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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.11.1999 – C-431/98

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1999:569

In der Rechtssache C-431/98 P

Nicolaos Progoulis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und V. Akritidis, Athen, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte E. Arendt und C. Medernach, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 21. September 1998 in der Rechtssache T-237/97 (Slg. ÖD 1998, I-A-521 und II-1569) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall, Juristischer Berater, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 30. November 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und der entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 21. September 1998 in der Rechtssache T-237/97 (Progoulis/Kommissionm, Slg. ÖD 1998, I-A-521 und II-1569, im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 1997 über die Ablehnung seiner Beschwerde auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 2, rückwirkend zum 1. März 1983 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Aus dem angefochtenen Beschluß geht hervor, daß der Rechtsmittelführer das 1982 von der Kommission veranstaltete externe Auswahlverfahren KOM/B/362 zur Aufstellung einer Reserveliste von Verwaltungshauptinspektoren griechischer Staatsbürgerschaft der Dienstgrade B 3 und B 2 bestand.

3 Mit Entscheidung vom 9. März 1983 wurde der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 1. März 1983 zum Beamten auf Probe ernannt und als Verwaltungshauptinspektor in die Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

4 Am folgenden Tag, d. h. am 10. März 1983, stellte er gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) einen Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung.

5 Mit Schreiben vom 13. Juli 1983 bestätigte die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung.

6 Am 10. Oktober 1983 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde ein, weil diese die Zeit seines Pflichtwehrdienstes nicht berücksichtigt habe.

7 Mit Entscheidung vom 18. November 1983 wurde der Rechtsmittelführer mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

8 Mit Entscheidung vom 20. Januar 1984 hob die Anstellungsbehörde infolge der Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 10. Oktober 1983 die Ernennung vom 9. März 1983 mit Wirkung vom 1. März 1983 auf und stufte den Rechtsmittelführer in die Besoldungsgruppe B 3, Dienstaltersstufe 3, ein.

9 Am 5. Dezember 1991 stellte der Rechtsmittelführer einen zweiten Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung, um gemäß Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 des Anhangs II des Beschlusses der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im folgenden: Entscheidung vom 6. Juni 1973) seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 2 und, für den Fall der Ablehnung durch die Kommission, in die Besoldungsgruppe B 1 unter Berücksichtigung eines nach Auffassung des Rechtsmittelführers vorliegenden Präzedenzfalls einer Neueinstufung von einer Laufbahn in die andere zu erreichen.

10 Mit Schreiben vom 6. April 1992 lehnte die Anstellungsbehörde den Antrag insbesondere deshalb ab, weil er verspätet erhoben worden sei.

11 Am 2. Juli 1992 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gegen diese Entscheidung der Kommission ein.

12 Am 6. Oktober 1992 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurück, daß sie sich gegen die Einstufungsentscheidung vom 20. Januar 1984 richte, und daher verspätet sei.

13 Der Rechtsmittelführer erhob hiergegen keine Klage.

14 Am 6. Mai 1994 stellte der Rechtsmittelführer unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 1993 in den Rechtssachen T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (Baiwir u. a./Kommission, Slg. 1993, II-987) einen dritten Antrag auf Neueinstufung.

15 Am 12. Juli 1994 wies die Anstellungsbehörde diesen Antrag zurück.

16 Am 10. Oktober 1994 legte der Rechtsmittelführer Beschwerde ein und beantragte seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 2, rückwirkend zum 1. März 1983 sowie entsprechende Nachzahlungen zuzüglich Zinsen.

17 Am 20. März 1995 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

18 Am 19. Juni 1995 erhob der Rechtsmittelführer gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 10. Oktober 1994 unter der Nummer T-131/95 Klage vor dem Gericht.

19 Mit Beschluß vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache T-131/95 (Progoulis/Kommission, Slg. ÖD 1995,I-A-297 und II-907) erklärte das Gericht diese Klage für unzulässig und erlegte dem Rechtsmittelführer gemäß dem früheren Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Verfahrens auf.

