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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.1999 – C-175/98
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1999:422
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 16. September 1999
1 Mit Beschlüssen vom 20. April 1998 ersucht der Giudice per le Indagini Preliminari (Ermittlungsrichter) der Pretura circondariale Udine (Italien) Sie um die Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (im folgenden Richtlinie 91/156 oder Abfallrichtlinie) und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (im folgenden Richtlinie 91/689 oder Richtlinie über gefährliche Abfälle). Es geht im wesentlichen um die Bestimmung des Begriffes zeitweilige Lagerung und die insoweit relevante Regelung.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht für nicht gefährliche Abfälle
2 Die auf Artikel 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) gestützte Richtlinie 91/156 strebt ein hohes Umweltschutzniveau an. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle sowie für die Begrenzung der Entstehung von Abfällen, ihre Rückführung und ihre Wiederverwendung und die Verminderung der Verbringung von Abfällen zu sorgen und die Genehmigung und Kontrolle von Unternehmen, die Abfälle beseitigen und verwerten, vorzuschreiben.
3 Artikel 1 der Richtlinie 91/156 definiert einige Begriffe. So wird ausgeführt, daß unter Abfall jeder Stoff oder Gegenstand, der unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fällt und dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß, zu verstehen ist (Artikel 1 Buchstabe a).
4 Zur Ausführung des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/156 setzte die Kommission mit Entscheidung 94/3/EG vom 20. Dezember 1993 eine harmonisierte und nicht abschließende Liste der unter die im Anhang I aufgezählten Kategorien gehörenden Abfälle fest, die allgemein als Europäischer Abfallkatalog bezeichnet wird.
5 Nach Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/156 ist als Erzeuger jede Person anzusehen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Ersterzeuger), sowie jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.
6 Nach Artikel 1 Buchstabe c dieser Richtlinie ist unter Besitzer der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person zu verstehen, in deren Besitz sich die Abfälle befinden.
7 Nach Artikel 1 Buchstabe d ist unter Abfallbewirtschaftung das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung zu verstehen.
8 Nach Artikel 1 Buchstabe g ist das Einsammeln der Vorgang des Sammeins, Sortierens und Zusammenstellens der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung.
9 Die Beseitigung und die Verwertung der Abfälle sind die Vorgänge, die jeweils in den Anhängen II A und II B (Artikel 1 Buchstaben e und f) beschrieben sind.
10 Die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 paßte die Anhänge I A und II B der Richtlinie 75/442 entsprechend an.
11 Die Richtlinie 91/156 läßt den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum bei der Festlegung sowohl des Inhalts als auch der rechtlichen Mittel zur Umsetzung der von ihr verfolgten Ziele.
12 So bestimmt Artikel 4: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne daß
Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;
Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;
die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.
13 Ferner schaffen oder benennen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.
14 Die Richtlinie 91/156 verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, einige Anforderungen zu beachten, insbesondere Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen (Artikel 7), bestimmte Tätigkeiten der Einholung einer voherigen Genehmigung (Artikel 9 und 10) oder bestimmten Kontrollen und der Führung eines Registers (Artikel 13 und 14) zu unterwerfen.
15 So müssen zum Zweck der Durchführung insbesondere der Artikel 4 und 7 gemäß Artikel 9 alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Verfahren anwenden, eine Genehmigung der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde einholen.
16 Nach der Entscheidung 96/350 sind unter den Beseitigungsverfahren nach Anhang II A in Punkt D 15 die Lagerung vor Durchführung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung) zu verstehen.
17 Nach Artikel 10 der Richtlinie 91/156 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Verwertungsverfahren durchführen, einer Genehmigung.
18 Unter diesen Verwertungsverfahren weist die Entscheidung 96/350 in Punkt R 13 die Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung) aus.
19 Die Entscheidung 96/350, die die Kommission am 24. Mai 1996 zur Durchführung des Artikels 17 der Richtlinie 91/156 erlassen hat, hat den Begriff der Ansammlung von Stoffen, der bis dahin in Punkt 13 genannt war, durch den Begriff der Ansammlung von Abfällen ersetzt. Mit dieser Änderung wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber klarstellen, daß unter Stoffen, einem völlig unscharfen und in der Abfallrichtlinie wie der Richtlinie über gefährliche Abfälle nicht verwendeten Begriff, die Abfälle zu verstehen seien, die Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/156 und einige Urteile des Gerichtshofes definieren. Aus einer Untersuchung der Richtlinien 91/156 und 91/689 ergibt sich, daß nicht nur der Begriff der Stoffe dort nicht definiert ist, sondern auch, daß er nirgendwo sonst als in Punkt R 13 des Anhangs II B der Richtlinie 91/156 verwendet wird. Mit dieser Änderung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Definitionsschwierigkeiten beseitigt sowie Ungenauigkeiten und Unklarheiten der älteren Regelung berichtigt.
20 Nach der Richtlinie 91/156 können einige Tätigkeiten ohne Genehmigung ausgeübt werden.
21 So können nach Artikel 11 der Richtlinie 91/156 unbeschadet der besonderen Bestimmungen über gefährliche Abfälle (Richtlinie 91/689) die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen (Artikel 11 Buchstabe a), und die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten (Artikel 11 Buchstabe b), von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 9 befreit werden.
