Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.07.1999 – C-164/98

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:1999:346

Schlußanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 1. Juli 1999

A — Einführung

1 Die Rechtsmittelführerinnen hatten als Filmproduzenten und -verleihfirmen Fördergelder für den Vertrieb zweier Filmproduktionen beantragt. Diese Förderung wurde von der Kommission und dem European Film Distribution Office — Europäisches Filmbüro e. V. (im folgenden: EFDO) abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hatten die Rechtsmittelführerinnen Klage vor dem Gericht erster Instanz (im folgenden: Gericht) erhoben. Mit Urteil vom 19. Februar 1998 wurde die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Rechtsmittelführerinnen nun gegen dieses Urteil.

2 Die Förderung war aus zwei Gründen versagt worden. Zum einen habe es sich im Rahmen der ersten Filmproduktion bei den Verleihfirmen nicht um mindestens drei verschiedene Verleiher gehandelt, da diese lediglich Tochtergesellschaften derselben Verleihgesellschaft waren. Zum anderen hatte die Kommission noch nicht das eingeleitete Freistellungsverfahren nach Artikel 81 EG Absatz 3 (früher Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag) abgeschlossen und wollte diesem Verfahren nicht durch eine Entscheidung im Rahmen der Fördermittelvergabe vorgreifen. Die Rechtsmittelführerinnen hatten im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht, die ablehnende Entscheidung sei unter Verletzung der Förderkriterien zustande gekommen und enthalte mehrere Begründungsfehler. Gegen das diese Klage abweisende Urteil wird vorgebracht, das Gericht gehe rechtsfehlerhaft von einem Ermessen der Kommission bei der Vergabe der Fördermittel aus, es ersetze die Begründung der Kommission durch eine eigene und bejahe fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen der Fördermittelvergabe und einem Freistellungsverfahren.

B — Rechtlicher Rahmen

3 Die Rechtsmittelführerinnen hatten Fördermittel im Rahmen des MEDIA-Programms beantragt. Das Gericht hat zu diesem Programm in den Randnummern 1 bis 12 des Urteils folgendes ausgeführt:

1 Der Rat erließ am 21. Dezember 1990 den Beschluß 90/685/EWG über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991—1995) (ABl. L 380, S. 37). Die Abkürzung MEDIA steht für mesures pour encourager le développement de l'industrie audiovisuelle (Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der audiovisuellen Industrie). Der Rat stellt in diesem Beschluß zunächst fest, daß der Europäische Rat die Steigerung der audiovisuellen Kapazität Europas als von höchster Bedeutung angesehen habe (erste Begründungserwägung). ... Er stellt ferner fest, daß die europäische audiovisuelle Industrie die Segmentierung der Märkte überwinden und ihre zu engen und zu wenig rentablen Produktions- und Vertriebsstrukturen anpassen müsse (vierzehnte Begründungserwägung) und daß in diesem Zusammenhang die kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen seien (fünfzehnte Begründungserwägung).

2 In Artikel 2 des Beschlusses 90/685 werden folgende Ziele des MEDIA-Programms angeführt:

...

Stimulierung und Steigerung der wettbewerbsfähigen Angebotskapazität europäischer audiovisueller Produkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle und des Bedarfs der kleinen und mittleren Unternehmen, der berechtigten Interessen aller an der Schöpfung audiovisueller Produkte beteiligten Berufskreise und der Lage der Länder mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder geographisch und sprachlich begrenztem Bereich in Europa;

verstärkter innereuropäischer Austausch von Filmen und audiovisuellen Programmen und maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffenden Vertriebsmöglichkeiten ...;

Verbesserung der Stellung der europäischen Produktions- und Vertriebsfirmen auf den Weltmärkten;

Förderung des Zugangs zu neuen, insbesondere europäischen Kommunikationstechnologien bei der Produktion und dem Vertrieb audiovisueller Werke sowie Nutzung dieser Technologien;

...

3 Ferner stellte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Medienpolitik (S. 9) fest, daß das ... EFDO, ein Verein mit Sitz in Hamburg (Deutschland), zur Schaffung von Ko-Vertriebsnetzen beiträgt], indem es die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben.

4 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 90/685 ist die Kommission für die Durchführung des MEDIA-Programms verantwortlich. Nach Punkt 1.1. des Anhangs des Beschlusses 90/685 besteht einer der Mechanismen, die bei der Durchführung des MEDIA-Programms anzuwenden sind, in einem signifikanten Ausbau der Tätigkeit des EFDO zur Förderung des transnationalen Verleihs und der Vorführung europäischer Filme in Kinos.

5 In diesem Rahmen schloß die Kommission mit dem EFDO Vereinbarungen über die finanzielle Durchführung des MEDIA-Programms ...

6 In Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung wird auf die Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit in deren Anhang 3 Bezug genommen, die Bestandteil der Vereinbarung sind. ... Sie sehen u. a. vor, daß bei Fragen, die die Durchführung des MEDIA-Programms betreffen, stets die vorherige Zustimmung der Kommissionsvertreter einzuholen ist und zwar insbesondere grundsätzlich bei allen Verhandlungen, die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Kommission und politischen Stellen und/oder Berufsverbänden haben können (Absatz 1 Buchstabe g).

