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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1999 – C-284/98
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1999:449
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 23. September 1999
I — Einführung
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Mai 1998 in der Rechtssache Bieber/Parlament (im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen die stillschweigende Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Ablehnung eines Antrags von Herrn Bieber, dem Kläger im ersten Rechtszug, auf Wiederverwendung und Schadensersatz aufgehoben und zum anderen das Parlament zum Ersatz des Herrn Bieber durch die unterbliebene Wiederverwendung zum gewünschten Zeitpunkt entstandenen Schadens verurteilt.
II — Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen
2 Wie aus den Randnummern 2 bis 19 des angefochtenen Urteils hervorgeht, trat Herr Bieber 1971 als Beamter in den Dienst des Europäischen Parlaments; er wurde 1981 zum Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe A 3 und 1986 zum Berater im Juristischen Dienst ernannt. Ihm wurde auf seinen Antrag hin ein Urlaub aus persönlichen Gründen nach Artikel 40 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) für den Zeitraum vom 15. November 1991 bis zum 15. Juli 1992 bewilligt. Dieser Urlaub dauerte nach mehrmaliger Verlängerung bis zum 15. November 1994.
3 Da der Kläger es für rechtswidrig hielt, daß das Parlament ihm bei Ablauf seines Urlaubs kein Angebot für seine Wiederverwendung in der Verwaltung gemacht hatte, stellte er gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen entsprechenden Antrag; er forderte ebenfalls Ersatz des Schadens, der ihm durch die unterbliebene Wiederverwendung zum gewünschten Zeitpunkt entstanden sei. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 unterrichtete der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Herrn Bieber über seine Absicht, seine Wiederverwendung auf der Planstelle des mit der Leitung des Sekretariats des Institutionellen Ausschusses betrauten Abteilungsleiters vorzuschlagen; der Generalsekretär knüpfte dieses Angebot an bestimmte Bedingungen. Am 13. Dezember 1995 wurde im Anschluß an ein Gespräch zwischen dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments und Herrn Bieber beschlossen, dieses Vorhaben nicht weiterzuverfolgen.
4 Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 schlug der Generalsekretär des Europäischen Parlaments Herrn Bieber als erstes Angebot die Wiederverwendung auf der Planstelle eines Beraters der Besoldungsgruppe A 3 vor. Am 8. März 1996 nahm Herr Bieber die angebotene Planstelle an und bat, die Modalitäten seiner Wiederaufnahme einer Amtstätigkeit, insbesondere den Zeitpunkt seines Dienstantritts, einvernehmlich festzulegen. Der Zeitpunkt der Wiederverwendung von Herrn Bieber wurde auf den 1. Juni 1996 festgelegt.
5 Am 10. Mai 1996 legte Herr Bieber Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 18. Oktober 1995 auf Wiederverwendung und Ersatz des ihm entstandenen Schadens ein; am 13. September 1996 wurde er über die Zurückweisung seiner Beschwerde unterrichtet.
6 Am 9. Oktober 1996 stellte Herr Bieber einen Antrag auf Freisetzung nach Artikel 52 des Statuts und gab an, er wolle am 1. Februar 1997 endgültig aus dem Dienst ausscheiden.
7 Am 12. Dezember 1996 erhob Herr Bieber vor dem Gericht erster Instanz Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 13. September 1996 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Wiederverwendung und auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm die Verwaltung zum gewünschten Zeitpunkt keine Stelle angeboten habe, und zum anderen auf Verurteilung des Parlaments zum Ersatz des durch seine unterbliebene Wiederverwendung zum geeigneten Zeitpunkt entstandenen materiellen Schadens.