22 Ebenso benötigen nach Artikel 13 der Richtlinie 91/156 die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, keiner Genehmigung für ihre Tätigkeit, unterliegen aber einer regelmäßigen und angemessenen Überprüfung durch die zuständigen Behörden.
23 Im Rahmen dieser Überprüfungen wird den gemäß Artikel 6 zuständigen Behörden insbesondere nach Artikel 14 auf Anfrage von den in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen und Unternehmen das Register vorgelegt, in dem die Menge, die Natur, der Ursprung und gegebenenfalls die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der im Anhang I genannten Abfälle und die in den Anhängen II A oder II B aufgeführten Verfahren verzeichnet werden.
Das Gemeinschaftsrecht für gefährliche Abfälle
24 Die am 27. Juni 1995 in Kraft getretene Richtlinie 91/156 dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle (Artikel 1 Absatz 1).
25 Gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 findet vorbehaltlich dieser Richtlinie die Richtlinie 91/156 auf gefährliche Abfälle Anwendung, insbesondere bezüglich der Definition der Abfälle und anderer in der Richtlinie 91/156 verwendeter Begriffe.
26 Artikel 1 Absatz 4 erster Spiegelstrich der Richtlinie 91/689 definiert die gefährlichen Abfälle.
27 Nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/689 finden die Artikel 13 und 14 der Richtlinie 91/156 bezüglich der Kontrollen und der Führung eines Registers auf die Erzeuger gefährlicher Abfälle Anwendung. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 ergänzt, daß Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern, den Pflichten gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/156 unterliegen.
28 Über die allgemeinen Bestimmungen über Abfälle hinaus haben nach dem speziell für gefährliche Abfälle geltenden Artikel 5 die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind (Absatz 1). Darüber hinaus erstrecken sich im Fall gefährlicher Abfälle die Kontrollen betreffend das Einsammeln und die Beförderung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 91/156 insbesondere auf die Herkunft und die Bestimmung dieser Abfälle (Absatz 2).
29 Nach der Richtlinie 91/689 erstellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/156 gesondert oder im Rahmen ihrer allgemeinen Abfallbewirtschaftungspläne Pläne für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und veröffentlichen diese (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689). Nach ihr ist die Kommission zu einer vergleichenden Beurteilung dieser Pläne, insbesondere hinsichtlich der Besei-tigungs- und Verwertungsmethoden, sowie dazu verpflichtet, diese Informationen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Anfrage zur Verfügung zu stellen (Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/689).
Das einschlägige nationale Recht
30 Der italienische Gesetzgeber hat die Richtlinien 91/156 und 91/689 sowie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle am 5. Februar 1997 durch das Decreto legislativo Nr. 22/97 zur Umsetzung dieser Richtlinien, geändert durch das Decreto legislativo Nr. 389 vom 8. November 1997, umgesetzt.
31 Gemäß Artikel 6 Buchstabe 1 des Decreto legislativo Nr. 22/97 in der geänderten Fassung sind unter Lagerung (stoccaggio) Beseitigungstätigkeiten in Form von Maßnahmen zur Zwischenlagerung im Sinne des Anhangs B Punkt D 15 sowie Verwertungstätigkeiten in Form der Lagerung von Materialien im Sinne des Anhangs C Punkt R 13 zu verstehen.
32 Die Punkte D 15 des Anhangs B und R 13 des Anhangs C geben vollständig jeweils die Anhänge II A und II B der Richtlinie 91/156 in ihrer Fassung vor der Änderung durch die Entscheidung 96/350 wieder.
33 Artikel 6 Buchstabe m des Decreto legislativo Nr. 22/97 in der geänderten Fassung definiert die zeitweilige Lagerung wie folgt:
Zusammenfassung von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle unter folgenden Bedingungen:
1. Die gelagerten Abfälle dürfen keine polychlorierten Dibenzodioxine, Dibenzofurane oder Dibenzophenoline über 2,5 ppm oder polychlorierten Biphenyle oder Terphenyle über 25 ppm enthalten.
2. Gefährliche Abfälle müssen unabhängig von den gelagerten Mengen in mindestens zweimonatigen Abständen eingesammelt und den Verwertungsoder Beseitigungsvorgängen zugeführt werden, jedenfalls aber dann, wenn die gelagerten gefährlichen Abfälle 10 cbm erreichen; die Höchstdauer der zeitweiligen Lagerung beträgt ein Jahr, wenn die gelagerten Abfälle im Jahr 10 cbm nicht überschreiten oder wenn die zeitweilige Lagerung unabhängig von der Menge in Einrichtungen auf kleineren Inseln (isole minori) erfolgt.
