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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.07.1999 – C-309/98

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1999:385

Schlußanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 8. Juli 1999

1 Diese Rechtssache betrifft die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1509/97 der Kommission, soweit danach Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten in die Unterposition 44189010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind, die in Anhang I der von Zeit zu Zeit geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthalten ist.

Zolltarifierungsrecht, Sachverhalt und Verfahren

2 Die KN ist die auf dem weltweiten Harmonisierten System (HS) beruhende zolltarifliche Nomenklatur der Gemeinschaft; sie ist für jeden Code in den ersten sechs Stellen mit dem HS identisch, während es sich bei der siebten und achten Stelle um KN-spezifische Unterteilungen handelt.

3 Kapitel 44 HS und die KN betreffen Holz und Holzwaren; Holzkohle. Die Position 4418 (Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln [shingles und shakes] aus Holz) umfaßt folgende grundlegenden (sechsstelligen) Unterpositionen:

441810Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür441820Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen441830Parkettafeln441840Verschalungen für Betonarbeiten441850Schindeln (shingles und shakes)441890andere.

4 Die Unterposition 441890 KN wurde gemäß der Verordnung Nr. 3009/95 mit Wirkung ab 1. Januar 1996 weiter unterteilt in 44189010 Lamellenholz und 44189090 andere. Diese Unterteilung erfolgte zu rein statistischen Zwecken auf Ersuchen mehrerer Holzhandelsverbände der Gemeinschaft.

5 Die letzte Position des Kapitels, 4421, betrifft Andere Waren aus Holz, und die Unterposition 44219099 stellt die am weitesten untergeordnete Auffang(unter)-position dar (Andere— andere— andere), d. h. sie gilt für Waren aus Holz, die nicht in eine andere Position oder Unterposition eingereiht werden können.

6 Die fraglichen Waren werden, so wird uns gesagt, im Handel als verleimte Fensterkanteln bezeichnet. Die Waren, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin) für ihre Fensterrahmen in Längen zwischen 76 und 300 cm einführt, bestehen aus einer Mittellage aus Weichholz, die beidseitig mit einer Brettlage aus Meranti, einem tropischen Hartholz, verleimt ist. Dadurch soll angeblich nicht eine Strukturverbesserung wie z. B. Festigkeit, sondern eine wirtschaftlichere Ausnutzung des Holzes erzielt werden.

7 Vor Erlaß der Verordnung Nr. 1509/97, die die angefochtene Einreihung vorsieht, hieß es in den Erläuterungen der Kommission zur KN (im folgenden: ErlKN), daß Vierkantholz aus miteinander verleimten Holzlatten, auf den vier Längsflächen gehobelt unter die Auffangunterposition 44219099 fällt. Die Kommission bestätigt, daß es sich dabei um die gleichen wie die in der Verordnung Nr. 1509/97 unter anderer Bezeichnung aufgeführten Waren handelt. (In der folgenden Fassung der ErlKN, die nach Erlaß der Verordnung veröffentlicht wurde, sind sie in der Liste der Unterposition 44219099 nicht mehr enthalten.)

8 Die Verordnung Nr. 3009/95, mit der die Unterpositionen 44189010 und 44189090 KN eingeführt wurden, wurde am 30. Dezember 1995 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Am 2. Januar 1996 ersuchte die Klägerin bei der Oberfinanzdirektion München (im folgenden: Beklagte) um eine verbindliche Auskunft über die zolltarifliche Einreihung der von ihr eingeführten Waren. Die Beklagte antwortete, sie fielen unter die Unterposition 44189010 KN, Lamellenholz.

9 Die Klägerin forderte die Beklagte auf, ihre Entscheidung zu überprüfen, aber diese Überprüfung wurde bis zur Entscheidung der Kommission über die Einreihung der fraglichen Waren ausgesetzt. Diese Entscheidung erging in Form der Verordnung Nr. 1509/97, woraufhin die Beklagte ihre ursprüngliche Auffassung aufrechterhielt. Die Kommission erklärt, sie habe die Verordnung erlassen — und in der Folge die ErlKN geändert — um einen Konflikt zu lösen, der ihrer Ansicht nach seinerzeit zwischen der Einreihung nach den damaligen ErlKN und der Feststellung in den Erläuterungen zum HS (im folgenden: ErlHS) bestanden habe, daß die Position 4418 Lamellenholz umfasse.

