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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.09.1999 – C-34/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:392

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 7. September 1999

I — Gegenstand der vorliegenden Verfahren

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Kommission] ersucht mit zwei selbständigen Klagen vom 12. Februar 1998 (Rechtssache C-34/98) und 7. Mai 1998 (Rechtssache C-169/98) den Gerichtshof gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) um die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG) und Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstoßen hat, daß sie

1. den Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld (contribution pour le remboursement de la dette sociale; nachstehend: CRDS) auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, und

2 den allgemeinen Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée: CSG) auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen,

In beiden Rechtssachen hat die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik in die Kosten beantragt.

2. Die uns heute beschäftigenden Kontroversen haben mit der Thematik der schrittweisen Fiskalisierung der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu tun. Die Finanzierung der sozialen Sicherheit beläuft sich auf nicht unerhebliche Beträge, die in den weitaus meisten Mitgliedstaaten etwa 20 % bis 30 % des internen Bruttosozialprodukts entsprechen, und stammt zum größten Teil (allerdings je nach den betroffenen Staaten zu sehr unterschiedlichen Anteilen) aus Pflichtbeiträgen, die auf die Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erhoben werden, sowie aus dem Steueraufkommen. Nach den Perspektiven, die eine in den 70er Jahren begonnene Diskussion hat sichtbar werden lassen, hat der zunehmende Rückgriff auf das Steueraufkommen (direkte, allgemeine oder spezielle Steuern und indirekte Steuern) mehr als einen Grund: die Notwendigkeit, die zunehmenden Kosten des sozialen Schutzes aufzubringen (man denke an die zunehmende Alterung der Bevölkerung, verbunden mit der kürzeren Dauer des Berufslebens und der Zunahme der Versorgungsleistungen), und das Erfordernis einer gerechteren Ausgestaltung dieser Finanzierung. Die beiden Regelungen, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht, stellen, wie wir sehen werden, eine Antwort auf diese Probleme dar. Ich sagte zu Beginn, daß die beiden Rechtssachen die Thematik der schrittweisen Fiskalisierung der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit berühren. Hier ist eine Verdeutlichung am Platze. In diesen beiden Verfahren geht es um die Freiheit der Mitgliedstaaten, diese Finanzierung mit Hilfe von Rechtsvorschriften steuerlicher Natur darzustellen, die die Allgemeinheit der Steuerzahler treffen. Der Gegenstand der beiden Verfahren umfaßt aber nicht die Besteue-rungs-Freiheit in ihrer ganzen Breite, sondern nur beschränkt auf den Fall, daß diese auf die Einkünfte eines ganz spezifischen Kreises von Steuerpflichtigen zugreift, nämlich den Kreis der Wanderarbeitnehmer, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und in Ausübung einer der vom Vertrag garantierten Grundrechte der Freizügigkeit den Rechtsvorschriften (der sozialen Sicherheit) eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterworfen sind oder waren.

II — Die maßgebenden Gemeinschaftsvorschriften

3 Die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag garantieren die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen. Die Verordnung ist vom Rat auch auf der Grundlage von Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) erlassen worden, um die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit weitgehend zu koordinieren und damit soweit wie möglich die Hindernisse zu beseitigen, die solche Rechtsvorschriften für die Freizügigkeit aller unselbständig und selbständig Erwerbstätigen darstellen.

Der Begriff Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (Begriffsbestimmungen) umfaßt in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit ...

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Persönlicher Geltungsbereich) bestimmt: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Sachlicher Anwendungsbereich) lautet: Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c) Leistungen bei Alter,

d) Leistungen an Hinterbliebene,

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

f) Sterbegeld,

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

h) Familienleistungen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung gilt [d]iese Verordnung ... für die allgemeinen und besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit ...

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (Allgemeine Vorschriften), der zu Titel II Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gehört, bestimmt, daß Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats [unterliegen] ...

Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 (die Sonderfälle regeln) etwas anderes bestimmen, gilt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mit- gliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

III — Die nationale Regelung in der Rechtssache C-34/98: der CRDS

4 Der CRDS wurde durch Artikel 14-1 der Ordonnance Nr. 96-50 vom 24. Januar 1996 über die Begleichung der Sozialschuld (nachstehend: Ordonnance) eingeführt. Zur Zahlung des CRDS sind alle natürlichen Personen verpflichtet, die ihren steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke der Einkommensteuererhebung in Frankreich haben, und zwar, soweit hier von Interesse, für bestimmte Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (z. B. Löhne) und einige Ersatzeinkünfte (z. B. Renten und Arbeitslosenunterstützung). Gemäß Artikel 15-III Nr. 1 der Ordonnance sind dem CRDS auch die in Frankreich einkommensteuerpflichtigen Berufs- und Ersatzeinkünfte mit Ursprung im Ausland unterworfen, selbstverständlich vorbehaltlich der jeweiligen internationalen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Formulare für die Einkommensteuererklärung natürlicher Personen sehen eine entsprechende Angabe der dem CRDS unterworfenen ausländischen Einkünfte vor. Der CRDS auf Einkünfte aus dem Ausland wird von der Steuerverwaltung der Französischen Republik nach den gleichen Regeln und mit den gleichen Garantien, Vorrechten und Sanktionen festgesetzt, eingezogen und überwacht wie bei der Einkommensteuer. Der CRDS, dessen Höhe auf 0,5 % des zu versteuernden Einkommens festgelegt ist, wird auf (inländische oder andere) Einkünfte vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Januar 2009 erhoben.

5 Gemäß Artikel 6-1 der Ordonnance fließt das Aufkommen aus dem CRDS der Kasse zur Begleichung der Sozialschuld (Caisse d'amortissement de la dette sociale; nachstehend: CADES) zu, die als öffentliche Einrichtung der Aufsicht des Wirt-schafts- und Finanzministers und des Ministers für soziale Sicherheit untersteht. Gemäß Artikel 2 der Ordonnance soll die CADES hauptsächlich die Schulden der Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (Agence centrale des organismes de sécurité sociale; nachstehend: ACOSS) in Höhe von 137 Mrd. FRF (Stand: 1. Januar 1996) bei der Depositen- und Konsignationskasse (Caisse des dépôts et consignations; nachstehend: CDC) begleichen. Diese Schulden beruhen darauf, daß die CDC die in den Jahren 1994 und 1995 vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit angesammelten Defizite und dessen für das Rechnungsjahr 1996 veranschlagtes Defizit finanziert hat. In Erfüllung dieser Aufgabe hat die CADES, der ab 1. Januar 1996 die Schulden der ACOSS überschrieben worden waren (vgl. Artikel 4-1), eine Reihe von Zahlungen zum Ausgleich der Sozialschuld vorgenommen; insbesondere hat die CADES von 1996 bis 2008 jährlich 12,5 Mrd. FRF an den allgemeinen Staatshaushalt abzuführen. Außerdem hatte die CADES allein im Jahr 1996 maximal 3 Mrd. FRF an die Zentralkasse für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung selbständiger Erwerbstätiger außerhalb der Landwirtschaft (Caisse nationale d'assurance maladie et maternité des travailleurs non salariés des professions non agricoles; nachstehend: CANAM) zum (zumindest teilweisen) Ausgleich des Schuldenstands vom 31. Dezember 1995 und zur Finanzierung des für das Jahr 1996 veranschlagten Defizits gezahlt (vgl. Artikel 4-II). Die Mittel, die der CADES zur Verfügung stehen, um diese Zahlungen zu bewirken, beschränken sich nicht auf den CRDS auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte (d. h. die Abgabe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist), sondern umfassen auch z. B. Mittel aus dem CRDS auf Einkünfte aus Vermögen (Artikel 15-1), aus dem CDRS auf die Verkäufe bestimmter Edelmetalle, Edelsteine und Kunstgegenstände (Artikel 17-1), die Emission von Obligationen (Artikel 5-1) sowie die Verwaltung und den Verkauf von Grundvermögen von Einrichtungen der sozialen Sicherheit (Artikel 9).