8 Am 26. Mai 1998 hat das Gericht erster Instanz mit dem angefochtenen Urteil wie folgt entschieden: 1. Es gab dem Antrag auf Aufhebung statt. 2. Es verurteilte das Parlament, Herrn Bieber den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, daß er nicht zum 1. Januar 1995 in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 6, auf der Planstelle eines Rechtsberaters des Parlaments wiederverwendet worden sei. 3. Es legte den an Herrn Bieber zu zahlenden Betrag auf den Unterschied zwischen den Nettodienstbezügen, die er zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 8. März 1996 erhalten hätte, und sämtlichen beruflichen Nettoeinkünften, die er durch die Ausübung anderer Tätigkeiten erzielt hatte, fest. 4. Dieser Betrag war um einen Betrag in Höhe des Verlustes, der sich aus dem fehlenden automatischen Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ergab, zu erhöhen, und der Gesamtbetrag der vorstehend genannten Summen war ab 12. Dezember 1996 bis zu seiner Auszahlung an Herrn Bieber zu verzinsen. 5. Das Gericht verurteilte das Parlament, den Unterschied zwischen den Ruhegehaltsansprüchen, die Herrn Bieber bei Wiederverwendung zum 1. Januar 1995 hätten zuerkannt werden müssen, und denen, die ihm tatsächlich zuerkannt wurden, auszugleichen. 6. Es erkannte für Recht, daß die Beträge, die sich aus dem Unterschied bei den Ruhegehaltsansprüchen ergeben, vom Tag ihrer Fälligkeit an zum Satz von 4,5 % zu verzinsen seien. Schließlich wurde das Parlament zur Tragung der Kosten verurteilt.
9 In seiner am 24. Juli 1998 beim Gerichtshof eingegangenen Rechtsmittelschrift beantragt das Parlament: 1. das angefochtene Urteil aufzuheben, hilfsweise, die Nummern 2, 3 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils im Hinblick auf eine Verkürzung des Zeitraums, für den das Parlament zur Entschädigung von Herrn Bieber verurteilt worden ist, aufzuheben und diesen Zeitraum auf die Zeit vom 15. Juni 1995 bis 13. Dezember 1995 festzulegen; 2. den vom Parlament in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben; 3. gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Kosten zu entscheiden. Herr Bieber beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.
III — Das einschlägige Gemeinschaftsrecht
10 Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts bestimmt:
[N]ach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Bis zu seiner tatsächlichen Wiederverwendung dauert der unbezahlte Urlaub aus persönlichen Gründen an.
A — Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
11 Herr Bieber macht geltend, das Rechtsmittel sei offensichtlich unzulässig, da das Parlament nur die bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente wiederhole und ausschließlich Tatsachen vorbringe, die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht geprüft werden dürften.
12 Ich bin gleichwohl der Auffassung, daß, selbst wenn die Zulässigkeit einiger im Rahmen des Rechtsmittels vorgetragener Argumente zweifelhaft ist, das Rechtsmittel nicht als Ganzes unzulässig ist. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Auslegung von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d des Statuts und wirft, zumindest teilweise, Rechtsfragen auf, die vom Gerichtshof zu prüfen sind. Auch der zweite Rechtsmittelgrund wirft bestimmte Auslegungsfragen auf, die vom Gerichtshof zu behandeln sind.
B — Zur Begründetheit des Rechtsmittels
a) Zum ersten Rechtsmittelgrund
13 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, es sei in Anbetracht des Verhaltens von Herrn Bieber nicht verpflichtet, diesen wiederzuverwenden.
i) Die vom Parlament vorgebrachten Rügen
14 Das Parlament vertritt die Auffassung, das Gericht habe Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts unrichtig ausgelegt und angewandt. Das Parlament argumentiert, das Gericht habe sich bei der Feststellung, daß die Verpflichtung der Verwaltung zur Wiederverwendung eines Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen sei, von keiner anderen Bedingung als dem Vorhandensein einer freien Planstelle abhänge, für die der betreffende Beamte die erforderliche Eignung besitze (Randnr. 36 des angefochtenen Urteils) zu Unrecht auf eine wörtliche Auslegung der streitigen Vorschriften gestützt. Entsprechend dieser Auslegung vertrete das Gericht die Auffassung, daß sich das Ermessen der zuständigen Stelle bei der Wiederverwendung lediglich auf die Eignung des Beamten beziehe und sich nicht auf die Zweckmäßigkeit seiner Wiederverwendung erstrecke; die Verwaltung dürfe die Wiederverwendung nicht von zusätzlichen Bedingungen wie etwa derjenigen abhängig machen, daß der betreffende Beamte sein Interesse an der Wiederverwendung bekunde oder keiner anderen Berufstätigkeit nachgehe.
