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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.06.1999 – C-35/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:329

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 24. Juni 1999

I — Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen

1 Im vorliegenden Verfahren werden dem Gerichtshof drei Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung der Richtlinie 88/361/EWG und der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung durch den Vertrag von Amsterdam jetzt Artikel 12 und Artikel 43 EG) vorgelegt. Der Hoge Raad der Nederlanden (nachstehend: Hoge Raad) ersucht den Gerichtshof insbesondere um Auskunft, ob eine Steuervorschrift, die eine Befreiung (bis zu einem bestimmten Betrag) von der Einkommensteuer auf ausgeschüttete Dividenden aus Aktien oder Gesellschaftsanteilen davon abhängig macht, daß es sich um Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat handelt, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, mit den Bestimmungen über den Schutz des freien Kapitalverkehrs, das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinien 88/361/EWG in Verbindung mit Ziffer I. 2 ihres Anhangs I dahin auszulegen, daß eine sich aus dem Einkommensteuerrecht eines Mitgliedstaats ergebende Beschränkung, nach der Anteilseigner von der Entrichtung der Einkommensteuer auf Dividenden bis zu einer bestimmten Höhe befreit sind, diese Befreiung jedoch nur für Dividenden von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften gilt, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 88/361 seit dem 1. Juli 1990 verboten ist?

2 Bei Verneinung von Frage 1: Sind die Artikel 6 und/oder 52 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß sie eine beschränkende Bestimmung, wie sie in Frage 1 bezeichnet ist, nicht zulassen ?

3 Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen einen Unterschied, ob die Anwendung einer solchen Befreiung von einem gewöhnlichen Anteilseigner oder von einem Arbeitnehmer (einer Tochtergesellschaft), der die betreffenden Anteile im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans hält, beansprucht wird ?

II — Die maßgebenden Gemeinschaftsbestimmungen

2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert. In I 2 des Anhangs I der Richtlinie mit der Überschrift Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Artikel 1 der Richtlinie (nachstehend: Nomenklatur) ist unter den Direktinvestitionen auch die Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen angeführt. Gemäß ihrem Artikel 6 Absatz 1 ist die Richtlinie am 1. Juli 1990 in Kraft getreten. Schließlich ist nach Artikel 6 EG-Vertrag allgemein jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt, während Artikel 52 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EG-Vertrag) den Gesellschaften die Freiheit der Niederlassung garantiert und die Vergünstigung der Inländerbehandlung, d. h. die Anwendung der Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen, zugesichert wird.

III — Der Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften

3. Wie sich aus den Akten ergibt, legt Artikel 47b der Wet op de inkomstenbelasting von 1964 (Einkommensteuergesetz) die Befreiung (bis zu einem bestimmten Betrag) von der Steuer auf Einkünfte natürlicher Personen auf Dividenden aus Aktien oder Kapitalanteilen von Gesellschaften fest. In Absatz 1 der Vorschrift heißt es: Die Befreiung für Dividenden gilt für die Einkünfte aus Aktien oder Gesellschaftsanteilen, die zu den bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens zu berücksichtigenden Einkünften gehören, bei denen der Vorabzug für die Dividendensteuer vorgenommen worden ist. Artikel 1 Absatz 1 der Wet op de dividendbelasting 1965 (Dividendensteuergesetz) bestimmt, daß die Steuer nur auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden durch einen Quellenabzug erhoben wird. Die Befreiung nach Artikel 47b gilt deshalb nur für Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden ausgeschüttet werden. Den Akten läßt sich nicht entnehmen, daß bei der Erhebung der Einkommensteuer die bereits einbehaltene Dividendensteuer zum Abzug kommt. Für die streitige Vorschrift macht es keinen Unterschied, ob der Inhaber der Aktien, auf die die besteuerten Dividenden entfallen, Arbeitnehmer der ausschüttenden Gesellschaft ist, der sie im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans erworben hat, oder nicht.

4 Den Gesetzesmaterialien aus Anlaß der Einfügung des Artikels 47b in das niederländische Recht ergibt sich, daß sie zu einem Paket von Maßnahmen gehörte, mit denen das Eigenkapital der Unternehmen verbessert und das Interesse von Privatpersonen an niederländischen Aktien erhöht werden [sollte] Eine zweite Begründung ist erst in der letzten Phase der vorbereitenden Arbeiten zutage getreten; während der Lesung des Gesetzesentwurfs in der ersten Kammer der Staten-Generaal (Eerste Kamer) wurde auch die abschwächende Wirkung berücksichtigt, die die Befreiung für Dividenden auf das haben würde, was im Kern eine Doppelbesteuerung darstellt. Wie ich eben erwähnte, sieht das Steuerrecht der Niederlande sowohl einen Quellenabzug auf Dividenden als auch eine Einkommensbesteuerung der natürlichen Personen vor, die solche Dividenden beziehen.

IV — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

5 Herr Verkooijen wohnte 1991 in den Niederlanden und arbeitete dort als Angestellter bei der niederländischen Gesellschaft Fina Nederland BV, die mittelbar von der Aktiengesellschaft Petrofina NV kontrolliert wird, die ihren Sitz in Belgien hat und an den Börsen von Brüssel und Antwerpen notiert wird (nachstehend: Petrofina). Im Rahmen eines betrieblichen Arbeitnehmersparplans, zu dem die Arbeitnehmer des Konzerns mit Petrofina an der Spitze Zugang hatten, erwarb Verkooijen Aktien des letztgenannten Unternehmens. 1991 erhielt er hierauf Dividenden in Höhe von etwa 2337 NLG. Den Akten ist zu entnehmen, daß auf diese Dividenden in Belgien eine Quellensteuer einbehalten, in den Niederlanden indessen keine Steuer erhoben wurde, wenn man einmal von der absieht, die, wie wir noch sehen werden, bei Herrn Verkooijen persönlich erhoben wurde. Dieser hatte die Dividenden in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 als Einkünfte angegeben. Bei der Veranlagung von Herrn Verkooijen zur Einkommensteuer ermittelte das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen, ohne bei den von Petrofina ausgeschütteten Dividenden die Befreiung nach Artikel 47b zu berücksichtigen. Es ging nämlich davon aus, daß Herr Verkooijen die Befreiung nicht beanspruchen dürfe, weil diese lediglich für Dividenden auf Aktien oder Gesellschaftsanteile vorgesehen sei, auf die die (niederländische) Dividendensteuer erhoben worden sei. Die Finanzverwaltung hat im wesentlichen, statt für Herrn Verkooijen ein zu versteuerndes Einkommen von 164697 NGL festzulegen, den Betrag von 166697 NGL ermittelt.

6 Nach erfolgloser Einlegung eines Widerspruchs gegen diese Veranlagung erhob Herr Verkooijen beim Gerechtshof 's-Gravenhage Klage gegen die Entscheidung, mit der das Finanzamt die Veranlagung bestätigt hatte. Der Gerechtshof gab mit Urteil vom 10. April 1996 der Anfechtungsklage statt und setzte das zu versteuernde Einkommen von Herrn Verkooijen um einen Betrag von 2000 NGL herab mit der Begründung, die niederländische Regelung beeinträchtige die Freiheit der Kapitalverkehrs und die Niederlassungsfreiheit. Gegen das Urteil des Gerechtshof legte der Staatssecretaris van Financiën Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad ein, der beschlossen hat, dem Gerichtshof die drei bereits genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie sollen nun im Rahmen der vorstehend wiedergegebenen nationalen Vorschriften inhaltlich geprüft werden. Das Vorbringen des Beklagten und der beteiligten Regierungen der Mitgliedstaaten werde ich dort darstellen, wo es sich als erforderlich erweist.

V — Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

A — Die erste Vorabentscheidungsfrage

7 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen von Ihnen wissen, ob eine nationale Vorschrift, die bei der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen nur die Dividenden und Anteile von Gesellschaften teilweise befreit, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, mit der Richtlinie vereinbar ist.

1. Gemeinschaftsordnung und unmittelbare Besteuerung

8 Abweichend von den Standpunkten von Herrn Verkooijen, der britischen Regierung und der Kommission hat die italienische Regierung vorab die Auffassung vertreten, daß die zu prüfende Vorschrift den freien Kapitalverkehr nicht beschränke, weil die unmittelbare Besteuerung auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert sei; jeder Mitgliedstaat könne daher für seinen Bereich die Modalitäten der Besteuerung der einzelnen Einkünfte frei regeln. Diese Auffassung kann ich nun nicht teilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes [gehört] zwar der Bereich der direkten Steuern zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, [diese müssen] die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben ...

9 Die Regierung der Niederlande macht — im wesentlichen auf der Grundlage der von der italienischen Regierung vorgetragenen Auffassung — geltend, daß die Kommission 1975 den Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Körperschaftssteuersysteme und der Regelungen des Quellensteuer auf Dividenden vorgelegt habe, den sie dann 1990 zurückgezogen habe. Die Kommission habe die Zurücknahme des Vorschlags mit dem Hinweis auf die Obsoletheit der vorgesehenen Bestimmungen sowohl unter dem Blickwinkel des allgemeinen Konzepts, durch das sie geprägt seien, als auch unter dem der Detailvorschriften begründet. Entgegen der Vorstellung der niederländischen Regierung belegen schon die Vorlage dieses Vorschlags und die von der Kommission bei seiner Rücknahme zum Ausdruck gebrachten Besorgnisse meines Erachtens die Relevanz der Wirkungen auf der Ebene der Gemeinschaftsordnung, die mit der unmittelbaren Besteuerung der Kapitalbewegungen in wechselseitiger Beziehung stehen. Nicht zufällig hat die Kommission bei der Rücknahme ihres Vorschlags die Notwendigkeit anerkannt, daß der Rat ohne Säumnis zwei (ihm bereits vorliegende) Richtlinienvorschläge zur Harmonisierung einiger Aspekte der nationalen Steuersysteme verabschiede.