20 Am 24. Juni 1996 beantragte der Rechtsmittelführer eine vierte Überprüfung seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe. Er forderte die Anstellungsbehörde auf, seinen Wehrdienst von 27 Monaten Dauer zu berücksichtigen und ihn rückwirkend zum 1. März 1983 in die Besoldungsgruppe B 1, Dienstaltersstufe 2, einzustufen.

21 Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Kommission vom 8. August 1996 mit der Begründung abgelehnt, daß er mehr als drei Monate nach der ursprünglichen Einstufungsentscheidung gestellt worden sei.

22 Am 6. November 1996 legte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Entscheidung ein.

23 Die Kommission wies diese Beschwerde am 13. Mai 1997 mit der angefochtenen Entscheidung zurück.

24 Mit Klageschrift, die am 12. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung erhoben.

25 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht die Klage für offensichtlich unzulässig erklärt.

Der angefochtene Beschluß

26 Vor dem Gericht hat der Rechtsmittelführer vorgetragen, daß die Anstellungsbehörde bei der Abweisung seines Antrags auf Überprüfung seiner Einstufung den Beschluß der Kommission vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im folgenden: Beschluß vom 1. September 1983) angewandt habe. Daher stelle das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 (Ale-xopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683) eine neue Tatsache dar, die ihm erlaube, die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstufung in Frage zu stellen.

27 In Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, daß die angefochtene Entscheidung sich auf eine Bestätigung der ursprünglichen Einstufungsentscheidung vom 2. März 1984 beschränke, die gemäß dem Beschluß vom 6. Juni 1973 getroffen worden sei.

28 In den Randnummern 38 bis 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht geprüft, ob das Urteil Alexopoulou/Kommission eine wesentliche neue Tatsache darstelle, die die Rechtsbehelfsfristen wieder in Lauf setze. Es hat diese Frage verneint und diese Bewertung mit dem Hinweis auf die Randnummern 39 bis 45 seines Beschlusses vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-16/97 (Chauvin/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-237 und II-681) begründet.

29 In Randnummer 42 des Beschlusses Chauvin/Kommission hatte das Gericht ausgeführt, daß es in dem Urteil Alexopoulou/Kommission zwar bestimmte Vorschriften des Beschlusses vom 1. September 1983 in dem dort vorliegenden Fall für unanwendbar gehalten, den Beschluß als solchen aber nicht für nichtig erklärt habe. In Randnummer 44 des Beschlusses Chauvin/Kommission hat es betont, daß das Urteil Alexopoulou/Kommission nicht als eine wesentliche neue Tatsache anzusehen sei, die die Beschwerdefrist zugunsten des Klägers wieder in Lauf setzen könne, da er von der durch jenes Urteil aufgehobenen individuellen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen sei.

Das Rechtsmittel

30 Der Rechtsmittelführer stützt seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf zwei Rechtsmittelgründe: Zum einen habe das Gericht in den Randnummern 39 bis 41 des Beschlusses einen offensichtlichen Rechtsirrtum begangen, zum anderen sei die Begründung in diesen Randnummern unzureichend. Er beantragt im übrigen, der Gerichtshof möge selbst in der Sache entscheiden und die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären.

31 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen Rechtsirrtum, den das Gericht dadurch begangen habe, daß es seine Lage derjenigen des Herrn Chauvin gleichgesetzt habe und es aus den in den Randnummern 39 bis 45 des Beschlusses Chauvin/Kommission dargelegten Gründen zu der Auffassung gelangt sei, das Urteil Alexopoulou/Kommission stelle keine neue Tatsache dar, die geeignet sei, die Fristen der Artikel 90 und 9.1 des Statuts wieder in Lauf zu setzen.

