Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1999 – C-150/98
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:297
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 10. Juni 1999
1 Das hier zur Prüfung vorliegende Rechtsmittel wurde vom Wirtschafts- und Sozialausschuß (im folgenden: WSA) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (im folgenden: Gericht) vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-l 83/96 eingelegt, mit dem eine Disziplinarstrafe aufgehoben worden war, durch die Frau E, seinerzeit Beamtin der Besoldungsgruppe C 3, Dienstaltersstufe 5, aufgrund einer Entscheidung der Anstellungsbehörde des WSA vom 18. Januar 1996 auf die Dienstaltersstufe 2 zurückgestuft wurde.
2 Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt wiedergegeben:
4 Am 30. November 1994 sandte der ehemalige Direktor der Klägerin in der Direktion Kommunikation ihr im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1994 einen Beurteilungsvorschlag.
5 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 erhob die Klägerin Gegenvorstellungen gegen die vorgeschlagene Beurteilung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 sandte sie dem Beurteilenden den Beurteilungsvorschlag mit folgenden Bemerkungen zurück:
Ich würde gern echte Sekretariatsarbeit leisten, die ich im WSA seit meinem Dienstantritt 1986 noch nie verrichten konnte.
Ich betrachte mich als geeignet für diese Arbeit, da ich außer meinen Qualifikationen als Bürosekretärin zwei Hochschuldiplome als Spanischlehrerin besitze, die ich diesem Schreiben beifüge und die beweisen, daß ich diese Sprache beherrsche. Meine Französischkenntnisse sind ausgezeichnet und können von [dem Beurteilenden] nicht beurteilt werden, da er nur über unzureichende Kenntnisse dieser Sprache verfügt. Seine Noten wimmelten von orthographischen Fehlern, und er mußte sie wegen seiner Unsicherheit bei der Abfassung mehrmals schreiben ...
Von Beginn meiner Beschäftigung in der Direktion Kommunikation an hat mich [der Beurteilende] weitgehend unbeachtet gelassen und mir niemals Sekretariatsarbeiten übertragen.
Wenn er mir bei seltenen Gelegenheiten eine Aufgabe zugewiesen hat, bestand diese darin, Fotokopien anzufertigen, ein Fax zu versenden oder zur Dokumentation zu gehen, um nach einem Dokument zu fragen; nur ganz sporadisch hat er mir einen kurzen Text in Spanisch oder Französisch zum Schreiben diktiert ...
Aus den genannten Gründen fehlt [dem Beurteilenden] jede Basis, um seine Bewertung zu belegen. Wie und nach welchen Kriterien kann er eine Arbeit beurteilen, die er mir niemals übertragen hat, die er selbst nicht kennt und die es in der Direktion Kommunikation nicht gibt, da es sich um eine artifizielle und öde Direktion ohne Inhalt und Aufgaben handelt?
Während der Zeit meiner Beschäftigung in der Direktion bin ich das Opfer einer Beleidigung durch [den Beurteilenden] geworden: Hinter meinem Rücken hat er am 28. März 1994 eine ehrenrührige Note an Herrn [X] gerichtet, in der mein Hinauswurf gefordert wurde und die dazu geführt hat, daß mein Dienstposten im Organisationsplan gestrichen wurde.
Die von [dem Beurteilenden] ausgearbeitete Beurteilung stellt einen ungerechtfertigten und diffamierenden persönlichen Angriff voller falscher Behauptungen dar...
6 Am 9. Januar 1995 bestätigte die Klägerin den Empfang der endgültigen Beurteilung, die von dem Beurteilenden am 20. Dezember 1994 erstellt worden war. Der Beurteilung war eine Note beigefügt, in der der Beurteilende die Werturteile der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1994 bedauerte. Am Ende dieser Note befanden sich folgende Angaben: abgesandt am 21.12.1994: in Urlaub; abgesandt am 4.1.1995: in Urlaub; abgesandt am 5.1.1995: in Urlaub; abgesandt am 6.1.1995: in Urlaub. Diese Note wurde von der Klägerin durch Schreiben vom 10. Januar 1995 an den Beurteilenden mit Durchschrift an den Berufungsbeurteilenden beanstandet, in dem sie ihre oben wiedergegebenen Bemerkungen wiederholte und im übrigen ausführte:
Bitte sehen Sie davon ab, meine Urlaubstage zu registrieren, denn das geht Sie nichts an und fällt nicht in Ihre Zuständigkeit.
