Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1999 – C-101/98
Generalanwalt Antonio Saggio · ECLI:EU:C:1999:296
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio Saggio
vom 10. Juni 1999
1 Die vorliegenden Schlußanträge beziehen sich auf zwei Fragen, die der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof vorgelegt hat und die dahin gehen, ob ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, dennoch unter der Bezeichnung Käse vermarktet werden darf, wobei, falls erforderlich, auf der Verpackung Angaben über die Zusammensetzung und den besonderen Verwendungszweck dieses Erzeugnisses angebracht werden. Die Beantwortung dieser Frage hängt insbesondere von der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (im folgenden: Verordnung) sowie des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (im folgenden: Richtlinie), ab.
Rechtlicher Rahmen
2 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung sind Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 können die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen... auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt. Zu den Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen, die im Anhang der Verordnung angegeben sind, gehört auch die Bezeichnung Käse.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt dann, daß die Bezeichnungen gemaß Artikel 2 nur für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden dürfen.
3 Die Richtlinie bestimmt in Artikel 3 Absatz 2, daß für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse (Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind) auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs [gelten], abgesehen von solchen Änderungen, die vorgenommen worden sind, damit den in Artikel 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprochen wird.
Sachverhalt und Vorabentscheidungsfragen
4 Beim vorlegenden Gericht ist ein Rechtsstreit zwischen dem Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e. V (im folgenden: Schutzverband), einem Wettbewerbsverein, und der Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH (im folgenden: UDL) anhängig, einem Unternehmen, das vor allem Käse und Erzeugnisse aus Käse herstellt, darunter auch solche, die für eine besondere oder diätetische Ernährung bestimmt sind. Die UDL vertreibt unter der Marke becel Lebensmittel, in denen tierische Fette mit gesättigten Fettsäuren durch pflanzliche Fette mit einem hohen Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ersetzt werden, die die Eigenschaft haben, den Blutcholesterinspiegel zu senken. Die Streitigkeit betrifft insbesondere zwei Erzeugnisse des becel-Sortiments, die seit Anfang der 90er Jahre unter der Bezeichnung diätetischer Brotbelag vertrieben werden. Der Rechtsstreit ist dadurch entstanden, daß die UDL diese Erzeugnisse unter der Bezeichnung Holländisches Appetitstück — Diät-Käse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung bzw. Diät-Weichkäse mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung verkaufen wollte; außerdem sollte die Verpackung bei dem ersten Erzeugnis die Aufschrift Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren und bei dem zweiten Erzeugnis die Aufschrift Dieser Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise tragen.
5 Der Schutzverband verklagte die UDL beim Landgericht Hamburg und machte geltend, die Bezeichnungen und Aufschriften, die dieses Unternehmen auf seinen beiden streitigen Erzeugnissen anbringen wolle, seien rechtswidrig, weil Käse zur Kategorie der Milcherzeugnisse gehöre, während die beiden genannten Erzeugnisse nicht derselben Kategorie zugeordnet werden könnten, weil bei ihnen das Milchfett vollständig durch Pflanzenfett ersetzt worden sei. Der Schutzverband beantragte daher, der UDL zu verbieten, für die in Frage stehenden Erzeugnisse die Bezeichnung Käse zu verwenden und auf den Verpackungen die oben wiedergegebenen Aufschriften anzubringen. Das angerufene Gericht wies die Klage ab. Diese Entscheidung wurde angefochten und das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und gab der Klage des Schutzverbandes statt.
6 Die UDL hat daraufhin gegen das Berufungsurteil Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, der dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1898/87 sowie nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat im einzelnen folgende Fragen gestellt:
a) Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung auch unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie getroffenen Regelung so auszulegen, daß ein Milcherzeugnis, bei dem aus diätetischen Gründen Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als Käse bezeichnet werden darf?
b) Falls die Frage zu a bejaht werden sollte: Ist es von Bedeutung, daß die Bezeichnung Diät-Käse (bzw. Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung mit beschreibenden Zusätzen auf der Verpackung ergänzt wird, wie Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren bzw. Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise ?
