Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.10.1999 – C-26/99
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1999:541
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 28. Oktober 1999
1. Die Kommission hat gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage gegen das Großherzogtum Luxemburg auf Feststellung erhoben, daß Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) nachzukommen. Die Kommission hat außerdem beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/30 gab den Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 30. November 1996 nachzukommen, und die Kommission hiervon zu unterrichten. Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, sandte sie Luxemburg am 30. Mai 1997 ein Aufforderungsschreiben. Da sie auf dieses Schreiben keine offizielle Antwort erhalten hatte, übersandte sie Luxemburg am 22. Dezember 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Luxemburg antwortete mit Schreiben vom 25. März 1998 und vom 19. August 1998, in denen es der Kommission mitteilte, daß erstens der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie vom Conseil d'Etat beraten würde und zweitens die luxemburgische
Regierung beschlossen habe, diesen Entwurf abzuändern. Da die Kommission keine weitere offizielle Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhielt, hat sie am 2. Februar 1999 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben, die nicht nur auf Luxemburgs Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, sondern auch auf Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) gestützt ist.
3. In seiner Klagebeantwortung vom 27. April 1999 stellt Luxemburg zwar nicht in Abrede, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein, macht jedoch geltend, daß die Verzögerungen auf seinen Vorsitz im Ministerrat der Europäischen Union in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 zurückzuführen seien und daß seit dem Ende der Präsidentschaft alle geeigneten Maßnahmen getroffen worden seien, um die zügige Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Luxemburg trägt vor, daß sich die Klage der Kommission in Kürze erledigen werde, und beantragt, das Verfahren auszusetzen. In ihrer Erwiderung vom 6. Mai 1999 nimmt die Kommission die Angaben Luxemburgs zur Kenntnis, weist aber darauf hin, daß bisher keine Umsetzungsmaßnahmen erlassen worden seien. Folglich erhalte sie die Klage aufrecht.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Schwierigkeiten der innerstaatlichen Verwaltung — zu denen auch solche im Zusammenhang mit den Vorbereitungen für die Führung des Vorsitzes im Ministerrat der Europäischen Union gezählt werden müssen — berufen, um die Nichteinhaltung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht zu rechtfertigen. Die Kommission hat daher in bezug auf die NichtUmsetzung der Richtlinie Anspruch auf die von ihr beantragte Feststellung, so daß sich eine Prüfung ihres die fehlende Mitteilung betreffenden alternativen Vorwurfs erübrigt.
Ergebnis
5. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) nachzukommen;
2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.