Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.1999 – C-356/98

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1999:470

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 30. September 1999

1 Die uns heute beschäftigenden Vorabentscheidungsfragen sind vom Immigration Adjudicator des Vereinigten Königreichs im Rahmen einer Rechtsmittelverfahrens vorgelegt worden, in dem Herr Arben Kaba die Entscheidung des Secretary of State for the Home Department (Innenminister; nachstehend: Secretary of State oder SSHD) angefochten hat, mit der sein Antrag auf Erteilung einer zeitlich unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war.

I — Maßgebliche Gemeinschaftsvorschriften

2 Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (nachstehend: Verordnung) bestimmt:

1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

2. Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung lautet:

Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte...

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (nachstehend: Richtlinie) steht Angehörigen der Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen ein Recht auf Einreise in die anderen Mitgliedstaaten ... bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses... zu. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß bei Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ein Sichtvermerk für die Einreise verlangt werden kann und daß die Mitgliedstaaten diesen Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen gewähren.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie steht den Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als des Herkunftsstaats zu, falls sie eine Aufenthaltserlaubnis vorzeigen können. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie muß die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an haben und ohne weiteres verlängert werden können.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie wird [e]inem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ... ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine Rechte herleitet.

II — Der nationale rechtliche Rahmen

A — Maßgebliche Rechtsvorschriften

3 Einreise und Aufenthalt sind im Vereinigten Königreich u. a. im Immigration Act von 1971 (Einwanderungsgesetz; nachstehend: Immigration Act), in der Immigration (European Economic Area) Order von 1984 (Einwanderungsverordnung [Europäischer Wirtschaftsraum]; nachstehend: EEA Order), die britische Staatsangehörige und ihre Familien nicht betrifft und mit der das Vereinigte Königreich u. a. die Richtlinie umgesetzt hat, und in den United Kingdom Immigration Rules von 1994 (Einwanderungsregelung; nachstehend: Immigration Rules) geregelt, mit denen der Secretary of State — aufgrund der ihm gemäß Section 3(2) des Immigration Act übertragenen Befugnis — den Verwaltungsbehörden Anweisungen für die Durchführung der Einwanderungsgesetze bei Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erteilt hat.

B — Aufenthaltserlaubnis (leave to remain)

4 Aufgrund des Immigration Act sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs berechtigt, ohne Erlaubnis oder Beeinträchtigungen im Land zu leben sowie dort ein- und umherzureisen: sie besitzen das Heimrecht (right of abode). Anders als Gemeinschaftsangehörige (vgl. unten Nr. 11) dürfen Angehörige von Drittstaaten, denen dieses Recht nicht zusteht, im Vereinigten Königreich erst leben, arbeiten und dort verbleiben, wenn sie zuvor eine Erlaubnis erhalten haben. Wer nicht britischer Staatsangehöriger ist, kann eine Einreiseerlaubnis oder, falls er sich bereits im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befindet, eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

5 Diese Erlaubnis kann von Bedingungen nur abhängig gemacht werden, wenn sie (für Einreise oder für Aufenthalt) befristet erteilt wird (hierzu gehören zum Beispiel Beschränkungen bei den Arbeitstätigkeiten, die der Erlaubnisinhaber im Vereinigten Königreich ausüben darf, oder die Pflicht, sich selbst zu unterhalten oder über eine Wohnung zu verfügen, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen). Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Betreffende sich nicht an die Bedingungen hält oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

1. Sonderfall: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (indefinite leave to remain)

6 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, die sich an diesem Verfahren beteiligt, legt dar, daß der Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis keinerlei Bedingungen, Einschränkungen oder Bindungen unterliege und daß die Erlaubnis ihm nicht entzogen werden dürfe; in Ausnahmefällen könne er, wenn er nicht britischer Staatsangehöriger sei, aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden. Üblicherweise werde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis — wenn die übrigen Vorausssetzungen vorlägen — nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von vier Jahren im Vereinigten Königreich erteilt. Für unsere Zwecke ist von den Fällen, in denen ein Einwanderer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, von besonderem Interesse der Fall, daß jemand als Inhaber einer Arbeitserlaubnis in das Vereinigte Königreich eingereist ist, falls er u. a. die Bedingung erfüllt, daß er die Arbeitstätigkeit, aufgrund der er einreisen durfte, vier Jahre lang im Vereinigten Königreich fortgesetzt hat. In bestimmten Fällen kann allerdings die Erlaubnis früher erteilt werden, nämlich bei zwölf Monaten statt vier Jahren Aufenthalt. Das gilt insbesondere, soweit hier von Belang, wenn der Antragsteller oder der Ehegatte einer Person im Vereinigten Königreich anwesend und seßhaft (present and settled) ist.

7 Nach der Regelung des Artikels 33 Absatz 2A des Immigration Act gilt eine Person als im Vereinigten Königreich seßhaft, wenn sie sich dort gewöhnlich aufhält, ohne daß für sie aufgrund der Einwanderungsbestimmungen irgendeine Einschränkung bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts gilt. Abgesehen von den britischen Staatsangehörigen, die sich dort gewöhnlich aufhalten, zählen zu den im Vereinigten Königreich seßhaften Personen auch die Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der vom vorlegenden Gericht zitierten nationalen Rechtsprechung ist ein Wanderarbeitnehmer der Gemeinschaft, der Wohnsitz im Vereinigten Königreich nimmt, deshalb noch nicht im Sinne von Artikel 33 Absatz 2A des Immigration Act dort seßhaft.

2. Sonderfall: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten einer im Vereinigten Königreich lebenden und seßhaften Person (Paragraph 287 der Immigration Rules)

8 Paragraph 287 der Immigration Rules — mit der Überschrift Voraussetzungen [für die Erteilung] der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten einer im Vereinigten Königreich lebenden und seßhaften Person — bestimmte in der Fassung, die zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit galt:

Die Voraussetzungen für die unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt für den Ehegatten einer Person, die im Vereinigten Königreich lebt und seßhaft ist, sind:

(i) Der Antragsteller wurde für die Dauer von zwölf Monaten im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufgenommen... und hat sich dort zwölf Monate als Ehegatte einer im Vereinigten Königreich lebenden und seßhaften Person aufgehalten;

(ii) der Antragsteller ist immer noch Ehegatte der Person, mit Rücksicht auf die ihm die Einreise gestattet wurde..., und die Ehe besteht noch;

(iii) Beide Ehepartner beabsichtigen, ständig als Eheleute zusammenzuleben.

9 Die britische Regierung weist daraufhin, daß die Worte im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufgenommen in Paragraph 287 im Kontext der Immigration Rules nur verstanden werden dürften als im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs infolge der Erteilung einer Einreiseerlaubnis aufgenommen, wie sie in Paragraph 281 der Immigration Rules mit der Überschrift Voraussetzungen für die Erlaubnis der Einreise in das Vereinigte Königreich mit dem Zweck der Aufenthaltnahme als Ehegatte einer dort lebenden und seßhaften Person.... geregelt sei. Die Erlaubnis zur Einreise zum Zwecke der Aufenthaltnahme im Vereinigten Königreich wird nach positivem Abschluß der Nachforschung der Verwaltung erteilt, bei der geprüft wird, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 281 der Immigration Rules erfüllt. Diese Voraussetzungen weichen zum Teil ab von denen — aufgrund von Artikel 3 der Richtlinie in die EEA Order aufgenommenen — für die Einreise in das Vereinigte Königreich von Wanderarbeitnehmern eines Landes, das Mitglied des europäischen Wirtschaftsraums (nachstehend: EWR) ist, sowie ihrer Familienangehörigen, auch wenn diese Angehörige eines Drittstaats sind:

(i) Der Antragsteller [auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis zwecks Aufenthaltnahme im Vereinigten Königreich] ist Ehegatte einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person...;

(ii) die Ehe ist nicht hauptsächlich geschlossen worden, um die Einreiseerlaubnis für das Vereinigte Königreich zu erhalten;

(iii) die Eheleute kennen sich persönlich;

(iv) beide Ehepartner beabsichtigen, ständig als Eheleute zusammenzuleben...;

(v) die Ehepartner und alle von ihnen zu unterhaltenden Personen verfügen über angemessenen Wohnraum, ohne Sozialhilfe für den Wohnraum zu beanspruchen, der in ihrem Eigentum oder ihnen ausschließlich zur Verfügung steht;

(vi) die Ehepartner sind imstande, für angemessenen Unterhalt für sich selbst und von ihnen zu unterhaltende Personen ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu sorgen ...

10 Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person wird, da sie von irgendwelchen Bindungen oder Beschränkungen unabhängig ist, nicht unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die anwesende und seßhafte Person später eine Arbeitstätigkeit im Vereinigten Königreich aufgibt. In diesem Sinne läßt sich sagen, daß die Lage der im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person der eines britischen Staatsangehörigen angeglichen wird, der dort lebt, ausgenommen lediglich die Ausweisung, um die es aber im vorliegenden Verfahren nicht geht. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kann ferner das Vorspiel einer Einbürgerung als britischer Staatsangehöriger sein.

C — Aufenthaltsrecht (right of residence)

11 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats des EWR (nachstehend: EWR-Angehöriger) hat wie britische Staatsangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich, ohne eine Erlaubnis zu benötigen. Der EWR-Angehörige darf sich indessen, ohne einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Immigration Act zu bedürfen, nur so lange im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreich aufhalten, wie er berechtigte Person (qualified person) ist. So weist, um ein für die vorliegende Sache interessantes Beispiel anzuführen, auch der EWR-Angehörige diese Berechtigung auf, der im Vereinigten Königreich einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Familienangehörigen eines EWR-Angehörigen dürfen sich ihrerseits so lange im Vereinigten Königreich aufhalten, ohne einer besonderen Erlaubnis zu bedürfen, als sie Angehörige der Familie einer berechtigten Person bleiben. Der Angehörige eines Drittlandes, der mit einem EWR-Angehörigen verheiratet ist, verliert daher das Aufenthaltsrecht, sobald der Ehegatte aufhört, eine berechtigte Person zu sein, was zum Beispiel der Fall ist, wenn dieser — um das genannte Beispiel wieder aufzunehmen — keiner Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich mehr nachgeht, oder bei einer Scheidung der Ehe. Ein im Vereinigten Königreich ansässiger EWR-Angehöriger, der nicht mehr berechtigte Person ist, oder dessen Familienangehöriger muß eine Einreiseoder Aufenthaltserlaubnis beantragen und kann aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen werden.