7 Die Arbeit des EFDO wird ferner durch Leitlinien geregelt, die von ihm selbst festgelegt und von der Kommission ... genehmigt werden. ... Nach diesen Leitlinien verwaltet das EFDO einen Fonds, aus dem Filmverleihern zinslose Darlehen in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Verleihkosten gewährt werden, die nur zurückgezahlt zu werden brauchen, wenn der Film in dem Land, für das das Darlehen gewährt wurde, Einnahmen in Höhe der voraussichtlichen Kosten erbringt. Das Darlehen dient zur Verringerung des mit dem Filmverleih verbundenen Risikos und fördert die Verbreitung von Filmen, die ohne eine solche Finanzierung kaum Aussicht auf Vorführung in den Kinos hätten. Die Entscheidungen über die Darlehensanträge werden vom Selektionsausschuß des EFDO getroffen.

8 Gemäß Punkt VI.2 der Leitlinien prüft der Selektionsausschuß des EFDO ... die Anträge und gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Darlehen für Vorhaben, die die Voraussetzungen erfüllen.

...

10 Gemäß Punkt III. 1. Buchstabe a der Leitlinien müssen Antragsteller für einen Zuschuß des EFDO u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

Mindestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der [Europäischen] Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen wurden, müssen über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen. Alle betroffenen Verleiher müssen ihre Anträge für denselben Termin einreichen.

11 Die Leitlinien legen ferner eine Rangfolge für die Auswahl der Verleihvorhaben fest (Punkt VI.1.):

Erste Priorität

Die Verleihvorhaben (Filme) mit der größten Verleiherzahl, die damit einen Verleih in der größten Zahl von Ländern sichern, sind vorrangig gegenüber Vorhaben, die weniger Verleiher/Länder zusammenführen.

Zweite Priorität

Vorhaben (Filme) aus Ländern, die hinsichtlich der Ausfuhr als schwierig gelten, sind vorrangig gegenüber Vorhaben aus allen anderen Ländern. Nach den Ergebnissen der Pilotphase ist entsprechend der Entscheidung des Vorstands die Ausfuhr aus allen Staaten der Europäischen Union ... mit Ausnahme von Frankreich, Großbritannien und Deutschland als schwierig anzusehen ...

Dritte Priorität

Sind mehrere Vorhaben nach den vorstehenden Kriterien gleich förderungswürdig, so werden Filme aus Ländern bevorzugt, die noch keine oder erst weniger Mittel aus dem Fonds erhalten haben.

Vierte Priorität

Sind zusätzliche Kriterien erforderlich, so werden Vorhaben bevorzugt, die in Anbetracht ihres Verleihverfahrens voraussichtlich die größten Aussichten auf Vorführung in den Kinos haben.‘

12 Gemäß Punkt VI.3. der Leitlinien schließlich kann ein Zuschußantrag ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wenn das EFDO direkt oder indirekt von einem Umstand Kenntnis erlangt, der dafür spricht, daß das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden wird oder kann.

C — Sachverhalt

4 Zum Sachverhalt hat das Gericht in den Randnummern 13 bis 22 des Urteils folgendes ausgeführt:

13 Die Rechtsmittelführerinnen zu 1 und zu 3, die DIR International Film Sri und die Union PN Sri, sind die Produzenten des italienischen Films Maniaci Sentimentali und die Rechtsmittelführerin zu 2, die Nostradamus Enterprises Ltd, ist die Produzentin des Films Nostradamus, einer englischdeutschen Koproduktion. Die Rechtsmittelführerin zu 4, die United International Pictures BV (im folgenden: UIP), ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft einer amerikanischen, japanischen und französischen Gesellschaft ... Ihre Tätigkeit besteht in erster Linie im Verleih von Spielfilmen in allen Ländern außer den Vereinigten Staaten, Puerto Ricos und Kanadas. Die Rechtsmittelführerinnen zu 5 bis zu 10, ..., sind Tochtergesellschaften der UIP und werden in ihren jeweiligen Ländern als örtliche Verleiher tätig (im folgenden: Tochtergesellschaften).

14 Auf Ersuchen der Produzenten des Films Maniaci Sentimentali übermittelte die UIP dem EFDO am 28. Juli 1994 Finanzierungsanträge für den Verleih dieses Films durch ihre Tochtergesellschaften in Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark, Griechenland und Spanien (und für Portugal im Namen der nicht mit ihr verbundenen Gesellschaft Filmes Lusomundo SARL).

15 Am gleichen Tag stellte die UIP auf Ersuchen des Produzenten des Films Nostradamus bei dem EFDO einen Finanzierungsantrag für den Verleih dieses Films in Norwegen, Finnland, Schweden und Dänemark durch ihre dortigen Tochtergesellschaften.