10 Die Klägerin focht danach die Entscheidung der Beklagten beim Finanzgericht München an und machte im wesentlichen geltend, die streitigen Waren seien weder dazu geeignet, als tragende Holzbauteile zu dienen (worauf sich Lamellenholz ihrer Ansicht nach beschränke), noch könnten sie als unfertige Fensterrahmen angesehen werden, denn sie müßten erst noch zugerichtet werden, um für eine Verwendung als Fensterrahmen geeignet zu sein. Da die Waren von keiner anderen Position oder Unterposition erfaßt würden, könnten sie nur unter die Auffangposition Andere Waren aus Holz fallen. Die Verordnung sei also rechtswidrig, weil die Kommission nicht befugt sei, vom HS abweichende Einreihungsverordnungen zu erlassen, und weil die Begründung unzureichend sei.

11 Das Finanzgericht möchte sich anscheinend durch die Argumentation der Klägerin bestimmen lassen, sieht sich daran jedoch durch die Verordnung gehindert. Daher hat es dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Verordnung hinsichtlich der streitigen Einreihung ungültig ist.

12 Artikel 1 der Verordnung bestimmt: Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Die Spalte 1 der Tabelle beinhaltet die erwähnten Vierkanthölzer in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm (Breite x Höhe) zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten. Derartige Waren sind, wie sich aus Spalte 2 ergibt, in die Position 44189010 KN (Lamellenholz) einzureihen. Als Begründung steht in Spalte 3: Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 4418, 441890 und 44189010. Es handelt sich um eine Zimmermannsarbeit (Lamellenholz).

13 In der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN heißt es: ... Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

14 Von diesen nachstehenden Vorschriften kommt nur eine in Betracht. Die Allgemeine Vorschrift 2 a lautet: Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

15 Die Allgemeine Vorschrift 6 sieht vor, daß dieselben Vorschriften sinngemäß für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen gelten.

16 Es gibt keine Anmerkungen zu Abschnitt IX, der Kapitel 44 enthält, und nur eine der Anmerkungen zu diesem Kapitel könnte sich auf die fragliche Einreihung möglicherweise auswirken. Die Anmerkung 3 zu Kapitel 44 lautet: Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus ... aus Lagen bestehendem Holz ...

Einschlägiges Recht und Fragen

17 Im vorliegenden Fall geht es um die Gültigkeit einer Kommissionsverordnung und nicht einer von einer nationalen Zollbehörde vorgenommenen Tarifierung. Daher sind die Vorschriften über die Ausübung der Befugnis der Kommission zum Erlaß derartiger Verordnungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofes dazu zu prüfen.

18 Die Befugnis der Kommission, die Einreihung von Waren in die KN zu spezifizieren, ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2658/87 und richtet sich nach dem Verfahren, das in Artikel 10 dieser Verordnung für die Anhörung des nach Artikel 247 der Verordnung Nr. 2913/92 eingeführten Ausschusses für die Nomenklatur festgelegt ist.

19 Der Gerichtshof hat für die Ausübung dieser Befugnis folgende Grundsätze aufgestellt:

Der Rat hat der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, auf diesem Gebiet ein weites Ermessen bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt ...

Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlaß der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a... der Verordnung Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen eingeführten Harmonisierten Systems geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern.

Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission entgegen dem Wortlaut der Begründungserwägungen der streitigen Verordnung die [entsprechende] Position der Kombinierten Nomenklatur tatsächlich geändert und damit die Grenzen der ihr durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 2658/87 eingeräumten Befugnisse überschritten hat.

20 Die herausragenden Kriterien sind: i) Die Kommission hat bei der Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen ein weites Ermessen, ii) sie muß bei der Ausübung dieses Ermessens mit dem Ausschuß für die Nomenklatur zusammenarbeiten und iii) sie darf den Inhalt der HS-Positionen und -Unterpositionen, d. h. bis hin zur sechsstelligen Ziffer, nicht ändern.

21 Ein Versäumnis bei der Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für die Nomenklatur wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Die Streitigkeit beschränkt sich darauf, ob die Kommission im Rahmen ihres weiten Ermessens rechtmäßig gehandelt hat oder ob sie durch die Einreihung der fraglichen Waren in die Unterposition 44189010 den Inhalt einer auf der Grundlage des HS festgelegten Position geändert hat.

22 Diese Fragen sind im Licht mehrerer von der Rechtsprechung festgelegter Regeln zu prüfen. Erstens sind im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind, das entscheidende Kriterium für deren zollrechtliche Tarifierung.

23 Zweitens sind die bezüglich der Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und bezüglich des Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.

24 Hinzu kommt, daß der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt; ob letzteres zutrifft, muß sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen.

