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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.11.1999 – C-462/98

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1999:586

Schlussanträge des Generalanwalrs

Jean Mischo

vom 25. November 1999

1 Die Mediocurso — Estabelecimento de Ensino Particular SA (im Folgenden: Mediocurso), eine Gesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz in Lissabon, hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den Rechtssachen Mediocurso/Kommission eingelegt und beantragt, dieses Urteil aufzuheben, soweit es die Klagen der Rechtsmittelführerin abweist.

2 Mit den genannten Klagen war die Nichtigerklärung der Entscheidungen C(96) 1185 und C(96) 1186 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) an Mediocurso für verschiedene Bildungsvorhaben begehrt worden.

3 Da der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und sein rechtlicher Rahmen im vorgenannten, in der amtlichen Sammlung bereits veröffentlichten Urteil des Gerichts im Einzelnen dargelegt werden, wird hier auf eine erneute Darstellung verzichtet.

4 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin die drei folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung und der Verteidigungsrechte;

offensichtlicher Beurteilungsfehler des Gerichts bei der Prüfung der eingereichten Unterlagen;

widersprüchliche Begründung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte

5 Das Gericht hat diese Rüge wie folgt zurückgewiesen:

49 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Verteidigungsrechte des Empfängers eines Zuschusses des ESF beachtet werden, wenn die Kommission einen solchen Zuschuss kürzt (vgl. u. a., Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnrn. 21 bis 44).

50 Außerdem hat das Gericht in seinem Urteil Lisrestal u. a./Kommission (Randnr. 49), ohne daß dies vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., beanstandet wurde, festgestellt, daß die Kommission, die gegenüber dem Zuschussempfänger allein die rechtliche Verantwortung für die Entscheidungen trägt, durch die ein Zuschuss des ESF gekürzt wird, eine solche Entscheidung nicht erlassen durfte, ohne dem Empfänger zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, dass ihm diese Gelegenheit gegeben wurde.

51 Die Klägerin hat sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts anerkannt, vom DAFSE (Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu [Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds]) vor Absendung des Schreibens vom 11. September 1991 angehört worden zu sein. Das DAFSE hat sich in diesem Schreiben nicht sämtliche von der Klägerin zu den beabsichtigten Kürzungen abgegebenen Erklärungen zu Eigen gemacht.

52 Die Klägerin hat jedoch zu diesem Schreiben keine förmlichen Erklärungen abgegeben, wie in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht ausgeführt ist. Sie hat sich nämlich darauf beschränkt, dieses Schreiben vor den portugiesischen Verwaltungsgerichten anzufechten. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin aber außerdem solche Erklärungen förmlich abgeben müssen, damit diese vom DAFSE an die Kommission hätten weitergeleitet werden können. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß ihre etwaigen Erklärungen nicht an die Kommission weitergeleitet worden sind, da dies auf ihrer eigenen Untätigkeit beruht.

53 Der Klägerin ist damit Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in zweckdienlicher Weise im Sinne des Urteils des Gerichts Lisrestal u. a./Kommission Stellung zu nehmen.

6 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin wurde der Grundsatz der vorherigen Anhörung des Adressaten einer beschwerenden Entscheidung nicht beachtet. Auf diesen Grundsatz weise das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Lisrestal u. a. hin. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe von den Stellungnahmen und Vorbehalten in den Prüfungsberichten der Firma Audite erst bei einer Besprechung am 10. September 1991 Kenntnis erhalten. Das DAFSE habe jedoch bereits mit Schreiben vom 11. September 1991 an die Rechtsmittelführerin die Rückzahlung bestimmter Beträge angeordnet.

7 Zu der Besprechung vom 10. September 1991 erklärt die Rechtsmittelführerin, sie habe zum Inhalt der Prüfungsberichte erst nach einer Analyse anhand der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen sachdienlich Stellung nehmen können. Stellungnahmen, die sie möglicherweise im Laufe der Besprechung abgegeben habe — deren Verlauf nicht schriftlich festgehalten worden sei —, könnten keinesfalls als zweckdienliche Ausübung des Anhörungsrechts ausgelegt werden.

