Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.10.1999 – C-137/99

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1999:543

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 28. Oktober 1999

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1. Die Kommission hat gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage gegen die Hellenische Republik erhoben wegen deren angeblicher NichtUmsetzung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär-und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.

2. Nach der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten — nach Maßgabe detaillierter Bestimmungen für die verschiedenen Sektoren und Tätigkeiten — dafür Sorge, daß für die Kosten veterinär- und hygienerechtlicher Untersuchungen und Kontrollen der betreffenden Erzeugnisse eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird. Die zulässigen Gebührenbeträge sind im einzelnen aufgeführt, wobei die Mitgliedstaaten unter Beachtung bestimmter Methoden davon abweichen dürfen, sofern die Gebühren nicht die tatsächlichen Untersuchungskosten übersteigen. Die Richtlinie sieht auch den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vor. Hinsichtlich der Umsetzungsfristen bestimmt Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie folgendes:

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um

i) Artikel 7 und Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) des Anhangs A bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen;

ii) Kapitel II und Kapitel III Abschnitt II des Anhangs A sowie Kapitel II des Anhangs C bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen;

iii) den übrigen Änderungen bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999, um Kapitel III Abschnitt I des Anhangs A nachzukommen.

3. Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie die Hellenische Republik mit Schreiben vom 5. November 1997 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern. Dieses Schreiben ist offensichtlich so auszulegen, daß es sich auf die Verpflichtungen des Artikels 4 Absatz 1 Ziffern i, ii und iii bezieht und nicht auf die Verpflichtungen, denen erst zum 1. Juli 1999 nachzukommen war. Da die Kommission mit der Antwort vom 8. Januar 1998, daß die notwendigen Maßnahmen in Vorbereitung seien, nicht zufrieden war, übersandte sie der Hellenischen Republik am 29. Juli 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Inhalts, daß die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verletzt habe. Da die Kommission keine Antwort erhielt, hat sie am 19. April 1999 dieses Verfahren eingeleitet, das auf Artikel 4 der Richtlinie sowie auf Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) gestützt ist. Die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, und der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

4. Aus der Darstellung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie zu Beginn der Klageschrift ergibt sich, daß die Kommission keinen Antrag bezüglich der Verpflichtungen des Kapitels III Abschnitt I des Anhangs A der Richtlinie stellt — und auch nicht stellen könnte —, für die die Umsetzungsfrist bis zum 1. Juli 1999 läuft. Obwohl der Antrag allgemein formuliert ist, ist es klar, daß diese Verpflichtungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können.

5. In ihrer Klagebeantwortung beantragt die griechische Regierung, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, daß eine Bestimmung in einen bereits unterzeichneten Gesetzesentwurf aufgenommen worden sei, die den Finanz- und den Landwirtschaftsminister ermächtige, gemeinsame Verordnungen — sei es auf der Grundlage von Handlungen der Organe der Europäischen Union oder nicht — zu erlassen, die die Erhebung von Gebühren für veterinär- und hygienerechtlicher Untersuchungen und Kontrollen vorsehen, die Höhe der Gebühr festsetzen, den Kreis der Gebührenpflichtigen und die zur Erhebung zuständigen Behörden bestimmen, den Verwendungszweck des Gebührenaufkommens vorschreiben und weitere damit verbundene Angelegenheiten regeln.

6. Dieses Vorbringen stellt meiner Meinung nach keine geeignete Verteidigung gegen die Klage der Kommission dar. Die griechische Regierung hat nicht zu verstehen gegeben, daß die fragliche Bestimmung nunmehr oder zum Ablauf irgendeiner der unterschiedlichen Umsetzungsfristen für die verschiedenen Teile der Richtlinie oder zu der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist in Kraft getreten sei. Die Bezeichnung als eine Bestimmung des Gesetzentwurfs deutet vielmehr eindeutig auf das Gegenteil hin.

7. Da die Kommission meiner Ansicht nach die Vertragsverletzung in bezug auf den Verstoß der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie — mit Ausnahme des Kapitels III Abschnitt I des Anhangs A — nachgewiesen hat, sollten die Kosten nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Hellenischen Republik auferlegt werden.

Ergebnis

8. Angesichts der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Ziffern i, ii und iii der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG nachzukommen;

2. der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.