Erklärungen der Beteiligten
7 Zur ersten Frage trägt die UDL vor, die einschlägigen Vorschriften der Verordnung und der Richtlinie (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und die Artikel 3 Absatz 2 und 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie) seien dahin auszulegen, daß die diätetische Variante eines Lebensmittels des allgemeinen Verzehrs (Normallebensmittel) grundsätzlich alle Eigenschaften des Normallebensmittels besitzen müsse, insbesondere was die Herstellung, Zusammensetzung und Beschaffenheit des Erzeugnisses sowie seine Bezeichnung und Kennzeichnung angehe. Das diätetische Erzeugnis müsse den für das entsprechende Normallebensmittel geltenden Vorschriften nur insoweit entsprechen, als dies seine Verwendung als zu einer besonderen Ernährung bestimmtes Erzeugnis nicht gefährde. Aus dieser Prämisse zieht die UDL den Schluß, daß ein solches Erzeugnis mit der gleichen Bezeichnung versehen werden müsse, mit der das entsprechende Normalerzeugnis versehen werde. Im vorliegenden Fall sei daher die Verwendung des Begriffes Käse, der es dem Verbraucher ermögliche, das in Frage stehende Erzeugnis von verwandten Erzeugnissen zu unterscheiden, rechtmäßig.
Dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie, wonach für die mit der Angabe diätetisch oder Diät gekennzeichneten Erzeugnisse die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs [gelten], abgesehen von solchen Änderungen, die vorgenommen worden sind, damit der diätetischen oder Diätzweckbestimmung entsprochen wird.
Zum gleichen Ergebnis gelange man auch, wenn man das Erfordernis berücksichtige, Lebensmittel gegen Imitationen zu schützen. Diätetische Varianten stellten nämlich, wenn man sie im oben genannten Sinn verstehe, als solche Erzeugnisse dar, die eine Besonderheit aufwiesen und daher ebenfalls Schutz gegen Imitationen verdienten.
8 Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage, die hilfsweise für den Fall gestellt wird, daß die erste Frage dahin beantwortet werden sollte, daß die streitigen diätetischen Erzeugnisse nicht mit der Bezeichnung versehen werden dürfen, die für die entsprechenden Normalerzeugnisse verwendet wird, und zwar mit der Bezeichnung Käse, trägt die UDL vor, für die Bezeichnung derartiger Erzeugnisse gebe es zwei Möglichkeiten: Man könne auf den üblicherweise verwendeten Namen zurückgreifen, d. h. auf den Begriff Käse, oder aber auf eine beschreibende Bezeichnung, die aber auf jeden Fall auch den Begriff Käse beinhalten müßte, um ihre Funktion als effektive Kennzeichnung des Erzeugnisses zu erfüllen.
9 Die UDL prüft dann die Vereinbarkeit der Regelung in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung in bezug auf die Verwendung des Begriffes Käse zur Bezeichnung der streitigen Diäterzeugnisse mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie trägt allgemein vor, diese Vorschrift solle die Verbraucher schützen und gewährleisten, daß die Vermarktung der Milcherzeugnisse unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen erfolge. Die Erreichung des ersten Zieles werde automatisch dadurch sichergestellt, daß die Verbraucher von Diäterzeugnissen dadurch, daß sie es mit hohen Cholesterinwerten und ähnlichen Problemen zu tun hätten, als über die Merkmale des Erzeugnisses angemessen unterrichtet anzusehen seien, und zwar über die Ersetzung des Milchfetts durch Pflanzenfett, und auf jeden Fall in der Lage seien, diese Gegebenheit durch die auf den Verpackungen angebrachten Aufschriften zu erfassen. Was den Schutz der Wettbewersbedingungen angeht, trägt die UDL vor, Diäterzeugnisse hätten viele höhere Preise als die entsprechenden Normalerzeugnisse und träten daher auf dem Markt nicht als eine Imitation der letztgenannten auf und könnten folglich auch nicht als mit diesen in Wettbewerb stehend angesehen werden.