16 Aus dem ... Briefwechsel zwischen dem EFDO und der Kommission ergibt sich, daß sich die Kommission gegenüber dem EFDO mit Telefax vom 7. September 1994 dagegen aussprach, über die Finanzierungsanträge der Tochtergesellschaften der UIP zu entscheiden, bevor sie über den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung entschieden habe. Mit einem weiteren Telefax vom selben Tag forderte sie das EFDO erneut auf, nicht [an dem betreffenden Tag] über diese Bewerbungen zu entscheiden, sondern damit abzuwarten, bis die Kommission in dem von ihr zur Zeit geprüften Fall der UIP eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

17 Am 12. September 1994 erhielten die Tochtergesellschaften der UIP per Telefax Schreiben des EFDO, nach denen der Ausschuß des EFDO seine Entscheidung über [ihren] Antrag betreffend die Filme Nostradamus und Maniaci Sentimentali ausgesetzt hat... bis die Europäische Kommission ihre allgemeine Entscheidung über den Status der [UIP] in Europa getroffen hat (im folgenden: streitige Schreiben). Die genannte allgemeine Entscheidung war nach dem Vortrag der Parteien die Entscheidung der Kommission über den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag für die Vereinbarung zwischen den drei Muttergesellschaften über die Gründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft UIP und die Zusatzvereinbarungen, die hauptsächlich die Herstellung und den Verleih von Spielfilmen betrafen. Die Freistellung, die die Kommission mit der Entscheidung 89/467/EWG vom 12. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.566 — UIP) gewährt hatte, galt bis zum 26. Juli 1993 (ABl. L 226, S. 25).

18 Nach Erhalt der streitigen Schreiben teilten die Rechtsmittelführerinnen zu 1 bis zu 4 dem EFDO und der Kommission mit, daß sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden seien, und baten um bestimmte Informationen und Unterlagen sowie um eine erneute Prüfung der Anträge zu erreichen. Die UIP wendete sich ferner an das u. a. für Kulturfragen zuständige Mitglied der Kommission J. de Deus Pinheiro mit der Bitte, auf eine erneute Prüfung der Anträge hinzuwirken. Nachdem der UIP mitgeteilt worden war, daß das Verfahren an die Generaldirektion für Wettbewerb abgegeben worden sei, ersuchte ihr Rechtsanwalt ferner das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission K. van Miert um bestimmte Informationen [Letzterer] wies in seiner Antwort darauf hin, daß kein Zusammenhang zwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und dem Verfahren über die Gewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe.

...

20 Am 5. Dezember 1994 prüfte der Vorstand des EFDO auf die Beanstandungen der UIP die genannten Finanzierungsanträge und beschloß ihre Ablehnung. Diese Entscheidung wurde der UIP vom EFDO mit Schreiben vom 10. Januar 1995 mitgeteilt (im folgenden: streitige Entscheidung).

21 Aus dem ... Briefwechsel zwischen dem EFDO und der Kommission ergibt sich, daß die Kommission dem EFDO zu einem nicht genannten Zeitpunkt vorgeschlagen hatte, die Anträge der Rechtsmittelführerinnen als nicht förderungswürdig abzulehnen, weil mehrere Tochtergesellschaften derselben Verleihgesellschaft keine verschiedenen Verleiher im Sinne der Leitlinien des EFDO seien.

22 Nach der vom EFDO verfaßten streitigen Entscheidung wurden die Anträge abgelehnt, weil die Kommission der Europäischen Union noch nicht über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden hatte. Da in den Darlehensverträgen des EFDO davon ausgegangen wird, daß die geförderten Filme während eines Zeitraums von fünf Jahren an Kinos verliehen werden, war es nicht möglich, anders zu entscheiden, ohne dem von der UIP gegen die Kommission der Europäischen Union angestrengten Gerichtsverfahren vorzugreifen. Der Vorstand des EFDO ist ferner der Auffassung, daß die UIP nicht in jeder Hinsicht den ... Zielen des MEDIA -Programms entspricht, die gemäß ihrer Umschreibung in der Schaffung von Ko-Vertriebsnetzen [bestehen], indem [das EFDO] die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben ...

5 Nachdem, der Antrag auf Förderung durch die streitige Entscheidung vom 10. Januar 1995 abgelehnt worden war, hatten die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht gegen die streitige Entscheidung und/oder die Handlung, mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies, Klage erhoben. Sie hatten beantragt,

die streitigen Schreiben und/oder die Handlung mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

6 Die Kommission hatte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

7 Nachdem das Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 diese Klage abgewiesen hatte, haben die Rechtsmittelführerinnen Rechtsmittel gegen dieses Urteil, eingegangen am 28. April 1998, eingelegt. Sie beantragen,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und demgemäß ein angemessenes Urteil in der Rechtssache zu erlassen, den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen in der ersten Instanz stattzugeben und der Kommission die Kosten des Verfahrens sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

2. hilfweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

8 Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Das Rechtsmittel wird auf drei Rechtsmittelgründe gestützt. So habe das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß die Kommission bei der Entscheidung, ob eine Förderung durch das EFDO in Betracht komme, über einen Ermessensspielraum verfüge, das Gericht habe ferner in rechtswidriger Weise seine eigene Beurteilung an die Stelle eines der beiden in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Gründe gesetzt, und das Gericht verkenne die Bedeutung von Artikel 81 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17/62, da es die Gewährung von Fördermitteln aus dem MEDIA-Programm von der Erteilung einer Freistellung abhängig mache.