15 Das Parlament vertritt die Auffassung, das Gericht habe mit seinen Ausführungen in den Randnummern 36 bis 43 des angefochtenen Urteils Ziel und Systematik der betreffenden Vorschrift verkannt; diese Ausführungen widersprächen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes. Das Gericht berufe sich zu Unrecht auf das Urteil Giordani/Kommission, während es das Urteil Giry/Kommission außer acht lasse. Die Entscheidung im Urteil Giordani/Kommission lasse sich nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen, da sich die Sachverhalte der beiden Rechtssachen erheblich unterschieden. Überdies sei nach dem Urteil Giry/Kommission, jedenfalls nach dem Verständnis des Parlaments, die mit der Frage der möglichen Wiederverwendung eines Beamten befaßte Verwaltung verpflichtet, dessen Verhalten zu prüfen, um seine tatsächliche Bereitschaft zur Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit festzustellen. Wenn der Betroffene ein Verhalten zeige, das an seinem Willen, sich zur Verfügung seiner Dienststelle zu halten, zweifeln lasse, sei die Verwaltung nicht verpflichtet, ihn wiederzuverwenden.
16 In Anbetracht dieser Aspekte führt das Parlament anschließend aus, daß der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache im wesentlichen mit dem der Rechtssache Giry/Kommission vergleichbar sei; dies hätte das Gericht dazu veranlassen müssen, diese Entscheidung auf den Fall von Herrn Bieber zu übertragen. Das Parlament legt die Umstände dar, aus denen es folgert, daß das Verhalten von Herrn Bieber ernste Zweifel an seinem tatsächlichen Willen zu seiner Wiederverwendung in der Verwaltung aufgeworfen habe. Es stützt sich insbesondere auf die folgenden, bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Umstände: 1. interne Aufzeichnungen des Parlaments, aus denen hervorgehe, daß Herr Bieber gewünscht habe, gemäß Artikel 41 des Statuts in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden; 2. Zeugenaussagen des früheren Generalsekretärs und des Abteilungsleiters Personal des Parlaments, wonach Herr Bieber zu verstehen gegeben habe, daß er nicht in die Verwaltung der Gemeinschaft zurückkehren und seine Universitätskarriere fortsetzen wolle. Da das Gericht diese Beweise nicht berücksichtigt und keinen Beschluß über die Zulassung des Zeugenbeweises erlassen habe, ist das Verfahren vor dem Gericht nach Auffassung des Parlaments rechtsfehlerhaft.
17 Das Parlament wirft dem Gericht überdies vor, eine unrichtige und unvollständige Würdigung der Tatsachen vorgenommen zu haben, und zwar nicht nur, weil es sich geweigert habe, die vorgenannten Beweise zu berücksichtigen, sondern auch, weil es aus dem Verhalten von Herrn Bieber nach seiner Wiederverwendung (Beibehaltung seiner Stellung als Universitätsprofessor, Ausübung einer Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung seitens der Verwaltung, ein Verhalten, das den Eindruck einer nur unzureichenden Aufgabenwahrnehmung vermittelt habe, Stellung eines Entlassungsantrags nur vier Monate nach seiner Wiederverwendung und schließlich Stellung eines Antrags auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst und auf Geltendmachung seiner Ruhegehaltsansprüche) nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe. Diese Aspekte stellten ausreichende Beweise für den fehlenden tatsächlichen Willen Herrn Biebers zur Wiederverwendung in der Verwaltung dar und bestätigten den Eindruck, den das Parlament bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs gewonnen habe.