10 Der Schutzverband macht dagegen geltend, nach den oben wiedergegebenen Vorschriften der Verordnung und der Richtlinie dürfe ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden sei, nicht als Käse bezeichnet werden und die eventuellen zusätzlichen Angaben auf den Verpackungen seien nicht geeignet, die Gefahr der Verwechslung zwischen dem Diäterzeugnis und dem entsprechenden Milchfett enthaltenen Erzeugnis zu beseitigen.
11 In bezug auf die Frage unter a vertritt die deutsche Regierung die Auffassung, die einschlägige Vorschrift der Richtlinie sei in Verbindung mit der Verordnung auszulegen. Auf diesem Weg gelangt die deutsche Regierung in ihrer Argumentation zu der Schlußfolgerung, daß die aus diätetischen Gründen erlaubten Abweichungen von der Bezeichnungsregelung ausschließlich Veränderungen der Lebensmittel beträfen, die vorgenommen würden, um das diätetische Ziel zu erreichen, sich aber nicht auf die Bezeichnung der Erzeugnisse erstreckten, für die weiter das Erfordernis gelte, daß eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden sei. Nach diesem Denkansatz seien Milcherzeugnisse dadurch gekennzeichnet, daß sie ausschließlich aus Milch gewonnen würden. Daraus folge, daß die von der UDL zur Bezeichnung der beiden streitigen Diäterzeugnisse vorgeschlagenen beschreibenden Zusätze, in denen der Begriff Käse verwendet werde, obwohl in den Erzeugnissen das Milchfett fehle, geeignet seien, den Verbraucher irrezuführen und daher mit den mehrfach genannten Vorschriften der Verordnung und der Richtlinie nicht vereinbar seien.
Die hilfsweise vorgelegte Frage b sei zu verneinen, natürlich nur dann, wenn die erste Frage bejaht werde.
12 Die österreichische Regierung macht geltend, die einschlägigen Rechtsvorschriften ließen es nicht zu, die Bezeichnung Käse für ein Erzeugnis zu verwenden, dessen Zusammensetzung gegenüber derjenigen des entsprechenden Normalerzeugnisses erheblich verändert sei. Dieses Hindernis könne nicht durch die Angabe überwunden werden, daß es sich um ein Diäterzeugnis handele. Es sei auf jeden Fall unbedingt erforderlich, eine andere Bezeichnung zu verwenden. Auch beschreibende Zusätze ließen es nicht zu, den Begriff Käse zu verwenden.
13 Die französische Regierung legt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung dahin aus, daß ein Milcherzeugnis, in dessen Zusammensetzung das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden sei, nicht als Käse bezeichnet werden dürfe. Die Hinzufügung von beschreibenden Angaben auf der Verpackung, die auch den Begriff Käse umfaßten, könne das Verbot, für das betreffende Erzeugnis diesen Begriff zu verwenden, nicht aufheben.
14 Die griechische Regierung vertritt eine ähnliche Auffassung wie die französische Regierung.
15 Schließlich nimmt auch die Kommission an, daß ein. Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett durch einen anderen milchfremden Stoff ersetzt worden sei, nicht mit der Bezeichnung Käse versehen werden dürfe, und unterstreicht, daß die Vorschriften der Richtlinie in Einklang mit dieser Auffassung stünden, da sie nur die den Ernährungszweck betreffenden Besonderheiten der diätetischen Erzeugnisse beträfen, aber die Vorschriften über die Bezeichnung der Erzeugnisse in keiner Weise berührten.
Zur ersten Frage
16 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung, wonach Bezeichnungen für Milcherzeugnisse nicht für andere Erzeugnisse verwendet werden dürfen, auf aus Milch gewonnene Erzeugnisse auszudehnen ist, bei denen das Milchfett aus diätetischen Gründen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie durch Pflanzenfett ersetzt worden ist. Alle beteiligten Mitgliedstaaten, der Schutzverband und die Kommission nehmen an, daß das genannte Verbot in einem solchen Fall Anwendung finden muß. Nur die UDL vertritt die entgegengesetzte Auffassung.