Außerdem fordere ich Sie auf, mich zu respektieren und sich strikt an die Vorschriften des Statuts und der geltenden Regelung zu halten. Unterlassen Sie es, mich zu diffamieren und mit Übergriffen und Beleidigungen zu überziehen.
Artikel 57 des Statuts erkennt dem Beamten einen Anspruch auf den Jahresurlaub zu, den sein Vorgesetzter genehmigt hat. In meinem Fall sind Sie sicher nicht dieser Vorgesetzte. Beschränken Sie sich auf Ihre Zuständigkeiten.
Daß Sie in Ihrer Note vom 20. Dezember 1994 (Abschnitt 4.a.3) eine regelmäßige Arbeit erwähnen, ist ein Widerspruch, da Sie mir niemals Tätigkeiten oder eine regelmäßige Aufgabe zugewiesen haben. Von Beginn meiner Beschäftigung an bin ich weitgehend unbeachtet gelassen und in ungerechtfertigter Weise durch eine Büroassistentin aus dem spanischen Sekretariat ersetzt worden, die auf Ihre Anordnung meine Arbeit und meine Stelle an sich gerissen hat ...
3 Der Ablauf des Disziplinarverfahrens wurde im angefochtenen Urteil folgendermaßen wiedergegeben:
7 Mit Note vom 21. Februar 1995 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß wegen des Inhalts ihres Schreibens vom 10. Januar 1995 ein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnet worden sei. Die Klägerin wurde am 6. März 1995 gehört. Bei der Anhörung legte sie ein Schriftstück vor, in dem sie bestritt, gegen das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) verstoßen zu haben, und in dem sie erklärte, daß Artikel 87 des Statuts nicht eingehalten worden sei und daß die Note vom 21. Februar 1995 nicht ordnungsgemäß begründet sei.
8 Am 29. März 1995 beschloß die Anstellungsbehörde, den Disziplinarrat zu befassen.
9 Am 9. November 1995 gab der Disziplinarrat eine Stellungnahme mit dem Vorschlag ab, gegen die Klägerin die Disziplinarstrafe des zeitweiligen Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen zu verhängen. Diese Stellungnahme wurde der Klägerin am 30. November 1995 mitgeteilt, und am 18. Dezember 1995 wurde sie erneut gehört.
10 Am 18. Januar 1996 beschloß die Anstellungsbehörde, wegen Verstoßes gegen die Artikel 12 und 21 des Statuts gegen die Klägerin die Disziplinarstrafe der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe zu verhängen, sie nämlich in der Besoldungsgruppe C 3 von Dienstaltersstufe 5 auf Dienstaltersstufe 2 zurückzustufen, und diese Strafe in die Personalakte der Klägerin aufzunehmen. In der Entscheidung sind ferner eine Reihe von Verhaltensweisen der Klägerin in den Jahren 1991, 1992 und 1994, die als respektlos beurteilt wurden, aufgeführt, um den Wiederholungscharakter der ihr im konkreten Fall vorgeworfenen Handlungen zu belegen.
11 In der Entscheidung heißt es, daß sie mit ihrer Bekanntgabe an die Klägerin rechtswirksam werde, daß ihre wirtschaftlichen Folgen jedoch bis zum 29. Februar 1996 aufgeschoben seien.
12 Am 22. April 1996 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Strafe ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. August 1996 zurückgewiesen.
4 Vor dem Gericht stützte sich Frau E auf vier Klagegründe, erstens auf einen Formfehler, zweitens auf offensichtliche Rechtsfehler und Ermessensmißbrauch, drittens auf offensichtliche Tatsachenirrtümer und viertens auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
5 Das Gericht hat die ersten drei Klagegründe zurückgewiesen, den vierten Klagegrund jedoch für stichhaltig erachtet, wobei es sich auf folgende Erwägungen stützte:
58 Die Wahl der angemessenen Strafe ist Sache der Disziplinarbehörde, die ihre Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen sowie der erschwerenden oder mildernden Umstände des jeweiligen Falles stützen muß. Das Gericht kann die Beurteilung der Disziplinarbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen. Gleichwohl hat das Gericht zu prüfen, ob die gewählte Strafe im Hinblick auf die in der Entscheidung festgestellten Tatsachen nicht unverhältnismäßig ist.