12 Der berechtigten Person und ihren Familienangehörigen wird bei Vorlage der in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführten Dokumente (vgl. Fußnote 3) eine Aufenthaltserlaubnis (oder -bescheinigung) erteilt. Der Angehörige eines Drittlandes muß als Ehegatte eines EWR-Angehörigen, der eine berechtigte Person ist, insbesondere nachweisen, daß er zu dessen Familie gehört.

D — Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (permission to remain indefinitely) für Angehörige eines Mitgliedstaats des EWR und ihre Familienangehörigen (Paragraph 255 der Immigration Rules)

13 Da Gemeinschaftsangehörige und ihre Familienmitglieder keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ist für sie die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht vorgesehen. Außerdem sehen die britischen Einwanderungsgesetze vor, daß nach Ablauf einer bestimmten Zeit (des Aufenthalts) im Vereinigten Königreich auch ein EWR-Angehöriger und seine Familienangehörigen den Status einer seßhaften Person im Sinne von Artikel 33 Absatz 2A des Immigration Act erwerben können. Sie können eine Erlaubnis erhalten, deren Wirkungen denen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis entsprechen. Die britische Einwanderungsregelung weist nämlich eine Vorschrift auf, die speziell festlegen soll, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die in den persönlichen Anwendungsbereich der EEA Order fällt, die Seßhaftigkeit im Vereinigten Königreich erlangen kann und damit ein Aufenthaltsrecht erhält, das über das nach der EEA Order (und der Richtlinie) mögliche hinausgeht.

Im Abschnitt Seßhaftigkeit (Settlement) der Immigration Rules bestimmte Paragraph 255 in der Fassung, die zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit galt: Ein EWR-Staatsangehöriger (der nicht Student ist) oder der Familienangehörige einer solchen Person, dem eine fünf Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ebensolche Aufenthaltsbescheinigung ausgestellt wurde und der sich im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der EEA Order 1994 vier Jahre lang aufgehalten hat und sich weiterhin dort aufhält, kann auf Antrag einen Vermerk auf seiner Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbescheinigung (je nach Lage des Falles) erhalten, der die Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich bescheinigt.

14 Nach der nationalen Rechtsprechung, die das vorlegende Gericht anführt, sind die Wirkungen, die nach der britischen Regelung mit der permission to remain indefinitely (Paragraph 255 der Immigration Rules) und der indefinite leave to remain (Paragraph 287 der Immigration Rules) verknüpft sind, gleichwertig. In beiden Fällen ist das damit anerkannte Aufenthaltsrecht unabhängig von irgendeiner Bindung, Pflicht oder Beschränkung. Im wesentlichen erlangt man immer den Status einer im Vereinigten Königreich seßhaften Person und kommt damit in den Genuß eines Rechts, das dem Heimrecht (right of abode) der britischen Staatsangehörigen nahekommt (wenn auch nicht mit ihm identisch ist: nur letztgenannte können nicht ausgewiesen werden, vgl. Nr. 6 dieser Schlußanträge und insbesondere Fußnote 13). Bei der Formulierung der zweiten Vorabentscheidungsfrage verwendet das vorlegende Gericht den Ausdruck indefinite leave to remain unterschiedslos im Zusammenhang mit Paragraph 255 wie mit Paragraph 287 der Immigration Rules.

III — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

15 Herr Kaba, ein Kosovo-Albaner, kam am 5. August 1991 in das Vereinigte Königreich und beantragte eine Einreiseerlaubnis (leave to enter) für einen einmonatigen Aufenthalt. Der Antrag wurde abgewiesen. Ihm wurde jedoch gestattet, vorläufig in das Vereinigte Königreich einzureisen mit der Auflage, das Land am nächsten Tag zu verlassen. Am 25. Februar 1992 stellte Herr Kaba, der das Vereinigte Königreich nicht verlassen hatte, einen Asylantrag. Am 4. Mai 1994 heiratete er die französische Staatsangehörige Virginie Michonneau, die er im Sommer des Vorjahres kennengelernt hatte, als diese im Vereinigten Königreich als Au-pair-Mäd-chen gearbeitet hatte. Am 7. November 1994 erhielt Frau Michonneau — die das Vereinigte Königreich vorübergehend verlassen und nach ihrer Rückkehr einen Arbeitsplatz gefunden hatte — eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 2. November 1999. Auch Herr Kaba erhielt auf seinen Antrag am 28. November 1994 eine Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich bis zum 2. November 1999. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Herrn Kaba wurde von der zuständigen britischen Einwanderungsbehörde (Home Office Immigration and Nationality Directorate; nachstehend: IND) wie folgt begründet: Zur Zeit ist einzige Grundlage Ihres Rechts auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich, daß Sie Ehegatte eines hier wohnhaften Gemeinschaftsangehörigen sind. Diese Behörde muß informiert werden, wenn Ihre Ehefrau beschließt, das Vereinigte Königreich zu verlassen, oder ihre Rechte nach dem Vertrag hier nicht mehr ausübt. Sollten Sie dann beschließen, ohne Ihre Ehefrau im Vereinigten Königreich zu bleiben, müssen Sie selbst die erforderlichen Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nach den geltenden Einwanderungsgesetzen erfüllen. Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nahm Herr Kaba den Asylantrag zurück.

16 Am 23. Januar 1996 beantragte Herr Kaba eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (indefinite leave to remain). Auf der Grundlage, daß eine solche Erlaubnis eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung darstellt, daß diese Vorschrift jede Diskriminierung zwischen Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats und Gemeinschaftsangehörigen untersagt, daß Paragraph 287 der Immigration Rules eine Wartefrist von nur zwölf Monaten vorsieht, bis der Ehegatte eines britischen Staatsangehörigen oder einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wollte Herr Kaba als Ehegatte einer Gemeinschaftsangehörigen ebenso wie Ehegatten britischer Staatsangehöriger behandelt werden. Unter Hinweis darauf, daß Frau Michonneau bereits im November 1994 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe, stellte sich Herr Kaba auf den Standpunkt, daß er die Aufenthaltsvoraussetzung nach Paragraph 287 der Immigration Rules erfülle, weil seine Ehefrau, wie er meinte, seit mehr als zwölf Monaten eine im Vereinigten Königreich lebende und so gut wie seßhafte Person sei. Das für die Seßhaftigkeit vorgeschriebene Erfordernis — nämlich die Zurücklegung einer Aufenthaltszeit von vier Jahren im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs — sei ein diskriminierendes Hindernis für die Beanspruchung der besagten sozialen Vergünstigung und dürfe daher zu Lasten eines Gemeinschaftsangehörigen, der sich im Vereinigten Königreich aufhalte und dort sein Recht nach Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) ausübe, und damit auch gegenüber dessen Ehegatten nicht angewandt werden.

17 Mit Schreiben vom 9. September und 3. Oktober 1996 lehnte das IND diesen Antrag ab, weil der Ehegatte des Antragstellers die Voraussetzung der Zurücklegung der Mindestaufenthaltszeit im Vereinigten Königreich (von vier Jahren) nach Paragraph 255 der Immigration Rules nicht erfülle. Das IND hat diese Entscheidung wie folgt begründet:

[Sie] haben als Inhaber einer Aufenthaltsbescheinigung für die Dauer von fünf Jahren, der sich gemäß der EEA Order vier Jahre im Vereinigten Königreich aufgehalten hat und dies weiterhin tut, einen Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich gestellt. Da Ihre Ehefrau, eine EWR-Angehörige, sich nur insgesamt ein Jahr und zehn Monate in der erforderlichen Eigenschaft als Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, haben Sie nach Auffassung des Ministers die Voraussetzungen des Paragraph 255 der Immigration Rules (HC 395) nicht erfüllt, so daß eine Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht ergehen kann. Er lehnt Ihren Antrag daher ab.

18 Herr Kaba focht diese Entscheidung mit einer Klage beim Immigration Adjudicator an, um dessen Vorlage es im vorliegenden Verfahren geht. Hierbei brachte er im wesentlichen die gleichen Gründe vor, die er im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis dem IND vorgetragen hatte. Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß die Ehegatten vom Tage der Eheschließung ab zusammen gewohnt haben und die Ehefrau weiterhin im Vereinigten Königreich gearbeitet hat. Nach Eingang des Vorlagebeschlusses bei der Kanzlei des Gerichtshofes sind Herr Kaba und Frau Michonneau allerdings geschieden worden.

IV — Inhalt der Vorabentscheidungsfragen

19 Um den Rechtsstreit zwischen Herrn Kaba und dem Secretary of State entscheiden zu können, hat der Immigration Adjudicator dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt das Recht auf Beantragung einer unbefristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich und das Recht auf Behandlung dieses Antrags eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 dar?

2. Stellt es eine rechtswidrige, gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 verstoßende Diskriminierung dar, daß die Ehegatten von EG-Staatsangehörigen sich vier Jahre lang im Vereinigten Königreich aufgehalten haben müssen, bevor ein Antrag auf unbefristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich gestellt und behandelt werden kann (Paragraph 255 der United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395), während sich die Ehegatten von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und die Ehegatten von Personen, die im Vereinigten Königreich leben und dort auf Dauer seßhaft sind, zwölf Monate dort aufgehalten haben müssen, bevor ein solcher Antrag gestellt werden kann (Paragraph 287 der United Kingdom Immigration Rules, House of Commons Paper 395)?

20 Die Notwendigkeit einer Auslegung der genannten Vorschriften im Wege der Vorabentscheidung ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus der Unsicherheit, die der Gerichtshof mit den Urteilen Reed und Singh geschaffen haben soll. Im Urteil Reed hat der Gerichtshof entschieden, daß das Recht des ledigen Partners eines Wanderarbeitnehmers, mit diesem zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, eine soziale Vergünstigung für den Arbeitnehmer selbst darstellt. Diese Vergünstigung darf daher, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat den inländischen Arbeitnehmern zugestanden wird, den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, nicht verweigert werden, weil dies eine gemäß Artikel 7 (Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union und jetzt nach Änderung Artikel 12 EG) und 48 EG-Vertrag sowie auch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verbotene Diskriminierung wäre.

Im Urteil Singh hat der Gerichtshof aber auch festgehalten, daß es [n]ach den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag [letzterer nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]... den Mitgliedstaaten im übrigen auch nicht verwehrt [ist], auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger sind, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht.