8 Das Schreiben vom 11. September 1991, das eine Rückzahlungsanweisung enthalten habe, könne nicht als Aufforderung zur Stellungnahme im Zuge der Ausübung des Anhörungsrechts angesehen werden.

9 Gegenüber dieser Rückzahlungsanweisung (die das Supremo Tribunal Administrativo im Übrigen für unrechtmäßig erklärt habe) sei nur die Möglichkeit einer Klageerhebung beim zuständigen Gericht geblieben.

10 Das Gericht habe somit zu Unrecht befunden, dass die Klägerin förmlich zu diesem Schreiben hätte Stellung nehmen müssen, damit ihre Erklärungen vom DAFSE an die Kommission hätten weitergeleitet werden können, und dass sich die Klägerin daher nicht darauf berufen könne, dass ihre etwaigen Erklärungen nicht an die Kommission weitergeleitet worden seien, da dies auf ihrer eigenen Untätigkeit beruhe.

11 Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass die Rechtsmittelführerin zum Schreiben vom 11. September 1991 in sachdienlicher Weise hätte Stellung nehmen können. Die Rechtsmittelführerin habe nach Erhalt dieses Schreibens keine Erklärungen abgegeben, was sie jedoch hätte tun müssen, damit diese Erklärungen der Kommission mitgeteilt würden, wie das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe.

12 Über diese Rüge habe das Gericht bereits entschieden, so dass es sich um eine tatsächliche Frage handele, über die der Gerichtshof nicht zu befinden habe.

13 Zudem habe die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie die Sache bei den portugiesischen Gerichten anhängig gemacht habe, von sich aus auf das Recht auf Anhörung durch die Kommission verzichtet.

14 Schließlich habe die Rechtsmittelführerin in Nummer 38 ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug erklärt, sie habe nach der Übermittlung des Kürzungsvorschlags des D AFSE im Jahr 1991 und im Verlauf der Besprechungen mit der Firma Audite Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Hierzu verweist die Kommission auf Randnummer 104 des angefochtenen Urteils, wo es heiße: Die Klägerin hat im Übrigen in ihrer schriftlichen Antwort auf Fragen des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihr der wesentliche Inhalt der Prüfungsberichte der Firma Audite durch das Schreiben vom 11. September 1991 mitgeteilt wurde ... Ferner betont die Kommission unter Bezugnahme auf Randnummer 51 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts anerkannt habe, vom DAFSE vor Absendung des Schreibens vom 11. September 1991 angehört worden zu sein.

Würdigung

15 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht die Entscheidungen der Kommission vom 14. August 1996 angefochten.

16 Somit erhebt sich die Frage, ob die Kommission der Rechtsmittelführerin vor diesen Entscheidungen Gelegenheit gegeben hat, zu den beabsichtigten Kürzungen in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert hat, dass die Rechtsmittelführerin dazu in der Lage war.

17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juli 1993 zum Erlass von Eingangsabgaben festgestellt hat, unterscheiden sich Gebiete wie die des Wettbewerbsrechts oder der Erhebung von Antidumpingzöllen von anderen Fällen dadurch, dass die Organe der Gemeinschaft auf diesen Gebieten die Einleitung eines Verfahrens beschließen, um einen Wirtschaftsteilnehmer, der gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt, gegebenenfalls mit Bußgeld zu belegen.

18 Im Fall des ESF reichen hingegen Unternehmen oder Privatpersonen Anträge ein, um einen Zuschuss des Fonds zu erhalten. Letzterer wird ihnen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet, kann der Zuschuss gekürzt werden. Nach der vom Gericht getroffenen Unterscheidung ist ein derartiger Fall nicht mit Verfahren zur Sanktionierung von Wirtschaftsteilnehmern vergleichbar, in denen dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine besondere Bedeutung zukommt. Diesem Grundsatz wird demnach bereits dadurch Genüge getan, dass der Zuschussempfänger Gelegenheit erhält, der Kommission vor ihrer endgültigen Entscheidung unmittelbar oder über die zuständige nationale Einrichtung die Gründe darzulegen, aus denen eine Kürzung des Zuschusses seines Erachtens nicht gerechtfertigt ist. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens erfordert indessen entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin keine an den Zuschussempfänger gerichtete förmliche Aufforderung zur Stellungnahme.

