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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.11.1999 – C-453/98

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1999:554

In der Rechtssache C-453/98 P

Eugénio Branco Ld.a, Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Belchior, Vila Nova de Gaia, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Schröder, 6, rue Heine, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97 (Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Figueira und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Eugénio Branco Ld.a hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97 (Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (96) 3170 der Kommission

vom 16. Dezember 1996 (im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist. Mit dieser Entscheidung kürzte die Kommission einen der Rechtsmittelführerin vom Europäischen Sozialfonds (im folgenden: ESF) gewährten Zuschuß.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Artikel 1. Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich der ESF an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.

3 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1) hat die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den ESF zur Folge, daß ein Vorschuß in Höhe von 50 % des Zuschusses zu dem für den Beginn der Bildungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt gezahlt wird.

4 Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 sieht vor, daß Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme enthalten und daß der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

5 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission einen Zuschuß des ESF, der nicht entsprechend den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet wird, aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

6 Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten.

7 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 kann die Kommission unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten an Ort und Stelle Prüfungen vornehmen.

8 Nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1) müssen die Anträge der Mitgliedstaaten auf Restzahlung bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Maßnahmen eingehen. Die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.

Sachverhalt

9 Laut dem angefochtenen Urteil geht es um folgenden Sachverhalt.

10 Das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Behörde für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; im folgenden: D AFSE) vertritt den portugiesischen Staat in den Bereichen, die den ESF betreffen. Es ist der einzige, obligatorische Gesprächspartner der für die Durchführung des ESF zuständigen Dienststellen der Kommission sowie der öffentlichen und privaten portugiesischen Einrichtungen, die einen Zuschuß des ESF wünschen.

11 Am 31. Juli 1987 beantragte die Rechtsmittelführerin beim DAFSE einen Zuschuß des ESF für eine in der Zeit vom 4. Juli bis 30. Dezember 1988 durchzuführende berufliche Bildungsmaßnahme.

12 Das DAFSE reichte diesen Antrag sodann im Namen des portugiesischen Staates für die Rechtsmittelführerin bei der Kommission ein.

13 Das Vorhaben, für das der Zuschuß beantragt wurde (Aktenzeichen 880280 P1), wurde durch Entscheidung der Kommission genehmigt, die der Rechtsmittelführerin mit Schreiben des DAFSE vom 25. Mai 1988 bekanntgegeben wurde (im folgenden : Genehmigungsentscheidung).

14 In dieser Genehmigungsentscheidung wurde der Betrag des Zuschusses des ESF auf 62191499 ESC festgesetzt. Der portugiesische Staat verpflichtete sich seinerseits, das Vorhaben der Rechtsmittelführerin aus dem Orçamento da Segurança Social/Instituto de Gestão Financeira da Segurança Social (Haushalt der Sozialversicherung/Institut für die Finanzverwaltung der Sozialversicherung; im folgenden: OSS/IGFSS) in Höhe von 50833954 ESC zu finanzieren. Private Beiträge vervollständigten die Finanzierung der Bildungsmaßnahme.

15 Mit Schreiben vom 21. Juli 1988 sandte die Rechtsmittelführerin dem DAFSE eine von ihr auf Ersuchen der Kommission unterzeichnete Annahme der Genehmigungsentscheidung zurück. In diesem Dokument erklärte die Rechtsmittelführerin, daß sie den Zuschuß des ESF unter Einhaltung der geltenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften sowie der in der Genehmigungsentscheidung aufgestellten Bedingungen verwenden werde.

16 Am 12. August 1988 erhielt die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Vorschuß von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten Zuschusses sowie des vom OSS/IGFSS gewährten Zuschusses, d. h. 31095749 ESC und 25441977 ESC.

17 Nach Abschluß der Bildungsmaßnahme stellte die Rechtsmittelführerin fest, daß sich die endgültigen Gesamtkosten der Maßnahme auf 104289500 ESC, also auf einen geringeren als den ursprünglich vorgesehenen Betrag, beliefen. Sie beantragte daher beim DAFSE die Auszahlung eines Restbetrags von 20527598 ESC durch den ESF und von 16795307 ESC durch den OSS/IGFSS.