10 Nach Auffassung der niederländischen Regierung sollen ferner die Mitgliedstaaten befugt sein, Vorschriften wie die hier streitige als mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie vereinbar anzusehen, weil nämlich die Kommission die Regierung der Niederlande beim Inkrafttreten der Richtlinie nicht darüber unterrichtet habe, daß die streitigen Maßnahmen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen könnten. Dies sei um so bemerkenswerter, als nicht nur die Niederlande im eigenen Steuersystem einen auf die internen Beziehungen beschränkten Mechanismus zur Abschwächung der Doppelbesteuerung eingerichtet hätten, um Investitionen in inländische Aktien zu fördern. Aber dieser Hinweis der Niederlande ist im Zusammenhang eines Verfahrens vor dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177), das lediglich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dient, völlig ungeeignet. Das Urteil des Gerichtshofes nach Artikel 234 EG beruht auf der Übertragung einer objektiven Rechtsprechungsbefugnis, bei deren Ausübung es nicht auf den subjektiven Zustand (z. B. den guten Glauben) desjenigen ankommt, der die auszulegende Bestimmung anzuwenden hat. Das subjektive Element kann allenfalls bei den Urteilen Bedeutung erlangen, die der Gerichtshof aus Anlaß des Vorwurfs der Verletzung des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts zu fällen hat.

2. Betrifft das mögliche Hindernis den Kapitalverkehr ?

11 Unter Hinweis auf das Urteil Bachmann haben die britische und die französische Regierung vorgebracht, daß Artikel 67 (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) für den vorliegenden Fall unerheblich sei, da er gegenüber den Vorschriften, die andere Grundfreiheiten garantieren sollten, subsidiär sei. Im Urteil Bachmann hat der Gerichtshof indessen lediglich festgestellt, daß Artikel 67 Beschränkungen nicht untersagt, die nicht den Kapitalverkehr betreffen, sondern sich unmittelbar aus Beschränkungen anderer Grundfreiheiten ergeben. Anders ausgedrückt: Artikel 67 kommt nur dann ins Spiel, wenn eine Kapitalbewegung keine Bezahlung für eine Ware oder Dienstleistung darstellt. Die in diesem Verfahren beteiligten Regierungen haben aber nicht angegeben, welche anderen Grundfreiheiten von der betreffenden Vorschrift unmittelbarer behindert sein sollen. Davon abgesehen scheint mir, daß der vorliegende Sachverhalt, wenn ich nach der eben zitierten Rechtsprechung gehe, eindeutig ein Fall ist, in dem Artikel 67 nicht nur subsidiär eingreifen würde. Beim Erwerb der Petrofina-Aktien hat Herr Verkooijen gewiß keine Zahlung als Entgelt für eine Leistung erbracht. Es handelt sich um ein wirkliches Finanzgeschäft, dessen Gegenstand die Investition eines bestimmten Betrages in Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat war: also eine richtige grenzüberschreitende Kapitalbewegung. In der Rechtssache Veronica, in der die streitige nationale Maßnahme die nach den nationalen Vorschriften zulässige Beteiligung eines Rundfunk- und Fernsehsenders am Kapital eines anderen Senders beschränkte, hat der Gerichtshof die Frage, ob der Erwerb von Anteilen dieser Art eine Kapitalbewegung im Sinne von Artikel 67 sei, als erledigt behandelt und ist ohne weiteres zur Prüfung der Begründetheit übergegangen. Damit hat er gezeigt, daß die Relevanz dieser Vertragsbestimmung für den von ihm zu prüfenden Fall für ihn außer Zweifel stand. Auf jeden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Erheblichkeit der Vorabentscheidungsfrage für diesen Fall im Hinblick auf den Kapitalverkehr zu beurteilen.

3. Behindert die nationale Maßnahme den Kapital verkehr ?

12 Alle beteiligten Regierungen verneinen das Vorliegen einer gegen Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie verstoßenden Beschränkung. Sie führen hierfür im Kern zwei Erwägungen an:

a) die Verbindung zwischen der streitigen Vorschrift (die sich lediglich auf die Dividenden beziehe) und dem freien Kapitalverkehr sei zu schwach und mittelbar, als daß Artikel 47b in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen könne;

b) weder der Erwerb von Aktien oder von Anteilen an Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden ihren Sitz hätten, noch die Ausschüttung von Dividenden, auf die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften einen Anspruch verliehen, würden im vorliegenden Fall an und für sich verhindert oder behindert.

13 Was die Erwägung in Buchstabe a betrifft, so besteht eine Verbindung zwischen der niederländischen Maßnahme und dem Kapitalverkehr, die keineswegs eine mittelbare Verbindung darstellt, die den Fall aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie entfernen würde. Es trifft zwar zu, daß der Bezug von Dividenden in der Nomenklatur nicht unmittelbar als eine Kapitalbewegung erwähnt wird. Der Bezug einer Dividende ist indessen mit der Beteiligung an Unternehmen oder dem Erwerb von Wertpapieren als unerläßlicher Voraussetzung verknüpft, die ihrerseits mit Gewißheit Kapitalbewegungen im Sinne von Artikel 67 sind. Das aber reicht meines Erachtens aus, um die streitige Vorschrift in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen zu lassen. Im übrigen ist die Kapitalbewegung, die in einer Investition in Aktien oder Kapitalanteilen von Gesellschaften besteht, häufig von dem Wunsch getragen, Dividenden zu erhalten, auf die der Betreffende über diese Beteiligung Anspruch hat. Der Gerichtshof selbst hat unlängst klargestellt, daß eine Begrenzung oder ein Hindernis für eine bestimmte Maßnahme stets dann unter Artikel 56 EG (früher Artikel 73b EG-Vertrag) fällt, wenn diese Maßnahme mit einer Kapitalbewegung untrennbar verbunden oder ihre Voraussetzung ist. Der Gerichtshof hat im übrigen schon früher klargestellt, daß der Begriff der Behinderung des Kapitalverkehrs in weitem Sinne zu verstehen ist.

Für die Anwendung des Artikels 67 kommt es indessen weder auf die Natur noch auf den Zweck der nationalen Regelung an, die Gegenstand der vorgelegten Frage ist. Wichtig ist vielmehr ihre etwaige Auswirkung auf den Kapitalverkehr. Eine solche Betrachtungsweise scheint mir vollkommen dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (der zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt) und auch dem des Artikels 56 EG (der heute gilt) zu entsprechen, da der letztgenannte Artikel, wenn er ausnahmslos alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, den bereits in der Richtlinie festgelegten Grundsatz verankert und ihm sozusagen Verfassungsrang verleiht.

14 Was sodann das angebliche Fehlen von Beschränkungen oder Hindernissen für den Kapitalverkehr betrifft (vgl. Nr. 12 Buchstabe b), erinnere ich daran, daß Artikel 47b, wie die entsprechenden gesetzgeberischen Vorarbeiten zeigen, eine Sonderbehandlung für diejenigen in das Steuersystem einfügen wollte, die auf den niederländischen Aktienmarkt gehen, indem diese so ermutigt werden sollten, ihr Kapital in den Niederlanden anzulegen. Betrachtet man ihren Inhalt, so ist die streitige Vorschrift sicherlich so angelegt und auch geeignet, die gewollte Wirkung hervorzurufen. Das leugnet nicht einmal die Regierung der Niederlande. Ist dem aber so, so ist hier eine Regelung geschaffen worden, der ich fast eine protektionistiselle Ausrichtung bescheinigen möchte. Man wird einwenden, daß Artikel 47b — soweit er Dividenden betrifft, die von niederländischen Gesellschaften an in den Niederlanden wohnhafte Steuerpflichtige ausgeschüttet werden — weder Investitionen in Aktien von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat noch die Ausschüttung von Dividenden, auf die diese Aktien einen Anspruch vermitteln, kurzweg verhindert. Es läßt sich indessen wohl nur schwer ausschließen, daß eine solche Vorschrift zumindest geeignet ist, in den Niederlanden wohnhafte Bürger abzuhalten oder zu entmutigen, ihr Kapital im Ausland anzulegen. Die streitige Vorschrift kann nämlich je nach dem Ort, an dem das Kapital angelegt wird, eine Verzerrung des Verhältnisses zwischen dem Satz wirtschaftlicher Rentabilität einer Investition und dem Satz des Ertrags für den Investor nach Steuern bewirken. Eine solche Verzerrungswirkung kann, anders als die beteiligten Regierungen meinen, nicht als so nebensächlich angesehen werden, daß sie nicht Einfluß auf die rechtliche Analyse nehmen könnte. Wie die Kommission schon vor Jahren bemerkte, sind mit der Vollendung des Binnenmarkts tatsächlich auch die physischen und technischen Hemmnisse für die Ausübung der Grundfreiheiten verschwunden. Folglich werden die Unterschiede bei den Steuersystemen der Mitgliedstaaten immer deutlicher und beeinflussen verstärkt die Investitionsentscheidungen. Die steuerliche Behandlung von Dividenden gewinnt zudem, wie ich sagen muß, erhöhte Bedeutung bei Investitionsentscheidungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (der nächsten Stufe nach der von 1992 unter dem Blickwinkel eines völlig integrierten Binnenmarkts), seit bei elf Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1999 keine Wechselkursrisiken mehr bestehen. Die Behinderung infolge unterschiedlicher steuerlicher Behandlung muß daher in der Perspektive gesehen werden, die sich in meiner Sicht eindeutig abzeichnet. An der Börse werden zunehmend Aktien einer immer größeren Anzahl von wichtigen europäischen Kapitalgesellschaften notiert, und diese Aktien können auch über das Internet unabhängig davon erworben werden, in welchem Mitgliedstaat die emittierenden Gesellschaften ihren Sitz haben. In einem solchen Kontext nehmen die Hindernisse für einen freien Kapitalverkehr unablässig ab, und die steuerlichen Unterschiede aufgrund der Nationalität der Papiere, die sich notwendig auf die Entscheidungen der Investoren auswirken, müssen streng nach der Richtschnur des Gemeinschaftsrechts kontrolliert werden.

15 Artikel 47b bietet meines Erachtens — immer nach Maßgabe der Inhalte der nationalen Regelung, wie sie sich aus den Akten ergeben — einen zweiten Aspekt, der für Artikel 67 und Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie erheblich ist. Die räumliche Begrenzung der Befreiung hat nämlich zusätzlich für die Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten eine einschränkende und abschreckende Wirkung, weil sie sie an der Aufnahme von Kapital hindert: sie werden bei der Plazierung ihrer Aktien in den Niederlanden behindert, weil nun einmal feststeht, daß, wenn diese Gesellschaften Dividenden an dort steuerpflichtige Aktionäre ausschütten sollten, die steuerliche Behandlung dieser Dividenden weniger günstig sein wird als die, die den von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden zuteil wird.