25 Die Position 4418 umfaßt Bautischler- und Zimmermannsarbeiten. Die Klägerin und die Kommission stimmen mit dem nationalen Gericht darin überein, daß es sich bei den fraglichen Waren nicht um Bautischlerarbeiten handelt, da sie für eine derartige Verwendung noch nicht zugerichtet oder zugeschnitten sind; aus demselben Grund sind sie auch nicht als unvollständige oder unfertige Fenster oder Fensterrahmen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN anzusehen. Die Auffassungen gehen darüber auseinander, ob es sich bei ihnen um Zimmermannsarbeiten handelt.

26 Die ErlHS zur Position 4418 beginnen mit drei allgemeinen Absätzen, in denen der Anwendungsbereich der Position erläutert wird:

Zu dieser Position gehören verschiedene aus Holz, auch mit Einlegearbeit, hergestellte Waren zu Bauzwecken aller Art. Diese Waren können zusammengesetzt oder auch zerlegt gestellt werden, in letzterem Falle müssen jedoch die verschiedenen Einzelteile Zapfen, Zapfenlöcher, Schwalbenschwänze oder ähnliche andere Vorrichtungen zum Zusammensetzen aufweisen. Sie können auch mit ihren Eisenbeschlägen (Scharniere, Schlösser usw.) ausgerüstet sein.

Der Begriff Bautischlerarbeiten umfaßt besonders die aus Holz hergestellten Waren, die zum Ausstatten von Bauwerken bestimmt sind, wie Türen, Fenster, Fensterläden, Treppen, Tür- und Fensterrahmen usw., während der Begriff Zimmermannsarbeiten sich auf Holzarbeiten wie Balken, Sparren, Dachstreben usw. bezieht, die im allgemeinen in die Bauwerke selbst eingezogen oder in Baugerüsten, Verschalungen, einschließlich zusammengesetzter Verschalungen für Betonarbeiten usw. verwendet werden ...

Zu den Zimmermannsarbeiten gehört auch Lamellenholz, das man durch Aufeinanderleimen einer Anzahl Schichten, bei denen die Fasern im wesentlichen parallel laufen, erhält. Lamellen der gebogenen Stücke sind so ausgerichtet, daß die Fläche jeder Lamelle in einem Winkel von 90o zur darüberliegenden Lamelle liegt; die Lamellen eines geraden Balkens in Leimbauweise liegen flach.

27 Die Klägerin verweist auf diese Erläuterungen, denen zufolge es sich bei Lamellenholz um tragende Holzbauteile handele, und auf die Verwendung des Begriffes timber im Englischen; dies spreche für ihre Auffassung, daß die fraglichen Waren nicht zu dieser Kategorie gehörten, obwohl sie aus aufeinandergeleimten Schichten beständen. Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz (Position 4412) würden trotz ihrer Lamellenstruktur ebenfalls nicht erfaßt. Die Position 4418 umfasse also nur massives Bauholz in Leimbauweise und nicht alles Lamellenholz. Die fraglichen Waren seien zur Verwendung als Bauholz nicht geeignet, denn die eingesetzten Klebestoffe seien nicht ausreichend widerstandsfähig, und bei ihrer Herstellung werde auf Wirtschaftlichkeit, nicht jedoch auf Festigkeit geachtet. Da die Waren nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrer spezifischen Verwendung nicht von der Position 4418 erfaßt würden, sei die Verordnung insofern rechtswidrig, als sie ihre Einreihung in diese Position vorsehe. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die fraglichen Waren daher als Andere Waren aus Holz in die Position 4421 einzureihen seien, wobei nur die Unterposition 44219099 in Betracht komme.

28 Die Kommission ist gegenteiliger Ansicht. Sie trägt vor, die Position 4418 stelle ihrem Wortlaut nach nicht auf den Zweck oder die vorgesehene Verwendung der Waren ab. Es frage sich, was objektiv unter Zimmermannsarbeiten zu verstehen sei. Die Einbeziehung von Verschalungen für Betonarbeiten zeige, daß der Begriff nicht nur tragende Elemente umfasse. Der Begriff Zimmermannsarbeiten (pièces de charpente im Französischen) sei neutral, und Lamellenholz werde von den ErlHS ausdrücklich erfaßt. (Die Verwendung des Wortes structural in der englischen Fassung sei ohne Bedeutung, denn die Position sei nach ihrem eigenen Wortlaut auszulegen.) Unerheblich sei, daß Vierkantholz aus miteinander verleimten Holzlatten, auf den vier Längsflächen gehobelt früher in die Unterposition 44219099 eingereiht worden sei, denn die Position 4418 könne nicht aus dieser Unterposition heraus ausgelegt werden. Der in der Verordnung enthaltene Hinweis zum Herstellen von Fensterrahmen sei gleichfalls unerheblich, denn die Einreihung in die Position 4418 richte sich nicht nach der vorgesehenen Verwendung; die Hölzer, die beliebig lang sein könnten, könnten auch für andere Zwecke verwendet werden. Selbst wenn der Begriff timber im Englischen sich nur auf tragendes Bauholz beziehe, schließe das nicht aus, daß Lamellenholz eine Zimmermannsarbeit sei, denn eine Position könne nicht aus einer Unterposition heraus ausgelegt werden. Die Hölzer seien einfach in die Unterposition 44189090 andere und nicht in die Unterposition 44219099 einzureihen.

