Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1999 – C-213/98
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:381
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 8. Juli 1999
1 In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, daß Irland dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen und ihr mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat. Die Kommission beantragt, Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Die Kommission macht geltend, die Mitgliedstaaten müßten nach Artikel 15 der Richtlinie 92/100 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie hätten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß diese Frist abgelaufen war, ohne daß sie von Irland über Umsetzungsmaßnahmen unterrichtet worden ist, leitete sie nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ein Vertragsverletzungsverfahren ein.
4 Sie forderte die irische Regierung mit Schreiben vom 20. Januar 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu den Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht zu äußern.
5 Die irische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 22. März 1995 mit, daß 1994 mit einer vollständigen Reform des Copyright Act von 1963 begonnen worden sei und sich ein neuer Gesetzentwurf in Vorbereitung befinde, mit dem die Vorschriften des irischen Urheberrechts aktualisiert und in den die Bestimmungen der Richtlinie 92/100 eingefügt würden.
6 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhalten hatte, richtete sie am 1. Juli 1997 an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie erneut darauf hinwies, daß die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am 1. Juli 1994 abgelaufen und Irland verpflichtet sei, sie von allen zur Durchführung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
7 Nachdem der Kommission keine Mitteilung über die Fortschritte bei dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 92/100 zugegangen ist, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
8 Die Ständige Vertretung Irlands bei der Europäischen Union antwortete mit Schreiben vom 26. August 1997 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission, daß die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs erhebliche Fortschritte gemacht habe.
9 Nach Auffassung der Kommission ist die Verpflichtung Irlands nach Artikel 15 der Richtlinie 92/100, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1994 nachzukommen, unstreitig. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) sowie Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG).
10 Irland bestreitet nicht seine Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie. Da das irische Urheberrecht seit 1963 unverändert geblieben sei, habe es den Copyright Act von 1963 vollständig überarbeiten müssen. Das Gesetz sei gegenwärtig weit fortgeschritten und müßte demnächst veröffentlichungsreif sein. Die irische Regierung beantragt daher beim Gerichtshof, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen.
11 Unstreitig ist, daß die in Artikel 15 der Richtlinie 92/100 vorgesehene Frist zur Umsetzung der Richtlinie seit mehr als fünf Jahren abgelaufen ist. Die irische Regierung bestreitet auch nicht, die Richtlinie 92/100 nicht umgesetzt zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf technische Schwierigkeiten berufen, die vor allem mit der Notwendigkeit, ein ganzes Gesetz zu überarbeiten, und der dazu erforderlichen Zeit zusammenhängen. Unter diesen Umständen ist daher die Klage der Kommission wegen Verletzung der Verpflichtung nach der Richtlinie 92/100 als begründet anzusehen und der Antrag aus Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zurückzuweisen.
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Antrag
13 Ich schlage Ihnen daher vor,
1. festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und Artikel 15 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
2. Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.