59 Wie das Gericht festgestellt hat, besteht die der Klägerin im vorliegenden Fall zur Last gelegte Handlung darin, daß sie bei der Ausübung ihres Rechts, ihre Bemerkungen zu der Beurteilung anzubringen, einen Ton und Ausdrücke verwendet hat, die mit den Verpflichtungen in bezug auf das Ansehen des Amtes sowie den Respekt gegenüber den Vorgesetzten des Organs nicht zu vereinbaren sind. Es handelt sich jedoch nicht um einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verpflichtungen. Die Klägerin hat in dem streitigen Schreiben nämlich keine grob beleidigende Sprache gebraucht, und sie hat die an den Beurteilenden gerichteten Vorwürfe begründet, indem sie auf ihre eigene Vorstellung von dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis und auf ihre tiefgreifende Unzufriedenheit in diesem Zusammenhang hingewiesen hat. Der Verstoß gegen die Artikel 12 und 21 des Statuts besteht daher allein darin, daß sich die Klägerin eines überzogenen und aggressiven Stils bedient hat und es demnach, wie sie in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt hat, an Anstand hat fehlen lassen.
60 Nach Auffassung des Gerichts war es unter diesen Umständen offensichtlich unverhältnismäßig, gegen die Klägerin die Strafe der Rückstufung um mehrere Dienstaltersstufen zu verhängen. Es handelt sich nämlich um eine schwere Strafe, die selten gegen Beamte verhängt wird und die nur dann verhältnismäßig ist, wenn ihr wesentlich schwerwiegendere Handlungen als in diesem Fall zugrunde liegen.
61 Aus dem Vorstehenden folgt, daß dieser hilfsweise geltend gemachte Klagegrund begründet ist.
6 Das Gericht hat folglich die Disziplinarentscheidung aufgehoben und dem WSA die Kosten des Verfahrens auferlegt.
7 Der WSA hat am 17. April 1998 gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt; darin beantragt er, das Urteil des Gerichts aufzuheben, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und dem vom WSA im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Abweisung der von Frau E erhobenen Klage stattzugeben, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen und Frau E im Urteil mit ihrem vollem Namen zu bezeichnen.
8 Das Rechtsmittel stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe, die der WSA selbst folgendermaßen zusammenfaßt:
fehlerhafte rechtliche Würdigung der Tatsachen und unrichtige Auslegung der Artikel 12 und 21 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut);
Begründungsmangel des angefochtenen Urteils und unrichtige Auslegung der Artikel 86 und 87 des Statuts;
fehlerhafte Auslegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unrichtige Auslegung der Artikel 12 und 21 des Statuts.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
9 Ich beginne mit der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem der WSA dem Gericht vorwirft, in Randnummer 59 seines Urteils entschieden zu haben, daß der Verstoß gegen die Artikel 12 und 21 des Statuts daher allein darin [besteht], daß sich die Klägerin eines überzogenen und aggressiven Stils bedient hat und es demnach... an Anstand hat fehlen lassen, obwohl es selbst festgestellt habe, daß sich dieser Verstoß als ein Mangel an Respekt darstelle.
10 Für den WSA handelt es sich um eine rechtliche Qualifizierung der Tatsachen, die der Kontrolle durch den über das Rechtsmittel entscheidenden Gerichtshof nicht entzogen sein dürfe.
11 In diesem Punkt stimme ich mit ihm überein. Darüber hinaus kann ich ihm in seinem Vorbringen jedoch nicht folgen, da das Gericht in derselben Randnummer 59 festgestellt hat, daß Frau E einen Ton und Ausdrücke verwendet hat, die mit den Verpflichtungen in bezug auf das Ansehen des Amtes sowie den Respekt gegenüber den Vorgesetzten des Organs nicht zu vereinbaren sind.
12 Kann man im übrigen ernsthaft den Umstand als fehlerhafte rechtliche Würdigung ansehen, daß das Verhaltung von Frau E als Mangel an Anstand statt als Mangel an Respekt qualifiziert wurde, wenn ein Blick in das Wörterbuch Le Petit Robert ergibt, daß bienséance (Anstand) und respect (Respekt) als gemeinsames Synonym politesse (Höflichkeit) haben?
13 Ich könnte das Beharren des WS A verstehen, wenn das Statut mit einem Mangel an Respekt eine bestimmte Strafe verbinden oder zumindest Hinweise darauf geben würde, wie ein respektloses Verhalten zu beurteilen und folglich zu bestrafen wäre.
