Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.10.1999 – C-21/99
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1999:508
In der Rechtssache C-21/99 P
N, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wohnsitz in Brüssel (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sakellaropoulos, Athen; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 31, Grand-Rue, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 30. November 1998 in der Rechtssache T-97/94 (N/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-621 und II-1879) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Entscheidung gemäß den vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Anträgen,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater G. Valsesia und F. Duvieusart-Clotuche, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P Puissochet,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 30. November 1998 in der Rechtssache T-97/94 (N/Kommission, Slg. ÖD 1998,I-A-621 und II-1879; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der von der Kommission für den Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1991 erteilten Beurteilung (im folgenden: streitige Beurteilung) und Ersatzes des durch diese Beurteilung angeblich verursachten materiellen und immateriellen Schadens abgewiesen hat.
2 Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsmittelführer und der Kommission zugrunde liegt, wird auf die Randnummern 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Der angefochtene Beschluß
3 Der Rechtsmittelführer erhob mit Klageschrift, die am 9. März 1994 einging, beim Gericht Klage und beantragte,
die stillschweigende Entscheidung der Kommission, seine Beschwerde vom 11. August 1993 über die streitige Beurteilung zurückzuweisen, aufzuheben;
die streitige Beurteilung aufzuheben;
der Kommission aufzuerlegen, für den betreffenden Zeitraum eine neue Beurteilung zu erstellen;
die Kommission zu verurteilen, ihm als Ersatz für den verursachten materiellen und immateriellen Schaden einen Betrag in Höhe des Dreifachen seines jährlichen Gehalts zu zahlen;
festzustellen, daß er sich das Recht vorbehält, von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Schadensersatz gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) zu verlangen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
4 Die Kommission beantragte, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
5 Zu dem Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung hat das Gericht in den Randnummern 22 und 23 des angefochtenen Beschlusses zunächst festgestellt, daß ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts Klage erheben könne, sofern er ein persönliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes habe, und daß dieses Interesse im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen sei.
6 Anschließend hat das Gericht in den Randnummern 25 und 26 des angefochtenen Beschlusses erklärt, daß eine Beurteilung ein internes Dokument sei, das in erster Linie dazu diene, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren, wie ihre Beamten ihren Dienst versähen, und daß die Beurteilung für den Verlauf von deren Laufbahn wichtig sei. Sie berühre daher das Interesse der beurteilten Person grundsätzlich nur bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Danach sei der Beamte nicht mehr klagebefugt, es sei denn, er weise das Vorliegen eines besonderen Umstands nach, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der fraglichen Beurteilung begründe.
7 Das Gericht hat deshalb in den Randnummern 27 und 28 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß der Kläger, nachdem er mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 aus dem Dienst entlassen worden sei, zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung nicht mehr im Dienst der Kommission gestanden habe. Ein persönliches und gegenwärtiges Interesse sei weder durch die Tatsache begründet, daß er gegen die streitige Beurteilung zu einem Zeitpunkt Beschwerde eingelegt habe, als er noch Beamter gewesen sei, noch durch das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der vorliegenden Klage und seiner Klage gegen die Entscheidung, ihn zu entlassen.
8 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, daß der Kläger der Kommission keine Bösgläubigkeit anlasten und ihr nicht vorwerfen könne, daß sie bis zum 1. Dezember 1993 auf seine am 11. August 1993 eingelegte Beschwerde nicht geantwortet habe, denn sie habe dazu vom letztgenannten Zeitpunkt an gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Frist von vier Monaten gehabt.
9 In Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht schließlich ausgeführt, daß die Erwartung eines fairen Urteils im Sinne des Artikels 6 der am 4. November 1950 unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die vom Gemeinschaftsrecht festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinfällig mache; das bloße Vorbringen ohne nähere Begründung, daß eine persönliche und berufliche Rehabilitierung erforderlich sei, reiche als Nachweis für ein persönliches Interesse des Klägers nicht aus.
10 Zu dem Schadensersatzantrag hat das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses erklärt, daß er mit dem Aufhebungsantrag eng zusammenhänge und daher ebenfalls unzulässig sei.
11 Demzufolge hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Das Rechtsmittel
12 Der Rechtsmittelführer beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben;
seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel teilweise als unzulässig und auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen und dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
14 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Persönlichkeit zu schützen und zu achten sei, zweitens habe es sich bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit der Kommission geirrt, drittens habe es die Sache materiellrechtlich nicht geprüft und viertens habe es die Frage, ob ein persönlicher Schaden des Klägers vorliege, falsch beurteilt.
Würdigung durch den Gerichtshof
15 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann es der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
16 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen gestützt werden kann (u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).
17 Außerdem sind nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe anzugeben.
18 Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag konkret gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.
19 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur darauf ab, die beim Gericht eingereichte Klage erneut zu prüfen, wofür der Gerichtshof nach Artikel 49 seiner EG-Satzung nicht zuständig ist (u. a. Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnrn. 23 f.).
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz, daß die Persönlichkeit zu schützen und zu achten ist
20 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet der Rechtsmittelführer, das Gericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Persönlichkeit zu schützen und zu achten sei. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht er geltend, das Gericht habe in den Randnummern 22 und 23 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend festgestellt, daß ein Beamter oder ein ehemaliger Beamter gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts Klage erheben könne, wenn er ein persönliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes habe, und daß dieses Interesse im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen sei. Das Vorliegen seines Rechtsschutzinteresses hätte seiner Ansicht nach im Hinblick auf den Tag geprüft werden müssen, an dem er bei der Kommission seine Beschwerde eingereicht habe, d. h. im Hinblick auf den 11. August 1993.