29 Somit geht es also im wesentlichen um die Frage, ob die fraglichen Waren in die Position 4418 einzureihen sind. Ist das (wie die Kommission meint) der Fall, sind sie in eine der Unterpositionen zu 441890 einzureihen. Ist das (wie die Klägerin meint) nicht der Fall, können sie nur unter die Position 4421 fallen und in Anbetracht des Wortlauts und des Aufbaus dieser Position in die Unterposition 44219099 eingereiht werden. Zu bedenken ist dabei jedoch, daß eine andere Tarifierung besser geeignet sein könnte.

Verändert die Einreihung der fraglichen Waren in die Position 4418 den Inhalt der Position?

30 Die beiden Auffassungen unterscheiden sich im Hinblick darauf, ob der vorgesehene Verwendungszweck der Waren zu berücksichtigen ist. Eine der Haupteinlassungen der Kommission geht dahin, daß die Einreihung in die Position 4418 allein anhand objektiver Merkmale zu bestimmen sei und nicht im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung, auch wenn die Verordnung die fraglichen Waren als solche zum Herstellen von Fensterrahmen bezeichne. Die Klägerin macht geltend, die vorgesehene Verwendung sei das entscheidende Kriterium, die fraglichen Waren seien für eine Verwendung als Zimmermannsarbeiten nicht vorgesehen (oder geeignet), und obwohl sie für eine Verwendung bei Fensterrahmen (und Türrahmen) bestimmt seien, könnten sie nicht in diese Kategorien für Bautischlerarbeiten fallen, da sie nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a hätten.

31 Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst — noch vor Heranziehung der ErlHS — der Wortlaut der Position 4418 in den beiden authentischen Sprachfassungen zu prüfen, auf denen die entsprechenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft beruhen. Sieht man von der Liste der Beispiele am Ende der Position ab, so heißt es in der englischen Fassung Builders' joinery and carpentry of wood und im Französischen Ouvrages de menuiserie et pièces de charpente pour construction.

32 Es dürfte klar sein, daß die Bezeichnungen builders' und pour construction sowohl für Bautischler- als auch für Zimmermannsarbeiten gelten und tatsächlich den Verwendungszweck als Kriterium ins Spiel bringen. Das wird, auch wenn der Wortlaut der Position aus sich selbst heraus verständlich ist, durch die allgemeine Feststellung in den ErlHS bestätigt, daß zu dieser Position Waren aus Holz ... zu Bauzwecken aller Art gehören.

33 Außerdem ist festzustellen, daß zwischen Bautischler- und Zimmermannsarbeiten keine Unterscheidung getroffen wird. Es ist also unerheblich, daß in den ErlHS angegeben ist, was unter jeden Begriff fällt, denn die Tatsache, daß eine Ware eine Bautischlerarbeit und keine Zimmermannsarbeit ist, oder umgekehrt, hat nicht zur Folge, daß die Ware nicht in eine der Unterpositionen der Position 4418 einzureihen ist, sofern es sich um eine der beiden Arbeiten handelt.

34 In den ErlHS werden im Anschluß an die drei von mir zuvor erwähnten Absätze Verbundplatten, Parkettstäbe, zu Tafeln oder Platten zusammengefügt, shingles und shakes erläutert. Danach heißt es:

Nicht zu dieser Position gehören:

a) für Fußböden verwendetes Sperrholz oder furniertes Holz, mit einem dünnen Holzfurnier derart beschichtet, daß ein aus Parkettstäben bestehender Fußboden imitiert wird (Position 44.12);

b) Schränke, auch mit Rückenwänden, auch wenn sie zum Befestigen (Festnageln usw.) an Wänden oder Decken bestimmt sind (Position 94.03);

c) vorgefertigte Gebäude (Position 94.06).