17 Um die Frage beantworten zu können, ist zunächst zu klären, ob das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie bei Erzeugnissen Anwendung findet, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (im folgenden: diätetische Erzeugnisse). Wie bereits ausgeführt, schreibt Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie zwar einerseits vor, daß für die diätetischen Erzeugnisse auch die zwingenden Vorschriften für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs gelten, andererseits wird darin eine Ausnahme von dieser Verpflichtung in der Weise geregelt, daß die Möglichkeit anerkannt wird, die Zusammensetzung derartiger Erzeugnisse zu ändern, sofern dies erforderlich ist, um sie dem besonderen nutritiven Zweck anzupassen, zu dem sie bestimmt sind.
Es wird daher notwendig sein, festzustellen, ob das Verbot, die Bezeichnung Käse zu verwenden, sich auch auf diese Ausnahme erstrecken kann.
18 Die UDL vertritt die Auffassung, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die den Schutz der für einige Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs geltenden Bezeichnungen gewährleisteten, ließen es nicht nur zu, die diätetischen Varianten dieser Erzeugnisse mit den den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen zu versehen, sondern begründeten sogar die Verpflichtung, auch bei den diätetischen Varianten diese Bezeichnungen zu verwenden.
19 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Ihr entgegen steht das Vorbringen der deutschen Regierung, daß die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme sich offenkundig nur auf Vorschriften über die Struktur des Erzeugnisses des allgemeinen Verzehrs und nicht auch auf die Vorschriften über die Bezeichnung des Erzeugnisses beziehe. Dies folgt aus der Formulierung des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie, wo von modifiche apportate a tali prodotti (bei diesen Erzeugnissen vorgenommenen Änderungen) die Rede ist und damit auf die stoffliche Zusammensetzung der Erzeugnisse selbst und nicht auf ihre Bezeichnung Bezug genommen wird. Dafür spricht auch der Umstand, daß die Richtlinie die Zusammensetzung der für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel regelt und die weiteren Informationen nennt, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112 vorgesehenen dem Verbraucher gegeben werden müssen, aber in keiner Weise die Bezeichnung dieser Lebensmittel betrifft, die daher ausschließlich durch die Verordnung geregelt bleibt. Daraus folgt, daß diätetische Erzeugnisse in der Regel mit der Gattungsbezeichnung des entsprechenden Erzeugnisses des allgemeinen Verzehrs, der die Angabe ihrer besonderen nutritiven Eigenschaften hinzugefügt ist, vertrieben werden können (siehe Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie). Diese Parallelität wird jedoch nicht möglich sein, wenn die diätetischen Erzeugnisse eine Zusammensetzung haben, die im Widerspruch zu den Vorschriften über die Verwendung dieser Bezeichnungen steht.
20 Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Hersteller die Befugnis zuzuerkennen, die Bestandteile eines Milcherzeugnisses zu ändern, um es dem nutritiven Zweck anzupassen, und das auf diese Weise geänderte Erzeugnis zu vermarkten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dieses Erzeugnis bei der Vermarktung nicht mit der geschützten Bezeichnung versehen werden darf, wenn es nicht die Bestandteile von Milcherzeugnissen aufweist, die nach den Vorschriften der Verordnung Voraussetzung dafür sind, daß die geschützte Bezeichnung verwendet werden darf.
21 Die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung kann folglich nicht zur Nichtanwendung der Verordnung führen. Diese hat nämlich einen spezifischen Inhalt, der im Schutz der Bezeichnung von Milch und Milcherzeugnissen besteht, und geht als Lex specialis der Richtlinie vor, die dadurch, daß sie ohne Unterschied alle für eine besondere Ernährung bestimmten Erzeugnisse betrifft, im Gegensatz dazu allgemeine Geltung hat.
22 Diese Schlußfolgerung wird dadurch, daß die Verordnung keine Vorschrift enthält, die darauf abzielt, diätetische Lebensmittel aus ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, sowie durch die Feststellung bestätigt, daß parallel dazu auch die Richtlinie keine Vorschriften enthält, die darauf gerichtet sind, die Anwendung der Verordnung auszuschließen.