10 Auf das Vorbringen der Parteien zu den einzelnen Rechtsmittelgründen wird im Rahmen der Stellungnahme einzugehen sein.

D — Stellungnahme

a) Ermessen

Parteivorbringen

11 Die Rechtsmittelführerinnen rügen mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, die Kommission verfüge bei der Prüfung der Anträge auf Finanzierung durch das EFDO über einen Ermessensspielraum. Das Gericht sei zum einen im Rahmen der Prüfung der Förderkriterien (Randnrn. 91 und 93 des angegriffenen Urteils) und zum anderen hinsichtlich der Versagungsgründe (Randnr. 105 des angegriffenen Urteils) von einem solchen Ermessen ausgegangen.

12 Die Vergabe von Fördermitteln müsse jedoch nach klaren, einheitlichen und objektiven Regeln erfolgen, die geeignet seien, schon im voraus den Kreis der Begünstigten zu bestimmen, um so jede willkürliche Maßnahme auszuschließen. Dementsprechend seien die Förderkriterien im vorliegenden Fall in den Leitlinien des EFDO abschließend aufgeführt. Ein Ermessen bezüglich der Beurteilung der Förderwürdigkeit könne dann nicht mehr bestehen. Wenn aber die Institutionen an die Bestimmungen und Rechtsvorschriften gebunden seien, die sie selbst erlassen hatten, könne sich die Kommission auch nicht bei der Versagung von Fördermitteln über die objektiven Tatbestandsmerkmale der Leitlinien des EFDO hinwegsetzen und sich auf ihr Ermessen berufen, um bestimmte Antragsteller vom Kreis der Begünstigten auszuschließen. Auch wenn die Leitlinien des EFDO grundsätzlich durchaus im Lichte des Beschlusses 90/685 auszulegen seien, könne dies nicht dazu führen, daß neue Kriterien in sie hineingelesen würden, die die Kommission für im Einzelfall als erforderlich erachten sollte, um die Ziele des genannten Beschlusses zu erreichen. So sei zwar auch das Gericht zunächst von einer möglichen Auslegung der Leitlinien im Lichte des Zwecks des Beschlusses 90/685 ausgegangen, habe dann aber rechtsfehlerhaft ein Ermessen der Kommission bejaht und damit gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

13 Nach Auffassung der Kommission besteht bei der Prüfung von Anträgen zur Finanzierung durch das EFDO ein Ermessen, wie es das Gericht zu Recht festgestellt habe. Was die von der Kommission vorgenommene und durch das Gericht bestätigte Auslegung der Förderkriterien betreffe, hätten die Rechtsmittelführerinnen keine Argumente vorgetragen, die gegen die Vorgehensweise der Kommission sprächen. Die Kommission sei somit zu Recht davon ausgegangen, daß nur diejenigen Anträge als förderungswürdig anzusehen seien, die von mindestens drei Verleihern gestellt wurden, die vorher nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet hätten.

14 Hinsichtlich der Versagungsgründe habe das Gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Kommission berechtigt sei, bei der Vergabe der Mittel darauf zu achten, daß diese der Umsetzung der Ziele des MEDIA -Programms dienten, auch wenn dies nicht ausdrücklich als Versagungsgrund in den Leitlinien des EFDO aufgeführt sei. Es sei zudem ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Kommission bei der Anwendung einer Gemeinschaftsrechtsnorm nicht gegen anderes geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen dürfe. Auch wenn die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel keinen Einfluß auf ein Freistellungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 3 EG habe, müsse die Kommission eine einheitliche Anwendung aller Gemeinschaftsrechtsbestimmungen gewährleisten. Daraus folge, daß die Kommission berechtigt gewesen sei, den unsicheren rechtlichen Status der Rechtsmittelführerinnen bei der Versagung der Fördermittel zu berücksichtigen.

Würdigung

15 Die Frage, ob ein Ermessen der Kommission bestand, stellt sich in zweifacher Hinsicht. Zum einen hat das Gericht der Kommission ein Ermessen bei der Prüfung der Förderkriterien und zum anderen bei der Prüfung der Versagungsgründe zugestanden.

16 Was nun das erste Problem betrifft, so geht es um die Auslegung der in den Leitlinien des EFDO enthaltenen Voraussetzung der Förderwürdigkeit, nach der mindestens ... drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der [Europäischen] Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen worden sind, ... über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen ... müssen.

17 Das Gericht hat hierzu ausgeführt, ein Ermessen der Kommission und des EFDO bestehe, da dieses Tatbestandsmerkmal im Licht der Ziele des MEDIA-Programms auszulegen sei.

18 Aus dem Wortlaut selbst dieser Bestimmung läßt sich noch kein Ermessen herleiten, das die von der Kommission vorgenommene Auslegung — mindestens drei Verleiher, die nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitet hatten — tragen würde. Da es sich jedoch sowohl bei den Leitlinien des EFDO, wie bei dem Beschluß 90/685 um Rechtsnormen des Gemeinschaftsrechts handelt, sind diese entsprechend den geltenden Auslegungsregeln zu beurteilen.