18 Bei einer ersten Prüfung dieses Antrags hatte das DAFSE Zweifel an der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben. Daher bat es die Inspecção Geral de Finanças (Finanzaufsicht; im folgenden: IGF) gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 um Prüfung des Antrags auf Restzahlung.

19 Noch während der laufenden Prüfung bestätigte das DAFSE am 2. August 1989 gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung. Das DAFSE zahlte an die Rechtsmittelführerin 16795307 ESC, die den Restbetrag des vom OSS/IGFSS zu zahlenden Zuschusses darstellten, wobei es darauf hinwies, daß diese Zahlung die von der Kommission zu treffende endgültige Entscheidung nicht vorwegnehme.

20 Am 9. Januar 1990 legte die IGF ihren Bericht vor. Da sie festgestellt hatte, daß die Rechtsmittelführerin bestimmte überflüssige Ausgaben getätigt habe und andere Ausgaben unter Verstoß gegen die Vorschriften des nationalen Rechts erfolgt seien, hielt sie eine Kürzung des gewährten Zuschusses für angebracht.

21 Das DAFSE machte sich den Standpunkt der IGF zu eigen und richtete am 23. Mai 1990 ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, in dem sie ihr mitteilte, daß der Zuschuß des ESF auf 30672242 ESC und der des OSS/IGFSS auf 25095471 ESC zu kürzen sei. Demzufolge forderte das DAFSE die Rechtsmittelführerin auf, einen Teil der Beträge, die sie bereits vom ESF und vom OSS/IGFSS erhalten hatte, nämlich 423507 ESC bzw. 17141813 ESC, zu erstatten.

22 Am 23. Mai 1990 stellte das DAFSE außerdem im Namen der Rechtsmittelführerin bei der Kommission einen berichtigten Antrag auf Restzahlung. Das DAFSE schlug vor, den Zuschuß auf die in seinem Schreiben an die Rechtsmittelführerin vom selben Tag angegebenen Beträge zu kürzen.

23 Mit Entscheidung vom 29. März 1993 kürzte die Kommission entsprechend diesem Vorschlag den Zuschuß des ESF auf 30672242 ESC.

24 Mit Schreiben vom 15. Dezember 1993, das am 17. Dezember 1993 einging, teilte das DAFSE der Rechtsmittelführerin diese Entscheidung mit.

25 Am 23. Februar 1994 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung.

26 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hatte, erließ das Gericht am 12. Januar 1995 ein Versäumnisurteil (Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45; im folgenden: Urteil vom 12. Januar 1995). Das Gericht, das der Auffassung war, daß der Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht durchgreife, erklärte die Entscheidung der Kommission für nichtig, ohne die übrigen Klagegründe zu prüfen.

27 Am 22. Februar 1995 legte die Kommission gemäß Artikel 122 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts Einspruch gegen dieses Urteil ein.

28 Das Gericht wies den Einspruch durch Urteil vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) zurück.

29 Im Anschluß an dieses Urteil prüfte die Kommission die Angelegenheit erneut. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 übersandte sie dem DAFSE den Entwurf einer neuen Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses und forderte ihn gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Stellungnahme auf. Außerdem bat sie ihn, den Entwurf der Rechtsmittelführerin zuzuleiten und ihr deren etwaige Reaktion zu übermitteln.

30 Mit Schreiben vom 19. Juni 1996 übersandte das DAFSE der Rechtsmittelführerin eine Kopie des Entscheidungsentwurfs der Kommission und forderte sie zur Stellungnahme binnen zehn Tagen auf. Die Rechtsmittelführerin kam dieser Aufforderung fristgemäß nach.

31 Mit Schreiben, das am 4. September 1996 einging, übermittelte das DAFSE der Kommission eine Kopie der Stellungnahme der Rechtsmittelführerin zum Entscheidungsentwurf, der sie ihre eigene Stellungnahme beifügte.

32 Am 16. Dezember 1996 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Darin wies sie zunächst auf das von ihr und vom DAFSE eingehaltene Verfahren hin und nahm sowohl auf den Bericht der IGF als auch auf ihr Schreiben vom 30. Mai 1996 Bezug, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, daß der Zuschuß des ESF auf den in ihrer Entscheidung vom 29. März 1993 angegebenen Betrag, d. h. auf 30672242 ESC, zu kürzen sei.