16 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß Artikel 47b nach den bisher angestellten Überlegungen eine Behinderung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie darstellt, mit dem der Gemeinschaftsgesetzgeber die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann im übrigen für eine Grundfreiheit eine Beschränkung oder ein Hemmnis festgestellt werden, wenn die auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme ausreicht, um die Betreffenden zu entmutigen und sie davon abzuhalten, ein Recht oder eine Befugnis auszuüben, das ein Bestandteil dieser Freiheit ist

17 Die beteiligten nationalen Regierungen, insbesondere die britische, haben sich sodann für die Vereinbarkeit der streitigen Vorschrift mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie aufgrund einer Art De-minimis-Regel ausgesprochen: die betreffende Vorschrift übe auf den Kapitalverkehr eine zu schwache Wirkung aus. Hierzu sei mir ein Hinweis gestattet. Die angebliche Schwäche der Wirkungen der streitigen Vorschrift hängt augenscheinlich von der geplanten Investition und von den Mitteln desjenigen ab, der sie vornimmt. Für den kleinen Sparer, der Investitionen mit notwendig begrenzten Mitteln vornimmt, ist die Möglichkeit, die Befreiung des Artikels 47b in Anspruch zu nehmen, oder ihr Fehlen entgegen der Auffassung der britischen Regierung wahrscheinlich ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Wahl des Ortes, an dem das eigene Kapital angelegt werden soll. Die von den beteiligten Regierungen vertretene Auffassung widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der eine nationale Maßnahme, die eine bloße Hemmnis des Kapitalverkehrs bewirkte, als Verstoß gegen die Richtlinien zur Durchführung von Artikel 67 behandelt hat. Diese Rechtsprechung liegt meines Erachtens auf der gleichen Ebene wie die zum freien Warenverkehr, für den der Gerichtshof in der Tat entschieden hat, daß eine nationale Maßnahme nicht allein deshalb dem Verbot des Artikels 30 entgeht, weil die Behinderung der Einfuhr geringfügig ist oder gering. Eine vergleichbare Rechtsprechung des Gerichtshofes galt der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungsverkehr: Die Artikel des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr stellen nämlich, wie der Gerichtshof schon mehrfach entschieden hat, Grundsatzbestimmungen für die Gemeinschaft dar, und jedes Hemmnis für diese Freiheit, sei es auch von geringer Bedeutung, ist verboten.

4. Wird die nationale Maßnahme diskriminierend angewandt?

18 Die Aufmerksamkeit der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens hat sich auf die Frage konzentriert, ob die Freiheit des Kapitalverkehrs in irgendeiner Weise behindert wird oder nicht. An dieser Stelle bedarf es indessen einer anderen Überlegung zum Problem der Vereinbarkeit des Artikels 47b mit den Gemeinschaftsbestimmungen zur Sicherstellung der Freiheit des Kapitalverkehrs. Sie wird mir durch den Wortlaut des Artikels 67 Absatz 1 (voll aktualisiert in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie) nahegelegt, der die Staaten dazu verpflichtet, alle Diskriminierungen auf Grund ... des Anlageorts aufzuheben. Mit der Richtlinie hat nun also der gemeinsame Markt die Reife auch für den Bereich des Kapitalverkehrs erreicht. Schon der Begriff eines voll sichergestellten freien Verkehrs müßte dazu führen, daß der Ort, von dem das Kapital stammt und zu dem es geht — sagen wir der Ort seiner Anlage —, vom nationalen Gesetzgeber nicht als zulässiges Differenzierungsmerkmal bei der Regelung dieses Bereichs herangezogen werden kann. Genauer gesagt: Eine nationale Vorschrift, die die Behandlung des Kapitalverkehrs lediglich nach dem Ort differenzieren würde, an dem dieses Kapital liegt, müßte, wie ich meine, als unvereinbar mit dem Vertrag betrachtet werden, auch wenn nicht sämtliche Begrenzungen, die die nationale Regelung für die betreffende Freiheit vorsieht, einbezogen würden. Insoweit müßte jede Diskriminierung automatisch zur Annahme eines Hemmnisses führen, falls nicht selbstverständlich die vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften durch ein relevantes Eingriffsrecht im Sinne der Gemeinschaftsordnung gerechtfertigt werden könnten. Im Urteil Svensson hat der Gerichtshof eine nationale Maßnahme im Bereich der Zinsvergütungen für Wohnungsbaudarlehn als diskriminierend (und nicht gerechtfertigt) behandelt, die nach dem Mitgliedstaat des Sitzes der darlehensgewährenden Bank unterschied. Diese Rechtssache betraf den Kapitalverkehr und steht dem uns beschäftigenden Fall eindeutig nahe. Ohne Bedeutung ist es, daß im Fall Svensson die nationale Maßnahme zu einer unterschiedlichen Behandlung je nach dem Mitgliedstaat führte, aus dem das Kapital kam (Einfuhrhemmnis), und nicht wie im vorliegenden Fall je nach dem Mitgliedstaat, in den das Kapital ging (Ausfuhrhemmnis). Aufgrund dieser Erwägung scheint es mir unbezweifelbar zu sein, daß Artikel 47b eine Maßnahme darstellt, die je nach dem Ort der Anlage des Kapitals, das die Erträge hervorbringt, die den Steuerpflichtigen des betreffenden Mitgliedstaats zustehen, anwendbar ist oder nicht, und daß damit die streitige Vorschrift auch aus diesem Grund im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie steht. Daraus ergeben sich wichtige Folgerungen für die in einem solchen Fall zulässigen Rechtfertigungsgründe: ein im Vertrag nicht vorgesehener zwingender Grund des Allgemeininteresses kann nicht geltend gemacht werden, um eine diskriminierende Behandlung zu rechtfertigen, die grundsätzlich mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (und mit Artikel 67 Absatz 1) unvereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung können nur ausdrückliche Ausnahmevorschriften (wie die Artikel 36, 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 66, nach Anderung jetzt jeweils Artikel 28 EG, 39 Absatz 3 EG, 46 Absatz 1 EG und 55 EG) eine solche Diskriminierung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang bringen.

5. Ist die nationale Maßnahme gerechtfertigt?

19 Nunmehr ist zu klären, ob Artikel 47b im Licht der vorstehenden Erwägungen den Kriterien widerspricht, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind und wonach Maßnahmen dieser Art, um nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht zu geraten, falls sie diskriminieren, durch ausdrückliche Ausnahmen und, falls sie nichtdiskriminierend anwendbar sind, auch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, die außerdem geeignet sind, die Verwirklichung der von der sie erlassenden Stelle verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist.

20 Ich möchte vor allem darauf hinweisen, daß keine der in der Richtlinie vorgesehenen — und zur maßgeblichen Zeit allein geltenden — Ausnahmevorschriften von den beteiligten Regierungen (selbst nicht von der niederländischen) geltend gemacht worden ist, um die unterschiedliche Behandlung aufgrund der zu prüfenden Vorschrift zu rechtfertigen. Strenggenommen müßte daher das Hemmnis, das Artikel 47b für den Kapitalverkehr aufstellt, kurzerhand als nicht gerechtfertigt und nicht zu rechtfertigen behandelt werden. Die beteiligten Regierungen berufen sich indessen darauf, daß die streitige Maßnahme aufgrund einer doppelten Argumentationslinie gerettet werden müsse, von denen eine auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zurückgeht und die andere einer besonderen und ausdrücklichen Ausnahmevorschrift entnommen ist, die durch den Unionsvertrag in den EG-Vertrag eingefügt worden und nach dem Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Tatsachen in Kraft getreten ist: Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG (früher Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag).

6. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses

21 Die am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten nennen vor allem zwei Gründe, weshalb die streitige Vorschrift objektiv gerechtfertigt sein soll: Die Absicht, die inländische Wirtschaft durch Schaffung eines Anreizes für die Investition des Sparkapitals in Aktien oder Anteile von Gesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat zu fördern, und die weitere Absicht, die Wirkungen der Doppelbesteuerung von Dividenden niederländischer Gesellschaften abzumildern, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung der Dividendensteuer und der Einkommensteuer bei natürlichen Personen ergibt, die diese Dividenden beziehen. Die zweite Rechtfertigung soll in engem Zusammenhang mit dem Ziel stehen, die Kohärenz des niederländischen Steuerrechts zu wahren. Die Befreiung sei auf die nationalen Dividenden begrenzt, weil nur Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden dort der entsprechenden Steuer unterworfen seien. Wenn die Befreiung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgedehnt würde, die nicht verpflichtet seien, den Quellenabzug bei Dividenden zugunsten der niederländischen Finanzverwaltung vorzunehmen, wäre die Kohärenz des Steuersystems gefährdet und die niederländische Regierung gezwungen, ganz auf die Besteuerung eines Teils der Dividenden (mit Ursprung im Ausland) zu verzichten, die von einem Aktionär mit Steuerwohnsitz im Hoheitsgebiet bezogen würden. Eine erweiternde Anwendung der Befreiung würde sich daher in einem vollständigen Verzicht auf jede Besteuerung eines Teils der natürlichen Personen äußern, obwohl ein solches Ergebnis — so die beteiligten Regierungen — von keiner Gemeinschaftsvorschrift vorgeschrieben wird. Zusammengefaßt wird also eine enge Verknüpfung zwischen der Herausnahme der Dividenden aus der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen und der Besteuerung ebendieser Dividenden mit Hilfe der Dividendensteuer geltend gemacht.

22 Der Gerichtshof hat wiederholt ausgeschlossen, daß ein wirtschaftlicher Grund, wie ihn die Absicht der Förderung der inländischen Wirtschaft zweifellos darstellt, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein könnte, der Beschränkungen einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen vermöchte. Da dieser Grund außerdem nicht in einer ausdrücklichen Ausnahmevorschrift vorgesehen ist, kann er eine nationale Maßnahme, die diskriminiert, auch nicht rechtfertigen. Im übrigen können nationale Rechtsvorschriften, wie Generalanwalt Eimer in der Rechtssache Svensson ausgeführt hat, auf den ersten Blick aufgrund einer rein volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise gerechtfertigt erscheinen, gleichwohl aber mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein ... Außerdem muß eine nationale Maßnahme, die an diesem Zweck ausgerichtet ist und zugleich eine Behinderung des freien Verkehrs bewirkt, ohne weiteres als protektionistisch und damit als Widerspruch zum grundlegenden Erfordernis der Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes betrachtet werden. Protektionistische Maßnahmen aber erklärt der Gerichtshof ohne Zögern als unvereinbar mit dem Vertrag. Aus den eben genannten Gründen bin ich überzeugt, daß die erste Rechtfertigung, die die beteiligten Regierungen in Zusammenhang mit Artikel 47b angeführt haben, als unannehmbar zurückgewiesen werden muß.