19 Die wesentlichen Ziele des MEDIA-Programms werden in Artikel 2 des Beschlusses 90/685 genannt. Sie lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß die audiovisuelle Kapazität Europas durch den freien Austausch der Programme, durch die Förderung des europäischen hochauflösenden Fernsehens (HDTV) und durch eine Politik zur Förderung der Kreativität, der Produktion und des Vertriebs zu steigern sei, in der der Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur zum Ausdruck kommen können. Der Rat hat sich darüber hinaus bei Erlaß des Beschlusses 90/685 auch durch die Mitteilung der Kommission über die Medienpolitik leiten lassen. In dieser Mitteilung stellte die Kommission u. a. fest, daß das EFDO ein erstes Pilotvorhaben zur Förderung der Zusammenarbeit der europäischen Verleiher durchführe. Hierdurch könne ein grenzübergreifender Vertrieb von Filmen geschaffen werden, um so zu versuchen, einen großen Binnenmarkt für Filmproduktionen zu schaffen. Das EFDO trage ferner zur Schaffung von Ko-Vertriebsnetzen bei, indem es die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördere, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben haben. Betrachtet man hierzu noch die vierzehnte und fünfzehnte Begründungserwägung des Beschlusses 90/685, wonach die europäische audiovisuelle Industrie die Segmentierung der Märkte überwinden müsse, und wonach die kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Länder mit geringerer audiovisueller Kapazität in Europa bei der Anpassung der Marktstrukturen besonders zu berücksichtigen seien, so zeigt sich die herausragende Bedeutung der Schaffung der Ko-Vertriebsnetze.

20 Aus diesen Erwägungen läßt sich — entsprechend den Ausführungen des Gerichts — schließen, daß ein wesentliches Ziel des MEDIA-Programms in der Förderung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den Verleihern in den verschiedenen europäischen Ländern liegt. Ebenso läßt sich schlußfolgern, daß das MEDIA-Programm neue Entwicklungen des europäischen Marktes für Filmproduktionen und insbesondere die Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Markt Beteiligten fördern sollte.

21 Dieses Ziel findet sich auch in den Leitlinien des EFDO, wenn es darin heißt, daß mindestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine Zusammenarbeit geschlossen worden sind, über die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen müssen.

22 Somit läßt sich als eines der wesentlichen Ziele des MEDIA-Programms die Schaffung von Ko-Vertriebsnetzen durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben, bestimmen.

23 Besteht nun aber, wie im vorliegenden Fall, die Notwendigkeit, die in den Leitlinien des EFDO enthaltenen Förderkriterien und Versagungsgründe anhand der Ziele des MEDIA-Programms auszulegen, so ist das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Kommission hierbei ein Ermessen zusteht. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, daß die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 90/685 für die Durchführung des Aktionsprogramms verantwortlich ist. Eine solche Verantwortlichkeit bedeutet aber auch, daß die Kommission bei ihren Entscheidungen stets die Ziele des Programms vor Augen haben muß. Insoweit kann ihr nicht die Befugnis abgesprochen werden, eine Ausgestaltung des Programms zu wählen, die geeignet ist, dessen Ziele umzusetzen.

24 Es ist daher festzustellen, daß die Kommission und das EFDO im Rahmen der übertragenen Aufgaben ein Ermessen bezüglich der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale haben. Um die Wirksamkeit des Förderprogramms zu garantieren, muß sich dieses Ermessen insbesondere auf die Auslegung der Förderkriterien und Prioritätenliste sowie der Versagungsgründe beziehen, um so eine sinnvolle und zweckgerichtete Verteilung der zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel zu gewährleisten.

25 Daraus folgt, daß das Gericht in den Randnummern 91 und 93 des angegriffenen Urteils zu Recht von einem Ermessen der Kommission und des EFDO hinsichtlich der Auslegung der Förderkriterien und der Versagungsgründe ausgegangen ist.

b) Auswechslung der Begründung

26 Mit diesem Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft seine eigene Begründung anstelle derjenigen der Kommission in der ablehnenden Entscheidung gesetzt. Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Versagung der Fördermittel für den Film Nostradamus. Die Begründung hierfür lautete, daß die Kommission noch nicht über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden habe und es nicht möglich war, anders zu entscheiden, ohne dem die Freistellung betreffenden Gerichtsverfahren vorzugreifen.

Parteivorbringen

27 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe in Randnummer 100 des angegriffenen Urteils festgestellt, daß die Förderkriterien für den Verleih des Films Nostradamus erfüllt gewesen seien. Die Kommission habe sich in dem Verfahren vor dem Gericht diesbezüglich dahin gehend eingelassen, daß letztlich der Versagungsgrund in der unsicheren finanziellen Situation der UIP bestanden habe. Dabei habe das noch nicht abgeschlossene Verfahren einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht direkt zur Ablehnung der Anträge geführt. Das Gericht habe diese Argumentation in Randnummer 101 des angegriffenen Urteils wiedergegeben. Im Widerspruch hierzu habe es dann aber in Randnummer 119 des angegriffenen Urteils ausgeführt, daß eine Einheit wie die UIP, die in einem Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Partei sei, weder unmittelbar noch mittelbar über ihre Tochtergesellschaften ein Darlehen im Rahmen des MEDIA-Programms erhalten könne.