V — Beantwortung der Vorlagefragen

A — Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

1. Vorbemerkung

21 Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage soll im wesentlichen in Erfahrung gebracht werden, ob das Recht auf unbefristeten Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ist. Das vorlegende Gericht formuliert die Frage in dieser Weise, weil seiner Meinung nach keine andere Möglichkeit besteht, das Gericht mit dem Problem zu befassen, ob sich Kaba unter den Umständen des gegebenen Falls auf ein Recht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt im Sinne des Gemeinschaftsrechts berufen kann. Die einzig mögliche Rechtsgrundlage für sein Begehren in dieser Rechtsordnung soll nämlich das in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verankerte Verbot der Diskriminierung sein; folglich soll der einzige Weg, sich gegenüber der Weigerung des IND durchzusetzen, in der Schlußfolgerung bestehen, daß sich das beanspruchte Recht als soziale Vergünstigung im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Das ist der Gedankengang des Vorlagebeschlusses. Ich halte es für sinnvoll, vor der Prüfung dieses Problems eine kurze Zusammenfassung der Regelung darzustellen, die die Gemeinschaftsrechtsordnung gegenwärtig dem Bereich der Aufenthaltsrechte widmet.

2. Die Aufenthaltsrechte der Wanderarbeitnehmer der Gemeinschaft nach der Gemeinschaftsrechtsordnung

22 Die EEA Order, die u. a. die Richtlinie umsetzt, erkennt, wie bereits ausgeführt (vgl. Nr. 11 dieser Schlußanträge), das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nur berechtigten Personen zu, solange diese Berechtigung weiterbesteht, sowie einigen Mitgliedern ihrer Familie (Ehegatte, Verwandte absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt). Der Vertrag und die Richtlinie gewähren nämlich denjenigen, die sich, gegebenenfalls mit ihren Familienangehörigen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, lediglich ein Aufenthaltsrecht, das durch die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 bedingt ist: Die Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten auf, ein Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen anzuerkennen (vgl. Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag). Gemäß Artikel 7 der Richtlinie kann die Aufenthaltserlaubnis (die allerdings das entsprechende Recht nur feststellt und belegt) beim Verlust der Beschäftigung entzogen werden, wenn dieser unfreiwillig ist oder nicht auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit beruht. Der Gerichtshof hat klargestellt, daß das Recht nach Artikel 48 zwar die Möglichkeit umfaßt, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Arbeitssuche frei zu bewegen und aufzuhalten, die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindert, die Dauer eines solchen Aufenthalts in vernünftiger Weise — z. B. auf sechs Monate — zu begrenzen oder ihn ganz auszuschließen, wenn der Wanderarbeitnehmer keinerlei Aussicht auf Beschäftigung hat.

23 Ähnliche Vorschriften betreffen die Rechte nach den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (letzterer nach Änderung jetzt Artikel 49 EG). Es genügt hier, auf die Bestimmungen der Richtlinie 73/148/EWG (nachstehend: Richtlinie 73/148) hinzuweisen. Außerdem schreibt Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 73/148 — um die vollständige Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten (vgl. die zweite Begründungserwägung der Richtlinie) — die Anerkennung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts von Gemeinschaftsangehörigen und ihrer Familienangehörigen vor, die sich in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat niederlassen, um dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (soweit Beschränkungen dieser Tätigkeit aufgrund des Vertrages beseitigt worden sind). Jedoch setzt diese Vorschrift (ganz wie Artikel 52) stets die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Aufenthaltsberechtigten selbst voraus. Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehr sieht die Gemeinschaftsrechtsordnung sowohl für die Erbringer als auch für die Empfänger von Dienstleistungen ein Aufenthaltsrecht vor; auch hier wird also auf den wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit abgestellt, die mit der Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat zusammenhängt; Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 73/148 entspricht nämlich [f]ür Leistungserbringer und Leistungsempfänger... das Aufenthaltsrecht der Dauer der Leistung.

24 Dann sind da die Richtlinien, mit denen die Freizügigkeit von Personen geregelt wird, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (nachstehend: Aufenthaltsrichtlinien). Aber auch diese Richtlinien fordern, wenn sie ihrerseits ein Aufenthaltsrecht begründen, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (und erfüllt bleiben), wie etwa das Bestehen einer Krankenversicherung und der Besitz ausreichender Mittel, um zu vermeiden, daß zuwandernde Gemeinschaftsbürger (und die von ihnen unterhaltenen Personen) während ihres Aufenthaltes der Sozialhilfe des aufnehmenden Mitgliedstaats zur Last fallen.

25 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung — in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (nachstehend: Verordnung Nr. 1251/70) und der Richtlinie 75/34/EWG (nachstehend: Richtlinie 75/34) — außerdem als Ergänzung der vom Vertrag garantierten Freizügigkeit der Personen bzw. des durch die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bedingten Aufenthaltsrechts — und in ganz besonderen Fällen, die nichts mit dem zu tun haben, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist — das Recht unselbständiger und selbständiger Erwerbstätiger (und ihrer Familienangehörigen) vorsieht, sich nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit auf Dauer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

26 Schließlich sieht die Gemeinschaftsrechtsordnung für alle Gemeinschaftsbürger (und ihre Familienangehörigen), die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen, gleichgültig, ob sie Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sind oder nicht, Begrenzungen für das Recht des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats vor. Diese Grenze wird durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gebildet und ist in den Artikeln 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG) und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) und in drei Richtlinien zur Anpassung der nationalen Vorschriften geregelt, die ebenfalls aus den besagten Gründen eine Sonderregelung für die Ausweisung von Ausländern treffen (nachstehend: Abschiebungsrichtlinien).

3. Der Begriff soziale Vergünstigung

27 Entsprechend dem vorstehend Gesagten bleibt festzuhalten, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung im vorliegenden Fall Herrn Kaba keinerlei unbefristetes Aufenthaltsrecht für das Vereinigte Königreich zugesteht. Es gibt, genauer gesagt, keine Vorschriften des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts, die dem Betreffenden ein solches Recht ausdrücklich und unmittelbar übertragen würden. Richtigerweise beschränkt sich daher das vorlegende Gericht darauf, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Herrn Kaba sozusagen mittelbar das Recht auf ständigen Aufenthalt im Aufnahmestaat zugesprochen werden könnte, falls der Gerichtshof nämlich entscheiden sollte, daß das Recht, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, und das Recht auf Prüfung eines solchen Antrags (natürlich nur, wenn ihm entsprochen würde) eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung darstellen. Genau dies ist die Frage, die ich nunmehr prüfen werde. Nur eine Bejahung dieser Frage könnte naturgemäß zur Prüfung der zweiten Frage führen, mit der der Immigration Adjudicator wissen will, ob die Unterschiedlichkeit der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen — je nachdem, ob der Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom Ehegatten eines britischen Staatsangehörigen (bzw., was in diesem Verfahren auf dasselbe hinausläuft, einer anwesenden und seßhaften Person) gestellt wird oder aber vom Ehegatten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats — als Diskriminierung bei der Ausübung eines Rechts, dessen Rechtsnatur als soziale Vergünstigung feststünde, zu betrachten und folgerichtig als Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung zu bewerten wäre.

28 Um die erste Frage zutreffend einzuordnen und zu lösen, ist meines Erachtens mit Ihrer Rechtsprechung davon auszugehen, daß... die Verwirklichung der von der Verordnung Nr. 1612/68 bezweckten Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Freiheit und Menschenwürde es erforderlich macht, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers im Abnahmeland zu schatten. Insoweit hat es der Gerichtshof als unerläßlich angesehen, daß dem Arbeitnehmer und seinen Familienangehörigen die gleichen sozialen Vergünstigungen gewährt werden, wie sie der Aufnahmestaat seinen eigenen Staatsangehörigen zugesteht. Das bedeutet dann auch, daß, wenn die Ziele der Gemeinschaftsrechtsordnung voll verwirklicht werden sollen, ... der Begriff der sozialen Vergünstigungen in Artikel 7 Absatz 2 nicht eng ausgelegt werden darf. Übrigens hat der Gerichtshof einen recht weiten Begriff der sozialen Vergünstigung zugrunde gelegt; in ständiger Rechtsprechung ist dieser Begriff auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, erstreckt... worden, so daß er nunmehr alle Vergünstigungen umfaßt, die, ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht, den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern.

29 Zu den zahlreichen Vorteilen, die der Gerichtshof als soziale Vergünstigungen eingestuft hat, zählen einige wirtschaftlicher Art, die den Arbeitnehmer selbst unmittelbar oder auch nur mittelbar betreffen, weil sie in erster Linie ihren Familienangehörigen gewährt werden, andere nichtwirtschaftlicher Art sowie solche, die Familienangehörigen des Arbeitnehmers zugute kommen und sich von denen unterscheiden, die diesem selbst zustehen könnten. Eine soziale Vergünstigung bleibt, wie der Gerichtshof klargestellt hat, eine solche, auch wenn der Wanderarbeitnehmer, der sie zugunsten seiner Familie beantragt hatte, inzwischen verstorben ist. Die Regelung des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung deckt bei diesem Verständnis mittlerweile eine Reihe vielfältiger und recht unterschiedlicher Sachverhalte. Im Urteil Reed etwa hat der Gerichtshof verneint, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung dem Wanderarbeitnehmer das Recht verleihen könnte, unverheiratet mit seinem Lebensgefährten zusammen zu wohnen (Randnr. 16). Er hat indessen das Recht das Recht der Arbeitnehmer des Aufnahmestaats nach dessen nationalen Vorschriften als soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung eingestuft (Randnr. 28). Aufgrund des Diskriminierungsverbots hat damit der Gerichtshof den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung auf eine Person ausgedehnt, die nach Gemeinschaftsrecht kein Familienangehöriger des Wanderarbeitnehmers war.

4. Der Begriff soziale Vergünstigung und das unbefristete Aufenthaltsrecht

30 Nach Auffassung von Herrn Kaba stellt das Recht auf unbefristeten und bedingungsfreien Aufenthalt des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine soziale Vergünstigung dar. Zwar komme dies unmittelbar nur dem Inhaber des Aufenthaltsrechts zugute, doch ziehe aus diesem Recht konkret, wenn auch nur mittelbar, auch der arbeitende Ehegatte Nutzen. Das Vereinigte Königreich hält dem entgegen, daß die praktischen Vorteile aus dem unbefristeten (und bedingungsfreien) Aufenthaltsrecht, das einer Person zugestanden würde, die wie Herr Kaba nicht mit einem eigenständigen Aufenthaltsrecht im Sinne des Gemeinschaftsrechts ausgestattet wäre, erst bei Sachverhalten zu Tage träten, die mit dem Gemeinschaftsrecht nichts zu tun hätten und daher außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung und insbesondere des Artikels 7 Absatz 2 verblieben. Diese Vorteile kämen erst dann zum Tragen, wenn der andere Ehegatte, d. h. der Wanderarbeitnehmer, diesen Status verliere (zum Beispiel bei Rückkehr in sein Herkunftsland), oder wenn der Familienangehörige nach Erwerb des besagten Rechts beabsichtige, die Einbürgerung als britischer Staatsangehöriger zu beantragen. Das hier streitige Recht könne mit anderen Worten nicht als soziale Vergünstigung betrachtet werden, weil es sich nicht um eine Vergünstigung oder einen Vorteil handele, dessen Erstreckung auf die Wanderarbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats ... als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu fördern (vgl. Nr. 28 dieser Schlußanträge).