IV — Die nationale Regelung in der Rechtssache C-169/98: der CSG

6 Der CSG wurde durch Artikel 127 des Haushaltsgesetzes 1991 Nr. 90-1168 vom 29. Dezember 1990 (Loi de finances; nachstehend: Gesetz Nr. 90-1168) eingeführt. Wie beim CRDS sind alle natürlichen Personen zur Zahlung des CSG verpflichtet, die ihren steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke der Einkommensteuererhebung in Frankreich haben. Der ab 1. Februar 1991 erhobene CSG (vgl. Artikel 127 des Gesetzes Nr. 90-1168) gilt, soweit hier von Interesse, für sämtliche Erwerbseinkünfte nebst Ersatzeinkünften (einschließlich der aus ausländischen Quellen oder im Ausland bezogenen), die in Artikel L. 136-2 ff. des CSS (vormals Artikel 128 ff. des Gesetzes Nr. 90-1168) aufgeführt sind. Das bedeutet, daß nach der Erweiterung der Bemessungsgrundlage durch das spätere Gesetz Nr. 96-1160 (vgl. Fußnote 8) der CSG nach einer Bemessungsgrundlage erhoben wird, die heute praktisch mit der des CRDS übereinstimmt. Selbstverständlich müssen die Einkünfte, auf die der CSG erhoben wird, in Frankreich steuerbare Einkünfte sein, wobei im Fall von im Ausland bezogenen Einkünften die maßgebenden internationalen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen sind.

7 Anders als der CRDS wird der CSG auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte unmittelbar nach den Regeln und mit den gleichen Garantien, wie sie für den Einzug der Beiträge nach dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit für die gleichen Einkunftsarten gelten, von den Stellen erhoben, die mit dem Einzug der Pflichtbeiträge nach dem allgemeinen System betraut sind. Wie sich der Klageschrift der Kommission entnehmen läßt, wurden, um die Anwendung der Vorschriften über den CSG auf die Arbeitnehmer zu ermöglichen, die nicht dem französischen Sozialversicherungssystem angehören, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, diese aufgefordert, sich bei den Vereinigungen zum Einzug von Beiträgen für die soziale Sicherheit und die Familienleistungen (Unions de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d'allocations familiales; nachstehend: URSSAF) eintragen zu lassen. Angesichts der Schwierigkeiten bei der Erhebung der Abgabe beschloß die französische Regierung am 28. November 1994 bis zu einer Verbesserung der entsprechenden Modalitäten, die Erhebung des CSG bei den Beziehern von Erwerbs- oder Ersatzeinkünften mit Ursprung im Ausland auszusetzen.

8 Der normale Abgabensatz des CSG, der ursprünglich 1,1 % des zu versteuernden Einkommens betrug, wurde schrittweise 1993 auf 2,4 %, 1996 auf 3,4 % und 1997 auf 7,5 % (6,2 % bei Ersatzeinkünften) angehoben. Ursprünglich floß das gesamte Aufkommen aus dem CSG an die Zentralkasse für Familienleistungen (Caisse nationale des allocations familiales; nachstehend: CNAF) zurück. Gegenwärtig wird aufgrund der Bestimmungen von Artikel L. 136-8 IV des CSS das Aufkommen aus dem CSG auf Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte an die CNAF zu dem einem Satz von 1,1 % entsprechenden Teil, dem Alterssolidaritätsfonds (Fonds de solidarité vieillesse; nachstehend: FSV) zu dem einem Satz von 1,3 % entsprechenden Teil und den gesetzlichen Krankenversicherungssystemen zu dem einem Satz von 5,1 % (CSG auf Erwerbseinkünfte) bzw. 3,8 % entsprechenden Teil gezahlt. Aufgrund des Haushaltsgesetzes 1997 darf der auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte entfallende CSG teilweise vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

9 Der CSG soll bei schrittweiser Ersetzung degressiver Sozialversicherungsbeiträge eine Art Steuerprogression in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen (oder je nach steuerlicher Leistungsfähigkeit) einführen. Die Zielrichtung des Gesetzes, mit dem er eingeführt wurde, war größere Billigkeit, Solidarität und soziale Gerechtigkeit. Der Allgemeinheit der Rechte auf Deckung der versicherten Risiken entspricht damit die Allgemeinheit der Finanzierungspflichten: Der Staat hat [mit dem CSG] versucht, die Umverteilungstendenzen des Systems zu verstärken. Der CSG stellt daher auf der Grundlage des Prinzips, daß gleichem Einkommen ein gleicher Beitrag entsprechen muß, ein Instrument dar, um die Methoden der Finanzierung der sozialen Sicherheit einer neuen Vision der Grundsätze der jetzt universal verstandenen Solidarität anzupassen, auf der das französische System der sozialen Sicherheit beruht. Der CSG tritt damit teilweise an die Stelle der Sozialversicherungsbeiträge, die bis zu seiner Einrichtung die geringeren Einkünfte exzessiv belasteten, und bewirkt zugleich eine Erhöhung der für die Ausgaben der sozialen Sicherheit vorgesehenen Einnahmen. Im übrigen erlaubt es die Progressivität, die für den CSG kennzeichnend ist, den Satz der Sozialversicherungsbeiträge zu senken. Der CSG stellt, wie die französische Regierung erläutert hat, die erste Stufe einer teilweisen Fiskalisierung der sozialen Sicherheit und damit eine Phase des Übergangs für ein System dar, das traditionell durch die geringe Bedeutung staatlicher Eingriffe gekennzeichnet war, die ihrerseits durch die Entscheidung des Gesetzgebers geprägt war, sich auch bei negativem Ergebnis des allgemeinen Systems jeglicher Initiative zu enthalten.

10 Ich möchte nunmehr kurz die wesentlichen Merkmale des CRDS und des CSG zusammenfassen. Nach französischem Recht handelt es sich im einen wie im anderen Fall um Steuern. Sie sind wie die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen direkt und haben einen spezifischen Zweck, weil das Aufkommen einer besonderen Bestimmung zugeführt wird.

Die beiden Steuern sollen, wenn auch in unterschiedlicher Form, das französische System der sozialen Sicherheit ali-mentieren, der CRDS allgemein, weil er die von diesem System insgesamt angesammelten Schulden ausgleichen soll, und der CSG in spezifischer Form, da er für die Zweige der Familienleistungen (für sie ist die CNAF zuständig), die Altersleistungen (mit ihnen ist die FSV betraut) und die Leistungen bei Krankheit bestimmt ist. Der CRDS und der CSG belasten (in praktisch übereinstimmender Weise) die gesamten Erwerbs- und Ersatzeinkünfte (soweit es uns hier interessiert) aller Personen, die für die Zwecke der Einkommensbesteuerung als in Frankreich wohnhaft gelten, auch wenn diese Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder dort bezogen werden (und in Frankreich nach französischem Recht oder den Vorschriften internationaler Doppelbesteuerungsabkommen besteuert werden). Während schließlich die Erhebung des CRDS bei Einkünften mit Ursprung im Ausland mit den gleichen Modalitäten und Sanktionen wie bei der Einkommensteuer der Finanzverwaltung obliegt, wird der CSG unmittelbar von den Sozialversicherungsträgern nach den Verfahren und mit den Sanktionen eingezogen, wie sie für die Erhebung der Pflichtbeiträge gelten. Dieser besondere Aspekt des CSG hat indessen den Conseil constitutionnel nicht daran gehindert, ihn mehrfach als eine richtige Steuer einzustufen. Wegen der augenscheinlichen Ähnlichkeit der beiden Rechtssachen halte ich es für angezeigt, sie zusammen zu prüfen und für beide Klagen einheitliche Schlußanträge vorzutragen.

V — Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

11 Aus den bereits dargelegten Gründen weisen sowohl die beiden von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) erhobenen Klagen als auch das Verteidigungsvorbringen der Französischen Republik unweigerlich zahlreiche gemeinsame Aspekte auf, wie sich alsbald zeigen wird.

12 Die Uneinigkeit der Parteien beruht im Kern auf dem Fehlen einer Definition des Begriffes Sozialbeiträge. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß CRDS und CSG nicht etwa Steuern (nach der Qualifikation des französischen Rechts, wie sie von der französischen Regierung in den beiden Verfahren vertreten wird) sind, sondern normale Sozialversicherungsbeiträge und als solche in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Die Kommission stützt ihre Auffassung auf objektive Gesichtspunkte wie den Zweck und die Bestimmung der betreffenden Geldleistungen.

Was den Zweck angeht, so verweist die Kommission darauf, daß Bemessungsgrundlage die gleichen Erwerbsoder Ersatzeinkünfte als Ergebnis der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind, auf die bereits die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 der Verordnung gezahlt werden. Was ihre Bestimmung angeht, so seien beide Beiträge spezifisch dazu gedacht, die soziale Sicherheit zu finanzieren. Der CRDS betrifft nach Meinung der Kommission dieses System insgesamt und begünstigt daher zweifellos die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung aufgeführten Bereiche. Zwar betreffe der CSG nur bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit der Französischen Republik, diese stimmten jedoch mit einigen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten Bereiche überein: Leistungen bei Krankheit (Buchstabe a), Leistungen bei Alter (Buchstabe c) und Familienleistungen (Buchstabe h). Der CSG dürfe nicht nur bei der Erhebung der Einkommensteuer teilweise vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, sondern werde auch von den gleichen Versicherungsträgern nach den gleichen Modalitäten eingezogen, wie sie für die Erhebung der Pflichtbeiträge vorgesehen seien.

13 Diese Beiträge — so die Kommission weiter —, die auf die aus dem oder im Ausland bezogenen Erwerbs- und Ersatzeinkünfte jeder Person erhoben würden, die für die Zwecke der Einkommensbesteuerung in Frankreich ihren steuerlichen Wohnsitz habe, wirkten sich auf die Einkünfte von Arbeitnehmern aus, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fielen, und damit auf alle Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Angehörige eines Mitgliedstaats sind (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung). Es handele sich im wesentlichen um die Arbeitnehmer, die zwar in Frankreich ihren Wohnsitz hätten, aber eigene Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat bezögen, in dem sie Erwerbstätigkeiten ausübten (oder ausgeübt hätten), weil sie von der durch den Vertrag garantierten Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten. Die Gesamtgruppe der Erwerbstätigen, die unter die Verordnung fielen und von den beiden Klagen betroffen seien, die sie anhängig gemacht habe, erschöpfe sich mit Sicherheit nicht in den Grenzgängern im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung, noch, wie die französische Regierung meine (vgl. unten), in den Kategorien der Grenzerwerbstätigen, wie sie in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen seien, die die Französische Republik mit den angrenzenden Mitgliedstaaten abgeschlossen habe.

14 Gemäß Artikel 13 der Verordnung — einer Kollisionsnorm, die das anwendbare Recht festlege — seien die Erwerbstätigen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen, den Rechtsvorschriften nur des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgingen (oder, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handele, des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz habe). Diese Vorschrift bedeute folglich, daß Erwerbstätige, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hätten, ihre Erwerbstätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausübten (oder ausgeübt hätten) (bzw. bei Arbeitgebern beschäftigt seien oder gewesen seien, die dort ihren Sitz oder Wohnsitz gehabt hätten), die Erhebung von Pflichtbeiträgen auf die betreffenden Einkünfte nur in diesem Staat zu erwarten hätten. Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigt die Erhebung des CRDS und des CSG zusätzlich zu den bereits in einem anderen Mitgliedstaat auf der gleichen Bemessungsgrundlage erhobenen Beiträgen die mit Artikel 13 der Verordnung angestrebte Koordinierung, weil sie eine doppelte Beitragsleistung darstelle und damit dem dort verankerten Grundsatz des Kumulierungsverbots widerspreche. Im Kern mache Frankreich, indem es auf die ausländischen Einkünfte von Wanderarbeitnehmern Beiträge erhebe, damit von einem Recht Gebrauch, das ihm nicht zustehe (vgl. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung). Schließlich führe die undifferenzierte Anwendung derselben Vorschriften auf Personen — in Frankreich Wohnende, die nicht Wanderarbeitnehmer sind, und in Frankreich Wohnende, die eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben —, die sich unter dem Blickwinkel der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (einschließlich der Vorschriften über die Beitragsleistung) in objektiv unterschiedlichen Situationen befänden, zu einer Diskriminierung, die gegen die Artikel 48 und 52 des Vertrages verstoße.

15 Die französische Regierung führt aus, die auf der Grundlage von Artikel 51 erlassene Verordnung koordiniere lediglich die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit, nehme aber damit nicht den Staaten ihre Organisationsfreiheit, die ihnen weiter verbleibe, wenn harmonisierende Maßnahmen der Gemeinschaft fehlten (und das gelte ebensogut für das Steuerrecht). Die Ausgestaltung der Koordinierung lasse wichtige Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Vorschriften unberührt. Die Verordnung biete zwar Definitionen für den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, enthalte aber keine Definition des Ausdrucks Sozialbeiträge. Da [d]ie materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten ... durch Artikel 51 nicht berührt [werden], sei diese Unterlassung insoweit kennzeichnend, als sie den Willen des Rates beim Erlaß der Verordnung erkennen lasse, in den Bereich der Modalitäten der Finanzierung dieser Systeme nicht einzugreifen, da er anderenfalls eine ganze Reihe von Vorschriften steuerlicher Natur in die Verordnung aufgenommen hätte. Damit müsse man notwendig zu dem Schluß gelangen, daß die beanstandeten Vorschriften, die ausgesprochen steuerlicher Natur seien, auch wenn sie zur Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit im weiten Sinne bestimmt seien, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fielen, sondern zur eigenen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehörten. Die französische Regierung verteidige die typisch fiskalische Natur des CRDS und des CSG und somit ihre Nichtzugehörigkeit zu den in Artikel 4 der Verordnung genannten Zweigen der Sozialversicherung, zumal Tatbestandsmerkmal ihrer Entstehung ausschließlich der steuerliche Wohnsitz sei, unabhängig von der Eigenschaft des Steuerpflichtigen als Erwerbstätiger und ferner von seiner Zugehörigkeit zum (oder Eintragung beim) französischen System der sozialen Sicherheit. Was insbesondere den CRDS angehe, so lasse die entsprechende Entrichtung, die im übrigen nach den gleichen Modalitäten wie bei der üblichen Einkommensteuer erfolge, keinen Anspruch auf eine Gegenleistung entstehen (wie sie typisch für die normalen Pflichtbeiträge sei), weil nicht nur das Aufkommen lediglich zur Begleichung der allgemeinen Sozialschuld bestimmt sei (nicht aber zur konkreten Finanzierung irgendeines spezifischen Zweiges der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Erbringung von Sozialleistungen), sondern letztlich nach der Zwischenstation bei der CADES in den Staatshaushalt gelange. Außerdem sei die CADES, die erste Empfängerin des CRDS, kein Versicherungsträger, sondern eine Finanzeinrichtung, deren Zweck keinesfalls die Erbringung von Leistungen sei, welcher Art diese auch seien. In ganz ähnlicher Weise sei für den CSG das Fehlen jeder unmittelbaren Gegenleistung im Bereich der Sozialleistungen festzustellen (und diese Sitiation entspreche der nach Entrichtung der Einkommensteuer).