23 Prüfen wir daher nun, ob die nationalen Regierungen sich zu Recht auf das Erfordernis berufen haben, die Kohärenz des hier in Rede stehenden Steuersystems müsse gewahrt werden. Obwohl die streitige Vorschrift diskriminierend wirkt (vgl. Nr. 18 dieser Schlußanträge), ist eine Prüfung der Relevanz dieses Rechtfertigungsgrundes wegen einer bestimmten Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich, der es allein im Zusammenhang mit diesem besonderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses für zulässig hält, nationale Maßnahmen, auch wenn sie diskriminieren (und im vorliegenden Fall nach dem Anlageort unterscheiden), mit Gründen zu rechtfertigen, die nicht in einer Ausnahmebestimmung ausdrücklich vorgesehen sind. In zwei Urteilen, die am gleichen Tag verkündet wurden und die gleiche, als unvereinbar mit den Artikeln 48 und 59 (nach Änderung jetzt jeweils Artikel 39 EG und 49 EG) betrachtete nationale Maßnahme zum Gegenstand hatten, hat der Gerichtshof erstmals — bei einer diskriminierenden Maßnahme — die in keiner Bestimmung des Vertrages vorgesehene Rechtfertigung zugelassen, daß die Kohärenz des Steuersystems gewahrt bleiben müsse. Diese Rechtsprechung, die sich mit einer verkürzenden Begründung in Widerspruch zur Grundhaltung der Rechtsprechung bei den vier Grundfreiheiten begab, scheint in anderen Urteilen des Gerichtshofes zu den Grundfreiheiten Bestätigung zu finden. Im Urteil Svensson und im Urteil ICI zum Beispiel hat der Gerichtshof diskriminierende nationale Maßnahmen geprüft (im Fall ICI steuerlicher Art), die das unterscheidende Kriterium des Sitzes der Gesellschaft (oder besser des Mitgliedstaats, in dem diese ihren Sitz hatte) verwendete, um den Betreffenden bestimmte Vergünstigungen zu gewähren oder zu versagen. Angesichts nationaler Maßnahmen dieser Art hat der Gerichtshof nun zwar in klaren Worten den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, daß im Vertrag nicht vorgesehene zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht geltend gemacht werden könnten, um eine grundsätzlich mit den Artikeln 52 und 59 unvereinbare unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, aber — jedesmal unter Hinweis auf die Urteile Bachmann und Kommission/Belgien — die auf dem Erfordernis der Sicherstellung der Kohärenz einer bestimmten Steuerregelung aufbauende Rechtfertigung inhaltlich geprüft, statt sie als unzulässig zurückzuweisen. Damit scheint der Gerichtshof — und zwar stets mit recht knapper Begründung — bestätigt zu haben, daß es unter den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die nationale Maßnahmen zur Begrenzung von Grundfreiheiten zu rechtfertigen vermögen, einen gibt, der sozusagen noch zwingender ist als die anderen, da er auch im Falle diskriminierender nationaler Maßnahmen als Rechtfertigung herangezogen werden kann.

24 Im vorliegenden Fall wird die Notwendigkeit, die Kohärenz des hier in Rede stehenden Steuersystems zu wahren, von der britischen und der niederländischen Regierung nicht so sehr in Bezug auf den positiven materiellen Sachverhalt der streitigen Vorschriften (d. h. die Fälle, auf die sie Anwendung findet) als vielmehr in Bezug auf den negativen materiellen Sachverhalt (d. h. die Fälle, auf die sie keine Anwendung finden kann) ins Feld geführt. Es soll mit anderen Worten gerade die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz der Grund gewesen sein, der den niederländischen Gesetzgeber bewogen hat, nachdem er die Befreiung ins Auge gefaßt hatte, um die es hier geht, diese nicht auf die von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden auszudehnen.

25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, die Beschränkung einer Grundfreiheit nur dann rechtfertigen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Steuervergünstigung (oder einem Besteuerungsverzicht der Verwaltung) und einer Steuer besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B. dann, wenn die Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeträgen davon abhängig ist, daß auch das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, so daß der Mitgliedstaat sicher sein kann, später die Kapitalbeträge besteuern zu können, wenn der Versicherungsfall eintritt oder die Versicherung aufgehoben wird. Ein solches Steuersystem sieht vor, daß ein und dieselbe Person die eigene Besteuerung zwar zeitlich verschieben, aber nicht ganz vermeiden kann. Räumte man jemandem die Abzugsfähigkeit von Beiträgen ein, der diese an ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt, so würde dies dazu führen, das Kapital der Besteuerungsgewalt des betreffenden Mitgliedstaats zu entziehen, wenn der Begünstigte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsleistung oder die Rückkaufsumme gezahlt wird, in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist. Nach Auffassung des Gerichtshofes besteht ein Zusammenhang zwischen Abzugsfähigkeit und späterer Besteuerung, und dieser Zusammenhang ist ein unmittelbarer in dem Sinne, daß die eine und die andere Maßnahme die gleiche Person zu verschiedenen Zeitpunkten ihres Lebens betreffen. Demgegenüber läßt sich ein Zusammenhang zwischen der Gewährung einer Zinsvergünstigung an Darlehnsnehmer auf der einen und deren Finanzierung durch die Besteuerung der Einnahmen der Finanzinstitute auf der anderen Seite nicht als unmittelbar betrachten, weil hier keineswegs sichergestellt ist, daß sich infolge der Zinsvergütungsregelung Steuereinnahmen bei den ... Kreditinstituten erzielen lassen. Denn [e]ine Besteuerungsgrundlage ergibt sich ja lediglich, wenn die Tätigkeit des betreffenden Kreditinstituts insgesamt zu einem Überschuß führt, was nicht notwendigerweise der Fall ist, da das Betriebsergebnis von anderen Faktoren negativ beeinflußt werden kann, z. B. Kreditverlusten oder Kursverlusten bei Wertpapierbeständen.

26 Wendet man die Grundsätze an, die sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes entnehmen lassen, so würde eine Ausweitung der Befreiung des Artikels 47b auf die Dividenden von Herrn Verkooijen meines Erachtens den Zusammenhang zerstören, der zwischen der Befreiung der Dividenden von der Einkommensbesteuerung und deren Besteuerung mit der Dividendensteuer besteht. Die Niederlande haben nämlich den streitigen Steuervorteil ausschließlich für den Fall geschaffen, daß das eigene Steuersystem auf das Einkommen zugreifen kann, das Gegenstand der Befreiung ist. Es handelt sich hier um die Fälle, in denen Dividenden von niederländischen Gesellschaften ausgeschüttet werden, da nur diese Dividenden der niederländischen Dividendensteuer unterliegen und ihr Bezug, es sei erneut gesagt, die Voraussetzung für die Befreiung darstellt. Eine Anwendung der Befreiung auf Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, würde sich negativ auf das Aufkommen aus der hier untersuchten Steuer auswirken: Auf der einen Seite könnte der Mitgliedstaat, der die hier geprüfte Regelung geschaffen hat, die Dividendensteuer nicht erheben, auf der anderen Seite wäre er gezwungen, dem eigenen Steuerpflichtigen eine (wenn auch nur teilweise) Befreiung von der Besteuerung von Einkünften zuzugestehen, die er nur mit dieser Steuer belegt, die als einzige auf diesen Teil seiner Einkünfte, nämlich Dividenden ausländischen Ursprungs, erhoben werden kann.

27 Außerdem bin ich der Auffassung, daß der Zusammenhang zwischen der Befreiung des Artikels 47b und der Erhebung der Dividendensteuer ein unmittelbarer ist. Wie sich nämlich aus den Vorbereitungsarbeiten zu der streitigen Vorschrift ergibt, mit der der niederländische Gesetzgeber die Wirkungen der Doppelbesteuerung abmildern wollte, wirken sich die Dividendensteuer und die Einkommensteuer für natürliche Personen, die im Vorlagebeschluß angeführt sind, wirtschaftlich gesehen auf ein und denselben Steuerpflichtigen (den Bezieher der Dividenden) aus. In der Rechtssache Svensson hingegen, in der nach Meinung des Gerichtshofes keine Gefahr der Beeinträchtigung der Kohärenz der luxemburgischen Steuerregelung bestand, betrafen Zinsvergütung und Besteuerung (zwischen denen ein Zusammenhang bestehen sollte) nicht denselben Steuerpflichtigen, sondern verschiedene Steuersubjekte: die Darlehnsnehmer und die Finanzinstitute. Und nicht nur das. Während in einem Fall wie dem, der dem Urteil Bachmann zugrunde lag, der Zeitraum zwischen dem Abzug der Beiträge und der Besteuerung der Versicherungsleistungen mehrere Jahre betragen kann, erfolgen in unserem Fall die Erhebung der Dividendensteuer und die Anwendung der Befreiung nahezu gleichzeitig zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Steuern für das gleiche Steuerjahr erhoben werden.

7. Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der nationalen Maßnahme

28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein sollen, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

29 Keine Zweifel können meines Erachtens an der Geeignetheit der streitigen Vorschrift bestehen, zugunsten des Dividenden beziehenden Aktionärs eine zumindest teilweise Abschwächung der Wirkungen der Doppelbesteuerung herbeizuführen, die in den Niederlanden bei Dividenden festzustellen ist; solche Zweifel hat im übrigen keine der am vorliegenden Verfahren Beteiligten geäußert. Was die Frage betrifft, ob die streitige Vorschrift nicht im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) über das vom niederländischen Gesetzgeber verfolgte Ziel hinausgeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, ob das im Grundsatz gerechtfertigte Hindernis, das eine nationale Maßnahme einer Grundfreiheit entgegenstellt, nicht vermieden oder weniger belastend ausgestaltet werden könnte, ohne daß die Verwirklichung der mit der Maßnahme selbst verfolgten Ziele gefährdet würde. Mir scheint, daß insoweit die einzige Alternative, die im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgebracht wurde — ein Vorschlag der Kommission in der Sitzung, der die Kapitalbewegungen weniger einschränken soll — und die Anwendung einer Befreiung oder einer Steueranrechnung bei Dividenden aus einem anderen Mitgliedstaat ins Spiel bringt, für das vorliegende Verfahren und den nationalen rechtlichen Rahmen, wie er in den Nummern 3 und 4 dieser Schlußanträge abgegrenzt wurde, der Kohärenz widersprechen würde, die gewahrt bleiben soll, weil sie sich mangels entsprechender internationaler Abkommem mit anderen Staaten augenscheinlich ohne Gegenleistung oder einen Ausgleich auf das Steueraufkommen der Niederlande auswirken würde.