3. Ungefährliche Abfälle müssen unabhängig von den gelagerten Mengen in mindestens dreimonatigen Abständen eingesammelt und den Verwertungsoder Beseitigungsvorgängen zugeführt werden, jedenfalls aber dann, wenn die gelagerten ungefährlichen Abfälle 20 cbm erreichen; die Höchstdauer der zeitweiligen Lagerung beträgt ein Jahr, wenn die gelagerten Abfälle im Jahr 20 cbm nicht überschreiten oder wenn die zeitweilige Lagerung unabhängig von der Menge in Einrichtungen auf kleineren Inseln (isole minori) erfolgt.
4. Die zeitweilige Lagerung muß für gleichartige Abfälle und unter Einhaltung der betreffenden technischen Normen erfolgen; bei gefährlichen Abfällen sind ferner die Normen einzuhalten, die für die Lagerung der darin enthaltenen gefährlichen Substanzen gelten.
5. Es sind die Normen einzuhalten, die für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle gelten.
34 Gemäß Artikel 28 des Decreto legislativo Nr. 22/97 in der geänderten Fassung im Kapitel VI — Genehmigungen und Registrierungen — sind Tätigkeiten auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung und -Verwertung durch die örtlich zuständige Regionalbehörde innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung zu genehmigen.
35 Die Genehmigungsregelung des Artikels 28 gilt jedoch nicht für die zeitweilige Lagerung. Insoweit bestimmt Artikel 28 Absatz 5 des Decreto legislativo: Unbeschadet der Verpflichtung zur Führung eines Lade- und Entladeregisters durch die in Artikel 12 erfaßten Personen und des Vermengungsverbots finden die Vorschriften dieses Artikels keine Anwendung auf eine zeitweilige Lagerung, bei der die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m eingehalten werden.
36 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 28 sind nach Artikel 51 des Decreto legislativo Nr. 22/97 strafbar.
Sachverhalt und Verfahren
37 Die Angeklagten Lirussi und Bizzaro sind Betreiber einer Autowerkstatt bzw. einer Reinigung in der Region Udine (Italien). Beide verfügen über eine Genehmigung des Assessore Regionale all'Ambiente (regionaler Umweltbeauftragter) zur vorläufigen Lagerung giftiger und gefährlicher Betriebsabfälle, die im Fall des Angeklagten Lirussi aus Bleibatterien und im Fall der Angeklagten Bizzaro aus Schlämmen bestehen, die beim Destillieren in einer Maschine zur chemischen Reinigung anfallen.
38 Dem Angeklagten Lirussi wurde die Genehmigung für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. April 1992 für eine Abfallmenge von höchstens 0,1 t erteilt. Im Hinblick auf die Verpachtung des Betriebes teilte der Angeklagte die bevorstehende Einstellung der Lagerung mit und erreichte die Rücknahme der Genehmigung zum 1. April 1997. Bei Kontrollen in seiner Werkstatt am 8. April 1997 und 21. Mai 1997 wurde festgestellt, daß noch nach dem Auslaufen der Genehmigung 160 kg gebrauchte Bleibatterien auf dem Gelände der Werkstatt gelagert worden waren.
39 Die der Angeklagten Bizzaro am 9. August 1994 erteilte Genehmigung berechtige sie zur Lagerung von 50 kg Abfällen. Bei Kontrollen in ihrer Reinigung wurde festgestellt, daß zum einen die vorübergehende Lagerung bereits am 6. Juni 1994 begonnen hatte, also ungefähr zwei Monate vor Erteilung der Genehmigung, zum anderen, daß sie Abfälle in einer höheren als der genehmigten Menge gelagert hatte.
40 In den anschließenden Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft fest, daß diese nicht genehmigten Lagerungen in beiden Fällen als eine zeitweilige Lagerung im Sinne der italienischen Gesetzgebung angesehen werden könnten, da sie die für diese Form der Lagerung vorgeschriebenen Zeiträume und Mengen nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, daß derartige Maßnahmen nach italienischem Recht weder der Genehmigungspflicht unterlägen noch strafbewehrt seien. Da sie gleichwohl Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht hatte und um prüfen zu lassen, ob der gemeinschaftsrechtliche und der nationale Begriff der zeitweiligen Lagerung übereinstimmten, beantragte sie beim Giudice per le Indagini Preliminari, den Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) anzurufen. Dieser richtete an den Gerichtshof die folgenden Fragen:
1. Worin liegt der Unterschied (wenn vorhanden) zwischen zeitweiliger Lagerung und Zwischenlagerung (oder Ansammlung) von Abfällen am Entstehungsort, und anhand welcher Kriterien ist konkret festzustellen, welche der beiden Arten von Abfallansammlung vorliegt?
2. Ist die zeitweilige Lagerung vom Begriff Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156/EWG und von allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen einschließlich der Mitteilung dieser Tätigkeit an die zuständigen Kontrollbehörden ausgenommen ?
3. Unterliegt die zeitweilige Lagerung der Überwachung und, wenn ja, welcher Art von Maßnahmen ? Gelten für diese Lagerung die Grundsätze von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/156, und in welcher Weise ?
41 In der Rechtssache C-175/98 hat die vierte Vorabentscheidungsfrage folgenden Wortlaut:
4. Stellt die Tätigkeit des Angeklagten — die Lagerung von 160 kg Bleibatterien, die sich ohne Mitteilung an die zuständigen Kontrollbehörden über mehr als einen Monat erstreckte — eine zeitweilige Lagerung im Sinne der Richtlinien dar?