31 Die Bemerkungen der britischen Regierung zu dem hier behandelten Punkt überzeugen mich nicht. Die praktischen Vorteile aus dem Aufenthaltsrecht, das der Kläger des Ausgangsverfahrens für sich in Anspruch nimmt, bestehen bereits während der Ehe und konkretisieren sich nicht erst bei Scheidung oder dann, wenn der Wanderarbeitnehmer das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verläßt oder aufhört, berechtigte Person zu sein, oder wenn sich der Familienangehörige mit der Absicht trägt, britischer Staatsangehöriger zu werden. Die Befugnis einer der Ehegatten, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf Dauer und bedingungsfrei — d. h. auch unabhängig davon, daß der andere Ehegatte den Status als berechtigte Person bewahrt — aufzuhalten, kann, wie mir scheint, zu einer besseren Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familie in die Gesellschaft des Aufnahmestaats beitragen und damit dem Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer förderlich sein. Das unbefristete Aufenthaltsrecht garantiert eine größere Stabilität und eine bessere Planung der Familie und fördert die Mobilität der Arbeitnehmer, gerade weil es ihnen gestattet, im aufnehmenden Staat Lebensumstände vorzufinden, die soweit wie möglich denen in ihrem Herkunftsstaat gleichen. Dies stellt meines Erachtens eine konkrete Verwirklichung des in der fünften Begründungserwägung der Verordnung verlautbarten Ziels dar, alle Hindernisse zu beseitigen, die sich der Integration der Familie im Aufnahmeland entgegenstellen.

32 Das Vereinigte Königreich will dem Gerichtshof nahebringen, daß die soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung bestimmungsgemäß ein Ende nehme, wenn der Betreffende die Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer verliere oder, falls es sich um Vergünstigungen zugunsten der Familienangehörigen handele, wenn die Verwandtschaftsbeziehung zu dem Wanderarbeitnehmer ende. Die von Herrn Kaba in Anspruch genommene soziale Vergünstigung bestehe demgegenüber darin, ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht zu besitzen, das weder beendet werde, wenn der Ehegatte nicht mehr Wanderarbeitnehmer sei, noch dann, wenn das Eheband zwischen diesem und der betreffenden Person aufgelöst werde.

33 Angesichts dieser Erwägungen muß darauf hingewiesen werden, daß sich der Vertrag offensichtlich an dem Ziel orientiert, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit sicheren und wirksamen Garantien auszustatten, deren wichtigste die Beseitigung auch nur leichter Hindernisse ist, die deren Ausübung beeinträchtigen könnten. Dieser hervorragenden Bedeutung entspricht, wie ich bereits gesagt habe, das Verständnis des Begriffs der sozialen Vergünstigungen auf Seiten des Gerichtshofes, die jeder Mitgliedstaat den Angehörigen anderer Gemeinschaftsstaaten (einschließlich ihrer Familienangehörigen) wie den eigenen Staatsangehörigen gewähren muß. Im übrigen folgt nach Meinung des Gerichtshofes ... aus [dem] Gesamtzusammenhang [dieser Verordnung], daß... die Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen in jeder Hinsicht von Bedeutung ist. Das Problem, mit dem wir uns hier zu befassen haben, entsteht, weil der Ehegatte eines britischen Staatsangehörigen oder einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, die dem Antragsteller auch dann zusteht, wenn der Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und wenn das Eheband nicht mehr besteht. Ich sehe nun keinen Grund für die Annahme, daß die Erstreckung einer solchen Vergünstigung auf den Ehegatten des Gemeinschaftsbürgers eine Fallgestaltung wäre, die notwendig außerhalb des Bereichs angesiedelt wäre, in dem der in der Verordnung verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung wirksam werden könnte. Insbesondere sehe ich keine Gründe für die Behauptung, daß die von Herrn Kaba beanspruchte Vergünstigung — gerade weil sie ohne Begrenzung ein für allemal gewährt wird und nicht von der fortdauernden Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist — nicht als eine soziale Vergünstigung betrachtet werden könne, wie sie die Verordnung im Auge hat. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes scheint in eine andere Richtung zu gehen, wie sich mehreren Urteilen entnehmen läßt. Im Rahmen des Artikels 48 des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 [verliert] [m]it der Beendigung des Arbeitsverhältnisses... der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch... diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann... In den Urteilen Lair und Meints hat der Gerichtshof festgestellt, daß bestimmte soziale Vergünstigungen in Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit den Wanderarbeitnehmern gegebenenfalls auch dann zustehen, wenn diese nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen. Im Urteil Cristini hat der Gerichtshof festgestellt: Haben die Witwe und die minderjährigen Kinder eines Inländers Anspruch auf diese Karte [einer nationalen Eisenbahngesellschaft mit Anspruch auf Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien], falls der Vater deren Erteilung vor seinem Tod beantragt hatte, dann darf es keinen Unterschied machen, daß der verstorbene Vater ein Wanderarbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat war. Geist und Zweck der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer würde es zuwiderlaufen, wollte man den Hinterbliebenen eine solche Vergünstigung nach dem Tode des Arbeitnehmers entziehen, obgleich sie den Hinterbliebenen eines Inländers gewährt wird (Randnrn. 15 und 16). Und nicht nur das. Im Urteil Echternach und Moritz ist eine nationale Vorschrift als diskriminierend behandelt worden, die dem Sohn eines Wanderarbeitnehmers die Finanzierung seiner Studien verweigerte, nachdem sein Vater in sein Herkunftsland zurückgekehrt war. Auf der Grundlage dieser Aussagen des Gerichtshofes scheint mir, gesagt werden zu müssen, daß es weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist der Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist, wenn man Ehegatten von Wanderarbeitnehmern das Recht auf unbefristeten Aufenthalt entzieht, sobald irgendein Element dieses Tatbestandes wegfällt.

34 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sich neben dem Vereinigten Königreich an diesem Verfahren beteiligt hat, hat eine These vorgetragen, die im Kern, wenn auch auf anderem Wege, zu Ergebnissen führt, die denen des Vereinigten Königreichs entsprechen. Das von Herrn Kaba beanspruchte Recht soll außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung liegen. Da die Familienangehörigen, die vom Wanderarbeitnehmer zu unterhalten seien, mittelbar oder aufgrund einer Reflexwirkung in den Genuß der dem Wanderarbeitnehmer zustehenden Gleichbehandlung kämen, meint die Kommission, daß ihnen nur Rechte zustehen könnten, die den dem Wanderarbeitnehmer selbst zugestandenen entsprechen. Herr Kaba aber mache auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots ein unbefristetes Aufenthaltsrecht geltend, d. h. ein Recht, das weiter gehe als das seiner Ehefrau selbst zustehende nach Artikel 48. Diese müsse nämlich, um nicht den Status der berechtigten Person zu verlieren, die von der Gemeinschaftsrechtsordnung (und von der EEA Order) festgelegten Grenzen beachten und folglich weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

35 Entsprechend der Regelung der Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules und entgegen dem Standpunkt der Kommission halte ich es nicht für zutreffend, die Rechtmäßigkeit des Antrags von Herrn Kaba deshalb zu verneinen, weil das von ihm beanspruchte Recht weiter gehe als das Recht, das seiner Ehefrau nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag, der Richtlinie und der EEA Order zustehe. In Wirklichkeit kann diesem Argument leicht entgegengehalten werden, daß das, was vor allem den Unterschied zwischen dem von Herrn Kaba beanspruchten und dem seiner Ehefrau zustehenden Recht ausmacht, nicht die Dauer ist, weil auch Frau Michonneau (wie die Kommission selbst eingeräumt hat) berechtigt ist, ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich auf unbestimmte Zeit zu verlängern, solange sie weiterhin berechtigte Person bleibt. Zweitens dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als soziale Vergünstigungen auch den Familienangehörigen des Arbeitnehmers zuerkannte Vorteile behandelt werden, die sich von dem ihm selbst zuerkannten unterscheiden. Zu denken ist etwa an die spezielle Altersbeihilfe, die den Verwandten aufsteigender Linie des Arbeitnehmers Mindesteinkünfte sichert (vgl. Fußnote 56). Anders nämlich wäre ferner die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht zu erklären, die als soziale Vergünstigungen eine ganze Reihe von Vorteilen behandelt, die nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinen Familienangehörigen als solchen gewährt werden (vgl. Fußnoten 56 und 58).

36 Der mittelbare Genuß der dem Wanderarbeitnehmer vom Vertrag und der Verordnung garantierten Gleichbehandlung seitens seiner Familienangehörigen — sie äußert sich u. a. im Genuß der gleichen sozialen Vergünstigungen, die der Aufnahmemitgliedstaat den Familienangehörigen inländischer Arbeitnehmer zuerkennt — hat eher die Bedeutung, daß sie bestimmte soziale Vergünstigungen nur dann und insoweit erhalten, als diese Vergünstigungen auch für den Wanderarbeitnehmer selbst im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung als solche gelten können (was im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, vgl. Fußnote 60 und Nr. 31 dieser Schlußanträge), und dies unabhängig von ihrer größeren oder geringeren Gleichwertigkeit mit denen, die dem Wanderarbeitnehmer unmittelbar und zuerst zugestanden werden.

37 Im übrigen bedeutet der vom Gerichtshof entwickelte Begriff der sozialen Vergünstigung, wie Herr Kaba in Erinnerung gerufen hat, keineswegs, daß ein bestimmter Vorteil in der Gemeinschaftsrechtsordnung bereits als ein Recht des Wanderarbeitnehmers vorgesehen und anerkannt ist. Ein gemeinsamer Zug der vom Gerichtshof nach und nach herausgearbeiteten sozialen Vergünstigungen ist ja, daß es sich nicht um allgemein geltende Rechte aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften oder um dem Wanderarbeitnehmer bereits zustehende Rechte handelte. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle sozialen Vergünstigungen der Arbeitnehmer (und ihrer Familienangehörigen), die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, verankert, stellt im Kern eine offene Regelung dar, die auf die nationalen Rechtsvorschriften und die durch sie begründeten Rechte verweist. Nicht zufällig hat der Gerichtshof bei einer Studienbeihilfe klargestellt, daß ... sich das Kind [eines Wanderarbeitnehmers]... selbst auf Artikel 7 Absatz 2 berufen [kann], um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird.