28 Hierin sehen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß des Gerichts gegen die Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 253 EG (früher Artikel 190). Nach Artikel 173 EG-Vertrag habe das Gericht die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission zu überprüfen und diese dann gegebenenfalls aufzuheben. Das Gericht habe jedoch keinerlei Befugnis, die Begründung einer Entscheidung auszuwechseln. Gemäß Artikel 253 EG sei es die Kommission, die die von ihr erlassenen Entscheidungen zu begründen habe. Diese Befugnis könne nicht dem Gemeinschaftsrichter zuerkannt werden, denn ansonsten könne letztlich den Adressaten einer solchen Entscheidung kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden.

29 Die Kommission führt aus, die vom Gericht vorgenommene Auslegung der strittigen Passage der ablehnenden Entscheidung sei nicht exakt die gleiche, die die Kommission während des Verfahrens vor dem Gericht vertreten habe. Sie habe das Freistellungsverfahren nur insoweit angeführt, als es Zweifel daran zuließ, ob die UIP-Tochtergesellschaften das Darlehen würden zurückzahlen können. Das Gericht habe sich aber im wesentlichen auf den unsicheren rechtlichen Status gestützt. Damit sei aber noch nicht die Begründung der Kommission ausgewechselt worden. Das Vorgehen des Gerichts könne nicht als Verstoß gegen Artikel 173 EG-Vertrag gewertet werden, da die von ihm gewählte Auslegung durchaus vertretbar sei. Darüber hinaus komme ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Betracht, da die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung durch die Kommission angefochten und so nicht auf eine bestimmte Auslegung vertraut hätten, die sich dann im nachhinein als rechtsirrig herausgestellt habe.

Würdigung

30 Das Gericht hat in Randnummer 101 des angegriffenen Urteils ausgeführt, daß der Hauptgrund für die Ablehnung der Anträge darin bestanden habe, daß die Kommission noch nicht über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden hatte und es nicht möglich war, anders zu entscheiden, ohne dem die Freistellung betreffenden Gerichtsverfahren vorzugreifen. Im Anschluß hieran legt es seine Ansicht dar, daß in der Tat der unsichere Status der UIP und ihrer Tochtergesellschaften für die Ablehnung der Darlehensanträge ausschlaggebend gewesen sei. Wie sich aus den Randnummern 105 ff. des angegriffenen Urteils ergibt, nimmt das Gericht hierbei eine Auslegung der Begründung der Entscheidung der Kommission vor. Das Gericht prüft zunächst den Vortrag der Kommission im Verfahren vor dem Gericht, wonach die Beteiligung der UIP an einem Verfahren zur Verlängerung einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages das EFDO nicht zur Ablehnung der Anträge veranlaßt habe, und daß im Gegensatz hierzu die Unsicherheit darüber, ob die Tochtergesellschaften der UIP die erforderlichen Rückzahlungen würden leisten können, letztlich die Ablehnung gerechtfertigt habe.

31 Das Antwortschreiben des für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglieds der Kommission K. van Miert legt das Gericht dahingehend aus, daß speziell unter dem Aspekt des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts das seinerseitige Fehlen einer Entscheidung über den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG einer Gewährung der beantragten Fördermittel nicht entgegengestanden habe, da diese keinen Einfluß auf das Freistellungsverfahren gehabt hätte.

32 Für das Gericht stellte sich der Ausgangssachverhalt im Rahmen dieser Fragestellung wie folgt dar. Für die UIP war zum Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Entscheidung unsicher, ob die zuvor bestehende Freistellung verlängert werden würde. Es stand jedoch fest, daß die Zukunft der Tochtergesellschaften der UIP von der ihrer Muttergesellschaft abhing, die ohne eine Verlängerung der Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertag nicht weiterbestehen konnte. Unter diesen Umständen war klar, daß diese Tochtergesellschaften nicht zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Lage sein würden, wenn die Kommission die Freistellung der UIP nicht verlängerte. Das Gericht schlußfolgerte hieraus, die Lage der UIP und ihrer Tochtergesellschaften sei zu diesem Zeitpunkt völlig unsicher gewesen, da eine Freistellung erforderlich war, um eine eventuell gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßende Vereinbarung zulässig zu machen.

33 Das Gericht konnte nach dieser von ihm vorgenommenen Auslegung keinen Ermessensfehler der Kommission oder des EFDO bei der Versagung der Fördermittel feststellen.

34 Vorab ist festzustellen, daß das Gericht im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Institutionen zu überprüfen hat. Im Rahmen einer solchen Prüfung ist es im vorliegenden Fall aber unerläßlich, daß das Gericht die streitige Entscheidung der Kommission auslegt. Das Gericht ist hierbei — wie bereits unter Nummer 24 gezeigt — zu Recht davon ausgegangen, daß der Kommission und dem EFDO grundsätzlich ein Ermessen bei der Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln zusteht. Dieses Ermessen ist erkannt, ausgeübt und nicht offensichtlich überschritten worden. Die Beurteilung der Frage, ob das Gericht die strittige Passage aus der ablehnenden Entscheidung richtig ausgelegt hat, ist daran zu beurteilen, ob lediglich eine gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstandende Aufbesserung der Begründung vorgenommen wurde oder ob es sich doch um die Einführung wesentlicher neuer tragender Erwägungen handelt.

