Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.12.1999 – C-299/98
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1999:598
In der Rechtssache C-299/98 P
CPL Imperial 2 SpA mit Sitz in Pescara (Italien)
und
Unifrigo Gadus Sri mit Sitz in Neapel (Italien),
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Celona, Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-10/97 und T-11/97 (Unifrigo und CPL Imperial 2/Kommission, Slg. 1998, II - 2231) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrens beteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter R J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 31. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die CPL Imperial 2 SpA (nachfolgend: CPL) und die Unifrigo Gadus Srl (nachfolgend: Unifrigo) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen T-10/97 und T-11/97 (Unifrigo und CPL Imperial 2/Kommission, Slg. 1998, II-2231; nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(96) 2780 def. der Kommission vom 8. Oktober 1996 (nachfolgend: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Sachverhalt und Verfahren
2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Rechtsmittelführerinnen, die mit Fischereierzeugnissen handeln, 1990 und 1991 verschiedene Partien Kabeljau unter Vorlage von Bescheinigungen EUR 1, die den norwegischen Ursprung der Erzeugnisse auswiesen, aus Norwegen einführten, so daß ihnen die auf diese Erzeugnisse anwendbare Zollpräferenzregelung zugute kam.
3 Nachdem das Zollamt Verona 1993 von den norwegischen Zollbehörden darüber informiert worden war, daß der Exporteur den norwegischen Ursprung der Erzeugnisse nicht habe nachweisen können, teilte es den Rechtsmittelführerinnen seine Entscheidung mit, die Zölle nachzuerheben. Unter Berufung auf ihre Gutgläubigkeit ersuchten die Rechtsmittelführerinnen das Zollamt, keine solche Nacherhebung vorzunehmen und die Kommission mit dieser Frage zu befassen.
4 Am 30. Januar 1996 bestätigten die Rechtsmittelführerinnen den italienischen Behörden gegenüber, daß sie Kenntnis von den Akten erhalten hätten, die die italienischen Behörden an die Kommission weiterzuleiten beabsichtigten, und daß sie hierzu keinen Kommentar abzugeben hätten.
5 Mit Schreiben vom 6. Februar 1996 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die Akten über das Ersuchen der Rechtsmittelführerinnen und baten die Kommission, zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), gerechtfertigt sei, von einer Nacherhebung der Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 148890000 ITL abzusehen.
6 Am 8. Oktober 1996 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, deren Artikel 1 lautet:
Die Einfuhrabgaben in Höhe von 148890000 [ITL], die Gegenstand des Antrags Italiens vom 2. Februar 1996 sind, sind nachzuerheben.
7 Aufgrund der streitigen Entscheidung forderten die italienischen Behörden die Rechtsmittelführerinnen zur Zahlung der Zölle auf.
8 Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführerinnen mit Klageschriften, die am 17. Januar 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben, mit der sie einen Verstoß geltend machen gegen Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1), gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 und gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Urteil
10 Entscheidend sind folgende Passagen des angefochtenen Urteils:
Das Gericht hat in Randnummern 37 bis 41 das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die der Kommission vorliegenden Unterlagen seien unvollständig gewesen, so daß sie nach Artikel 871 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 zusätzliche Informationen hätte anfordern müssen, insbesondere das Urteil des Høyesterett vom 2. April 1993, das die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse in Frage gestellt habe. In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführerinnen hätten die Schlußfolgerung der norwegischen Behörden, der zufolge der Exporteur den norwegischen Ursprung der fraglichen Waren nicht habe nachweisen können, nicht beanstandet und diese Angaben in ihrem Schriftwechsel mit den italienischen Behörden nicht bezweifelt. In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, der Vertreter der Rechtsmittelführerinnen habe mit Schreiben vom 30. Januar 1996 dargelegt, daß den der Kommission übermittelten Unterlagen nichts hinzuzufügen sei. Daraus hat das Gericht in Randnummer 41 geschlossen, die Kommission habe unter diesen Umständen davon ausgehen dürfen, daß die ihr übermittelten Unterlagen vollständig gewesen seien, so daß für sie kein Anlaß bestanden habe, zusätzliche Informationen anzufordern;
in Randnummern 53 bis 66 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen seien, einen Anspruch auf ein Absehen von der Nacherhebung begründeten. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen des Exporteurs insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen hätten, irregeführt würden. Unter diesen Umständen sei es Sache des Importeurs, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und die Rechtsmittelführerinnen könnten sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen;
was den Hilfsantrag von CPL betrifft, die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als es um den Betrag der geforderten Abgaben geht, hat das Gericht in Randnummern 81 bis 84 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Entscheidungsbefugnis der Kommission beziehe sich nur auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erfüllt seien; die Kommission bestimme nicht den Betrag der zu begleichenden Schuld, sondern begnüge sich mit der Bezugnahme auf den von den zuständigen Behörden in ihrem Antrag angegebenen Betrag.