33 Mit Schreiben vom 24. Februar 1997 teilte das D AFSE der Rechtsmittelf ührerin die streitige Entscheidung mit und forderte sie auf, die dem ESF und dem OSS/IGFSS geschuldeten Beträge von 423507 ESC bzw. 17141813 ESC binnen 30 Tagen zu erstatten.

34 Mit Schreiben, die am 25. Oktober 1996 und 6. Mai 1997 eingingen, teilten das Tribunal Criminal Porto und das DAFSE der Kommission mit, daß das DAFSE auf den Rechnungsprüfungsbericht der IGF hin bei dem erwähnten Gericht Strafanzeige gegen die Rechtsmittelführerin wegen Subventionsmißbrauchs und Subventionsbetrugs erstattet habe.

35 Am 29. April 1997 erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

Das angefochtene Urteil

36 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin ab, die auf fünf Nichtigkeitsgründe gestützt war: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2950/83, fehlerhafte Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, Verletzung wohlerworbener Rechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht stellte weiter fest, über den Antrag der Rechtsmittelführerin, ein der Gegenerwiderung der Kommission beigefügtes Dokument zurückzuweisen, sei nicht zu entscheiden.

37 Mit dem ersten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen die Verordnung Nr. 2950/83, denn nachdem das DAFSE die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt und diese Bestätigung der Kommission übermittelt habe, hätten das DAFSE und der betroffene Mitgliedstaat diese Bestätigung nicht aufgrund des Berichtes der IGF ein weiteres Mal prüfen dürfen.

38 Das Gericht stellte zunächst in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils fest, daß der Mitgliedstaat der Kommission für die von ihm vorgenommenen Bestätigungen verantwortlich sei. Die Überwachungspflichten und -befugnisse der Mitgliedstaaten, die sich aus der Entscheidung 83/516 und der Verordnung Nr. 2950/83 ergäben, unterlägen auch keiner zeitlichen Beschränkung (Randnrn. 45 f. des angefochtenen Urteils).

39 Auch wenn der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt habe, könne er in einem Fall wie dem vorliegenden seine Beurteilung des Antrags noch ändern, wenn er Unregelmäßigkeiten festzustellen meine, die zuvor nicht zutage getreten seien (Randnr. 47 des angefochtenen Urteils).

40 Nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673 müßten die Anträge auf Restzahlung innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Bildungsmaßnahmen bei der Kommission eingehen; werde der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sei jede Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen. Wenn die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit nur vor der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung durchgeführt werden könnte, könnte es daher geschehen, daß der Mitgliedstaat den Antrag der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist von zehn Monaten vorzulegen vermöge, so daß die Restzahlung des Zuschusses ausgeschlossen wäre. Daraus folge, daß es in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschußempfängers liegen könne, wenn die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmäßigkeit oder vor deren Abschluß bestätigt werde (Randnr. 48 des angefochtenen Urteils).

41 Schließlich sei eine Behörde wie das DAFSE durch nichts gehindert, einen Wirtschaftsprüfer beizuziehen, der sie bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in einem Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben unterstütze. Aus den Akten ergebe sich, daß sich die IGF mit Wirtschaftsprüfung befasse und daß sie, wenn Verdachtsmomente für Unregelmäßigkeiten wie die hier vorliegenden sprächen, nach den portugiesischen Rechtsvorschriften befugt sei, Untersuchungen durchzuführen. Außerdem werde nicht bestritten, daß die IGF die Überprüfung der Angelegenheit der Rechtsmittelführerin auf Ersuchen des DAFSE und im Einklang mit den Befugnissen vorgenommen habe, die das portugiesische Recht ihr verleihe. Unter diesen Umständen sei ihr Eingreifen in das Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Entscheidung geführt habe, nicht zu beanstanden (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils).