35 Ich halte es daher für offenkundig, daß die Position sämtliche Holzelemente umfaßt, die ein Bauherr für die Errichtung eines Gebäudes verwendet (Fußböden, Wände, Zwischenwände, Decken, Dächer usw., z. B. mit Türen und Fenstern, die in Wände oder Zwischenwände eingebaut werden) oder bei der Errichtung eines Gebäudes gebraucht (Baugerüste, Verschalungen für Betonarbeiten), mit Ausnahme von Sperrholz oder dergleichen und vorgefertigten Gebäuden, für die es jeweils eine eigenständige Position gibt. Sie umfaßt keine Gegenstände aus Holz, die nicht Bestandteil des Gebäudes sind. (Faszinierend finde ich in diesem Zusammenhang den Gedanken, daß Bauherren Schränke an die Decke nageln könnten.) Die Position umfaßt gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a auch keine Gegenstände aus Holz, die einer weiteren Bearbeitung durch andere Fachleute (z. B. Fensterbauer) bedürfen, um Elemente aus Holz herzustellen, die ein Bauherr für die oder bei der Errichtung eines Gebäudes verwendet.

36 Diese Auffassung stimmt vollkommen mit den ErlHS und den Begriffen überein, die in der Liste von Beispielen in der Position und der Unterposition aufgeführt sind, shingles und shakes (im Französischen bardeaux) dienen zum Dachdecken oder als Wandverkleidung, und die Tatsache, daß Verbundplatten manchmal für die Möbelherstellung verwendet werden, ist für ihre Einreihung in diese Position gemäß ihrem Hauptverwendungszweck eindeutig unerheblich.

37 Die fraglichen Waren sind Hölzer unterschiedlicher Länge, bestehend aus zusammengeleimten Holzschichten. Gemäß der Verordnung werden sie zum Herstellen von Fensterrahmen verwendet, und die Klägerin hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, sie seien vielseitig im Bereich der nichttragenden Holzbauteile verwendbar, z. B. auch für Türen. Es wird nicht behauptet, daß die Waren jemals unmittelbar für die Erstellung irgendwelcher Bauwerke verwendet würden oder verwendet werden sollten oder daß es sich bei ihnen selbst um zum Ausstatten von Bauwerken bestimmte Waren von der Art von Türen, Fenstern, Verschalungen, Treppen, Fensterrahmen oder Türrahmen handele. Es ist auch unstreitig, daß es sich bei ihnen nicht um zerlegte Teile von Ausstattungsgegenständen handelt, die mit Zapfen, Zapfenlöchern, Schwalbenschwänzen oder anderen ähnlichen Vorrichtungen erstellt werden. Außerdem haben sie nicht die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Gegenständen, die unter diese Kategorien fallen (außer vielleicht, wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung als glue-laminated timber [Lamellenholz] zu bezeichnen sind und alles Lamellenholz in die Position 4418 einzureihen ist, worauf ich nachstehend näher eingehen werde).

38 Wollte man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, so würden zu Bautischler- und Zimmermannsarbeiten Gegenstände gehören, die nicht als Waren, die zum Ausstatten von Bauwerken bestimmt sind, oder zerlegte Teile derselben zu oder bei der Errichtung von Gebäuden verwendet werden, die aber dazu verwendet werden können, solche Waren oder Teile davon herzustellen. In dieser Hinsicht sind sie wie jedes andere Stück Holz derselben Abmessungen anzusehen, das, wenn es kein Lagenholz ist, vermutlich in die Position 4407 (Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessen oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm) oder 4409 (Holz ... entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert ... auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt) einzureihen ist. Meines Erachtens spricht sehr viel dafür, daß solche Holzteile, wenn sie nicht aus Lagenholz bestehen, in andere Positionen einzureihen sind.

39 Gemäß der Anmerkung 3 zu Kapitel 44 gilt die Position 4418 zwar — wie alle anderen Positionen von 4414 bis 4421 — für entsprechende Waren aus Lagenholz, aber dies kann nicht bedeuten, daß Waren nur deshalb in die Position (oder eine andere in Betracht kommende Position) einzureihen sind, weil sie aus Lagenholz bestehen. Lamellenholz mag zwar gemäß den ErlHS in die Position 4418 einzureihen sein — und insofern war es durchaus zulässig, daß die Kommission in die KN eine spezifische Unterposition einfügte, um dem Rechnung zu tragen —, aber daraus folgt nicht, daß jedes verleimte Lagenholz zwangsläufig in diese Unterposition einzureihen ist. Letzteres gilt nur für Bautischler- und Zimmermannsarbeiten. Dies erklärt meines Erachtens eindeutig, weshalb in den ErlHS anstelle einer allgemeineren Definition die Bezeichnung structural timber product (pièce de charpente) verwendet wird, und es wird durch diese Wortwahl bestätigt.