Das Rechtsmittel
11 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
das angefochtene Urteil aufzuheben und demgemäß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
hilfsweise,
festzustellen, daß mit dieser Entscheidung nicht die Feststellung verbunden ist, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß vom Recht auf Absehen von einer Nacherhebung der Zölle Gebrauch gemacht wird, da hierüber in jedem Fall das nationale Gericht zu entscheiden hat;
sowie der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
12 Die Kommission beantragt,
das von den Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;
hilfsweise, das Rechtsmittel in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen;
in jedem Fall den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
13 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
14 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen die Verteidigungsrechte und das Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil es die Verpflichtung der Kommission aus Artikel 871 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 verneint habe, festzustellen, ob die ihr von den italienischen Behörden übermittelten Akten alle für die Prüfung des Falles notwendigen Elemente umfaßt hätten, da die Rechtsmittelführerinnen am Verfahren nicht beteiligt gewesen seien. Die Rechtsmittelführerinnen seien weder von der Durchführung des Verfahrens informiert noch von der Kommission angehört worden. Außerdem tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die Kommission hätte das Urteil des Høyesterett über den Ursprung der Ware berücksichtigen müssen.
15 Den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist zu entnehmen, daß das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann (vgl. insbesondere Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 36).
16 Aus den vorerwähnten Bestimmungen ergibt sich außerdem, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Nur das Gericht ist zuständig für die Feststellung der Tatsachen, sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für ihre Würdigung. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 48 und 49, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998,I-3111, Randnr. 21).
17 Es genügt der Hinweis darauf, daß die Kommission nach den vom Gericht festgestellten Tatsachen keine zusätzlichen Informationen anzufordern brauchte, um die streitige Entscheidung zu erlassen, weil die ihr übermittelten Akten vollständig waren. Da die Rechtsmittelführerinnen die italienischen Behörden ersucht hatten, die Kommission zu befassen, und erklärten, sie hätten den der Kommission übermittelten Akten nichts hinzuzufügen, hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß für die Kommission kein Grund bestanden habe, zusätzliche Informationen anzufordern. Das einzige, was in den der Kommission übermittelten Akten fehlte, war das Urteil des Høyesterett vom 2. April 1993. Wie jedoch das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wurde in diesem Urteil nicht festgestellt, daß die fraglichen Erzeugnisse norwegischen Ursprungs gewesen seien, so daß das Urteil keinen Einfluß auf die streitige Entscheidung haben konnte.
18 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
19 Mit dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Denn zum einen habe das Gericht den drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 eine neue Voraussetzung hinzugefügt, indem ihnen die Beweislast hinsichtlich des Ursprungs der fraglichen Waren auferlegt worden sei, und zum anderen hätten sie unmöglich den erforderlichen Beweis erbringen können.