42 Zum zweiten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung gerügt wurde, wies das Gericht zunächst darauf hin, daß ein Zuschuß des ESF, der nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwendet werde, von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden könne (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils). Es stellte weiter fest, daß die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bedingungen im vorliegenden Fall auch die Einhaltung der Vorschriften des nationalen und des Gemeinschaftsrechts durch die Rechtsmittelführerin umfaßten (Randnr. 65 des angefochtenen Urteils). Somit sei zu prüfen, ob die Kommission, als sie sich den Inhalt und die Schlußfolgerungen des Berichtes zu eigen gemacht habe, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Prüfungsmethode der IGF und angeblichen Fehlern in deren Bericht offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe (Randnrn. 71 f. des angefochtenen Urteils).

43 Was die Kontrollmethode der IGF angehe, so habe sie klar angegeben, daß ihre Kontrolle auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Korrektheit der Bildungsmaßnahmen gezielt habe, und sich, um eine von der Rechtsmittelführerin begangene Unregelmäßigkeit darzutun, in diesem Zusammenhang mehrfach auf eine portugiesische Rechtsvorschrift bezogen (Randnr. 74 des angefochtenen Urteils). Die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Kontrollmethode der IGF sei daher zurückzuweisen (Randnr. 75 des angefochtenen Urteils).

44 Was die angeblichen Fehler im Bericht der IGF angeht, prüfte das Gericht zunächst die Beanstandungen der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Einschaltung einer Subunternehmerin. Dazu stellte es fest, die Einschaltung eines Subunternehmers dürfe nicht dazu dienen, die Kosten einer Bildungsmaßnahme unter Verstoß gegen das Erfordernis des ordnungsgemäßen Finanzgebarens künstlich zu erhöhen (Randnr. 78 des angefochtenen Urteils). Aus dem Bericht der IGF ergebe sich jedoch, daß die E. B. Ld.a, deren Gesellschafter dieselben seien wie die der Rechtsmittelführerin, sich darauf beschränkt habe, freie Unternehmer für bestimmte Dienstleistungen zu verpflichten. Daraus folge, daß diese Subunternehmerin nicht als tatsächlich auf die Arbeiten, die ihr von der Rechtsmittelführerin übertragen worden seien, spezialisiert angesehen werden könne und nur als Mittelsmann gedient habe, der bei dieser Gelegenheit eine Vergütung erhalten habe (Randnr. 79 des angefochtenen Urteils).

45 Bestimmte von der E. B. Ld.a eingegangene Verbindlichkeiten hätten außerdem, sowohl was die Beschreibung der fraglichen Rechnungen (Beratungsdienstleistungen) als auch ihr Ausstellungsdatum (in einem Fall vor Beginn, in einem anderen nach Abschluß der Maßnahme) betreffe, nicht im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme gestanden. Hinsichtlich des an die Acorlis Ld.a gezahlten Betrages ergebe sich dagegen aus dem Bericht, daß er deshalb in vollem Umfang genehmigt worden sei, weil er unbedeutend und deshalb nicht eingehend zu prüfen gewesen sei (Randnrn. 80 bis 83 des angefochtenen Urteils). Die Kommission habe darum keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie den Zuschuß der Rechtsmittelführerin für den Posten, der die Einschaltung der E. B. Ld.a als Subunternehmerin betroffen habe, auf der Grundlage des Berichtes der IGF gekürzt habe (Randnr. 84 des angefochtenen Urteils).

46 Das Gericht prüfte weiter die Rügen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des Stundensatzes für Lehrgangsteilnehmer, der Fleißzulagen, der geleasten EDV-Ausstattung und der Abschreibungen.

47 Zum Stundensatz stellte es fest, er sei nach nationalem Recht zu hoch. Die Rechtsmittelführerin könne der Kommission insoweit nicht vorwerfen, daß sie nicht bereits in der Genehmigungsentscheidung Einwände gegen ihn erhoben habe, denn eine solche Entscheidung könne nicht die Genehmigung einer nach nationalem Recht gesetzeswidrigen Handlung bewirken (Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils).

48 Auch der Posten für die Fleißzulagen sei gekürzt worden, weil höhere als die gesetzlich zulässigen Sätze angewandt worden seien (Randnr. 89 des angefochtenen Urteils).