18 Das Parlament ist folglich der Auffassung, daß die Entscheidung des Gerichts im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft sei, da sie die Notwendigkeit verkenne, das öffentliche Interesse zum Zeitpunkt der Wiederverwendung eines Beamten zu berücksichtigen; dieses sei verletzt, wenn die Verwaltung zur Wiederverwendung eines Beamten verpflichtet sei, obgleich ernsthafte Zweifel an dessen tatsächlichem Willen bestünden, zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaftsorgane beizutragen. Das Parlament beruft sich schließlich auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung, insbesondere das Prinzip, daß der Geschädigte alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen habe, um das Ausmaß des Schadens so weit wie möglich zu begrenzen. Es ist der Auffassung, daß das Gericht verpflichtet gewesen sei, zu untersuchen, inwieweit Herr Bieber durch sein Verhalten die Verzögerung bei seiner Wiederverwendung, mit der er sein Schadensersatzverlangen begründet, selbst hervorgerufen oder vergrößert habe. Das Gericht hätte mit anderen Worten nicht über das Vorliegen oder den Umfang der außervertraglichen Haftung entscheiden können, ohne das Verhalten desjenigen zu berücksichtigen, der Schadenersatz verlange. Nach Auffassung des Parlaments ist das angefochtene Urteil daher rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
ii) Stellungnahme zu diesen Rügen
19 Meines Erachtens ist der Argumentation des Parlaments nicht zu folgen. Wie ich eingangs gesagt habe, kann das Vorbringen des Parlaments zur Würdigung von Tatsachen und Beweisen, die ernsthafte Zweifel daran geweckt hätten, daß Herr Bieber seine Wiederverwendung in der Gemeinschaftsverwaltung gewollt habe, im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden; diese Prüfung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Tatrichters. Die entsprechenden Argumente sind im Rechtsmittelverfahren nur zur Untermauerung des auf eine unzutreffende Auslegung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts gestützten Rechtsmittelgrundes vorgetragen worden. Die Weigerung des Gerichts, das vom Parlament vorgelegte Beweismaterial zu würdigen, wäre nur dann als Fehler des angefochtenen Urteils anzusehen, der zu dessen Aufhebung führen könnte, wenn der Gerichtshof der Auffassung folgen sollte, daß die Randnummern 36 bis 43 des angefochtenen Urteils auf die unrichtige Prämisse gestützt seien, daß entsprechend dem Urteil Giry/Kommission die zuständigen Stellen des Parlaments verpflichtet gewesen seien, vor Abgabe eines Angebots an Herrn Bieber umfassend dessen tatsächlichen Willen zur Rückkehr in den Dienst zu beurteilen.
20 Ich bin der Meinung, daß dem Tatrichter bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Aus dem Wortlaut von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts geht hervor, daß das Ermessen, über das die Verwaltung bei der Prüfung der Wiederverwendung eines aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten verfügt, ihr nur zu prüfen erlaubt, inwieweit dieser die für die Besetzung der ersten Planstelle der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn erforderliche Eignung besitzt, die seiner Besoldungsgruppe entspricht und die unmittelbar nach Ablauf seines Urlaubs frei wird. Sobald festgestellt wird, daß der betreffende Beamte die für diese Planstelle erforderliche Befähigung besitzt, ist die Verwaltung verpflichtet, sie ihm anzubieten, ohne daß sie sein tatsächliches Interesse an dieser Planstelle feststellen müßte. Wenn der Beamte nicht bereit ist, die angebotene Planstelle zu besetzen, hat er nach Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts das Recht, sie abzulehnen.
21 Das vom Parlament angeführte Urteil Giry/Kommission betraf im übrigen einen Ausnahmefall: Der betreffende Beamte hatte sich über seine verspätete Wiederverwendung nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen beschwert; er hatte unmittelbar vor Ablauf des betreffenden Zeitraums sein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst beantragt und war gerichtlich gegen die Zurückweisung seines Antrags durch die Kommission vorgegangen. Es lag also der erklärte Wille des Beamten vor, den er ausdrücklich und in angemessener Form zum Ausdruck gebracht hatte, die Verwaltung bei Ablauf seines Urlaubs zu verlassen, auch wenn zuvor nur von seiner Wiederverwendung in der Gemeinschaftsverwaltung die Rede gewesen war. Wie der Gerichtshof im Urteil Giry/Kommission (Randnrn. 6 bis 9) zu Recht entschieden hat, war das Beharren dieses Beamten auf seiner Forderung, endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, geeignet, seinen tatsächlichen Willen, sich zur Verfügung der Kommission zu halten, in Zweifel zu ziehen.
22 Es wäre aber gefährlich, mit dem Parlament davon auszugehen, daß das Urteil Giry/Kommission den Gemeinschaftsorganen das Recht gibt, anhand eines beliebigen Aspekts oder Anzeichens die Haltung eines beurlaubten Beamten zu beurteilen, um festzustellen, ob er das erforderliche Interesse an einer Wiederverwendung im Dienst der Gemeinschaft besitzt. Das Vorbringen des Parlaments legt die Annahme nahe, daß alle Beweismittel zur Erforschung des subjektiven Willens eines Beamten herangezogen werden könnten. Diese Auffassung steht in offenem Widerspruch zu dem Prinzip der Formenstrenge, das dem Beamtenstatut zugrunde liegt und insbesondere dann gilt, wenn ein Beamter wichtige Entscheidungen für den weiteren Verlauf seiner Karriere treffen muß. Es ist kein Zufall, daß nach Artikel 48 des Statuts der Antrag eines Beamten auf Entlassung voraussetzt, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden. Daraus folgt, daß der Wunsch eines Beamten, nach Artikel 41 in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder nach Ablauf seines Urlaubs nach Artikel 40 nicht wiederverwendet zu werden, nicht aus beliebigen Aspekten abgeleitet werden darf, wie etwa aus von der Verwaltung nur zum internen Gebrauch verfaßten Dokumenten oder aus Zeugenaussagen der Vorgesetzten. Schließlich kann und darf die Gemeinschaftsverwaltung sich nicht in ein Untersuchungsorgan zur Überprüfung des tatsächlichen Willens von beurlaubten Beamten verwandeln und als Anzeichen für ein Ausscheiden die Ausübung einer akademischen Tätigkeit während des Urlaubs oder die Wahrscheinlichkeit, daß kurz nach der Wiederverwendung das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst beantragt werde, heranziehen.