19 Im vorliegenden Fall waren der Rechtsmittelführerin jedoch in vollem Maße die Gründe bekannt, aus denen eine Kürzung des Zuschusses beabsichtigt war, was von ihr auch nicht bestritten wird. Aus Randnummer 51 des Urteils des Gerichts geht sogar hervor, dass sich das DAFSE in seinem Schreiben vom 11. September 1991 nicht sämtliche von der Klägerin zu den beabsichtigten Kürzungen abgegebene Erklärungen zu Eigen gemacht hat. Aus dieser Feststellung, deren Richtigkeit von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten wurde, ergibt sich im Umkehrschluss, dass Letztere Einwände erheben konnte, die zum Teil berücksichtigt wurden.

20 Es ist gewiss bedauerlich, dass das DAFSE der Rechtsmittelführerin keine angemessene Frist eingeräumt hat, um die Prüfungsberichte genauer analysieren zu können und ihre mündliche Stellungnahme anlässlich der Besprechung vom 10. September 1991 schriftlich zu vervollständigen. Noch bedauerlicher ist, dass das Schreiben vom 11. September 1991 eine Rückzahlungsanweisung enthalten hat, so dass die Rechtsmittelführerin den Eindruck gewann, es bleibe nur noch die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen portugiesischen Gericht.

21 Gleichwohl konnte die Rechtsmittelführerin in diesem Gerichtsverfahren, das sich gegen das DAFSE richtete, Letzterem eingehend ihre Einwände gegen eine Kürzung des Zuschusses darlegen.

22 Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass das DAFSE im gesamten Zeitraum zwischen der Erhebung dieser Klage und seinem Schreiben an die Kommission vom 22. September 1995 dieser nicht mitgeteilt haben soll, dass ein Rechtsstreit anhängig ist und welche Argumente die Rechtsmittelführerin hierbei vorgetragen hat. Haben sich die Dienststellen der Kommission nicht gefragt, warum die Angelegenheit noch nicht abgeschlossen war, und haben sie das DAFSE nicht um Aufschluss gebeten ?

23 Da jedoch kein Nachweis hierfür vorliegt, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war.

24 Somit stellt sich die Frage, ob der Rechtsmittelführerin zu einem späteren Zeitpunkt vor den förmlichen Entscheidungen der Kommission vom 14. August 1996 Gelegenheit gegeben wurde, dem Gemeinschaftsorgan ihre Einwände mitzuteilen.

25 In Randnummer 28 des angefochtenen Urteils führt das Gericht indessen aus: Am 6. März 1996 teilte das DAFSE der Klägerin mit, dass die Kommission über die beiden Restzahlungsanträge entschieden und das ihr bereits am 11. September 1991 übermittelte Ergebnis der finanziellen Überprüfung bestätigt habe.

26 Im Urteil des Gerichts heißt es sodann in Randnummer 29:

Am 4. April 1996 verlangte die Klägerin vom DAFSE Kopie der Entscheidungen der Kommission. Außerdem beantragte sie Einsicht in die Verwaltungsakte des ESF. Diese Akteneinsicht wurde ihr am 24. April 1996 gewährt, und sie stellte fest, daß außer den Belastungsvermerken der Kommission über die von der Klägerin in den beiden fraglichen Vorhaben zurückzuzahlenden Beträge keine weiteren Entscheidungshandlungen vorlagen.