23 Nach diesen allgemeinen Feststellungen ist zu entscheiden, ob das sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ergebende Verbot der Verwendung der Bezeichnung Käse auch für die aus Milch gewonnenen Erzeugnisse gelten muß, bei denen das Milchfett aus diätetischen Gründen durch Pflanzenfett ersetzt worden ist.
24 Die Verordnung sieht in Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang vor, daß die Bezeichnung Käse allein Milcherzeugnissen vorbehalten ist und daß zu diesen alle Erzeugnisse gehören, die ausschließlich aus Milch gewonnen sind. Ebenfalls nach Absatz 2 können diesen Erzeugnissen jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden..., sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Analog dazu bestimmt Artikel 2 Absatz 3, daß die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen... auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden [können], bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
25 Die Formulierung der gerade wiedergegebenen Vorschriften ist sehr klar. Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, daß mit der Bezeichnung Milcherzeugnisse, zu denen auch Käse gehört, allein Erzeugnisse versehen werden dürfen, die ausschließlich aus Milch gewonnen sind und bei denen im Laufe ihrer Herstellung keiner der Milchbestandteile — sei auch nur teilweise — ersetzt worden ist. Wird bei einem aus Milch gewonnenem Erzeugnis wie Käse das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt, so kann dieses Erzeugnis folglich nicht mehr als ausschließlich aus Milch gewonnen angesehen werden. Das auf diese Weise hergestellte Erzeugnis kann daher nicht im Sinne von Artikel 2 der Verordnung in die Kategorie Milcherzeugnisse fallen und darf demzufolge nicht mit der Bezeichnung Käse versehen und vermarktet werden.
26 Die Ratio dieses Verbotes geht auf das Erfordernis zurück, den Verbraucher zu schützen. Wie aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung hervorgeht, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade die Gefahr einer Verwechslung zwischen Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln, einschließlich der Lebensmittel aus Milchbestandteilen, für den Verbraucher ausschließen wollen. Eine Verwechslungsgefahr könnte sich aber gerade dort ergeben, wo der Verbraucher es mit einem als Diät-Käse bezeichneten Erzeugnis zu tun hat, bei dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist. In einem solchen Fall kann bei dem Verbraucher nämlich, wenn er die Aufschrift Käse liest, die Vorstellung ausgelöst werden, daß es sich um ein ausschließlich aus Milch gewonnenes Erzeugnis handelt, während er in Wirklichkeit ein Erzeugnis erwerben wird, das zwar aus Milch gewonnen und nach dem besonderen Verfahren für Käse hergestellt ist, das sich aber von Käse deutlich dadurch unterscheidet, daß einer seiner Bestandteile — das Milchfett — vollständig durch einen anderen Bestandteil — Pflanzenfett —, der nicht zu Milcherzeugnissen gehört, ersetzt worden ist.
27 Die dargelegte Auslegung des Verbotes, die Bezeichnung Käse für Erzeugnisse zu verwenden, die nicht zu den Milcherzeugnissen gehören, impliziert jedoch nicht, daß es auch unmöglich ist, diese Bezeichnung für Käse zu verwenden, der für eine besondere Ernährung bestimmt sind. Auf der Grundlage der einschlägigen — wie oben ausgelegten — Rechtsvorschriften bleibt es nämlich möglich, die Bezeichnung Diät-Käse zu verwenden, um einen Käse zu bezeichnen, bei dem der Milchfettgehalt erheblich reduziert worden ist, ohne das Milchfett aber durch andere milchfremde Stoffe zu ersetzen wie z. B. durch Fette pflanzlichen Ursprungs. Das wesentliche und charakteristische Merkmal von Milcherzeugnissen und damit von Käse besteht nämlich darin, daß durch eventuelle Fremdstoffe, die den natürlichen Stoffen im Herstellungsprozeß hinzugefügt worden sind, keiner der natürlichen Bestandteile des Erzeugnisses — und zwar auch nicht teilweise — ersetzt worden ist.