20 Zwar sind der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für zulässig zu erklären, obwohl, wie die Kommission bemerkt hat, ein Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn es sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Gründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben (vgl. insbesondere Beschluß San Marco/Kommission, Randnr. 38). Denn die Rechtsmittelführerinnen rügen — wenn auch nur lakonisch — die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79.
21 Dieser Rechtsmittelgrund ist aber als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
22 Nach ständiger Rechtsprechung können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muß auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, und er muß bei seiner Zollerklärung alle geltenden Bestimmungen beachtet haben (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I - 3277, Randnr. 12, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I - 2465, Randnr. 83).
23 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht nur zur ersten Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 geäußert. Es hat in Randnummern 62 bis 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, weshalb kein Grund dafür bestehe, die anderen Voraussetzungen zu prüfen.
24 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Exporteur den norwegischen Ursprung der fraglichen Waren nicht habe nachweisen können, und zutreffend gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes den Schluß gezogen, daß der Ursprung der Erzeugnisse unbekannt sei (vgl. Urteile vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92, Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnr. 17, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 16). Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung, daß der Exporteur außerstande gewesen sei, den norwegischen Ursprung der fraglichen Erzeugnisse nachzuweisen, nicht beanstandet hätten.
25 In dieser Hinsicht folgt aus den Gemeinschaftsbestimmungen, daß der Exporteur unter Vorlage aller geeigneten Beweisunterlagen den Nachweis für den Ursprung der Waren zu erbringen hat (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a., Randnrn. 60 bis 64, und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2937/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffes Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Aufhebung einiger Beschlüsse des Gemischten Ausschusses [ABl. L 344, S. 1]).
26 Daher hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keine zusätzliche Voraussetzung aufgestellt, als es gefordert hat, daß der Exporteur den Ursprung der Waren nachweisen müsse.
27 Unter diesen Umständen sind der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
28 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffes Irrtum der Zollbehörden, soweit es festgestellt habe, daß kein Irrtum der Zollbehörden vorliege, wenn die unrichtige Behandlung der Waren der Erklärung des Exporteurs entsprochen habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen wurden die Behörden irregeführt, so daß die Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt sei.
29 Die Kommission hält diese Rüge für offensichtlich unzulässig, da die zu ihrer Begründung vorgebrachten Argumente lediglich in einer wörtlichen Wiedergabe der bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente bestünden.
30 Die Rechtsmittelführerinnen rügen jedoch mit dem zweiten Rechtsmittelgrund die Auslegung des Begriffes Irrtum durch das Gericht. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig.
31 Indessen ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummern 58 bis 61 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, daß die zuständigen Behörden keinen Irrtum begangen hätten, da sie durch unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners insbesondere zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen hätten, irregeführt worden seien (vgl. Urteile Mecanarte, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 92).
32 Nach ständiger Rechtsprechung begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (vgl. Urteile Mecanarte, Randnr. 23, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 91).
33 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
34 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es ausgeführt habe, ein bestimmtes kaufmännisches Risiko sei mit dem Markt zwangsläufig verbunden.
35 Die Kommission meint, die Rechtsmittelführerinnen beschränkten sich auf eine wörtliche Wiedergabe der Argumente, die sie vor dem Gericht vorgebracht hätten, so daß dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei.
36 Dieser Rechtsmittelgrund ist jedoch zulässig, da die Rechtsmittelführerinnen — wenn auch lakonisch — das angefochtene Urteil rügen.
37 Indessen genügt die Feststellung, daß das Gericht in Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, daß die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Importeuren zu tragen habe, daß der Importeur Klage auf Schadensersatz gegen den Urheber der Fälschung erheben könne und daß ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben könnten, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt würden, die Risiken berücksichtigen müsse, die auf dem Markt, auf dem er akquiriere, bestünden, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen müsse (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79, Acampora, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 59).
38 Es ist nämlich Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (vgl. Urteile Faroe Seafood u. a., Randnr. 114, und Pascoal & Filhos, Randnr. 60).