49 Was die geleaste EDV-Ausstattung angehe, so seien die Beträge für diesen Posten auf der Grundlage eines Zeitraums von sechs und nicht von zwölf Monaten zu errechnen, und was die Abschreibungen von Gütern allgemein betreffe, sei ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen (Randnrn. 90 f. des angefochtenen Urteils).

50 Soweit die Rechtsmittelführerin drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit rügte, stellte das Gericht in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils fest, sie könne sich auf diese Grundsätze nicht berufen, da sie die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt habe, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht worden sei. Auch das Urteil vom 12. Januar 1995 habe bei der Rechtsmittelführerin kein berechtigtes Vertrauen hervorrufen können, da das Gericht in diesem Urteil nicht über die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Zuschusses, sondern nur über das Fehlen einer Begründung der fraglichen Entscheidung befunden habe (Randnr. 98 des angefochtenen Urteils). Was schließlich den bis zum Erlaß der streitigen Entscheidung verstrichenen Zeitraum angehe, so habe die Rechtsmittelführerin nicht die Zeitdauer bis zum Erlaß der Entscheidung vom 29. März 1993, die mit dem Urteil vom 12. Januar 1995 für nichtig erklärt worden sei, beanstandet, womit für die Beurteilung, ob die Frist noch angemessen sei, nur der Zeitraum nach diesem Urteil zu berücksichtigen sei (Randnr. 99 des angefochtenen Urteils). Angesichts der zwischenzeitlich von der Kommission getroffenen Maßnahmen sei ein Zeitraum von zwei Jahren indessen als angemessen anzusehen (Randnrn. 100 f. des angefochtenen Urteils).

51 Zum vierten Klagegrund, wonach wohlerworbene Rechte verletzt worden seien, entschied das Gericht, die Rechtsmittelführerin könne solche Rechte nicht geltend machen, da sie die für die Bildungsmaßnahme vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten habe (Randnrn. 105 bis 107 des angefochtenen Urteils).

52 Auch der fünfte, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffende Klagegrund greife nicht durch, da sich die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen unmittelbar aus den festgestellten Unregelmäßigkeiten ergeben und nur den Ausschluß der Erstattung der rechtswidrigen oder überflüssigen Ausgaben bezweckt hätten; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei daher nicht verletzt (Randnrn. 110 bis 112 des angefochtenen Urteils).

53 Das Gericht wies die Klage deshalb insgesamt ab.

54 Abschließend prüfte es den Antrag der Rechtsmittelführerin, ein der Gegenerwiderung der Kommission beigefügtes Dokument zurückzuweisen. Es stellte fest, daß dieser Antrag ein Dokument mit dem Titel Anklage betreffe, das sich auf das von der IGF beim Tribunal Criminal Porto eingeleitete Verfahren beziehe (Randnr. 114 des angefochtenen Urteils). Da es sich für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf dieses Dokument gestützt habe, bestehe jedoch kein Anlaß, über diesen Antrag der Rechtsmittelführerin zu entscheiden (Randnrn. 116 f. des angefochtenen Urteils).

Das Rechtsmittel

55 Die Rechtsmittelführerin macht mit ihrem Rechtsmittel geltend, das angefochtene Urteil und somit auch die streitige Entscheidung seien aufzuheben, da das Gericht gegen eine Reihe von Grundsätzen und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstoßen habe. Sie stützt ihr Rechtsmittel im wesentlichen auf fünf Gründe.

56 Erstens habe das Gericht die Frage, wie es zu dem Bericht der IGF gekommen sei, offensichtlich fehlerhaft beurteilt.

57 Zweitens habe das Gericht mit seiner Weigerung, ein bestimmtes Schriftstück aus der Verfahrensakte zu entfernen, Artikel 6 Absatz 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt.

58 Drittens habe das Gericht mit seiner Feststellung, das DAFSE dürfe noch ein Jahr nach Bestätigung des Antrags auf Restzahlung bestimmte Ausgaben der Rechtsmittelführerin als nicht erstattungsfähig einstufen, gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 verstoßen.