28 Diese Auslegung in bezug auf die Tragweite des Verbotes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der sich mit dem Problem der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über Milcherzeugnisse mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und insbesondere mit dem den freien Warenverkehr betreffenden Artikel 30 des Vertrages befaßt hat. So hat der Gerichtshof im Urteil Smanor vom Juli 1988 anerkannt, daß dann, wenn ein rechtmäßig in einem Mitgliedstaat hergestelltes und in einem anderen Mitgliedstaat verkauftes Erzeugnis sich, was seine qualitativen Merkmale angeht, erheblich von dem im letztgenannten Staat hergestellten und dort mit einer traditionell gewordenen Verkehrsbezeichnung vermarkteten Erzeugnis unterscheidet, die Behörden dieses Staates verlangen können, daß dieses Erzeugnis mit einer anderen als der für das traditionelle inländische Erzeugnis verwendeten Bezeichnung vermarktet wird. Im konkreten Fall ging es um die Einfuhr von tiefgefrorenem Joghurt und damit um die Art und die Erheblichkeit der Unterschiede zwischen diesem und frischem Joghurt. Der Gerichtshof hat anerkannt, daß das in einer nationalen Rechtsvorschrift ausgesprochene Verbot, die Bezeichnung Joghurt beim Verkauf von tiefgefrorenen Erzeugnissen zu verwenden, dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn der Joghurt, nachdem er tiefgefroren wurde, nicht mehr die Eigenschaften aufwiese, die der Verbraucher erwartet, wenn er ein als Joghurt bezeichnetes Erzeugnis kauft. Im Urteil Deserbais vom September 1988 ist der Gerichtshof dem gleichen Gedankengang gefolgt und hat — sei es auch nur in einem Obiter dictum — festgestellt, daß Artikel 30 des Vertrages und — in allgemeinerer Form — die Beachtung der Ziele des Gemeinsamen Marktes dem entgegenstünden, daß ein unter einer bestimmten Bezeichnung angebotenes Erzeugnis, das nach Zusammensetzung oder Herstellungsweise derart von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, daß es nicht mehr der gleichen Warenart zugerechnet werden kann, eingeführt und in den Verkehr gebracht werde. Auch in diesem Urteil hat der Gerichtshof also anerkannt — sei es auch außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe —, daß der Schutz des Verbrauchers es unabdingbar mache, die Verwendung der herkömmlichen Bezeichnung des Erzeugnisses zu verbieten, wenn die Zusammensetzung dieses Erzeugnisses erheblich geändert worden sei. Es handelte sich in diesem Fall um die Verwendung der Bezeichnung Käse für Erzeugnisse mit einem bestimmten Mindestfettgehalt. Der Gerichtshof hat verneint, daß in jenem Fall die Voraussetzungen für das Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung erfüllt seien, gleichzeitig hat er aber den Mitgliedstaaten grundsätzlich... die Befugnis... [zuerkannt], Vorschriften zu erlassen, die den einheimischen Erzeugern die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für Käse nur unter der Voraussetzung gestatten, daß das betroffene Erzeugnis einen traditionellen Mindestfettgehalt aufweist.
29 Die von mir vorgeschlagene Auslegung des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung steht im Einklang mit der Richtlinie 97/4 des Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, die unter Abänderung der Richtlinie 79/112 mit demselben Gegenstand den Behörden des Einfuhr- und Vermarktungsstaats die Möglichkeit zuerkennt, in Ausnahmefällen die Verwendung der im Herstellungsstaat zugelassenen Verkehrsbezeichnungen zu verbieten, wenn mit ihnen ein Erzeugnis bezeichnet wird, das im Hinblick auf seine Zusammensetzung und Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, daß es nicht möglich ist, eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers darüber, welcher Art das Erzeugnis tatsächlich ist und wie es sich von anderen Erzeugnissen unterscheidet, mit denen es verwechselt werden könnte, dadurch zu gewährleisten, daß auf der Verpackung des Erzeugnisses in der Nähe der Verkehrsbezeichnung geeignete beschreibende Informationen angebracht werden.
30 Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung in Verbindung mit Absatz 2 dahin auszulegen ist, daß ein Milcherzeugnis, bei dem das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht mit der Bezeichnung Käse versehen werden darf.
