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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.09.1999 – C-8/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:398

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 9. September 1999

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das Landgericht Heilbronn den Gerichtshof, sich zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) zu äußern. Genauer, der Gerichtshof soll den Geltungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 dieses Übereinkommens bestimmen, der für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist, die ausschließliche Zuständigkeit zuweist.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Herr Götz, ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsbürger, buchte 1995 bei der Dansommer A/S (im folgenden: Dansommer), einer dänischen Kapitalgesellschaft, eine Wohnung in Dänemark, um dort einen Ferienaufenthalt von fünfzehn Tagen zu verbringen.

Eigentümer der Wohnung war nicht Dansommer, sondern eine in Dänemark wohnende Privatperson. Nach dem Vorlagebeschluß trat Dansommer bei dem Geschäft nur als Vermittlerin auf.

Nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen erstreckte sich das von Herrn Götz gezahlte Überlassungsentgelt nicht nur auf den Gebrauch der unbeweglichen Sache für den vereinbarten Zeitraum, sondern auch auf eine Versicherung zu seinen Gunsten für eine etwaige Annullierung der Reise. Außerdem war in den Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehen, daß Dansommer die von ihrem Kunden getragenen Reisekosten absichert. Außer diesen Leistungen hatte Dansommer keine weiteren Leistungen zu erbringen.

3 Nach dem Aufenthalt von Herrn Götz in der fraglichen Wohnung erhob Dansommer gegen ihn Klage beim Amtsgericht Heilbronn. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe die Räume vor ihrer Rückgabe nicht ordnungsgemäß gereinigt; außerdem seien Schäden am Fußboden der Wohnung sowie an der Sicherheitsvorrichtung des Backofens eingetreten.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß Dansommer im Ausgangsverfahren aus abgetretenem Recht des Eigentümers der unbeweglichen Sache handele.

4 Die Klage wurde abgewiesen, und Dansommer legte Berufung beim Landgericht Heilbronn ein, dem in diesem Verfahren vorlegenden Gericht. Es stellt fest, daß für die Entscheidung des Rechtsstreits vorab die Beantwortung einer Frage nach der Zuständigkeit erforderlich sei, die im Brüsseler Übereinkommen geregelt sei. Dieses Übereinkommen enthält in der Tat besondere Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben und der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Ortes zugewiesen sind, an dem die unbewegliche Sache belegen ist. Konkret handelt es sich bei der Vorschrift des Übereinkommens, die in der vorliegenden Rechtssache relevant ist, um Artikel 16, in dem es wörtlich wie folgt heißt:

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. a)für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;b)für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer und der Mieter oder Pächter natürliche Personen sind und ihren Wohnsitz in demselben Vertragsstaat haben ...

5 Das vorlegende Gericht hält Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar, da die Klägerin ihren Sitz in Dänemark, der Beklagte seinen Wohnsitz aber in Deutschland habe. Demgemäß fragt das Gericht den Gerichtshof, ob der im Ausgangsverfahren streitige rechtsgeschäftliche Sachverhalt vom Geltungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a erfaßt wird. Wenn dies zu bejahen sei, falle der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der dänischen Gerichte. Das Landgericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a EuGVÜ bei Ferienhausüberlassungsverträgen Anwendung, wenn sich die Leistungspflicht des Reiseveranstalters auf die Überlassung einer Ferienwohnung bei formularmäßig vorgesehener Reisekosten-Rücktritts-Versicherung beschränkt, Eigentümer und Mieter des Ferienhauses ihren Wohnsitz aber nicht in demselben Vertragsstaat haben?

Rechtslage

6 Zunächst ist festzustellen, daß unser Fall, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, im Hinblick auf Buchstabe a und nicht auf Buchstabe b des Artikels 16 Nummer 1 zu prüfen ist. Diese Bestimmung verlangt, daß beide Parteien natürliche Personen sind, die ihren Wohnsitz im selben Vertragsstaat haben; diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt, da Dansommer eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Dänemark und Herr Götz eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist.

Das dem Gerichtshof vorgelegte Ersuchen betrifft also die Frage, ob Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Hierzu sind zwei verschiedene Thesen vertreten worden, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

Nach einer ersten Auffassung läßt sich das Rechtsgeschäft zwischen Herrn Götz und Dansommer nicht als Miete oder Pacht im Sinne von Artikel 16 des Übereinkommens qualifizieren. Es handele sich vielmehr um ein gemischtes Vertragsverhältnis, das die Erbringung touristischer Dienstleistungen durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher, Herrn Götz, zum Gegenstand habe. Da kein Anspruch vorliege, der sich auf ein Mietverhältnis zurückführen lasse, sei die in Artikel 16 des Übereinkommens niedergelegte Regel der ausschließlichen Zuständigkeit des Forum rei sitae nicht anwendbar.