16 Frankreich macht weiterhin geltend, daß die Auswirkung der betreffenden Steuern auf die Freizügigkeit der Personen wegen der geringen Höhe des Steuersatzes insbesondere beim CRDS unbedeutend sei.

Was den persönlichen Bereich der streitigen Steuern angeht, will die französische Regierung ausschließen, daß CRDS und CSG sämtliche Wanderarbeitnehmer betreffe, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehalten hätten (wie die Kommission meine), da sie größtenteils der französischen Besteuerung der Einkünfte aus ausländischen Quellen (darunter CRDS und CSG) wegen des allgemeinen Grundsatzes der Doppelbesteuerungsabkommen entgingen, wonach das Besteuerungsrecht dem Staat zustehe, in dessen Hoheitsgebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Daraus ergibt sich, wenn ich es recht verstehe, eine Übereinstimmung der anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften mit der allgemein in Artikel 13 der Verordnung vorgesehenen Lösung. Nur ausnahmsweise und darüber hinaus auf besonderen Antrag der Betroffenen wegen der günstigeren französischen Besteuerung sähen die bilateralen Steuerabkommen, an denen Frankreich beteiligt sei, vor, daß Grenzarbeitnehmer (vgl. Fußnote 37), die in Frankreich wohnten, aber in einem anderen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübten, in bezug auf die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit der Besteuerung in Frankreich unterlägen; nur diese seien folglich Wanderarbeitnehmer, die von den umstrittenen Steuern betroffen seien. Ferner sei der Umstand, daß das in den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Besteuerungssystem naturgemäß für den CRDS und den CSG gelte, eine Bestätigung ihrer eigentlichen Natur als Steuer und nicht als Beitrag. Schließlich seien CRDS und CSG auch nicht diskriminierend, weil sie zwar sowohl die seßhaften als auch die Wander-Arbeitnehmer beträfen, aber aufgrund eines objektiven Tatbestandsmerkmals erhoben würden, das für alle Betroffenen gleich sei, nämlich aufgrund des steuerlichen Wohnsitzes im französischen Hoheitsgebiet (Entstehungstatbestand der Steuer) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen.

VI — Rechtliche Prüfung

A — Unerheblichkeit der Aussetzung der Erhebung des CSG durch die französischen Behörden

17 Ein Hinweis soll vorab einem Aspekt gelten, der zwar von der Kommission berührt, aber im Verteidigungsvorbringen der französischen Regierung zum CSG nicht behandelt wurde. Wir haben es hier mit einem Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages zu tun, so daß es absolut bedeutungslos ist, daß der beklagte Mitgliedstaat am Tag nach dem Erhalt des Aufforderungsschreibens der Kommission, mit dem das der Rechtssache C-169/98 vorausgegangene Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, einseitig die Erhebung dieser Abgabe bei Grenzarbeitnehmern (vgl. Nr. 7 dieser Schlußanträge) ausgesetzt hat. Die Aussetzung der Steuererhebung könnte ein von dem betreffenden Staat etwa begangenes Unrecht nicht heilen, wenn in dessen Rechtsordnung eine mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Regelung in Geltung bliebe. Es blieben tatsächliche Unklarheiten bestehen, die die Rechtsuchenden bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit ließen. Ich möchte übrigens darauf hinweisen, daß die französische Regierung die Aussetzung der Erhebung des CSG mit ihrer Absicht begründet hat, neue Erhebungsmodalitäten festzulegen (was die Vermutung nahelegt, daß die Erhebung früher oder später doch stattfinden wird), und nicht damit, daß sie von der Berechtigung der Beanstandungen der Kommission überzeugt gewesen wäre, denen sie ja auch in ihren Schriftsätzen in diesem Verfahren entschieden entgegentritt. Außerdem hat die französische Regierung in ihrer Gegenerwiderung erneut bestätigt, daß die Verlängerung der Aussetzung der Erhebung des CSG für die letzten fünf Jahre in Wirklichkeit auf das erwartete Urteil des Gerichtshofes in dieser Frage zurückzuführen ist. Diese 1994 beschlossene Aussetzung soll daher nicht den Beanstandungen der Kommission Rechnung tragen (und könnte dies auch nicht).

B — Sind CRDS und CSG direkte Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge? Unerheblichkeit dieser Frage

18 Damit komme ich zur Begründetheit der Klagen. Die Prüfung des Vorbringens der Parteien macht sichtbar, daß Hauptstreitpunkt die Qualifikation des CRDS und des CSG zum Zweck ihrer Subsumtion unter die Verordnung ist. Nach meiner Auffassung stellt sich das Problem, das hier dem Gerichtshof vorliegt, etwas anders dar, als dies beide Parteien vorgebracht haben, um dann doch zu entgegengesetzten Ergebnissen zu kommen.

19 Zunächst scheint mir die Verteidigungslinie der französischen Regierung nicht stimmig zu sein. Zwar ist mir der Grundsatz nicht unbekannt, daß das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt [läßt]. Ich muß jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinweisen, wonach ... die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, ... diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben ... müssen. Davon abgesehen müssen die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das geltende Gemeinschaftsrecht beachten, auch wenn dieser Bereich (ebenso wie die direkten Steuern) nicht harmonisiert worden ist. Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Tatsache, daß eine Vorschrift in einem Gesetz enthalten ist, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, nicht zwangsläufig zur Folge hat, daß diese Vorschrift ebenfalls nicht in diesen Geltungsbereich fällt. Mir scheint daher der Standpunkt, daß die direkten Steuern als solche in keiner Weise in Konflikt mit Artikel 13 der Verordnung geraten können, nicht annehmbar zu sein. Diese Vorschrift legt eine Hauptregel für die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fest, die durch die Verordnung aktualisiert wird, mit der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Artikel 51), eines der grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, verwirklicht werden soll. Die Mitgliedstaaten können keine steuerlichen oder sozialen Vorschriften erlassen, die hierzu in Widerspruch stehen, und damit die Ausübung dieser Grundfreiheit der Arbeitnehmer behindern oder von ihr abschrecken. Anders als die französische Regierung möchte ich daher ausschließen, daß es im Bereich der sozialen Sicherheit eine Art fiskalische Immunität der Mitgliedstaaten geben könnte.