42 In der Rechtssache C-177/98 lautet die vierte Vorabentscheidungsfrage wie folgt:
4. Stellt die Tätigkeit der Angeklagten — die Lagerung von 87,5 kg Schlämmen, die halogenierte Lösungsmittel enthielten, über mehr als zwei Monate — eine zeitweilige Lagerung im Sinne der Richtlinien dar?
Die Antwort auf die Vorabentscheidungs-fragen
43 Mit seiner ersten Frage und einem Teil seiner zweiten Frage bittet das vorlegende Gericht um eine Definition des Begriffes der zeitweiligen Lagerung. Der Gerichtshof wird insbesondere um eine Differenzierung zwischen den Begriffen der zeitweiligen und der Zwischenlagerung ersucht. Er wird ferner dahin befragt, ob die zeitweilige Lagerung unter den Begriff der Bewirtschaftung nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156 fällt. Darüber hinaus fragt das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und dritten Frage nach den für die zeitweilige Lagerung geltenden Bestimmungen. Gegenstand der jeweils vierten Frage der Rechtssachen C-175/98 und C-177/98 ist schließlich die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinien, deren Auslegung in Rede steht, auf die konkreten Fälle.
Zur ersten Frage und zu einem Teil der zweiten Frage
44 Nach Auffassung der Beteiligten, die in diesem Verfahren Erklärungen abgegeben haben, enthält die Richtlinie 91/156 einige für die Definition der zeitweiligen Lagerung nützliche Elemente, auch wenn sie den Inhalt des Begriffes nicht hinreichend klar, eindeutig und unbedingt formuliert.
45 Einige Anhaltspunkte können in der Tat aus der Untersuchung der Anhänge II A und II B (Punkte D 15 und R 13) in der Fassung der Entscheidung 96/350, also der hier einschlägigen Bestimmungen, gewonnen werden. Die Anhänge II A und II B zählen die einzelnen Abfallbeseitigungsund verwertungsverfahren auf und haben folgenden Wortlaut:
NB: Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren (Anhang II A) bzw. Verwertungsverfahren (Anhang II B) auf, die in der Praxis angewandt werden:
...
D 15Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (Anhang II A)R 13Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zum Einsammeln — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (Anhang II B).
46 Indem die Anhänge II A, Punkt D 15, und II B, Punkt R 13, davon sprechen, daß die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren die Zwischenlagerung umfassen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung, verdeutlichen sie durchaus, daß sich die zeitweilige Lagerung von der Zwischenlagerung unterscheidet und daß diese — im Gegensatz zur zeitweiligen Lagerung, die insoweit ausdrücklich ausgenommen ist — eine Verwertungs- bzw. Beseitigungsmaßnahme ist.
47 Aus den Anhängen II A und II B ergibt sich ferner, daß die Maßnahme der zeitweiligen Lagerung vor bzw. bis zum Einsammeln stattfindet, das nach dem Wortlaut des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156 die erste der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen ist.
48 Aus diesen Anhaltspunkten ist abzuleiten, daß die zeitweilige Lagerung einer Bewirtschaftungsmaßnahme vorausgeht, insbesondere der Maßnahme des Einsammelns und einer solchen, die eines der unter D 1 bis D 15 und R 1 bis R 12 genannten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren vorbereitet.
49 Schließlich erwähnen die Anhänge II A, Punkt D 15, und II B, Punkt R 13, ausdrücklich, daß die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln au f dem Gelände der Entstehung stattfindet, und geben insoweit einen Hinweis, der die zeitliche und räumliche Einordnung dieses Begriffes ermöglicht.
50 Durch die Wahl des Adjektivs zeitweilig wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber verdeutlichen, daß die zeitweilige Lagerung als eine Maßnahme der Abfallagerung für eine begrenzte Zeit anzusehen ist. Des weiteren ist mit der Wahl des Adverbs bis das Ende dieser Maßnahme bestimmt. Das Einsammeln der Abfälle, also das Sammeln, Sortieren und Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung zum Zweck der Beseitigung oder Verwertung (Artikel 1 Buchstabe g) stellt mithin das Ende der Maßnahme der zeitweiligen Lagerung dar.
51 Die Kombination der zeitlichen und räumlichen Elemente — auf dem Gelände der Entstehung (der Abfälle) — erlaubt nicht nur die Festlegung des Beginns und des Endes der Maßnahme der zeitweiligen Lagerung, sondern auch die Festlegung der Art dieser Abfälle und die Ermittlung der zur zeitweiligen Lagerung Berechtigten.
52 Nach den Anhängen II A, Punkt D 15, und II B, Punkt R 13, wird die zeitweilige Lagerung auf dem Gelände der Entstehung oder auf dem Gelände vorgenommen, das die Abfälle hervorbringt. Der Begriff der Entstehung wird in der Richtlinie 91/156 nicht definiert. Man kann ihn nur erschließen, indem man ihn mit dem Begriff des Erzeugers nach Artikel 1 Buchstabe b in Zusammenhang bringt, nach dem Erzeuger jede Person ist, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Ersterzeuger) und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Daraus ist abzuleiten, daß die zeitweilige Lagerung mit der Tätigkeit des Erzeugers nach Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/156 im Zusammenhang steht.