14 Dies ist aber nicht der Fall, da, wie wir später sehen werden und wie der WSA im übrigen anerkennt, das Statut keineswegs eine bestimmte Strafe an ein bestimmtes Verhalten knüpft. Worauf es im Fall von Frau E ankommt, ist, daß sie gegenüber ihrem Vorgesetzten ein bestimmtes Verhalten gezeigt hat, dessen tatsächliches Vorliegen das Gericht keineswegs in Frage gestellt hat, ob dieses Verhalten nun als Mangel an Respekt, Mangel an Höflichkeit oder Mangel an Anstand zu qualifizieren ist.
15 Ich kann dem WSA auch nicht folgen, soweit er geltend macht, daß der Ton und die Ausdrücke, die Frau E in der beanstandeten Note verwendet, und der Hintergrund der tiefgreifenden Verschlechterung der Beziehungen zwischen Frau E und ihren Vorgesetzten nicht lediglich als Mangel an Anstand qualifiziert werden dürften.
16 Dieser Hintergrund ist sicherlich nicht gleichgültig und muß sogar bei der Wahl der Strafe beachtet werden, aber auf der Ebene der Qualifizierung des Verstoßes ist er nicht erheblich. Die verwendeten Begriffe waren als solche unzulässig, unabhängig von der Frage, ob das Verhalten von Frau E gegenüber ihren Vorgesetzten bereits vor Übersendung der fraglichen Note Anlaß zu Kritik gegeben hatte.
17 Ich bin daher der Auffassung, daß dem ersten Rechtsmittelgrund des WSA nicht zu folgen ist.
Zum zweiten und dritten Rechtsmittelgrund
18 Es scheint mir angezeigt, die beiden anderen vom WSA vorgebrachten Rechtsmittelgründe zusammen zu behandeln, da sie meiner Meinung nach zusammengehören. Die zweite Rüge des WSA ist auf einen Begründungsmangel des Urteils und eine unrichtige Auslegung der Artikel 86 und 87 des Statuts gestützt. Der WSA wirft dem Gericht vor, ausschließlich die konkreten, Frau E zur Last gelegten Tatsachen in Betracht gezogen zu haben, ohne zu begründen, warum es nicht den Gesamtzusammenhang berücksichtigt habe, der die in der Entscheidung der Anstellungsbehörde dargelegten erschwerenden Umstände einschließe, und so verkannt zu haben, daß nach den Artikeln 86 bis 89 des Statuts die Strafe auf eine Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und Umstände des jeweiligen Falles zu stützen sei. Bei dieser Bestimmung der angemessenen Strafe sei das Gericht im übrigen nicht berechtigt, die Beurteilung der Anstellungsbehörde durch seine eigene zu ersetzen.
19 Der WSA hebt hervor, daß das Fehlen einer Begründung, weshalb das Gericht die erschwerenden Umstände nicht in Betracht gezogen hat, im vorliegenden Fall umso schwerer wiege, als die vom WSA angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf diese erschwerenden Umstände gestützt worden sei und diese damit eine besondere Bedeutung besäßen. Hieraus ergebe sich ein Begründungsmangel und eine unrichtige Auslegung der Artikel 86 und 87 des Statuts.
20 Mit der dritten Rüge beanstandet der WSA die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die unrichtige Auslegung der Artikel 12 und 21 des Statuts durch das Gericht. Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung einer Strafmaßnahme erfordere, daß die gewählte Maßnahme strikt erforderlich sei in dem Sinne, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen der Strafe und der Schwere des Verstoßes bestehen müsse. Die für die Verhängung einer Disziplinarstrafe zuständige Behörde müsse folglich das am wenigsten einschneidende Mittel wählen, und zwar dasjenige, das im angemessensten Verhältnis zu dem begangenen Verstoß stehe.
21 Nach Auffassung des WSA ist die Würdigung des Gerichts, wonach die vom WSA gegen Frau E verhängte Strafe unverhältnismäßig sei, unrichtig; sie folge zum einen aus dem Umstand, daß das Gericht das Verhalten von Frau E als Mangel an Anstand qualifiziert habe, und zum anderen aus dem Fehlen einer Begründung dafür, daß der Gesamtzusammenhang nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
22 Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung des WSA alle für die Rechtfertigung der gewählten Strafe erforderlichen Erläuterungen. Die Gesamtheit der erschwerenden Umstände habe zwingend zu der Rückstufung um drei Dienstaltersstufen führen müssen, zumal kein mildernder Umstand zugunsten von Frau E habe berücksichtigt werden können.
