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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.07.1999 – C-95/98

ECLI:EU:C:1999:373

In der Rechtssache C-95/98 P

Edouard Dubois et Fils SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Roubaix (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pierre Ricard, zugelassen beim Conseil d'Etat und bei der Cour de cassation, und Alain Crosson du Cormier, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Feiler, 67, rue Ermesinde, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96 (Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125) wegen Aufhebung dieses Urteils und Verurteilung des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, an die Edouard Dubois et Fils SA gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) als Gesamtschuldner einen Betrag von 112339702 FRF als Ersatz des der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Zollspediteur entstandenen Schadens zu zahlen sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Guus Houttuin und Maria Cristina Giorgi als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier und Roland Tricot, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten R J. G. Kapteyn, J.-R Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray (Berichterstatter), D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón, M. Wathelet und R. Schintgen,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Edouard Dubois et Fils SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96 (Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr angeblich durch die Anwendung der Einheitlichen Europäischen Akte (im folgenden: Einheitliche Akte) entstanden ist, mit der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ein Raum ohne Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschaffen wurde und damit die von ihr in Frankreich ausgeübte Tätigkeit als Zollspediteur weggefallen ist.

2 Zu dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt hat das Gericht festgestellt:

1 Mit Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte ..., die am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat, wurde in den EWG-Vertrag ein Artikel 8a — aufgrund von Artikel G Nummer 9 des Vertrages über die Europäische Union nunmehr Artikel 7a EG-Vertrag — eingefügt; dieser bestimmt:

Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß dem vorliegenden Artikel... den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.

2 Die Verwirklichung des Binnenmarktes, die die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der EWG gebot, bedingte die Abschaffung der Steuergrenzen und der innergemeinschaftlichen Zollkontrollen mit Ablauf des genannten Zeitraums, also am 1. Januar 1993.

3 Dies führte zu einer erheblichen Einschränkung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Bestehen von Zoll- und Steuerkontrollen an den innergemeinschaftlichen Grenzen verbunden waren.

4 Besonders waren die Zollagenten und -Spediteure betroffen, die für Dritte gegen Entgelt die für den Grenzübertritt der Waren erforderlichen Zollförmlichkeiten abwickeln. Die Zollagenten wickeln diese Förmlichkeiten für fremde Rechnung und in fremdem Namen, die Zollspediteure für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen ab.

5 Nach einer Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß betreffend die strukturelle Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -Spediteure (SEK [92] 887 endg.; im folgenden: Mitteilung der Kommission) sind verschiedene flankierende Maßnahmen getroffen worden, um den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Verwirklichung des Binnenmarktes für diesen Berufszweig Rechnung zu tragen.

6 Zum einen haben die Mitgliedstaaten, wenn auch in sehr unterschiedlichem Ausmaß, eine Konzertierung mit den betroffenen Parteien vorgenommen und oftmals soziale Maßnahmen (wie die Gewährung des Vorruhestands, Umschulungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen für Verdienstausfälle, Beihilfen für die geographische Mobilität und technische Hilfe bei der Suche eines Arbeitsplatzes) oder wirtschaftliche Maßnahmen (steuerliche Abzugsfähigkeit von Entlassungsentschädigungen, Staffelung der Zahlung der Mehrwertsteuereinnahmen über einen längeren Zeitraum oder Unternehmensbeihilfen) vorgeschlagen (Mitteilung der Kommission, S. 11 bis 13, Abschnitt III).

7 Zum anderen hat die Gemeinschaft, nachdem die Kommission 1991 eine vom Europäischen Sozialfonds finanzierte Studie hatte erstellen lassen (Mitteilung der Kommission, S. 6 bis 11, Abschnitt II), drei Arten von Maßnahmen beschlossen.

8 Erstens hat der Europäische Sozialfonds die Zollagenten und -Spediteure Langzeitarbeitslosen gleichgestellt und ihnen damit Aktionen der Berufsbildung, Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und spezifische Aktionen, zu denen Interventionen zur Erleichterung ihrer beruflichen Umstellung gehörten, zugänglich gemacht und finanziert (Mitteilung der Kommission, S. 14 bis 16, Abschnitt IVI).

9 Zweitens hat die Interreg-Initiative die Umstrukturierung der betreffenden Unternehmen, die Umschulung und anderweitige Verwendung ihres Personals, die Umstellung und Wiederverwendung der Warenabfertigungsanlagen an den Grenzen sowie die Schaffung von alternativen Arbeitsplätzen gefördert (Mitteilung der Kommission, S. 16 f., Abschnitt IV.2).