38 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß der Ehegatte nach der Gemeinschaftsregelung berechtigt ist, mit dem Wanderarbeitnehmer Aufenthalt zu nehmen, und daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dem Staatsangehörigen eines Drittlandes eine Aufenthaltsbescheinigung von gleicher Gültigkeit wie der des mit ihm verheirateten Wanderarbeitnehmers auszustellen, der ihm gegenüber unterhaltspflichtig ist. Außerdem verweist sie auf die Rechtssache Diatta, in der der Gerichtshof entschieden habe, daß ... sich bereits aus [dem] Wortlaut [des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1612/68] ergibt, daß er den Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur das Recht verleiht, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben... [und diese Vorschrift] daher keine Rechtsgrundlage für ein von den Voraussetzungen des Artikels 10 unabhängiges Aufenthaltsrecht darstellen [kann]. Der Hinweis der Kommission auf die Regelung und die Rechtsprechung erweist sich indessen im vorliegenden Fall aus mehr als einem Grund als unzutreffend. Die Aufenthaltsbescheinigung hat vor allem für das Aufenthaltrecht nur deklarative Bedeutung (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge), so daß ihre Gültigkeitsdauer keinen Einfluß auf dessen Weiterbestehen haben kann. Zweitens und vor allem stützt sich das von Herrn Kaba beanspruchte Recht auf unbefristeten Aufenthalt nicht auf eine Sondervorschrift des Gemeinschaftsrechts, sondern auf das Nebeneinander der maßgebenden britischen Einwanderungsvorschriften und des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Diatta hat daher mit dem von Herrn Kaba verfochtenen Standpunkt wenig zu tun.

39 Die britische Regierung hat die Auffassung vertreten, daß das Recht auf unbefristeten Aufenthalt aus einem weiteren Grund außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung verbleibe: Es gehöre nicht zu den Vergünstigungen für die inländischen Arbeitnehmer und habe, wenn es dem Ehegatten einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs anwesenden und seßhaften Person zugestanden werde, nichts mit deren Arbeitnehmerstatus zu tun. Damit ein Vorteil als soziale Vergünstigung betrachtet werden kann, reicht es indessen aus, daß er, unter anderen, inländischen Arbeitnehmern gewährt wird, hat der Gerichtshof doch im Urteil Reed einen Vorteil zu den sozialen Vergünstigungen gerechnet, der ohne weitere Voraussetzungen den Angehörigen des Aufnahmestaates und den Inhabern eines unbefristeten Aufenthaltsrechts zugestanden wurde.

40 Die britische Regierung hat ferner zu dem vom Gerichtshof herausgearbeiteten Begriff der sozialen Vergünstigung darauf hingewiesen, daß die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht aufgrund des bloßen Umstands eines Wohnsitzes im Hoheitsgebiet erteilt werde; sie könne nach den nationalen Vorschriften erst dann beansprucht werden, wenn besondere Verbindungen zum Vereinigten Königreich geknüpft worden seien, insbesondere durch einen längeren Aufenthalt von vier Jahren, in denen der Betreffende weiterhin die Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wegen der er ursprünglich habe einreisen dürfen, oder aber durch einen Aufenthalt von zwölf Monaten als Ehegatte einer selbst anwesenden und seßhaften Person und nach positivem Ausgang der in Paragraph 281 der Immigration Rules vorgesehenen Nachprüfungen. Diesen Argumenten läßt sich aber entgegenhalten, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als soziale Vergünstigung auch ein Vorteil anzusehen ist, der den inländischen Arbeitnehmern ... hauptsächlich [und nicht ausschließlich] wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt [wird] (vgl. Nr. 28 dieser Schlußanträge). Zu den Beweggründen eines Staates, den sich in seinem Hoheitsgebiet Aufhaltenden eine bestimmte Vergünstigung zukommen zu lassen, kann folglich — über den bloßen und einfachen Wohnsitz hinaus — auch das Bestehen irgendeiner besonderen Beziehung zwischen dem Begünstigten und dem Aufnahmeland gehören.

41 Ich komme daher bei der ersten Vorabentscheidungsfrage zu dem Ergebnis, daß das dem Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers zugestandene Recht auf unbefristeten Aufenthalt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung darstellt. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Recht handelt, das in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ob es sich von den dem Wanderarbeitnehmer als solchem bereits zustehenden Rechten unterscheidet und ob es wegen des Bestehens einer besonderen Beziehung zum Aufnahmestaat zugestanden wird.

B — Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

1. Die Frage

42 Es bedarf nunmehr also der Prüfung der zweiten Vorabentscheidungsfrage in der bereits dargestellten Fassung (vgl. Nr. 19 dieser Schlußanträge). Liegt eine rechtswidrige Diskriminierung vor, wie sie der Kläger des Ausgangsverfahrens rügt, indem er die Behandlung, die ihm widerfährt, mit der Behandlung vergleicht, die dem Ehegatten eines britischen Staatsangehörigen oder einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person zuteil wird?

43 Normalerweise besitzen im Vereinigten Königreich anwesende und seßhafte Personen im Sinne von Artikel 287 der Immigration Rules die britische Staatsangehörigkeit. Zur Rechtfertigung seines Standpunktes beruft sich Herr Kaba auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der die Vollendung einer bestimmten Aufenthaltsdauer als Voraussetzung für die Zubilligung einer bestimmten sozialen Vergünstigung an die Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten, während diese für einheimische Arbeitnehmer nicht vorgesehen war, als diskriminierend beanstandet hat. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs und der Kommission ist die Regelung der Artikel 255 und 287 der Immigration Rules nicht diskriminierend, weil die beiden unterschiedlich behandelten Sachverhalte nicht gleich sind. Verschieden seien nämlich vor allem die Rechtsverhältnisse der Ehegatten der Personen, die den Antrag auf Einräumung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts stellten, d. h. der berechtigten Person (Wanderarbeitnehmer) und der anwesenden und seßhaften Person (einschließlich der Staatsangehörigen des betreffenden Staates). Zweitens müsse der Antragsteller nach Paragraph 287 der Immigration Rules, wie das Vereinigte Königreich bemerkt, vorab eine Reihe von Prüfungen über sich ergehen lassen, denen aber der nicht unterworfen sei, der nach Erhalt der Aufenthaltsbescheinigung für das Vereinigte Königreich als Ehegatte des EG-Wanderarbeitnehmers einen Antrag nach Paragraph 255 der Immigration Rules einreiche.

44 Die Rechtsauffassung von Herrn Kaba geht von dem entgegengesetzten Standpunkt aus, wonach das unbefristete Aufenthaltsrecht dem Ehegatten des Wanderarbeitnehmers wie dem des Gemeinschaftsbürgers auf völlig gleicher Grundlage zuerkannt werde. Mit dieser Argumentation setzt der Kläger des Ausgangsverfahrens voraus, daß diese subjektiven Sachverhalte vergleichbar und damit gleichen Schutzes wert seien: Die unterschiedliche Regelung beider verstoße gegen das Verbot, die von den nationalen Rechtsvorschriften betroffenen Rechtssubjekte je nach ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich zu behandeln. Der britische Gesetzgeber hat es aber, wie bereits ausgeführt, tatsächlich nicht unterlassen, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht mit gleichen Wirkungen für beide Gruppen von Ehegatten, die bei der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage betroffen sind, vorzusehen, auch wenn die zu treffende Maßnahme im Gesetz in einem Fall als indefinite leave to remain, im anderen als permission to remain indefinitely bezeichnet wird. Die Bestimmung, die nach Meinung von Herrn Kaba diskriminierend ist, ist diejenige, die die in beiden Fällen unterschiedliche Dauer der für den Antrag auf Erlaubniserteilung zu erfüllenden Aufenthaltszeiten regelt. Diese Beanstandung ist indessen grundlos.

Das Verbot, die Staatsangehörigkeit als zulässiges Unterscheidungsmerkmal zu verwenden, wird von der Verordnung in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz festgelegt, wonach in der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht anders als in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen identische oder zumindest berechtigterweise vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich geregelt werden dürfen. Zwar hat der Gerichtshof mehrfach bestätigt, daß eine Aufenthaltspflicht, die als Voraussetzung für die Zubilligung einer sozialen Vergünstigung vorgeschrieben ist, eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit darstellt, und zwar unmittelbar, wenn sie für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates nicht (vgl. Fußnote 77) bzw. mittelbar, wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers vorgeschrieben ist — da sie nämlich von den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats leichter zu erfüllen ist. Jedoch war in den Urteilen, in denen der Gerichtshof diese Auffassung geäußert hat, das Erfordernis des Aufenthalts nur deshalb diskriminierend, weil es für Sachlagen vorgeschrieben war, die bei der Regelung, die für sie galt, in jeder Hinsicht hätten gleichbehandelt werden können und müssen. Im vorliegenden Fall haben wir es hingegen mit Vorschriften zu tun, die, wie erforderlich, differenziert waren, um ungleiche Fälle zu regeln. Ich stimme in der Tat mit dem Vereinigten Königreich und der Kommission darin überein — die weitere Klärung dieses Punktes erfolgt später —, daß die in den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules geregelten Situationen nicht vergleichbar sind. Ich wende mich sofort dem Standpunkt der britischen Regierung zu. Ihres Erachtens gibt es zwei Aspekte — der eine sachlicher, der andere verfahrensmäßiger Art —, die klar den objektiven Unterschied zwischen den beiden Situationen erkennen lassen, die nach Auffassung von Herrn Kaba hingegen der gleichen Regelung zugeführt werden müßten.