53 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß einerseits die von einer zeitweiligen Lagerung betroffenen Abfälle aus einer Tätigkeit des Ersterzeugers hervorgehen oder Produkte aus Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstigen Behandlungen sind, daß andererseits die zeitweilige Lagerung eine sich an die Entstehung der Abfälle anschließende Maßnahme ist, daß sie demzufolge unmittelbar nach der Entstehung der Abfälle beginnt und — wie bereits dargelegt — mit dem Einsammeln derselben endet. Somit ist der zur zeitweiligen Abfallagerung Berechtigte entweder der Ersterzeuger oder derjenige, der Abfallbe-seitigungs- oder -verwertungsverfahren durchführt.
54 Diese Betrachtungsweise wird insbesondere durch die Tatsache bestätigt, daß die zeitweilige Lagerung einer Bewirtschaftungsmaßnahme vorausgehen muß. Nun erfüllen aber nur die Abfälle, die direkt und unmittelbar aus der Erzeugung hervorgehen — also unbehandelt sind, in dem Sinne, daß sie noch nicht sortiert, eingesammelt und zusammengestellt sind — diese Voraussetzung.
55 Daraus folgt, daß die zeitweilige Lagerung als Maßnahme zu verstehen ist, die einer Abfallbewirtschaftungsmaßnahme im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156 vorgelagert und von ihr verschieden ist, die also:
Maßnahmen der Zwischenlagerung und des Einsammelns vorangeht;
sich der Phase der Entstehung der Abfälle unmittelbar anschließt;
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorgenommen wird. Ferner betrifft die zeitweilige Lagerung allein die Abfälle aus der Tätigkeit des Ersterzeugers oder aus Maßnahmen der Vorbehandlung, Mischung oder sonstigen Behandlung, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken. Sie kommt nur Ersterzeugern oder Personen zugute, die eine Beseitigung oder Verwertung der Abfälle vornehmen.
Zur zweiten und zur dritten Frage
56 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu untersuchen sind, fragt das vorlegende Gericht nach den auf die zeitweilige Lagerung anwendbaren Bestimmungen. Es möchte insbesondere wissen, ob die Angeklagten besondere Pflichten oder Grundsätze zu beachten haben, wenn sie Abfälle aus ihrer Erzeugertätigkeit zeitweilig lagern. Das Gericht fragt mithin, ob die zuständigen nationalen Behörden einerseits diese Maßnahme kontrollieren und überwachen und andererseits die Grundsätze des Artikels 4 der Richtlinie 91/156 beachten müssen.
57 Aus der Auslegung der Richtlinien 91/156 und 91/689 ergibt sich, daß sich die auf die Abfälle anwendbaren Bestimmungen nach der Tätigkeit, der der Abfallbesitzer nachgebt, sowie nach der Natur der Abfälle richten.
a) Die Pflichten nach den Richtlinien 91/156 und 91/689
58 Die Richtlinie 91/156 enthält unterschiedliche Pflichten je nach dem, ob die Abfallbesitzer Abfallerzeuger, Unternehmen oder Anlagen, die die gesondert in den Anhängen II A und II B der Richtlinie 91/156 aufgezählte Abfallbeseitigungsoder -verwertungsverfahren vornehmen, oder Unternehmen und Anlagen sind, die gewerbsmäßig das Einsammeln oder die Beförderung der Abfälle sicherstellen oder für die Beseitigung oder Verwertung dieser Abfälle für andere (Makler oder Händler) sorgen.
59 In Anbetracht des Tatsachenvortrags des vorlegenden Gerichts scheint es, daß die Angeklagten Abfallerzeuger sind, die die aus ihrer jeweiligen Tätigkeit anfallenden Abfälle auf dem Gelände der Erzeugung weder verwerten noch beseitigen. Für diesen Personenkreis enthält die Richtlinie 91/156 keine besonderen Pflichten. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Satz 1 zweiter Spiegelstrich fakultativ auch von diesem Personenkreis die Führung eines Registers gemäß Artikel 14 Satz 1 erster Spiegelstrich verlangen und ihnen vorschreiben, alle dort genannten Angaben den nach Artikel 6 der - Richtlinie 91/156 zuständigen Behörden mitzuteilen.
60 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tatsachen zu würdigen und die Art der Tätigkeit, der die Angeklagten nachgegangen sind, zu bestimmen sowie nachzuprüfen, ob die sich aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergebenden Pflichten beachtet worden sind. Wenn sich ergibt, daß diese Personen tatsächlich Erzeuger nicht gefährlicher Abfälle sind, die die aus ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle auf dem Gelände der Entstehung weder verwerten noch beseitigen, ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, daß diese Erzeuger lediglich fakultativ und nur aufgrund entsprechender Entscheidung des Mitgliedstaates der Pflicht zur Führung eines Registers nach Artikel 14 der Richtlinie 91/156 unterliegen, das sie den zuständigen Behörden vorzulegen haben.