27 Aus diesen Feststellungen im Urteil, die ebenfalls nicht bestritten wurden, lässt sich schließen, dass sich das Schreiben des DAFSE vom 6. März 1996 nicht auf förmliche Entscheidungen der Kommission, sondern auf Grundsatzentscheidungen bezog, die noch förmlich zu treffen waren. Das interne Verfahren der Kommission war also noch nicht abgeschlossen.

28 In Ermangelung jedes gegenteiligen Hinweises kann auch davon ausgegangen werden, dass die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des ESF, die am 24. April 1996 erfolgte, in Brüssel stattfand, so dass die Rechtsmittelführerin eine mündliche Stellungnahme gegenüber den Beamten abgeben konnte, die mit der Führung ihrer Akte betraut waren.

29 Ohne ihre Einwände durch ein Schreiben an die Kommission zu bestätigen, entschied sich die Rechtsmittelführerin jedoch wiederum für ein gerichtliches Vorgehen und erhob beim Gericht Klagen gegen die Kommission.

30 Durch diese Klagen konnte die Rechtsmittelführerin der Kommission jedenfalls noch förmlicher als durch ein Schreiben deutlich machen, weshalb sie mit einer Kürzung des Zuschusses nicht einverstanden ist.

31 Diese Klagen veranlassten die Kommission im Übrigen zur Rücknahme der Belastungsvermerke, die Gegenstand der beiden Klagen waren (Randnr. 30 des Urteils des Gerichts).

32 Die Rechtsmittelführerin konnte somit der Kommission nicht nur ihren Standpunkt mitteilen, sondern diese sogar zu Entscheidungen veranlassen, die ordnungsgemäß abgefasst waren.

33 Selbst wenn das DAFSE die Kommission niemals über die Rügen der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsstreits vor den portugiesischen Gerichten informiert haben sollte, war es der Rechtsmittelführerin also in der Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen vom 14. August 1996 möglich, ihre Auffassung der Kommission unmittelbar bekannt zu geben.

34 Der Rechtsmittelgrund der Verletzung der Verteidigungsrechte ist demnach zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund einer unrichtigen Tatsachenfeststellung des Gerichts bezüglich der Unterrubriken 14.3.1.a und 14.3.13 des Restzahlungsantrags (Entgelt des Lehrpersonals und Steuern und Abgaben)

35 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht mit seiner Erklärung, dass sich die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen, welcher Art die im Rahmen des Vorhabens I erteilten Kurse waren und welche Ausbilder daran beteiligt waren (Anlagen 21 und 22 der Klageschrift), bei näherer Betrachtung als so ungenau [erwiesen], daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben, und mit einer entsprechenden Behauptung bezüglich des Vorhabens II falsche Schlüsse aus der Prüfung der genannten Schriftstücke gezogen.

36 Aus den Schriftstücken gehe nämlich zweifelsfrei hervor, dass die fraglichen Kurse tatsächlich von den Personen abgehalten worden seien, deren Namen zu diesem Zweck in den Unterlagen stünden und die die Quittungen über ihr Entgelt für die genannten Kurse ausgestellt hätten.

37 Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Gerichtshof demnach das Urteil des Gerichts aufheben, da es auf sachlich unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe.

38 Die Kommission erklärt hingegen, das Gericht habe anhand der den Akten beigefügten Schriftstücke eine richtige Tatsachenfeststellung zu den beiden fraglichen Posten getroffen. Somit könne nicht geltend gemacht werden, dass die Feststellungen des Gerichts sachlich unrichtig seien.

39 Folglich sei das Gericht zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie befunden habe, die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, dass sich das von ihr vorgelegte Material tatsächlich auf die in den entsprechenden Unterlagen genannten Kurse beziehe.