2. Aufenthaltsrecht und Vergleich der Rechtslagen der im Vereinigten Königreich seßhaften Person und des dort wohnhaften EG-Wanderarbeitnehmers

45 Wie unterscheiden sich also in der hier maßgeblichen Hinsicht die subjektiven Situationen des EG-Wanderarbeitnehmers und der im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person, sei diese nun britischer Staatsangehöriger oder nicht? Ich beginne mit dem ersten Aspekt, den die britische Regierung angeführt hat, deren Standpunkt sich auch die Kommission angeschlossen hat. Dem Wanderarbeitnehmer gewährt das Gemeinschaftsrecht selbst ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat, das allerdings vom Weiterbestehen bestimmter Voraussetzungen abhängig ist: etwa die Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, oder die Eigenschaft als Student, falls nur mit ausreichenden Mitteln ausgestattet, um der Sozialhilfe des Aufenthaltsortes nicht zur Last zu fallen. Demgegenüber gehört die im Vereinigten Königreich anwesende und seßhafte Person zu einer durch die nationalen Vorschriften geschaffenen Kategorie und genießt ein unbedingtes Aufenthaltsrecht, das die innerstaatliche Ordnung ihm garantiert. Die letztgenannte Situation wird in der Tat als die einer Person charakterisiert, die sich in ihrem Herkunftsland aufhält: [Die] Staatsangehörigen des Aufnahmestaates [haben] kein zweckgebundenes Aufenthaltsrecht, sondern ein umfassendes Freiheitsrecht in ihrem Heimatstaat.... Wie der Gerichtshof klargestellt hat, ... richten sich die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats... und sein Aufenthalt dort... nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten und nicht nach den Rechten, die das Gemeinschaftsrecht ihm verleiht. Während also mit anderen Worten die im Vereinigten Königreich anwesende und seßhafte Person ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, steht einer Wanderarbeitnehmerin wie Frau Michonneau ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat zu, das lediglich potentiell unbefristet ist; es dauert so lange an, als sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (oder auszuüben beabsichtigt) (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge). Außerdem kann lediglich der Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder eine seßhafte Person (die noch nicht britischer Staatsangehöriger ist) einen Antrag auf Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit stellen (vgl. Nr. 10 dieser Schlußanträge).

46 Was insbesondere die Aufenthaltsrechte betrifft, zieht wiederum das Gemeinschaftsrecht eine klare Trennlinie, die hier ins Gedächtnis gerufen werden sollte: Zum einen regelt es das einfache Aufenthaltsrecht eines Wanderarbeitnehmers, zum anderen, wenn der EG-Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat verwurzelt ist, das unbefristete Aufenthaltsrecht, das keiner Bedingung, Einschränkung oder Bindung mehr unterliegt. Dieses neue und weitergehende Aufenthaltsrecht stellt eine Ergänzung des Rechts dar, das normalerweise als Ausfluß der Freizügigkeit der Personen zur Verfügung steht. In besonderen Fällen räumen nämlich die Verordnung Nr. 1251/70 (deren Rechtsgrundlage Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d ist) und die Richtlinie 75/34 (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigen und ihren Familien, die sich bereits aufgrund der ihnen durch die Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c und 52 EG-Vertrag in der Aktualisierung durch die genannte und die Richtlinie 73/148 übertragenen Rechte im Hoheitsgebiet eines anderen als ihres Herkunftsmitgliedstaats aufhalten, ein Verbleiberecht oder unbefristetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat ein (vgl. Nr. 25 dieser Schlußanträge). Unter den in der Verordnung Nr. 1251/70 geregelten Fällen begegnet uns der des Arbeitnehmers, der nach einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats das Rentenalter erreicht hat, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten beschäftigt war und sich dort seit mindestens drei Jahre ständig aufgehalten hat (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), sowie der des Arbeitnehmers, der, nachdem er sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mindestens zwei Jahre aufgehalten hat, dort eine unselbständige Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgibt (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b). Die hier genannten Fälle entsprechen im Kern dem der im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person. Im Ausgangsverfahren fällt aber die Situation, in der sich die Ehefrau von Herrn Kaba, befand, eindeutig unter keine der eben genannten Vorschriften.

47 In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen (vgl. bereits Nr. 49 dieser Schlußanträge), daß Artikel 6 der EEA Order (insbesondere Absatz 2 Buchstabe e) sowie die Paragraphen 256 und 257 der Immigration Rules — die neben Paragraph 255 im Abschnitt Seßhaftigkeit (Settlement) stehen — den Personen, die die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34 erfüllen, ein Recht auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis zubilligen (und der Rechtsinhaber damit zur im Vereinigten Königreich seßhaften Person wird). Damit gleicht die nationale Regelung das unbefristete Aufenthaltsrecht nach Paragraph 255 dem Verbleiberecht an, das im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist (und in den Paragraphen 256 und 257 der Immigration Rules nachgebildet wird) und unterscheidet die verschiedenen Fälle der Seßhaftigkeit im Vereinigten Königreich im Sinne der Einwanderungsgesetze vom einfachen Aufenthalt der im Sinne der EEA Order berechtigten Person.

48 Im Bereich des Aufenthalts in einem bestimmten Mitgliedstaat ist die Rechtslage der Staatsangehörigen dieses Staates von der der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten so verschieden, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung selbst den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, ihre eigenen Angehörigen (und deren Familien) günstiger zu behandeln. Und im Lichte der vorstehenden Erwägungen muß auch meines Erachtens die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Singh verstanden werden: da sich ... die Einreise des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet dieses Staates und sein Aufenthalt dort... nach den aus seiner Staatsangehörigkeit fließenden Rechten [richtet], ist es ... [n]ach den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten... nicht verwehrt, auf ausländische Ehegatten ihrer Staatsangehörigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen anzuwenden, die günstiger sind, als das Gemeinschaftsrecht dies vorsieht. Die Verbindung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und ihren eigenen Staatsangehörigen ist sicherlich enger und anders als die, die jedes einzelne Land der Gemeinschaft über den Vertrag mit den Bürgern der anderen Mitgliedstaaten geknüpft hat. Daraus ergibt sich, daß bei Einreise- und Aufenthaltsrechten die unterschiedliche Behandlung der einen und der anderen Kategorie von Rechtssubjekten nicht notwendig zu einer rechtswidrigen Diskriminierung führt.

49 Das Urteil Reed ist, recht besehen, mit den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Singh und der vorstehenden Darstellung durchaus vereinbar. Herr Kaba weist darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil Reed nationale Rechtsvorschriften, die dem unverheirateten Lebensgefährten eines in die Niederlande ausgewanderten und dort ansässigen EG-Wanderarbeitnehmers das Aufenthaltsrecht nicht zugestanden, als Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit behandelt habe. Dieses Recht wurde nämlich dem Lebensgefährten eines niederländischen Staatsangehörigen oder eines unbefristet aufenthaltsberechtigten Ausländers (Flüchtling oder Asylberechtigter) zugestanden. Ich kann nicht leugnen, daß, um beim Aufenthalt zu bleiben, die Situation der letztgenannten Person (die der des niederländischen Staatsangehörigen nahesteht) wohl der der anwesenden und seßhaften Person an die Seite zu stellen ist (die ihrerseits nicht weit von der des britischen Staatsangehörigen entfernt ist). Tatsache ist indessen, daß sich der Gerichtshof bei der Beanstandung der nationalen Vorschrift als diskriminierend auf die Feststellung der unterschiedlichen Behandlung der (Lebensgefährten von) Gemeinschaftsangehörigen und der (Lebensgefährten von) niederländischen Staatsangehörigen an sich und als solche beschränkt hat. Er hat sich daher nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen befaßt, mit dem die niederländische Regierung dem Vorwurf von Frau Reed unter Hinweis auf die grundlegende Verschiedenheit der Aufenthaltsrechte der eigenen Staatsangehörigen und der von EG-Wanderarbeitnehmern entgegengetreten war. In Wirklichkeit hat der Gerichtshof in der Rechtssache Reed eine typische Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angenommen, weil — wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlußanträgen bemerkt hat (vgl. Abschnitt II 1. a) — der betroffene Mitgliedstaat nicht gebührend dargelegt hatte, weshalb die unterschiedliche Behandlung von EG-Wanderarbeitnehmern auf ihre abweichende Rechtsstellung im Bereich der Aufenthaltsrechte und nicht allein auf ihre Staatsangehörigkeit an sich und als solche zurückzuführen sei.

50 Kehren wir zu unserer Rechtssache zurück. Das Vereinigte Königreich bietet uns eine klare und überzeugende Begründung für die Regelung der jeweiligen Tatbestände der Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules: Die längste Aufenthaltszeit nach Paragraph 255, weit davon entfernt, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darzustellen (auch wenn sich an eine mittelbare Diskriminierung denken ließe), ist eine eindeutige Folge davon, daß der Fall des Wanderarbeitnehmers in bezug auf das Aufenthaltsrecht anders bewertet und geregelt werden mußte als der einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person, wie dies dann auch geschehen ist. Nach Auffassung der britischen Regierung hat im Kern der im Vereinigten Königreich seßhafte Ausländer, anders als der EG-Wanderarbeitnehmer als Inhaber eines normalen Aufenthaltsrechts im Sinne der EEA Order (und der Richtlinie), starke Bindungen zum Aufnahmestaat entwickelt, nachdem er sich dort normalerweise für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Jahren aufgehalten hat. Mit noch stärkerem Recht steht dem britischen Staatsangehörigen als solchem im eigenen Land ein unbefristetes und unbedingtes Aufenthaltsrecht zu. Im übrigen hat auch der EG-Wanderarbeitnehmer, der in den Augen des nationalen Gesetzgebers dauerhafte Verbindungen zum Vereinigten Königreich geknüpft hat, die Möglichkeit, die Seßhaftigkeit (settlement) zu beantragen und zu erhalten. Paragraph 255 der Immigration Rules geht nämlich davon aus, daß jemand, der sich vier Jahre im Land aufgehalten hat, in diesem verwurzelt ist. Damit aber läßt sich erklären, weshalb beim Antrag auf unbefristeten Aufenthalt der Zeitraum des voraufgegangenen Aufenthalts für denjenigen verkürzt worden ist, der ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragt, um mit dem Ehegatten zusammenzuleben, der bereits seßhaft geworden ist. Nicht hingegen ist davon ausgegangen worden — und dies scheint mir nicht unvernünftig zu sein —, daß ein Wanderarbeitnehmer nach nur zwölf Monaten seit seiner Einreise in das Vereinigte Königreich so im Aufnahmeland verwurzelt wäre, daß man seinem Ehegatten, der ihm folgen möchte, die gleiche Behandlung angedeihen lassen könnte, wie sie dem Ehegatten einer bereits im Land seßhaften Person zusteht. Es sollte nicht vergessen werden, daß auch das Gemeinschaftsrecht das unbefristete Aufenthaltsrecht von der Verwirklichung einer ausreichenden Integration im Aufnahmestaat abhängig macht, die erst nach Zurücklegung einer angemessenen Zeit ununterbrochenen Aufenthalts vermutet wird, zu der sich bisweilen weitere Voraussetzungen gesellen.

