Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.06.1999 – C-391/98
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:302
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 10. Juni 1999
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Nach Artikel 16 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens 30 Monate nach deren Erlaß, d. h. bis zum 14. Dezember 1995, zu treffen. Nach diesem Artikel hatten sie ferner die Kommission unverzüglich von den erlassenen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in der griechischen Rechtsordnung erhalten hatte, leitete sie das vorgerichtliche Verfahren gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ein.
4 Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 forderte sie die Hellenische Republik auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
5 Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 teilte die griechische Regierung mit, daß der Erlaß der Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie im Gang sei.
6 Am 23. Dezember 1996 übersandte die Kommission ihr eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen.
7 Da diese Stellungnahme nicht beantwortet wurde, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
8 Die Hellenische Republik beantragt zwar die Abweisung der Klage, bestreitet jedoch nicht die ihr gegenüber erhobenen Rügen. In ihrer Klagebeantwortung führt sie nämlich aus, die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie würden in Kürze von den zuständigen Ministern unterzeichnet.
9 Daher fordere ich Sie im Einklang mit Ihrer Rechtsprechung auf, der Klage der Kommission stattzugeben.
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
11 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, festzustellen:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.