Die entgegengesetzte Ansicht, die davon ausgeht, daß das streitige Rechtsverhältnis mietrechtlicher Natur ist, bejaht hingegen die Anwendbarkeit von Artikel 16 des Übereinkommens. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei nämlich die Überlassung einer unbeweglichen Sache für den vereinbarten Zeitraum. Die übrigen zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen (Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reisepreisabsicherung) seien lediglich Nebenleistungen und änderten an dieser Funktion nichts.

7 Ich möchte sogleich darauf hinweisen, daß meines Erachtens die These der Unanwendbarkeit von Artikel 16 des Übereinkommens weder in der Ratio dieser Bestimmung noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Stütze findet.

Zum ersten Aspekt — der Zweck der Norm — ist daran zu erinnern, daß Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens zugunsten der Gerichte des Ortes der Belegenheit der unbeweglichen Sache eine ausschließliche besondere Zuständigkeit vorsieht, von der die Parteien nicht abweichen können Die Ratio legis dieser Zuständigkeitsverteilung beruht, wie Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Webb ausgeführt hat, auf dem Grundsatz der räumlichen Nähe. Die genannten Gerichte sind nämlich wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind. Nach Ansicht des Gerichtshofes erklärt diese im Interesse eines sachgerechten Rechtsschutzes liegende Erwägung, warum für Klagen, ... bei denen ... zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrages [oder] den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden... gestritten wird, den Gerichten des Landes, in dem die Sache belegen ist, eine ausschließliche Zuständigkeit eingeräumt wurde.

Dieser Passus aus den Urteilsgründen enthält meines Erachtens einen entscheidenden Auslegungshinweis für die Lösung unseres Falles. Zwar geht die Rechtsprechung dahin, daß Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden [darf], als dies sein Ziel erforderlich macht, doch bedeutet dies nicht, daß dieser Bestimmung ein zu enger Geltungsbereich beigemessen werden darf, so daß die Gefahr besteht, daß die Ratio dieser Bestimmung vereitelt wird. Das Ausgangsverfahren hat aber gerade den Ersatz der von Herrn Götz angeblich verursachten Schäden der fraglichen unbeweglichen Sache zum Gegenstand. Und nach Ihrer Rechtsprechung rechtfertigt sich die Notwendigkeit, diesen Rechtsstreit der Beurteilung durch die Gerichte des Ortes zuzuweisen, an dem die unbewegliche Sache belegen ist — d. h. die dänischen Gerichte —, gerade unter Berücksichtigung des mit Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a verfolgten Zweckes.

8 Diese Schlußfolgerung findet auch eine Bestätigung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der im einzelnen genau festgelegt hat, welche Klagen in den Geltungsbereich von Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens fallen. Ich beziehe mich insbesondere auf das Urteil Rosier, dem zwei wichtige Hinweise zur Lösung unseres Falles zu entnehmen sind.

Der erste geht dahin, daß die fragliche Bestimmung für alle Verträge über die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen gilt, und zwar auch für kurzfristige Verträge und für solche, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen. Daher steht der bloße Umstand, daß die unbewegliche Sache nur für einen kurzen Urlaub — wie dies gerade im Ausgangsverfahren der Fall ist — überlassen wird, der Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 nicht entgegen.

Der zweite relevante Hinweis für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist der, daß der Gerichtshof in diesem Urteil Rosier zwischen den Rechtsstreitigkeiten, die unmittelbar mit dem Mietvertrag zusammenhängen und für die das Gericht der Belegenheit ausschließlich zuständig ist, und denen unterscheidet, die nur eine mittelbare Verbindung mit dem Gebrauch der unbeweglichen Sache aufweisen, die die Anwendung von Artikel 16 Nummer 1 nicht rechtfertigt. Nun hat dieses Urteil als zu den Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Mietverhältnis unmittelbar zusammenhängen, gehörend aber gerade die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gerechnet, d. h. diejenigen, die sich auf den ordnungsgemäßen Gebrauch der unbeweglichen Sache und den etwaigen Ersatz für vom Mieter verursachte Schäden beziehen.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung meine ich daher, daß der vom vorlegenden Gericht beschriebene Fall in den Geltungsbereich von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a fällt; der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezieht sich nämlich unmittelbar auf den Gebrauch der gemieteten unbeweglichen Sache im Sinne Ihres Urteils Rosier, und demzufolge hat über den Rechtsstreit das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist, zu befinden.

9 Dieser Lösung steht meines Erachtens auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Hacker entgegen. In diesem Verfahren hat der Gerichtshof die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 unter Hinweis auf einen gemischten Vertrag ausgeschlossen, bei dem der Gebrauch einer unbeweglichen Sache nur ein (nicht vorherrschendes) Element einer Gesamtheit von Dienstleistungen war, die gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis ... zu erbringen war. Diese über den bloßen Gebrauch der Wohnung für einen kurzen Urlaubszeitraum hinausgehenden Leistungen seien Auskünfte und Ratschläge, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reihe von Ferienangeboten unterbreitet, weiter die Reservierung einer Wohnung für den vom Kunden gewählten Zeitraum, die Reservierung von Plätzen für die Beförderung, den Empfang am Ort und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung.