35 Hierzu ist zu sagen, daß das Gericht nicht strikt am Wortlaut der auszulegenden Texte zu haften hat, vielmehr hat es den wirklichen Willen des Entscheidungsgebers zu erforschen. Gerade dies hat das Gericht im angegriffenen Urteil aber auch getan, indem es zunächst die Ziele des MEDIA-Programms ermittelte, dann den bestehenden Sachverhalt in diese Ziele einordnete und letztendlich zu dem Schluß kam, daß aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten finanzielle Probleme dergestalt auftreten könnten, daß eine Rückzahlung der Darlehen zweifelhaft erschien. Auch wenn die Kommission den Schwerpunkt ihrer Begründung auf die finanziellen Schwierigkeiten gelegt hatte, so klingt ihr Wille, die Fördermittelvergabe aufgrund dieser Schwierigkeiten zu versagen, auch in der Auslegung durch das Gericht an. Das Motiv für die Versagung — das Ausstehen einer Entscheidung über eine Freistellung — findet sich sowohl in der Auslegung der Kommission sowie der des Gerichts. Lediglich die rechtliche Analyse der auf der tatsächlichen Ebene getroffenen Feststellungen variiert. Es läßt sich jedoch nicht sagen, daß die vom Gericht gewählte Auslegung offensichtlich falsch oder willkürlich wäre oder dem Willen der Kommission zuwiderliefe.

36 Von einer Auswechslung der Begründung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da das Gericht lediglich im Rahmen seiner Überprüfungskompetenz die Entscheidung der Kommission ausgelegt hat und lediglich die Begründung dieser Entscheidung aufbesserte und keine wesentlichen neuen tragenden Erwägungen hinzugefügt hat. Da somit keine neue Begründung eingeführt wurde und auch der Inhalt der Entscheidung nicht verändert wurde, können sich die Rechtsmittelführerinnen nicht auf einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

c) Zu Artikel 81 EG, zur Verordnung Nr. 17/62 sowie zu den Zielen des MEDIA-Programms

Parteivorbringen

37 Mit diesem Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsfehler des angegriffenen Urteils gerügt. Wenn das Gericht — entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen — von einer Ermessensentscheidung der Kommission ausgegangen sei und diese rechtmäßig ausgelegt habe, sei jedenfalls die Begründung des Urteils rechtsfehlerhaft. Ko-Vertriebsnetze seien immer geeignet, in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG zu fallen, mit der Folge, daß bis zu einer Entscheidung über eine Freistellung die Ziele des MEDIA-Programms nicht umgesetzt werden könnten. Die Annahme, daß Strukturen, die möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und bislang keine Freistellung erhalten haben, sich in einer völlig unsicheren rechtlichen Lage befänden und damit keine Fördermittel erhalten dürften, könne nicht aus Artikel 81 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 17/62 abgeleitet werden. Zum einen bestehe keine Mitteilungspflicht für die betroffenen Unternehmen nach Artikel 81 Absatz 1 EG und zum anderen enthalte die Verordnung Nr. 17/62 lediglich eine A postiori-Kontrolle. Wären aber die Ausführungen des Gerichts richtig, so müßten Antragsteller, um in den Genuß von Fördermitteln zu gelangen, schon vor der Schaffung von Ko-Vertriebsnetzen eine Freistellung hierfür erhalten. Damit würde aber eine Verbindung zwischen den beiden Verfahren konstruiert, die an sich gar nicht bestehen könne. So habe schon das für die Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission K. van Miert in einem Schreiben an die UIP erklärt, daß das Freistellungsverfahren in keinem Zusammenhang zu dem Verfahren der Fördermittelvergabe durch das EFDO stehe. Hiervon sei auch die Kommission im Verfahren vor dem Gericht ausgegangen.

38 Die Begründung des Gerichts zwinge aber Antragsteller, das Freistellungsverfahren abzuschließen, um in den Genuß von Fördermitteln zu gelangen. Zudem sei zu beachten, daß die Kommission nicht nach jeder Mitteilung nach Artikel 81 Absatz 3 EG tätig werde und daß die durchschnittliche Verfahrensdauer zwischen mehreren Monaten und mehr als zwei Jahren liege. Insgesamt beeinträchtige eine vom Gericht als rechtmäßig angesehene Vorgehensweise gerade das wesentliche Ziel des MEDIA-Programms, nämlich die Schaffung von Ko-Vertriebsnetzen. Diese seien nämlich immer geeignet, in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG zu fallen, mit der Folge, daß bis zu einer Entscheidung über eine Freistellung die Ziele des MEDIA-Programms nicht umgesetzt werden könnten.