10 Drittens — und in Ergänzung der vorgenannten Aktionen, die sich im Rahmen der Strukturfonds bewegen — sind Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds vorgeschlagen und verabschiedet worden. In diesem Zusammenhang hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zur strukturellen Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und -Spediteure an den Binnenmarkt (ABl. L 394, S. 1) erlassen.

11 Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts mit einem Kapital von 47850000 FF, beschäftigt 1400 Angestellte und besitzt vierzig Niederlassungen und Repräsentanten. Ihre Haupttätigkeit liegt im Bereich der Spedition und verwandter Gebiete; vor der Vollendung des Binnenmarktes hatte sie in sechzehn Orten in Frankreich Niederlassungen als zugelassener Zollspediteur.

12 Um sich auf die Auswirkungen vorzubereiten, die die Vollendung des Binnenmarktes ab dem 1. Januar 1993 auf diese Tätigkeit haben würde, hat sie ihrer Darstellung zufolge erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihren Betrieb zu entwickeln und auf andere Tätigkeitsbereiche umzustellen.

13 Insbesondere sei ihr die Verordnung Nr. 3904/92 zugute gekommen; in diesem Zusammenhang seien ihr 100000 ECU gewährt worden, die ihr die Übernahme einer anderen Gesellschaft (Société Adrien Martin, nunmehr Adrien Martin International) ermöglicht hätten, die sich in Abwicklung befunden habe. Dieser Erwerb habe zu ihrer Umstellung von Tätigkeiten als Zollspediteur auf andere Tätigkeiten, hier: auf Dienstleistungen für Waren, die aus Staaten außerhalb der Gemeinschaft gestammt hätten oder für diese bestimmt gewesen seien, gehört.

14 Durch die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Januar 1993 sei ihre Tätigkeit als Zollspediteur praktisch vollständig und endgültig weggefallen. Der ihr hierdurch entstandene materielle Schaden belaufe sich auf 112339703 FF.

Das angefochtene Urteil

3 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage vor dem Gericht in erster Linie auf eine verschuldensunabhängige Haftung, hilfsweise auf eine Verschuldenshaftung der Gemeinschaft. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.

4 Das Gericht hat das Hauptvorbringen mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß dieses darauf gerichtet sei, die Haftung der Gemeinschaft für einen Schaden geltend zu machen, der auf die Einheitliche Akte, einen Rechtsakt des primären Gemeinschaftsrechts zurückgehe und somit weder eine Handlung der Gemeinschaftsorgane noch eine Handlung der Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit sei, so daß sie keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen könne. Außerdem bedinge die Normenhierarchie, daß die Bestimmungen der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG), die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft regelten und zum Primärrecht gehörten, nicht auf gleichrangige Rechtsakte wie die Einheitliche Akte angewandt werden dürften, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen sei (Randnrn. 41, 47 und 48 des angefochtenen Urteils).

5 Das Gericht hat auch das Hilfsvorbringen der Rechtsmittelführerin als unbegründet angesehen. Es hat darauf verwiesen, daß Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann begründen könnten, wenn diese Organe gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hätten, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergebe; im vorliegenden Fall ergebe sich aber eine solche Verpflichtung weder aus der Einheitlichen Akte selbst noch aus irgendeiner anderen ausdrücklichen Bestimmung des geschriebenen Gemeinschaftsrechts, noch aus einem etwaigen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Gemeinschaft denjenigen zu entschädigen habe, gegen den eine enteignende Maßnahme oder eine Maßnahme ergangen sei, durch die seine Freiheit, von seinem Eigentum Gebrauch zu machen, eingeschränkt werde, da die Gemeinschaft keine Pflicht zur Entschädigung für Handlungen treffen könne, die ihr nicht zuzurechnen seien. Daraus hat das Gericht gefolgert, daß die Gemeinschaft nicht verpflichtet sei, die Angehörigen des Berufszweigs der innergemeinschaftlichen Zollspediteure zu entschädigen (Randnrn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils).