23 Das Parlament beruft sich überdies zu Unrecht auf das öffentliche Interesse, um die Notwendigkeit zu rechtfertigen, sich als Voraussetzung für die Wiederverwendung des tatsächlichen Willens von Herrn Bieber zum Wiedereintritt in den Dienst zu vergewissern. Mit der Formulierung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts hat der Gemeinschaftsgesetzgeber deutlich gemacht, daß dem öffentlichen Interesse am guten Funktionieren der Gemeinschaftsverwaltung ausreichend dadurch Rechnung getragen wird, daß die Verwaltung vor der Wiederverwendung eines Beamten prüft, ob dieser über die erforderliche Eignung für die Besetzung der ihm angebotenen Planstelle verfügt. Wenn die Verwaltung diese Frage für den Beamten positiv beurteilt, ist das gute Funktionieren des Verwaltungsapparats der Gemeinschaft gesichert und kann nicht durch ein möglicherweise mangelndes Interesse dieses Beamten am Dienst auf dieser Planstelle gefährdet werden. Aus diesem Grund sieht das Statut im übrigen vor, daß der betreffende Beamte, wenn er die ihm angebotene Planstelle [ablehnt], ... weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn [hat], wenn eine solche Planstelle erneut frei wird. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auffassung gewesen wäre, daß das Funktionieren der Gemeinschaftsverwaltung dadurch gestört werden könnte, daß ein Beamter die erste ihm angebotene Planstelle ablehnt, hätte er ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, das erste Angebot abzulehnen.
24 Ich kann auch nicht dem Argument des Parlaments folgen, daß das Gericht nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der vertraglichen Haftung, wonach der Geschädigte alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen hat, um das Ausmaß des Schadens möglichst zu begrenzen, das Verhalten von Herrn Bieber umfassend würdigen müßte, um festzustellen, ob dieser die Verzögerung seiner Wiederverwendung selbst verursacht oder vergrößert hat, indem er kein Interesse an der Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit bei Ablauf seines Urlaubs gezeigt habe. Ich werde auf diesen Punkt bei der Prüfung des zweiten Aufhebungsgrundes zurückkommen. An dieser Stelle nur so viel: Zum einen hat der Gerichtshof festgestellt, daß, wenn ein Beamter im Falle einer Verzögerung bei der Wiederverwendung bei Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen alles unternehmen muß, um die Folgen dieser Verzögerung zu begrenzen, diese Verpflichtung im wesentlichen darin besteht, einen Nachweis über die gehörige Sorgfalt bei der Suche nach einer Anstellung außerhalb der Gemeinschaftsverwaltung zu erbringen. Die Rechtsprechung ist meines Erachtens nicht so weit auszulegen, daß sie einen Beamten, der Urlaub nach Artikel 40 des Statuts nehmen will, mittelbar verpflichten würde, von sich aus seinen Willen zu offenbaren, sich bei Ablauf seines Urlaubs der Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Auffassung liefe darauf hinaus, eine zusätzliche Bedingung für die Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts aufzustellen, die dort nicht vorgesehen ist; danach müßte ein Beamter, dessen Urlaub abläuft, sein Interesse an seiner Wiederverwendung in der Verwaltung darlegen, noch bevor die Verwaltung ihm eine Planstelle anbietet. Wie ich vorstehend erwähnt habe, geht aus dem Wortlaut des Statuts klar hervor, daß, sobald eine erste Planstelle frei wird, die dem betreffenden Beamten angeboten werden kann, die zuständigen Stellen verpflichtet sind, ihm dieses Angebot zu machen, ohne daß der Beamte zuvor seinen Willen hätte bekunden müssen, sich der Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
25 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet und zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Aufhebungsgrund
26 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich das Parlament gegen das angefochtene Urteil, soweit es die Feststellung des Herrn Bieber angeblich entstandenen Schadens und die Bestimmung des Zeitraums betrifft, für den die Gemeinschaft zum Schadenersatz verpflichtet ist.