39 Die Kommission verweist in ihrer Argumentation zunächst darauf, daß Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG fielen und nicht nach Artikel 81 Absatz 3 EG freigestellt seien, als verboten und damit als nichtig anzusehen seien. Daraus folge, daß sich Unternehmen, die solche Vereinbarungen träfen, in einer rechtlich prekären Situation befänden. Das Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß auch solche Tatsachen von der Kommission bei einer Mittelvergabe wie im vorliegenden Fall berücksichtigt werden dürften. Auch das Schreiben von Herrn Van Miert könne dementsprechend ausgelegt werden. Diesem Schreiben lasse sich entnehmen, daß das nicht abgeschlossene Freistellungsverfahren nicht grundsätzlich die Vergabe der Mittel ausschließe. Wenn den Antragstellern dennoch keine Mittel gewährt würden — so die Kommission —, würden dadurch nicht die Ziele des MEDIA-Programms gefährdet, denn diese seien auch durch die Förderung anderer Antragsteller, die sich in einer rechtlich sicheren Situation befänden, zu gewährleisten. Im übrigen impliziere eine schlichte Zusammenarbeit im Rahmen des MEDIA-Programms auch noch keinen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG, so daß auch diesbezüglich die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen nicht greife. Insgesamt sei auch dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung

40 Die hier zu prüfende Frage läuft darauf hinaus, ob das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß die Kommission die beantragten Fördermittel mit der Begründung ablehnen durfte, daß sich die Antragsteller aufgrund einer fehlenden Freistellung in einer rechtlich nicht sicheren Situation befanden.

41 Hierzu ist zunächst zu sagen, daß die Kommission im Rahmen der ablehnenden Entscheidung ihr Ermessen ausgeübt hat. Dazu hat das Gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Kommission habe ihr Ermessen nicht überschritten. Das bedeutet, die Kommission hat keine Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch begangen. Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf die Frage beschränkt, ob die Handlung einer Gemeinschaftsbehörde einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmißbrauch aufweist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat.

42 Wie bereits in den Nrn. 30 bis 36 gezeigt, durften die Fördermittel grundsätzlich aufgrund des unsicheren rechtlichen Status von der UIP versagt werden. Zwar ist den Rechtsmittelführerinnen insoweit zuzustimmen, als die Verfahren nach Artikel 81 Absatz 3 EG (Freistellung) und den Leitlinien des EFDO zur Mittelvergabe voneinander unabhängig sind. Allerdings bedeutet dies nicht, daß die Kommission im Rahmen dieser Entscheidung die besonderen Vorschriften des Vertrages, insbesondere zum Wettbewerbsrecht, außer acht lassen dürfte. Es würde dem Sinn und Zweck des Vertrages zuwiderlaufen, wenn die Kommisison durch die Gewährung von Darlehen Strukturen unterstützen würde, die möglicherweise nach Artikel 81 Absatz 1 EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Nach der vierundzwanzigsten und fünfundzwanzigsten Begründungserwägung des Beschlusses 90/685 diente das MEDIA-Programm auch dazu, einen Binnenmarkt für Filmproduktionen zu errichten. Dieser basiert aber auch auf einem unverfälschten Wettbewerb, wie ihn Artikel 81 Absatz 1 EG schützt. Dieses Ziel würde aber nicht erreicht werden, wenn die Kommission Fördermittel vergeben würde, die Vorteile für Unternehmen brächten, die Vereinbarungen getroffen haben, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Kommission durfte somit bei ihrer Entscheidung über die Vergabe der Mittel nicht über die von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgehende Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinwegsehen.

43 Das Gericht hat hierzu in Randnummer 105 des angegriffenen Urteils ausgeführt, daß die Gewährung des Darlehens kaum vereinbar gewesen wäre mit der durchaus sinnvollen Voraussetzung, daß die Kommission keine möglicherweise mit den Wettbewerbsregeln unvereinbaren Strukturen unterstützen darf. Das Gericht verweist hierbei auch auf das wesentliche Ziel des MEDIA-Programms, die Entwicklung einer leistungsfähigen, allen Anforderungen gewachsenen europäischen audiovisuellen Industrie zu fördern. Die Gewährung der Darlehen an die Rechtsmittelführerinnen hätte im vorliegenden Fall wegen der beschränkten Mittel dazu geführt, daß andere Unternehmen, deren Tätigkeit zweifellos mit den Wettbewerbsregeln vereinbar war und die bestrebt und fähig waren, ein Verleihnetz einzurichten oder auszubauen, keine Gemeinschaftsfinanzierung erhalten hätten.

44 Daher ist festzustellen, daß die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil keinen Verstoß gegen Artikel 81 EG und die Verordnung Nr. 17/62 beinhaltet. Das Gericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Kommission auch bei der Subventionierung im Rahmen der Filmförderung insbesondere die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu beachten hat. Im Rahmen der von der Kommission im vorliegenden Fall vorgenommenen Ermessensentscheidung konnte somit die Versagung der Fördermittel rechtmäßig erfolgen. Deshalb ist auch der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

45 Das Rechtsmittel ist somit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

46 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da diese mit ihrem Vorliegen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

E — Ergebnis

47 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen wird vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.