59 Viertens verletze die Feststellung des Gerichts, die streitige Entscheidung sei innerhalb einer angemessenen Frist ergangen, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

60 Fünftens habe das Gericht gegen die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 2950/83 und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen, indem es einen Teil der Ausgaben der Rechtsmittelführerin zu Unrecht als nicht erstattungsfähig eingestuft habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

61 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

62 Die Rechtsmittelführerin rügt, daß die in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, es werde nicht bestritten, daß die IGF auf Ersuchen des DAFSE eine Überprüfung vorgenommen habe, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

63 Dieser Fehler wurzele in einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts in den Randnummern 17 f. des angefochtenen Urteils, wonach das DAFSE Zweifel an der Korrektheit des Antrags auf Restzahlung gehabt und deshalb die IGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 um Prüfung des Antrags gebeten habe.

64 In Wirklichkeit habe das DAFSE weder die Korrektheit des Zahlungsantrags bezweifelt noch bei seiner Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung am 2. August 1989 oder Zahlung seines Anteils am 11. September 1989 erwähnt, daß es die IGF um eine Überprüfung gebeten habe.

65 Tatsächlich habe das DAFSE den Bericht nicht erbeten, sondern die IGF habe ihn ohne besondere Veranlassung aus eigener Initiative erstellt. So sei die dienstliche Weisung, auf die hin der Bericht gefertigt worden sei, ein internes Dokument der IGF. Trotz entsprechender Fragen des Gerichts habe auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung weder klargestellt, wie es zu dem Bericht gekommen sei, noch bewiesen, daß die dienstliche Weisung vom DAFSE hergerührt habe.

66 Gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

67 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen — sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind — und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. z. B. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 21, und Beschluß vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-436/97 P, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 1999,I-2387, Randnr. 18).

68 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin jedoch nur die Feststellungen des Gerichts dazu, wie es zu dem Bericht der IGF gekommen sei, und keine Verletzung von Rechtsvorschriften.

69 Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

70 Die Rechtsmittelführerin rügt weiter, es verstoße gegen Artikel 6 Absatz 3 EMRK, daß das Gericht mit der Begründung, es habe das der Gegenerwiderung der Kommission beigefügte Dokument Anklage für seine Entscheidung nicht berücksichtigt, nicht über ihren Antrag, dieses Dokument zurückzuweisen, entschieden habe. Dieses Dokument, eine vom DAFSE beim Tribunal Criminal Porto erstattete Strafanzeige wegen Submissionsmißbrauchs und -betrugs, unterliege einer prozessualen Geheimhaltungspflicht. Das gleiche gelte nach portugiesischem Recht für ihre Stellungnahme zu diesem Dokument, die deshalb gleichfalls nicht offenbart werden dürfe. Das Gericht hätte sich deshalb nicht auf dieses Schriftstück stützen dürfen. Wie aus Randnummer 33 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe es das Dokument jedoch als feststehendes und bewiesenes Element des Sachverhalts behandelt.

71 Nach Ansicht der Kommission betrifft dieser Passus im angefochtenen Urteil eine bloße Tatsachenfrage, für die der Gerichtshof grundsätzlich nicht zuständig sei.

72 Insoweit ist festzustellen, daß sich das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils nicht auf das fragliche Dokument selbst bezogen, sondern lediglich erwähnt hat, das Tribunal Criminal Porto und das DAFSE hätten der Kommission mitgeteilt, daß das DAFSE bei diesem Gericht gegen die Rechtsmittelführerin Strafanzeige wegen Submissionsmißbrauchs und -betrugs erstattet habe. Diese Angabe betrifft, wie die Kommission hervorgehoben hat, eine Tatsachenfrage, für die der Gerichtshof nicht zuständig ist. Im übrigen ist weder der Entscheidungsformel noch den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, daß sich das Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits auf dieses Dokument gestützt hätte.

73 Der zweite Rechtsmittelgrund ist deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

74 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht ferner gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 verstoßen.