Zur zweiten Frage
31 Die von mir vorgeschlagene Bejahung der ersten Frage macht eine Stellungnahme zur zweiten Frage erforderlich, die das vorlegende Gericht hilfsweise gestellt hat.
32 Die zweite Frage des deutschen Gerichts geht dahin, ob von Bedeutung ist, daß die Bezeichnung Diät-Käse mit Pflanzenöl für eine Ernährung auf der Grundlage von Ersatz-Fettstoffen, d. h. bei denen das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung ergänzt wird, wie Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren bzw. Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise.
33 Ich bin der Meinung, daß die Hinzufügung von derartigen erläuternden Aufschriften nicht geeignet ist, die Rechtswidrigkeit der Verwendung der Bezeichnung Käse für die oben angegebenen Erzeugnisse aufzuheben, die alle durch die Ersetzung des ursprünglichen tierischen Fettes durch Fett pflanzlichen Ursprungs gekennzeichnet sind. Der Gemeinschaftsgesetzgeber nimmt nämlich an, daß die Bezeichnung Käse die Funktion hat, dem Verbraucher zu garantieren, daß alle Bestandteile des Erzeugnisses vorhanden sind und daß daher keine zusätzliche Information — wenn einer oder mehrere dieser Bestandteile fehlen — die Verwendung dieser Bezeichnung möglich machen kann. Dies erscheint offenkundig, wenn man daran denkt, daß eine Vorschrift der Verordnung, Artikel 3 Absatz 2, ausdrücklich folgendes vorsieht: Bei anderen als den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art ... oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, daß es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.
34 In diesem Zusammenhang ist auf jeden Fall davon auszugehen, daß die oben genannten erläuternden Aufschriften offensichtlich nicht zu einer Änderung des materiellen Inhalts des Verbotes führen, das mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Verbraucher gegen eventuelle Veränderungen der Zusammensetzung des Erzeugnisses mit aller Strenge zu schützen. Daraus folgt, daß irgendeine ergänzende Erklärung in bezug auf den Namen des Erzeugnisses keine Auswirkungen auf die Tragweite des Verbotes haben kann. Mit anderen Worten: Es besteht eine unwiderlegliche Vermutung in dem Sinne, daß die Verwendung des Begriffes Käse für Milcherzeugnisse, die die oben genannte Änderung in ihrer Zusammensetzung erfahren haben, eine Gefahr für den Verbraucher darstellt, die nur durch dieses Verbot und nicht auch durch Informationen auf der Verpackung beseitigt werden kann.
35 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die Bezeichnung von Lebensmitteln mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Artikel 30 des Vertrages folgt einer ähnlichen Linie. Ich erinnere daran, daß der Gerichtshof festgestellt hat, daß nationale Regelungen, die die korrekte Bezeichnung von Erzeugnissen, d. h. die Information des Verbrauchers und die Lauterkeit des Handelsverkehrs, gewährleisten sollen, nicht gegen Artikel 30 verstoßen, wenn sie aus mit dem Verbraucherschutz zusammenhängenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Darüber hinaus weise ich darauf hin., daß — wie ich bereits bei der Prüfung der ersten Frage hervorgehoben habe — nach Auffassung des Gerichtshofes die Hinzufügung von erläuternden Aufschriften zur Bezeichnung des Erzeugnisses nicht dafür ausreichen kann, die Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten, und daß dies z. B. dann der Fall ist, wenn die Merkmale des vermarkteten Erzeugnisses sich wesentlich von den Merkmalen des Erzeugnisses unterscheiden, mit dem die herkömmliche Bezeichnung gedanklich verknüpft wird.
36 Die UDL trägt vor, Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung habe, wenn er dahin ausgelegt werde, daß die Verwendung des Begriffes Käse zur Bezeichnung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, bei denen ein natürlicher Bestandteil durch einen Fremdbestandteil ersetzt worden sei, verboten sei, und daß dieses Verbot auch dann gelte, wenn auf der Verpackung diesbezügliche Erläuterungen angebracht würden, eine übermäßige Tragweite, die zum Schutz des Verbrauchers nicht erforderlich sei, und verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Schutz könne nämlich in ebenso wirksamer Weise durch die genannten Erläuterungen sichergestellt werden. Dies bestätige die Auffassung, daß das streitige Verbot vielmehr flexibel ausgelegt und die Möglichkeit anerkannt werden müßte, den Begriff Käse auch für Milcherzeugnisse zu verwenden, bei denen das Milchfett durch Pflanzenfett ersetzt worden sei, natürlich unter der Voraussetzung, daß die Information des Verbrauchers in angemessener Form gewährleistet sei.