23 Nach Auffassung des WSA rechtfertigt der Inhalt der von Frau E verfaßten Note, verbunden mit den erschwerenden Umständen, die Wahl einer Strafe mit unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffene. Indem er unter den Strafen mit direkter wirtschaftlicher Wirkung die am wenigsten einschneidende gewählt habe, habe der WSA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
24 Zunächst ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall eine Begründung nicht völlig fehlt. Die Prüfung der Randnummern 58 bis 61 des Urteils ergibt nämlich, daß das Gericht nach dem Hinweis darauf, daß sich seine Überprüfung auf die Frage beschränken müsse, ob die Strafe im Hinblick auf die Tatsachen nicht offensichtlich unverhältnismäßig sei, die Tatsachen in ihren Zusammenhang, d. h. das Verfahren der Beurteilung, stellt und die Ansicht vertritt, daß sie zwar als Verstoß gegen die Artikel 12 und 21 des Statuts anzusehen seien, aber keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die sich aus diesen Bestimmungen für den Beamten ergebenden Verpflichtungen darstellten. Es zieht daraus den Schluß, daß das Nichtvorliegen eines schweren Verstoßes die Anstellungsbehörde des WSA nicht dazu berechtige, Frau E um mehrere Dienstaltersstufen zurückzustufen, eine schwere Strafe, die selten gegen Beamte verhängt wird und die nur dann verhältnismäßig ist, wenn ihr wesentlich schwerwiegendere Handlungen als in diesem Fall zugrunde liegen. Das Gericht hat also die Aufhebung der Strafe, deren Schwere es hervorgehoben hat, damit begründet, daß sie gegenüber dem begangenen Verstoß in hohem Maße unverhältnismäßig sei.
25 Es ist sodann an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der seiner Auffassung nach von ihm auszuübenden Kontrolle im Bereich von Disziplinarstrafen zu erinnern, wie sie insbesondere in dem Urteil F./Kommission zum Ausdruck kommt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden:
18 In seinem erwähnten Urteil vom 29. Januar 1985 hat der Gerichtshof bereits auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Anstellungsbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen kann, wenn die dem Beamten zur Last gelegte Tat festgestellt ist. Der Gerichtshof kann die Beurteilung dieser Behörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor.
...
26 Dazu ist festzustellen, daß die Vorschriften des Statuts über die Disziplinarstrafen (Artikel 86 bis 89) das Verhältnis zwischen den darin genannten Strafen und den verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen der Beamten nicht festlegen; sie regeln auch nicht, inwiefern sich das Vorliegen von erschwerenden oder mildernden Umständen auf die Wahl der Strafe auswirkt. Die Bestimmung der in jedem Einzelfall zu verhängenden Disziplinarstrafe beruht somit auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und aller Umstände des jeweiligen Falles.
26 Das Gericht ist dieser Rechtsprechung, auf die es im übrigen in Randnummer 58 seines Urteils verweist, immer gefolgt. Hat es sie korrekt auf die vorliegende Rechtssache übertragen?
27 Dies ist dann der Fall, wenn in der Urteilsbegründung die Gründe genannt sind, weshalb das Gericht, das die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht ohne Begründung durch seine eigene ersetzen darf, die Begründung der angefochtenen Disziplinarentscheidung hinsichtlich der Angemessenheit der Strafe gegenüber dem Verstoß für unrichtig hält. Das Urteil muß ebenfalls erläutern, weshalb die Unangemessenheit der Strafe gegenüber dem Verstoß so offensichtlich ist, daß die angefochtene Entscheidung trotz des Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde aufzuheben war.
28 Im Hinblick auf diese beiden Punkte scheint mir die Begründung des Gerichts Anlaß zu Kritik zu bieten.
29 In ihrer Entscheidung hat sich die Anstellungsbehörde des WSA nämlich bemüht, in allen Einzelheiten darzulegen, warum der in der Note von Frau E liegende Verstoß ein schwerer Verstoß sei, eine ebenso detaillierte Prüfung der Gesamtheit der von ihr als erschwerend angesehenen Umstände vorzunehmen, da sie keine mildernden Umstände hatte finden können, und schließlich aufzuzeigen, warum die verhängte Strafe, deren Schwere sie keineswegs bestreitet, genau der Schwere der Frau E gegenüber erhobenen Vorwürfe entspricht.