32 Der Rechtsmittelführer macht geltend, daß sein Fall sich von dem des Herrn Chauvin unterscheide, da er als wesentliche neue Tatsache nicht die Feststellung des Gerichts, daß bestimmte Vorschriften des Beschlusses vom 1. September 1983 gegen das Statut verstießen, geltend mache, sondern die im Urteil Alexopoulou/Kommission aufgedeckte Information, daß die Kommission seit dem 1. September 1983 bei der Neueinstufung von Beamten einschließlich solcher, die vor diesem Tag eingestellt worden seien, eine restriktive Politik verfolgt habe. Die Einstufung des Rechtsmittelführers in Besoldungsstufe und Dienstaltersgruppe hätte gemäß dem Beschluß vom 6. Juni 1973 vorgenommen werden müssen, nach dessen Anhang II Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 die Neueinstufung in eine höhere Besoldungsstufe automatisch erfolge, wenn der Beamte einen Militärdienst von mehr als 24 Monaten abgeleistet habe, was bei dem Rechtsmittelführer der Fall sei. Außerdem habe er im Gegensatz zu Herrn Chauvin seine Einstufung unmittelbar nach der Einstufungsentscheidung angefochten.

33 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe nicht in ausreichendem Maß die Gründe dafür dargelegt, daß das Urteil Alexopoulou/Kommission in seinem Fall keine neue Tatsache darstelle.

34 Nach Auffassung der Kommission ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Das Urteil Alexopoulou/Kommission sei im Fall des Rechtsmittelführers nicht einschlägig, da es sich auf die Situation eines Beamten beziehe, der in Anwendung des Beschlusses vom 1. September 1983 ernannt worden sei, während die Ernennung des Rechtsmittelführers in Anwendung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 erfolgt sei, was das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt habe.

35 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

36 Nach ständiger Rechtsprechung kann nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Ablauf der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen rechtfertigen.

37 Die vom Rechtsmittelführer angeführten Rechtsmittelgründe sind offensichtlich in doppelter Hinsicht unbegründet.

38 Zum einen liegt selbst dann keine neue Tatsache vor, wenn die in dem Urteil Alexopoulou/Kommission enthaltene Information, auf die der Rechtsmittelführer sich für seinen Antrag auf Neueinstufung beruft, darin besteht, daß seit dem 1. September 1983 bei der Neueinstufung von Beamten, einschließlich solcher, die vor diesem Datum eingestellt wurden, eine restriktive Praxis verfolgt wird, die zur Folge hat, daß der Rechtsmittelführer im Gegensatz zu anderen Beamten, die einen Militärdienst von mehr als 24 Monaten abgeleistet haben, nicht automatisch in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wurde.

39 Diese vom Rechtsmittelführer angeführte Praxis war nämlich lediglich die Anwendung der Vorschriften des Beschlusses vom 1. September 1983. Dieser Beschluß als solcher war aber wohlbekannt, da er den Bediensteten durch eine Veröffentlichung vom 21. Oktober 1983 zur Kenntnis gebracht worden ist.

40 Zum anderen beruht die Argumentation des Rechtsmittelführers auf der Annahme, daß er bei Anwendung des Beschlusses vom 6. Juni 1973 wegen der Ableistung eines Pflichtwehrdienstes von mehr als 24 Monaten in eine höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn eingestuft worden wäre.

41 Anhang II Nummer 1 Buchstabe b des Beschlusses vom 6. Juni 1973 bestimmt:

Die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Militärdienstes wird grundsätzlich nur für eine etwaige Gutschrift der Dienstaltersstufe berücksichtigt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch dann gemacht werden und zur Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe führen, wenn die Dauer dieses Dienstes 24 Monate oder mehr beträgt.

42 Diese Bestimmung erlaubt entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers ganz offensichtlich nicht den Schluß, daß jeder, der einen Militärdienst mit einer Dauer von mindestens 24 Monaten abgeleistet hat, automatisch in eine höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn eingestuft werden müßte.

43 Anhang II Nummer 1 Buchstabe b Absatz 2 des Beschlusses vom 6. Juni 1973 bestimmt nämlich, daß die Anstellungsbehörde eine solche Einstufung nur als Ausnahme vornehmen kann, weswegen sie bei dieser Entscheidung ein Ermessen hat.

44 Damit ist das vom Rechtsmittelführer eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unbegründet und daher zurückzuweisen.

Kosten

45 Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Gemäß Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch auf ein Rechtsmittel eines Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses keine Anwendung. Da die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und da dieser mit seinen Anträgen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.