75 Sie macht geltend, das DAFSE könne nicht ein Jahr nach seiner Bestätigung, daß die Angaben in dem ihm vorgelegten Abschlußbericht sachlich und rechnerisch richtig seien, bestimmte von der Rechtsmittelführerin aufgeführte Ausgaben als nicht erstattungsfähig einstufen. Der Mitgliedstaat müsse die gebotenen Kontrollen und Überprüfungen vielmehr vor der abschließenden Entscheidung über die Restzahlung vornehmen, die zwingend innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Maßnahmen, für die der Zuschuß beantragt werde, zu erlassen sei. Die Bestätigung des DAFSE sei deshalb ihrem Wesen nach endgültig und unbedingt gewesen, zumal es im vorliegenden Fall auch über sämtliche von der IGF ermittelten Informationen verfügt habe.

76 Wenn es hingegen in den Randnummern 47 und 49 des angefochtenen Urteils heiße, ein Mitgliedstaat, der die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bereits bestätigt habe, könne seine Beurteilung dieses Antrags noch ändern, wenn er zuvor nicht zutage getretene Unregelmäßigkeiten festzustellen meine, und im übrigen sei eine Behörde wie das DAFSE durch nichts gehindert, zur Prüfung der Richtigkeit des Antrags einen Wirtschaftsprüfer wie die IGF hinzuziehen, so habe das Gericht mit diesen Feststellungen gegen Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 verstoßen.

77 Wie das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, müssen Anträge auf Restzahlung nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673 bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Bildungsmaßnahmen eingehen und ist jede Zahlung des Zuschusses ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird. Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es, dürfte die Ordnungsmäßigkeit nur vor Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung geprüft werden, geschehen könnte, daß der Mitgliedstaat nicht in der Lage wäre, der Kommission den Antrag innerhalb der genannten Frist vorzulegen, so daß die Restzahlung des Zuschusses ausgeschlossen wäre. Die Feststellung des Gerichts, daß die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmäßigkeit oder vor deren Abschluß in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschußempfängers liegen könne, ist deshalb nicht zu beanstanden.

78 Das Gericht konnte deshalb schließen, daß das DAFSE durch nichts gehindert sei, einen Wirtschaftsprüfer wie die IGF beizuziehen, um nach der Bestätigung die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in dem Antrag auf Restzahlung zu überprüfen.

79 Der dritte Rechtsmittelgrund ist demnach als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

80 Die Rechtsmittelführerin rügt, die Darlegungen in den Randnummern 97 bis 102 des angefochtenen Urteils, wonach die streitige Entscheidung in einem angemessenen Zeitraum ergangen sei, verstießen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

81 Auch wenn die Kommission nicht an eine feste Frist gebunden sei, müsse sie doch in einem angemessenen Zeitraum entscheiden. Eine Zeitdauer von acht Jahren (1989—1997) sei jedoch übermäßig lang. Die Kommission hätte ihre Entscheidung vielmehr unverzüglich nach Erhalt der am 2. August 1989 ausgestellten Bestätigung des DAFSE treffen müssen.

82 Nach der langen Zeit habe die Rechtsmittelführerin hingegen erwarten dürfen, daß sich die Kommission der Bestätigung des DAFSE anschließen werde. In dieser Erwartung sei sie durch das Urteil vom 12. Januar 1995 bestärkt worden.

83 Es sei zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden: der Zeit vom 2. August 1989 bis zum Urteil vom 12. Januar 1995 und der vom 12. Januar 1995 bis zum Erlaß der streitigen Entscheidung am 16. Dezember 1996.

84 Was erstens die Zeit vom 2. August 1989 bis zum Urteil vom 12. Januar 1995 angehe, so sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß nur auf den Zeitraum nach Erlaß dieses Urteils abzustellen sei, weil die Rechtsmittelführerin nicht die bis zur Entscheidung der Kommission vom 29. März 1993 verstrichene Zeit gerügt habe.

85 Die Frage, ob eine Frist noch angemessen sei, könne jederzeit aufgeworfen werden. Im vorliegenden Fall sei das um so offensichtlicher, als die erste Entscheidung der Kommission wegen eines Begründungsmangels für nichtig erklärt worden sei und die Rechtsmittelführerin somit nicht über alle nötigen Informationen verfügt habe, um diese Entscheidung anzufechten. Nachdem das Gericht die erste Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt habe, hätte die Kommission dem Urteil vom 12. Januar 1995 im übrigen nur durch eine Bewilligung des Antrags auf Restzahlung im Wege einer neuen Entscheidung nachkommen können.