3. Wirkungen des Inkrafttretens des Vertrages über die Europäische Union

51 Ich habe die Gründe dargelegt, weshalb die Rechtslage der im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Personen von der der EG-Wanderarbeitnehmerin wie Frau Michonneau im vorliegenden Fall abweicht, die in dieses Land einreiste, kurz bevor ihr Ehegatte das unbefristete Aufenthaltsrecht beantragte. Damit gilt es hier zu untersuchen, ob das Inkrafttreten des Europäischen Unionsvertrags am 1. November 1993 (d. h. vor den im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignissen) die Rechtslage von Frau Michonneau unter irgendeinem für dieses Verfahren wichtigen Gesichtspunkt verändert hat. Heute weist der EG-Vertrag den Artikel 8a auf (eingefügt durch den Unionsvertrag, nach Änderung jetzt Artikel 18 EG). In anderen Verfahren ist die Meinung geäußert worden, daß die Regelung dieses Artikels einen bemerkenswerten qualitativen Fortschritt, ja sogar eine Überwindung des früheren Begriffs der Freizügigkeit darstelle, der mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden, wenn auch nicht unbedingt auf sie beschränkt gewesen sei (vgl. Artikel 48 bis 66 EG-Vertrag) und vom Besitz ausreichender Mittel abgehangen habe, um nicht der Sozialhilfe des Aufnahmestaats zur Last zu fallen (vgl. die Aufenthaltsrichtlinien), so daß heute der gemeinschaftliche Besitzstand nur schwierig auf die Aufenthaltsrechte der Unionsbürger anwendbar sei.

52 Allerdings darf der Kern der uns vom vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfrage nicht aus den Augen verloren werden. Es geht darum festzustellen, ob die Gemeinschaftsbürgerin, deren Ehemann Herr Kaba war, im Aufnahmestaat ein volles, d. h. vollkommen unbedingtes, Aufenthaltsrecht beanspruchen kann: Nur in dieser Gestalt könnte das betreffende Recht dem gleichgesetzt werden, das der britische Gesetzgeber dem eigenen Staatsangehörigen oder der anwesenden und seßhaften Person zuerkennt, und zu einer Beseitigung der beanstandeten Diskriminierung beim Genuß der hier streitigen sozialen Vergünstigung führen. Die Frage betrifft daher nichts anderes als ein etwaiges unrechtmäßiges Verhalten, das dem Vereinigten Königreich deshalb vorzuwerfen wäre, weil es die Stellung des eigenen Staatsangehörigen (oder die gleichwertige der anwesenden und seßhaften Person) nicht genauso wie die den Gemeinschaftsbürgern zuerkannte behandelt hätte, um auf diese Weise die Abweichung bei den Voraussetzungen des früheren Aufenthalts zu beseitigen, die die jeweiligen Ehegatten erfüllen müssen, bevor sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragen können. Der Gerichtshof hat bisher noch nicht Gelegenheit gehabt, sich zu der hier streitigen Gestaltung der Gleichheit — und damit, es sei wiederholt, der angeblich fehlenden Befristung — des Aufenthaltsrechts zu äußern, die Herr Kaba auf andere Gemeinschaftsbürger in der gleichen Weise und mit derselben Rechtsstellung ausgeweitet sehen möchte, wie sie vom Aufnahmestaat den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wird.

53 Ich möchte für mein Teil nicht meinen, daß die Vorschriften der Verträge von Maastricht und Amsterdam Zeugnis für eine solche Forderung ablegen. Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man im Hinblick auf unser Anliegen die Bestimmungen des Artikels 8a Absatz 1 EG-Vertrag näher betrachtet. Es bedarf kaum des Hinweises, in welchem normativem Kontext diese Vorschrift angesiedelt ist. Die Präambel des Vertrags über die Europäische Union beteuert den Entschluß, den... Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben, und bekräftigt ... [das] Ziel [der Mitgliedstaaten], die Freizügigkeit... ihrer Bürger zu fördern. Artikel B dieses Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 2 EU) zählt zu den Zielen der Union die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft. Diese Unionsbürgerschaft ist tatsächlich eingeführt worden. Damit hat im Vertrag der Gedanke eines gemeinschaftlichen Statuts Platz gefunden, den die einzelnen, deren Qualität als Rechtssubjekt in der Unionsordnung anerkannt ist (vgl. Artikel 8 EG-Vertrag), allein deshalb erwerben, weil sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Es ist dies auch ein fruchtbarer Gedanke, weil auf seiner Grundlage die Union zwischen den Mitgliedstaaten, wie die geschichtliche Erfahrung zeigt, wachsen und zu der Union der Völker werden kann, die die Verträge von Maastricht und von Amsterdam vorzeichnen; in der Präambel des Unionsvertrages kommt der Entschluß zum Ausdruck, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas weiterzuführen. Der Beitrag, den die Einführung dieser neuen Bürgerschaft für das europäische Bauwerk leistet, ist aber durchaus nicht nur für die Zukunft gedacht.

54 Es sei mir gestattet, darauf hinzuweisen, was ich in einer anderen Rechtssache zur sicheren und unmittelbaren Einflußnahme der Unionsbürgerschaft auf den Bereich ausgeführt habe, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wirksam ist. Das Recht auf gleiche Behandlung, wie sie der Aufenthaltsstaat seinen eigenen Staatsangehörigen angedeihen läßt, kann nunmehr meines Erachtens vom einzelnen unabhängig von irgendeiner Form oder Qualität als Marktteilnehmer dank der Stellung als, sagen wir, europäischer Bürger beansprucht werden, die sich aus dem Vertrag ergibt und für dessen Anwendung auf ihn von Bedeutung ist. Dies habe ich in der Rechtssache Martínez Sala vorgetragen. In dieser Rechtssache habe ich allerdings auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Unionsbürgerschaft in keinem Fall die nationale Staatsangehörigkeit unterschiedslos überlagern noch irgendeinen Anspruch darauf schaffen darf, auch in den Genuß der Rechte zu kommen, die als den Bürgern des Aufenthaltsstaats vorbehalten zu gelten haben, weil sie ein Beiwerk ihrer Staatsangehörigkeit sind. Diesen Hinweis macht die klare Fassung der Verträge erforderlich. Im vorliegenden Fall muß ich ihn erneuern: Das in der Verordnung ausgesprochene Verbot der Diskriminierung bei den sozialen Vergünstigungen will und kann den britischen Gesetzgeber nicht zur Einhaltung einer Pflicht zwingen, die ihm aufzuerlegen weder Vertrag noch die Regelung der Unionsbürgerschaft gestatten und die dahin ginge, das Heimrecht (right of abode), das erkennbar den Stempel der nationalen Staatsbürgerschaft trägt, mit dem Aufenthaltsrecht des Gemeinschaftsbürgers restlos gleichzusetzen. Daß das Recht zum Aufenthalt in jedem Mitgliedstaat neben dem der freien Bewegung in einer entsprechenden Vorschrift des Vertrages ausdrücklich als Recht aus der Unionsbürgerschaft ausgestaltet worden ist, kann ebenfalls die Auffassung von Herrn Kaba nicht stützen. Das richtige Verständnis dieser Regelung setzt die alsbald folgenden Erwägungen und Klarstellungen voraus, selbst wenn man bereit ist einzuräumen, daß sie geschaffen wurde, um eine Grundfreiheit, ein Grundrecht mit Verfassungsrang einzurichten. Die Frage und die einzige Frage ist hier, ob Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag seinem tatsächlichen Regelungsgehalt nach ein Aufenthaltsrecht für alle Bürger geschaffen hat, das definitionsgemäß im gesamten Bereich der Union von jeglicher zeitlichen Begrenzung losgelöst ist. Die Rechtsnorm aber, die dieses Recht verkündet, versieht seine Ausübung mit punktuell bestimmten Begrenzungen, die in jedem Fall beachtet werden müssen, in dem — was meines Erachtens sicherlich möglich ist — seine unmittelbare Wirkung geltend gemacht werden soll. Es sind freilich scharfe Begrenzungen. Da sie aber von der höchstrangigen Rechtsquelle der Rechtsordnung der Union gezogen werden, kann sie der Auslegende nicht unbeachtet lassen, ob ihm dies nun gefällt oder nicht.

55 Die Gegebenheiten der geltenden Regelung lassen mich feststellen, daß der Unionsvertrag für sich betrachtet im Bereich des Aufenthalts wenig in dem von Herrn Kaba gewollten Sinne geändert hat, vielmehr dem Rat die heikle Aufgabe übertragen hat, den Unionsbürgern für die Zukunft und durch einstimmigen Beschluß (gemeinsam mit dem Europäischen Parlament) die Ausübung des Rechts zum freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern (vgl. Artikel 8a Absatz 2). Außerdem zeigen die Vorarbeiten zum künftigen Vertrag über die Europäische Union, daß zumindest ursprünglich die Möglichkeit geprüft wurde, eine Unionsbürgerschaft einschließlich des Rechts, sich völlig frei zu bewegen und aufzuhalten, bzw. der Freiheit, sich unabhängig von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu bewegen und aufzuhalten, oder völliger Freizügigkeit zu schaffen, alles dies mit dem Ziel, dem Begriff der europäischen Staatsbürgerschaft Substanz zu geben. Die Kommission hatte ihrerseits folgende Formulierung vorgeschlagen: Jeder Bürger der Union hat das Recht, sich im Gebiet der Union unabhängig von der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit frei und zeitlich unbegrenzt zu bewegen und aufzuhalten. Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag versieht heute das freie Aufenthaltsrecht in der Union mit dem Zusatz ... vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen... Damit verweist diese Bestimmung, wie festzuhalten ist, auf vorher bestehende Vorschriften wie die des EG-Vertrags selbst (vgl. Artikel 48 bis 66) sowie auf die Regelungen u. a. der Verordnung, der Richtlinie und der Aufenthaltsrichtlinien. Die Aufnahme so formulierter Begrenzungen in den Wortlaut des Artikels 8a Absatz 1 hat daher zur Folge, daß die Freiheit des Aufenthalts immer noch mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Artikel 48 bis 66 und die entsprechenden Durchführungsvorschriften) oder mit dem Besitz ausreichender Mittel (Aufenthaltsrichtlinien) verbunden und zusätzlich von den Begrenzungen in den Abschiebungsrichtlinien abhängig ist.