61 Jedoch schreibt der Gemeinschaftsgesetzgeber die Beachtung spezifischer anderer und strengerer Bestimmungen vor, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.
62 Im Sinne der Richtlinie 91/689 sind unter gefährliche(n) Abfälle(n) die Abfälle zu verstehen, die in einer gemäß Artikel 18 der Abfallrichtlinie und aufgrund der Anhänge I und II der Richtlinie über gefährliche Abfälle aufgestellten Liste aufgeführt sind. Die Anhänge LA und I.B bilden den Anhang I. Anhang I.B listet die Abfälle auf, die einen der in Anhang II genannten Bestandteile enthalten und eine der in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen sowie aus folgendem bestehen: 19) tierischen oder pflanzlichen Seifen, Fetten, Wachsen... 37) Batterien und anderen elektrischen Zellen ... In Anhang II sind die Bestandteile genannt, die die Abfälle des Anhangs I.B zu gefährlichen Abfällen machen, sofern diese Abfälle die in Anhang II genannten Eigenschaften aufweisen. In diesem Anhang sind unter den Punkten C18: Blei, Bleiverbindungen; C29: Chlorate; C40: halogenierte Lösungsmittel, und C41: organische Lösungsmittel, ausgenommen halogenierte Lösungsmittel aufgeführt.
Nach derselben Bestimmung müssen die gefährlichen Abfälle eine oder mehrere in Anhang III genannte Eigenschaften aufweisen (z. B. reizend, gesundheitsschädlich, giftig, krebserzeugend, ätzend, infektiös, teratogen, mutagen ...). Diese nicht abschließende Auflistung berücksichtigt die Herkunft und die Zusammensetzung der Abfälle sowie gegebenenfalls Grenzwerte für Stoffe und Zubereitungen. Sie wird regelmäßig überprüft und nötigenfalls im selben Verfahren aktualisiert.
Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 91/689 sind als gefährliche Abfälle auch sämtliche sonstigen Abfälle anzusehen, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine der in Anhang III aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden der Kommission mitgeteilt und nach dem Verfahren des Artikels 18 der Abfallrichtlinie im Hinblick auf eine Anpassung des Verzeichnisses überprüft.
63 Nach dem Tatsachenvortrag des vorlegenden Gerichts scheint es, daß die Angeklagten gefährliche Abfälle erzeugen. Das Gericht gibt an, daß die von ihnen erzeugten Abfälle gerade giftig und gefährlich sind, da sie aus Bleibatterien und Schlämmen aus Rückständen der chemischen Reinigung bestehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Beachtung der spezifischen gemeinschaftsrechtlichen Kriterien die gefährliche Eigenschaft der Abfälle zu ermitteln.
64 Für den Fall, daß das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, die Angeklagten seien Erzeuger gefährlicher Abfälle, die nicht selbst die Beseitigung oder Verwertung der aus ihrer Tätigkeit angefallenen Abfälle sicherstellen, muß es prüfen, ob die Bestimmungen der Richtlinie über gefährliche Abfälle eingehalten worden sind.
65 Erstens unterliegen die Erzeuger gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/689 den Pflichten nach Artikel 13 und 14 der Richtlinie 91/156, also der Pflicht zu regelmäßiger Kontrolle und Überwachung sowie zur Führung eines die erforderlichen Angaben enthaltenden Registers und der Mitteilung der Registerangaben an die zuständigen Behörden.
66 Zweitens müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei dem Einsammeln, der Beförderung oder der vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind (Artikel 5 der Richtlinie 91/689).
b) Die Grundsätze der Richtlinie 91/156
67 Das vorlegende Gericht möchte des weiteren wissen, ob die Angeklagten im Rahmen der Tätigkeiten, denen sie nachgehen, insbesondere hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Abfällen, die aus diesen Tätigkeiten anfallen, den Grundsätzen des Artikels 4 der Richtlinie 91/156 unterliegen.
68 Artikel 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/156 enthält das Vorbeugeprinzip des Artikels 130r Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG-Vertrag (nach Änderung nunmehr Artikel 174 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 EG). Nach diesem Prinzip obliegt es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, die Erzeugung einer Umweltverschmutzung oder -beeinträchtigung bereits an ihrem Ursprung durch den Erlaß von Maßnahmen zu hindern, die geeignet sind, bekannte Risiken auszuschalten. Die Aufgabe des nationalen Gesetzgebers oder des Gemeinschaftsgesetzgebers besteht also darin, den technischen Fortschritt so zu konzipieren und auszurichten, daß er den Belangen des Umweltschutzes und der Verbesserung der Lebensqualität entspricht. Derartige Vorbeugemaßnahmen umfassen häufig Tätigkeiten, die in der Erstellung von Regelungen zur Risikoevaluierung, zum Schutz ökologischer Räume, zur Erstellung und Aktualisierung technischer Normen, zur Kontrolle und Sanktion umweltbeeinträchtigender Tätigkeiten sowie in Informationsund Erziehungsmaßnahmen bestehen.