6 Überdies seien etwaige unzureichende Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane zugunsten des Berufszweigs der Zollspediteure anläßlich der Schaffung des Binnenmarktes, unterstellt, die Organe hätten gegen eine gesetzliche Pflicht zum Handeln verstoßen, nicht geeignet, die Haftung der Gemeinschaft wegen Verletzung des Grundsatzes des Schutzes wohlerworbener Rechte auszulösen, da den Organen im Rahmen des Erlasses von Rechtsnormen, die auf wirtschaftspolitischen Entscheidungen beruhten, ein weites Ermessen bei der Festlegung ihrer Maßnahmen zustehe. Hierzu hat das Gericht festgestellt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann (ABl. L 350, S. 1), die nicht die Tätigkeit der Zollagenten und -Spediteure gemeinschaftsrechtlich regele und lediglich die Voraussetzungen harmonisiere, unter denen eine Person eine Zollerklärung abgeben könne, den Zollagenten und -Spediteuren keinen Vorteil verschafft habe, der als wohlerworbenes Recht einzustufen wäre (Randnrn. 58 bis 65 des angefochtenen Urteils).

7 Außerdem könnten die Angehörigen des Berufszweigs der Zollagenten und -Spediteure, auch wenn man unterstelle, daß die Verordnung Nr. 3632/85 diesem Berufszweig tatsächlich einen besonderen Vorteil gewährt habe, gleichwohl nicht mit Erfolg ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung dieses Vorteils geltend machen, da die Gemeinschaftsorgane berechtigt seien, die Regelungen erforderlichenfalls den Entwicklungen anzupassen, und da die Wirtschaftsteilnehmer deshalb kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen könnten, der ihnen aus einer solchen Gemeinschaftsregelung zu einem bestimmten Zeitpunkt erwachse (Randnrn. 66 und 61 des angefochtenen Urteils).

8 Schließlich könne eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht derjenige geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben habe; im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelführerin keinen Anhaltspunkt vorgetragen, der belegen würde, daß die Gemeinschaftsorgane bei ihr begründete Hoffnungen geweckt hätten (Randnrn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils). Was das Recht auf freie Berufsausübung angehe, so könne es keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müsse im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden. In Anbetracht des verfolgten Zweckes bringe die Verwirklichung des Binnenmarktes, die ein Ziel sei, das offensichtlich dem Gemeinwohl diene, keine unbillige Einschränkung der Ausübung des betreffenden Grundrechts mit sich (Randnrn. 74 und 75 des angefochtenen Urteils).

Das Rechtsmittel

9 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil mit allen rechtlichen Konsequenzen aufzuheben, festzustellen, daß der Rat und die Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag für den Schaden haften, der ihr durch die Auswirkungen auf ihre Tätigkeit als zugelassener Zollspediteur entstanden sei, den Rat und die Kommission als Gesamtschulder zu verurteilen, ihr einen Betrag von 112339702 FRF als Ersatz dieses Schadens zu zahlen und ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Gründe in den Randnummern 41 bis 48 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht ihr auf eine verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft gestütztes Vorbringen zurückgewiesen habe, denn sie habe die Einheitliche Akte nicht als Auslöser des entstandenen Schadens angeführt, sondern als Rechtsnorm, deren Inkrafttreten für die Gemeinschaftsorgane neue Handlungspflichten begründet habe.

11 Es obliege den Gemeinschaftsorganen, geeignete ausgleichende flankierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Anpassung des Berufes des zugelassenen Zollspediteurs zu erleichtern. Durch eine vollständige oder teilweise Untätigkeit der Gemeinschaftsorgane werde deren Haftung ausgelöst, da sie aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze, darunter derjenigen des Schutzes des berechtigten Vertrauens, des Schutzes wohlerworbener Rechte und der freien Berufsausübung, zum Handeln verpflichtet seien (Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533).

12 Eine solche Handlungspflicht folge auch daraus, daß die Gleichheit vor den öffentlichen Belastungen mißachtet worden sei, da ihr ein anomaler, besonderer und unmittelbarer Schaden entstanden sei (vgl. Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnrn. 12 bis 16).

13 Mit ihrem zweiten, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe verkannt, daß die Kommission wegen Verschuldens hafte.

14 Zunächst habe das Gericht zu Unrecht einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen eine höherrangige Rechtsnorm verneint. Im vorliegenden Fall liege entgegen der Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen wohlerworbene Rechte vor, da die Verordnung Nr. 3632/85 die Voraussetzungen festlege, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben könne, und das Bestehen und die Ausübung des Berufes der Zollspediteure tatsächlich festschreibe.

15 Sodann treffe Randnummer 67 des angefochtenen Urteils nicht zu, wonach die Organe berechtigt sind, die Regelungen erforderlichenfalls den Entwicklungen anzupassen. Diese Anpassungen dürften nicht unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen, der es gebiete, jede dem Empfänger von Vorschriften auferlegte Belastung auf das Maß zu beschränken, das zur Erreichung des angestrebten Zweckes unbedingt erforderlich sei, und von den belasteten Wirtschaftsteilnehmern so wenige Opfer wie möglich zu verlangen (Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237).

