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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.09.1999 – C-362/98
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1999:441
In der Rechtssache C-362/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Pieter Jan Kuijper und Antonio Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Danilo Del Gaizo, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1) nachzukommen, und/oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1999,
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, und/oder die Kommission davon nicht in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 23. November 1995 nachzukommen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in die italienische Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik diese Verpflichtung erfüllt hätte, leitete sie gegen diesen Staat das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag ein, indem sie ihm am 27. Februar 1996 ein Aufforderungsschreiben übermittelte.
4 Da sie hierauf keine Antwort erhielt, richtete die Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.
5 Da sie auf dieses Schreiben hin keine offizielle Antwort erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
6 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung die Vertragsverletzung nicht. Sie weist jedoch darauf hin, daß am 24. April 1998 ein Gesetz verabschiedet worden sei, durch das ihr die Befugnis zur Umsetzung der Richtlinie übertragen worden sei, und daß dieses Gesetz im Mai 1998 in Kraft getreten sei. Das Umsetzungsverfahren sei somit bereits eingeleitet und werde innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen sein.
7 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist, ist der Klage stattzugeben.
8 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.