40 Ich komme nun zu der Frage des Unterschieds zwischen Lagenholz und Lamellenholz. Die Klägerin vertritt mit Nachdruck die Auffassung, daß die fraglichen Waren kein Lamellenholz seien.

41 Der Begriff Lamellenholz taucht zuerst in den ErlHS als Bezeichnung für eine Ware auf, die ohne nähere Angaben der Position 4418 zugeordnet wird. Sowohl im Englischen als auch im Französischen wird dabei ein anderer Begriff anders als in der Anmerkung 3 zu Kapitel 44 verwendet. Er wurde dann in die Unterposition 44189010 KN in der Fassung vom 1. Januar 1996 übernommen, wobei erneut in allen Amtssprachen der Gemeinschaft (außer im Portugiesischen) eine andere Bezeichnung als Lagenholz verwendet wird. Zwar würde ich der Verwendung des Wortes timber im Englischen, das in anderen Sprachen keine genaue Entsprechung hat, keine allzu große Bedeutung beimessen, aber ganz offensichtlich ist etwas anderes gemeint.

42 Die Einsichtnahme in zwei- und in einsprachige Fachwörterbücher und Nachschlagewerke ergibt keine einheitliche Verwendung der in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen verwendeten Begriffe. Jede Auffassung läßt sich in jeder Sprache durch Nachschlagewerke belegen. Je mehr Bücher der unterschiedlichsten Art man jedoch konsultiert, um so deutlicher wird, daß die im HS und in der KN verwendeten Begriffe auf keiner systematischen terminologischen Unterscheidung beruhen, die generell im Handel gemacht würde.

43 Aus den von mir eingesehenen Quellen ergibt sich jedoch meiner Ansicht nach eindeutig, daß eine Unterscheidung zwischen einer allgemeinen Kategorie Lagenholz, aus dem sich jede in die Positionen 4414 bis 4421 einzureihende Ware herstellen läßt, einerseits und einer spezifischen Unterkategorie von Holz, das für die oder bei der Errichtung eines Gebäudes (im allgemeinen als ein Bauelement) verwendet wird und daher in die Position 4418 einzureihen ist, andererseits beabsichtigt ist.

44 Ich bin daher der Ansicht, daß die fraglichen Waren weder im Hinblick auf ihre vorgesehene Verwendung noch ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften wegen in die Position 4418 einzureihen sind.

45 Aufgrund von alledem neige ich der Ansicht zu, daß die Kommission den Inhalt der Position 4418 dadurch, daß sie die fraglichen Waren in diese Position eingereiht hat, geändert hat. Bevor ich jedoch dieses Ergebnis bestätige, möchte ich prüfen, wie die fraglichen Waren richtig einzureihen sind.

46 Das nationale Gericht hat diese Frage nicht gestellt. Normalerweise müßte es diese Art von Frage, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Wiener erklärt habe, selbst beantworten können. In einem Fall wie diesem steht es jedoch meines Erachtens mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten völlig in Einklang, wenn eine Orientierung gegeben wird. Nachdem ein Gemeinschaftsorgan eine förmliche Tarifierung vorgenommen hat, kann sich der Gerichtshof zur zutreffenden Tarifierung äußern.

Die zutreffende Tarifierung der fraglichen Waren

47 Die Klägerin und andere haben Waren dieser Art vermutlich schon vor der Einfügung der Unterposition für Lamellenholz eingeführt, und jede damals angemessene Tarifierung dürfte vermutlich auch jetzt noch ebenso angemessen sein. Es kann sein, daß die Waren im Einklang mit der Fassung der ErlKN von 1994 in die Unterposition 44219099 eingereiht wurden, die der Kommission zufolge für die gleichen Waren galt. Tatsächlich ist dies die einzige alternative Position, die (von der Klägerin) genannt wurde, denn die von der Kommission vorgeschlagene Unterposition 44189090 kann nicht einschlägiger als die Unterposition 44189010 sein, wenn man davon ausgeht, daß die fraglichen Waren überhaupt nicht in die Position 4418 einzureihen sind. Außerdem hat der Kommissionsvertreter in der mündlichen Verhandlung für den Fall, daß die Verordnung für nichtig erklärt werden sollte, eine Einreihung in die Unterposition 44219099 als einzige noch in Betracht kommende Lösung bezeichnet.