20 Andererseits bin ich ebenfalls ratlos angesichts der Argumentation der Kommission, mit der diese belegen möchte, daß die Anwendung des CRDS und des CSG durch den französischen Gesetzgeber in bestimmten Fällen mit Artikel 13 der Verordnung unvereinbar wäre. Die Kommission kommt zu diesem Ergebnis, indem sie den streitigen Abgaben die Natur von Beiträgen statt der von Steuern zuschreibt. Mit dieser Argumentation aber wird die Untersuchung unseres Falles mit einer unnötigen Komplikation befrachtet. Der Begriff des Sozialbeitrags ist nämlich in der Verordnung nicht definiert. Die Beitragsnatur der in den französischen Vorschriften vorgesehenen Belastungen anhand von Beurteilungskriterien wie etwa der Bestimmung der gezahlten Beträge greift insoweit auf bestimmte Urteile des Gerichtshofes im Bereich der sozialen Sicherheit und der Umsatzsteuer zurück. Diese Rechtsprechung stützt sich indessen auf Definitionen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst geschaffen hat. Wie dem auch sei, die Einstufung einer vorgeschriebenen Zahlung als Sozial- oder Versicherungsbeitrag wegen der Zweckbestimmung des Aufkommens aus der Steuer ist jedenfalls ein Gedanke, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keinen sicheren Rückhalt findet. Im Urteil AGF Belgium hat der Gerichtshof in Wirklichkeit entschieden, daß die bloße Tatsache, daß indirekte Steuern wie Prämienzuschläge in der Kraftfahrversicherung zu einer Finanzierung von Sozialeinrichtungen beitragen sollen, es nicht erlaubt, sie als Sozialbeiträge anzusehen (Randnr. 15). Nicht nur findet die These der Kommission in der Verordnung selbst keine definitorische Stütze, die aber den Urteilen des Gerichtshofes, auf die die Kommission sich stützt, sehr wohl zugrunde liegt, sondern wir sehen uns hier auch mit einem Problem konfrontiert, das einen recht komplexen Bereich der Gesetzgebung betrifft, dessen Koordinierung zwar vorgesehen, aber doch nicht so weit gediehen ist, tiefgreifende materielle und verfahrensmäßige Unterschiede bei den im nationalen Rahmen festzustellenden Lösungen zu beseitigen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der übrigens von der französischen Regierung mehrfach genannt wurde, spricht dagegen, die Auslegung zur Kategorienbildung anhand von Kriterien wie etwa in unserem Fall des Zweckes oder der Bestimmung der Abgabe vorzunehmen, um den vorliegenden Fall einzustufen und den Anwendungsbereich der Verordnung demgemäß nach dem bevorzugten Klassifikationsschema zu formen. Vergessen wir außerdem nicht, daß die Methoden der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine reiche und unterschiedliche Kasuistik bieten: Der Versuch einer Einstufung einzelner Abgabenformen in allgemeine Kategorien könnte sich sehr wohl als unfruchtbar erweisen. Es sei hier nur an einige einschlägige Urteile des Gerichtshofes erinnert. Im Urteil Klomp hat der Gerichtshof anerkannt, daß Beiträge, die der Finanzierung eines Sozialversicherungssystems dienen, [in einer Form erhoben werden können], die der Steuererhebung entlehnt ist. Im Urteil Rousseau Wilmot hat der Gerichtshof einen sozialen Solidaritätsbeitrag, der zu Lasten von Handelsgesellschaften mit einem Satz von 0,1 % des Jahresumsatzes zu eindeutig sozialen Zwecken eingeführt worden war, als Abgabe nichtsteuerlicher Art eingestuft. Erst kürzlich hat der Gerichtshof im Urteil AGF Belgium bestimmte Abgaben als Steuern behandelt, die das vorlegende Gericht wohl eher als Sozialabgaben verstanden wissen wollte. Sachkundige, die sich mit der Materie der Finanzierung von Sozialsystemen befaßt haben, haben ferner festgestellt, daß die Staaten Grenztechniken zwischen Beiträgen und Abgaben [anwenden] ..., so daß deren Unterscheidung komplex wird, und daß [sich] Beispiele für solche Tendenzen in Großbritannien, Frankreich und den Niederlanden finden.

Schließlich hat der Gerichtshof, der sich vollständig bewußt war, daß Sozialleistungen nicht ausschließlich durch Pflichtbeiträge finanziert werden, entschieden, daß die Art der Finanzierung von Sozialleistungen keinen Einfluß auf ihre Qualifizierung als unter die Verordnung fallende Leistung hat.

21 Welcher Schluß läßt sich nun aus diesen Feststellungen ziehen? Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse im Bereich der direkten Besteuerung unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausüben. Ich sehe daher keine Notwendigkeit, als Vorbedingung für die etwaige Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 13 der Verordnung den Nachweis zu erbringen, daß eine direkte Steuer in Wirklichkeit einen Beitrag im eigentlichen Sinne darstellt, wenn nach der unzweideutigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie in Nummer 19 dieser Schlußanträge dargestellt wurde, die Prüfung des etwaigen Vorliegens einer Verletzung der genannten Vorschrift nichts mit der Qualifizierung der betreffenden Abgabe — als Steuer oder als Beitrag — zu tun hat. Diese Rechtsprechung erlegt auf jeden Fall den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, das Gemeinschaftsrecht (einschließlich der Verordnung) zu wahren, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre eigenen Zuständigkeiten im Bereich der direkten Besteuerung und nicht in dem der sozialen Sicherheit wahrnehmen.

C — Geltungsbereich der Verordnung und damit von Artikel 13

22 Mir scheint nach alledem, daß die Lösung der Problematik, die die Kommission und die Französische Republik entzweit, eher in einem anderen Verständnis der Verordnung insgesamt und insbesondere von Artikel 13 zu suchen ist, das in den beiden Klageschriften auch angedeutet ist. Die gleiche Kommission, die auf der Natur der betreffenden Abgaben als Beitrag besteht, versäumt es doch nicht, zugleich auf den in der Verordnung verwendeten weiten Begriff der Rechtsvorschriften, auf die dem Artikel 13 der Verordnung zugrunde liegende Ratio legis sowie darauf hinzuweisen, daß die Verordnung, wie ihre Rechtsgrundlage (insbesondere Artikel 51) zeige, einen Beitrag zur Verwirklichung der Freizügigkeit leisten wolle. Das Ergebnis ist augenscheinlich, daß jeder Verstoß gegen den Geist (und nicht gegen den Buchstaben) von Artikel 13 letztlich zu einer Verletzung der Artikel 48 und 52 führt. In der Vergangenheit hat der Gerichtshof einen ähnlichen Auslegungsansatz gewählt, um Sachverhalte zu beurteilen, die die Verordnung wie im vorliegenden Fall schweigend übergeht. Ich verweise insbesondere auf das Urteil Aldewereld zur Situation eines Arbeitnehmers, der seiner Erwerbstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft nachgeht — dieser Fall ist in den Vorschriften des Titels II der Verordnung, zu denen Artikel 13 gehört, nicht vorgesehen. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil die Frage des anwendbaren Rechts nach Maßgabe des mit diesen Vorschriften verfolgten Zweckes beantwortet. Demnach haben wir zu prüfen, ob die betreffenden Abgaben — unabhängig von ihrer Einstufung — in irgendeiner Beziehung dem Geltungsbereich der Verordnung und damit von Artikel 13 zugeordnet werden können. Daß die Verordnung (und folglich Artikel 13) keinerlei nützliche Definition für eine unmittelbare Lösung der Fragen enthält, über die sich die Kommission und die Französische Republik nicht einig sind, schließt es gewiß nicht aus, daß der Gerichtshof die streitige Vertragsverletzung des beklagten Mitgliedstaats feststellt. [D]ie auf Feststellung einer Vertragsverletzung gerichtete Klage [hat] objektiven Charakter, und ... es [ist] im Rahmen eines solchen Verfahrens Aufgabe des Gerichtshofes ..., festzustellen, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, naturgemäß aufgrund konkreter Anhaltspunkte, die die Klägerin beizubringen hat.

23 Unter den Gemeinschaftsvorschriften, auf die sich die Kommission beruft, findet sich Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung. Er enthält eine recht allgemein gehaltene Definition des Begriffes Rechtsvorschriften, die die Grundlage der Regelung von Artikel 13 bildet (vgl. Nr. 3 dieser Schlußanträge). Im wesentlichen handelt es sich um jede Vorschrift in bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, für die die Verordnung gilt. Außerdem ist diese Begriffsbestimmung nach Auffassung des Gerichtshofes durch ihren weiten Inhalt gekennzeichnet... [und] ist so zu verstehen, daß sie sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht.

Hinzu kommt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen des Titels II der Verordnung (darunter Artikel 13) nicht nur bezwecken, daß die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern ... ein geschlossenes System von Kollisionsnormen [bilden], das dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaats die Befugnis nimmt, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen.