16 Das Gericht habe schließlich zu Unrecht angenommen, daß auch im Fall einer Unterlassung seitens der Gemeinschaftsorgane ein Verschulden wegen fehlender Rechtspflicht zum Handeln zu verneinen sei. Eine solche Pflicht ergebe sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. In der Mitteilung der Kommission sei nämlich mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß die flankierenden Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten des Berufes der Zollspediteure berechtigt und dringlich seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Verordnung Nr.. 3904/92 befriedigende und ausreichende Maßnahmen getroffen hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Der Gerichtshof kann nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Recbtsmittelgrund

18 Hinsichtlich der verschuldensunabhängigen Haftung der Gemeinschaft hat das Gericht in den Randnummern 42 bis 47 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, daß die Schadensursache, die im Inkrafttreten der Einheitlichen Akte liege, nicht dem Rat und der Kommission zugerechnet werden könne.

19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß den innergemeinschaftlichen Tätigkeiten der Zollspediteure durch den Wegfall der Zoll- und Steuergrenzen ein Ende gesetzt worden ist. Das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur verschuldensunabhängigen Haftung der Gemeinschaft läuft also darauf hinaus, daß die Verwirklichung des Binnenmarktes mit der daraus folgenden Abschaffung der Zoll- und Steuergrenzen beanstandet wird, die, weil sie geeignet sei, die Fortsetzung der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin erheblich zu beeinträchtigen, die Ursache des von ihr behaupteten Schadens sei.

20 Die unmittelbare und ausschlaggebende Ursache des der Rechtsmittelführerin angeblich entstandenen Schadens ist daher Artikel 13 der Einheitlichen Akte, der in den EWG-Vertrag einen Artikel 8a eingefügt hat, aus dem Artikel 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) wurde und der bestimmt, daß der Binnenmarkt... einen Raum ohne Binnengrenzen [umfaßt].

21 Wie das Gericht zutreffend in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist die Einheitliche Akte ein Rechtsakt des Primärrechts, die somit weder eine Handlung der Gemeinschaftsorgane noch eine Handlung der Bediensteten der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Amtstätigkeit im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist, so daß sie keine außervertragliche, verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft begründen kann.

22 Der Rechtsmittelgrund in bezug auf die verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

23 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht das Vorbringen zur Verschuldenshaftung der Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen wohlerworbene Rechte und zum Recht auf freie Berufsausübung zu Unrecht verworfen habe, ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die Wirtschaftsteilnehmer in Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen können, der ihnen aus der fraglichen Gemeinschaftsregelung zu einem bestimmten Zeitpunkt erwächst. Das Gericht hat ebenfalls zutreffend in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden könne, sofern sie tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprächen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antaste. Da die Rechtsmittelführerin einen vom Gericht insoweit begangenen Rechtsfehler nicht dargetan hat, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

24 Was sodann den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerin die Richtigkeit der Ausführungen in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils bezweifelt, weil bei den Anpassungen der Gemeinschaftsregelungen durch die Organe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden sei, so genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin die Verletzung dieses Grundsatzes vor dem Gericht nie gerügt hat. Diese Rüge ist daher offensichtlich unzulässig.

25 Nach Artikel 48 §2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können nämlich neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

26 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).

27 Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt ist, sucht die Rechtsmittelführerin schließlich darzutun, daß die Gemeinschaftsorgane bei ihr begründete Erwartungen dahin geweckt hätten, daß sie Entschädigungsmaßnahmen ihr gegenüber treffen würden. Tatsächlich beanstandet die Rechtsmittelführerin mit diesem Argument die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht.

28 Insoweit ist daran zu erinnern, daß das Gericht für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß seine Feststellungen tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung ausschließlich zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen ist somit, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).

29 Da eine Verfälschung der Beweismittel durch das Gericht nicht dargetan ist und die Rechtsmittelführerin sich darauf beschränkt, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu beanstanden, ist ihr Argument zurückzuweisen.

30 Infolgedessen ist der Rechtsmittelgrund hinsichtlich der Verschuldenshaftung der Gemeinschaft teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet.

31 Da die von der Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel angeführten Gründe entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, ist das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat und die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin in die Kosten beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Edouard Dubois et Fils SA trägt die Kosten des Verfahrens.