48 Ferner mögen für das nationale Gericht noch folgende Bemerkungen hilfreich sein:

49 Die Anmerkung 3 zu Kapitel 44 KN (siehe oben, Nr. 16) macht deutlich, daß die Positionen 4414 bis 4421 allesamt Waren aus Lagenholz umfassen, und es ist unstreitig, daß die fraglichen Waren aus Holz, und zwar aus Lagenholz, bestehen. Die Positionen 4414 (Holzrahmen für Bilder, Photographien, Spiegel oder dergleichen), 4415 (Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpakkungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz,; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz), 4416 (Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Faßstäbe), 4417 (Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz), 4419 (Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche) und 4420 (Hölzer mit Einlegearbeit [Intarsien oder Marketerie]; Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94) sind alle offensichtlich ungeeignet. Falls die fraglichen Waren in eine der Positionen eingereiht werden sollen, die gemäß der Anmerkung 3 zu Kapitel 44 Lagenholz umfassen, so muß es die Position 4421 (Andere Waren aus Holz) sein. Da die Waren nicht zu den unter dieser Position ausdrücklich genannten Waren gehören, müssen sie in die Unterposition 442190 (andere) eingereiht werden. Diese ist unterteilt in 44219091 (aus Faserplatten) und 44219099 (andere), von denen allein die letztere für eine Tarifierung in Betracht kommt, da die Waren nicht aus Faserplatten bestehen.

50 Trotz der Tatsache jedoch, daß die Positionen 4414 bis 4421 ausdrücklich Waren aus Lagenholz erfassen und dadurch implizieren, daß die anderen Positionen in Kapitel 44 keine derartigen Waren erfassen, kann diese Schlußfolgerung nicht für die Position 4412 (Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz) gelten, die unterteilt ist in Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz und anderes. Diese Position bezieht sich zwar dem ersten Anschein nach auf Platten und nicht auf Vierkanthölzer der im vorliegenden Fall gegenständlichen Art (in Längen von bis zu 3 Metern), aber bei näher Betrachtung zeigt sich, daß solche Waren unter bestimmten Umständen erfaßt werden können.

51 Die Anmerkung 4 zu Kapitel 44 lautet: Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, daß sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

52 Die Position 4409 umfaßt Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet) auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt. Darunter fallen folgende Kategorien: Leisten und Friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen und dergleichen, Leisten für Rahmen für Bilder, Photographien, Spiegel oder dergleichen, Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt und anderes.

53 Bei den fraglichen Waren handelt es sich, wie gesagt, um Vierkanthölzer... zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen... mit leicht gebrochenen Kanten. Sie entsprechen daher anscheinend der Definition von Lagenholz, das die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten hat, indem es profilgerundet wurde, so daß es unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Beschaffenheit, über die uns keine hinreichend genauen Informationen vorliegen, in eine der Unterpositionen der Position 4412 eingereiht werden kann.

54 Tatsächlich heißt es in dem von der Weltzollorganisation (WZO) veröffentlichten Nachtrag Nr. 22 (Amending Supplement No 22) vom Juni 1998 zur Änderung der Sammlung des Tarifierungskommentars zum HS (Compendium of [HS] Classification Opinions), daß aufgrund der Anmerkung 4 zu Kapitel 44 in die Unterposition 441299 (die Auffangunterposition für ansonsten nicht erfaßte Waren aus Sperrholz, furniertem Holz und ähnlichem Lagenholz) folgende Waren einzureihen sind: Rechteckige Teile aus Brettschichtholz (213 mm lang, 11,26 mm breit, 23,8 mm dick) zur Herstellung von Türzargen. Dieses Produkt besteht aus einer dicken Mittellage und zwei dünnen Außenlagen Nadelholz und ist in voller Länge der beiden Kanten zur Befestigung einer Rahmenverkleidung und einer Leiste auf einer Seite genutet. Nach Fixierung der Rahmenverkleidung und der Leiste in den Nuten zum Erhalt einer fertigen Türzarge auf beliebige Länge zu kürzen.

55 Diese Gegenstände sind offenbar im Hinblick auf ihre vorgesehene Verwendung (der Klägerin zufolge finden die fraglichen Waren auch bei Türrahmen Verwendung) und ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften den Waren sehr ähnlich, um die es hier geht.

56 Der Gerichtshof hat die Klägerin und die Kommission aufgefordert, sich zu der Frage, inwieweit diese Erläuterungen zur Tarifierung erheblich sind, und zu jeglicher Unterscheidung zu äußern, die im Rahmen der Tarifierung zwischen diesem Produkt und demjenigen getroffen werden könnte, das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt.