40 Die Rechtsmittelführerin rügt die Randnummern 134 und 172 des Urteils des Gerichts. Erstere betrifft die Rechtssache T-180/96 und lautet wie folgt (Randnr. 172 zur Rechtssache T-181/96 entspricht dem im Wesentlichen):

Die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen, welcher Art die im Rahmen des Vorhabens I erteilten Kurse waren und welche Ausbilder daran beteiligt waren (Anlagen 21 und 22 der Klageschrift), erweisen sich bei näherer Betrachtung als so ungenau, daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben, wie das DAFSE in Nummer 14.3.1a seines Schreibens vom 22. September 1995 zu Recht ausgeführt hat. Die Kommission hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie befand, dass die Klägerin, die eine Vielzahl von Kursen unter Beteiligung zahlreicher Ausbilder veranstaltete, nicht nachgewiesen hat, daß die von ihr vorgelegten Schriftstücke sich wirklich auf die Kurse bezogen, die Gegenstand des Vorhabens I waren, und indem sie es folglich ablehnte, sämtliche dazu eingereichten Ausgaben zu berücksichtigen.

41 Die Rechtsmittelführerin erklärt wiederholt, die von ihr vorgelegten Unterlagen ließen im Gegensatz zu der Feststellung des Gerichts nicht den geringsten Zweifel daran zu, dass die fraglichen Kurse tatsächlich stattgefunden hätten.

42 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zwar insoweit Zweifel geäußert, aber nicht erklärt hat, die fraglichen Kurse hätten nicht stattgefunden. Der vorgetragene Rechtsmittelgrund ist also zurückzuweisen, soweit er dem Gericht einen derartigen Schluss unterstellt.

43 Mit ihrem Vorbringen begehrt die Rechtsmittelführerin auch die Feststellung, dass das Gericht der Kommission zu Unrecht darin gefolgt sei, es fehle der Nachweis, dass die vorgelegten Unterlagen tatsächlich die von der Gemeinschaft unterstützten Kurse beträfen.

44 Aus der oben in Nummer 37 genannten Rechtsprechung geht hervor, dass es im Fall eines Rechtsmittels nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Prüfung der Tatsachen durch das Gericht in Frage zu stellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind.

45 Die Rechtsmittelführerin weist jedoch nicht nach, dass aus den Akten ein offensichtlicher tatsächlicher Fehler des Gerichts hervorgeht. Sie bestreitet lediglich den Schluss, den das Gericht aus der Prüfung der Schriftstücke zieht, die zur Stützung des Klagebegehrens vorgelegt wurden.

46 Mit diesem Rechtsmittelgrund wird somit die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt; er ist deshalb als unzulässig anzusehen.

47 Daraus ergibt sich, dass der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen ist.

Zum Rechtsmittelgrund einer widersprüchlichen Begründung und einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

48 Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, es sei widersprüchlich, dass das Gericht die tatsächliche Durchführung der Bildungsmaßnahmen bezweifle, andererseits jedoch zulasse, dass die Kommission bestimmte andere Ausgaben als die für das Entgelt des Lehrpersonals für dieselben Kurse für erstattungsfähig halte.

49 Hier genügt die Feststellung, dass das Gericht, wie bereits dargelegt, nicht erklärt hat, dass die genannten Bildungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden seien. Somit liegt kein Widerspruch darin, dass das Gericht nicht beanstandet hat, dass die Kommission bestimmte mit diesen Kursen verbundene Ausgaben für erstattungsfähig hält.

50 Die Rechtsmittelführerin trägt ferner vor, das Gericht habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem es befunden habe, dass die Kommission zu Recht die gesamten Ausgaben für die Entlohnung des Lehrpersonals und für die darauf erhobene Mehrwertsteuer mit der alleinigen Begründung als nicht erstattungsfähig betrachte, dass die Rechtsmittelführerin Unregelmäßigkeiten bei der Vorlage ihres Restzahlungsantrags begangen habe.

51 Die Kommission betont mit Nachdruck, sie behaupte nicht, dass die fraglichen Bildungsmaßnahmen nicht stattgefunden hätten. Es ist also anzunehmen, dass Lehrkräfte zu diesem Zweck beschäftigt und entlohnt wurden. Somit ist davon auszugehen, dass die Kommission nicht die Realität entsprechender Ausgaben bestreiten will, sondern diese Ausgaben insgesamt für nicht erstattungsfähig hält, da ihres Erachtens Kostenbelege fehlen, die sich eindeutig auf die betreffenden Ausgaben beziehen.