8. Die Ausnahme nach Artikel 58 EG (früher Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a)

30 Zusätzlich zu den Rechtfertigungen, die auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gestützt sind, vertreten alle beteiligten Mitgliedstaaten den Standpunkt, daß Artikel 47b jedenfalls aufgrund der Ausnahme in Artikel 58 EG (früher Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a) als gerechtfertigt betrachtet werden müsse, weil diese Vorschrift, obwohl erst 1994 (also später als der hier maßgebliche Sachverhalt) in Kraft getreten, im Kern die vorher bestehende Rechtslage wiedergebe.

31 Wenn auch die mit dem Unionsvertrag eingeführten Vorschriften nicht Gegenstand der uns heute beschäftigenden Vorabentscheidungsfragen sind, so ist doch die Erheblichkeit des eben angeführten Standpunkts für den vorliegenden Fall klar. Seine Bedeutung ergibt sich daraus, daß die beteiligten Mitgliedstaaten nicht behaupten, daß die Ausnahme neu sei und zurückwirke, sondern daß sie lediglich einem bereits zuvor geltenden Grundsatz Verfassungsrang innerhalb des Vertrages einräume und daher auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sei. Selbst das vorlegende Gericht befaßt sich in der Begründung des Vorlagebeschlusses ausführlich mit diesem Punkt. Die Ausnahme wird daher angeführt, um daraus letztlich abzuleiten, daß die vorher geltenden Bestimmungen bereits die Möglichkeit vorsahen, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich zu behandeln. Ergänzend berufen sich die Mitgliedstaaten, wenn ich sie recht verstehe, auf die Besonderheit des Steuerrechts: Diese Möglichkeit gelte angesichts der Natur der Materie, für die sie in Anspruch genommen werde, nahezu voraussetzungslos. Folglich ist die Ausnahme ihrer Meinung nach nicht einmal den Begrenzungen des Artikels 58 Absatz 3 unterworfen, der dem letzten Satz des Artikels 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) entspricht. Diese Schlußfolgerung wird im wesentlichen auf eine wörtliche Auslegung der Bestimmung gestützt. In dieser Weise wird die betreffende Möglichkeit als voraussetzungslos begriffen: sie unterliegt gerichtlicher Kontrolle weder hinsichtlich der Begründetheit der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die die unterschiedliche Behandlung je nach dem Anlageort rechtfertigen sollen, noch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele.

32 Diese Auffassung kann ich durchaus teilen, aber doch nur zum Teil. Zum einen bin ich überzeugt, daß die Ausnahme keinen Schritt zurück hinter den gemeinschaftlichen Besitzstand darstellt. Es läßt sich sinnvoll die Auffassung vertreten, daß sie bereits vom Vertrag zugestanden wurde, wie er vor dem 1. Januar 1994 galt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können nämlich bestimmte Unterscheidungen (die zum Beispiel auf den Wohnsitz des Steuerpflichtigen abstellen) von den Mitgliedstaaten in ihren Steuervorschriften beibehalten werden, wenn sie auf wesentlichen und objektiv nicht vergleichbaren Situationen beruhen oder, falls sie diskriminieren, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

33 Andererseits möchte ich ausschließen, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Anlageort des Kapitals — wie sie vom Vertrag gestattet wird, wenn er Ausnahmen für zulässig erklärt — auf jeden Fall als gerechtfertigt betrachtet werden müßte. Vor allem stellt gerade die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich bisher angeführt habe, die Forderung auf, daß jedwede Unterscheidung in den steuerlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats auf objektiven Kriterien beruhen oder jedenfalls berechtigt sein und damit der Auslese durch die Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen müsse: Anderenfalls würde der Standpunkt, dem die beteiligten Regierungen offenbar folgen und den ich teile, daß nämlich die Ausnahmevorschrift nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verstehen und anzuwenden sei, um jegliche Bedeutung gebracht werden. Deshalb gelten die Einschränkungen nach Artikel 58 Absatz 3 EG auch für die Annahme nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels, der entgegen der Auffassung der beteiligten Regierungen als Ganzes verstanden werden muß. Zweitens würde die Annahme, daß alle unter die Ausnahmevorschrift fallenden Fälle — dank einer nicht widerlegbaren Vermutung — per se als gerechtfertigt anzusehen wären, der Ausnahmevorschrift die besondere, dem Vertrag unbekannte Bedeutung unterlegen, daß die Fälle, die sie betrifft, — aus einem mir unbekannten Grund — anders als alle anderen, im Vertrag expressis verbis genannten Fälle mit Ausnahmecharakter zu behandeln wären, die der Rechtfertigung von Ausnahmen bei den Grundfreiheiten dienen.

34 Wenn wir nun auf den vorliegenden Fall die Ausnahmevorschrift des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe a EG anwenden und insoweit die vorgenannten Auslegungskriterien heranziehen, so entspricht das Ergebnis im wesentlichen dem, zu dem wir gelangen müßten, wenn wir die zuvor geltenden Bestimmungen anwenden würden. Für sich allein betrachtet trifft Artikel 47b eine Regelung, die ausschließlich aufgrund des Ortes differenziert, an dem das Kapital des niederländischen Steuerpflichtigen angelegt ist, und eine Vorschrift mit diesem Inhalt kann dem Verbot des Artikels 56 EG nicht entgehen. Daß dann diese unterschiedliche Regelung in einer Steuervorschrift nach einem zwingenden und vom Gerichtshof anerkannten Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, bedeutet dann nichts anderes, als daß die betreffende nationale Maßnahme — jedenfalls grundsätzlich und nur, soweit sie nicht willkürlich diskriminiert — dem Tatbestand der Ausnahmevorschrift subsumiert werden kann. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund der niederländischen Steuerregelung kann dann nur gerechtfertigt und effektiv von der Ausnahme gedeckt sein, wenn sie tatsächlich konkret dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach den hermeneutischen Regeln gerecht geworden ist, die der Gerichtshof traditionell seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Kapitalverkehr zur Anwendung bringt.

35 Folglich stellt eine Maßnahme, die die Anerkennung einer Befreiung von der Einkommensteuer auf die von einer Gesellschaft mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden beschränkt, ein Hemmnis dar, das gegen Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie verstößt. Außerdem wird die Weigerung, diese Befreiung auch auf Dividenden anzuwenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschüttet werden, grundsätzlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des besagten Steuersystems zu wahren. Meine Schlußfolgerungen, die auf den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beruhen, die zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgebenden Tatsachen in Geltung waren, bleiben auch im Licht der Ausnahme des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe a unverändert dieselben. Mit der Festlegung der Ausnahme, die im vorliegenden Verfahren relevant ist, führt der Gemeinschaftsgesetzgeber keinen neuen Grundsatz in die Bestimmungen über den Kapitalverkehr ein; er bringt damit vielmehr im Text des Vertrages eine Regel zum Ausdruck, die bereits vorher galt und daher Teil des Systems ist, das ich bei der Prüfung der streitigen Vorschrift bereits einer Betrachtung unterzogen habe.

B — Die zweite Vorabentscheidungsfrage

36 Für den Fall einer Verneinung der ersten Frage möchte der Hoge Raad wissen, ob die Artikel 6 und/oder 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG bzw. Artikel 43 EG) einer nationalen Maßnahme wie Artikel 47b entgegenstehen.

37 Hier stimme ich mit den beteiligten Regierungen überein. Im vorliegenden Fall ist Artikel 6 EG-Vertrag, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert, als allgemeine Norm, die auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Sachlagen Anwendung finden soll, wenn der Vertrag keine besonderen Verbote der Diskriminierung festgelegt hat, wie dies in der Tat, soweit es Gesellschaften betrifft, bei Artikel 52 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58) der Fall ist, nicht relevant. Diese Vorschrift verleiht den Bürgern eines anderen Mitgliedstaats die Freiheit der Niederlassung und erkennt ihnen die Befugnis zu, Unternehmen und Gesellschaften in der gleichen Weise zu begründen und zu betreiben, wie dies die Gesetze des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung für dessen eigene Bürger vorsehen.

38 Vorab haben die britische und die niederländische Regierung die Meinung vertreten, daß Artikel 52 EG-Vertrag als allgemeine Vorschrift gegenüber den besonderen über die Freiheit des Kapitalverkehrs, die Vorrang genießen müßten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese Regierungen haben, wie wir gesehen haben, die streitige Vorschrift verteidigt und ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsbestimmungen zur Sicherstellung des Kapitalverkehrs beteuert. Nach Meinung dieser Regierungen steht Artikel 52 EG-Vertrag, wenn ich es recht verstehe, nicht im Widerspruch zur streitigen Vorschrift, die mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie vereinbar sein soll. Dieses Argument nun scheint mir aber im vorliegenden Fall nicht zu greifen. Zwar ist richtig, daß Artikel 52 Absatz 2 EG-Vertrag den Grundsatz der Inländerbehandlung bei der Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat [vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr verankert; diese Vorschrift bringt indessen lediglich die Besorgnis der Redaktoren des Vertrages zum Ausdruck, Überlagerungen der Vorschriften zum Schutz des Niederlassungsrechts und des freien Kapitalverkehrs oder auch Fälle gleichzeitiger Anwendung zweier Gruppen von Vorschriften auf das gleiche Hindernis zu vermeiden. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß ein und dieselbe Gesetzesvorschrift eines Mitgliedstaats mehrere unterschiedliche Situationen betrifft, die alle im Hinblick auf den Vertrag relevant sind, wie dies etwa bei einer nationalen Maßnahme zutrifft, die gleichzeitig und mit gleicher Ausprägung mehr als eine Grundfreiheit beeinträchtigt. Im Urteil Svensson hat der Gerichtshof entschieden, daß ein und dieselbe Maßnahme gleichermaßen sowohl mit Artikel 59 (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) als auch mit Artikel 67 (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) unvereinbar sei. Erst kürzlich hat Generalanwalt Tesauro erklärt, daß für ihn grundsätzlich [d]ie kombinierte Anwendung beider Gruppen von Rechtsvorschriften ... möglich [bleibt], aber lediglich gegenüber Maßnahmen, die — wohlgemerkt in bezug auf andere Situationen — [mehrere Grundfreiheiten] ...gleichzeitig behindern, den Kapitalverkehr mit eingeschlossen. Zu diesem Aspekt möchte ich schließlich noch hinzufügen, daß der Gerichtshof im Urteil Veronica, in dem die betreffende nationale Maßnahme (vgl. Nr. 11 dieser Schlußanträge) als mit den Vorschriften zum Schutz des freien Dienstleistungsverkehrs und des Kapitalverkehrs vereinbar betrachtet wurde, eine Parallelprüfung des Falles im Licht zweier verschiedener Normengruppen vorgenommen und hierbei die Relevanz des Aspekts der Dienstleistung nicht ausgeschlossen hat, obwohl die nationale Maßnahme unter dem Blickwinkel des Kapitalverkehrs mit dem Vertrag vereinbar war.