57 Die Klägerin unterscheidet die beiden Produkte anhand ihrer Querschnittmaße und des Grades ihrer Bearbeitung.

58 Bezüglich des ersten Kriteriums überzeugt mich das nicht. Ich sehe keinen wesentlichen Unterschied zwischen Lagenholz mit den Maßen 112,6 mm x 23,8 mm (Schnittfläche von 2680 mm2), das zur Herstellung von Türrahmen verwendet wird, und Lagenholz mit den Maßen 72 mm x 48 mm (Schnittfläche von 3456 mm2), das zur Herstellung von Fensterrahmen verwendet wird. Das eine ist breiter und weniger dick als das andere, aber ich meine nicht, daß sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Abmessungen in eindeutig verschiedene Kategorien fallen.

59 Auch den unterschiedlichen Bearbeitungsgrad halte ich nicht für entscheidend. Die gemäß der Verordnung eingereihten Waren haben, wie ausdrücklich festgestellt wird, leicht gebrochene (gerundete) Kanten. Profilieren, z. B. durch Runden, ist eines der Kriterien für die Einreihung in die Position 4409. Ich glaube nicht, daß Waren mit weniger stark gebrochenen Kanten nicht mehr von dieser Position erfaßt werden, sofern sie überhaupt gerundet sind. Daß andere Waren deutlicher profiliert sein können, ist in dieser Hinsicht unerheblich.

60 Auf der anderen Seite macht die Kommission geltend, daß der Unterschied zwischen den beiden Warenarten darin liege, daß Lagenholz (Brettschichtholz) im Sinne der Erläuterungen der WZO nur zwei sehr dünne Außenlagen habe. Ich nehme daher an, daß es sich um etwas Ähnliches wie furniertes Holz handelt, obwohl die Außenlagen dicker als Furnier sein mögen.

61 Ich habe mich vorstehend dazu geäußert, was Lagenholz im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 44 und der Positionen 4414 bis 4421 bedeutet. Man möchte annehmen, daß der Begriff an anderer Stelle des Kapitels dieselbe Bedeutung hat. Die Position 4412 betrifft jedoch Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz (Hervorhebung von mir). Dieser Wortlaut, die Antwort der Kommission auf die Frage des Gerichtshofes und die von ihr zusammen mit dieser Antwort vorgelegten Unterlagen bringen mich zu der Überzeugung, daß die Teile aus Brettschichtholz, auf die sich die Erläuterungen der WZO beziehen, unter anderem deshalb der Position 4412 zugeordnet wurden, weil die Dicke der beiden Außenlagen mit der von Sperrholz oder Furnier vergleichbar ist.

62 Uns liegen keine spezifischen Angaben über die Dicke der verschiedenen Lagen der Waren vor, auf die sich die Verordnung bezieht. Falls die Dicke der Außenlagen mit der von Sperrholzschichten oder Furnier vergleichbar ist, was eine vom nationalen Gericht zu prüfende Sachverhaltsfrage ist, so sind die Waren meines Erachtens in die Position 4412 einzureihen, denn sie entsprechen unter allen anderen wesentlichen Gesichtspunkten denen, auf die sich die Erläuterungen zur Tarifierung beziehen. Wenn die drei Lagen wie bei dem Muster, das der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, alle etwa gleich dick sind, so ist die Unterposition 44219099 aus den vorstehend genannten Gründen die einzig mögliche Tarifierung.

Ergebnis

63 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Verordnung insofern ungültig ist, als sie eine Einreihung der fraglichen Waren in die Unterposition 44189010 KN vorsieht, und daß solche Waren entsprechend ihrer Zusammensetzung in die Unterposition zur Position 4412 einzureihen sind, wenn die Dicke der beiden Außenlagen mit der von Sperrholzschichten oder Furnier vergleichbar ist; ansonsten sind sie in die Unterposition 44219099 einzureihen.

64 Da das nationale Gericht aber nicht nach der zutreffenden Einreihung der betreffenden Waren gefragt hat, braucht der Gerichtshof vielleicht nur folgendes zu antworten:

Die Verordnung (EG) Nr. 1509/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist insofern ungültig, als sie die Einreihung von Vierkanthölzern in den Abmessungen 48 mm x 72 mm bzw. 85 mm x 72 mm zum Herstellen von Fensterrahmen, bestehend aus verleimten Brettlagen, deren Fasern parallel verlaufen, mit leicht gebrochenen Kanten in die Unterposition 44189010 KN vorsieht.