52 Dies widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach kann nicht die Gesamtheit der Ausgaben für eine Rubrik als nicht erstattungsfähig angesehen werden, wenn nicht bestritten ist, dass Ausgaben für diese Rubrik getätigt wurden.

53 Wie das Gericht in einer ähnlichen Rechtssache entschieden hat, sind von der Kommission vorgenommene Kürzungen verhältnismäßig, wenn sie sich unmittelbar aus den festgestellten Unregelmäßigkeiten [ergeben] und nur den Ausschluss der Erstattung der rechtswidrigen oder überflüssigen Ausgaben [bezweckten].

54 Die Kommission beruft sich im vorliegenden Fall indessen nicht auf den rechtswidrigen oder überflüssigen Charakter bestimmter Ausgaben, sondern nur auf den fehlenden Nachweis für die entsprechenden Beträge. Es kann zwar angenommen werden, dass die mangelnde Sorgfalt der Zuschussempfängerin, die keine ausreichenden Belege beibringt, eine Sanktion nach sich ziehen muss; diese ist jedoch eindeutig übermäßig, wenn sie für die Begünstigte zu demselben Ergebnis führt, wie wenn diese die in der fraglichen Rubrik vorgesehenen Maßnahmen überhaupt nicht durchgeführt hätte.

55 Der unverhältnismäßige Charakter der Erstattungsverweigerung für die Gesamtheit der streitigen Kosten wird umso deutlicher, als die Kommission die Zuschussempfängerin auch dann mit bestimmten Folgen ihrer Beweisnot belasten und die Zahlung nicht geschuldeter Beträge vermeiden konnte, wenn sie in einer den Interessen der Begünstigten weniger abträglichen Weise vorgegangen wäre.

56 So hätte sie hier einen Pauschalbetrag für das Entgelt des Lehrpersonals und die entsprechende Mehrwertsteuer errechnen können.

57 Meines Erachtens hat daher das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die Kommission ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat, indem sie die Zahlung des gesamten Betrages für das Entgelt des Lehrpersonals (Unterrubrik 14.3.1.a) und die entsprechende Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) verweigerte, die Erfordernisse des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Daher ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

58 Da der Gerichtshof über alle Anhaltspunkte verfügt, um in der Sache zu entscheiden, schlage ich vor, die mit den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 angefochtenen Entscheidungen der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin die vorgenannten Beträge insgesamt als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Dieser Vorschlag ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen.

59 Folglich ist ferner in der Rechtssache T-181/96 die Kostenentscheidung des Gerichts aufzuheben, die der Rechtsmittelführerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt. Da ein Rechtsmittelgrund durchgreift, sind diese Kosten zu teilen. Dies hat das Gericht bereits in der Rechtssache T-180/96 angeordnet, so dass hier keine Änderung vorzunehmen ist, da beide Parteien zum Teil obsiegt haben, zum Teil unterlegen sind. Ferner schlage ich vor, auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu teilen, da die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen unterlegen ist.

Ergebnis

60 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998) aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass die Kommission den gesamten für das Entgelt des Lehrpersonals (Unterrubrik 14.3.1.a) und die entsprechende Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) beanspruchten Betrag zu Recht als nicht erstattungsfähig betrachtet;

Nummer 5 des Tenors dieses Urteils aufzuheben und zu entscheiden, dass in der Rechtssache T-181/96 jede Partei ihre eigenen Kosten trägt;

das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen;

die Entscheidung C(96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses und die Entscheidung C(96) 1186 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses für nichtig zu erklären, soweit darin die gesamten für das Entgelt des Lehrpersonals (Unterrubrik 14.3.l.a) und die entsprechende Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) beanspruchten Beträge als nicht erstattungsfähig betrachtet werden;

zu entscheiden, dass jede Partei im Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten trägt.