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Das Vertragsverhältnis zwischen Dansommer und Herrn Götz hat keine Gesamtheit heterogener Leistungen der im Urteil Hakker beschriebenen Art zum Gegenstand. Der Grund für dieses Vertragsverhältnis — oder besser gesagt, die Funktion des Vertrages — war in erster Linie die Überlassung einer unbeweglichen Sache an Herrn Götz, sei es auch nur für kurze Zeit und für touristische Zwecke. Neben dieser vorherrschenden Funktion waren keine weiteren, andersartigen Leistungen vorgesehen, die zu einer Änderung der Qualifizierung des Rechtsgeschäfts hätten Anlaß geben können. Die einzigen vom vorlegenden Gericht angeführten Klauseln, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der unbeweglichen Sache zusammenhängen, betrafen die Reise-Rücktrittskosteri-Versicherung und die Reisepreisabsicherung. Es handelt sich hierbei jedoch eindeutig um Nebenabreden, die die Qualifizierung des geschlossenen Vertrages unberührt lassen und im Rahmen irgendeiner rechtsgeschäftlichen Vereinbarung getroffen werden könnten, ohne daß sich dadurch deren Qualifizierung ändert.

Daher haben wir es im Gegensatz zur Rechtssache Hacker vorliegend mit einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu tun, die nicht die Erbringung einer Gesamtheit von Dienstleistungen betrifft, sondern sich ausschließlich auf die entgeltliche Nutzung einer unbeweglichen Sache bezieht. Dies entspricht der typischen Funktion der Miete im Sinne von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens, wie er in Ihrer Rechtsprechung ausgelegt worden ist.

10 Schließlich kann meines Erachtens auch der bloße Umstand, daß Dansommer nicht Eigentümerin der fraglichen unbeweglichen Sache ist, die Anwendbarkeit von Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens nicht ausschließen. Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, handelt Dansommer im Ausgangsverfahren aus abgetretenem Recht des Eigentümers. Das bedeutet, daß sie in die Rechtsposition des Inhabers des dinglichen Rechtes eingetreten ist und diese Position gerichtlich geltend macht, als wäre sie die Eigentümerin. Diese Ersetzung ändert mit anderen Worten nicht die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, das abgesehen von dem damit erfolgten Personenwechsel unverändert bleibt.

An dieser Schlußfolgerung ändert nach meiner Ansicht auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Shearson Lehmann Hutton nichts. In diesem Verfahren war zu prüfen, ob die Sonderregelung der Artikel 13 ff. des Übereinkommens für Verbrauchersachen von einer Gesellschaft herangezogen werden konnte, die nicht in dieser Eigenschaft, sondern einfach als Zessionarin der Rechte eines Verbrauchers handelt. Dies hat der Gerichtshof zu Recht unter Hinweis darauf ausgeschlossen, daß das Übereinkommen von dem Bestreben getragen ist, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen. Er hat daraus gefolgert, daß sich [a]us dem Schutzzweck dieser Vorschriften ergibt ..., daß die im Übereinkommen insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen. Anders gesagt, [d]as Übereinkommen schützt ... den Verbraucher ... nur, soweit er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist.

Diese Ausführungen sind jedoch auf unseren Fall nicht anwendbar. Die besondere Zuständigkeit des Artikels 16 beruht nämlich nicht auf einem persönlichen Entgegenkommen gegenüber dem Inhaber des dinglichen Immobiliarrechts. Sie rechtfertigt sich vielmehr durch ein objektives Erfordernis, nämlich dasjenige, Streitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, dem Gericht zuzuweisen, das wegen seiner räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, hierüber zu befinden. Kurz, es soll eine sachgerechte Zuständigkeitsverteilung festgelegt werden, bei der das Forum rei sitae privilegiert wird, um eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen. Und es läßt sich ohne weiteres feststellen, daß dieses Erfordernis unabhängig davon, ob die Klage unmittelbar vom Rechtsinhaber oder von einer anderen Person, die in dessen Rechtsposition eingetreten ist, erhoben wird, fortbesteht und auch erfüllt werden muß.

Ergebnis

11 Im Licht dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht Heilbronn vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er auf eine Situation Anwendung findet, in der der Eigentümer und der Mieter der unbeweglichen Sache ihren Wohnsitz nicht in demselben Vertragsstaat haben und sich die vertragliche Verpflichtung des Reiseveranstalters auf die einfache Überlassung einer Ferienwohnung beschränkt, zu der bloße Nebenabreden wie eine Reisekosten-Rücktritts-Versicherung und eine Reisepreisabsicherung hinzutreten.