86 Zweitens sei auch der Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem 12. Januar 1995 und dem 16. Dezember 1996 unangemessen. Mit ihrer Klage gegen das Urteil vom 12. Januar 1995 habe die Kommission lediglich eine Verzögerung bezweckt; ihre einzige Maßnahme in dieser Zeit habe darin bestanden, das DAFSE um eine Anhörung der Rechtsmittelführerin zu ersuchen.

87 Insoweit ist festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin aufgrund keiner Maßnahme oder Unterlassung einer Maßnahme seitens der Kommission oder des DAFSE in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen konnte, daß sich die Kommission der Bestätigung der DAFSE anschließen werde.

88 Zum einen trifft nämlich nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Kommission die endgültige Entscheidung und trägt für sie gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 29). Die Bestätigung des DAFSE ist deshalb für die Kommission nicht bindend.

89 Zum anderen blieb diese Entscheidung davon abhängig, daß die Rechtsmittelführerin die für die Gewährung des Zuschusses geltenden Bedingungen einhielt. Das Gericht hat deshalb in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen, daß sich der Empfänger eines Zuschusses des ESF, der die Bildungsmaßnahme nicht unter den für die Gewährung des Zuschusses geltenden Bedingungen durchgeführt habe, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, um eine Restzahlung des gesamten Zuschusses in der ursprünglich gewährten Höhe zu erwirken.

90 Ebensowenig zu beanstanden sind die Ausführungen in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils, wonach auch das Urteil vom 12. Januar 1995 bei der Rechtsmittelführerin kein schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte, da das Gericht in diesem Urteil nicht über die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Zuschusses, sondern nur über das Fehlen einer Begründung für die fragliche Entscheidung befunden habe.

91 Der vierte Rechtsmittelgrund ist deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

92 Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe im Einklang mit dem Bericht des IGF bestimmte im Zahlungsantrag aufgeführte Ausgaben als nicht erstattungsfähig erachtet und sei dabei irrig von folgenden Voraussetzungen ausgegangen: erstens daß die Prüfungsmethode der IGF fehlerfrei gewesen sei, zweitens daß die Einschaltung der E. B. Ld.a als Subunternehmerin mangels Spezialisierung auf die ihr übertragenen Arbeiten unnötig gewesen sei, drittens daß die Kommission den Gewinn der E. B. Ld.a zu Recht als außerordentlich hoch angesehen habe, viertens daß die Zahlung der E. B. Ld.a an die Cooperative de Serviços da Area Administrativa de Empresas CRL relevant gewesen sei, fünftens daß die Ausgaben der Acorlis Ld.a als Subunternehmerin wegen ihres geringen Betrages bewilligt worden seien, sechstens daß der Stundensatz für die Lehrgangsteilnehmer nicht nationalem portugiesischem Recht entsprochen habe, siebtens daß die Fleißzulagen zu höheren als den rechtlich zulässigen Sätzen gewährt worden seien und achtens daß für die Berechnung der Beträge für die EDV-Ausstattung und für die Abschreibung anderer Güter ein Zeitraum von zwölf anstelle von sechs Monaten zugrunde gelegt worden sei.

93 Das Gericht habe damit gegen die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 2950/83 und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

94 Diese Rügen gehen dahin, daß das Gericht den Sachverhalt falsch gewürdigt habe, und zielen deshalb in Wirklichkeit auf eine neue Würdigung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts durch den Gerichtshof ab. Die Rechtsmittelführerin wiederholt lediglich ihr Vorbringen vor dem Gericht.

95 Wie oben in Randnummer 67 ausgeführt wurde, kann mit dem Rechtsmittel jedoch nur eine Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht, nicht aber die Würdigung des Sachverhalts gerügt werden. Für eine neue Würdigung des Sachverhalts ist der Gerichtshof nicht zuständig.

96 Außerdem muß ein Rechtsmittel gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag, 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 Absatz 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen; da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. z. B. Urteil Deere/Kommission, Randnrn. 19 f.).

97 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

98 Nach alledem sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

99 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem von der Kommission gestellten Antrag die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Eugénio Branco Ld.a trägt die Kosten des Verfahrens.