69 Artikel 4 Satz 1 der Richtlinie 91/156 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichere Verwertung und Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, also eine Umweltbeeinträchtigung zu vermeiden.
70 Den Mitgliedstaaten obliegt es insbesondere, bei den verschiedenen Abfallbehandlungspflichten im Hinblick auf ihre Beseitigung oder Verwertung darauf zu achten, daß Wasser, Luft, Boden, der Mensch, die Tier- und die Pflanzenwelt sowie die Umgebung und das Landschaftsbild nicht geschädigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflichten genügt es folglich nicht, daß gefährliche giftige und für das Wasser und die Luft schädliche Abfälle in Behältern gelagert werden, die jeglichen Bodenkontakt verhindern. Es muß auch sichergestellt sein, daß diese Form der Lagerung das Ausströmen giftiger und für die Ozonschicht schädlicher Dämpfe vermeidet. Ebenso werden Anforderungen der Richtlinie mißachtet, wenn erlaubt wird, nicht gefährliche Abfälle in großer Menge und auf unästhetische Weise zu lagern (z. B. die Lagerung von Abfällen in einer sehr großen Abfalltonne, deren schreiend unschöne Farbe den Blick auf sich zieht, bevor das Sortieren und Einsammeln der Abfälle erfolgt; oder die Lagerung von Abfällen in Haufen in unmittelbarer Nähe einer Sehenswürdigkeit — wie einer Kathedrale, eines Schlosses o. ä.).
71 Bezüglich der Schädigungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber verdeutlicht, daß darunter nicht nur Schädigungen der menschlichen Gesundheit, sondern auch Schädigungen der Umwelt und des Landschaftsbildes sowie Belästigungen durch Geräusche und Gerüche zu verstehen sind.
72 Es geht also darum, Maßnahmen zu treffen, die die Umweltbeeinträchtigung im weitesten Sinne vermeiden, d. h. Maßnahmen vorzusehen, die die Entstehung von Schädigungen nicht nur unmittelbar der menschlichen Gesundheit, sondern auch des menschlichen Lebensraumes schlechthin vermeiden.
73 Es ist selbstverständlich, daß gefährliche Abfälle auch bei nur vorübergehender Lagerung weitreichende, sogar irreparable Schädigungen der Umwelt verursachen können. So läge es etwa, wenn die in der Nähe eines Flusses oder eines Kinderspielplatzes gelegene Werkstatt, die Erzeuger von aus Bleibatterien bestehenden Abfällen ist, über keinerlei Schutzvorrichtungen verfügte oder wenn keine Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden würden, damit das Blei nicht in den Boden oder das Wasser eintritt. Das Vorbeugeprinzip gilt folglich auch für die zeitweilige Lagerung.
74 Artikel 4 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie 91/156 führen ferner die von den Mitgliedstaaten zur Beachtung des Vorbeugeprinzips anzustrebenden Ziele auf. Es geht insbesondere um das Verbot der unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung (Erlaß von Maßnahmen, die die Entstehung wilder Müllkippen verhindern) und um die Prüfung, ob der Abfallbesitzer — also insbesondere der Erzeuger — sie einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II Bgenannten Verfahren durchführt, oder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie, also auch des Artikels 4, sicherstellt. Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles werden nicht genannt. Es ist also Sache der Mitgliedstaaten, diese zu entwickeln.
75 Die Kontrolle und Überwachung der Orte der Abfallentstehung, der verschiedenen Vorbehandlungsmaßnahmen sowie der Bewirtschaftung der an diesen Orten erzeugten Abfälle sind die am häufigsten verwendeten und wirksamsten Maßnahmen. Der ordnungsgemäße Verlauf sämtlicher Abfallbehandlungen verlangt insbesondere, sich zu vergewissern, daß die zeitweilige Lagerung von Abfällen nicht länger als nötig dauert und keine Umweltbeeinträchtigungen verursacht. Darüber hinaus haben diese Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen den Vorteil, daß sie das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten, das sowohl für die gemeinsame Umweltpolitik als auch für die jeweilige Umweltpolitik der Mitgliedstaaten gilt.
76 Ich bin mit anderen Worten der Auffassung, daß Artikel 4 der Richtlinie 91/156 die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Vorbeugeprinzip zu beachten, indem sie die zur Sicherstellung der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle erforderlichen Maßnahmen treffen. Ich denke also, daß diese Verpflichtung als solche unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Dagegen formuliert diese Bestimmung nicht den Inhalt dieser Maßnahmen. Folglich ist es Sache der Mitgliedstaaten, diesen festzulegen. Dem steht das Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., nicht entgegen. Meiner Meinung nach beschränkt sich dieses Urteil auf die Beantwortung der Frage, ob Artikel 4 hinreichend klare, bestimmte und unbedingte Pflichten hinsichtlich der Maßnahmen enthält, die die Mitgliedstaaten zur Beachtung des Vorbeugeprinzips zu treffen haben. Insoweit bin ich aber wie der Gerichtshof der Auffassung, daß diese Frage zu verneinen ist.