i) Die gegen das angefochtene Urteil geltend gemachten Rügen
27 Das Parlament ist der Auffassung, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, da es den Grundsatz, wonach ein Rechtssubjekt, das durch das rechtswidrige Handeln eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erleidet, zur Begrenzung des Schadens beitragen müsse, nicht richtig angewandt habe. Nach Auffassung des Parlaments hat der Tatrichter den Umstand verkannt, daß das Verhalten von Herrn Bieber die Verzögerung seiner Wiederverwendung vergrößert, wenn nicht sogar hervorgerufen habe und daß Herr Bieber daher für den infolge dieser Verzögerung entstandenen Schaden entweder allein verantwortlich oder mitverantwortlich sei.
28 Konkret macht das Parlament geltend, daß das Gericht die folgenden Aspekte verkannt habe: zum einen den Umstand, daß Herr Bieber in seinen Schreiben vom 21. Februar und vom 21. März 1995 seine Präferenz für eine Wiederverwendung nach dem 15. Juni 1995 zum Ausdruck gebracht habe; folglich könne, selbst unter der Annahme, daß das Parlament Herrn Bieber nicht zum gewünschten Zeitpunkt in den Dienst wiederaufgenommen habe, diese Verzögerung keine Folgen vor dem Zeitpunkt haben, den Herr Bieber selbst als Datum für die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit bestimmt habe. Zum anderen wendet sich das Parlament gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht festgestellt hat, daß das Schreiben vom 7. Dezember 1995 (mit dem der Generalsekretär des Parlaments Herrn Bieber darüber unterrichtet hatte, daß er ihm eine Planstelle als Abteilungsleiter anzubieten beabsichtige) nicht als erstes Angebot einer Planstelle im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts qualifiziert werden dürfe. Das Parlament führt hierzu vier Argumente an: Das Schreiben vom 7. Dezember 1995 habe ein klares Angebot in bezug auf eine bestimmte Planstelle enthalten. Die Haltung von Herrn Bieber zeige, daß dieser das betreffende Schreiben als Angebot einer Planstelle im Sinne des Statuts angesehen habe. Aus dem Umstand, daß das betreffende Angebot vom 7. Dezember 1995 später zurückgezogen worden sei, ergebe sich nicht, daß Herr Bieber das Angebot nicht habe annehmen und so die Schadensfolgen der nicht zum gewünschten Zeitpunkt erfolgten Wiederverwendung habe begrenzen können. Das Gericht habe das Argument, Herr Bieber habe durch seine Haltung bei der Unterredung mit dem Generalsekretär des Parlaments am 13. Dezember 1995 den Eindruck erweckt, daß ihm durch die nicht zum gewünschten Zeitpunkt erfolgte Wiederverwendung kein Schaden entstanden sei, nicht zutreffend gewürdigt.
ii) Stellungnahme zu diesen Rügen
29 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bei der Kontrolle von Urteilen des Gerichts, mit denen es abschließend über Schadensersatzforderungen wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft entscheidet, auf die Beurteilung der Frage beschränkt ist, ob im ersten Rechtszug die rechtlich zutreffenden Kriterien und Gesichtspunkte zur Begründung der außervertraglichen Haftung herangezogen wurden. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters über die Modalitäten und den Umfang des Schadenersatzes steht dem Rechtsmittelgericht nicht zu: Diese Aspekte gehören zur Würdigung der Tatsachen. Im übrigen ist der Gerichtshof [g]enauso, wie [er] für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.