30 Diese detaillierten Ausführungen wurden in vollem Umfang auch in die Rechtsmittelschrift aufgenommen. Die Frage, ob sie der Wahrheit entsprechen, ist eine Sache, deren Feststellung dem Gericht oblag; sie außer acht zu lassen, eine andere. Dies scheint das Gericht jedoch getan zu haben, da es die von ihm beschlossene Aufhebung allein mit der Feststellung rechtfertigt, daß ein — zumindest aus seiner Sicht — für sich genommen weniger schwerwiegender Verstoß mit einer schweren Strafe verbunden worden sei.
31 Man findet in dem Urteil keinen Hinweis auf eine Prüfung der Begründetheit der Beurteilungen, die die Anstellungsbehörde des WSA im Hinblick auf die Wahl der Strafe vorgenommen hat; das Gericht hat sich vielmehr darauf beschränkt, den weniger schwerwiegenden Charakter des Verstoßes hervorzuheben. Man kann ihm daher eine falsche Vorgehensweise vorwerfen.
32 Das Gericht konnte nicht allein deshalb, weil es von einem weniger schwerwiegenden Verstoß ausging, zu dem Schluß gelangen, daß eine schwere Strafe nicht gerechtfertigt sei, ohne gemäß der erwähnten Rechtsprechung die Argumente zurückzuweisen, die der WSA aus dem früheren Verhalten von Frau E gezogen hatte, um die Schwere der gegen sie verhängten Strafe zu rechtfertigen.
33 Ich möchte hier weder zum Verhältnis von Verstoß und Strafe im vorliegenden Fall Stellung nehmen noch meine völlige Übereinstimmung mit dem Vorbringen des WSA bekunden, daß die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genau die auferlegte Strafe, also die Herabstufung um drei Dienstaltersstufen, erfordert habe. Hierfür stützt er sich nämlich auf eine Konzeption des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, über die man diskutieren könnte, da sie auf der Verwechslung zwischen dem Erfordernis einer genauen, keinerlei Ermessensspielraum lassenden Entsprechung und dem eines lediglich angemessenen Zusammenhangs zu beruhen scheint.
34 Ich kann nur feststellen, daß das Gericht im vorliegenden Fall nicht dargelegt hat, inwieweit aus dem NichtVorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes für sich genommen, ungeachtet der oben erwähnten Rechtsprechung und der Begründung der Disziplinarentscheidung der Schluß gezogen werden mußte, daß der WSA gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.
35 Vielleicht hat das Gericht gleichwohl eine vertiefte Prüfung der Angemessenheit von Verstoß und Strafe vorgenommen, Tatsache ist aber, daß man in seinem Urteil keinen Hinweis auf eine solche Prüfung findet.
36 Das Urteil ist zwar begründet, aber die Begründung kann nur unzureichend erscheinen angesichts der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Ausübung der Disziplinargewalt und ihrer gerichtlichen Kontrolle.
37 Da es das Gericht somit versäumt hat, hinreichend begründet zu erläutern, inwieweit die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände, die bei ihrer Wahl eine Rolle spielen konnten, gegenüber dem Verstoß unverhältnismäßig war, konnte es natürlich auch nicht darlegen, warum diese Unverhältnismäßigkeit offensichtlich war, eine Voraussetzung für die Aufhebung einer Maßnahme im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle.
38 Ich bin der Auffassung, daß der Gerichtshof unter diesen Umständen diesen Rechtsmittelgrund zulassen und das Urteil des Gerichts aufheben muß.
Sollte der Gerichtshof in der Sache entscheiden ?
39 Zu prüfen bleibt der vom WSA gestellte Antrag, daß im Falle einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Gerichtshof in der Sache entscheiden möge.
40 Dieser Antrag sollte meines Erachtens zurückgewiesen werden, und zwar aus verschiedenen Gründen.
41 Erstens müßte für eine Abweisung der Klage von Frau E die Gewißheit gewonnen werden, daß die gegen sie verhängte Strafe nicht offensichtlich unverhältnismäßig war.
42 Diese Gewißheit kann aber meiner Meinung nach nur nach einer sehr gründlichen Prüfung des Zusammenhangs erfolgen, in dem der Verstoß begangen wurde.
43 Wie das Gericht in Randnummer 2 seiner Entscheidung mit einer knappen Formulierung in Erinnerung gerufen hat, häuften sich Probleme in den persönlichen und dienstlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Vorgesetzten bei dem beklagten Organ.
44 Der WSA hat sowohl in der Disziplinarentscheidung wie in seiner Rechtsmittelschrift eingehend alle negativen Aspekte des Verhaltens von Frau E geschildert und ein Bild von ihr gezeichnet, das jeden Vorgesetzten davon abhalten wird, die Klägerin als Mitarbeiterin in seinem Dienst aufzunehmen.
45 Eine erneute Prüfung der Angelegenheit durch das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß auch die andere Partei gehört werden soll, könnte sicherlich zur Aufklärung beitragen und möglicherweise Gelegenheit zu einigen Richtigstellungen bieten. Zum Beispiel vermerkt die von Frau E angefochtene Disziplinarentscheidung neben den erschwerenden Umständen das Vorliegen von zwei früheren Verweisen. Einer davon ist aber durch Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-293/94 aufgehoben worden.
46 Im übrigen kann man, ohne hier das Verhalten von Frau E entschuldigen zu wollen, anmerken, daß sich Frau E und der WSA außer in dieser Angelegenheit in verschiedenen anderen Verfahren vor dem Gericht gegenübergestanden haben. Auch wenn Frau E im allgemeinen nicht obsiegt hat, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, daß in der Rechtssache T-25/92 alle Kosten dem WSA auferlegt worden sind, obwohl die von Frau E erhobene Klage abgewiesen worden war, weil Frau E erst während des streitigen Verfahrens von der vollständigen Begründung der von ihr angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hatte. In der Rechtssache T-150/94 wurde Frau E wegen der verspäteten Erstellung ihrer Beurteilung Schadensersatz in Höhe von 50000 BFR zuerkannt.
47 Es stellt sich daher die Frage, ob es möglich ist, diese Elemente als mildernde Umstände zu berücksichtigen und dabei in Betracht zu ziehen, daß das Verhalten der Verwaltung des WSA bei Frau E ein Gefühl der Frustration entstehen lassen konnte, das ihr späteres Fehlverhalten zum Teil erklären könnte.
48 Jedenfalls kann der Gerichtshof meines Erachtens über die Klage von Frau E gegen die gegen sie verhängte Strafe der Herabstufung um drei Dienstaltersstufen in der Sache nicht allein auf der Grundlage der Darstellung entscheiden, die der WSA von den Vorwürfen gegen Frau E gegeben hat.
49 Der zweite, vom ersten nicht zu trennende Grund ist, daß die Rückverweisung der Sache an das Gericht Frau E, die aus mir nicht bekannten Gründen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, Gelegenheit bieten könnte, ihren Standpunkt vorzubringen. Im übrigen könnte der WSA vor dem Gericht dazu bewegt werden, seine Position zu verschiedenen zweifelhaften Punkten genauer darzulegen, was im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, da es ohne mündliche Verhandlung abläuft.
50 Der dritte Grund ist, daß die Prüfung und Bewertung des Sachverhalts, die für die Entscheidung über die Klage durchzuführen sind, ihrer Art nach offenkundig in die Zuständigkeit des Gerichts fallen.
51 Aus diesen verschiedenen Gründen, die alle mit der gleichmäßigen und unparteiischen Ausübung der gerichtlichen Kontrolle zusammenhängen, halte ich es für erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die streitbefangene Entscheidung des WSA im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen sowie der besonderen Umstände des jeweiligen Falles erneut prüfen kann.
52 Dem Antrag des WSA, im Urteil des Gerichtshofes den vollständigen Namen von Frau E zu nennen, sollte nicht stattgegeben werden, denn die Tatsache, daß dem Rechtsmittel stattgegeben wird (wenn dies Ihre Entscheidung sein sollte), präjudiziert nicht die Entscheidung, die das Gericht nach Rückverweisung treffen wird.
Antrag
53 Ich schlage daher vor,
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-l83/96 (E/WSA), mit dem dieses entschieden hat, daß die vom Wirtschafts- und Sozialausschuß gegen Frau E verhängte Strafe der Rückstufung um drei Dienstaltersstufen offensichtlich unverhältnismäßig war, aufzuheben;
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es erneut über den vierten von Frau E geltend gemachten Klagegrund entscheidet;
die Kostenentscheidung vorzubehalten.