21 Dazu ist lediglich zu bemerken, daß die Feststellung des Gerichts, das persönliche Interesse eines Beamten oder ehemaligen Beamten an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes sei nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen, nicht zu beanstanden ist (u. a. Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List/Kommission, Slg. 1979, 2499, Randnr. 7).
22 Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
23 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Randnummer 28 des angefochtenen Beschlusses einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, der Kläger habe keinen besonderen Umstand dargetan, der das Fortbestehen eines persönlichen und gegenwärtigen Interesses an der Anfechtungsklage begründen würde. Der Rechtsmittelführer macht geltend, ein solches Interesse bestehe selbst noch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst, denn anhand der streitigen Beurteilung könne er seine wissenschaftlichen und beruflichen Fähigkeiten außerhalb des gemeinschaftlichen Rahmens nachweisen.
24 Dazu ist zu bemerken, daß eine Beurteilung, wie das Gericht in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung ein internes Dokument ist, das in erster Linie dazu dient, die Verwaltung in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren, wie ihre Beamten ihren Dienst versehen (siehe insbesondere Urteil vom 3. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 6/79 und 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141, Randnr. 20). Nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst ist ein Beamter also nicht mehr klagebefugt, es sei denn, er weist das Vorliegen eines besonderen Umstands nach, der ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der fraglichen Beurteilung begründet.
25 Somit ist die Feststellung des Gerichts, der Kläger habe das Vorliegen eines solchen Umstandes nicht nachgewiesen, nicht zu beanstanden.
26 Demnach ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Irrtum des Gerichts bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit der Kommission
27 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, daß das Gericht in der Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses erklärt habe, er könne der Kommission nich anlasten, bei der Bearbeitung seiner Beschwerde bösgläubig gehandelt zu haben. Das Gericht hätte nicht auf die statutswidrigen Handlungen der Kommission abstellen sollen, sondern über deren Bösgläubigkeit bei der Ausübung ihres Ermessens entscheiden müssen. Der angefochtene Beschluß sei daher insofern unbillig im Sinne des Artikels 6 EMRK, als die Kommission seine Ausführungen übergehe und gegen den Grundsatz verstoße, daß niemand aus seinen rechtswidrigen Handlungen einen Vorteil ziehen dürfe.
28 Dieser Rechtsmittelgrund beschränkt sich jedoch darauf, die vor dem Gericht bereits dargelegten Argumente zu wiederholen, ohne zu erläutern, inwiefern der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft ist. Er ist also im wesentlichen auf eine bloße erneute Prüfung der vom Gericht bereits behandelten Argumentation gerichtet, daß die Kommission bei der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst bösgläubig gewesen sei.
29 Insofern ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Versäumnis des Gerichts, die Sache materiellrechtlich zu prüfen
30 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Sache materiellrechtlich nicht geprüft, um jegliche Äußerung zur Begründetheit zu vermeiden, die es gezwungen hätte, eine vergleichende Untersuchung der Dienste vorzunehmen, die er während des streitigen Zeitraums und in der davorliegenden Zeit erbracht habe. Die Begründung in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses hätte zur Folge, daß das Gemeinschaftsrecht in Widerspruch zu Artikel 6 EMRK stünde.
31 Hierzu bedarf es lediglich der Feststellung, daß die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage eine notwendige Voraussetzung für die materiellrechtliche Prüfung durch das Gericht ist. Die Klage kann also nur materiellrechtlich geprüft werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
32 Demzufolge ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Falsche Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Vorliegens eines persönlichen Schadens des Klägers
33 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht sei mit seiner Auffassung, ihm sei dadurch, daß die streitige Beurteilung so spät erstellt worden sei, kein persönlicher Schaden entstanden, einem rechtlichen Fehlurteil unterlegen. Das Gericht habe nicht den immateriellen, wissenschaftlichen und beruflichen Schaden berücksichtigt, der sich aus der Nichterstellung dieser Beurteilung ergebe, die spätestens am 31. Dezember 1991 hätte abgefaßt werden müssen. Dies habe ihm formal die Möglichkeit genommen, sich 1993 wirksam an einem Auswahlverfahren zu beteiligen. Daraus folge, daß das Gericht von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen sei, wonach eine fehlende Beurteilung weitgehend dem Verhalten der Kommission zuzuschreiben sei und dem Beamten einen immateriellen Schaden verursache, weil dieses Verhalten ihn im Hinblick auf seine Zukunft in einen Zustand der Ungewißheit oder der Besorgnis versetze.
34 Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf einer offensichtlich irrigen Auslegung des angefochtenen Beschlusses.
35 Das Gericht hat sich nämlich in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses ausschließlich mit der Zulässigkeit des vom Rechtsmittelführer gestellten Schadensersatzantrags befaßt und diesen insofern für unzulässig befunden, als er mit dem seinerseits unzulässigen Aufhebungsantrag eng zusammenhing. Das Gericht hat sich also mit der Frage eines persönlichen Schadens, den der Rechtsmittelführer möglicherweise durch die späte Erstellung der streitigen Beurteilung erlitten hat, nicht in der Sache befaßt.
36 Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
37 Nach alledem sind die Gründe, auf die der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel stützt, teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.