30 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Randnummer 48 ff. des angefochtenen Urteils, daß das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft zutreffend definiert und die betreffenden Kriterien korrekt auf den Sachverhalt des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits angewandt hat. Das Parlament wirft dem Gericht zu Unrecht vor, bei der Bestimmung des rechtlichen Rahmens, in dem es den von Herrn Bieber gestellten Schadenersatzantrag zu prüfen beabsichtigte, nicht das Urteil Giry/Kommission berücksichtigt zu haben. Nach diesem Urteil sei, wenn sich die Frage der Entschädigung eines Beamten infolge einer Verzögerung bei der Wiederverwendung nach Ablauf seines Urlaubs stelle, zu prüfen, ob das Verhalten des Beamten zu dem ihm angeblich entstandenen Schaden beigetragen habe. Wie ich aber bereits oben erwähnt habe, betraf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Giry/Kommission einen Ausnahmefall: Zu dem Zeitpunkt, in dem es um seine Wiederverwendung ging, hatte der betreffende Beamte formell das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst beantragt; diese Entscheidung kann daher nicht auf den Fall von Herrn Bieber übertragen werden, und das Gericht hat zu Recht die Behauptungen des Parlaments zurückgewiesen, Herr Bieber habe durch sein Verhalten dazu beigetragen, die nachteilige Lage, derentwegen er Schadenersatz geltend mache, zu verursachen oder zu verschlimmern. Der Tatrichter hat nicht, wie das Parlament anzudeuten scheint, außer acht gelassen, daß in Ausnahmefällen wie der Rechtssache Giry/Kommission das Verhalten eines Beamten, der eine Entschädigung fordert, rechtliche Bedeutung für die Bestimmung des Ausmaßes der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft haben kann. Als für die Würdigung der Tatsachen allein zuständige Instanz hat das Gericht gleichwohl festgestellt, daß das Vorbringen des Parlaments zu der Haltung von Herrn Bieber bei Ablauf seines Urlaubs nicht ausreiche, um die Gemeinschaft von ihrer Haftung zu entbinden oder den für die Berechnung des Schadenersatzes zur berücksichtigenden Zeitraum zu begrenzen. Dem Gericht ist mit anderen Worten kein Rechtsfehler unterlaufen.
31 Im übrigen bin ich der Meinung, daß die Argumente des Parlaments zur Bestimmung des für die Schadensersatzpflicht zu berücksichtigenden Zeitraums, soweit sie zur Würdigung der Tatsachen gehören, teilweise der Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts entzogen sind.
32 Im Hinblick auf den Beginn dieses Zeitraums ist die Bestimmung der Bedeutung der von Herrn Bieber an das Parlament gerichteten Schreiben vom 21. Februar und vom 21. März 1995 eine reine Tatfrage, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Tatsacheninstanz fällt.
33 Überdies sind nicht alle Argumente des Parlaments zur Bestimmung des Zeitraums, für den der Verwaltung ein schädigendes Verhalten vorzuwerfen ist, zulässig. Das Parlament wendet sich gegen die Randnummern des angefochtenen Urteils, nach denen das vom Generalsekretär des Parlaments an Herrn Bieber gerichtete Schreiben vom 7. Dezember 1995 nicht als Angebot einer Planstelle im Sinne des Statuts anzusehen sei.
34 Die Frage, welche Bedeutung dem Ausdruck die ihm angebotene Planstelle im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts beizumessen ist, ist im wesentlichen eine Rechtsfrage, die der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Zu diesem Punkt weise ich darauf hin, daß das Gericht in den Randnummern 59 ff. des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, daß die wenig klare Formulierung der Bedingungen, von denen die Verwaltung die Wiederverwendung des Betroffenen auf einer bestimmten Planstelle abhängig macht, nicht als Angebot einer Planstelle im Sinne des Statuts angesehen werden kann, zumal wenn diese Formulierung selbst noch unter Bedingungen steht.
35 Da das Gericht die Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob Herrn Bieber am 7. Dezember 1995 eine Planstelle im Sinne der Bestimmungen des Statuts angeboten worden war, zutreffend bestimmt hat, ist das angefochtene Urteil ohne Rechtsfehler. Die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht hinsichtlich der Klarheit des Briefes vom 7. Dezember 1995 und hinsichtlich des Gewichts, das dem weiteren Vorbringen des Parlaments im ersten Rechtszug beizumessen ist, sind der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts entzogen; die hierzu vorgetragenen Argumente sind unzulässig und daher zurückzuweisen.
36 Hieraus ergibt sich, daß der zweite Rechtsmittelgrund im ganzen gleichfalls zurückzuweisen ist, da er zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.
IV — Schlußanträge
37 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor:
1. das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;
2. den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen.