistung von 17 CV 226 FF betragen;
4. durchschnittliche Kosten je Steuer-CV von
295,00 FF für die Steuerstufe 19 und 20 CV
401,80 FF für die Steuerstufe 21 und 22 CV
541,10 FF für die Steuerstufe 23 CV und höher
während die höchsten Kosten je Steuer-CV für die Steuerstufe 15-16 CV 202,20 FF betragen;
5. in Prozent der Steuer ausgedrückte jeweilige Unterschiede gegenüber dem steuerlichen Grundbetrag (260 FF) von
735 % bei der Steuerstufe 19 und 20 CV gegenüber der Stufe 17 und 18 CV
1111 % bei der Steuerstufe 21 und 22 CV gegenüber der Stufe 19 und 20 CV
1666 % bei der Steuerstufe 23 CV und höher gegenüber der Stufe 21 und 22 CV,
während sich der höchste Erhöhungsprozentsatz auf 430 % beläuft und die Steuerstufe 12 bis 14 CV gegenüber der Stufe 10 und 11 CV betrifft;
6. ein Multiplikationskoeffizient für jede Steuerstufe gegenüber dem Steuergrundbetrag von 260 FF, der sich auf
22,12 für 19 und 20 CV
33,23 für 21 und 22 CV
49,89 für 23 CV und höher beläuft
während sich der höchste Koeffizient nur auf 14,78 beläuft und die Steuerstufe 17 und 18 CV betrifft, wobei zu bemerken ist, daß derjenige der vorhergehenden Steuerstufe (15-16 CV) 12,05 beträgt;
wobei allerdings noch anzumerken ist, daß in Frankreich keine Fahrzeuge mit einer höheren steuerlichen Nutzleistung als 17 CV hergestellt werden?
7 Um zu einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, die dem nationalen Gericht nützlich ist, muß dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der von ihm gestellten Fragen bezeichnen oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92, Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnr. 4, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 14, vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93, Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 12, vom 19. Juli 1996 in der Rechtssache C-196/96, Lahlou, Slg. 1996, I-3945, Randnr. 4 und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C-9/98, Agostini, Slg. 1998, I-4261, Randnr. 4).
8 Dabei dienen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dazu, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen; sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Beteiligten in die Lage versetzen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 1. April 1982 in der Rechtssache 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982,1299, Randnr. 6; Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5). Es ist Aufgabe des Gerichtshofes, darüber zu wachen, daß ihnen diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei er zu berücksichtigen hat, daß den Beteiligten nach Artikel 20 ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Holdijk u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Saddik, Randnr. 13 und Lahlou, Randnr. 5).
9 Wie die französische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angemerkt haben, enthält das Vorlageurteil keine Angaben des nationalen Gerichts, die den oben erläuterten Voraussetzungen entsprechen, weder bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage des ihm unterbreiteten Falles noch bezüglich der Gründe, aus denen es die Vorlage an den Gerichtshof für erforderlich hält.
10 So wird zum einen der Sachverhalt in dem Vorlageurteil nicht ausreichend genau beschrieben. Denn das nationale Gericht gibt nicht an, ob das als ohne Marke bezeichnete Fahrzeug des Klägers in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, ob es in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurde, ob es unmittelbar aus einem Drittland nach Frankreich eingeführt wurde oder ob es im Gegenteil erst in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht wurde, bevor es wieder nach Frankreich ausgeführt wurde.
11 Solche Angaben sind Voraussetzung für die Entscheidung, ob Artikel 95 EG-Vertrag auf eine Situation wie die vorliegende Anwendung findet. Denn sollte das Fahrzeug in Frankreich hergestellt und gekauft worden sein, dann handelte es sich um einen auf einen Mitgliedstaat beschränkten, rein internen Sachverhalt, der nach ständiger Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiele (vgl. insbesondere Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85, Driancourt, Slg. 1986, 3231, Randnr. 10). Sollte das Fahrzeug unmittelbar aus einem Drittland nach Frankreich eingeführt worden sein, dann wäre Artikel 95 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung unanwendbar (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-284/96, Tabouillot, Slg. 1997, I-7471, Randnr. 23, und die dort angegebene Rechtsprechung).
12 Zum anderen bezeichnet das Vorlageurteil den rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht.
13 Das vorlegende Gericht gibt keinerlei Hinweise auf das französische Besteuerungssystem für Kraftfahrzeuge, das auf die Berechnung der Steuer für das Fahrzeug des Klägers angewandt wurde. Es beschränkt sich darauf, die ihm von den Parteien vorgelegten Schriftsätze zusammenzufassen, und nennt in diesem Zusammenhang verschiedene Bestimmungen des nationalen Rechts, die infolge von Urteilen des Gerichtshofes erlassen wurden, in denen die Unvereinbarkeit eines bestimmten Aspekts eines Systems wie des französischen Besteuerungssystems für Kraftfahrzeuge mit Artikel 95 EG-Vertrag festgestellt wurde, ohne darauf einzugehen, ob sie für die vorliegende Situation einschlägig sind.
14 Da die Vorlagefrage im Kern den Steuerverlauf betrifft, ist zum dritten darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-113/94 (Casarin, Slg. 1995, I-4203) für Recht erkannt hat, daß Artikel 95 EG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Regelung über die Kraftfahrzeugsteuer, die einen Anstieg des Progressionskoeffizienten wie den im französischen System in Rede stehenden vorsieht, nicht entgegensteht, sofern dieser Anstieg nicht bewirkt, daß der Verkauf von Fahrzeugen inländischer Herstellung gegenüber dem Verkauf der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge begünstigt wird. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, obwohl eine der Parteien auf dieses Urteil hingewiesen hat, nicht dargelegt, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach eine erneute Vorlage der Fragen an den Gerichtshof erforderlich sei.
15 Damit ist festzustellen, daß die dem Gerichtshof vorgelegte Frage gemäß Artikel 92 und 103 § 1 der Verfahrensordnung offensichtlich unzulässig ist.
Kosten
16 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
Das vom Tribunal de grande instance Lille mit Urteil vom 7. August 1998 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.