39 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
40 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) verstoßen, indem es das Vorliegen eines Zollrisikos angenommen und damit die Notwendigkeit einer verschleierten Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels bejaht habe.
41 Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann (vgl. Beschluß San Marco/Kommission, Randnr. 47).
42 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag, vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren beschränkt ist, mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als der, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes also darauf beschränkt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens zu überprüfen (vgl. Beschluß San Marco/Kommission, Randnr. 49, und Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnr. 59).
43 Selbst wenn der Rechtsmittelgrund auf einen angeblichen Rechtsirrtum des Gerichts gestützt wird, so folgt doch aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (vgl. Beschluß San Marco/Kommission, Randnr. 37).
44 Die Rechtsmittelführerinnen erläutern in keiner Weise die Art des angeblichen Verstoßes gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag, sondern beschränken sich auf die Erklärung, daß der gesamte innergemeinschaftliche Handel... von dem erwähnten Risiko betroffen [wäre] und... sich folglich gegen die Gefahr, daß mehrere Jahre nach der Ausfuhr ein nicht mehr bestehender Zoll entrichtet werden muß, absichern [müßte], wobei es sich um eine absurde These handele.
45 Daher ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
46 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt CPL, das Gericht habe gegen den Grundsatz Ne bis in idem sowie gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 1697/79 und Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) verstoßen, da es die Entscheidung nicht insoweit für nichtig erklärt habe, als die Kommission die Nacherhebung in bezug auf einen von CPL bereits bezahlten Zollschein zugelassen habe. Die Kommission hätte die Nacherhebung der Beträge in bezug auf diesen Schein nur zulassen dürfen, wenn diese Beträge geschuldet würden. Für die genaue Festlegung solcher Beträge sei das nationale Gericht zuständig.
47 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er nicht ausreichend erläutert worden sei.
48 Dieser Rechtsmittelgrund ist offensichtlich unbegründet.
49 Das Gericht hat nämlich entschieden, daß die Kommission den Nacherhebungsbetrag nicht festzulegen habe, da allein das nationale Gericht über die Rechtmäßigkeit des italienischen Verwaltungsakts befinde, mit dem die Nacherhebung der Zölle angeordnet worden sei.
50 Das Gericht hat festgestellt, daß sich die Kommission darauf beschränkt habe, das Ersuchen der italienischen Behörden um Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beantworten. Sie habe in der streitigen Entscheidung nicht zu dem zu fordernden Betrag der Eingangsabgaben, auf den sich die italienischen Behörden bezogen hätten, Stellung genommen. Die Kommission habe sich damit begnügt, den von den italienischen Behörden angegebenen Betrag zu übernehmen, und daher weder irgendeine Berechnung angestellt noch den von den italienischen Behörden festgesetzten Betrag bestätigt.
51 Unter diesen Umständen ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
52 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund berufen sich die Rechtsmittelführerinnen darauf, daß die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 (ABl. L 212, S. 18) von der Nacherhebung von Zöllen, deren Betrag unter 50000 ECU liege, was hier der Fall sei, ohne Genehmigung der Kommission absehen könnten. Außerdem sehe diese Verordnung vor, daß die Rechtsmittelführerinnen vor Erlaß einer negativen Entscheidung informiert und gehört werden müßten.
53 Dazu ist lediglich festzustellen, daß gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
54 Da die im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente von den Rechtsmittelführerinnen erst in ihrer Erwiderung vor dem Gerichtshof vorgebracht worden sind und die Verordnung Nr. 1677/98 vor der Einreichung der Rechtsmittelschrift erlassen und veröffentlicht wurde, ist der fünfte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
55 Aus alledem folgt, daß die Rechtsmittelgründe, die die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung ihres Rechtsmittels vorgebracht haben, entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind. Daher ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
Kosten
56 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission den entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die CPL Imperial 2 SpA und die Unifrigo Gadus Sri tragen die Kosten des Verfahrens.