37 Diese Auffassung ist nicht begründet. Aufgrund des logischen Gesamtzusammenhangs der Verordnung und insbesondere der Regelung in Artikel 3 Absatz 1 kann ihr nicht beigepflichtet werden.
38 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung die Bezeichnung der Milcherzeugnisse mit dem Ziel regelt, die natürliche Zusammensetzung dieser Erzeugnisse im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher in der Gemeinschaft zu schützen, und die Notwendigkeit anerkennt, daß die Gefahr einer Verwechslung zwischen Milcherzeugnissen und anderen Lebensmitteln, einschließlich der Lebensmittel mit Milchbestandteilen, für den Verbraucher ausgeschlossen ist. Nun ist aber bekannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Regelung die Handlungsfreiheit des Unternehmers nur in dem Ausmaß einschränken darf, in dem dies zur Erreichung der Ziele, die der Gesetzgeber mit der einschränkenden Regelung verwirklichen will, erforderlich ist. In dieser Rechtsprechung wird auch unterstrichen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber, vor allem wenn er wie im vorliegenden Fall im Bereich der Wirtschaftstätigkeit handelt, bei seinen Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen muß.
39 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es bei Erlaß der hier geprüften Regelung für unbedingt erforderlich gehalten, das streitige Verbot einzuführen. Man muß sich fragen, ob dieses Verbot unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als absolutes Verbot zu verstehen ist. Der Gesetzgeber ist nämlich bei der Ausnutzung seines Ermessensspielraums, der besonders weit ist, wenn sein Handeln sich auf wirtschaftliche Tätigkeiten auswirkt, offensichtlich davon ausgegangen, daß nur ein striktes Verbot der Verwendung der Bezeichnung Käse für aus Milch gewonnene Erzeugnisse, denen das Milchfett entzogen worden ist, mit Sicherheit jede Gefahr einer Verwechslung für den Verbraucher ausschließen kann, wobei diese Verwechslungsgefahr durch die Verwendung des Begriffes Käse ausgelöst werden könnte, auch wenn diesem Begriff erläuternde Aufschriften hinzugefügt sind. Es ist nämlich anzunehmen, daß der Begriff Käse der Punkt ist, auf den der Verbraucher achtet und der ihm eine Orientierung ermöglicht, während zu vermuten ist, daß die erläuternden Aufschriften nur einen eventuellen und auf jeden Fall geringeren Einfluß auf seine Entscheidungen ausüben. Es kann folglich nicht angenommen werden, daß das streitige Verbot außer Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen steht. Diese Schlußfolgerung stellt eine Bestätigung der von mir dargelegten Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 dar.
40 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die zweite Vorabentscheidungsfrage zu verneinen, und zwar in dem Sinne, daß das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ausgesprochene Verbot auch dann weitergilt, wenn die Bezeichnung Käse durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung ergänzt wird, wie Dieser Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren bzw. Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise.
Ergebnis
41 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Bundesgerichtshofes wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ist in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, dahin auszulegen, daß ein aus Milch gewonnenes Erzeugnis, bei dem das Milchfett vollständig durch Pflanzenfett ersetzt worden ist, nicht als Käse bezeichnet werden darf.
2. Das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ausgesprochene Verbot gilt auch dann weiter, wenn die Bezeichnung Diät-Käse (bzw. Diät-Weichkäse) mit Pflanzenöl für die fettmodifizierte Ernährung durch beschreibende Zusätze auf der Verpackung ergänzt wird, wie Dieser Diät-Käse ist reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren bzw. Dieser Diät-Käse ist ideal für eine cholesterinbewußte Lebensweise.