77 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß das Vorbeugeprinzip des Artikels 4 der Richtlinie 91/156 auch auf den Begriff der zeitweiligen Lagerung anwendbar ist und daß die Mitgliedstaaten, die bessere Kenntnis der zu schützenden Räume haben, verpflichtet sind, nach von ihnen festgelegten Modalitäten die zur Beachtung dieses Prinzips erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
78 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt nun insgesamt, daß die auf Abfälle anwendbaren Bestimmungen nicht von der Natur ihrer Lagerung, sondern einerseits von der Tätigkeit, der die mit ihrer Bewirtschaftung befaßten Personen nachgehen, und andererseits von der Natur der in Rede stehenden Abfälle abhängen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tätigkeit der Angeklagten und die Natur der Abfälle, die aus diesen Tätigkeiten anfallen, zu qualifizieren. Wenn sich danach ergibt, daß diese Personen Erzeuger gefährlicher Abfälle sind, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, daß zum einen diese Tätigkeiten — in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 91/689 — gemäß Artikel 13 und 14 der Richtlinie 91/156 den Pflichten zu regelmäßiger Kontrolle und Überwachung, zur Führung eines die vorgeschriebenen Angaben enthaltenden Registers und zur Mitteilung dieser Angaben an die nach Artikel 6 zuständigen Behörden unterliegen und daß zum anderen die gefährlichen Abfälle bei der Einsammlung, der Beförderung und der zeitweiligen Lagerung den geltenden Völker- und gemeinschaftsrechtlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind. Zudem unterliegen alle Maßnahmen der Richtlinie 91/156 (zeitweilige und Zwischenlagerung, Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156) der Beachtung des Vorbeugeprinzips gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/156 und den in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Zielen sowie Artikel 8 der Richtlinie 91/156. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung des Prinzips des Artikels 4 Satz 1 der Richtlinie 91/156 zu treffen und die in Artikel 4 Unterabsatz 2 und in Artikel 8 der Richtlinie formulierten Ziele zu erreichen.
Zwr jeweils vierten Frage der verbundenen Rechtssachen C-175/98 und C-177/98
79 Das vorlegende Gericht fragt, ob die den Angeklagten jeweils zur Last gelegten Tatsachen den Tatbestand der zeitweiligen Lagerung im Sinne der Abfallrichtlinie erfüllen. Mit diesen Fragen wird der Gerichtshof konkret befragt, ob die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, nach deren Auslegung gefragt wurde, auf die von dem vorlegenden Gericht zu entscheidenden Fälle Anwendung finden.
80 Ausgehend von einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 177 EG-Vertrag diesem nicht gestattet, über die Tatsachen des Einzelfalles zu befinden, die Gründe des Vorabentscheidungsersuchens zu bewerten oder von ihm ausgelegte gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da alle diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen.
81 Ich schlage daher vor, diese Fragen für unzulässig zu erklären.
Anträge
82 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, folgendermaßen auf die von der Pretura circondariale Udine (Ufficio del Giudice per le Indagini Preliminari) zu antworten:
1. Die zeitweilige Lagerung ist als eine den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EGW über Abfälle vorausgehende und nicht zu diesen gehörige Maßnahme zu verstehen, die
den Maßnahmen der Zwischenlagerung und des Einsammelns vorausgeht;
sich unmittelbar an die Phase der Entstehung der Abfälle anschließt;
auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle stattfindet;
nur die aus der Tätigkeit des Ersterzeugers anfallenden Abfälle oder Abfälle betrifft, die aus Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstigen Behandlungen, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken, resultieren, und
nur den Ersterzeugern oder denjenigen zugute kommt, die die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle vornehmen.
2. Die auf die Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/156 anwendbaren Bestimmungen hängen nicht von der Natur ihrer Lagerung ab, sondern zum einen von der Tätigkeit, der die Abfallbesitzer nachgehen, und zum anderen von der Natur der Abfälle. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, die von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens ausgeübten Tätigkeiten und die Natur der aus diesen Tätigkeiten anfallenden Abfälle zu qualifizieren. Wenn sich danach ergibt, daß diese als Erzeuger gefährlicher Abfälle anzusehen sind, ist es weiterhin Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle zu prüfen, ob
die Tätigkeiten der Erzeuger nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 91/156
den Pflichten zu regelmäßiger Kontrolle und Überwachung durch die nach Artikel 6 dieser Richtlinie zuständigen Behörden und
der Führung des Registers und der Mitteilung der in diesem einzutragenden Angaben an die nach Artikel 6 dieser Richtlinie zuständigen Behörden unterliegen;
bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung die gefährlichen Abfälle den geltenden Völker- und gemeinschaftsrechtlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.
Dabei unterliegen alle Tätigkeiten nach der Richtlinie 91/156 (zeitweilige und Zwischenlagerung, Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156) der Beachtung des Vorbeugeprinzips des Artikels 4 Satz 1 dieser Richtlinie und den in Artikel 4 Unterabsatz 2 und Artikel 8 dieser Richtlinie formulierten Zielen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die zur Umsetzung dieses Prinzips und dieser Ziele geeigneten Maßnahmen zu treffen.