39 Was die inhaltliche Prüfung des Artikels 47b betrifft, darf ich sogleich darauf aufmerksam machen, daß dieser, auch wenn man ihn unter dem abweichenden Blickwinkel der Vorschriften zum Schutz der Niederlassungsfreiheit (der Gesellschaften) betrachtet, diskriminierend Anwendung findet (worauf hinzuweisen Herr Verkooijen nicht versäumt hat), weil er zwischen Dividenden, die von niederländischen Gesellschaften ausgeschüttet werden, und solchen unterscheidet, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten stammen. Dieser Befund würde, wenn die von der niederländischen Steuervorschrift nicht auf objektiv nicht vergleichbaren Situationen beruhte oder nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (vgl. Nr. 32 a. E. dieser Schlußanträge), bereits — alleine — genügen, um die streitige Vorschrift für unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag zu erklären: Artikel 52 verbietet jede Diskriminierung auch von nur geringem Umfang.

40 Was die Frage des Vorliegens eines Hindernisses im Sinne des Artikels 52 betrifft, so könnte es bei oberflächlicher Betrachtung den Anschein haben, daß die ausschüttenden Gesellschaften von der streitigen Vorschrift nur mittelbar betroffen seien: Artikel 47b hat mit der Besteuerung der Gesellschaften strenggenommen nichts zu tun, weil er sich auf die Einkünfte der Aktionäre als natürlicher Personen bezieht (die Befreiung gilt nur für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen, vgl. Nr. 3 dieser Schlußanträge), nachdem die Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit (die Grundlage für die Ausschüttung von Dividenden) bereits der Steuer für Kapitalgesellschaften unterworfen worden waren. Wie wir alsbald sehen werden, muß die Steuerregelung für Dividenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, notwendig — in bezug auf andere Situationen als die, die in dem der ersten Vorabentscheidungsfrage gewidmeten Abschnitt untersucht wurden — Einfluß auf bestimmte Entscheidungen nehmen, die Gesellschaften mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet (und also auch in den Niederlanden) bezüglich ihrer Haupt- oder Zweigniederlassung zu treffen haben.

41 Es läßt sich in der Tat eine ganze Reihe von Fällen ermitteln, in denen die Niederlassungsfreiheit irgendwie durch eine nationale Maßnahme wie Artikel 47b behindert wird:

a) Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die sich zusätzlich in den Niederlanden niederlassen will — dieses Beispiel bildet Herr Verkooijen —, wird davon abgehalten werden, dies in einer anderen Form denn als Kapitalgesellschaft zu tun, wenn sie beabsichtigt, ihr Kapital, das offensichtlich für die Leitung des Unternehmens erforderlich ist, auf dem Kapitalmarkt dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Im Kern hält die streitige Vorschrift dazu an, der Niederlassung in Form einer rechtlich von der sie beherrschenden Muttergesellschaft unabhängigen Tochtergesellschaft gegenüber der Alternative der Zweigniederlassung den Vorzug zu geben, die als tatsächliche Gesamtheit oder als einfache Untergliederung des Unternehmens zu verstehen ist und eine gewisse Dezentralisierung ermöglicht. Im Urteil Centros hat der Gerichtshof nun unlängst bekräftigt, daß die Niederlassungsfreiheit für die Gesellschaft, die beabsichtigt, sich in einem anderen Mitgliedstaat zusätzlich niederzulassen, die Befugnis umschließt, ihre Tätigkeit dort in der Form auszuüben, die sie für sinnvoller hält; jedes Hemmnis für dieses Wahlrecht muß daher als unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag gelten.

b) Eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und einem (nicht notwendig vollständigen) Aktionärsbestand aus natürlichen Personen mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, die beabsichtigt, ihren Hauptsitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen (indem sie ihren Hauptsitz dorthin verlegt und damit die Eigenschaft als Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt), wird von einem solchen Schritt abgehalten, weil ihre niederländischen Aktionäre automatisch der Vergünstigung des Artikels 47b verlustig gingen, da die von ihnen bezogenen Dividenden nicht mehr von einer niederländischen Gesellschaft ausgeschüttet würden.

c) Artikel 47b spielt meines Erachtens auch bei Fusionsmaßnahmen eine Rolle, wenn diese eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und mit dort wohnhaften natürlichen Personen als Aktionären betreffen. Wie im Fall zu b verlieren diese Aktionäre die Vergünstigung nach der streitigen Vorschrift i) bei einer Fusion durch Aufnahme, wenn die aufnehmende Gesellschaft keinen Sitz in den Niederlanden hat, und ii) bei einer Fusion durch Neugründung, wenn die neue Gesellschaft aufgrund der Fusion ihren Sitz nicht in den Niederlanden hat. In den Fällen i und ii stammen nämlich die Dividenden, die die niederländischen Steuerpflichtigen erhalten, nach Durchführung von Maßnahmen der beschriebenen Art nicht mehr von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden.

42 Die hier beispielhaft geschilderten Fälle betreffen Artikel 52 EG-Vertrag in eigenständiger Weise. In den Fällen a, b und c hängt die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, die durch die streitige Vorschrift behindert (oder entmutigt oder beeinflußt) wird, mit betrieblichen Entscheidungen eines Unternehmens in Gesellschaftsform (Form der Dezentralisierung der Tätigkeit, Verlegung des Hauptsitzes, Fusion mit anderen Unternehmen) zusammen, die (zumindest unmittelbar) nichts mit Kapitalbewegungen im Sinne des Artikels 67 und der Richtlinie zu tun haben, wie dies beim Erwerb von Aktien der Petrofina durch Herrn Verkooijen der Fall war.

43 In Zusammenhang mit der angeblichen Geringfügigkeit der Wirkungen, die Artikel 47b nach Darstellung der beteiligten Regierungen auf die Niederlassungsfreiheit haben soll, sei daran erinnert, daß Artikel 52 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jede auch noch so geringe Behinderung dieser Freiheit [verbietet].

44 Da die streitige Vorschrift Aspekte der Unvereinbarkeit mit Artikel 52 EG-Vertrag aufweist, ist nunmehr zu prüfen, ob sie als gerechtfertigt, als zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels geeignet und als verhältnismäßig betrachtet werden kann. Trotz der Unterschiedlichkeit der Aspekte, unter denen Artikel 47b als im Widerspruch zu den zum Schutz der Niederlassungsfreiheit geschaffenen Vorschriften des Vertrages stehend angesehen werden kann, bin ich der Auffassung, daß hier — für die Feststellung und das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes sowie für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden nationalen Maßnahme — die Erwägungen gelten, die ich bereits bei der Behandlung der ersten Vorabentscheidungsfrage angestellt habe (vgl. Nrn. 19 bis 29 dieser Schlußanträge): Die streitige Vorschrift bleibt die gleiche (innerhalb des gleichen Steuersystems), und der Umstand, daß sie sich in diskriminierender Weise auch auf den Fall der Ausübung der Niederlassungsfreiheit auswirkt, führt zu den bereits dargestellten Konsequenzen bei der Ermittlung möglicher Rechtfertigungsgründe (vgl. Nr. 23 dieser Schlußanträge).

45 Ich halte demgemäß fest, daß eine nationale Maßnahme wie die streitige Vorschrift verschiedene Aspekte der Unvereinbarkeit mit Artikel 52 EG-Vertrag aufweist, gleichwohl aber grundsätzlich als durch das Erfordernis gerechtfertigt zu betrachten ist, die Kohärenz des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats zu wahren.

C — Die erste und die zweite Vorabentscheidungsfrage: Ein erschöpfender Ausblick

46 Die bisher durchgeführte Prüfung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen hat sich auf die Gegebenheiten gestützt, die sich eindeutig aus den Verfahrensakten ergeben. Nun ist es meines Erachtens an der Zeit, andere Aspekte anzuführen, die, wie ich meine, für eine ordnungsgemäße Beantwortung dieser Fragen von Bedeutung sind: die Vereinbarungen des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und den Niederlanden (also zwischen dem erstgenannten als Mitgliedstaat, in dem Petrofina ihren Sitz hat und dem die Dividenden entstammen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, und dem zweitgenannten als Mitgliedstaat, in dem Herr Verkooijen seinen Wohnsitz hat), und dies aus den Gründen, die ich nunmehr darlegen werde. Zwar könnte der Umstand, daß von diesem Abkommen praktisch weder im Vorlagebeschluß noch in den im Verfahren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen gesprochen worden ist, geradezu zu der Annahme verleiten, daß das Ersuchen des Hoge Raad um Vorabentscheidung schlecht formuliert sei: Der Vorlagebeschluß scheint nämlich, da er das Abkommen nicht erwähnt (und sei es nur, um seine Relevanz für den vorliegenden Fall auszuschließen), den rechtlichen Rahmen, in dem sich die vorgelegten Fragen bewegen, nicht mit hinreichender Genauigkeit festzulegen. Im übrigen sind, wie Generalanwalt Léger in der Rechtssache Wielockx richtig bemerkt hat, Doppelbesteuerungsabkommen ... Bestandteil des nationalen Steuerrechts ..., und sie müssen daher bei einer vollständigen Erfassung der rechtlichen Tatbestände, die das Steuerrecht betreffen und durch ein grenzüberschreitendes Element gekennzeichnet sind, Berücksichtigung finden.