24 Es sind daher zu berücksichtigen: die Pflicht der Mitgliedstaaten, bei der Ausübung der Befugnisse zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten (vgl. Fußnote 45), der sehr weite Begriff der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung, der Zweck von Artikel 13, zu verhindern, daß der Wanderarbeitnehmer wegen der Häufung mehrerer Rechtsvorschriften Komplikationen welcher Art auch immer erfährt (und dessen vom Vertrag garantierte Freizügigkeit damit beeinträchtigt würde), sowie die genannte Wirkung, die die Kollisionsnormen auf die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit haben. Wenn dem aber so ist, dann neige ich zu der Annahme, daß in den Geltungsbereich der Verordnung (und damit von Artikel 13) eine Maßnahme fällt, die trotz der Einstufung als steuerliche Maßnahme durch die nationale Rechtsordnung im gegebenen Fall Elemente der Verbindung mit dem System der sozialen Sicherheit aufweist oder dieses im Sinne von Artikel 13 betrifft. Es kommt hinzu, daß Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Finanzierungsmaßnahmen im Gegensatz zu anderen dort aufgeführten Tatbeständen nicht vom Begriff der Rechtsvorschriften ausnimmt; andererseits sind solche Maßnahmen auch nicht in anderen besonderen Vorschriften der Verordnung geregelt. Es scheint mir mit anderen Worten nicht zutreffend zu sein, wenn man steuerliche Finanzierungsmaßnahmen vom Kreis der ohne Zweifel in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Maßnahmen der Organisation eines bestimmten Systems der sozialen Sicherheit ausschließt, zu denen auch nach Auffassung Frankreichs die Maßnahmen der Finanzierung durch Beiträge gehören. Die richtige Auslegung der Verordnung gebietet es, die Vorschriften über die Ermittlung der anzuwendenden Rechtsvorschriften kohärent auszulegen. Damit lasse ich die Einstufung dieser Finanzierungsmaßnahmen durch die nationale Rechtsordnung unbeachtet. Diesem Verständnis des Artikels 13 steht sicherlich die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht entgegen, in der die Vorschriften der Verordnung in ganz anderer Weise als restriktiv ausgelegt werden (vgl. Fußnote 64). Und nicht nur das. In dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes ist gerade im Zusammenhang mit der Auslegung der Verordnung häufig betont worden, daß ... das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Gemeinschaft mit sich bringt, daß sich die in diesem Recht verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe der Besonderheiten des jeweiligen innerstaatlichen Rechts verändern dürfen, sondern daß sie auf objektiven Kriterien beruhen müssen, die in einem gemeinschaftlichen Rahmen festgelegt worden sind. Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens das maßgebende objektive Kriterium angesichts der Schwierigkeiten, die die Materie dem Auslegenden bereitet (vgl. Nr. 20 dieser Schlußanträge), die Herausarbeitung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den betreffenden Maßnahmen und dem französischen System der sozialen Sicherheit.

25 Im vorliegenden Fall hat die Kommission hinreichend belegt, daß zwischen CSG und CRDS einerseits und dem französischen System der sozialen Sicherheit andererseits ein Zusammenhang besteht, dem zufolge diese in vollem Umfang zu den Rechtsvorschriften der französischen sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j der Verordnung gehören. Dieser Zusammenhang besteht im Kern in der besonderen Zweckbestimmung der Aufkommen aus dem CSG und dem CRDS. Diese Zweckbestimmung könnte nicht klarer sein. Gerade wegen der genauen Zweckbestimmung, der sie dienen, kann von beiden Abgaben gesagt werden, daß sie Zweige der sozialen Sicherheit betreffen, die zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung gehören. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Auslegung der Verordnung hat übrigens der Gerichtshof selbst auf die mit einer bestimmten nationalen Vorschrift verfolgten Ziele abgestellt, wenn diese sich einer strengen Einstufung entzog, die eine sichere Zuordnung zu den Bestimmungen der Verordnung ermöglicht hätte. Um weiter zu belegen, daß der Gerichtshof bei der Ermittlung des Geltungsbereichs der Verordnung von Einstufungen absieht und eher auf den Sachgehalt der von ihm zu prüfenden nationalen Maßnahmen abstellt, kann auf die Entscheidung des Gerichtshofes hingewiesen werden, daß selbst eine nationale Vorschrift, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, sich der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht entziehen kann, falls nur zwischen der fraglichen Vorschrift und ... den Gesetzen zur Regelung der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit [ein Zusammenhang besteht, der] unmittelbar und hinreichend relevant [ist]. Im vorliegenden Fall besteht meines Erachtens aus den dargelegten Gründen in der Tat ein solcher Zusammenhang.

26 In bezug auf die Verbindung, die zwischen den betreffenden Abgaben und dem in Rede stehenden System der sozialen Sicherheit besteht, will aber die französische Regierung zwei Unterscheidungen getroffen sehen. Auch wenn sie im Kern einräumt, daß der CSG zu den aktuell verfügbaren Finanzmitteln bestimmter Zweige der sozialen Sicherheit beiträgt, meint sie doch, das gleiche gelte nicht für den CRDS, weil diese Abgabe letztlich für den allgemeinen Haushalt bestimmt sei, um die vom gesamten französischen System der sozialen Sicherheit angehäuften Schulden abzutragen (ein bloßer Mechanismus zur Rückzahlung eines Finanzdefizits). Diese These der Beklagten überzeugt mich nicht. Zwar ist richtig, daß die CADES als reines Finanzunternehmen nicht für die Verwaltung von Mitteln der sozialen Sicherheit im strengen Sinne zuständig ist und jedes Jahr das Aufkommen aus dem CRDS an die Staatskasse abzuführen hat; diese Zahlungen haben aber den Zweck, die Defizite von Trägern der sozialen Sicherheit oder von Einrichtungen auszugleichen, die wie ACOSS und CDC für die Verwaltung von Vorsorge- und Rentenleistungen verantwortlich sind, und dieser Schuldenstand, der im Zusammenhang mit der Einführung des CRDS durch Gesetz auf die CADES übertragen worden ist, ist insbesondere auf die Erbringung von Leistungen der sozialen Sicherheit in den 90er Jahren zurückzuführen. Ohne eine steuerliche Finanzierung hätten diese Schulden wahrscheinlich durch eine Finanzierung mittels Beiträgen (Erhöhung der Beiträge zur sozialen Sicherheit) finanziert werden müssen, oder es hätte, wäre die bisherige Finanzierung beibehalten worden, eine Senkung oder Begrenzung der Leistungen der sozialen Sicherheit vorgenommen werden müssen. Übrigens ist es genau das, was beim CSG eintritt: Dieser hat zum Teil Beiträge zur sozialen Sicherheit ersetzt (die gesenkt worden sind), und zwar dem steigenden Finanzbedarf des französischen Sozialsystems Rechnung getragen, zugleich aber Erhöhungen dieser Beiträge vermieden (vgl. Nr. 9 dieser Schlußanträge). Meines Erachtens kann daher der Kunstgriff, die von der ACOSS angesammelten Schulden auf die CADES zu übertragen, nichts am Wesen des betreffenden Finanzmechanismus ändern und darf und kann den CRDS nicht dem Geltungsbereich der Verordnung entziehen. Eine solche Neuorganisation der Finanzierungsinstrumente eines Systems der sozialen Sicherheit unterliegt stets der allgemeinen Regelung von Artikel 13 der Verordnung, der sonst jede praktische Wirksamkeit verlieren würde. Finanzierungsinstrumente wie CSG und CRDS ganz der Geltung der Verordnung zu entziehen, liefe auf die Schaffung eines alternativen Beitragssystems hinaus, das die Ziele der Verordnung selbst in Frage stellen würde.