56 Hätte Artikel 8a Absatz 1 tatsächlich ein absolutes Aufenthaltsrecht wie das geschaffen, das den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten in deren jeweiligem Hoheitsgebiet zusteht, könnten zugewanderte Bürger der Union nicht mehr aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden und die Richtlinien über die Abschiebung von Ausländern hätten, wenn nicht aufgehoben werden, so doch zumindest eine solche Änderung widerspiegeln müssen (die Artikel 48 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 66 EG-Vertrag sind geändert worden). Hinzu kommt, daß sich der Gerichtshof weiterhin zu diesen Richtlinien im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 177 EG Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) geäußert hat, ohne auch nur einmal auf den Unionsvertrag hinzuweisen, und damit seine Auffassung hat erkennen lassen, daß diese nicht mit dessen Inkrafttreten obsolet geworden sind.

57 Ähnliche Erwägungen gelten für die Aufenthaltsrichtlinien, die weder geändert noch aufgehoben worden sind und zu denen sich der Gerichtshof noch unlängst aus Anlaß einer Klage der Kommission nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) geäußert hat. Ebenso wären die Artikel 48 bis 66 EG-Vertrag (und die Richtlinien und Verordnungen zu ihrer Durchführung) in der Folge geändert worden; außerdem hat der Unionsvertrag in den Wortlaut des Artikels 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG) dort eingegriffen, wo es um die Pflicht des Rates ging, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fortschreitend herzustellen. Auch zu diesen Bestimmungen des EG-Vertrages — sowie z. B. zur Verordnung und zur Richtlinie — hat sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes weiter entfaltet, ohne auch nur im mindestens anzudeuten, daß zum Beispiel das Urteil Antonissen — in dem die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkannt wurde, die Dauer des Aufenthalts einer Person, die in einem anderen als ihrem Herkunftsstaat einen Arbeitsplatz sucht (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge), vernünftig zu begrenzen (im gegebenen Fall auf sechs Monate) — hinfällig geworden wäre; auch dies belegt meines Erachtens wiederum, daß Artikel 8a Absatz 1 an sich und als solcher keinen nennenswerten qualitativen Fortschritt bedeutet.

58 Weiterhin wäre, wenn die Bürger der Union künftig ein von jedweder Bedingung unabhängiges Aufenthaltsrecht besäßen, nicht zu verstehen, weshalb der Rat — nach Nichtigerklärung der Richtlinie 90/366 — nur drei Tage vor Inkrafttreten des Unionsvertrages die Richtlinie 93/96 über das Aufenthaltsrecht der Studenten in der heutigen Fassung erlassen hätte (vgl. Nr. 22 dieser Schlußanträge). Es scheint wenig Sinn zu machen, eine Richtlinie zu erlassen, die ein auf die Dauer der Ausbildung beschränktes Aufenthaltsrecht vorsieht und dieses vom Bestehen einer Krankenversicherung und dem Besitz ausreichender Mittel abhängig macht, wenn sie in diesem Punkt binnen drei Tagen hinfällig würde. Ferner gibt eine Reihe von Vorschlägen aus jüngerer Zeit — darunter der in Fußnote 68 genannte —, die Änderungen der Verordnung und der Richtlinien 68/360 und 73/148 enthalten, keinen Hinweis auf Artikel 8a Absatz 1 als Quelle für ein neues Aufenthaltsrecht; sie rezipieren vielmehr zum Beispiel die Urteile Levin und Antonissen und erkennen damit deren aktuelle Bedeutung an. Neben der Kommission (von der diese Vorschläge stammen) zeigen auch das europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß, daß die Richtlinien 68/360 und 73/148 nicht überwunden sind; im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zu ihrer Änderung haben sie nämlich keine Einwände gegen das Weiterbestehen eines bedingten Aufenthaltsrechts erhoben, wie es in den Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 4 8 bis 66 EG-Vertrag zum Ausdruck kommt.

59 Einige Bedeutung dürfte wohl auch dem zukommen, was in einem Bericht der Kommission zur Funktionsweise des Unionsvertrages zu lesen ist: Den Unionsbürgern sind keine voraussetzungslosen Rechte zum Reisen und zum Aufenthalt zuerkannt worden; die Ausübung dieser Rechte erfolgt in den Grenzen und nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts... Bezüglich des Aufenthaltsrechts verweist der Vertrag auf eine vielgestaltige Reihe von Richtlinien, die häufig erschwerende Bedingungen festlegen, denen jede Personengruppe unterliegt. Praktisch stellt daher der Vertrag keinen Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung dar. Da das Aufenthaltsrecht... ein Recht der Einzelperson [ist], können die Erwartungen der Bürger nur enttäuscht werden. Eine klare Erkenntnis der Begrenzungen, denen das Aufenthaltsrecht der EG-Wanderarbeitnehmer noch unterworfen ist, ergibt sich ferner aus dem Westendorp-Bericht von 1995, dem Veil-Bericht von 1997 und einer Reihe jüngerer Äußerungen der Kommission.

60 Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, die herrschende Lehre sowie einige Urteile nationaler Gerichte neigen zu einem Verständnis des Artikels 8a Absatz 1 EG-Vertrag, das den letzten Teil nicht vernachlässigt. Das ändert nichts daran, daß Artikel 8a auch in seiner gegenwärtigen Fassung, von seiner augenscheinlichen politischen Bedeutung ganz abgesehen, eine wichtige rechtstechnische Aufgabe erfüllt. Absatz 2 der Vorschrift liefert jetzt eine besondere Rechtsgrundlage für künftige Vorhaben der Gemeinschaftsaktion zur Erleichterung der Freizügigkeit nicht berufstätiger Personen und vermeidet damit die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf Artikel 235 EG-Vertrag (vgl. Fußnote 113).

61 Demgemäß läßt sich, was den Gegenstand unseres Verfahrens und die Rechtslage betrifft, in der sich beim gegenwärtigen Stand der gemeinschaftlichen Integration ein EG-Wanderarbeitnehmer wie Frau Michonneau befindet, noch nicht behaupten, daß die gemeinschaftlichen Aufenthaltsrechte der in einem anderen als ihrem Herkunftsstaat wohnhaften Unionsbürger von nun an denen gleichen, die von den Mitgliedstaaten ihren eigenen Bürgern oder wie im vorliegenden Fall vom Vereinigten Königreich den in seinem Hoheitsgebiet anwesenden und seßhaften Personen zugebilligt werden.

4. Vergleich der Voraussetzungen nach den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules für die Aufnahme im Vereinigten Königreich

62 Um den Unterschied zwischen den in den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules geregelten Sachverhalte zu belegen, hat das Vereinigte Königreich ferner, wie bereits ausgeführt, auf Verfahrensvorschriften hingewiesen. Zum einen hat der Ehegatte eines EG-Wanderarbeitnehmers ein wirkliches Einreise- und Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, in dem dieser seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Um in den Genuß dieser Freizügigkeit zu gelangen, braucht der Inhaber dieses Rechts lediglich bei der Einreise einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen und wegen des Aufenthalts eine Aufenthaltserlaubnis gegen einfache Vorlage der in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie genannten Dokumente zu beantragen (vgl. Fußnote 3). Diese Formalitäten sind auf ein Mindestmaß reduziert worden, um die Hindernisse für den Zuzug und den Aufenthalt von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen zu beseitigen (vgl. Artikel 1 der Richtlinie) und sollen eine nahezu sofortige Aufnahme sicherstellen. Sind diese Formalitäten erst einmal erledigt, schreibt Paragraph 255 der Immigration Rules als Voraussetzung für die Erlangung des unbefristeten Aufenthaltsrechts lediglich einen Aufenthalt von vier Jahren im Hoheitsgebiet vor. Demgegenüber muß der Antragsteller im Sinne von Paragraph 287 der Immigration Rules unter Beachtung der Regelung des Paragraphen 281 der Immigration Rules im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufgenommen worden sein (vgl. Nr. 9 dieser Schlußanträge). Nach der letztgenannten Vorschrift hat, dies sei nochmals gesagt, der Ehegatte einer im Vereinigten Königreich anwesenden und seßhaften Person, der dort seßhaft werden möchte, kein Einreiserecht. Dieser muß hierzu eine entsprechende Erlaubnis erhalten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, daß die Ehe echt ist und nicht lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, die Seßhaftigkeit im Vereinigten Königreich zu begründen. Die britische Verwaltung prüft die Erfüllung dieser Voraussetzungen, bevor der Antragsteller im Vereinigten Königreich aufgenommen werden kann, und nicht binnen weniger Augenblicke bei seiner Einreise in den Mitgliedstaat, wie dies für jene, die von der in Artikel 48 EG-Vertrag garantierten Freizügigkeit Gebrauch machen, und deren Familienangehörige gilt. Angesichts der Natur der in Artikel 281 der Immigration Rules genannten Voraussetzungen kann diese Nachprüfung auch mehrere Monate dauern. Dies ist von Herrn Kaba selbst eingeräumt worden.

63 Im vorliegenden Fall hat Herr Kaba eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Paragraph 287 der Immigration Rules beantragt, ohne sich allerdings zuvor einer Nachprüfung gemäß Paragraph 281 unterzogen zu haben. Da er nämlich ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer EG-Wanderarbeitnehmerin erhalten hatte, hat die britische Verwaltung nie die Möglichkeit gehabt, sich u. a. davon zu überzeugen, daß seine Eheschließung mit Frau Michonneau nicht von dem Ziel bestimmt war, die Seßhaftigkeit im Vereinigten Königreich zu erreichen.

64 Demgemäß halte ich die unterschiedliche Behandlung, die dem Ehegatten eines EG-Wanderarbeitnehmers und dem Ehegatten einer im Vereinigten Königreich im Sinne der britischen Einwanderungsgesetze seßhaften Person zuteil wird, nicht für eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

VI — Ergebnis

65 Somit sollten die Vorabentscheidungsfragen des Immigration Adjudicator wie folgt beantwortet werden:

1. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht wie das in den Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules des Vereinigten Königreichs vorgesehene stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dar.

2. Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 wird nicht durch Vorschriften wie die Paragraphen 255 und 287 der Immigration Rules des Vereinigten Königreichs verletzt, die die Erlangung einer sozialen Vergünstigung wie der eines unbefristeten Aufenthaltsrechts von der Voraussetzung abhängig machen, daß ein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nachweisbar ist, dessen Dauer je nachdem, ob der Antragsteller Ehegatte eines EG-Wanderarbeitnehmers oder einer im Aufnahmestaat anwesenden und seßhaften Person ist, unterschiedlich ausfällt.