47 Gleichwohl ist es meines Erachtens bei Befolgung der Pflichten der Gerichte zur Zusammenarbeit nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) Aufgabe des Gerichtshofes, alle ihm bekannten relevanten Umstände zu berücksichtigen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Ich erinnere insoweit daran, daß sich der Gerichtshof in der Vergangenheit des öfteren (in unterschiedlichem Umfang) mit solchen Abkommen befaßt hat, obwohl diese nicht Gegenstand der ihm vorgelegten Vorabentscheidungsfragen waren. In unserem Fall liegt daher die Notwendigkeit (oder zumindest die Nützlichkeit) auf der Hand, Bestimmungen eines bilateralen Abkommens wie die des zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossenen nicht unberücksichtigt zu lassen, das der Gerichtshof bereits näher untersucht hat und dessen Bestimmungen unseren Fall spezifisch und unmittelbar betreffen.

48 Vorausschicken darf ich dann noch zum Schluß, daß der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt hat, über Vorabentscheidungsfragen mit einer mehrdeutigen Aussage zu entscheiden, um alle Alternativen innerhalb des möglichen rechtlichen Bezugsrahmens zu berücksichtigen. Im Urteil Naranjo Arjona hat der Gerichtshof das Gemeinschaftsrecht vor allem im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht angeführten nationalen Vorschriften ausgelegt (Randnrn. 15 bis 24 und Urteilstenor), um dann seine Untersuchung zu erweitern und ein (von der Kommission angeführtes, aber im Vorlagebeschluß nicht genanntes) internationales Übereinkommen für den Fall einzubeziehen, daß es sich konkret als tatsächlich relevant erweisen sollte (Randnrn. 25 bis 29 und Urteilstenor). In diesem Fall hat der Gerichtshof erklärt, daß das vorlegende Gericht zu prüfen [hat], ob sich die Anwendung dieses Abkommens tatsächlich als ... [relevant] erweist ... (Randnr. 29), und dann in der Entscheidungsformel die Antwort auf die vorgelegten Fragen gegeben, und zwar sowohl für den Fall, daß nur das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sein sollte, als auch für den Fall, daß es das vorlegende Gericht für angemessener erachten sollte, auf der Grundlage des internationalen Übereinkommens zu entscheiden. Ebenso darf meines Erachtens aus den bereits genannten Gründen angesichts des Sachverhalts des beim Hoge Raad anhängigen Ausgangsverfahrens nicht von einer alternativen Untersuchung der Rechtsgrundlage abgesehen werden, die zusätzlich zu den im Vorlagebeschluß angeführten nationalen Vorschriften auch das Abkommen einschließt.

1. Das belgisch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen

49 Ich befasse mich also nunmehr mit dem Abkommen, allerdings nur insoweit, als es für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Meine Überlegungen können allerdings über den Fall hinaus, auf den das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zurückgeht, für andere Fälle insoweit Bedeutung gewinnen, weil das, was zwischen Belgien und den Niederlanden über grenzüberschreitende Dividenden vereinbart worden ist, wie nahezu alle ähnlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dem von der OECD erarbeiteten Muster-Doppelbesteuerungsabkommen nachgebildet ist. Darüber hinaus bleiben meine Schlußfolgerungen, soweit sie ausschließlich den nationalen Vorschriften der Niederlande gelten, auch für den (durchaus nicht hypothetischen) Fall unverändert, daß die nationalen Vorschriften nicht von einem Doppelbesteuerungsabkommen begleitet werden, das Bestimmungen der Art enthält, wie ich sie jetzt darlegen möchte.

50 Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens enthält das grundlegende Prinzip, daß der Staat, in dem der Aktionär wohnt, die Dividenden besteuern darf, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens bestimmt, daß auch der Staat, aus dem die Dividenden stammen (d. h. in dem die Gesellschaft, die sie ausschüttet, ihren Sitz hat), sie besteuern darf (üblicherweise mit einer Quellensteuer, die zu der Steuer hinzukommt, die auf die Erträge der Gesellschaft erhoben wird), aber nur mit einem Satz, der der Höhe nach begrenzt ist. Außerdem verpflichten sich gemäß Artikel 24 des Abkommens die Niederlande, eine Steuergutschrift zu erteilen, um die Doppelbesteuerung der Dividenden zu vermeiden, die einer ihrer Steuerpflichtigen bezieht, der Aktionär einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien ist, wenn und soweit diese Dividenden in Belgien bereits einem Quellensteuerabzug nach Artikel 10 Absatz 2 unterworfen waren. Im Kern stellt die Abkommensregelung für den Fall eines niederländischen Steuerpflichtigen, der Dividenden von einer belgischen Gesellschaft erhält, einen in der Praxis recht verbreiteten Mechanismus bereit, der die Wirkungen der Doppelbesteuerung nicht so sehr abschwächen als vielmehr vermeiden soll.

51 Bei Betrachtung des Gesamtrahmens der einschlägigen — innerstaatlichen oder, wowon ich jetzt spreche, in Abkommen enthaltenen — Vorschriften ist das niederländische Steuersystem, da es die Beseitigung oder zumindest Abschwächung der Wirkungen der Doppelbesteuerung sowohl bei rein internen als auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorsieht, durch eine Kohärenz der Behandlung unterschiedlicher Tatbestände gekennzeichnet. Ich weise sodann darauf hin, daß die Niederlande mit Hilfe des Steuerguthabens für Dividenden einer belgischen Gesellschaft ein Ergebnis erzielen, das mir wirkungsvoller erscheint als dasjenige, das sich bei Dividenden, die von einer niederländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, durch eine teilweise Steuerbefreiung nach Artikel 47b erzielen läßt. Bei grenzüberschreitenden Dividenden ist es nämlich, wie ich gerade eben sagte, richtiger, von einer Beseitigung statt von einer Abschwächung der Doppelbesteuerung zu sprechen.

2. Die Kapitalbewegungen

52 Nach diesen Vorbemerkungen wollen wir uns nun mit dem Sachverhalt befassen, der der ersten Vorabentscheidungsfrage zugrunde liegt. Betrachten wir den Fall des niederländischen Steuerpflichtigen, der wie Herr Verkooijen in Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien investiert und deshalb Anspruch auf die Steuergutschrift nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens hat. Was geschieht, wenn dieser Steuerpflichtige ferner Steuerbefreiung gemäß Artikel 47b verlangt? In Wirklichkeit will er, auch wenn er seinen Antrag mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von an verschiedenen Orten angelegten Kapitalbeträgen begründet, nicht nur günstiger behandelt werden als derjenige, der mit steuerlichem Wohnsitz in den Niederlanden in niederländische Aktien investiert hat, sondern er will sich sogar, obwohl er, wie anzunehmen ist, Anspruch auf die Steuergutschrift nach dem Abkommen hat (die als solche die Wirkungen der Doppelbesteuerung bereits vermeidet), im Grunde der Einkommensteuer entziehen, zumindest für einen steuerbaren Betrag von 2000 NGL. Ein solches Ergebnis ist nun aber zum einen nicht mit den Zielen des Vertrages (und der Richtlinie) vereinbar, und wirkt sich andererseits zu Unrecht auf die Besteuerungsbefugnis des betreffenden Mitgliedstaats aus. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Kapitalverkehr wollen, wenn sie die Mitgliedstaaten verpflichten, den für die Gemeinschaft relevanten Sachverhalt nicht ungünstiger zu behandeln als den rein internen, jedes Hindernis beseitigen, nicht aber Anreize für diesen Verkehr schaffen. Wir haben es hier mit einem Mitgliedstaat zu tun, der in seiner Rechtsordnung bereits ein internationales Abkommen vereinbart und in Kraft gesetzt hat, das geeignet ist, die Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Dividenden zu verhindern, und das mit Sicherheit den freien Kapitalverkehr im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (oder Artikel 56 EG, früher Artikel 73b) nicht beeinträchtigt. Ich vermag nicht zu sehen, wie das Gemeinschaftsrecht diesen Mitgliedstaat verpflichten könnte, diesen Dividenden außerdem die steuerliche Behandlung angedeihen zu lassen, die nationalen Dividenden vorbehalten ist. Eine solche Verpflichtung würde tatsächlich einen Verzicht auf ein Steueraufkommen bedeuten, und dieser Verzicht wäre ganz einseitig oder nicht durch Gegenpflichten eines anderen Staates gerechtfertigt. Ich sage daher gleich, daß die nationale Regelung keinerlei Beanstandung verdient, weil sie insgesamt durch eine Kohärenz gekennzeichnet ist, die sich nicht auf den rein nationalen Bereich beschränkt. Dieser Punkt ist wichtig und verdient zwei weitere Klarstellungen.

53 Vor allem möchte ich mit den vorstehenden Bemerkungen nicht auf eine Kohärenz hinaus, die die Benachteiligung infolge der nationalen Maßnahme (d. h. die Nichtanwendung dieser besagten Steuerbefreiung auf den Steuerpflichtigen) mit einer Vergünstigung anderer Art in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat kompensieren würde; nach Ihrer Rechtsprechung wäre nämlich eine so verstandene Kohärenz keine gültige Rechtfertigung der Besteuerung. Unser Fall liegt anders. Die grenzüberschreitende und die inländische Investition sind Gegenstand mehrerer Rechtsvorschriften des nationalen Gesetzgebers, von denen einige in Abkommen enthalten, andere nationalen Ursprungs sind. Der vorliegende Sachverhalt ist durch eine Kohärenz zwischen steuerlichen Vorteilen und Nachteilen innerhalb der als Ganzes betrachteten Rechtsordnung ein und desselben Mitgliedstaats gekennzeichnet: Die Niederlande wenden auf die aus Belgien stammenden Dividenden die Steuerbefreiung gemäß Artikel 47b nicht an, weil eben diese Niederlande für diese Dividenden die Vergünstigung einer Steuergutschrift gewähren, wie dies Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens entspricht.