27 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Ordonnance, mit der der CRDS eingeführt wurde, Teil einer allgemeinen Reform des französischen Systems der sozialen Sicherheit ist, die sich angesichts der in den 90er Jahren angesammelten Schulden als unumgänglich erwiesen hatte. Diese Reform hat, wie die Kommission bemerkt, nach dem ausdrücklichen Hinweis des Gesetzgebers geholfen, das zukünftige Gleichgewicht und die soziale und wirtschaftliche Effizienz des französischen Sozialsystems sicherzustellen (vgl. Fußnote 19), das heißt aber, daß ohne die strukturellen Initiativen wie den CRDS dieses System heute nicht mehr in der Lage wäre, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Meines Erachtens ist das mit der Einführung des CRDS erzielte Ergebnis — die Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Funktionierens eines Systems der sozialen Sicherheit und die fortdauernde Erbringung entsprechender Leistungen an die Berechtigten — der Beweis für den Zusammenhang, der zwischen dem in Rede stehenden speziellen Finanzierungsinstrument (Steuer mit genauer Zweckbestimmung) und dem französischen Gesamtsystem der sozialen Sicherheit besteht. Im übrigen fällt ein Instrument wie der CRDS immer dann in den Geltungsbereich der Verordnung, wenn es die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit betrifft. Schließlich muß ich entschieden dem Einwand der französischen Regierung entgegentreten, daß der CRDS gleichwohl nicht unter die Verordnung falle, weil er keinen der in Artikel 4 genannten Zweige spezifisch betreffe, sondern das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit. Diese Denkweise der Beklagten erscheint mir erneut formalistisch. Für mich liegt es auf der Hand, daß eine Maßnahme, wenn sie das Gesamtsystem der sozialen Sicherheit berührt, notwendig auch die einzelnen Zweige betrifft, die in der Verordnung zum Zweck der Festlegung ihres sachlichen Geltungsbereichs aufgeführt werden. Alles andere würde eine allzu leichte Umgehung von Vorschriften wie Artikel 13 ermöglichen. Folglich sind CRDS und CSG ihrem Wesen nach und für die Zwecke der Verordnung Soziallasten, die Teil der französischen Rechtsvorschriften für den Bereich der sozialen Sicherheit sind.

D — Das Fehlen einer unmittelbaren Gegenleistung für die Erhebung von CRDS und CSG

28 Frankreich weist weiter, um die eigentlich steuerliche Natur von CRDS und CSG zu belegen und damit nachzuweisen, daß sie nicht unter die Verordnung fallen, darauf hin, daß jede unmittelbare Gegenleistung in Form von Leistungen der sozialen Sicherheit fehle; nur wirkliche Beiträge begründeten das Recht auf eine derartige Gegenleistung. Ich bin anderer Auffassung.

29 Wie ich bereits gesagt habe, fallen unter Artikel 13 der Verordnung auch Maßnahmen der Organisation eines bestimmten Systems der sozialen Sicherheit, die zu seiner Finanzierung getroffen werden, unabhängig davon, ob sie steuerlicher Art und keine Beitragserhebungen sind oder ob sie auf der Grenze zwischen den beiden Arten der Finanzierung liegen. Das Vorliegen einer unmittelbaren Gegenleistung hat hier aber keine Bedeutung; zwar fehlt es im Fall der Fiskalisierung der genannten Finanzierung in bezug auf die fragliche Abgabe an einer richtigen unmittelbaren Gegenleistung; das reicht aber nicht aus, um eine Steuermaßnahme, die die soziale Sicherheit in dem oben dargelegten Sinne berührt oder betrifft, den Kollisionsnormen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts zu entziehen. Dem steht auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die sich die französische Regierung gleichwohl beruft, in keiner Weise entgegen, wonach als Beiträge nur Zahlungen gelten, die die Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung darstellen, und zwar aus mehr als einem Grund. Erstens dürfte das von der französischen Regierung angeführte Urteil AGF Belgium nicht einschlägig sein; es bezieht sich nämlich bei der Unterscheidung von Steuern, die dazu dienen, die allgemeinen Lasten der öffentlichen Verwaltung zu decken, und Gebühren, die die Gegenleistung für eine bestimmte Dienstleistung darstellen, überhaupt nicht auf Beiträge zur sozialen Sicherheit, sondern auf andere Abgabenformen, die alle fiskalischer Natur sind. Zweitens erschöpfen, wie ich bereits ausgeführt habe, nationale Maßnahmen, die Beitragsleistungen einführen, die Kategorie der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 13 der Verordnung, soweit es die Finanzierungsinstrumente für die Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, keineswegs. Da feststeht, daß der CSG teilweise an die Stelle von eigentlichen Beiträgen tritt und Erhöhungen der bestehenden Beiträge zu vermeiden hilft, der CRDS aber vermutlich Beitragserhöhungen oder Begrenzungen bei der Erbringung von Leistungen der sozialen Sicherheit überflüssig macht (vgl. Nr. 26 dieser Schlußanträge), würde eine Bestätigung der Auffassung der französischen Regierung paradoxerweise dazu führen, die Auferlegung von neuen Soziallasten zuungunsten von Wanderarbeitnehmern, die gar nicht dem französischen System der sozialen Sicherheit angehören und zuvor in Frankreich keinerlei Beiträge zu leisten hatten, zu legitimieren; damit würden im Ergebnis die von der Verordnung geschützten Wanderarbeitnehmer (ohne Gegenleistung) Steuern unterworfen werden, die allgemein dazu bestimmt sind, die von den seßhaften französischen Arbeitnehmern geschuldeten Beiträge (mit Gegenleistung) zu verringern.

30 Die These der französischen Regierung ist darüber hinaus, was den CSG angeht, widersprüchlich. Zum einen soll die steuerliche Natur der Abgabe belegt werden, die sich darin zeigen soll, daß sie anders als ein normaler Sozialversicherungsbeitrag keinen Anspruch auf irgendeine Gegenleistung begründet, zum anderen wird aber geltend gemacht, daß diese Steuer ein Instrument der nationalen Solidarität [ist], so daß die Einkünfte von jedermann einen Beitrag zum sozialen Schutz aller leisten sollen, und das Ganze in einer allgemeinen Optik, mit der eine Progressivität des Beitrags nach Maßgabe des zu versteuernden Einkommens des einzelnen verfestigt werden soll (gleichem Einkommen entspricht ein gleicher Beitrag, vgl. Nr. 9 dieser Schlußanträge). Wenn dies aber so ist, wird der soziale Schutz immer weniger durch die unmittelbare Verknüpfung charakterisiert, die die Französische Republik unbedingt zwischen den von den französischen Arbeitnehmern entrichteten Beiträgen und den entsprechenden Leistungen feststellen will.

E — Prüfung der Vereinbarkeit von CRDS und CSG mit Artikel 13 der Verordnung

31 Nach alledem ist klar, daß die betreffenden Soziallasten gegen Artikel 13 verstoßen. Zum einen treffen sie, wie die Kommission ausgeführt hat, alle diejenigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, gegebenenfalls also auch die Wanderarbeitnehmer, die in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fallen. Zum anderen werden CRDS und CSG auf der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben wie die Sozialbeiträge des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Erwerbstätigen eine Erwerbstätigkeit ausüben (oder ausgeübt haben). Diese Bemessungsgrundlage ist das Ergebnis der Ausübung der Freizügigkeit, die vom Vertrag garantiert wird. Im Urteil Perenboom hat der Gerichtshof entschieden: Wird ein Arbeitnehmer für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, so unterliegt dieser Arbeitnehmer einer Doppelbelastung, die im Widerspruch zu [Artikel 13 der Verordnung] steht. ... [D]as Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus [einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit] [ist] daher keine Bemessungsgrundlage für eine — sei es auch nur teilweise — Beitragserhebung nach diesen Rechtsvorschriften [des Wohnsitzmitgliedstaats]; es unterliegt daher nicht den Soziallasten, die sich aus deren Anwendung ergeben. Für Erwerbstätige, die endgültig jede Erwerbstätigkeit aufgegeben haben (und die Anspruch auf Ersatzeinkünfte haben, die ebenfalls dem CRDS und dem CSG unterliegen), gilt der Grundsatz, daß — stets auf der Grundlage der Vorschriften von Titel II der Verordnung — von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, daß er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen.

32 Erneut sei gesagt, daß es Artikel 13 jede praktische Wirksamkeit nehmen würde, wenn man die betreffenden Abgaben außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung ansiedeln und sie damit den Anforderungen dieses Artikels, wie er in den Urteilen Perenboom und Noij ausgelegt wurde, entziehen würde. Die Bestimmungen über die Ermittlung des anzuwendenden Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit (darunter Artikel 13) ... sind im Lichte ihres Zwecks auszulegen, [der] ... insbesondere auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer [besteht], die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt. Außerdem verstoßen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale Rechtsvorschriften, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats benachteiligen oder sonst ungünstig beeinflussen, gegen die Artikel 48 und 52 das gilt selbstverständlich auch für nationale Rechtsvorschriften, die die Finanzierung der sozialen Sicherheit betreffen. Nach alledem scheint es mir aber zweifelsfrei zu sein, daß die Erhebung von Soziallasten — gleich welcher Art — durch einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Wanderarbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht (oder nachgegangen ist), ohne weiteres eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, da sie ihnen den Mut nimmt, sich auf die ihnen vom Vertrag garantierten Rechte zu berufen.

F — Beurteilung der Wirkungen von CRDS und CSG

33 Nach Auffassung der Französischen Republik muß die Bedeutung jedes möglichen Hindernisses infolge der Anwendung der beiden Abgaben relativiert werden. Sie führt hierfür die Geringfügigkeit des Satzes (beim CRDS 0,5 %, beim CSG hingegen 7,5 % bzw. 6,2 % je nach Bemessungsgrundlage, also niedriger als der Satz normaler Abgaben) sowie den Umstand an, daß die beiden Abgaben nur einen geringen Teil der Wanderarbeitnehmer trägen, die zwar einer Erwerbstätigkeit im Ausland nachgingen, ihren steuerlichen Wohnsitz aber in Frankreich beibehalten hätten. Die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen Frankreichs nach dem Vorbild der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vorbereiteten Musterbesteuerungsabkommen für Einkünfte und Vermögen sähen allgemein vor, daß Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit in dem Vertragsstaat zu versteuern seien, in dem sie erzielt würden, oder in dem Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt werde (vgl. Artikel 14 und 15). Das bedeutete, daß Einkünfte aus einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit von Erwerbstätigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehalten hätten, den beiden betreffenden Abgaben nicht unterworfen werden dürften. Nur ausnahmsweise sähen die von Frankreich mit den angrenzenden Staaten abgeschlossenen Abkommen vor, daß die Einkünfte einer bestimmten Kategorie von Wandersteuerschuldnern, den Grenzerwerbstätigen (vgl. Fußnote 37), im Wohnsitzstaat und nicht in dem Staat zu versteuern seien, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde (vgl. Nr. 13 dieser Schlußanträge). CRDS und CSG beträfen daher nur einen geringen Teil der von der Verordnung erfaßten Arbeitnehmer. Damit soll wohl gesagt werden, daß die beiden Abgaben in keiner Weise zu beanstanden seien.

34 Der Standpunkt der französischen Regierung begegnet indessen zweierlei Bedenken. Erstens hört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine nationale Maßnahme nicht deshalb auf, unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht zu sein, weil sie der Freizügigkeit der Personen oder einer anderen vom Vertrag garantierten Grundfreiheit nur ein geringfügiges Hindernis in den Weg stellt (vgl. Fußnote 67). Zweitens läßt die Argumentation, soweit sie auf die Bestimmungen der Abkommen abstellt, denen Frankreich angehört, die unterschiedliche Behandlung außer acht, die die Abkommen Ersatzeinkünften im Vergleich zu Einkünften aus Erwerbstätigkeit angedeihen lassen. Anders als diese sind Ersatzeinkünfte grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern. Das gilt für Altersrenten oder für alle anderen Einkünfte als die (aus Erwerbstätigkeit), die in anderen Abkommensbestimmungen geregelt sind. Das bedeutet, daß CRDS und CSG die Ersatzeinkünfte aller Erwerbstätigen treffen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehalten haben, und nicht nur die der Grenzerwerbstätigen.

G — Die Diskriminierungswirkung von CRDS und CSG

35 Die Kommission macht schließlich geltend, die betreffenden Abgaben, die gleichermaßen auf alle angewandt würden, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hätten, diskriminierten die Wanderarbeitnehmer, weil die für sie kennzeichnende objektiv unterschiedliche Situation nicht berücksichtigt werde. Diese Erwerbstätigen fielen nämlich, anders als diejenigen, die Frankreich nicht verlassen hätten, um anderswo einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, in den Geltungsbereich der Verordnung. Mir scheint, daß die Kommission nur denselben Verstoß, den sie bereits im Hinblick auf Artikel 13 der Verordnung beanstandet hat, hier unter dem Blickwinkel der Artikel 48 und 52 rügt.

36 Die herangezogene Vertragsbestimmung will in der Tat die Situation des Wanderarbeitnehmers anders behandeln als die des seßhaft gebliebenen Arbeitnehmers und damit vermeiden, daß der erstgenannte dem System der sozialen Sicherheit des Wohnsitzstaats unterworfen wird, falls dieser nicht der Staat ist, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Mit dem Verbot der Kumulierung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten will die Verordnung die Situation des Wanderarbeitnehmers eindeutig unterscheiden. Dies geschieht natürlich, um die Komplikationen zu vermeiden, denen er möglicherweise deshalb begegnet, weil er, anders als derjenige, der seinen Herkunftsstaat nicht verlassen hat, den nationalen Rechtsvorschriften mehrerer Staaten unterworfen ist (oder war), wenn er seine Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung). Diese Verordnung führt demnach eine Differenzierung durch und sieht wegen der besonderen Situation, in der sich der Wanderarbeitnehmer befindet, eine angemessene normative Koordinierung vor. Die zehnte Begründungserwägung ist insoweit ganz klar: Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit ausübt (Hervorhebung von mir). Der vom Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Festlegung des anzuwendenden Rechts zugrunde gelegte Tatbestand ist nicht so sehr der steuerliche Wohnsitz als vielmehr der Ort, an dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (oder wurde). Offenbar führt daher die unterschiedslose Anwendung des CRDS und des CSG auf alle Erwerbstätigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben, einschließlich der Wanderarbeitnehmer, die ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, entgegen Artikel 13 — der die Kumulierung der Rechtsvorschriften untersagt — und letztlich auch entgegen Artikel 48 und 52, an die sich die Verordnung als Instrument zu deren Verwirklichung anlehnt (vgl. Artikel 51 als Rechtsgrundlage), zu einer Diskriminierung der letztgenannten Arbeitnehmer.

37 Zum Schluß sei noch bemerkt, daß im vorliegenden Fall auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diskriminierenden nationalen Steuervorschriften (sie sind nach Anikei 95 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG] verboten) hilfreich sein kann. Genauer gesagt, mag auch sowohl bei CRDS als auch bei CSG der Entstehungstatbestand der Steuer objektiv und unterschiedslos für alle gelten, die in Frankreich wohnen, so ist doch nicht zu leugnen, daß die Verpflichtung der Wanderarbeitnehmer, zur Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit beizutragen, dem sie nicht angehören, sie im Ergebnis gegenüber Nichtwanderarbeitnehmern diskriminiert, die allein die Leistungen dieses Systems in Anspruch nehmen können.

VII — Ergebnis

38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor,

beiden Klagen stattzugeben und festzustellen, daß die Französische'Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 48 und 52 (nach Anderung jetzt Artikel 39 und 43 EG) und aus Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, verstoßen hat, daß sie

1. den Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und daher nach der Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen;

2. den allgemeinen Sozialbeitrag auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und daher nach der Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.