54 Ich weise sodann darauf hin, daß sich die Gewährung einer Steuergutschrift seitens der Niederlande in Höhe des in Belgien erfolgten Quellenabzugs nicht negativ auf die Kohärenz des besagten Steuersystems auswirkt. In dieser Perspektive wird die steuerliche Kohärenz nicht mehr auf der Ebene ein und desselben Steuersystems erreicht, und ebensowenig aufgrund einer strengen Wechselbeziehung zwischen der Befreiung von der Einkommensteuer und der Belegung der Dividenden mit der entsprechenden Steuer, sondern aufgrund eines volkswirtschaftlichen Ausgleichs anderer, gewiß internationaler Art, der Frucht des bilateralen Interessenausgleichs der Vertragsstaaten ist, wie er im Abkommen geregelt ist: Die steuerliche Kohärenz wird ... auf eine andere Ebene, nämlich die der Gegenseitigkeit der in den Vertragsstaaten anwendbaren Vorschriften, verlagert. Zwar begrenzt die Pflicht, eine Steuergutschrift für den Quellenabzug im anderen Mitgliedstaat zu erteilen (Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens), das Steueraufkommen der Niederlande, dafür aber ist dieser Staat berechtigt, bei Dividenden, die von einer niederländischen Gesellschaft an einen in Belgien wohnhaften Aktionär ausgeschüttet werden, einen Quellenabzug vorzunehmen (Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens).

55 Nach diesen Feststellungen sind wir besser in der Lage zu beurteilen, wie die im Ausgangsverfahren streitige Vorschrift einzustufen ist — wenn wir dabei alle einschlägigen Vorschriften dieser Rechtsordnung einschließlich derjenigen beachten, die zu dem genannten bilateralen Abkommen gehören. Ich habe vorhin erklärt, daß Artikel 47b im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie ein Hindernis für den Kapitalverkehr darstellt. Diese Beurteilung stützt sich indessen allein auf die nationalen Rechtsvorschriften, die der Hoge Raad in seinem Vorlagebeschluß genannt und die an diesem Verfahren Beteiligten erörtert haben. Berücksichtigt man hingegen die Regelung des Abkommens, die ganz besonders den Fall des Herrn Verkooijen zu treffen scheint, dann ist die nationale Vorschrift, die die Befreiung des Artikels 47b den von einer niederländischen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden vorbehält, in den Augen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme mehr, die den niederländischen Steuerpflichtigen davon abhält, sein Kapital in Belgien anzulegen. Für denjenigen, der in Aktien oder Anteilen von Gesellschaften mit Sitz in diesem Land investiert, sieht nämlich das Steuersystem der Niederlande, als Ganzes betrachtet, eine Lösung vor, die noch wirksamer ist als die, die (zehn Jahre nach Abschluß des Abkommens) für den Inlandsfall geschaffen wurde; außerdem verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, rein inländische Sachverhalte weniger günstig zu behandeln. Folglich kann der niederländische Steuerpflichtige, der sein Kapital in Aktien oder Anteilen von Gesellschaften anlegen möchte, um so in den Genuß der entsprechenden Dividenden zu kommen, zwischen einer Investition in Aktien von Gesellschaften mit Sitz in Belgien (für die ihm das Abkommen die sog. steuerliche Neutralität garantiert, d. h. die Doppelbesteuerung insgesamt vermeidet) und einer Investition in Aktien von Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden wählen (für die eine betragsmäßig begrenzte einfache Abmilderung der Wirkungen der Doppelbesteuerung vorgesehen ist). Das Steuersystem der Niederlande zeichnet sich folglich, soweit Investitionen in Aktien belgischer und niederländischer Gesellschaften betroffen sind, durch eine Art steuerliche Neutralität aus. Das Beispiel des als Ganzes betrachteten normativen Rahmens gestattet es meines Erachtens auch, das Vorliegen einer Diskriminierung, wie sie in Nummer 18 dieser Schlußanträge bejaht wurde, zu verneinen. Der Ausschluß der Vergünstigung des Artikels 47b für Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist nämlich damit zu erklären, daß für diese innerhalb des Abkommens eine angemessene Regelung bereitsteht: Die beiden Gruppen von Dividenden (inländische und grenzüberschreitende) befinden sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation, so daß auch die beiden Vergünstigungen, die mit unterschiedlichen Situationen verbunden sind, nicht kumuliert werden können.

3. Die Niederlassungsfreiheit

56 In den Nummern 36 bis 45 habe ich die Gründe zusammengetragen, die für meine Auffassung bestimmend sind, daß die streitige Vorschrift im Licht nur der nationalen Vorschriften mit Artikel 52 EG-Vertrag vereinbar ist. Ebenso wie beim Kapitalverkehr führt mich indessen eine Blickrichtung bei der Untersuchung, die auch die soeben dargestellten Abkommensregelungen einbezieht, zur Abänderung der Schlußfolgerungen, die ich zur Niederlassungsfreiheit vorgetragen habe. Wie ich schon sagte: Die Kohärenz, die das niederländische Steuersystem als Ganzes betrachtet kennzeichnet, erlaubt es, dieses bezüglich der Besteuerung von Dividenden bei natürlichen Personen, die sie beziehen, als neutral einzustufen. Diese Kohärenz oder Neutralität gestattet es daher, auch in bezug auf die Ausübung des Niederlassungsrechts diskriminierende Züge sowie das Vorliegen von Hemmnissen auszuschließen. Im übrigen werden die grenzüberschreitenden Dividenden, wie wir gesehen haben, sogar günstiger als die inländischen behandelt, so daß nicht nur die Kapitalbewegungen zwischen Mitgliedstaaten gefördert werden, sondern auch, zumindest in bestimmten Fällen (vgl. Nr. 41, Buchstaben b und c, dieser Schlußanträge) die Ausübung des Niederlassungsrechts.

D — Die dritte Vorabentscheidungsfrage

57 Mit der dritten und letzten Vorabentscheidungsfrage möchte der Hoge Raad wissen, ob die Antwort auf die beiden ersten Fragen anders lautet, wenn der Investor Arbeitnehmer einer Gesellschaft ist, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beherrscht wird, und die Aktien oder Kapitalanteile im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans erhalten hat.

58 Allgemein sind sich alle an diesem Verfahren Beteiligten darin einig, daß diese Frage zu verneinen ist, zumal Artikel 47b nicht je nach dem Typus des Steuerpflichtigen, der die Aktien hält, unterschiedliche Regelungen trifft. In der Vorschrift wird in der Tat nicht zwischen einem außenstehenden Investor und dem Arbeitnehmer unterschieden, der die Aktien im Rahmen eines Arbeitnehmersparplans erhalten hat. Bei der ersten Vorabentscheidungsfrage, zu der ich mich geäußert habe, stimme ich daher mit dem Standpunkt der Beteiligten überein: Vertrag und Richtlinie garantieren die größtmögliche Freiheit des Kapitalverkehrs ohne weitere Einschränkungen oder Unterscheidungen je nach Natur oder Eigenschaften des Rechtssubjekts, das eine solche Bewegung durchführen will. Diese Freiheit muß daher so verstanden werden, daß sie für alle Personen in der gleichen Weise garantiert ist.

59 Herr Verkooijen fügt allerdings eine weitere Reihe von Überlegungen an, die sich eher auf den Gegenstand der zweiten Vorabentscheidungsfrage beziehen. Er ist im Kern der Auffassung, daß die in Artikel 47b durchgeführte Begrenzung der Fälle, in denen die Befreiung Anwendung finde, sich negativ auf die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers auswirke, gerade weil er Dividenden auf Aktien, die eine ausländische Gesellschaft als Arbeitgeberin übertragen habe, von der vorgesehenen Steuerbefreiung ausschließe. Das führe dazu, daß es für eine ausländische Gesellschaft schwerer werde, ihre in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmer an sich zu binden. Die ausländische Gesellschaft sehe sich nämlich gezwungen, einen Arbeitnehmersparplan oder einen Betriebssparplan ähnlich dem aufzulegen, wie er nur von einer Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden geboten werden könne, was zu einer Erhöhung der Kosten führe, die die ausländische Gesellschaft auf sich nehmen müsse, um sich im letztgenannten Land niederzulassen. Ich möchte für mein Teil nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes vernachlässigen, die jede auch noch so geringe Behinderung der Niederlassungsfreiheit als unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag betrachtet. Mir scheint jedoch die Verbindung zwischen der streitigen Vorschrift und der Ausübung des Rechts von Gesellschaften mit einem Arbeitnehmersparplan wie der von Petrofina auf Niederlassung in den Niederlanden zu schwach und zu mittelbar zu sein, als daß sie eigenständige Bedeutung für Artikel 52 EG-Vertrag gewinnen könnte. Sollte sich gleichwohl herausstellen, daß diese Verbindung ein gegen diese Bestimmung verstoßendes Hindernis darstellen könnte, so wäre dieses doch nicht geeignet, meine Schlußfolgerungen zur zweiten Vorabentscheidungsfrage zu ändern, insbesondere nicht, was das Vorliegen eines gültigen Rechtfertigungsgrundes betrifft. Ein etwaiges Hindernis müßte ohnehin in dem Fall verneint werden, daß der normative Gesamtrahmen, auf den man sich bezieht, ebenfalls Abkommensregeln wie die Artikel 10 und 24 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Belgien und den Niederlanden enthält.

VI — Ergebnisse

60 Die vom Hoge Raad vorgelegten Fragen sollten daher meines Erachtens wie folgt beantwortet werden:

1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages und Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) sind dahin auszulegen, daß sie den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Steuerbefreiung für die Erträge aus Dividenden aus Aktien oder Kapitalanteilen von Gesellschaften davon abhängig machen, daß die Gesellschaft, die die Dividenden ausgeschüttet hat, in ebendiesem Mitgliedstaat ihren Sitz hat, falls diese Vorschriften nicht notwendig sind, um die Kohärenz des Steuersystems zu wahren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob solche Vorschriften über das hinausgehen, was für die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems erforderlich ist.

Hat allerdings der betreffende Mitgliedstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Regelungen wie denen der Artikel 10 und 24 des Abkommens vom 19. Oktober 1970 zwischen Belgien und den Niederlanden abgeschlossen, so sind Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages und Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) lediglich für den Kapitalverkehr und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Vorschrift der genannten Art nicht entgegenstehen.

2. Die vorstehende Antwort lautet nicht anders, wenn der Bezieher der Dividenden Arbeitnehmer einer Gesellschaft ist, die von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beherrscht wird, und die Aktien oder Kapitalanteile im Rahmen eines von der beherrschenden Gesellschaft aufgelegten Arbeitnehmersparplans erhalten hat.